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-AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty Report Sudan 2022, 
https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/sudan-2022, Zugriff 19.10.2023
-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 Sudan, 
https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2023, Zugriff 23.10.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on 
Human Rights Practices: Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.html, Zugriff 
19.10.2023
 13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Der SC hat das in der Interimsverfassung verankerte Versammlungsrecht, und 2021 kam es auch 
regelmäßig zu Demonstrationen (FH 2023). Dennoch wird das Recht auf Versammlungsfreiheit 
von  der  Regierung  eingeschränkt.  Friedliche  Proteste  werden  immer  wieder  von  den 
Sicherheitskräften gewaltsam unterdrückt (USDOS 20.3.2023).
Nach dem Staatsstreich vom Oktober 2021 nahm die Gewalt der Behörden jedoch zu, als sog.
NRCs  (Neighbourhood  Resistance  Committees)  begannen,  regelmäßig  landesweite 
Demonstrationen  gegen  den  Militärputsch  abzuhalten  und  eine  zivile  Regierung  zu  fordern. 
Wiederholt setzten die Sicherheitskräfte Tränengas, Gummigeschosse und scharfe Munition ein, 
um diese Demonstrationen aufzulösen. Seit Beginn der Proteste starben über 120 Demonstranten.
Demonstrierende  Frauen  berichteten  überdies,  dass  sie  von  Mitgliedern  der  Sicherheitskräfte 
vergewaltigt wurden (FH 2023).
Obwohl die Verfassungserklärung von 2019 die Vereinigungsfreiheit vorsieht, enthält das Gesetz 
zahlreiche  Beschränkungen  für  zivilgesellschaftliche  Organisationen  und  NGOs  (USDOS 
20.3.2023). Der Militärputsch vom 25.10.2021 markiert eine Zäsur, die direkten Einfluss auf die 
bürgerlichen  Freiheiten  hat.  Unter  dem  Deckmantel  des  Ausnahmezustandes  wurden  erneut 
repressive  und  teils  willkürlich  erscheinende  Maßnahmen  gegen  politische  Aktivisten  und  die 
Zivilgesellschaft angewandt (AA 1.6.2022; vgl. HRW 12.1.2023). Der Sudan verfügt auch über kein 
Gewerkschaftsgesetz (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_
%28Stand_Mai_2022%29%2C_01.06.2022.pdf, Zugriff 19.10.2023
-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 Sudan, 
https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2023, Zugriff 23.10.2023
-HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 
2022, https://www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/sudan, Zugriff 7.11.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on 
Human Rights Practices: Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.html, Zugriff 
19.10.2023
 14. Haftbedingungen
Die  Bedingungen  in  sudanesischen  Gefängnissen  sind  nach  wie  vor  hart  und  teilweise 
lebensbedrohlich  (USDOS  20.3.2023).  Es  gibt  verschiedene  Arten  von  Haftanstalten,  von 
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Gefängnissen  über  Untersuchungshaftanstalten,  Haftzellen  in  Polizeistationen  und 
Hafteinrichtungen des Nachrichtendienstes bzw. der Streitkräfte. Der Zustand der Haftanstalten 
kann  nicht  unabhängig  geprüft  werden.  Viele  sollen  überfüllt  sein  und  menschenunwürdige 
Zustände  aufweisen:  Überbelegung  von  Zellen,  mangelhafte  sanitäre  Einrichtungen, 
unzureichende  medizinische  Versorgung  und  keine  Trennung  von  weiblichen  und  männlichen 
respektive minderjährigen und erwachsenen Häftlingen (AA 1.6.2022). Auch Beheizung, Belüftung 
und Beleuchtung sind in den Gefängnissen oft unzureichend. Einige Gefangene haben keinen
Zugang zu Medikamenten oder ärztlichen Untersuchungen, und die meisten haben keine Betten. 
Familienmitglieder oder  Freunde  versorgen  die  Gefangenen  mit  Lebensmitteln  und  anderen 
Dingen (USDOS 20.3.2023). Begüterte Gefangene können sich die Haftbedingungen andererseits 
erträglicher gestalten (AA 1.6.2022).
Grundsätzlich ist es unklar, welche Unterschiede es zwischen Hafteinrichtungen gibt. Aussagen 
von Menschenrechtsorganisationen und ehemaligen Häftlingen sind hierzu widersprüchlich (AA 
1.6.2022). Die Aufsicht über die Gefängnisse liegt bei der Direktion für Gefängnisse und Reformen, 
eine Polizeiabteilung, die dem Innenministerium untersteht. Das Innenministerium gibt per se keine 
Informationen über die physischen Bedingungen in den Gefängnissen heraus (USDOS 20.3.2023). 
Das  im  Dezember  2009  durch  die  Nationalversammlung  verabschiedete  Gesetz  über 
Gefängnisvorschriften  und  die  Behandlung  von  Insassen  („The  Regulation  of  Prisons  and 
Treatment of Inmates Act“) entspricht nach UN-Angaben nicht ihren Mindestgrundsätzen für die 
Behandlung von Gefangenen (AA 1.6.2022).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_
%28Stand_Mai_2022%29%2C_01.06.2022.pdf, Zugriff 19.10.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on 
Human Rights Practices: Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.html, Zugriff 
19.10.2023
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15. Todesstrafe
Der Sudan gehört zur Gruppe derjenigen Länder, die an der Todesstrafe für gewöhnliche Straftaten 
festhalten  (AI  5.2023a;  vgl.  WCADP 23.5.2023),  wobei  sie  derzeit  nicht  vollstreckt  wird  (AA 
1.6.2022). Im Jahr 2022 wurde laut Amnesty International (AI) keine Person exekutiert wie nur eine 
zum Tode verurteilt, sechs weniger als im Vorjahr (AI 5.2023a), in dem zum bisher letzten Mal eine 
Hinrichtung stattfand (WCADP 23.5.2023). Allerdings widerspricht die sudanesische NGO African 
Centre for Justice and Peace Studies (ACJPS) dieser Auffassung: gemäß ihrer Angaben wurden 
im Jahr 2022 zwei Todesurteile und im Jänner 2023 eines vollstreckt (ACJPS 16.3.2023). Konkrete
Zahlen zu den Vollstreckungen liegen im Allgemeinen nicht vor, und zivilgesellschaftliche Vertreter 
vermuten eine hohe Dunkelziffer (AA 1.6.2022). Mit Stand 23.5.2023 sollen sich rund 109 Häftlinge 
im Todestrakt befinden (WCADP 23.5.2023).
Die Todesstrafe wird für Vergehen wie Landesverrat oder Mord verhängt (AA 1.6.2022), ausgeführt 
wird sie durch Erhängen oder Steinigung (WCADP 23.5.2023). Am 9.7.2020 billigte der Staatsrat 
grundlegende Reformen des Justizsystems, darunter die Abschaffung der Todesstrafe für gewisse 
Straftaten, für Apostasie (WCADP 31.7.2020; vgl. AA 1.6.2022) sowie gleichgeschlechtlichen Sex 
(WCADP 31.7.2020; vgl. REU 16.7.2020). Begnadigungen oder Umwandlungen von Todesurteilen 
in mildere Strafen, z. B. in eine Freiheitsstrafe, werden ebenfalls mitunter gewährt (AI 5.2023a).
In der Vergangenheit, zuletzt im Jahr 2015, wurden auch Personen, die zum Zeitpunkt der Straftat 
minderjährig, d. h. unter 18 Jahre alt waren, hingerichtet (AI 5.2023b). Am 30.5.2019 wurde zum 
bis dato letzten Mal ein solches Todesurteil für ein Verbrechen verhängt, das der verurteilte Bub 
mit 15 Jahren begangen hat (UNICEF 30.5.2019; vgl. ACJPS 16.3.2023). Die Übergangsregierung 
verbot 2020 die Todesstrafe für Angeklagte unter 18 Jahren (FH 2023).
Der Sudan verhängt noch die Todesstrafe auf bestimmte, im Koran festgelegte Hadd-Vergehen wie 
Diebstahl oder Ehebruch (BBC 27.10.2022). Im Juni 2022 verurteilte ein Gericht in Kusti eine 20-
jährige Frau wegen Ehebruchs zum Tod durch Steinigung (BBC 27.10.2022; vgl. FH 2023), aber
ein Berufungsgericht hob ihre Verurteilung aus verfahrensrechtlichen Gründen auf. Anstelle wurde 
sie zu sechs Monaten Haft verurteilt (FIDH 16.12.2022; vgl. FH 2023). Ein Regierungsversprechen 
aus 2015, die Steinigung als Hinrichtungsmethode abzuschaffen, wurde Menschenrechtsgruppen 
zufolge nicht eingehalten (BBC 27.10.2022).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Mai 2022), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%BCber_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_(Stand_Mai_2022)%2C_01.06.2
022.pdf, Zugriff 15.11.2023
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-ACJPS - African Centre for Justice and Peace Studies (16.3.2023): Position Statement on the 
Death Penalty to Sudanese Authorities, https://www.acjps.org/position-statement-on-the-death-
penalty-to-sudanese-authorities/, Zugriff 15.11.2023
-AI - Amnesty International (5.2023a): Death Sentences and Executions 2022, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2091962/ACT5065482023ENGLISH.pdf, Zugriff 15.11.2023
-AI - Amnesty International (5.2023b): Executions of persons who were children at the time of 
the offence: 1990-2022, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2091963/ACT5066302023ENGLISH.pdf, Zugriff 15.11.2023
-BBC - British Broadcasting Corporation (27.10.2022): Sudan: “No-one to intervene” for woman 
sentenced to stoning, https://www.bbc.com/news/world-africa-63383361, Zugriff 15.11.2023
-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Sudan, 
https://www.ecoi.net/en/document/2088562.html, Zugriff 15.11.2023
-FIDH - Fédération internationale des ligues des droits de l’Homme (16.12.2022): Death by 
stoning turned into harsh prison sentence in Sudan: Free Amal!, 
https://www.fidh.org/en/region/Africa/sudan/sudan-death-by-stoning-turned-into-harsh-prison-
sentence-amal-must-be#, Zugriff 15.11.2023
-REU - Reuters (16.7.2020): “Great first step” as Sudan lifts death penalty and flogging for gay 
sex, https://www.reuters.com/article/us-sudan-lgbt-rights-trfn-idUSKCN24H30J, Zugriff 
15.11.2023
-UNICEF - United Nations Children’s Fund (30.5.2019): Boy sentenced to death in Sudan for 
crime reportedly committed as a child, https://www.unicef.org/sudan/press-releases/boy-
sentenced-death-sudan-crime-reportedly-committed-child, Zugriff 15.11.2023
-WCADP - World Coalition Against the Death Penalty (23.5.2023): Sudan, 
https://worldcoalition.org/pays/sudan/, Zugriff 15.11.2023
-WCADP - World Coalition Against the Death Penalty (31.7.2020): Sudan Repeals Capital 
Punishment for Homosexuality, https://worldcoalition.org/2020/07/31/sudan-repeals-capital-
punishment-for-homosexuality/, Zugriff 15.11.2023
 16. Religionsfreiheit
Mit Stand 2023 leben ca. 49,2 Millionen Menschen im Sudan (CIA 14.11.2023), wobei anzumerken 
ist, dass demografische Daten über die Bevölkerung mangels einer glaubwürdigen wie aktuellen 
Volkszählung ungenau sind (USCIRF 11.2021). Die Mehrheit der Sudanesen ist muslimisch sowie 
überwiegend der sunnitischen Glaubensrichtung zugehörig (EB 11.11.2023; vgl. CIA 14.11.2023). 
Sie machen in etwa 91 % der Gesamtbevölkerung aus (USDOS 15.5.2023; vgl. USCIRF 11.2021), 
die Bräuche und Glaubensvorstellungen unter Sunniten sind jedoch unterschiedlich und umfassen 
sowohl Sufi- als auch salafistische Gemeinden (USCIRF 11.2021). Kleinere schiitische Gemeinden 
sind vor allem in Khartum ansässig. Es gibt zudem eine kleine Gemeinschaft der Bahá’í (USDOS 
15.5.2023), rd. 0,5 % der Bevölkerung. Die christlichen Sudanesen, die ca. 5,5 bis 6 % ausmachen 
(USCIRF 11.2021), teilen sich in 36 Konfessionen auf, von denen 24 anerkannt sind, darunter die 
koptisch- und griechisch-orthodoxen Kirchen, die römisch-katholische Kirche, die Episkopalkirche 
(anglikanisch), bzw. presbyterianische Kirchen. Christen leben im gesamten Land, insbesondere in 
größeren Städten (Khartum, Bur Sudan oder Kassala) sowie in den Nuba-Bergen, in Süd-Kordofan 
und in Teilen von Blue Nile . Äthiopisch- und eritreisch-orthodoxe Gemeinden, die größtenteils aus 
Flüchtlingen und Migranten bestehen, befinden sich in Khartum wie im Osten. Zumindest eine
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jüdische  Familie  lebt  noch  in  der  Umgebung  der  Hauptstadt  (USDOS  15.5.2023).  Ferner  ist 
Berichten zufolge ungefähr 1 % der Bevölkerung ohne Bekenntnis (USCIRF 11.2021). Ein kleiner 
Prozentsatz der Sudanesen, weniger als 1 % (USDOS 15.5.2023) bis zu 2,8 % (USCIRF 11.2021), 
hängt  traditionellen  animistischen  Religionen  an,  vor  allem  in  den  Nuba-Bergen.  Obwohl  alle 
Animisten  einige  Glaubensvorstellungen  teilen,  hat  jede  Ethnie  ihre  eigene  Religion  (EB 
11.11.2023).  Christen  und  Muslime  integrieren  auch  in  ihre  Religionsausübung  zum  Teil 
animistische Elemente (USDOS 15.5.2023).
Nach der Unabhängigkeit in 1956 oktroyierten die neuen Eliten allen Sudanesen eine sunnitische 
Auslegung des Islam, unabhängig von deren Religionszugehörigkeit (USCIRF 11.2021). Vor allem 
die Militärregierung unter al-Baschir (1989-2019) hat traditionelle Religionsgemeinschaften stark 
unterdrückt. Die Einführung der Scharia als Rechtsquelle führte zur Spaltung des Sudan in einen 
muslimisch-arabischen Norden respektive einen christlich-animistischen Süden (USCIRF 11.2023). 
Zudem  hat  die  Militärregierung  mit  ihrer  strengen  sunnitischen  Doktrin  eklatant  gegen  die 
Religionsfreiheit  verstoßen,  z.  B.  durch  das  Gesetz  zur  öffentlichen  Ordnung,  welches 
systematisch genutzt wurde, um jegliche Abweichung zu unterdrücken (USCIRF 11.2021). Bestraft 
wurde durch Auspeitschung, in seltenen Fällen auch durch Steinigung (BBC 29.11.2019). Nach 
dem  Sturz  des  Regimes  hat  die  eingesetzte  Übergangsregierung  mehrere  Reformen 
verabschiedet, um die vorher fehlende Religionsfreiheit nun zu gewährleisten (USCIRF 11.2021). 
Deshalb enthält die Verfassungserklärung von 2019 mehrere Bestimmungen, welche die Rechte 
auf Religions- und Bekenntnisfreiheit „in Einklang mit dem Gesetz und der öffentlichen Ordnung“ 
schützen (USDOS 15.5.2023; vgl. AA 1.6.2022; FH 2023; USCIRF 11.2023). Sie enthält überdies 
keinen  Verweis  auf  die  Scharia,  mit  Ausnahme  der  Verhängung  der  Todesstrafe  bei  Hadd-
Verbrechen [vgl. Kapitel 14. Todesstrafe, Anm.] (USDOS 15.5.2023; vgl. USCIRF 11.2023).
Viele der repressiven, die Religionsfreiheit einschränkenden Gesetze und Verordnungen wurden in 
2019 annulliert, darunter das Gesetz zur öffentlichen Ordnung und die Apostasiegesetze (USCIRF
11.2023; vgl. USCIRF 11.2021). Unter der Übergangsregierung konnten religiöse Minderheiten 
ihren Glauben öffentlich bekunden und Feiern abhalten (USCIRF 11.2023). Der damalige Minister 
für  religiöse  Angelegenheiten  lud  bereits  wenige  Tage  nach  seiner  Amtseinführung 2019  die 
Angehörigen der ehemals in Sudan bestehenden jüdischen Gemeinde zur Rückkehr sowie zur 
Wiederannahme der sudanesischen Staatsbürgerschaft ein. Ebenso wurde Weihnachten 2019 
zum ersten Mal seit acht Jahren wieder zum Feiertag erklärt (AA 1.6.2022).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Mai 2022), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%BCber_die_asyl-
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_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_(Stand_Mai_2022)%2C_01.06.2
022.pdf, Zugriff 17.11.2023
-BBC - British Broadcasting Corporation (29.11.2019): Sudan crisis: Women praise end of strict 
public order law, https://www.bbc.com/news/world-africa-50596805, Zugriff 17.11.2023
-CIA - Central Intelligence Agency [USA] (14.11.2023): The World Factbook: Sudan, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/sudan/, Zugriff 17.11.2023
-EB - Encyclopaedia Britannica (11.11.2023): Sudan, https://www.britannica.com/place/Sudan, 
Zugriff 17.11.2023
-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Sudan, 
https://www.ecoi.net/en/document/2088562.html, Zugriff 17.11.2023
-USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (11.2023): 
Freedom of Religion or Belief in the Sahel Region of Africa, 
https://www.uscirf.gov/sites/default/files/2023-11/2023%20Factsheet%20Sahel%20Region
%20of%20Africa.pdf, Zugriff 17.11.2023
-USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (11.2021): 
Preserving Religious Freedom Progress in Sudan, 
https://www.uscirf.gov/sites/default/files/2021-11/2021%20Sudan%20Policy%20Update.pdf, 
Zugriff 17.11.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International 
Religious Freedom: Sudan, https://www.ecoi.net/en/document/2091931.html, Zugriff 
17.11.2023
 17. Minderheiten
Die Bevölkerung umfasst mehr als 500 ethnische Gruppen, die zahlreiche Sprachen und Dialekte 
sprechen. Einige dieser ethnischen Gruppen bezeichnen sich selbst als Araber und berufen sich 
dabei auf ihre Sprache oder andere kulturelle Merkmale. In Konfliktregionen gibt es immer wieder 
Fälle interethnischer Gewalt. 2022 gab es mehrere Berichte über Hassreden und diskriminierende 
Äußerungen, die nach der Ernennung ziviler Gouverneure zunahmen, ebenso interkommunale 
Spannungen (USDOS 20.3.2023).
Es gibt keine Gesetze, die Frauen oder Angehörige von Minderheiten daran hindern, zu wählen 
oder  anderweitig  am  politischen  Leben  teilzunehmen;  und  sie  beteiligen  sich  auch  (USDOS 
20.3.2023).
In Blue Nile, der Grenzregion zu Äthiopien, welche von der SPLA/M-North) regiert wird, forderten 
Zusammenstöße zwischen den ethnischen Gruppen der Hausa und der Birta schon über 100 
Menschenleben und führten zu einer massiven Vertreibung in der Region (HRW 12.1.2023). Im 
Oktober 2022 wurden dort bei Kämpfen zwischen ethnischen Gruppen innerhalb von zwei Tagen 
mindestens 220 Menschen getötet. Laut UN gab es in diesem Bundesstaat ab Juli immer wieder 
schwere interethnische Auseinandersetzungen, bei denen mindestens 359 Menschen getötet und 
469 verletzt wurden – sowohl Personen, die an den Kämpfen beteiligt waren, als auch unbeteiligte 
Zivilpersonen. Aufgrund der Kämpfe wurden mehr als 97.000 Zivilpersonen vertrieben. Die
Regierung des Bundesstaats Blue Nile verhängte einen 30-tägigen Ausnahmezustand und verbot 
Versammlungen (AI 28.3.2023).
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Quellen:
-AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty Report 2022 Sudan, 
https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/sudan-2022, Zugriff 7.11.2023
-HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 
2022, https://www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/sudan, Zugriff 7.11.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on 
Human Rights Practices: Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.html, Zugriff 
19.10.2023
 18. Relevante Bevölkerungsgruppen
18.1. Frauen
Trotz  der  in  der  Übergangsverfassung  verankerten  Gleichbehandlungsgarantien  und  einiger 
Verbesserungen in jüngster Zeit sind Frauen in vielen Rechtsbereichen weiterhin benachteiligt. Die 
Übergangsregierung ratifizierte im April 2021 das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von 
Diskriminierung der Frau, versäumte es jedoch, die Bestimmungen zur Anerkennung der
Gleichstellung in den Bereichen Ehe, Scheidung und Elternschaft zu billigen. Zudem werden 
Frauen durch die geltenden Ehegesetze diskriminiert (FH 2023).
Gegenwärtig sind mehr als vier Millionen sudanesische Frauen und Mädchen von sexueller bzw. 
geschlechtsspezifischer Gewalt bedroht (WHO 24.7.2023), wobei schon vor Ausbruch der Kämpfe 
nach UN-Schätzungen mehr als drei Millionen gefährdet waren, auch durch häusliche Gewalt 
(WHO 5.7.2023). Vergewaltigung, sexuelle Belästigung sowie häusliche Gewalt sind im Sudan 
Straftaten,  und  eine  Überlebende  einer  Vergewaltigung  kann  nicht  wegen  Ehebruchs  belangt 
werden. Die Vergewaltigung in der Ehe ist hingegen nicht als Straftat anerkannt. Es gibt keine 
verlässlichen  Statistiken  zur  Häufigkeit  von  Vergewaltigung  und  häuslicher  Gewalt  im  Land. 
Menschenrechtsorganisationen  berichten  von  erheblichen  Hindernissen  bei  Anzeigen  von 
geschlechtsspezifischer  Gewalt,  darunter  kulturelle  Normen,  eine  zurückhaltende 
Ermittlungsbereitschaft der Polizei und Straffreiheit für Täter (USDOS 20.3.2023). Letztere bleiben 
vor allem in Zeiten bewaffneter Konflikte straffrei (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023).
Demonstrantinnen sind im Sudan oft sexuellen Übergriffen ausgesetzt (AI 27.3.2023; vgl. USDOS 
20.3.2023). Nach Angaben des UN-Experten für die Menschenrechtssituation im Sudan wandten 
Angehörige der Sicherheitskräfte sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt, darunter auch 
Vergewaltigungen,  gegen  Frauen,  die  sich  an  vorderster  Front  an  den  Protesten  gegen  den 
Militärputsch beteiligt hatten, an (AI 27.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023). Ferner gibt es mehrere 
Berichte über sexuelle Gewalt von Sicherheitskräften gegen Frauen im ganzen Land, angeblich
um sie von der Teilnahme an Protesten abzuhalten (USDOS 20.3.2023).
Seit dem Ausbruch des Konflikts im April 2023 ist sexuelle Gewalt gegen Frauen und Mädchen im 
Sudan endemisch geworden. Mit Stand Ende August 2023 hat das Referat zur Bekämpfung von 
Gewalt gegen Frauen (Combating Violence Against Women - CVAW), eine staatliche Stelle, 124 
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Vergewaltigungsfälle seit Konfliktbeginn dokumentiert, wobei fast alle Fälle von den RSF begangen 
wurden (TG 29.8.2023).
Angesichts der hohen Dunkelziffer bei geschlechtsspezifischer Gewalt ist die tatsächliche Zahl der 
Fälle höchstwahrscheinlich weitaus höher (WHO 5.7.2023): Die CVAW geht z. B. davon aus, dass 
sie nur ungefähr 2 % der Gesamtfälle dokumentiert (SC 7.7.2023). Für viele Überlebende ist es 
aufgrund von  Scham,  Stigmatisierung  oder  Angst  vor  Repressalien  schwer,  sexuelle  Gewalt 
anzuzeigen. Die Meldung von Übergriffen und die Inanspruchnahme von Hilfe wird auch durch den
Mangel an Elektrizität und Internetanschlüssen sowie durch den fehlenden Zugang für humanitäre 
Hilfe  aufgrund  der  instabilen  Sicherheitslage  erschwert,  wenn  nicht  gar  unmöglich  gemacht. 
Angriffe  auf  und  die  Besetzung  von  Gesundheitseinrichtungen  hindern  Opfer  auch  daran, 
medizinische Notversorgung zu suchen und in Anspruch zu nehmen (WHO 5.7.2023). Aktivisten 
und Mediziner nutzen die sozialen Medien, um ein Unterstützungsnetz für Überlebende und von 
sexueller Gewalt bedrohte Frauen zu schaffen (AJ 16.5.2023).
Vertriebene und sich auf der Flucht befindende Frauen sind überdies besonders gefährdet, Opfer 
sexueller Gewalt zu werden (WHO 24.7.2023; vgl. UNHCR 15.6.2023, WHO 5.7.2023).
Mehrere NGOs berichten, dass Frauen von den RSF entführt werden, um Lösegeld zu erpressen. 
Während sie als Geiseln gehalten werden, werden sie oft vergewaltigt. Viele werden in den Tschad 
verschleppt oder als Sexsklaven missbraucht (TG 29.8.2023), und Hunderte Frauen werden von 
den  Milizionären  unter  unmenschlichen,  erniedrigenden  Bedingungen  gefangen  gehalten  (UN 
News 17.8.2023). Gemäß einer Gruppe unabhängiger UN-Menschenrechtsexperten setzen die 
RSF  „Vergewaltigungen  und  sexuelle  Gewalt“  gegen  Frauen  wie  Mädchen  „als  Mittel  zur 
Bestrafung und Terrorisierung von Gemeinschaften“ ein (UN News 17.8.2023; vgl. TG 29.8.2023). 
Die überwiegende Mehrheit jener Taten wird in den beiden Bundesstaaten al-Khartum und Darfur 
begangen (SC 7.7.2023; vgl. ST 1.7.2023, WHO 5.7.2023). In Khartum und in al-Dschunaina, 
West-Darfur, soll es die meisten Fälle von sexueller Gewalt geben (AJ 16.5.2023).
In West-Darfur kommt es weiterhin zu geschlechtsspezifischer Gewalt, darunter konfliktbedingte 
sexuelle Gewalt gegen Frauen und Mädchen. In Darfur wurden nach Angaben des UN-Experten
bei interethnischen Auseinandersetzungen und Angriffen auf vertriebene Frauen und Mädchen 
acht Vergewaltigungen verübt, die 15 Frauen und fünf Mädchen betrafen. Bei den Tätern handelte 
es sich um bewaffnete Männer, von denen die meisten Militäruniformen trugen. Obwohl alle acht 
Fälle bei der Polizei angezeigt wurden, erfolgte nur in einem einzigen Fall - der Vergewaltigung 
eines zwölfjährigen Mädchens in Nord-Darfur - eine Festnahme (AI 27.3.2023).
Die Einheit zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen des sudanesischen Ministeriums für soziale 
Entwicklung berichtet von einer deutlichen Zunahme geschlechtsspezifischer Gewalt in Khartum, 
Süd-Darfur und West-Darfur, die angeblich von den RSF und verbündeten Einheiten verübt wurde 
(UNSC 31.8.2023).
2019 hob die Übergangsregierung das Gesetz über die öffentliche Ordnung auf, das u. a. Frauen 
für  als  unanständig  empfundene  Kleidung  oder  Verhalten  bestrafen  konnte.  Nichtsdestotrotz 
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berichten feministische Gruppen, dass Frauen weiterhin für „Verstöße gegen die Moral“ bestraft 
werden (FH 2023).
Weibliche Genitalverstümmelung bzw. -beschneidung (FGM/C) ist nach wie vor verbreitet und wird 
im ganzen Land angewendet. 2020 wurde FGM/C kriminalisiert und unter Strafe gestellt (FH 2023; 
vgl. USDOS 20.3.2023). Das Gesetz sieht eine Strafe von drei Jahren Haft vor. Ob es seit dem 
Militärputsch durchgesetzt wird, ist allerdings unklar. Nach UN-Angaben liegt die Prävalenzrate von 
FGM/C bei Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren bei 87 %, wobei es geografische wie
ethnische Unterschiede gibt (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
-AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the 
World’s Human Rights; Sudan 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2089612.html, Zugriff 
20.11.2023
-AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty Report 2022 Sudan, 
https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/sudan-2022, Zugriff 7.11.2023
-AJ - Al Jazeera (16.5.2023): Women speak out about sexual violence in Sudan fighting, 
https://www.aljazeera.com/news/2023/5/16/women-speak-out-online-about-reports-of-sexual-
violence-in-sudan, Zugriff 20.11.2023
-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 Sudan, 
https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2023, Zugriff 23.10.2023
-HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Sudan, 
https://www.ecoi.net/en/document/2085500.html, Zugriff 20.11.2023
-SC - Save the Children (7.7.2023): Sudan: Children as young as 12 raped and assaulted, as 
sexual violence rips through the country, https://www.savethechildren.net/news/sudan-children-
young-12-raped-and-assaulted-sexual-violence-rips-through-country, Zugriff 20.11.2023
-ST - Sudan Tribune (1.7.2023): Sudan’s women unit reports surge in sexual violence cases 
linked to RSF elements, https://sudantribune.com/article274786/, Zugriff 20.11.2023
-TG - The Guardian (29.8.2023): Women in Sudan facing a “tragedy” of sexual violence as rape 
cases rise, https://www.theguardian.com/global-development/2023/aug/29/women-in-sudan-
facing-a-tragedy-of-sexual-violence-as-cases-rise, Zugriff 20.11.2023
-UNFPA - United Nations Population Fund (15.10.2023): Sudan’s women and girls endure six 
months of conflict with no end in sight, https://www.unfpa.org/news/sudan%E2%80%99s-
women-and-girls-endure-six-months-conflict-no-end-sight, Zugriff 20.11.2023
-UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (15.6.2023): UNHCR: Heightened 
risks, violations and sexual violence reported by civilians fleeing Sudan, 
https://www.unhcr.org/news/press-releases/unhcr-heightened-risks-violations-and-sexual-
violence-reported-civilians, Zugriff 20.11.2023
-UN News - United Nations News (17.8.2023): Rape by Sudan’s RSF militia used to “punish and 
terrorise” warn rights experts, https://news.un.org/en/story/2023/08/1139847?s=03, Zugriff 
20.11.2023
- UNSC - United Nations Security Council (31.8.2023): Situation in the Sudan and the activities 
of the United Nations Integrated Transition Assistance Mission in the Sudan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2097534/N2324851.pdf, Zugriff 7.11.2023
-WHO - World Health Organization (24.7.2023): Three months of violence in Sudan: Health 
hanging in the balance, https://reliefweb.int/report/sudan/three-months-violence-sudan-health-
hanging-balance, Zugriff 20.11.2023
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-WHO - World Health Organization (5.7.2023): Sudan: top UN officals sound alarm at spike in 
violence  against  women  and  girls,  https://www.who.int/news/item/05-07-2023-sudan-top-un-
officials-sound-alarm-at-spike-in-violence-against-women-and-girls, Zugriff 20.11.2023
18.2. Kinder
In der Verfassungserklärung heißt es, dass Personen, deren Mutter oder Vater sudanesische 
Staatsangehörige sind, das Recht auf die Staatsbürgerschaft innehaben. In der Regel erfolgen 
Geburtenregistrierungen  auf  nicht  diskriminierende  Weise.  Somit  erhalten  die  meisten 
Neugeborenen  Geburtsurkunden,  einige  in  entlegenen  Gebieten  jedoch  nicht.  Zugelassene 
Hebammen,  Ambulanzen,  Kliniken  und  Krankenhäuser  können  entsprechende  Zertifikate 
ausstellen. Ohne eine gültige Geburtsurkunde ist weder eine Einschulung noch der Zugang zur 
medizinischen Versorgung möglich. Allerdings akzeptieren viele Ärzte die mündliche Zusicherung 
des Patienten, dass eine solche vorhanden ist (USDOS 20.3.2023).
Die nicht obligatorische Primärschulbildung ist bis zur achten Klasse ex lege gebührenfrei, wobei 
Schul-, Uniform- und Prüfungsgebühren dennoch häufig zu entrichten sind (USDOS 20.3.2023). 
Durch den Konflikt haben seit April 2023 etwa 12 Millionen Kinder die Schule nicht mehr besucht,
gleichbedeutend mit insgesamt 19 Millionen Kindern, die im Sudan nicht zur Schule gehen. „Der 
Sudan steht kurz davor, zur schlimmsten Bildungskrise der Welt zu werden", so UNICEF zur 
aktuellen Lage (RW 19.10.2023).
Im  Sudan  existiert  weder  ein  Mindestalter  für  einvernehmlichen  Geschlechtsverkehr  noch  ein 
Vergewaltigungsgesetz (USDOS 20.3.2023). Laut der NGO Save the Children (SC) werden Kinder 
schon im Alter von 12 Jahren vergewaltigt, einige aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder 
ihres  Geschlechts  (SC  7.7.2023;  vgl.  TG  29.8.2023).  Die  Regierung  bemüht  sich  um  die 
Durchsetzung von Gesetzen, die Kindesmissbrauch unter Strafe stellen, und verfolgt Fälle von 
Kindesmissbrauch  wie  sexueller  Ausbeutung  von  Kindern  eher  als  vergleichbare 
Erwachsenenfälle. Hierbei kann das Strafmaß variieren: Eine Verurteilung kann eine Haftstrafe, 
eine  Geldbuße  oder  beides  umfassen.  Einige  Polizeiinspektionen  verfügen  über 
„kinderfreundliche“ Familien- und Kinderschutzeinheiten und bieten rechtliche, medizinische und 
psychosoziale Unterstützung für Kinder an (USDOS 20.3.2023).
Pornografie, einschließlich der Kinderpornografie, ist illegal. Verstöße gegen Letzteres ziehen eine 
Geldstrafe sowie eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren nach sich (USDOS 20.3.2023).
Weiters kommt es im Sudan zu Früh- bzw. Zwangsehen. Das gesetzliche Heiratsalter liegt für 
Mädchen bei 10 und für Buben bei 15 Jahren respektive der Pubertät. Nach UN-Angaben werden
12 % der Frauen vor dem Alter von 15 Jahren und 34 % vor dem 18. Lebensjahr verheiratet. In 
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