suda-lib-2024-02-02-ke

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Das  deutsche  Auswärtige  Amt  (AA)  hat  keine  Kenntnis  von  einer  etwaigen  besonderen 
Behandlung  der  nach  Sudan  zurückgeführten  sudanesischen  Staatsangehörigen.  Allein  die 
Stellung eines Asylantrags im Ausland hat nach Erkenntnissen des AA bisher nicht zu staatlichen 
Repressionen geführt (AA 1.6.2022). Weder längere Auslandsaufenthalte noch Asylanträge im 
Ausland führten bisher zu einer Gefährdung bei der Rückkehr. Das gilt auch für Deserteure und 
Wehrdienstverweigerer. Selbst Personen, die im Ausland Asyl erhalten haben, können in den 
Sudan zurückkehren, wie im Sudan lebende Betroffene berichten. Mit erhöhter Aufmerksamkeit
der Behörden, d.h. zusätzlichen Fragen bei der Einreise, müssen Personen, deren politisches 
Engagement bekannt ist, bisweilen rechnen. Für Personen, die aus Europa zurückkehren und 
nicht  öffentlich  gegen  die  Regierung  auftraten,  besteht  dieses  Risiko  im  Regelfall  nicht  (AA 
1.6.2022).
Der UNHCR fordert in Anbetracht der derzeit instabilen Lage im Sudan Aufnahmestaaten auf, die 
Ausstellung negativer Entscheidungen über Asylanträge von sudanesischen Staatsangehörigen 
oder Staatenlosen auszusetzen. Die Aussetzung sollte so lange aufrechterhalten werden, bis sich 
die  Lage  im  Sudan  stabilisiert  hat  und  verlässliche  Informationen  über  die  Sicherheits-  und 
Menschenrechtssituation  vorliegen,  um  die  Notwendigkeit  der  Gewährung  internationalen 
Schutzes für einzelne Antragsteller umfassend beurteilen zu können (RW 5.2023).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_
%28Stand_Mai_2022%29%2C_01.06.2022.pdf, Zugriff 19.10.2023
-RW – RefWorld (5.2023): Sudan: UNHCR Position on Returns to Sudan, 
https://www.refworld.org/docid/6450e5814.html?
__cf_chl_tk=qdbnqk0NdHgZHAH7JKbl0k3Ooa.Nr7mClilcr3wPodc-1705498540-0-
gaNycGzNDaU, Zugriff 13.12.2023
-USDOS - United States Department of State (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human 
Rights Practices: Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.html, Zugriff 19.10.2023
 24. Dokumente
Das Urkundenwesen in Sudan ist unzulänglich. Gegen Geldzahlung ist fast jede gewünschte 
Urkunde erhältlich. Seit 2016 werden keine Beglaubigungen mehr vorgenommen, es findet aber 
weiterhin eine anwaltliche Urkundenüberprüfung statt. Ältere sudanesische Ausweisdokumente 
sind  in  der  Regel  echt,  allerdings  können  sie  unwahre  Angaben  in  Bezug  auf  Fotos, 
Namensführung und Alter enthalten. Die Gültigkeit aller nicht maschinenlesbaren Pässe endete am 
24.11.2015. Seit 2013 werden biometrische und maschinenlesbare Reisepässe ausgestellt, bei 
denen eine nachträgliche Verfälschung praktisch nicht mehr möglich ist. Im Zweifelsfall kann ein 
Kooperationsanwalt eine Überprüfung der Angaben vornehmen. In vielen Gebieten existiert ein nur 
spärliches  Urkunden-  und  Registerwesen.  Es  ist  weiterhin  eine  Zunahme  an  durchgeführten 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 36 von 37
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Urkundenüberprüfungen  von  im  Rahmen  der  Visumverfahren  vorgelegten  Ehe-  und 
Geburtsurkunden  aus  der  Region  zu  verzeichnen.  Die  Echtheit  von  Dokumenten 
(Personenstandsurkunden,  Gerichtsurteile,  Anzeigen,  usw.)  kann  ebenfalls  durch  einen 
Kooperationsanwalt überprüft werden (AA 1.6.2022).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_
%28Stand_Mai_2022%29%2C_01.06.2022.pdf, Zugriff 19.10.2023
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