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Seit Beginn der Pandemie bis zum 11.12.2023 wurden im Sudan 63.993 Infizierte (0,15 % der 
Gesamtbevölkerung) und 5.046 Todesfälle gemeldet. Nach offiziellen Angaben der WHO sind zum 
Stichtag 2.4.2023 insgesamt 22,6 Millionen Impfdosen verabreicht worden. Neuere Angaben liegen 
der  WHO  nicht  vor  und  werden  auch  nicht  mehr  erwartet.  15,21  Millionen  Menschen  haben 
mindestens eine Impfung erhalten (34,7 %). Eine Auffrischungsimpfung erhielten 3,89 Millionen 
Personen (8,9 %).  13,42 Millionen davon gelten im Sudan als vollständig geimpft (30,6 %) (LD 
o.D.).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_
%28Stand_Mai_2022%29%2C_01.06.2022.pdf, Zugriff 19.10.2023
-LD - Laenderdaten.info (o.D.): Gesundheitswesen im Sudan, 
https://www.laenderdaten.info/Afrika/Sudan/gesundheit.php, Zugriff 13.12.2023
 3. Politische Lage
Nach monatelangen Volksaufständen in allen Bundesstaaten endete im Sudan 2019 das autoritär-
islamistische Regime, das 30 Jahre die Geschicke des Landes lenkte. Die Aufstände, die zunächst 
aufgrund eines dramatischen Anstiegs der Lebensmittelpreise ausbrachen, spitzten sich schnell zu 
und forderten den Sturz von Präsident Omar al-Baschir (BS 23.2.2022; vgl. AA 1.6.2022). Die Lage 
dieser bis dahin friedlichen Proteste für wirtschaftliche sowie politische Reformen eskalierte bei der 
gewaltsamen Auflösung einer Sitzblockade vor dem Armee-Hauptquartier am 3.6.2019 – Berichten 
zufolge starben dabei über Hundert Demonstrierende. Die anschließende Revolution führte in der 
Folge zur Entmachtung des Langzeit-Diktators al-Baschir im April 2019 (AA 1.6.2022). Nach dem 
Umsturz übernahm für kurze Zeit der sog. militärischer Übergangsrat (Transitional Military Council 
–  TMC)  die  Macht  (UKHO  6.2023),  Verhandlungen  zwischen  dem  TMC  und  dem 
Oppositionsbündnis „Kräfte für Freiheit und Wandel“ (Forces for Freedom and Change – FFC) 
führten  aber  dennoch  zu  einer  zivil-geführten  Übergangsregierung  (AA  1.6.2022;  vgl.  BS 
23.2.2022, UKHO 6.2023).
Zwei Abkommen - die „Political Declaration“ und die „Constitutional Declaration“ - dienen als Basis 
für die Übergangsphase und den Machttransfer auf die zivil-geführte Regierung (AA 1.6.2022). Die 
„Constitutional Declaration“ erschuf Institutionen der Exekutive, Legislative und Judikative, die den 
Sudan in der Übergangszeit regieren sollen (BS 23.2.2022). An der Spitze dieser Organe steht der 
Souveränitätsrat (Sovereignty Council – SC), bestehend aus fünf Militärs und sechs Zivilisten (BS 
23.2.2022; vgl. AA 1.6.2022). Der TMC-Vorsitzende, General Abdel Fattah Burhan, übernahm als 
Vorsitzender des SC das Amt des Staatsoberhaupts. Zum Premierminister wurde Abdalla Hamdok 
ernannt, der mitsamt einer technokratischen Übergangsregierung die Regierungsgeschäfte Anfang 
September 2019 übernahm (AA 1.6.2022). Deklariertes Ziel der Übergangsregierung, die maximal 
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drei Jahre im Amt bleiben sollte, war eine Wende des Sudan durch am Ende der Übergangsphase 
angesetzte Wahlen zur Demokratie (BS 23.2.2022).
Unter al-Baschir waren Präsidentschaftswahlen wie auch die zur Nationalversammlung alle fünf 
Jahre vorgesehen. Im Rahmen der 2019 unterzeichneten Abkommen waren Wahlen für 2022 
vorgesehen, aber durch die Unterzeichnung des Friedensabkommens von Juba (Dschuba) im 
Oktober 2020 und eine Änderung des Verfassungsrahmens wurden sie um 39 Monate ab
Unterzeichnung verschoben, wodurch sich die geplanten Wahlen auf Anfang 2024 verschoben 
(USDOS  20.3.2023).  Das  Friedensabkommen  von  Juba  wurde  von  der  sudanesischen 
Übergangsregierung mit drei bewaffneten Darfur-Gruppen, vertreten durch die sog. Revolutionäre 
Front (Revolutionary Front – RF), geschlossen, um den seit Jahren schwelenden Konflikt in Darfur 
zu beenden. Das Abkommen garantiert den Anführern der Gruppen einen Sitz im SC und den 
Bundesstaaten Südkordofan und Blue Nile Autonomie. Überdies soll die RF in die nationale Armee 
integriert  werden.  Zwei  größere  bewaffnete  Gruppierungen  –  das  Sudan  Liberation 
Movement/Army  (SLM/A)  sowie  die  Sudan  People’s  Liberation  Army  (SPLA-North)  sind  dem 
Abkommen allerdings nicht beigetreten (BS 23.2.2022).
Im Herbst 2021 eskalierten die politischen Spannungen; die Wirtschafts- und Versorgungskrise 
verschärfte sich, befeuert durch u. a. die Blockade des Seehafens in Port Sudan durch Angehörige 
der  Beja.  Am  25.10.2021  putschte  das  Militär  um  General  Burhan  und  dessen  Stellvertreter 
General  Mohamed  Hamdan  Dagalo  alias  Hemeti,  unterstützt  durch  weitere  Verbündete,  die 
Übergangsregierung (AA 1.6.2022).  Nicht  nur  Premierminister  Hamdok  wurde  seines  Amtes 
enthoben und unter Arrest gestellt, sondern auch mehrere hochrangige Beamte verhaftet, das 
Kabinett entlassen und der Ausnahmezustand verhängt (USDOS 20.3.2023). Kurz darauf wurde 
der SC aufgelöst und durch einen neuen Rat ersetzt, dessen Mitglieder ausschließlich aus den 
Reihen der sudanesischen Streitkräfte (Sudanese Armed Forces – SAF) bzw. der paramilitärischen 
„Rapid Support Forces“ (RSF) stammten. Der Rat wandelte sich von einer Einheitsregierung zu
einer Militärjunta (HBS 17.7.2023).
Der  für  viele  Beobachter  und  Bürger  überraschende  Staatsstreich  löste  über  Monate 
Großdemonstrationen in allen Teilen des Landes aus (AA 6.1.2022; vgl. EUAA 11.8.2023, USDOS 
20.3.2023). Die neuen Machthaber reagierten mit der wochenlangen Abschaltung der Internet- und 
Telefonverbindungen,  und  Polizei  wie  Sicherheitskräfte  gingen  mit  Härte  gegen  die 
Protestierenden vor (AA 6.1.2022; vgl. FH 2023). Im Oktober 2022 unterzeichneten mehr als 50 
sudanesische pro-demokratische Widerstandskomitees einen Verfassungsentwurf, welcher eine 
dezentrale  Zivilregierung,  den  Rücktritt  der  Militärregierung,  die  Abschaffung  der 
Verfassungserklärung („Constitutional Declaration“) von 2019 und die Einsetzung einer neuen 
Übergangsverfassung wie eines Parlaments fordert. Im Dezember 2022 unterzeichnete das Militär 
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ein  Rahmenabkommen,  um  eine  Zusammenarbeit  mit  zivilen  Gruppen  bei  der  Bildung  einer 
Übergangsregierung zu ermöglichen (FH 2023). Nichtsdestotrotz wird der Sudan seit dem Putsch 
von einem Generalrat unter der Leitung von General Burhan, Oberkommandant der SAF und De-
facto-Präsident, und General Dagalo (Hemeti), Chef der RSF, regiert (EUAA 11.8.2023).
Die interne Spaltung,  in Verbindung mit erheblichem internationalem Druck, führte schließlich 
dazu, dass sich die beiden Führer auf einen Übergang zu einer zivil-geführten Regierung Anfang
April 2023 einigten. Aufgrund erneuter Spannungen zwischen den zwei militärischen Fraktionen 
verzögerte  sich  die  Umsetzung  ebenjener  Vereinbarung.  Eine  wesentliche 
Meinungsverschiedenheit ergab sich aus dem Vorstoß der SAF-Führung, die RSF in die nationale 
Armee zu integrieren, was die Kontrolle der RSF über profitable Aktivitäten wie den Goldabbau 
bedrohen würde. Mitte April eskalierte die Situation und weitete sich zu einem umfassenden 
militärischen Konflikt bzw. Bürgerkrieg aus (HBS 17.7.2023).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_
%28Stand_Mai_2022%29%2C_01.06.2022.pdf, Zugriff 19.10.2023
-BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Sudan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2069719/country_report_2022_SDN.pdf, Zugriff 2.11.2023
-EUAA - European Union Agency for Asylum (11.8.2023): Security and political developments in 
Sudan, particularly in the Khartoum state, including civilian impacts, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2096198/2023_08_EUAA_COI_Query_Response_Q26_Suda
n_Security_and_political_situation_Khartoum.pdf, Zugriff 20.10.2023
-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 Sudan, 
https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2023, Zugriff 23.10.2023
-HBS - Heinrich Böll Stiftung (17.7.2023), Der Krieg im Sudan: Schon vergessen?, 
https://www.boell.de/de/2023/07/17/der-krieg-im-sudan-schon-vergessen, Zugriff 23.10.2023
-UKHO - UKHome Office [Vereinigtes Königreich] (6.2023): Country Policy and Information Note 
- Sudan: Security situation, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2093601/SDN_CPIN_Security_situation.pdf, Zugriff 2.11.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on 
Human Rights Practices: Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.html, Zugriff 
19.10.2023
 4. Sicherheitslage
Die Sicherheit ist nicht gewährleistet (EDA 19.12.2023). Seit dem 15.4.2023 kommt es landesweit 
zu  schweren  Kampfhandlungen  zwischen  der  Sudanese  Armed  Forces  (SAF)  und  den 
paramilitärischen  Rapid  Support  Forces  (RSF)  (EDA 19.12.2023;  vgl.  AA 14.9.2023,  BMEIA 
3.5.2023). Zahlreiche weitere bewaffnete Gruppierungen sind involviert und unterstützen die eine
oder  andere  Partei.  Die  Kämpfe  fordern  zahlreiche  zivile  Todesopfer  und  Verletzte  (EDA 
19.12.2023). Die Lage ist volatil, unübersichtlich und kann sich schnell ändern. Es kommt vermehrt 
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zu  Überfällen  (AA 14.9.2023;  vgl.  BMEIA 3.5.2023)  und  die  Entwicklung  ist  ungewiss  (EDA 
19.12.2023).
Der Flughafen Khartum ist gesperrt und ist von den bewaffneten Auseinandersetzungen betroffen; 
der Flugbetrieb von und nach Khartum ist ausgesetzt (AA 14.9.2023; vgl. BMEIA 3.5.2023), der 
Flughafen in Port Sudan operiert und fliegt zahlreiche Destinationen in der Region an. Vereinbarte 
Waffenruhen werden immer wieder verletzt (AA 14.9.2023).
Strom sowie Internet- und Telefonverbindungen können zeitweise ausfallen (BMEIA 3.5.2023). Es 
kommt verbreitet zu Plünderungen, Vergewaltigungen und Hausbesetzungen. Auch Minen werden 
eingesetzt (EDA 19.12.2023).
Es  wird  von  schwerem  Beschuss  und  Luftangriffen  berichtet.  Mehrere  von  beiden  Seiten 
vereinbarte Waffenstillstände wurden gebrochen. Die Armee schloss Verhandlungen mit der RSF 
aus und gab an, nur deren Kapitulation zu akzeptieren. Vorherige Vermittlungsversuche durch die 
Präsidenten  Kenias,  Dschibutis  und  Südsudans  sind  gescheitert  (BAMF  24.4.2023).  Um  eine 
Einigung  für  eine  Waffenruhe  zu  erreichen,  wurden  am  14.5.2023  die  Gespräche  in  Jeddah 
aufgenommen. Nichtsdestotrotz intensivierten sich die Kämpfe zwischen den Konfliktparteien. Da 
die  Polizei  aufgrund  der  anhaltenden  Kämpfe  ihren  Aufgaben  nicht  mehr  nachkomme,  sei 
vielerorts ein Vakuum in der Sicherheitslage entstanden (BAMF 15.5.2023).
Medienberichten zufolge wurde am Abend des 20.5.2023 eine siebentägige Waffenruhe vereinbart, 
die  ab  dem  22.5.2023  um  21:45  Uhr  Ortszeit  beginnen  sollte.  Anders  als  bei  vorherigen 
Waffenruhen haben beide Parteien, die sudanesische Armee (SAF) und die Rapid Support Forces 
(RSF), das Abkommen unterzeichnet (BAMF 22.5.2023).
Die BBC berichtete, dass die Kämpfe in dicht besiedelten Gebieten stattfanden und Khartum zu 
einem  Kriegsgebiet  wurde.  Die  Kämpfe  breiteten  sich  schnell  auf  angrenzende  Städte  und 
Provinzen aus. Laut einem Bericht der International Crisis Group vom Juni 2023 steuert der Sudan 
auf ein Staatsversagen hin und die Kämpfe erstrecken sich auf verschiedene Teile des Landes. Im 
Juli 2023 setzten sich die Kämpfe in Khartum sowie in den Bundesstaaten Darfur, Kordofan und 
Blue Nile fort. Zu diesem Zeitpunkt war Khartum weitgehend unter Kontrolle der RSF (EUAA 
11.8.2023).
Im Juli 2023 kontrolliert die Sudanesische Armee die Außenbezirke der Hauptstadt sowie den 
größten Teil von Omdurman und den östlichen und nördlichen Teil des Landes. Laut dem UNHCR 
gibt  es  neben  den  bewaffneten  Kämpfen  auch  eine  Zunahme  der  Kriminalität  und  einen 
allgemeinen Zusammenbruch von Recht und Ordnung im Land. Insbesondere Khartum ist stark 
von  Gewalt  betroffen.  Die  Kämpfe  zwischen  der  Armee  und  der  Sudan  People's  Liberation 
Movement North (SPLM-N) haben sich auch auf die Bundesstaaten Süd-Kordofan und Blue Nile 
ausgeweitet.  In  Khartum  kommt  es  weiterhin  zu  Plünderungen,  Angriffen  auf  öffentliche 
Einrichtungen und der Besetzung von Privathäusern. Die heftigsten Kämpfe fanden in Omdurman 
statt, wo die Sudanesische Armee massive Luftangriffe und Beschuss einsetzte, um die Rapid 
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Support  Forces  (RSF)  aus  Teilen  der  Stadt  zu  vertreiben  (EUAA 11.8.2023).  Laut  Amnesty 
International sind in den letzten 6 Monaten mindestens 5.000 Zivilisten getötet, mehr als 12.000 
verletzt und über 5,7 Millionen Menschen vertrieben worden (AI 15.10.2023).
Am  7.12.2023  teilte  das  Amt  der  Vereinten  Nationen  für  die  Koordinierung  humanitärer 
Angelegenheiten (UNOCHA) mit, dass seit Ausbruch der Kämpfe Mitte April 2023 mehr als 12.190 
Menschen getötet und mehr als 6,6 Mio. Menschen vertrieben wurden (BAMF 11.12.2023).
Am 10.12.2023 wurden ein Evakuierungskonvoi des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes 
(ICRC) angegriffen. Dabei starben zwei Menschen, sieben wurden verletzt. Nach Absprache mit 
der SAF und der RSF sollte der Konvoi in einem sicheren Korridor über 100 Zivilpersonen aus 
Khartum  evakuieren.  Die  Evakuierungsmission  wurde  sofort  gestoppt  und  wird  ohne  weitere 
Absprachen zunächst nicht wieder aufgenommen (BAMF 11.12.2023; vgl. RW 13.12.2023).
Ferner kam es in Kosti (Kusti), Hauptstadt des Bundesstaat White Nile zu tagelangen Kämpfen der 
Volksgruppen Hausa uns Nuba. Demnach seien am 6.5.2023 die Kämpfe ausgebrochen und bis 
zu 25 Menschen getötet und ca. 50 verletzt worden. Am 10.5.2023 hätten sich die Führer der 
jeweiligen Volksgruppen auf einen Waffenstillstand geeinigt (BAMF 15.5.2023).
Zudem ist ein Wiederaufflammen von Spannungen und Gewalt zwischen den Gemeinschaften zu 
verzeichnen. Im Juni 2023 waren die Auswirkungen der interkommunalen Gewalt in West-Darfur 
deutlich zu spüren. Mehrere Berichte wiesen auf eine Kampagne gezielter Angriffe gegen Zivilisten 
aufgrund ihrer Stammeszugehörigkeit hin, welche u. a. von einigen bewaffneten Männern in RSF-
Uniformen durchgeführt wurden. Am 12.9.2023 kam es in der Nähe des Dorfes Anjemei südöstlich 
der Stadt El Geneina zu einem tödlichen Angriff mit 5 getöteten Männern (darunter drei Kinder) 
und einen Verletzten. Da die Täter in den Tschad flohen, kam die Befürchtung auf, dass der Vorfall 
eine Eskalation der Spannungen zwischen den Stämmen auslösen, bzw. zu einem Übergreifen 
des Konflikts führen könnte (UNHCR 10.10.2023a).
Seit Beginn der Regenzeit im Juli 2023 sind laut dem Sudan Floods Dashboard 2023 rund 89.000 
Menschen  in  22  Orten  in  neun  Bundesstaaten  von  schweren  Regenfällen  und 
Überschwemmungen  betroffen.  Berichten  zufolge  sind  mindestens  8.227  Häuser  zerstört  und 
7.540 beschädigt worden. Im Jahr 2022 waren in 16 der 18 Bundesstaaten des Sudan 349.000 
Menschen  von  schweren  Regenfällen  und  Überschwemmungen  betroffen.  Mindestens  24.860 
Häuser wurden zerstört und 48.250 weitere beschädigt (RW 9.2023a).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik [Deutschland] (14.9.2023): Sudan: Reise- und 
Sicherheitshinweise (Reisewarnung), 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/sudansicherheit/203266#content_5, 
Zugriff 2.2.2024
- AI - Amnesty International (15.10.2023): Sudan: Civilians still being killed and displaced after 
six months of conflict, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2023/10/sudan-civilians-still-
being-killed-and-displaced-after-six-months-of-conflict/, Zugriff 23.10.2023
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-BMEIA - Bundesministerium Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] 
(3.5.2023): Reiseinformation Sudan (Republik Sudan), 
https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/sudan, Zugriff 2.2.2024
-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.5.2023): Briefing Notes, 
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/
2023/briefingnotes-kw21-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 2.2.2024
-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (15.5.2023): Briefing Notes, 
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/
2023/briefingnotes-kw20-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 2.2.2024
-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (24.4.2023): Briefing Notes, 
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/
2023/briefingnotes-kw17-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 2.2.2024
-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (11.12.2023) [Deutschland]: Kurzmitteilungen 
(KW50/2023), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/
BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw50-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 
13.12.2023
-EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (19.12.2023): 
Reisehinweise für den Sudan, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-
reisehinweise/sudan/reisehinweise-fuerdensudan.html#eda0326b6, Zugriff 2.2.2024
- EUAA - European Union Agency for Asylum (11.8.2023): Security and political developments in 
Sudan, particularly in the Khartoum state, including civilian impacts, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2096198/2023_08_EUAA_COI_Query_Response_Q26_S
udan_Security_and_political_situation_Khartoum.pdf, Zugriff 20.10.2023
- RW - ReliefWeb (13.12.2023): Regionale Sudan-Reaktion Lagebericht, 12. Dezember 2023, 
https://reliefweb.int/report/sudan/regional-sudan-response-situation-update-12-december-2023, 
Zugriff 13.12.2023
- RW - ReliefWeb (9.2023a): Sudan: Überschwemmungen - Sep 2023, 
https://reliefweb.int/disaster/fl-2023-000199-sdn, Zugriff 13.12.2023
-UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (10.10.2023a): Protection Brief Dafur Region, 
October  2023,  https://www.ecoi.net/en/file/local/2098689/Protection+Brief+-+Darfur+-
+October+2023.pdf, Zugriff 13.12.2023
 5. Rechtsschutz / Justizwesen
In  der  Verfassungserklärung  und  den  einschlägigen  Gesetzen  ist  eine  unabhängige  Justiz 
vorgesehen (USDOS 20.3.2023). Sie ist formal unabhängig und nicht weisungsgebunden, aber der 
Sudan ist kein Rechtsstaat. Der institutionell schwachen Verwaltung fehlt es häufig an Kompetenz 
und  Mitteln,  aber  auch  am  Willen,  Zuständigkeiten,  Gesetze  und  Verordnungen  transparent 
auszulegen  und  anzuwenden.  Es  gibt  weiterhin  keine  funktionierende  Gewaltenteilung.  Die 
Rechtsprechung ist zwar formell nicht an politische Vorgaben gebunden, aber die Besetzung der 
Richterstellen unterliegt politischem Einfluss (AA 1.6.2022).
Die  Übergangsverfassung  von  2019  gewährt  allen  Sudanesen  die  grundlegenden 
Menschenrechte,  darüber  hinaus  hat  Sudan  eine  Reihe  von  internationalen  Konventionen 
ratifiziert.  Die  praktische  Umsetzung  lief  jedoch  schleppend  und  wird  angesichts  des 
Militärputsches und dem seither verhängten Ausnahmezustand noch stärker infrage gestellt (AA 
1.6.2022).
Die Interimsverfassung beabsichtigte die politisch beeinflusste Justiz der Ära al-Baschir durch eine 
unabhängige  Richterschaft  zu  ersetzen.  Im  Mai  2021  setzte  der  Souveränitätsrat  (SC)  den 
Obersten Richter Nemat Abdullah Khair ab und akzeptierte den Rücktritt von Generalstaatsanwalt 
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Taj al-Ser Ali al-Hebr, der sich über die mangelnde Unabhängigkeit beklagt hatte. Im selben Monat 
wurden zudem mehr als 20 Staatsanwälte aus ihrem Amt entlassen. Nach dem Coup vom Oktober 
2021 ersetzte General Burhan den amtierenden Generalstaatsanwalt wie den Obersten Richter 
durch ehemalige Funktionäre der Nationalen Kongresspartei (National Congress Party – NCP) [die 
Partei al-Baschirs, Anm.]. Der neue Oberste Richter, Abdulaziz Fath al-Rahman Abdeen, ordnete 
im Dezember 2021 die Wiedereinsetzung aller zuvor entlassenen Richter an (FH 2023), wodurch 
die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz untergraben wurde, so das US-amerikanische
Außenministerium (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_
%28Stand_Mai_2022%29%2C_01.06.2022.pdf, Zugriff 19.10.2023
-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 Sudan, 
https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2023, Zugriff 23.10.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on 
Human Rights Practices: Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.html, Zugriff 
19.10.2023
 6. Sicherheitsbehörden
Bis Oktober 2021 trug das Innenministerium die Hauptverantwortung für die innere Sicherheit. Das 
Innenministerium hatte die Aufsicht über die Polizeibehörden, das Verteidigungsministerium und 
den Allgemeinen Nachrichtendienst. Zu diesen Polizeibehörden gehören die Sicherheitspolizei, die 
Polizeispezialeinheiten, die Verkehrspolizei und die kampferprobte sog. Zentrale Reservepolizei. 
Verschiedene  Kräfte  dieser  Polizeieinheiten  waren  im  ganzen  Land  präsent.  Das 
Verteidigungsministerium beaufsichtigt alle Sicherheitsdienste, einschließlich der SAF, der RSF, 
des Grenzschutzes und der Verteidigungs- und militärischen Nachrichtendienste. Sie sind auch für 
den Schutz kritischer Infrastruktur zuständig (USDOS 20.3.2023).
 
Die Polizei zeichnet sich durch einen Mangel an Personal, Fachkenntnissen und Ausstattung aus. 
Ein  häufiger  Wechsel  auf  Leitungspositionen  beeinträchtigt  außerdem  die  Formulierung  und 
Umsetzung strategischer Ziele. Aufgrund geringer Gehälter sind viele Polizisten auf
Nebeneinkünfte  angewiesen,  wodurch  sich  die  Korruptionsgefahr  erhöht. 
Menschenrechtsaktivisten  kritisieren  die  Polizei  immer  wieder  wegen  exzessiver 
Gewaltanwendung. Auf Demonstrationen erleiden Protestierende nicht selten Verletzungen durch 
Polizisten,  in  einigen  Fällen  wurde  auch  von  Vergewaltigungen  und  Todesfällen  berichtet. 
Angesichts der Vielfalt an Sicherheitskräften kann allerdings nicht zweifelsfrei geklärt werden, ob 
Täter zur Polizei gehören. Grundsätzlich genießt die sudanesische Polizei kein großes Vertrauen 
oder hohes Ansehen in der Bevölkerung, weshalb oft keine Strafanzeigen gestellt werden (AA 
1.6.2022).
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Die  SAF sind  das  Militär  des  Sudan.  Sie  bestehen  aus  Armee,  Marine,  Luftwaffe  und  den 
Grenzschutztruppen. Seit der Unabhängigkeit 1956 ist das sudanesische Militär ein dominanter 
Akteur im Land. Darüber hinaus spielen die SAF, wie die Sicherheitskräfte im Allgemeinen, eine 
wichtige  Rolle  in  der  sudanesischen  Volkswirtschaft,  da  sie  Berichten  zufolge  mehr  als  200 
Handelsunternehmen kontrollieren, darunter solche, die im Goldabbau, der Kautschukproduktion, 
der Landwirtschaft oder dem Fleischexport tätig sind (UKHO 6.2023; vgl. CIA 23.10.2023).Die
Armee und pro-demokratische Gruppen haben die Integration der RSF in die regulären Streitkräfte 
gefordert, allerdings hat sich die RSF der Integration in die Armee widersetzt, um ihre Macht nicht 
zu verlieren(AJ 16.4.2023) Die SAF konzentrieren sich in erster Linie auf die innere Sicherheit, 
Grenzfragen und potenzielle Bedrohungen von außen durch die Nachbarländer (CIA 23.10.2023). 
Da es nicht gelingt, den Schutz der Zivilbevölkerung in der Peripherie, insbesondere in Darfur, 
sicherzustellen,  geraten  die  Sicherheitskräfte  häufig  in  Kritik.  Auch  der  Aufbau  der  im 
Friedensabkommen von Juba vereinbarten integrierten Sicherheitskräfte für Darfur („joint forces“) 
verläuft schleppend (AA 1.6.2022).
 
Die  RSF  sind  eine  halbautonome  paramilitärische  Truppe,  die  2013  gegründet  wurde,  um 
bewaffnete  Rebellengruppen  im  Sudan  zu  bekämpfen.  Ihr  Befehlshaber  ist  der  als  Hemeti 
bekannte  General  Dagalo.  Die  RSF  waren  zunächst  dem  Nationalen  Nachrichten-  und 
Sicherheitsdienst  unterstellt,  kamen  dann  aber  unter  das  direkte  Kommando  des  damaligen 
Präsidenten al-Baschir, der sie als seine persönliche Leibgarde aufbaute (CIA 23.10.2023; vgl. AA 
1.6.2022), wobei Hemeti mit al-Baschir bei dessen Sturz brach. Die RSF gingen aus den sog. 
Janjaweed-Milizen hervor, die für einen Großteil der Menschenrechtsverletzungen in Darfur (2005-
2008)  verantwortlich  gemacht  werden.  Sie  werden  des  Weiteren  als  an  der  gewaltsamen 
Auflösung der Proteste vom 3.6.2019 beteiligt angesehen (AA 1.6.2022). Die RSF rekrutiert aus 
allen  Teilen  des  Sudan,  nicht  nur  wie  ursprünglich  aus  arabischen  Darfuri-Gruppen.  In  der 
Vergangenheit kämpfte diese paramilitärische Miliz sowohl im Jemen als auch gegen
Aufständische in Darfur sowie den Bundesstaaten Südkordofan und Blue Nile (CIA 23.10.2023). 
Überdies schützte sie die Grenze zu Libyen (AA 1.6.2022; vgl. CIA 23.10.2023) und war an der zur 
Zentralafrikanischen  Republik  aktiv.  Ökonomisch  gesehen  sind  die  RSF  Berichten  zufolge  an 
einigen Wirtschaftsunternehmen beteiligt, vornehmlich am Goldabbau,(CIA 23.10.2023). Hemeti ist 
seit der Revolution jedenfalls ein Machtfaktor im Sudan (AA 1.6.2022). Seit der Entmachtung al-
Baschirs waren die RSF in mehr als 155 Vorfälle verwickelt, die auf Zivilisten abzielten und über 
300 zivile Todesopfer forderten. Ferner wurde ihr vorgeworfen, Zivilisten willkürlich festzunehmen 
(ACLED 14.4.2023; vgl. UKHO 6.2022).
Auch aufgrund des im April 2023 ausgebrochenen Konflikts zwischen SAF und RSF  leidet die 
Zivilbevölkerung  in  Darfur  weiterhin  unter  dem  Versagen  der  sudanesischen  Behörden,  für 
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Sicherheit  zu  sorgen.  Amnesty  International  und  andere  Nichtregierungsorganisationen  haben 
wiederholt  Beweise  für  Kriegsverbrechen,  Verbrechen  gegen  die  Menschlichkeit  und  andere 
schwerwiegende  Verstöße  gegen  das  humanitäre  Völkerrecht  durch  sudanesische 
Regierungstruppen dokumentiert, u. a. rechtswidrige Tötungen von Zivilpersonen, rechtswidrige 
Zerstörungen von zivilem Eigentum, Vergewaltigungen von Frauen und Mädchen, gewaltsame 
Vertreibungen von Zivilpersonen, ethnische Säuberungen und Einsätze chemischer Waffen (AI 
24.4.2023).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_
%28Stand_Mai_2022%29%2C_01.06.2022.pdf, Zugriff 19.10.2023
-ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (14.4.2023): Sudan: Political Process
to Form a Transitional Government and Shifting Disorder Trends, 
https://acleddata.com/2023/04/14/sudan-situation-update-april-2023-political-process-to-form-
a-transitional-civilian-government-and-the-shift-in-disorder-trends/, Zugriff 31.10.2023
-AI - Amensty International (24.4.2023): Sudan: Kein Ende des Leids für die Zivilbevölkerung, 
https://www.amnesty.at/presse/sudan-kein-ende-des-leids-fuer-die-zivilbevoelkerung/, Zugriff 
31.10.2023
-AJ - Al Jazeera (16.4.2023): Sudan unrest: What are the Rapid Support Forces?, 
https://www.aljazeera.com/news/2023/4/16/sudan-unrest-what-is-the-rapid-support-forces, 
Zugriff 31.10.2023
-CIA - Central intelligence Agency (23.10.2023): The World Factbook Sudan, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/sudan/#military-and-security, Zugriff 
31.10.2023
-UKHO - UKHome Office [Vereinigtes Königreich] (6.2023): Country Policy and Information Note 
- Sudan: Security situation, 
https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/
file/1162778/SDN_CPIN_Security_situation.pdf, Zugriff 31.10.2023
-USDOS - United States Department of State  [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on 
Human Rights Practices: Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.html, Zugriff 
19.10.2023
 7. Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassungserklärung von 2019 verbietet zwar Folter oder unmenschliche Behandlung oder 
Bestrafung (USDOS 20.3.2023), Übergriffe der Polizei, der Armee oder der Sicherheitsdienste 
können jedoch Folter, auch mit Todesfolge, einschließen. Daneben gibt es eine verbreitete Praxis 
von brutalen Übergriffen der Polizei als Ermittlungsinstrument und Einschüchterungsmethode auch 
unterhalb der Folterschwelle (AA 1.6.2022). Auch gibt es zahlreiche Berichte über gewaltsame 
Übergriffe  auf  friedliche  Demonstranten  unter  der  Militärjunta (USDOS  20.3.2023).  Die 
Sicherheitskräfte  haben  auch  Kinder  misshandelt,  bzw.  menschenunwürdiger  Behandlung 
ausgesetzt (HRW 12.1.2023).
Die  Übergangsregierung  hatte  Schritte  zur  Stärkung  einiger  Rechte  unternommen.  Durch 
Änderungen des Strafgesetzes sind Auspeitschen und andere Formen der Körperstrafe seit 13. 
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Juli  2020  verboten  (AA  1.6.2022;  vgl.  FH  2023,  USDOS  20.3.2023).  Verfehlungen  der 
Sicherheitskräfte  können  nach  dem  Gesetz  zwar  grundsätzlich  mit  Disziplinarverfahren, 
Entlassung aus dem Dienst und Haft geahndet werden. Angehörige der Sicherheitskräfte, die 
foltern, wurden bislang jedoch kaum zur Verantwortung gezogen (AA 1.6.2022). Außerdem wird 
häufig mit Gewalt gegen Aktivisten, politische Gefangene und Journalisten vorgegangen. Diese 
werden ohne Zugang zu einem Rechtsanwalt in Isolationshaft gehalten und waren häufig Opfer 
von Folter und unmenschlicher Behandlung (FH 2023). Auch in Gefängnissen sind
außergerichtliche Tötung und tödliche Folter verbreitete Praktiken (BS 2022; vgl. OMCT 30.8.2021, 
USDOS 20.3.2023).
UN-Experten  äußerten  sich  im  August  2023  alarmiert  über  Berichte  über  brutale  und 
weitverbreitete Vergewaltigungen und andere Formen sexueller Gewalt durch die Streitkräfte RSF. 
Dazu gehören Berichte über das gewaltsame Verschwindenlassen von Frauen und Mädchen und 
Handlungen wie Zwangsarbeit und sexuelle Ausbeutung. Berichten zufolge wurden Hunderte von 
Frauen durch die RSF inhaftiert und unter unmenschlichen oder erniedrigenden Bedingungen 
festgehalten, sexuellen Übergriffen ausgesetzt und sind von sexueller Sklaverei bedroht (OHCHR 
17.8.2023). Am 6.12.2023 erklärten die USA offiziell, dass man bestätigen könne, dass die Rapid 
Support Forces (RSF) und verbündete Milizen Kriegsverbrechen begangen haben. Dazu zählten 
Verbrechen gegen die Menschlichkeit und ethnische Säuberungen, insbesondere in West-Darfur. 
Zudem wird die Misshandlung von Inhaftierten in Haftanstalten der sudanesischen Armee (SAF) 
und der RSF angemahnt. Unmittelbare Konsequenzen für die Kriegsparteien haben diese
Feststellungen allerdings nicht (BAMF 11.12.2023).
Von den in der Scharia, die im Sudan als Rechtsquelle Gültigkeit besitzt, festgelegten Köperstrafen 
ist  vor  allem  die  Prügelstrafe  weit  verbreitet.  Es  kommt  außerdem  vor,  dass  Frauen  wegen 
„unschicklicher Kleidung“ mit Stockhieben bestraft werden. Das einschlägige Gesetz (Public Order 
Law) wurde Ende November 2019 abgeschafft. Amputationen und Steinigungen haben in den 
letzten  Jahren  nicht  mehr  stattgefunden.  In  bestimmten  Fällen  können  Körperstrafen  durch 
Zahlung von „Blutgeld“ abgewendet werden. Insgesamt ist eine Lockerung der strengen Regeln zu 
beobachten (AA 1.6.2022).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_
%28Stand_Mai_2022%29%2C_01.06.2022.pdf, Zugriff 19.10.2023
-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (11.12.2023): Kurzmitteilungen 
(KW50/2023), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/
BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw50-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 
13.12.2023
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