tans-lib-28-02-2017-ke
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Tansania Gesamtaktualisierung am 28.02.2017 Aktualität überprüft am XX.XX.XXXX letzte Kurzinformation eingefügt am XX.XX.XXXX
                                            
                                            .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 2 von 25 Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt. Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein COI-Dokument, das beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (RD, EASt, ASt, BVwG) mittels Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Informationen gemäß den Standards der Staatendokumentation erstellt wird. Ein LIB gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend relevanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU-Mitgliedsstaaten. Das LIB beinhaltet Arbeitsübersetzungen fremdsprachiger Quellen. Die LIB dienen den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Für sie gilt § 5 Abs. 5 letzter Satz BFA-G, d.h. sie sind als solche nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen Staatendokumentation. Sie werden aber durch Verwendung im Verfahren (Parteiengehör, Verwendung im Bescheid) der jeweiligen Partei zugänglich und durch Verwendung im Bescheid öffentlich gemacht. Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das LIB stellt keine allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. Aktualisierungshinweis Dieses LIB wird mittels Einbezug relevanter Kurzinformationen der Staatendokumentation auf aktuellem Stand gehalten. Eine Gesamtaktualisierung des LIB erfolgt entweder in vorgegebenen Intervallen (TOP-Herkunftsstaaten) oder bei gegebenem Bedarf (andere Herkunftsstaaten). Die Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Daher können auch im LIB verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.
                                            .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 3 von 25 Länderspezifische Anmerkungen
                                            .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 4 von 25 Inhaltsverzeichnis 1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen......................................................... 5 2. Politische Lage.................................................................................................................. 6 2.1. Politische Lage: Sansibar.................................................................................................. 8 3. Sicherheitslage.................................................................................................................. 8 4. Rechtsschutz/Justizwesen.................................................................................................9 5. Sicherheitsbehörden..........................................................................................................9 6. Folter und unmenschliche Behandlung........................................................................... 10 7. Korruption........................................................................................................................ 11 8. NGOs und Menschenrechtsaktivisten............................................................................. 12 9. Allgemeine Menschenrechtslage.....................................................................................12 10. Meinungs- und Pressefreiheit...................................................................................... 14 11. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition.................................................15 12. Haftbedingungen..........................................................................................................15 13. Todesstrafe.................................................................................................................. 16 14. Religionsfreiheit............................................................................................................16 15. Ethnische Minderheiten................................................................................................17 16. Relevante Bevölkerungsgruppen: Frauen/Kinder........................................................ 18 16.1. Homosexuelle................................................................................................................ 19 17. Bewegungsfreiheit........................................................................................................19 18. IDPs und Flüchtlinge.................................................................................................... 19 19. Grundversorgung und Wirtschaft................................................................................. 20 20. Medizinische Versorgung.............................................................................................21 21. Rückkehr...................................................................................................................... 22
                                            .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 5 von 25 1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.
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2. Politische Lage
Die  Vereinigte  Republik  Tansania  (Kisuaheli:  Jamhuri  ya  Muungano  wa  Tanzania)  (AA 
11.2015) ist eine zentralstaatlich organisierte Präsidialrepublik mit weitgehender Autonomie  
Sansibars (dort jeweils eigenständig Präsident, Regierung und Parlament). Tansania ist in 30 
Regionen (25 auf dem Festland, 5 auf Sansibar) gegliedert, diese sind wiederum unterteilt in  
114 Distrikte bzw. Städte und Gemeinden. Regionen und Distrikte werden von Regional bzw. 
District  Commissioners  geleitet,  die  vom  Präsidenten  ernannt  werden.  Die  Kommunen 
erhalten im Zuge einer Dezentralisierungspolitik wachsende Autonomie (AA 11.2015a).
Der  Kandidat  der  Partei  CCM,  Dr.  John  Pombe  Joseph  Magufuli,  wurde  bei  den 
Präsidentschaftswahlen  am  25.  Oktober  2015  zum  neuen  Staatsoberhaupt  Tansanias 
gewählt. Als Einheitspartei unter Nyerere gegründet, konkurriert sie seit 1995 mit anderen  
Parteien, gewann jedoch bis heute alle Wahlen. Mit einer 2/3 Mehrheit im Parlament ist sie  
dominierend  und  stellt  weiterhin  die  Regierung.  Das  Ein-Kammer-Parlament  wird  in  der 
neuen Amtsperiode voraussichtlich aus 265 Mitgliedern bestehen (AA 11.2015a).
Vereint durch ihren Widerstand gegen den von der Regierung forcierten Verfassungsentwurf  
haben sich die führenden Oppositionsparteien im Rahmen der Wahlen erstmals zu einer  
gemeinsamen  Plattform,  der  "Ukawa"-Koalition,  zusammengeschlossen  und  konnten  im 
Rahmen  der  Wahlen  2015  deutliche  Stimmenzuwächse  verbuchen  –  die  zwei  Drittel 
Mehrheit  der  langjährigen  Regierungspartei  CCM  bleibt  jedoch  auch  in  der  aktuellen 
Legislaturperiode bestehen (AA 11.2015a).
Auf dem Festland kommt die gesellschaftliche Verankerung der politischen Parteien nur  
langsam voran und die Wahlbeteiligung hat deutlich nachgelassen. Lediglich die Chama cha  
Demokrasia na Maendeleo (CHADEMA, Swahili: Partei der Demokratie und Entwicklung),  
die sich am ehesten dem christlich-konservativen Spektrum zuordnen lässt, hat hier erste  
Erfolge zu verzeichnen (GIZ 1.2017a). Bei der Bevölkerung ist sie mit ihrer konsequenten  
Forderung nach mehr Autonomie unter ihrem Führer, dem 1. Vizepräsidenten Seif Sharif  
Hamad, sehr beliebt und glaubt die Wahlen gewonnen zu haben (AA 11.2015a).
Die Zukunft des sansibarischen Parlaments und der Regierung ist aufgrund der Annullierung  
des  Wahlergebnisses  der  Wahlen  vom  Oktober  2015  durch  die  sansibarische  
Wahlkommission (ZEC) und der Ankündigung bislang nicht terminierter Neuwahlen weiterhin  
ungewiss (AA 11.2015a).
Der  Präsident  Tansanias  ist  Staats-  und  Regierungschef  sowie  Oberbefehlshaber  der 
Streitkräfte. Mit dem Vizepräsidenten, dem Premierminister (leitet das 'Tagesgeschäft' der  
Regierung), dem Präsidenten von Sansibar und dem Ministerkabinett stellt er die Exekutive  
des  Landes.  Die  Nationalversammlung  ('Bunge')  bildet  die  Legislative  (Parlament) 
Tansanias. Sie besteht aus 357 Abgeordneten (mit dem Generalbundesanwalt als Mitglied
                                            
                                            .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 7 von 25 'ex officio'), von denen nur 239 in den Wahlkreisen für fünf Jahre nach dem Mehrheitswahlrecht direkt gewählt werden. Darüber hinaus wurden nach der letzten Parlamentswahl 102 Frauen von den Parteien, entsprechend ihrem Stimmenanteil, aufgenommen, um den in der Verfassung geforderten Frauenanteil von mindestens 30 Prozent zu gewährleisten (GIZ 1.2017a). Bei der letzten Wahl im Jahr 2015 hatte John Magufuli mit 58 Prozent der Stimmen die Wahl für sich entschieden. Das Wahlergebnis zeigte auch, dass die Religionszugehörigkeit von Spitzenpolitikern (Magufuli ist Katholik), den Konflikten in Sansibar zum Trotz, für die Wähler eine untergeordnete Rolle spielt. Die CCM war von Beginn an bei der Nominierung der Präsidentschaftskandidaten um Ausgleich bemüht: Nyerere und Mkapa (erster und dritter Präsident), als Mitglieder der katholischen Kirche, wurden abgelöst von den Muslimen Mwinyi und Kikwete (zweiter und vierter Präsident). Der amtierende Präsident John Magufuli ist dementsprechend Christ. Seit seinem Amtsantritt machte Magufuli Schlagzeilen mit einem konsequenten Kurs gegen Korruption, Armut und staatliche Ineffizienz und bekam international und national viel Anerkennung. Jedoch wurden kürzlich auch Einwände von Aktivisten laut, die sein Vorgehen gegen Kritiker seiner Politik anprangern (GIZ 1.2017a). Am 25. Oktober 2015 fand in Tansania die Wahl für einen neuen Präsidenten, ein neues Parlament und neue Stadt- und Gemeinderäte statt. Auf dem Festland durfte der amtierende Präsident Jakaya Kikwete nach zwei Legislaturperioden nicht mehr antreten. Im Großen und Ganzen verlief dort die Wahl am Wahltag fair und friedlich. Die seit 1961 regierende CCM- Partei konnte - trotz Stimmen- und Sitzverlusten - ihre Macht erneut sichern und mit John Magufuli den neuen Präsidenten stellen. Bereits in den ersten Wochen nach seinem Amtsantritt traf er radikale Maßnahmen, die die Korruption im Land und unnötige Staatsausgaben durch Regierungsbeamte anprangerten und sorgte für Veränderungen in Regierungsabläufen (GIZ 1.2017a). Die CCM erhielt nach offiziellen Angaben 58 Prozent der Stimmen und sicherte sich somit auch die absolute Mehrheit im Parlament, während das Oppositionsbündnis "Ukawa" 40 Prozent der Stimmen bekam (GIZ 1.2017a). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (11.2015): Tansania - Übersichtsseite http://www.auswaertiges- amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Laender/Tansania.html?nnm=383178, Zugriff 21.2.2017 - AA - Auswärtiges Amt (11.2015a): Tansania - Innenpolitik, http://www.auswaertiges- amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tansania/Innenpolitik_node.html, Zugriff 21.2.2017 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2017a): Tansania - Geschichte, Staat und Politik, https://www.liportal.de/tansania/geschichte-staat/, Zugriff 21.2.2017
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2.1. Politische Lage: Sansibar
Das Verhältnis zwischen den 1964 zur Union vereinten Landesteilen Festland (Tanganjika)  
und  Sansibar  (mit  den  zwei  Hauptinseln  Unguja  und  Pemba)  ist  immer  wieder  Quelle 
innenpolitischer  Diskussionen  und  spielt  auch  eine  wichtige  Rolle  bei  der  
Verfassungsdiskussion (AA 22.2.2017; vgl. GIZ 1.2017a).
Die in erster Linie auf dem Inselarchipel Sansibar und in der Küstenregion des Festlands  
präsente  muslimisch-liberale  Partei  CUF  ("Civic  United  Front")  hat  als fast  gleichstarker 
Partner  eine  große  Koalition  mit  der  CCM  gebildet.  Die  Chama  Cha  Mapinduzi  (CCM, 
Swahili:  Partei  der  Revolution).  Diese  "Volkspartei"  prägte  einst  den  "afrikanischen 
Sozialismus", verfolgt heute aber eher eine pragmatische marktwirtschaftliche Linie (GIZ  
1.2017a).
Auf der Insel Sansibar wurden Vorwürfe des Wahlbetrugs laut, nachdem die Opposition  
bereits  wenige  Stunden  nach  der  Wahl  ihren  Sieg  erklärte  und  anschließend  mehrere 
Unregelmäßigkeiten  bekannt  wurden.  Die  Wahl  wurde  daraufhin  vom  
Wahlkommissionspräsidenten  annulliert  und  innerhalb  von  90  Tagen  Neuwahlen  
angekündigt. Bis dahin bleibt Präsident Ali Mohamed Shein im Amt. Nach der Bekanntgabe  
der  Annullierung  kam  es  jedoch  zu  Handgreiflichkeiten  zwischen  Angehörigen  beider 
Parteien.  Unter  der  Bevölkerung  gab  es  glücklicherweise  bisher  keine  exzessiven 
Gewaltausbrüche - u.a. auch aufgrund einer hohen Militärpräsenz. Die Lage bleibt jedoch  
vorerst noch angespannt bis die Frage nach der neuen Regierung geklärt ist (GIZ 1.2017a).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (22.2.2017): Tansania - Reise- und Sicherheitshinweise, 
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/
TansaniaSicherheit_node.html, Zugriff 22.2.2017
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2017a): Tansania -  
Geschichte, Staat und Politik, https://www.liportal.de/tansania/geschichte-staat/, Zugriff 
21.2.2017
3. Sicherheitslage
Grundsätzlich kann Tansania als relativ stabil eingeschätzt werden, auch wenn ein erhöhtes  
Sicherheitsrisiko im ganzen Land herrscht. Es kann jederzeit zu Demonstrationen kommen,  
die häufig von Ausschreitungen und von Zusammenstößen zwischen den Demonstranten  
und den Sicherheitskräften begleitet sind. Streit um wirtschaftliche Vorteile und religiöse  
Spannungen können die Ursache von kurzfristigen, lokalen Gewaltausbrüchen sein (BMEIA  
22.2.2017;  vgl.  EDA  22.2.2017).  Das  Risiko  terroristischer  Anschläge  besteht  auf  dem 
Festland  und  auf  den  Inseln  Sansibar  (EDA  22.2.2017).  Die  Lage  in  der  autonomen 
Teilrepublik Sansibar bleibt angespannt. Es besteht daher insbesondere auf Sansibar eine  
erhöhte Gefahr terroristischer Anschläge (BMEIA 22.2.2017).
                                            
                                            .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 9 von 25 Quellen: - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (22.2.2017): Reiseinformationen - Tansania, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tansania/, Zugriff 22.2.2017 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (22.2.2017): Reisehinweise für Tansania, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und- reisehinweise/tansania/reisehinweise-fuertansania.html, Zugriff 22.2.2017 4. Rechtsschutz/Justizwesen Das Rechtssystem Tansanias orientiert sich am Vorbild Großbritanniens, allerdings gibt es lokal einen Pluralismus an Rechtssystemen, bei dem auch das autochthone Recht oder beispielsweise das islamische Recht zum Tragen kommen kann. Die Gewaltenteilung ist in Tansania grundsätzlich gewährleistet (wobei die Exekutive aufgrund der großen Mehrheit der Regierungspartei dominiert), die Judikative ist unabhängig. Sie gilt jedoch als hochgradig ineffizient, unterfinanziert und sogar korrupt, was eine zügige und faire Rechtsprechung häufig in Frage stellt. Die Legislative hat bisher noch eingeschränkte Autonomie und benötigt weitere institutionelle Entwicklung, um die Dominanz der Exekutive auszugleichen (GIZ 1.2017a). Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber viele Teile der Judikative weisen große Defizite auf (s.o.) (vor allem in den Gerichten auf unterer Ebene) und unterliegen dem Einfluss der Exekutive. Richter und leitende Offiziere sind alle politische Beauftragte des Präsidenten. Der Zugang zur Justiz erfordert vor allem von Personen aus den ländlichen Gebieten logistische und finanzielle Herausforderungen (USDOS 13.4.2016). Die Justiz hat kein unabhängiges Budget, was sie anfällig für politischen Druck und Beeinflussung macht. Zudem gibt es nicht genug Richter (FH 27.1.2016; USDOS 13.4.2016). Rechtsstaatlichkeit gilt nicht immer in Zivil- und Strafsachen. Trotz der jüngsten Verbesserungen werden die Richtlinien und Regeln für die Festnahme und die Untersuchungshaft oft ignoriert. Selbstjustiz und Massengewalttaten sind häufig und Sicherheitskräfte sind oft unfähig oder nicht bereit, die Rechtsstaatlichkeit durchzusetzen (FH 27.1.2016). Quellen: - FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Tanzania, http://www.ecoi.net/local_link/327610/468226_de.html, Zugriff 22.2.2017 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2017a): Tansania - Geschichte, Staat und Politik, https://www.liportal.de/tansania/geschichte-staat/, Zugriff 22.2.2017 - USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Tanzania, https://www.ecoi.net/local_link/322617/462094_de.html, Zugriff 22.2.2017