tans-lib-28-02-2017-ke

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Das  gegenständliche  Produkt  der  Staatendokumentation  des  Bundesamtes  für  
Fremdenwesen  und  Asyl  wurde  gemäß  den  vom  Staatendokumentationsbeirat  
beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Ein  Länderinformationsblatt  (LIB)  der  Staatendokumentation  ist  ein  COI-Dokument, das 
beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (RD, EASt, ASt,  
BVwG) mittels Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen  
Informationen gemäß den Standards der Staatendokumentation erstellt wird. Ein LIB gibt  
eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend relevanter Tatsachen in  
Herkunftsländern  bzw.  in  EU-Mitgliedsstaaten.  Das  LIB  beinhaltet  Arbeitsübersetzungen 
fremdsprachiger Quellen.
Die LIB dienen den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Für sie gilt  
§ 5 Abs. 5 letzter Satz BFA-G, d.h. sie sind als solche nicht Teil der allgemein zugänglichen,  
öffentlichen  Staatendokumentation.  Sie  werden  aber  durch  Verwendung  im  Verfahren 
(Parteiengehör,  Verwendung  im  Bescheid)  der  jeweiligen  Partei  zugänglich  und  durch 
Verwendung im Bescheid öffentlich gemacht.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen  
keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine  
Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das LIB stellt  
keine allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument  
kann  insbesondere  auch  nicht  als  politische  Stellungnahme  seitens  der  
Staatendokumentation  oder  des  Bundesamtes  für  Fremdenwesen  und  Asyl  gewertet 
werden. 
Aktualisierungshinweis
Dieses LIB wird mittels Einbezug relevanter Kurzinformationen der Staatendokumentation  
auf  aktuellem  Stand  gehalten.  Eine  Gesamtaktualisierung  des  LIB  erfolgt  entweder  in 
vorgegebenen  Intervallen  (TOP-Herkunftsstaaten)  oder  bei  gegebenem  Bedarf  (andere 
Herkunftsstaaten). 
Die Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft.  
Daher können auch im LIB verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet  
werden.
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Länderspezifische Anmerkungen
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Inhaltsverzeichnis
1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen......................................................... 5
2. Politische Lage.................................................................................................................. 6
2.1. Politische Lage: Sansibar.................................................................................................. 8
3. Sicherheitslage.................................................................................................................. 8
4. Rechtsschutz/Justizwesen.................................................................................................9
5. Sicherheitsbehörden..........................................................................................................9
6. Folter und unmenschliche Behandlung........................................................................... 10
7. Korruption........................................................................................................................ 11
8. NGOs und Menschenrechtsaktivisten............................................................................. 12
9. Allgemeine Menschenrechtslage.....................................................................................12
10. Meinungs- und Pressefreiheit...................................................................................... 14
11. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition.................................................15
12. Haftbedingungen..........................................................................................................15
13. Todesstrafe.................................................................................................................. 16
14. Religionsfreiheit............................................................................................................16
15. Ethnische Minderheiten................................................................................................17
16. Relevante Bevölkerungsgruppen: Frauen/Kinder........................................................ 18
16.1. Homosexuelle................................................................................................................ 19
17. Bewegungsfreiheit........................................................................................................19
18. IDPs und Flüchtlinge.................................................................................................... 19
19. Grundversorgung und Wirtschaft................................................................................. 20
20. Medizinische Versorgung.............................................................................................21
21. Rückkehr...................................................................................................................... 22
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1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.
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2. Politische Lage
Die  Vereinigte  Republik  Tansania  (Kisuaheli:  Jamhuri  ya  Muungano  wa  Tanzania)  (AA 
11.2015) ist eine zentralstaatlich organisierte Präsidialrepublik mit weitgehender Autonomie  
Sansibars (dort jeweils eigenständig Präsident, Regierung und Parlament). Tansania ist in 30 
Regionen (25 auf dem Festland, 5 auf Sansibar) gegliedert, diese sind wiederum unterteilt in  
114 Distrikte bzw. Städte und Gemeinden. Regionen und Distrikte werden von Regional bzw. 
District  Commissioners  geleitet,  die  vom  Präsidenten  ernannt  werden.  Die  Kommunen 
erhalten im Zuge einer Dezentralisierungspolitik wachsende Autonomie (AA 11.2015a).
Der  Kandidat  der  Partei  CCM,  Dr.  John  Pombe  Joseph  Magufuli,  wurde  bei  den 
Präsidentschaftswahlen  am  25.  Oktober  2015  zum  neuen  Staatsoberhaupt  Tansanias 
gewählt. Als Einheitspartei unter Nyerere gegründet, konkurriert sie seit 1995 mit anderen  
Parteien, gewann jedoch bis heute alle Wahlen. Mit einer 2/3 Mehrheit im Parlament ist sie  
dominierend  und  stellt  weiterhin  die  Regierung.  Das  Ein-Kammer-Parlament  wird  in  der 
neuen Amtsperiode voraussichtlich aus 265 Mitgliedern bestehen (AA 11.2015a).
Vereint durch ihren Widerstand gegen den von der Regierung forcierten Verfassungsentwurf  
haben sich die führenden Oppositionsparteien im Rahmen der Wahlen erstmals zu einer  
gemeinsamen  Plattform,  der  "Ukawa"-Koalition,  zusammengeschlossen  und  konnten  im 
Rahmen  der  Wahlen  2015  deutliche  Stimmenzuwächse  verbuchen  –  die  zwei  Drittel 
Mehrheit  der  langjährigen  Regierungspartei  CCM  bleibt  jedoch  auch  in  der  aktuellen 
Legislaturperiode bestehen (AA 11.2015a).
Auf dem Festland kommt die gesellschaftliche Verankerung der politischen Parteien nur  
langsam voran und die Wahlbeteiligung hat deutlich nachgelassen. Lediglich die Chama cha  
Demokrasia na Maendeleo (CHADEMA, Swahili: Partei der Demokratie und Entwicklung),  
die sich am ehesten dem christlich-konservativen Spektrum zuordnen lässt, hat hier erste  
Erfolge zu verzeichnen (GIZ 1.2017a). Bei der Bevölkerung ist sie mit ihrer konsequenten  
Forderung nach mehr Autonomie unter ihrem Führer, dem 1. Vizepräsidenten Seif Sharif  
Hamad, sehr beliebt und glaubt die Wahlen gewonnen zu haben (AA 11.2015a).
Die Zukunft des sansibarischen Parlaments und der Regierung ist aufgrund der Annullierung  
des  Wahlergebnisses  der  Wahlen  vom  Oktober  2015  durch  die  sansibarische  
Wahlkommission (ZEC) und der Ankündigung bislang nicht terminierter Neuwahlen weiterhin  
ungewiss (AA 11.2015a).
Der  Präsident  Tansanias  ist  Staats-  und  Regierungschef  sowie  Oberbefehlshaber  der 
Streitkräfte. Mit dem Vizepräsidenten, dem Premierminister (leitet das 'Tagesgeschäft' der  
Regierung), dem Präsidenten von Sansibar und dem Ministerkabinett stellt er die Exekutive  
des  Landes.  Die  Nationalversammlung  ('Bunge')  bildet  die  Legislative  (Parlament) 
Tansanias. Sie besteht aus 357 Abgeordneten (mit dem Generalbundesanwalt als Mitglied
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'ex  officio'),  von  denen  nur  239  in  den  Wahlkreisen  für  fünf  Jahre  nach  dem 
Mehrheitswahlrecht  direkt  gewählt  werden.  Darüber  hinaus  wurden  nach  der  letzten 
Parlamentswahl  102  Frauen  von  den  Parteien,  entsprechend  ihrem  Stimmenanteil, 
aufgenommen,  um  den  in  der  Verfassung  geforderten  Frauenanteil  von  mindestens  30 
Prozent zu gewährleisten (GIZ 1.2017a).  
Bei der letzten Wahl im Jahr 2015 hatte John Magufuli mit 58 Prozent der Stimmen die Wahl  
für sich entschieden. Das Wahlergebnis zeigte auch, dass die Religionszugehörigkeit von  
Spitzenpolitikern (Magufuli ist Katholik), den Konflikten in Sansibar zum Trotz, für die Wähler  
eine untergeordnete Rolle spielt. Die CCM war von Beginn an bei der Nominierung der  
Präsidentschaftskandidaten um Ausgleich bemüht: Nyerere und Mkapa (erster und dritter  
Präsident),  als  Mitglieder  der  katholischen  Kirche,  wurden  abgelöst  von  den  Muslimen 
Mwinyi und Kikwete (zweiter und vierter Präsident). Der amtierende Präsident John Magufuli  
ist dementsprechend Christ. Seit seinem Amtsantritt machte Magufuli Schlagzeilen mit einem 
konsequenten  Kurs  gegen  Korruption,  Armut  und  staatliche  Ineffizienz  und  bekam 
international und national viel Anerkennung. Jedoch wurden kürzlich auch Einwände von  
Aktivisten laut, die sein Vorgehen gegen Kritiker seiner Politik anprangern (GIZ 1.2017a).
Am 25. Oktober 2015 fand in Tansania die Wahl für einen neuen Präsidenten, ein neues  
Parlament und neue Stadt- und Gemeinderäte statt. Auf dem Festland durfte der amtierende  
Präsident Jakaya Kikwete nach zwei Legislaturperioden nicht mehr antreten. Im Großen und  
Ganzen verlief dort die Wahl am Wahltag fair und friedlich. Die seit 1961 regierende CCM-
Partei konnte - trotz Stimmen- und Sitzverlusten - ihre Macht erneut sichern und mit John  
Magufuli  den  neuen  Präsidenten  stellen.  Bereits  in  den  ersten  Wochen  nach  seinem 
Amtsantritt  traf  er  radikale  Maßnahmen,  die  die  Korruption  im  Land  und  unnötige 
Staatsausgaben durch Regierungsbeamte anprangerten und sorgte für Veränderungen in  
Regierungsabläufen (GIZ 1.2017a).
Die CCM erhielt nach offiziellen Angaben 58 Prozent der Stimmen und sicherte sich somit  
auch die absolute Mehrheit im Parlament, während das Oppositionsbündnis "Ukawa" 40  
Prozent der Stimmen bekam (GIZ 1.2017a).
Quellen:
- AA -  Auswärtiges Amt (11.2015): Tansania - Übersichtsseite  http://www.auswaertiges-
amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Laender/Tansania.html?nnm=383178, 
Zugriff 21.2.2017
- AA - Auswärtiges Amt (11.2015a): Tansania - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-
amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tansania/Innenpolitik_node.html, Zugriff 
21.2.2017
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2017a): Tansania -  
Geschichte, Staat und Politik, https://www.liportal.de/tansania/geschichte-staat/, Zugriff 
21.2.2017
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2.1. Politische Lage: Sansibar
Das Verhältnis zwischen den 1964 zur Union vereinten Landesteilen Festland (Tanganjika)  
und  Sansibar  (mit  den  zwei  Hauptinseln  Unguja  und  Pemba)  ist  immer  wieder  Quelle 
innenpolitischer  Diskussionen  und  spielt  auch  eine  wichtige  Rolle  bei  der  
Verfassungsdiskussion (AA 22.2.2017; vgl. GIZ 1.2017a).
Die in erster Linie auf dem Inselarchipel Sansibar und in der Küstenregion des Festlands  
präsente  muslimisch-liberale  Partei  CUF  ("Civic  United  Front")  hat  als fast  gleichstarker 
Partner  eine  große  Koalition  mit  der  CCM  gebildet.  Die  Chama  Cha  Mapinduzi  (CCM, 
Swahili:  Partei  der  Revolution).  Diese  "Volkspartei"  prägte  einst  den  "afrikanischen 
Sozialismus", verfolgt heute aber eher eine pragmatische marktwirtschaftliche Linie (GIZ  
1.2017a).
Auf der Insel Sansibar wurden Vorwürfe des Wahlbetrugs laut, nachdem die Opposition  
bereits  wenige  Stunden  nach  der  Wahl  ihren  Sieg  erklärte  und  anschließend  mehrere 
Unregelmäßigkeiten  bekannt  wurden.  Die  Wahl  wurde  daraufhin  vom  
Wahlkommissionspräsidenten  annulliert  und  innerhalb  von  90  Tagen  Neuwahlen  
angekündigt. Bis dahin bleibt Präsident Ali Mohamed Shein im Amt. Nach der Bekanntgabe  
der  Annullierung  kam  es  jedoch  zu  Handgreiflichkeiten  zwischen  Angehörigen  beider 
Parteien.  Unter  der  Bevölkerung  gab  es  glücklicherweise  bisher  keine  exzessiven 
Gewaltausbrüche - u.a. auch aufgrund einer hohen Militärpräsenz. Die Lage bleibt jedoch  
vorerst noch angespannt bis die Frage nach der neuen Regierung geklärt ist (GIZ 1.2017a).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (22.2.2017): Tansania - Reise- und Sicherheitshinweise, 
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/
TansaniaSicherheit_node.html, Zugriff 22.2.2017
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2017a): Tansania -  
Geschichte, Staat und Politik, https://www.liportal.de/tansania/geschichte-staat/, Zugriff 
21.2.2017
3. Sicherheitslage
Grundsätzlich kann Tansania als relativ stabil eingeschätzt werden, auch wenn ein erhöhtes  
Sicherheitsrisiko im ganzen Land herrscht. Es kann jederzeit zu Demonstrationen kommen,  
die häufig von Ausschreitungen und von Zusammenstößen zwischen den Demonstranten  
und den Sicherheitskräften begleitet sind. Streit um wirtschaftliche Vorteile und religiöse  
Spannungen können die Ursache von kurzfristigen, lokalen Gewaltausbrüchen sein (BMEIA  
22.2.2017;  vgl.  EDA  22.2.2017).  Das  Risiko  terroristischer  Anschläge  besteht  auf  dem 
Festland  und  auf  den  Inseln  Sansibar  (EDA  22.2.2017).  Die  Lage  in  der  autonomen 
Teilrepublik Sansibar bleibt angespannt. Es besteht daher insbesondere auf Sansibar eine  
erhöhte Gefahr terroristischer Anschläge (BMEIA 22.2.2017).
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Quellen:
- BMEIA  -  Bundesministerium  für  Europa,  Integration  und  Äußeres  (22.2.2017): 
Reiseinformationen  -  Tansania,  
https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tansania/,  Zugriff  
22.2.2017
- EDA  -  Eidgenössisches  Departement  für  auswärtige  Angelegenheiten  (22.2.2017): 
Reisehinweise für  Tansania,  https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-
reisehinweise/tansania/reisehinweise-fuertansania.html, Zugriff 22.2.2017
4. Rechtsschutz/Justizwesen
Das Rechtssystem Tansanias orientiert sich am Vorbild Großbritanniens, allerdings gibt es  
lokal einen Pluralismus an Rechtssystemen, bei dem auch das autochthone Recht oder  
beispielsweise das islamische Recht zum Tragen kommen kann. Die Gewaltenteilung ist in  
Tansania grundsätzlich gewährleistet (wobei die Exekutive aufgrund der großen Mehrheit der 
Regierungspartei dominiert), die Judikative ist unabhängig. Sie gilt jedoch als hochgradig  
ineffizient, unterfinanziert und sogar korrupt, was eine zügige und faire Rechtsprechung  
häufig in Frage stellt. Die Legislative hat bisher noch eingeschränkte Autonomie und benötigt  
weitere  institutionelle  Entwicklung,  um  die  Dominanz  der  Exekutive  auszugleichen  (GIZ 
1.2017a). 
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber viele Teile der Judikative weisen  
große Defizite auf (s.o.) (vor allem in den Gerichten auf unterer Ebene) und unterliegen dem  
Einfluss der Exekutive. Richter und leitende Offiziere sind alle politische Beauftragte des  
Präsidenten. Der Zugang zur Justiz erfordert vor allem von Personen aus den ländlichen  
Gebieten logistische und finanzielle Herausforderungen (USDOS 13.4.2016). 
Die  Justiz  hat  kein  unabhängiges  Budget,  was  sie  anfällig  für  politischen  Druck  und 
Beeinflussung macht. Zudem gibt es nicht genug Richter (FH 27.1.2016; USDOS 13.4.2016).
Rechtsstaatlichkeit  gilt  nicht  immer  in  Zivil-  und  Strafsachen.  Trotz  der  jüngsten 
Verbesserungen  werden  die  Richtlinien  und  Regeln  für  die  Festnahme  und  die 
Untersuchungshaft  oft  ignoriert.  Selbstjustiz  und  Massengewalttaten  sind  häufig  und 
Sicherheitskräfte sind oft unfähig oder nicht bereit, die Rechtsstaatlichkeit durchzusetzen (FH 
27.1.2016).
Quellen:
- FH  -  Freedom  House  (27.1.2016):  Freedom  in  the  World  2016  -  Tanzania, 
http://www.ecoi.net/local_link/327610/468226_de.html, Zugriff 22.2.2017
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2017a): Tansania -  
Geschichte, Staat und Politik,  https://www.liportal.de/tansania/geschichte-staat/, Zugriff  
22.2.2017
- USDOS  -  US  Department  of  State  (13.4.2016):  Country  Report  on  Human  Rights 
Practices  2015  -  Tanzania,  https://www.ecoi.net/local_link/322617/462094_de.html, 
Zugriff 22.2.2017
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5. Sicherheitsbehörden
Sicherheitskräfte missbrauchen, bedrohen und misshandeln Zivilisten routinemäßig und mit  
eingeschränkter Rechenschaftspflicht (FH 27.1.2016). Im Laufe des Jahres gab es mehrere  
Berichte über rechtswidrige Tötungen seitens der Polizei und anderen Sicherheits-Einheiten.  
Zivilbehörden haben zuweilen keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. In einigen 
Fällen  hat  die  Regierung  zwar  Schritte  unternommen,  um  Beamte,  die  Missbräuche 
begangen haben, zu überprüfen und zu verfolgen, aber im Allgemeinen bleibt Straflosigkeit  
bei der Polizei und anderen Sicherheitskräften sowie in zivilen Zweigen der Regierung weit  
verbreitet (USDOS 13.4.2016).
Die TPF (Tanzania Police Force) untersteht dem Unions-Ministerium für Inneres (Home  
Affairs) und ist primär für die Aufrechthaltung von Recht und Ordnung verantwortlich, sowohl  
am Festland als auch in Sansibar. Die Polizei blieb unterfinanziert und weitgehend ineffizient. 
Eine  Sonderabteilung  des  TPF,  die  Field  Force  Unit,  hat  als  Hauptverantwortung  die 
Überwachung rechtswidriger Demonstrationen und Unruhen. Im Laufe des Jahres gab es  
Berichte über die Anwendung von übermäßiger Gewalt, Polizeikorruption und Straflosigkeit.  
Eine als Sungusungu bezeichnete Bürgerwehr dient zur Verbrechensbekämpfung auf lokaler  
Ebene  in  Stadtvierteln  und  Dörfern.  Auf  Sansibar  erfüllen  diese  Spezialeinheiten  auf 
Bezirksebene  polizeiliche  Aufgaben –  Aktivitäten,  die  unter  die  Rechtsprechung  des 
Festlandes  fallen  würde. Rekrutierung,  Ausbildung  und  Führung  dieser  Spezialeinheiten 
bleiben meist undurchsichtig (USDOS 13.4.2016).
Es gibt fortlaufend Bemühungen der TPF, die Polizeiarbeit zu verbessern. Es gibt Seminare  
zur Bekämpfung von Korruption und disziplinäre Maßnahmen gegen straffällig gewordene  
Polizisten.  Gemeindepolizisten  erhalten  eine  standardisierte  Ausbildung  und  es  werden 
Kampagnen  zur  Sensibilisierung  der  Bürger  durchgeführt,  wie  sie  die  Arbeit  der 
Gemeindepolizei unterstützen können (USDOS 13.4.2016). 
Quellen:
- FH  -  Freedom  House  (27.1.2016):  Freedom  in  the  World  2016  -  Tanzania, 
http://www.ecoi.net/local_link/327610/468226_de.html, Zugriff 22.2.2017
- USDOS -  US  Department  of  State  (13.4.2016):  Country  Report  on  Human  Rights 
Practices  2015  -  Tanzania, https://www.ecoi.net/local_link/322617/462094_de.html, 
Zugriff 23.2.2017
6. Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung verbietet Folter und unmenschliche Behandlungen, obwohl das Gesetz diese 
nicht klar definiert (USDOS 13.4.2016). Es kommt weiterhin zu Menschenrechtsverstößen -  
einschließlich  Tötungen  und  Folter  -  gegen  marginalisierte  Bevölkerungsgruppen  und 
Minderheiten.  Die  Verantwortlichen  blieben  dabei  meist  straffrei  (AI  24.2.2016).  Es  gab 
Berichte von Bedrohung und Missbrauch an Zivilisten durch Polizeibeamte, Gefängniswärter
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und Soldaten. Die Rechenschaftspflicht für diejenigen, die solche Missbräuche begangen  
haben, bleibt begrenzt (USDOS 13.4.2016). 
Das  Gesetz  erlaubt  Stockschläge.  Lokale  Regierungsbeamte  und  Gerichte  nutzten 
gelegentlich diese Strafe für jugendliche und erwachsene Täter (USDOS 13.4.2016). 
Quellen:
- AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State 
of  the  World's  Human  Rights  -  Tanzania,  
http://www.ecoi.net/local_link/319711/466565_de.html, Zugriff 22.2.2017
- USDOS -  US  Department  of  State  (13.4.2016):  Country  Report  on  Human  Rights 
Practices  2015  -  Tanzania, https://www.ecoi.net/local_link/322617/462094_de.html, 
Zugriff 23.2.2017
7. Korruption
Die tansanische Polizei gilt im regionalen als auch im internationalen Vergleich als korrupt  
und bestechlich. Unter den ostafrikanischen Ländern wird die Korruptionsanfälligkeit von  
Tansanias  Polizei  auf  Platz  zwei  eingestuft  (GIZ  2.2017a).  Während  das  Gesetz 
strafrechtliche Maßnahmen für die Korruption von Beamten vorsieht, hat die Regierung das  
Gesetz nicht wirksam umgesetzt (USDOS 13.4.2016).
Präsident John Pombe Joseph Magufuli versprach ein Korruptionsgericht. Fast unmittelbar  
nach seiner Ernennung führte er Reformen ein, um die Staatsausgaben zu senken und die  
Leistungserbringung zu verbessern. Im November 2015 verbat er Regierungsbeamten ohne  
besondere  Genehmigung  ausländische  Reisen.  Um  Einsparungen  für  die  
Sozialdienstausgaben  zu  erreichen,  verkleinerte  Magufuli  das  Kabinett  von  30  auf  19 
Minister.  Trotz  des  Büros  zur  Prävention  und  Bekämpfung  der  Korruption  (PCCB  - 
Prevention  and  Combating  Corruption  Bureau),  bleibt  die  Korruption  in  Tansania  weit 
verbreitet. Im Dezember kündigte Magufuli den Generaldirektor des PCCB, Edward Hoseah,  
wegen Fahrlässigkeit (FH 27.1.2016). Auf dem Korruptionsindex (2016) von Transparency  
International belegt Tansania Rang 116 von 176 (TI 2016).
Quellen:
- FH  -  Freedom  House  (27.1.2016):  Freedom  in  the  World  2016  -  Tanzania, 
http://www.ecoi.net/local_link/327610/468226_de.html, Zugriff 24.2.2017
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2017a): Tansania -  
Geschichte, Staat und Politik,  https://www.liportal.de/tansania/geschichte-staat/, Zugriff  
21.2.2017
- TI - Transparency International (2016): Corruption Perceptions Index 2016: Tansania,  
http://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016,  Zugriff  
22.2.2017
- USDOS -  US  Department  of  State  (13.4.2016):  Country  Report  on  Human  Rights 
Practices  2015  -  Tanzania, https://www.ecoi.net/local_link/322617/462094_de.html, 
Zugriff 23.2.2017
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