tans-lib-28-02-2017-ke
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 6 von 25 2. Politische Lage Die Vereinigte Republik Tansania (Kisuaheli: Jamhuri ya Muungano wa Tanzania) (AA 11.2015) ist eine zentralstaatlich organisierte Präsidialrepublik mit weitgehender Autonomie Sansibars (dort jeweils eigenständig Präsident, Regierung und Parlament). Tansania ist in 30 Regionen (25 auf dem Festland, 5 auf Sansibar) gegliedert, diese sind wiederum unterteilt in 114 Distrikte bzw. Städte und Gemeinden. Regionen und Distrikte werden von Regional bzw. District Commissioners geleitet, die vom Präsidenten ernannt werden. Die Kommunen erhalten im Zuge einer Dezentralisierungspolitik wachsende Autonomie (AA 11.2015a). Der Kandidat der Partei CCM, Dr. John Pombe Joseph Magufuli, wurde bei den Präsidentschaftswahlen am 25. Oktober 2015 zum neuen Staatsoberhaupt Tansanias gewählt. Als Einheitspartei unter Nyerere gegründet, konkurriert sie seit 1995 mit anderen Parteien, gewann jedoch bis heute alle Wahlen. Mit einer 2/3 Mehrheit im Parlament ist sie dominierend und stellt weiterhin die Regierung. Das Ein-Kammer-Parlament wird in der neuen Amtsperiode voraussichtlich aus 265 Mitgliedern bestehen (AA 11.2015a). Vereint durch ihren Widerstand gegen den von der Regierung forcierten Verfassungsentwurf haben sich die führenden Oppositionsparteien im Rahmen der Wahlen erstmals zu einer gemeinsamen Plattform, der "Ukawa"-Koalition, zusammengeschlossen und konnten im Rahmen der Wahlen 2015 deutliche Stimmenzuwächse verbuchen – die zwei Drittel Mehrheit der langjährigen Regierungspartei CCM bleibt jedoch auch in der aktuellen Legislaturperiode bestehen (AA 11.2015a). Auf dem Festland kommt die gesellschaftliche Verankerung der politischen Parteien nur langsam voran und die Wahlbeteiligung hat deutlich nachgelassen. Lediglich die Chama cha Demokrasia na Maendeleo (CHADEMA, Swahili: Partei der Demokratie und Entwicklung), die sich am ehesten dem christlich-konservativen Spektrum zuordnen lässt, hat hier erste Erfolge zu verzeichnen (GIZ 1.2017a). Bei der Bevölkerung ist sie mit ihrer konsequenten Forderung nach mehr Autonomie unter ihrem Führer, dem 1. Vizepräsidenten Seif Sharif Hamad, sehr beliebt und glaubt die Wahlen gewonnen zu haben (AA 11.2015a). Die Zukunft des sansibarischen Parlaments und der Regierung ist aufgrund der Annullierung des Wahlergebnisses der Wahlen vom Oktober 2015 durch die sansibarische Wahlkommission (ZEC) und der Ankündigung bislang nicht terminierter Neuwahlen weiterhin ungewiss (AA 11.2015a). Der Präsident Tansanias ist Staats- und Regierungschef sowie Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Mit dem Vizepräsidenten, dem Premierminister (leitet das 'Tagesgeschäft' der Regierung), dem Präsidenten von Sansibar und dem Ministerkabinett stellt er die Exekutive des Landes. Die Nationalversammlung ('Bunge') bildet die Legislative (Parlament) Tansanias. Sie besteht aus 357 Abgeordneten (mit dem Generalbundesanwalt als Mitglied

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 7 von 25 'ex officio'), von denen nur 239 in den Wahlkreisen für fünf Jahre nach dem Mehrheitswahlrecht direkt gewählt werden. Darüber hinaus wurden nach der letzten Parlamentswahl 102 Frauen von den Parteien, entsprechend ihrem Stimmenanteil, aufgenommen, um den in der Verfassung geforderten Frauenanteil von mindestens 30 Prozent zu gewährleisten (GIZ 1.2017a). Bei der letzten Wahl im Jahr 2015 hatte John Magufuli mit 58 Prozent der Stimmen die Wahl für sich entschieden. Das Wahlergebnis zeigte auch, dass die Religionszugehörigkeit von Spitzenpolitikern (Magufuli ist Katholik), den Konflikten in Sansibar zum Trotz, für die Wähler eine untergeordnete Rolle spielt. Die CCM war von Beginn an bei der Nominierung der Präsidentschaftskandidaten um Ausgleich bemüht: Nyerere und Mkapa (erster und dritter Präsident), als Mitglieder der katholischen Kirche, wurden abgelöst von den Muslimen Mwinyi und Kikwete (zweiter und vierter Präsident). Der amtierende Präsident John Magufuli ist dementsprechend Christ. Seit seinem Amtsantritt machte Magufuli Schlagzeilen mit einem konsequenten Kurs gegen Korruption, Armut und staatliche Ineffizienz und bekam international und national viel Anerkennung. Jedoch wurden kürzlich auch Einwände von Aktivisten laut, die sein Vorgehen gegen Kritiker seiner Politik anprangern (GIZ 1.2017a). Am 25. Oktober 2015 fand in Tansania die Wahl für einen neuen Präsidenten, ein neues Parlament und neue Stadt- und Gemeinderäte statt. Auf dem Festland durfte der amtierende Präsident Jakaya Kikwete nach zwei Legislaturperioden nicht mehr antreten. Im Großen und Ganzen verlief dort die Wahl am Wahltag fair und friedlich. Die seit 1961 regierende CCM- Partei konnte - trotz Stimmen- und Sitzverlusten - ihre Macht erneut sichern und mit John Magufuli den neuen Präsidenten stellen. Bereits in den ersten Wochen nach seinem Amtsantritt traf er radikale Maßnahmen, die die Korruption im Land und unnötige Staatsausgaben durch Regierungsbeamte anprangerten und sorgte für Veränderungen in Regierungsabläufen (GIZ 1.2017a). Die CCM erhielt nach offiziellen Angaben 58 Prozent der Stimmen und sicherte sich somit auch die absolute Mehrheit im Parlament, während das Oppositionsbündnis "Ukawa" 40 Prozent der Stimmen bekam (GIZ 1.2017a). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (11.2015): Tansania - Übersichtsseite http://www.auswaertiges- amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Laender/Tansania.html?nnm=383178, Zugriff 21.2.2017 - AA - Auswärtiges Amt (11.2015a): Tansania - Innenpolitik, http://www.auswaertiges- amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tansania/Innenpolitik_node.html, Zugriff 21.2.2017 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2017a): Tansania - Geschichte, Staat und Politik, https://www.liportal.de/tansania/geschichte-staat/, Zugriff 21.2.2017

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 8 von 25 2.1. Politische Lage: Sansibar Das Verhältnis zwischen den 1964 zur Union vereinten Landesteilen Festland (Tanganjika) und Sansibar (mit den zwei Hauptinseln Unguja und Pemba) ist immer wieder Quelle innenpolitischer Diskussionen und spielt auch eine wichtige Rolle bei der Verfassungsdiskussion (AA 22.2.2017; vgl. GIZ 1.2017a). Die in erster Linie auf dem Inselarchipel Sansibar und in der Küstenregion des Festlands präsente muslimisch-liberale Partei CUF ("Civic United Front") hat als fast gleichstarker Partner eine große Koalition mit der CCM gebildet. Die Chama Cha Mapinduzi (CCM, Swahili: Partei der Revolution). Diese "Volkspartei" prägte einst den "afrikanischen Sozialismus", verfolgt heute aber eher eine pragmatische marktwirtschaftliche Linie (GIZ 1.2017a). Auf der Insel Sansibar wurden Vorwürfe des Wahlbetrugs laut, nachdem die Opposition bereits wenige Stunden nach der Wahl ihren Sieg erklärte und anschließend mehrere Unregelmäßigkeiten bekannt wurden. Die Wahl wurde daraufhin vom Wahlkommissionspräsidenten annulliert und innerhalb von 90 Tagen Neuwahlen angekündigt. Bis dahin bleibt Präsident Ali Mohamed Shein im Amt. Nach der Bekanntgabe der Annullierung kam es jedoch zu Handgreiflichkeiten zwischen Angehörigen beider Parteien. Unter der Bevölkerung gab es glücklicherweise bisher keine exzessiven Gewaltausbrüche - u.a. auch aufgrund einer hohen Militärpräsenz. Die Lage bleibt jedoch vorerst noch angespannt bis die Frage nach der neuen Regierung geklärt ist (GIZ 1.2017a). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (22.2.2017): Tansania - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/ TansaniaSicherheit_node.html, Zugriff 22.2.2017 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2017a): Tansania - Geschichte, Staat und Politik, https://www.liportal.de/tansania/geschichte-staat/, Zugriff 21.2.2017 3. Sicherheitslage Grundsätzlich kann Tansania als relativ stabil eingeschätzt werden, auch wenn ein erhöhtes Sicherheitsrisiko im ganzen Land herrscht. Es kann jederzeit zu Demonstrationen kommen, die häufig von Ausschreitungen und von Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften begleitet sind. Streit um wirtschaftliche Vorteile und religiöse Spannungen können die Ursache von kurzfristigen, lokalen Gewaltausbrüchen sein (BMEIA 22.2.2017; vgl. EDA 22.2.2017). Das Risiko terroristischer Anschläge besteht auf dem Festland und auf den Inseln Sansibar (EDA 22.2.2017). Die Lage in der autonomen Teilrepublik Sansibar bleibt angespannt. Es besteht daher insbesondere auf Sansibar eine erhöhte Gefahr terroristischer Anschläge (BMEIA 22.2.2017).

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 9 von 25 Quellen: - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (22.2.2017): Reiseinformationen - Tansania, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tansania/, Zugriff 22.2.2017 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (22.2.2017): Reisehinweise für Tansania, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und- reisehinweise/tansania/reisehinweise-fuertansania.html, Zugriff 22.2.2017 4. Rechtsschutz/Justizwesen Das Rechtssystem Tansanias orientiert sich am Vorbild Großbritanniens, allerdings gibt es lokal einen Pluralismus an Rechtssystemen, bei dem auch das autochthone Recht oder beispielsweise das islamische Recht zum Tragen kommen kann. Die Gewaltenteilung ist in Tansania grundsätzlich gewährleistet (wobei die Exekutive aufgrund der großen Mehrheit der Regierungspartei dominiert), die Judikative ist unabhängig. Sie gilt jedoch als hochgradig ineffizient, unterfinanziert und sogar korrupt, was eine zügige und faire Rechtsprechung häufig in Frage stellt. Die Legislative hat bisher noch eingeschränkte Autonomie und benötigt weitere institutionelle Entwicklung, um die Dominanz der Exekutive auszugleichen (GIZ 1.2017a). Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber viele Teile der Judikative weisen große Defizite auf (s.o.) (vor allem in den Gerichten auf unterer Ebene) und unterliegen dem Einfluss der Exekutive. Richter und leitende Offiziere sind alle politische Beauftragte des Präsidenten. Der Zugang zur Justiz erfordert vor allem von Personen aus den ländlichen Gebieten logistische und finanzielle Herausforderungen (USDOS 13.4.2016). Die Justiz hat kein unabhängiges Budget, was sie anfällig für politischen Druck und Beeinflussung macht. Zudem gibt es nicht genug Richter (FH 27.1.2016; USDOS 13.4.2016). Rechtsstaatlichkeit gilt nicht immer in Zivil- und Strafsachen. Trotz der jüngsten Verbesserungen werden die Richtlinien und Regeln für die Festnahme und die Untersuchungshaft oft ignoriert. Selbstjustiz und Massengewalttaten sind häufig und Sicherheitskräfte sind oft unfähig oder nicht bereit, die Rechtsstaatlichkeit durchzusetzen (FH 27.1.2016). Quellen: - FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Tanzania, http://www.ecoi.net/local_link/327610/468226_de.html, Zugriff 22.2.2017 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2017a): Tansania - Geschichte, Staat und Politik, https://www.liportal.de/tansania/geschichte-staat/, Zugriff 22.2.2017 - USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Tanzania, https://www.ecoi.net/local_link/322617/462094_de.html, Zugriff 22.2.2017

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 10 von 25 5. Sicherheitsbehörden Sicherheitskräfte missbrauchen, bedrohen und misshandeln Zivilisten routinemäßig und mit eingeschränkter Rechenschaftspflicht (FH 27.1.2016). Im Laufe des Jahres gab es mehrere Berichte über rechtswidrige Tötungen seitens der Polizei und anderen Sicherheits-Einheiten. Zivilbehörden haben zuweilen keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. In einigen Fällen hat die Regierung zwar Schritte unternommen, um Beamte, die Missbräuche begangen haben, zu überprüfen und zu verfolgen, aber im Allgemeinen bleibt Straflosigkeit bei der Polizei und anderen Sicherheitskräften sowie in zivilen Zweigen der Regierung weit verbreitet (USDOS 13.4.2016). Die TPF (Tanzania Police Force) untersteht dem Unions-Ministerium für Inneres (Home Affairs) und ist primär für die Aufrechthaltung von Recht und Ordnung verantwortlich, sowohl am Festland als auch in Sansibar. Die Polizei blieb unterfinanziert und weitgehend ineffizient. Eine Sonderabteilung des TPF, die Field Force Unit, hat als Hauptverantwortung die Überwachung rechtswidriger Demonstrationen und Unruhen. Im Laufe des Jahres gab es Berichte über die Anwendung von übermäßiger Gewalt, Polizeikorruption und Straflosigkeit. Eine als Sungusungu bezeichnete Bürgerwehr dient zur Verbrechensbekämpfung auf lokaler Ebene in Stadtvierteln und Dörfern. Auf Sansibar erfüllen diese Spezialeinheiten auf Bezirksebene polizeiliche Aufgaben – Aktivitäten, die unter die Rechtsprechung des Festlandes fallen würde. Rekrutierung, Ausbildung und Führung dieser Spezialeinheiten bleiben meist undurchsichtig (USDOS 13.4.2016). Es gibt fortlaufend Bemühungen der TPF, die Polizeiarbeit zu verbessern. Es gibt Seminare zur Bekämpfung von Korruption und disziplinäre Maßnahmen gegen straffällig gewordene Polizisten. Gemeindepolizisten erhalten eine standardisierte Ausbildung und es werden Kampagnen zur Sensibilisierung der Bürger durchgeführt, wie sie die Arbeit der Gemeindepolizei unterstützen können (USDOS 13.4.2016). Quellen: - FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Tanzania, http://www.ecoi.net/local_link/327610/468226_de.html, Zugriff 22.2.2017 - USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Tanzania, https://www.ecoi.net/local_link/322617/462094_de.html, Zugriff 23.2.2017 6. Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter und unmenschliche Behandlungen, obwohl das Gesetz diese nicht klar definiert (USDOS 13.4.2016). Es kommt weiterhin zu Menschenrechtsverstößen - einschließlich Tötungen und Folter - gegen marginalisierte Bevölkerungsgruppen und Minderheiten. Die Verantwortlichen blieben dabei meist straffrei (AI 24.2.2016). Es gab Berichte von Bedrohung und Missbrauch an Zivilisten durch Polizeibeamte, Gefängniswärter

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 11 von 25 und Soldaten. Die Rechenschaftspflicht für diejenigen, die solche Missbräuche begangen haben, bleibt begrenzt (USDOS 13.4.2016). Das Gesetz erlaubt Stockschläge. Lokale Regierungsbeamte und Gerichte nutzten gelegentlich diese Strafe für jugendliche und erwachsene Täter (USDOS 13.4.2016). Quellen: - AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Tanzania, http://www.ecoi.net/local_link/319711/466565_de.html, Zugriff 22.2.2017 - USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Tanzania, https://www.ecoi.net/local_link/322617/462094_de.html, Zugriff 23.2.2017 7. Korruption Die tansanische Polizei gilt im regionalen als auch im internationalen Vergleich als korrupt und bestechlich. Unter den ostafrikanischen Ländern wird die Korruptionsanfälligkeit von Tansanias Polizei auf Platz zwei eingestuft (GIZ 2.2017a). Während das Gesetz strafrechtliche Maßnahmen für die Korruption von Beamten vorsieht, hat die Regierung das Gesetz nicht wirksam umgesetzt (USDOS 13.4.2016). Präsident John Pombe Joseph Magufuli versprach ein Korruptionsgericht. Fast unmittelbar nach seiner Ernennung führte er Reformen ein, um die Staatsausgaben zu senken und die Leistungserbringung zu verbessern. Im November 2015 verbat er Regierungsbeamten ohne besondere Genehmigung ausländische Reisen. Um Einsparungen für die Sozialdienstausgaben zu erreichen, verkleinerte Magufuli das Kabinett von 30 auf 19 Minister. Trotz des Büros zur Prävention und Bekämpfung der Korruption (PCCB - Prevention and Combating Corruption Bureau), bleibt die Korruption in Tansania weit verbreitet. Im Dezember kündigte Magufuli den Generaldirektor des PCCB, Edward Hoseah, wegen Fahrlässigkeit (FH 27.1.2016). Auf dem Korruptionsindex (2016) von Transparency International belegt Tansania Rang 116 von 176 (TI 2016). Quellen: - FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Tanzania, http://www.ecoi.net/local_link/327610/468226_de.html, Zugriff 24.2.2017 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2017a): Tansania - Geschichte, Staat und Politik, https://www.liportal.de/tansania/geschichte-staat/, Zugriff 21.2.2017 - TI - Transparency International (2016): Corruption Perceptions Index 2016: Tansania, http://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 22.2.2017 - USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Tanzania, https://www.ecoi.net/local_link/322617/462094_de.html, Zugriff 23.2.2017

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 12 von 25 8. NGOs und Menschenrechtsaktivisten Nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen können in der Regel ohne staatliche Einschränkung, ihre Untersuchungen und Erkenntnisse über Menschenrechtsfälle veröffentlichen. Regierungsbeamte sind in der Regel kooperativ (USDOS 13.4.2016). Die Zivilgesellschaft Tansanias (NRO, Verbände, Selbsthilfegruppen, etc.) wird zunehmend an entwicklungspolitischen Prozessen beteiligt. Sie ist noch vergleichsweise jung, wächst aber in ihre Rolle als wirkungsvolles Korrektiv von Wirtschaft und Politik hinein. Seit der politischen Liberalisierung wollen aber immer mehr Menschen mitbestimmen und die Verantwortung für die Entwicklung ihrer Gemeinschaften selbst in die Hand nehmen. Die Liste der am Entwicklungsprozess des Landes beteiligten nationalen und internationalen Organisationen hat einen eindrucksvollen Umfang erreicht. Die Dachorganisation der tansanischen Nichtregierungsorganisationen ist die 'Tanzania Association of Non- Governmental Organizations' (TANGO). Leider sind nicht alle NGO, die sich als lokale Partner für Entwicklungsprogramme empfehlen, von Bürgersinn geleitet und am Gemeinwohl orientiert (GIZ 1.2017b). Quellen: - GIZ – Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2017b): Tansania - Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/tansania/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 23.2.2017 - USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Tanzania, https://www.ecoi.net/local_link/322617/462094_de.html, Zugriff 23.2.2017 9. Allgemeine Menschenrechtslage Insgesamt kann die Situation der Menschenrechte in Tansania im afrikanischen Vergleich durchaus als befriedigend gelten (GIZ 1.2017a). Nach Einschätzung von Menschenrechtsexperten kommt es in Tansania nicht zu systematischen, vom Staat gesteuerten massiven Menschenrechtsverletzungen. Religiöse oder ethnische Verfolgung durch staatliche Stellen findet nicht statt. Die Grundrechte des Zivil- und Sozialpaktes sind formal durch die Verfassung garantiert. Ihre mangelnde Umsetzung ist bedingt durch die bestehenden Defizite staatlicher Institutionen und das herausfordernde wirtschaftliche und gesellschaftliche Umfeld (AA 11.2015a). Die am weitesten verbreitete Menschenrechtsproblematik im Land ist die übermäßige Gewaltanwendung durch die Sicherheitskräfte, die zu Todesfällen und Verletzungen, geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich Vergewaltigung, häuslicher Gewalt und weiblicher Genitalverstümmelung (FGM / C) führt. Weitere Menschenrechtsprobleme sind harte und lebensbedrohliche Gefängnisbedingungen, langwierige Untersuchungshaft,

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 13 von 25 politische Einschränkung, freie Meinungsäußerung im Internet, der Religionsfreiheit und der Flüchtlingsbewegungen. Offizielle und bundesweite Korruption auf vielen Ebenen, Kindesmissbrauch, Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung und gesellschaftliche Gewalt gegen Personen mit Albinismus. Der Menschenhandel, sowohl national als auch international, und Kinderarbeit bleiben weiterhin problematisch (USDOS 13.4.2016). Von Januar bis Juni 2015 wurden mehr als 50 Menschen getötet, weil man sie der Hexerei bezichtigte. 350 weitere Menschen wurden bei dokumentierten Angriffen gewalttätiger Gruppen ermordet. Es fanden keine wirksamen Untersuchungen zu diesen Fällen statt. Es wird berichtet, dass ältere Frauen in ländlichen Gebieten und Kinder besonders gefährdet sind, Opfer solcher Übergriffe zu werden (AI 24.2.2016). Tansania ist in den vergangenen Jahren zudem immer wieder wegen grausamer Morde an Menschen mit Albinismus in die Schlagzeilen geraten. Albinismus wird hier einerseits vielfach als Makel (sogar als Fluch) betrachtet, andererseits werden ihm von einigen traditionellen "Heilern" glücksbringende Kräfte zugeschrieben (GIZ 1.207a). Gewaltakte gehen in erster Linie von der Bevölkerung aus – wie die Verfolgung von Menschen mit Albinismus oder die wiederkehrenden Fälle von Lynchjustiz zur Ahndung selbst geringer Vergehen (z.B. Diebstahl) zeigen (AA 11.2015a). Die Beschneidung von Mädchen und Buben ist in Tansania weit verbreitet. Seit 1998 ist die Beschneidung von Mädchen als Menschenrechtsverletzung anerkannt und unter Strafe gestellt. In Tansania sind 15 Prozent der Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren von FGM betroffen. Allerdings sind die Anteile in einigen Regionen um ein Vielfaches höher, da die weibliche Beschneidung nur von bestimmten Ethnien praktiziert wird (GIZ 1.207a). Eine Studie aus dem Jahr 2009 zeigte alarmierende Ergebnisse auf, die auf eine weitverbreitete mentale, sexuelle und physische Gewalt an Kindern hinweisen. Jedes vierte Kind war bereits Opfer sexueller Gewalt vor Vollendung des 18. Lebensjahres und drei Viertel der Befragten erlebten physische Gewalt am eigenen Körper in ihren Kinderjahren (GIZ 1.207a). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (11.2015a): Tansania - Innenpolitik, http://www.auswaertiges- amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/TansaniaSicherheit_node.html, Zugriff 22.2.2017 - AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Tanzania, http://www.ecoi.net/local_link/319711/466565_de.html, Zugriff 22.2.2017 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2017a): Tansania - Geschichte, Staat und Politik, https://www.liportal.de/tansania/geschichte-staat/, Zugriff 21.2.2017 - USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Tanzania, https://www.ecoi.net/local_link/322617/462094_de.html, Zugriff 23.2.2017

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 14 von 25 10.Meinungs- und Pressefreiheit Die Verfassung sieht Redefreiheit vor, allerdings nimmt diese nicht ausdrücklich Bezug auf die Pressefreiheit. Zudem kommt es zu Einschränkungen der Meinungsfreiheit im Internet (USDOS 13.4.2016). Das Recht auf freie Meinungsäußerung wurde durch die 2016 neu eingeführten gesetzlichen Richtlinien eingeschränkt (AI 24.2.2016; vgl. AI 22.2.2017). Die Pressefreiheit ist grundsätzlich gewährt, kann jedoch von Regierungsseite massiv eingeschränkt werden. So wurde beispielsweise die Wochenzeitung "The East African" ohne konkrete Begründung im Januar 2015 mit einem Verbot belegt, das bis auf weiteres fortbesteht (AA 11.2015a; vgl. AI 24.2.2016). In den ersten sechs Monaten des Jahres wurden mehrere Journalisten wegen ihrer Tätigkeit festgenommen, schikaniert, geschlagen und eingeschüchtert (AI 24.2.2016). Die Wochenzeitung Mseto wurde für drei Jahre wegen Verletzung des Zeitungsgesetzes verboten, nachdem sie einen Artikel veröffentlicht hatte, der einen leitenden Regierungsbeamten der Korruption beschuldigte. Auch Radiosender wurden für angeblich aufrührerische Meldungen geschlossen (AI 22.2.2017). Im Berichtsjahr 2015/2016 wurden vier Gesetzentwürfe im Parlament eingebracht, die ungerechtfertigte und unverhältnismäßige Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung enthielten. Das ganze Jahr über herrschte erhebliche Verwirrung, da die Inhalte einiger Gesetze nicht veröffentlicht wurden. Bedenken gab es vor allem im Hinblick auf das im April 2015 verabschiedete Gesetz über Internetkriminalität, das übermäßig vage Bestimmungen enthielt, die darauf abzielten, das Teilen "falscher und irreführender" Informationen im Internet unter unverhältnismäßig hohe Haftstrafen zu stellen (AI 24.2.2016). Der teilweise sehr autoritäre Umgang der Regierung mit den privaten Medien wird mit großer Sorge beobachtet. Tansania erreicht beim 'afrikanischen Medienbarometer' für die Unabhängigkeit der Medien nur die halbe Punktzahl. Etwas positiver beurteilen dies die Reporter ohne Grenzen: Sie sehen Tansania auf Platz 71 von 180 Ländern (GIZ 1.2017a). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (11.2015a): Tansania - Innenpolitik, http://www.auswaertiges- amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/TansaniaSicherheit_node.html, Zugriff 22.2.2017 - AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Tanzania, http://www.ecoi.net/local_link/336546/479220_de.html, Zugriff am 23.2.2017 - AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Tanzania, http://www.ecoi.net/local_link/319711/466565_de.html, Zugriff 22.2.2017 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2017a): Tansania - Geschichte, Staat und Politik, https://www.liportal.de/tansania/geschichte-staat/, Zugriff 21.2.2017 - USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Tanzania, https://www.ecoi.net/local_link/322617/462094_de.html, Zugriff 23.2.2017

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 15 von 25 11.Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Die Verfassung sieht die Versammlungsfreiheit vor, aber die Regierung respektiert dieses Recht nicht immer. Kundgebungen bedürfen einer vorherigen polizeilichen Erlaubnis. Die Polizei kann diese Erlaubnis aus öffentlichen Sicherheitsgründen verweigern, wenn es sich um eine nicht registrierte Organisation oder politische Partei handelt. Die Polizei verweigerte Genehmigungen für Kundgebungen von politischen Parteien, NGOs und religiösen Organisationen (USDOS 13.4.2016). Das Recht auf freie und friedliche Versammlung wurde 2016 beschränkt. Die Monate vor den Wahlen in Sansibar waren von Gewalt geprägt. Mehr als 100 Mitglieder der Opposition Civic United Front (CUF) wurden verhaftet (AI 22.2.2017). Im Juni wurden alle politischen Kundgebungen bis zum Jahr 2020 vom Präsidenten verboten. Als Reaktion darauf forderten die Oppositionsparteien friedliche Proteste unter dem Banner „Allianz gegen die Diktatur in Tansania“ (UKUTA), was dazu führte, dass die Polizei das Verbot erweitert hat. Zwei Oppositionsführer und 35 Unterstützer aus dem Festland und Sansibar wurden verhaftet. Vier Medienhäuser wurden geschlossen und Journalisten verhaftet (AI 22.2.2017). Quellen: - AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Tanzania, http://www.ecoi.net/local_link/336546/479220_de.html, Zugriff am 23.2.2017 - USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Tanzania, https://www.ecoi.net/local_link/322617/462094_de.html, Zugriff 23.2.2017 12.Haftbedingungen Gefangene leiden unter harten und lebensbedrohlichen Bedingungen. Unzureichende Nahrung, Überfüllung, schlechte Hygiene und unzureichende medizinische Versorgung bleiben weit verbreitet. Gefängnismitarbeiter berichteten über Lebensmittel- und Wassermangel, sowie einen Mangel an Strom, unzureichender Beleuchtung und unzureichender medizinischer Versorgung. Wegen des Mangels an Haftanstalten, werden Minderjährige gemeinsam mit Erwachsenen inhaftiert. Das Gesetz verbietet der Presse Gefängnisse zu besuchen. Seit Jahresende 2015 erlaubte die Regierung keinem unabhängigen nichtstaatlichen Beobachter mehr Zutritt in den Gefängnissen. Richter führten regelmäßige Besuche durch, um Gefängnisse zu kontrollieren und Anliegen von Sträflingen und Gefangenen zu hören. Die Unterbringung in Gefängnissen bleibt unzureichend und führt zu Diskrepanzen bei der Berichterstattung. Die Behörden haben keine Schritte eingeleitet, um die Missstände zu verbessern (FH 27.1.2016; vgl. USDOS 13.4.2016).
