tads-lib-2024-05-10-ke

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

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Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und 
Asyl  wurde  gemäß  den  vom  Staatendokumentationsbeirat  beschlossenen  Standards  und  der 
Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein COI-Dokument, das beruhend auf
den  Bedürfnissen  in  Verfahren  des  Asyl-  und  Fremdenwesens  (RD,  EASt,  ASt,  BVwG)  mittels
Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Informationen gemäß 
den  Standards  der  Staatendokumentation  erstellt  wird.  Ein  LIB  gibt  eine  einzelfallunabhängige
Darstellung über  die  Lage  betreffend  relevanter  Tatsachen  in  Herkunftsländern  bzw.  in  EU-
Mitgliedsstaaten.
Die LIB dienen den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Für sie gilt § 5 Abs.
5 letzter Satz BFA-G, d.h. sie sind als solche nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen 
Staatendokumentation.  Sie  werden  aber  durch  Verwendung  im  Verfahren  (Parteiengehör,
Verwendung  im  Bescheid)  der  jeweiligen  Partei  zugänglich  und  durch  Verwendung  im  Bescheid 
öffentlich gemacht.
Dieses Produkt ist als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Gerichte entwickelt worden. In 
diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache Verwertbarkeit in Entscheidungen
im  Vordergrund.  Grundsätzlich  wird  jede  Information  mit  mindestens  einer  Quelle  belegt;  aus 
vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt 
auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungsfindung kein Mehrwert ergibt.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen
Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen
für  die  rechtliche  Beurteilung  eines  konkreten  Verfahrens.  Das  LIB  stellt  keine  allgemeine  oder 
individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als
politische  Stellungnahme  seitens  der  Staatendokumentation  oder  des  Bundesamtes  für 
Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. 
Zugunsten  der  besseren  Les-  und  Verwendbarkeit  wird  im  vorliegenden  Produkt  auf  eine 
genderneutrale Schreibweise verzichtet. So nicht explizit angemerkt, sind immer alle Geschlechter
gemeint.
Qualitäts- und Aktualisierungshinweis
Das  LIB  beinhaltet  Arbeitsübersetzungen  fremdsprachiger  Quellen.  Auswahl,  Verwertung  und 
Verwendung von Informationen im vorliegenden Produkt unterliegen dem Qualitätsmanagement der 
Staatendokumentation.
Eine Aktualisierung des LIB erfolgt bei gegebenem Bedarf auf Anfrage. Die Aktualität der verwendeten 
Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Daher können auch im LIB verwendete 
Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.
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Länderspezifische Anmerkungen
keine.
Hinweis:
COVID-19: 
Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die 
Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: 
https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports. 
Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität: 
https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd4029942
3467b48e9ecf6 .
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Inhaltsverzeichnis
 1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen................................................................6
 2. COVID-19..................................................................................................................................6
 3. Politische Lage..........................................................................................................................6
 4. Sicherheitslage..........................................................................................................................8
 5. Rechtsschutz / Justizwesen......................................................................................................9
 6. Sicherheitsbehörden...............................................................................................................10
 7. Folter und unmenschliche Behandlung...................................................................................11
 8. Korruption................................................................................................................................12
 9. NGOs und Menschenrechtsaktivisten / Ombudsperson.........................................................13
 10. Wehrdienst und Rekrutierungen.............................................................................................14
10.1. Wehrersatzdienst, Wehrdienstverweigerung / Desertion...................................................15
 11. Allgemeine Menschenrechtslage............................................................................................15
 12. Meinungs- und Pressefreiheit.................................................................................................16
 13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition............................................................18
 14. Haftbedingungen.....................................................................................................................21
 15. Todesstrafe..............................................................................................................................21
 16. Religionsfreiheit.......................................................................................................................22
16.1. Religiöse Gruppen..............................................................................................................23
 17. Minderheiten...........................................................................................................................24
17.1. Frauen................................................................................................................................25
17.2. Kinder.................................................................................................................................27
17.3. Homosexuelle / Sexuelle Minderheiten..............................................................................29
 18. Bewegungsfreiheit...................................................................................................................30
18.1. Meldewesen.......................................................................................................................30
 19. IDPs und Flüchtlinge...............................................................................................................31
 20. Grundversorgung und Wirtschaft............................................................................................32
20.1. Sozialbeihilfen....................................................................................................................33
 21. Medizinische Versorgung........................................................................................................34
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22. Rückkehr.................................................................................................................................35
 23. Dokumente..............................................................................................................................36
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1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.
 2. COVID-19
Am 5. Mai 2023 hat die WHO das Ende der internationalen gesundheitlichen Notlage (PHEIC) für 
Covid-19 erklärt (AA 17.5.2023).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt  [Deutschland] (17.5.2023): Covid 19, Covid-19-Hinweise für Reisende, 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-gesundheit/reisemedizinische-
hinweise/Coronavirus/-/2309820, Zugriff 6.5.2024
 3. Politische Lage
Tadschikistan hat 9,9 Mio. Einwohner. Es ist seit 1991 unabhängig und eine Präsidialrepublik mit 
Zweikammer-Parlament. Das Land ist in drei Verwaltungs-Gebiete (Oblaste) eingeteilt: Sughd, 
Kathlon und GBAO (Gorno-Badakhshon Autonomous Region) (AA 9.4.2024). 
Tadschikistan ist ein konsolidierter autoritärer Staat, der in seinem gesamten Hoheitsgebiet das 
vollständige  Gewaltmonopol  innehat  (BS  2024).  Die  politische  Lage  ist  insgesamt  ruhig  (AA 
10.5.2024).
Der  Präsident  und  seine  Anhänger  dominierten  die  Regierung  und  unternahmen  Schritte  zur 
Beseitigung eines echten Pluralismus im Interesse der Machtkonsolidierung (USDOS 23.4.2024).
In  Tadschikistan  finden  in  den  von  der  Verfassung  vorgeschriebenen  Fristen  regelmäßig 
Parlaments- (alle 5 Jahre) und Präsidentenwahlen (alle 7 Jahre) statt (AA 9.4.2024).
Die in der Verfassung von 1994 vorgesehene Gewaltenteilung wird in der Verfassungswirklichkeit 
nicht umgesetzt – ebenso wenig wie die dort vorgesehenen Grundrechte und -freiheiten (AA 
9.4.2024). Sowohl die nationalen als auch die lokalen Wahlen sind nicht frei (FH 24.5.2023).
Seit  1994  ist  Emomali  Rahmon  Präsident  der  Republik  Tadschikistan,  er  trägt  seit  2015  auf 
Lebenszeit zusätzlich den Titel „Führer der Nation“. Damit ist er der am längsten amtierende 
Staatschef der GUS-Staaten. Am 11. Oktober 2020 wurde er für eine fünfte Amtszeit mit knapp 91 
% der Stimmen wiedergewählt. Eine Beschränkung des Präsidenten-Mandats auf zwei Amtszeiten
wurde 2016 aufgehoben (AA 9.4.2024; vgl. FH 24.5.2023).
Zwar gibt es in Tadschikistan sieben offiziell registrierte politische Parteien (FH 24.5.2023; vgl. AA 
9.4.2024).  Mit  Ausnahme  der  Sozialdemokratischen  Partei  Tadschikistans  -  der  einzigen 
Oppositionspartei - sind alle Parteien im Parlament vertreten; eindeutig dominierende politische 
Kraft ist die Volksdemokratische Partei von Präsident Rahmon (mehr als 80 % der Sitze). Die
anderen im Parlament vertretenen Parteien unterstützen die Politik des Präsidenten und sind 
daher keine echten Oppositionsparteien (AA 9.4.2024; vgl. FH 24.5.2023).
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Die PDP kontrolliert die Majlis Namoyandagon (Repräsentantenversammlung) und verfügt über 47
Sitze in der 63 Sitze umfassenden Unterkammer des Parlaments. Seit den Parlamentswahlen 
2020 haben fünf nominelle Oppositionsparteien die restlichen 16 Sitze in der Versammlung inne 
(FH 24.5.2023).
Die vormals stärkste Oppositionspartei „Partei der Islamischen Wiedergeburt“ (PIWT) wurde im 
September 2015 verboten. Sie ist nur noch im Exil aktiv (AA 9.4.2024).
Der Sohn des Präsidenten, Rustam Emomali, ist derzeit Bürgermeister der Hauptstadt Duschanbe. 
Seit den Parlamentswahlen im Frühjahr 2020 ist dieser auch Vorsitzender des Oberhauses des 
Parlaments und damit gemäß Verfassung zweiter Mann im Staat. Er würde bei Rücktritt oder 
Ausscheiden des jetzigen Staatspräsidenten automatisch amtierender Staatspräsident werden. Die 
nächsten Präsidentschaftswahlen sind für Oktober 2027 vorgesehen. Die Tochter des Präsidenten, 
Ozoda Rahmon, ist Stabschefin des Präsidenten und bereitet damit alle wichtigen politischen 
Entscheidungen vor. Sie gilt als fachlich kompetente und gut vernetzte Technokratin (AA 9.4.2024; 
vgl. FH 24.5.2023).
Regionalgouverneure, Bezirksleiter und Bürgermeister werden direkt vom Präsidenten ernannt und 
entlassen, ohne Beteiligung der lokalen Gemeinschaften oder der Legislative. Auf dem Papier 
werden  nur  die  Kandidaten  für  das  Amt  des  Gouverneurs  in  der  Autonomen  Region  Gorno-
Badachschan  (GBAO)  von  der  Regionalversammlung  bestätigt.  Der  Majlisi  Oli,  die  Oberste 
Versammlung  (das  Parlament  Tadschikistans),  verabschiedete  2009  ein  Gesetz  über  die 
Selbstverwaltung von Siedlungen und Dörfern (Jamoats), das es den Gemeinderäten erlaubt, 
Vorsitzende zu ernennen. Theoretisch hätte das Gesetz den 370 Jamoats im Land erhebliche
Befugnisse verleihen sollen, doch es wurde nie umgesetzt. Die Jamoats haben jeweils nur ein paar 
tausend Einwohner und gelten als unterste Verwaltungsebene. Stadt- und Bezirksräte sind in 
dieser Hierarchie die nächste Ebene über den Jamoats (FH 24.5.2023).
Gemäß den Bestimmungen der Verfassung darf keine Ideologie einer politischen Partei, einer 
öffentlichen oder religiösen Vereinigung, einer Bewegung oder einer Gruppe als Staatsideologie 
anerkannt werden (USDOS 15.5.2023).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (10.5.2024):  Tadschikistan:  Reise-  und 
Sicherheitshinweise,  Sicherheit, 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/tadschikistan-node/tadschikistansicherheit/
206756, Zugriff 10.5.2024
- AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (9.4.2024):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante  Lage  in  Tadschikistan,  https://www.ecoi.net/en/file/local/2107532/Ausw
%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan%2C_09.04.2024.pdf, Zugriff 30.4.2024
- BS  –  Bertelsmann  Stiftung  (2024):  BTI  2024  Country  Report,  Tajikistan, 
https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_TJK.pdf, 
Zugriff 2.5.2024
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- FH – Freedom House (24.5.2023): Nations in Transit 2023 – Tajikistan,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2092914.html, Zugriff 30.4.2024
- USDOS – US Department of State [USA) (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Tajikistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107655.html, Zugriff 26.4.2024
- USDOS – US Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious 
Freedom: Tajikistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091915.html, Zugriff 26.4.2024
 4. Sicherheitslage
Im  ganzen  Land  besteht  das  Risiko  von  terroristischen  Anschlägen  (EDA 10.5.2024;  vgl.  AA 
10.5.2024), obwohl terroristische Vorfälle im weltweiten Vergleich relativ selten sind. Gewalttaten 
stehen in erster Linie im Zusammenhang mit der organisierten Kriminalität, insbesondere dem 
grenzüberschreitenden Drogenhandel. Die Behörden betonen zwar häufig die Gefahr, die von 
militanten islamischen Gruppen ausgeht, doch haben diese Gruppen nicht bewiesen, dass sie 
tatsächlich  in  der  Lage  sind,  den  Staat  ernsthaft  herauszufordern,  und  die  Bedrohung  wird 
wahrscheinlich stark übertrieben (BS 2024).
Im Mai 2022 führte die Regierung als Reaktion auf Proteste in der autonomen Region Gorno-
Badachschon (GBAO), die von der ethnisch und religiös andersartigen Minderheit der Pamiri 
bewohnt  wird,  eine  so  genannte  "Antiterroroperation"  durch.  Die  Behörden  verhafteten 
Demonstranten,  Aktivisten  und  Journalisten  unter  dem  Vorwurf  des  Extremismus  oder  der 
Zusammenarbeit mit verbotenen politischen Gruppen. Da Religion, ethnische Zugehörigkeit und 
Politik eng miteinander verknüpft sind, ist es schwierig, diese Vorfälle als ausschließlich auf die 
religiöse Identität bezogen zu kategorisieren (USDOS 15.5.2023).
Nach der gewaltsamen Auflösung friedlicher Demonstrationen in der Region in den Jahren 2021 
und 2022 setzten die Behörden ihr hartes Vorgehen gegen Andersdenkende in der Autonomen 
Region Gorno-Badachschan (GBAO) fort. Tadschikische Beamte weigerten sich, das Volk der 
Pamiri in Gorno-Badakschan als eigene ethnische Minderheit anzuerkennen (HRW 11.1.2024; AI 
24.4.2024).
Im  Autonomen  Gebiet  Berg-Badachschan  (GBAO)  bzw.  an  der  Grenze  zu  Kirgisistan  im 
Ferganatal gab es wiederholt bewaffnete Auseinandersetzungen. Nahe der Grenze zu Afghanistan 
(Autonomes  Gebiet  Berg-Badachschan)  erfolgten  zuletzt  im  Frühsommer  2023  teils  tödliche 
Kampfhandlungen und Schusswechsel zwischen Drogenschmugglern und Grenztruppen. Es gibt 
zudem  Minenfelder,  die  schlecht  markiert  sind.  Auch  in  den  Grenzbezirken  im  Dreiländereck 
Tadschikistan-Usbekistan-Afghanistan  besteht  ein  erhöhtes  Sicherheitsrisiko  durch 
Drogenschmuggel, das durch unkontrollierte Flüchtlingsbewegungen aus Afghanistan verstärkt 
wird. Die afghanisch-tadschikische Grenze ist unzureichend markiert und bisweilen ungesichert, 
der Übertritt illegal (AA 10.5.2024).
Die  Regierung  führt  eine  Liste  "extremistischer  Organisationen",  die  ihrer  Ansicht  nach 
terroristische Taktiken anwenden, um islamistische politische Ziele zu erreichen. Dazu gehören die 
Nationale Allianz Tadschikistans, die Partei der Islamischen Renaissance Tadschikistans (IRPT), 
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Hizb ut-Tahrir, al-Qaida, ISIS, Jabhat al-Nusra, die Muslimbruderschaft, Taliban, Jamaat Tabligh,
Islamische Gruppe (Islamische Gemeinschaft Pakistans), Islamische Bewegung von Ostturkestan 
(ETIM), Islamische Partei von Turkestan (ehemalige Islamische Bewegung Usbekistans), Lashkar-
e-Tayba,  Tojikistoni  Ozod,  Sozmoni  Tablighot,  Jamaat  Ansarullah,  die  politische 
Oppositionsbewegung Gruppe 24 und die salafistische Bewegung im Allgemeinen (15.5.2023).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (10.5.2024):  Tadschikistan:  Reise-  und 
Sicherheitshinweise,  Sicherheit, 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/tadschikistan-node/tadschikistansicherheit/
206756, Zugriff 10.5.2024
- AI – Amnesty International (24.4.2024):  The State of the World's Human Rights; Tajikistan 
2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107932.html, Zugriff 2.5.2024
-  BS  –  Bertelsmann  Stiftung  (2024):  BTI  2024  Country  Report,  Tajikistan, 
https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_TJK.pdf, 
Zugriff 2.5.2024
- EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (10.5.2024): 
Reisehinweise  für  Tadschikistan,  Grundsätzliche  Einschätzung, 
https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/tadschikistan/
reisehinweise-fuertadschikistan.html, Zugriff 10.5.2024
- USDOS – US Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious
Freedom: Tajikistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091915.html, Zugriff 29.4.2024
 5. Rechtsschutz / Justizwesen
Das Gesetz sah eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektierte die Unabhängigkeit 
der Justiz im Allgemeinen nicht. Die Exekutive übte Druck auf Staatsanwälte, Verteidiger und 
Richter aus. Korruption und Ineffizienz waren ein großes Problem (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, aber die Justiz hat dieses 
Recht im Allgemeinen nicht durchgesetzt (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 24.5.2023, AI 24.4.2024). 
Das tadschikische Justizsystem wird nach wie vor vom Rahmon-Regime streng kontrolliert (FH 
24.5.2024; vgl. AA 9.4.2024). 
Die Justiz gehe selektiv vor: Strafverfolgungsbehörden würden bei Fehlverhalten von politisch 
einflussreichen Personen nicht von sich aus tätig, sondern nur durch Hinweis der Führung in den 
Fällen,  in  denen  die  betreffende  Person  „in  Ungnade  gefallen“  sei  oder  der  Verzicht  auf 
Strafverfolgung  aus  anderen  Gründen  nicht  opportun  erscheint.  Wenn  man  nicht  zu  diesem 
Personenkreis  gehört,  könne  man  sich  durch  Bestechung  vor  Strafverfolgung  schützen  (AA 
9.4.2024).
Einmal angeklagte Personen werden fast immer verurteilt, außer in den seltensten Fällen. Darüber 
hinaus  wird  die  Arbeit  der  Justiz  durch  funktionale  Defizite  wie  weit  verbreitete  Korruption, 
begrenzte Ressourcen und unzureichende Ausbildung erheblich behindert (BS 2024).
Politisch  oder  gesellschaftlich  bedeutsame  Fälle  werden  häufig  hinter  verschlossenen  Türen 
verhandelt (AA 9.4.2024; USDOS 23.4.2024, FH 24.5.2023), wobei Vertreter der Zivilgesellschaft 
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und unabhängige Medien von der Überwachung der Gerichtsverfahren ausgeschlossen sind
(USDOS 23.4.2024; vgl. FH 24.5.2023).
Rechtsanwälte  müssen  durch  das  Justizministerium  zugelassen  werden,  die 
Rechtsanwaltskammer spielt nur eine untergeordnete Rolle (AA 9.4.2024). Die Regierung stellte 
auf Antrag Anwälte auf öffentliche Kosten zur Verfügung (USDOS 23.4.2024).
Nur  sehr  wenige  Angeklagte  hatten  Zugang  zu  einem  Rechtsbeistand,  und  Dutzende  von 
Verhafteten  mussten  sich  geschlossenen,  unfairen  und  überstürzten  Prozessen  stellen  (FH 
24.5.2023). In politisch heiklen Fällen scheint daher effektiver Rechtsschutz nicht gegeben, da die 
verteidigenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Gefahr laufen, unter Vorwänden selbst der 
Strafverfolgung unterzogen zu werde (AA 9.4.2024; vgl. FH 24.5.2023).
Strafverfolgungskompetenz  in  Tadschikistan  haben  die  Generalstaatsanwaltschaft, die  dem 
Innenministerium unterstehende Polizei (Miliz), das Staatliche Komitee für nationale Sicherheit 
(GKNB),  die  Antikorruptionsbehörde  und  die  Drogenkontrollagentur.  Die  Abgrenzung  der 
Befugnisse ist wenig transparent (AA 9.4.2024).
Eine  Strafverfolgungs-  und  Strafzumessungspraxis,  die  sich  nach  Merkmalen  wie 
Herkunft/Abstammung,  Hautfarbe,  Religion,  Nationalität,  Zugehörigkeit  zu  einer  bestimmten 
ethnischen/sozialen  Gruppe  oder  politischer  Überzeugung  richtet,  ist  nicht  festzustellen. 
Ausnahmen betreffen jedoch Straffällige, die als religiös extremistisch eingestuft oder wegen ihrer 
politischen Tätigkeit verfolgt werden (AA 9.4.2024).
Zahlreiche Beobachter berichteten, dass Polizei- und Justizbeamte regelmäßig Bestechungsgelder 
im Gegenzug für eine mildere Verurteilung oder Freilassung annahmen (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (9.4.2024):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante  Lage  in  Tadschikistan,  https://www.ecoi.net/en/file/local/2107532/Ausw
%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan%2C_09.04.2024.pdf, Zugriff 30.4.2024
- AI – Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights; Tajikistan 
2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107932.html, Zugriff 3.5.2024
- BS  –  Bertelsmann  Stiftung  (2024):  BTI  2024  Country  Report,  Tajikistan, 
https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_TJK.pdf, 
Zugriff 3.5.2024
- FH  –  Freedom  House  (24.5.2023):  Nations  in  Transit  2023  –  Tajikistan, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2092914.html, Zugriff 29.4.2024
- USDOS – US Department of State [USA) (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Tajikistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107655.html, Zugriff 2.5.2024
 6. Sicherheitsbehörden
Die  Streitkräfte  der  Republik  Tadschikistan  bestehen  aus  den  Landstreitkräften,  den  Mobilen 
Streitkräften, den Luftstreitkräften und Luftabwehrkräfte und der Nationalgarde. Die Nationalgarde, 
ehemals Präsidentengarde, hat die Aufgabe, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, ähnlich 
den Aufgaben der Inneren Truppen; sie nimmt auch an zeremoniellen Aufgaben teil (CIA 1.5.2024).
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Dem Innenministerium unterstehen die Internen Truppen (Reserven für die Streitkräfte in
Kriegszeiten)  sowie  die  Polizei;  dem  Staatlichen  Komitee  für  nationale  Sicherheit  die 
Grenzschutztruppen (CIA 1.5.2024).
Die Sicherheitsbehörden – insbesondere das Innenministerium (MWD) und das „GKNB“ – dienen 
der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und staatlichen Stabilität. Formal sind „MWD“, 
Polizei (Miliz) und „GKNB“ organisatorisch getrennt, wobei auch die Zuständigkeiten nicht immer 
klar  abgegrenzt  sind.  Das  „GKNB“  hat  die  Funktionen  eines  Inlands-  und 
Auslandsnachrichtendienstes,  ferner  die  Zuständigkeit  des  Grenzschutzes  inne  und  wird  in 
politisch sensiblen Fällen neben der Antikorruptionsbehörde tätig. Da das „GKNB“ jedoch über eine 
eigene  Strafverfolgungskompetenz  verfügt,  gibt  es  eine  Überlappung  von  Polizei-  und 
Nachrichtendiensttätigkeit. Sowohl bei „MWD“ als auch bei „GKNB“ gibt es eigene bewaffnete 
Einheiten (AA 9.4.2024).
Die  Streitkräfte  spielen  im  innerstaatlichen  Machtgefüge  eine  nachgeordnete  Rolle.  Sie  sind 
schlechter  ausgerüstet  und  ausgebildet,  haben  aber  durch  den  eskalierten  militärischen 
Grenzkonflikt mit Kirgisistan seit Ende April 2021 eine Aufwertung erfahren (AA 9.4.2024).
Straflosigkeit war ein erhebliches und weit verbreitetes Problem bei den Sicherheitskräften. Es 
fehlte an unparteiischen,  unabhängigen Ermittlungsmechanismen, um gegen die Straflosigkeit 
vorzugehen, auch wenn in den letzten Jahren einige Strafverfolgungen zu einer kleinen Anzahl von 
Verurteilungen wegen Misshandlungen führten (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 2024).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (9.4.2024):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante  Lage  in  Tadschikistan,  https://www.ecoi.net/en/file/local/2107532/Ausw
%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan%2C_09.04.2024.pdf, Zugriff 29.4.2024
- BS  –  Bertelsmann  Stiftung  (2024):  BTI  2024  Country  Report,  Tajikistan, 
https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_TJK.pdf, 
Zugriff 30.4.2024
- CIA – Central Intelligence Agency [USA] (1.5.2024): The World Factbook, Tajikistan, Military 
and  Security,  https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/tajikistan/#military-and-security, 
Zugriff 8.5.2024
- USDOS – US Department of State [USA) (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Tajikistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107655.html, Zugriff 30.4.2024
 7. Folter und unmenschliche Behandlung
Die  Verfassung  verbietet  solche  Praktiken,  aber  es  gab  glaubwürdige  Berichte,  dass 
Regierungsbeamte sie anwandten (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 9.4.2024, AI 24.4.2024).
Laut  dem  Internationalen  Roten  Kreuz  ist  Folter  in  Tadschikistan  derzeit  jedoch  nicht  als 
systematisch zu betrachten (AA 9.4.2024).
Regierung beabsichtigt die Folter zu bekämpfen und hat 2020 das Strafgesetzbuch geändert: Fälle 
von Folter können nunmehr zu einer Haftstrafe von fünf bis acht Jahren führen. In den letzten 
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