vrko-lib-2020-02-11-ke
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
in denen die Bedingungen oft hart und lebensbedrohlich sind; politische Gefangene; strenge Kontrolle über viele Aspekte des Alltagslebens, einschließlich willkürlicher Eingriffe in die Privatsphäre; Zensur und Blockierung von Websites; erhebliche Beeinträchtigung der Rechte auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit; schwere Einschränkungen der Religionsfreiheit; erhebliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; Einschränkungen der politischen Beteiligung; Zwangsabtreibung; Menschenhandel; schwerwiegende Einschränkungen der Arbeitnehmerrechte, einschließlich der Verweigerung des Rechts, unabhängige Gewerkschaften zu gründen, und Zwangsarbeit durch Massenmobilisierungen und als Teil des Umerziehungssystems. Die Regierung unternimmt keine glaubwürdigen Schritte, um Beamte zu verfolgen, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben. Straflosigkeit ist weiterhin ein weit verbreitetes Problem (USDOS 13.3.2019). Über willkürliche Festnahmen wird regelmäßig berichtet. Festgenommene werden nicht unbedingt über den Sachverhalt informiert, der ihnen vorgeworfen wird, und die Ermittlungen werden nicht systematisch durchgeführt. Gefängnisstrafen werden sofort vollstreckt (MEAE 3.2.2020; vgl. AI 30.1.2020). Berichten zufolge sind die Haftbedingungen hart und lebensbedrohlich und es kommt zu systematischen und schweren Menschenrechtsverletzungen (USDOS 13.3.2019; vgl. MEAE 3.2.2020). Es gibt verschiedene Arten von Gefängnissen, Haftanstalten und Lagern, darunter Zwangsarbeitslager und separate Lager für politische Gefangene. Die Lager für politische Gefangene bestehen aus totalen Kontrollzonen, in denen die Inhaftierung lebenslang ist, und „Revolutionszonen“, aus denen Gefangene freigelassen werden können. Personen, die wegen unpolitischer Verbrechen verurteilt wurden, werden in Umerziehungsgefängnissen intensiver Zwangsarbeit ausgesetzt (USDOS 13.3.2019; vgl. FH 4.2.2019). Vom Staat als regierungsfeindlich erachtete Personen oder Personen, die politische Verbrechen begangen haben, erhalten unbefristete Haftstrafen in politischen Gefangenenlagern. In vielen Fällen werden auch alle Familienmitglieder festgenommen. Die Regierung bestreitet weiterhin die Existenz politischer Gefangenenlager. Die Schätzungen der Gesamtzahl der Gefangenen und Inhaftierten im Gefängnis- und Haftsystem liegen zwischen 80.000 und 120.000. Es gibt keine öffentlich verfügbaren Informationen, ob die Regierung die Haftbedingungen untersuchte oder überwachte. Die Regierung erlaubt Menschenrechtsbeobachtern nicht, Gefängnisse und Haftanstalten zu inspizieren (USDOS 13.3.2019; vgl. AI 30.1.2020, FH 4.2.2019). Geschätzte 2,6 Millionen Nordkoreaner - jede zehnte Person - ist Opfer moderner Sklaverei. Dies schließt Schüler und Schülerinnen ein, die routinemäßig aus der Schule genommen werden, um an Reis- oder Baumpflanzungen oder anderen gemeinschaftlichen Aktivitäten teilzunehmen (USDOS 13.3.2019). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 12 von 19

Das Regime verweigert seinen Bürgern weiterhin die Meinungs-, Religions- und Glaubensfreiheit und versucht, die totale Kontrolle über Information und Alltagsleben auszuüben (USDOS 13.3.2019; vgl. USDOS 21.6.2019, AI 30.1.2020, FH 4.2.2019). Die Verfassung sieht freie Meinungsäußerung, auch für die Presse, vor, aber die Regierung untersagte die Ausübung dieser Rechte. Die strikte Durchsetzung der inländischen Medienzensur wird fortgesetzt, ohne dass eine Abweichung von der offiziellen Regierungslinie toleriert wird. Es steht der Presse nicht frei, über die tatsächliche Situation im Land zu berichten, um sicherzustellen, dass die Berichterstattung in den Medien nicht der Ideologie und Propaganda des Regimes widerspricht. Diejenigen, die den Vorgaben des Regimes nicht folgen, sehen sich mit Gefängnis oder Tod bedroht (USDOS 13.3.2019; vgl. FH 4.2.2019). Unkontrollierte Kontakte mit Ausländern sind praktisch unmöglich und der Bevölkerung unter Strafandrohung untersagt (AA 5.2.2020; vgl. MEAE 3.2.2020, USDOS 13.3.2019, BMEIA 20.12.2019). Unabhängige Medien existieren nicht (USDOS 13.3.2019; vgl. FH 4.2.2019). Ausländische Medien sind nicht erhältlich; Zugang zu ihnen ist Einheimischen untersagt (AA 5.2.2020; vgl. USDOS 13.3.2019, FH 4.2.2019). Personen, denen vorgeworfen wird, ausländische Filme angesehen oder besessen zu haben, werden inhaftiert und möglicherweise hingerichtet (USDOS 13.3.2019). Der Internetzugang für Bürger ist auf hochrangige Beamte und andere Eliten beschränkt. Ein streng kontrolliertes und reguliertes „Intranet“ steht einer etwas größeren Gruppe von Nutzern zur Verfügung. Die Regierung beschränkt die akademische Freiheit und kontrolliert künstlerische Arbeiten (USDOS 13.3.2019; vgl. AI 30.1.2020). Während die Verfassung die Freiheit einer friedlichen Versammlung vorsieht, respektiert die Regierung diese Bestimmung nicht und verbietet weiterhin öffentliche Versammlungen, die nicht zuvor autorisiert wurden und die nicht unter staatlicher Kontrolle stehen. Die Verfassung sieht zwar Vereinigungsfreiheit vor, aber die Regierung respektiert diese Bestimmung nicht (USDOS 13.3.2019). Jede nicht genehmigte politische oder religiöse Handlung, einschließlich des Besitzes von Bibeln oder anderen religiösen Dokumenten, kann zu einer Festnahme führen (MEAE 3.2.2020). Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit. Die Regierung hält für das internationale Publikum ein Erscheinungsbild der Toleranz gegenüber Religion aufrecht. Gleichzeitig werden alle nicht vom Staat genehmigten religiösen Aktivitäten unterdrückt. Religion wird häufig heimlich praktiziert (USDOS 21.6.2019). Die Verfassung garantiert die Gleichstellung von Mann und Frau (USDOS 13.3.2019). Frauen leiden zusätzlich zu den Misshandlungen, denen die Bevölkerung im Allgemeinen ausgesetzt ist, unter weitverbreiteten geschlechtsspezifischen Misshandlungen. In Haftanstalten sind Frauen .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 13 von 19

Vergewaltigungen und anderer sexueller Gewalt durch das Wachpersonal ausgesetzt (HRW 14.1.2020; vgl. USDOS 13.3.2019, FH 4.2.2019). Menschenhändler, die häufig mit staatlichen Akteuren in Verbindung stehen, setzen Frauen in China sexueller Ausbeutung, Sklaverei und Zwangsheirat aus. Frauen sind am Arbeitsplatz in hohem Maße Diskriminierung, sexueller Belästigung und Körperverletzung sowie - ständig durch die Regierung vermittelten - stereotypen Geschlechterrollen ausgesetzt. Die staatlichen Behörden üben Misshandlungen gegen Frauen aus. Frauen und Mädchen, die Misshandlungen erleiden, erhalten systematisch keinen Schutz oder Gerechtigkeit (HRW 14.1.2020; vgl. FH 4.2.2019). Es gibt keine Gesetze gegen einvernehmliche gleichgeschlechtliche Aktivitäten (USDOS 13.3.2019; vgl ILGA 3.2019, FH 4.2.2019). Nur wenige Informationen zu Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität dringen nach außen (USDOS 13.3.2019). Laut offiziellen Angaben existiert in Nordkorea keine Homosexualität (FH 4.2.2019). Gleichgeschlechtliche Beziehungen werden von den Behörden als inakzeptabel angesehen (FCO 4.2.2020b). Die Behörden bestreiten weiterhin Vorwürfe wegen Menschenrechtsverletzungen und verweigern Menschenrechtsaktivisten den Zugang zum Land (FCO 5.6.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Es gibt keine unabhängigen inländischen Organisationen, die die Menschenrechte überwachen oder sich zu diesem Thema äußern. Es gibt keine anderen bekannten Organisationen als die von der Regierung geschaffenen. Berufsverbände bestehen hauptsächlich zur Erleichterung der staatlichen Überwachung und Kontrolle der Organisationsmitglieder (USDOS 13.3.2019; vgl. FH 4.2.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.10.2019a): Korea (Demokratische Volksrepublik, Nordkorea): Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/koreademokratischevolksrepublik- node/politisches-portraet/216200, Zugriff 10.2.2020 - AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.2.2020): Korea (Demokratische Volksrepublik, Nordkorea): Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ aussenpolitik/laender/koreademokratischevolksrepublik-node/ koreademokratischevolksrepubliksicherheit/216104, Zugriff 10.2.2020 - AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Right in Asia-Pacific; Review of 2019 - North Korea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023877.html, Zugriff 11.2.2020 - BMEIA – Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten der Republik Österreich (20.12.2019): Reiseinformation: Korea - Demokratische Volksrepublik (Demokratische Volksrepublik Korea), https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/korea-dem- vr/, Zugriff 10.2.2020 - FCO – UK Foreign and Commonwealth Office (4.2.2020b): Foreign travel advice: North Korea - Local laws and customs, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/north-korea/local-laws-and- customs, Zugriff 11.2.2020 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 14 von 19

- FCO – UK Foreign and Commonwealth Office (6.6.2019): Human Rights and Democracy: the 2018 Foreign and Commonwealth Office report, https://www.ecoi.net/de/dokument/2012982.html, Zugriff 10.2.2020 - FH – Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - North Korea, https://www.ecoi.net/ de/dokument/2004348.html, Zugriff 11.2.2020 - HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - North Korea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022809.html, Zugriff 11.2.2020 - ILGA – International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (3.2019): State Sponsored Homophobia 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2004824/ILGA_State_Sponsored_Homophobia_2019.pdf, Zugriff 10.2.2020 - MEAE – Ministère de l‘Europe et des Affaires étrangères (3.2.2020): Conseils aux Voyageurs: Corée du Nord, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays- destination/coree-du-nord, Zugriff 10.2.2020 - USDOS – United States Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Democratic People's Republic of Korea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004241.html, Zugriff 10.2.2020 - USDOS – United States Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Democratic People’s Republic of Korea, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2019/05/KOREA-DEM-REP-2018-INTERNATIONAL- RELIGIOUS-FREEDOM-REPORT.pdf, Zugriff 11.2.2020 10. Todesstrafe Das Gesetz schreibt die Todesstrafe für die schwerwiegendsten Fälle von „staatsfeindlichen“ Verbrechen vor, einschließlich: Teilnahme an einem Staatsstreich oder einer Verschwörung, um den Staat zu stürzen; Terrorakte zu einem staatsfeindlichen Zweck; Hochverrat, der allgemein so ausgelegt wird, dass hierzu auch die Weitergabe von Informationen über wirtschaftliche, soziale und politische Entwicklungen zählt, die routinemäßig an anderer Stelle veröffentlicht werden; Unterdrückung der Volksbewegung für die nationale Befreiung und "tückische Zerstörung". Darüber hinaus erlaubt das Gesetz die Todesstrafe bei weniger schweren Straftaten wie Diebstahl, Zerstörung militärischer Einrichtungen und nationaler Vermögenswerte, Betrug, Entführung, Verbreitung von Pornografie und Menschenhandel (USDOS 13.3.2019; vgl. AI 30.1.2020, FH 4.2.2019). Es werden auch an Zivilpersonen öffentliche Hinrichtungen durchgeführt (USDOS 13.3.2019; vgl. AI 30.1.2020, FH 4.2.2019). Es gibt zahlreiche Berichte, denen zufolge die Regierung willkürliche und rechtswidrige Morde begangen hat. In Berichten von Überläufern wurden Fälle vermerkt, in denen die Regierung politische Gefangene, Regierungsgegner, rückgeführte Asylbewerber, Regierungsbeamte und andere wegen Verbrechen angeklagte Personen hingerichtet hatte (USDOS 13.3.2019; vgl. FH 4.2.2019). Quellen: - AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Right in Asia-Pacific; Review of 2019 - North Korea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023877.html, Zugriff 11.2.2020 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 15 von 19

- FH – Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - North Korea, https://www.ecoi.net/ de/dokument/2004348.html, Zugriff 11.2.2020 - USDOS – United States Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Democratic People's Republic of Korea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004241.html, Zugriff 10.2.2020 11. Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht die Freiheit vor, sich an einem beliebigen Ort aufzuhalten oder dorthin zu reisen (USDOS 13.3.2019). Die Bewegungsfreiheit ist jedoch massiv eingeschränkt (AI 30.1.2020; vgl. USDOS 13.3.2019, FH 4.2.2019). Die Regierung kontrolliert den Inlandsreiseverkehr weiterhin sorgfältig (USDOS 13.3.2019). An nahezu allen Ein- und Ausfallstraßen von größeren Städten werden an militärischen Kontrollpunkten Ausweiskontrollen durchgeführt (AA 5.2.2020; vgl. BMEIA 20.12.2019, USDOS 13.3.2019, HRW 14.1.2020). Die Regierung kontrolliert streng die Erlaubnis, in Pjöngjang zu wohnen oder in die Stadt zu reisen, wo die Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln, die Wohn- und Gesundheitssituation und die allgemeinen Lebensbedingungen viel besser sind als im Rest des Landes (USDOS 13.3.2019). In der Vergangenheit wurden Zehntausende Menschen von Pjöngjang auf das Land vertrieben. Manchmal geschah dies als Bestrafung von Vergehen und umfasste Personen, die aufgrund des sozialen Status ihrer Familienmitglieder als politisch unzuverlässig eingestuft wurden (USDOS 13.3.2019; vgl. FH 4.2.2019). Die Regierung beschränkt auch Auslandsreisen. Auswanderung ist nicht erlaubt (USDOS 13.3.2019; vgl. HRW 14.1.2020, AI 30.1.2020, FH 4.2.2019). Die Erteilung von Ausreisevisa ist auf Beamte und vertrauenswürdige Geschäftsleute, Künstler, Sportler, Akademiker und Arbeiter beschränkt. Behörden üben größeren Druck auf Familienmitglieder von Überläufern aus, um diese zu ermutigen, nach Hause zurückzukehren. Gegen Grenzschutzbeamte, die möglicherweise als Gegenleistung für Bestechungsgelder Grenzübertreter unterstützt haben, wird vorgegangen (USDOS 13.3.2019). Personen, die an ihrem registrierten Wohnsitz nicht mehr aufhältig sind, ohne sich neu registrieren zu lassen, werden wie illegale Auswanderer behandelt (AI 30.1.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.2.2020): Korea (Demokratische Volksrepublik, Nordkorea): Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ aussenpolitik/laender/koreademokratischevolksrepublik-node/ koreademokratischevolksrepubliksicherheit/216104, Zugriff 10.2.2020 - AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Right in Asia-Pacific; Review of 2019 - North Korea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023877.html, Zugriff 11.2.2020 - BMEIA – Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten der Republik Österreich (20.12.2019): Reiseinformation: Korea - Demokratische Volksrepublik (Demokratische Volksrepublik Korea), https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/korea-dem- vr/, Zugriff 10.2.2020 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 16 von 19

- FH – Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - North Korea, https://www.ecoi.net/ de/dokument/2004348.html, Zugriff 11.2.2020 - HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - North Korea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022809.html, Zugriff 11.2.2020 - USDOS – United States Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Democratic People's Republic of Korea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004241.html, Zugriff 10.2.2020 12. Grundversorgung Nordkorea, eine der am zentralistischsten und am wenigsten offenen Volkswirtschaften der Welt, ist von chronischen wirtschaftlichen Problemen betroffen. Hohe Militärausgaben und die Entwicklung des Programms für ballistische Raketen und Nuklearwaffen nehmen erhebliche Mittel in Anspruch, die für Investitionen und die Versorgung erforderlich wären (CIA 5.2.2020). Die als Reaktion auf die von Pjöngjang zwischen 2006 und 2017 durchgeführten Atom- und Raketentests eingeführten Wirtschaftssanktionen sind weiterhin in Kraft und haben den Handelsverkehr von und nach Nordkorea drastisch reduziert (MAE 3.2.2020). Nordkorea leidet seit Jahren unter schweren Versorgungsmängeln (AA 5.2.2010; vgl. BMEIA 20.10.2019, CIA 5.2.2020). Insbesondere außerhalb Pjöngjangs ist mit häufigen Strom- und Wasserausfällen ebenso zu rechnen wie mit im Winter ungeheizten Räumen (AA 5.2.2020; vgl. BMEIA 20.12.2019). Die Versorgung mit Lebensmitteln und anderen Gütern des täglichen Bedarfs ist eingeschränkt, auf dem Lande stärker als in der Hauptstadt (AA 5.2.2020; vgl. USDOS 13.3.2019). Häufige wetterbedingte Ernteausfälle verschärfen die chronische Nahrungsmittelknappheit (CIA 5.2.2020; vgl. AI 30.1.2020). Die Regierung teilt die Bürger in strenge, loyalitätsbasierte Klassen („Songbun“) ein, die den Zugang zu Beschäftigung, Hochschulbildung, Wohnungen, medizinischer Versorgung, bestimmten Geschäften und Verpflegungsrationen bestimmen (USDOS 13.3.2019; vgl. HRW 14.1.2020, AI 30.1.2020, FH 4.2.2019). Die nordkoreanische Regierung betont das Ziel, den Lebensstandard insgesamt verbessern zu wollen, unternimmt aber nur wenige Schritte, dieses Ziel auch zu erreichen (CIA 5.2.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.2.2020): Korea (Demokratische Volksrepublik, Nordkorea): Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ aussenpolitik/laender/koreademokratischevolksrepublik-node/ koreademokratischevolksrepubliksicherheit/216104, Zugriff 10.2.2020 - AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Right in Asia-Pacific; Review of 2019 - North Korea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023877.html, Zugriff 11.2.2020 - BMEIA – Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten der Republik Österreich (20.12.2019): Reiseinformation: Korea - Demokratische Volksrepublik (Demokratische .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 17 von 19

Volksrepublik Korea), https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/korea-dem- vr/, Zugriff 10.2.2020 - CIA – Central Intelligence Agency (5.2.2019): The World Factbook: Korea, North, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/kn.html, Zugriff 11.2.2020 - FH – Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - North Korea, https://www.ecoi.net/ de/dokument/2004348.html, Zugriff 11.2.2020 - HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - North Korea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022809.html, Zugriff 11.2.2020 - MAE – Ministero degli Affari Esteri e della Cooperazione Internazionale della Repubblica Italiana (3.2.2020): Viaggiare Sicuri informatevi – Repubblica Popolare Democratica di Corea (Corea del Nord), http://www.viaggiaresicuri.it/country/PRK, Zugriff 11.2.2020 - USDOS – United States Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Democratic People's Republic of Korea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004241.html, Zugriff 10.2.2020 13. Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung ist landesweit äußerst unzureichend. Krankenhäuser, selbst die speziell für Ausländer vorgesehenen, bieten nicht annähernd „westlichen“ Standard (AA 5.2.2020; vgl. MEAE 3.2.2020, BMEIA 20.12.2019, MAE 3.2.2020). Es gibt einen allgemeinen Mangel an Medikamenten, Verbandsstoffen, medizinischen Instrumenten und Hilfsmitteln (AA 5.2.2020; vgl. MEAE 3.2.2020, MAE 3.2.2020). Ausbrüche von Epidemien oder neu aufgetretene gesundheitliche Risiken (Infektionen, Luftqualität, radioaktive Belastung, usw.) werden von staatlichen Stellen nicht immer weitergegeben, mit Informationslücken muss immer gerechnet werden (AA 5.2.2020). Tuberkulose ist in der einheimischen Bevölkerung immer noch ein Problem (AA 5.2.2020; vgl. MAE 3.2.2020). Der Zugang zur Gesundheitsversorgung hängt weitgehend von der Loyalität gegenüber der Regierung ab (USDOS 13.3.2019). MedCOI gibt im Dezember 2018 an, dass es keine Möglichkeit gibt, Informationen über die Verfügbarkeit von Behandlungen oder Medikamenten in Nordkorea zu erhalten (ISOS 8.12.2018) Quellen: - AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.2.2020): Korea (Demokratische Volksrepublik, Nordkorea): Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ aussenpolitik/laender/koreademokratischevolksrepublik-node/ koreademokratischevolksrepubliksicherheit/216104, Zugriff 10.2.2020 - BMEIA – Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten der Republik Österreich (20.12.2019): Reiseinformation: Korea - Demokratische Volksrepublik (Demokratische Volksrepublik Korea), https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/korea-dem- vr/, Zugriff 10.2.2020 - ISOS – International SOS via MedCOI (8.12.2018): BMA 11886, Zugriff 11.2.2020 - MAE – Ministero degli Affari Esteri e della Cooperazione Internazionale della Repubblica Italiana (3.2.2020): Viaggiare Sicuri informatevi – Repubblica Popolare Democratica di Corea (Corea del Nord), http://www.viaggiaresicuri.it/country/PRK, Zugriff 11.2.2020 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 18 von 19

- MEAE – Ministère de l‘Europe et des Affaires étrangères (3.2.2020): Conseils aux Voyageurs: Corée du Nord, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays- destination/coree-du-nord, Zugriff 10.2.2020 - USDOS – United States Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Democratic People's Republic of Korea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004241.html, Zugriff 10.2.2020 14. Rückkehr Auswanderung (Emigration) ist nicht erlaubt. Das Gesetz sieht für illegalen Grenzübertritt eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vor. Personen, einschließlich Kinder, die in einem Drittland Asyl suchten, werden mit mindestens fünf Jahren „Arbeitskorrektur“ bestraft. In „schweren“ - insbesondere „politischen“ - Fällen unterwirft der Staat Asylsuchende einer unbefristeten Haftstrafe und Zwangsarbeit, Einziehung von Eigentum oder Tod (USDOS 13.3.2019; vgl. HRW 14.1.2020). Es gibt Berichte, dass rückgeführte Asylwerber hingerichtet wurden (USDOS 13.3.2019; vgl. FH 4.2.2019). Am Flughafen in Pjöngjang und den anderen Einreisepunkten werden verschärfte Einreisekontrollen durchgeführt. Es ist streng verboten, Medien aus dem Ausland einzuführen, die die „Oberste Würde“ Nordkoreas oder das System kritisieren, beleidigen und herabwürdigen, oder in Zusammenhang mit sexuellen Handlungen stehen. Die Einreisekontrolle umfasst die Durchsuchung von Computern, mobilen Geräten und Kameras (AA 5.2.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.2.2020): Korea (Demokratische Volksrepublik, Nordkorea): Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ aussenpolitik/laender/koreademokratischevolksrepublik-node/ koreademokratischevolksrepubliksicherheit/216104, Zugriff 10.2.2020 - FH – Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - North Korea, https://www.ecoi.net/ de/dokument/2004348.html, Zugriff 11.2.2020 - HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - North Korea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022809.html, Zugriff 11.2.2020 - USDOS – United States Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Democratic People's Republic of Korea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004241.html, Zugriff 10.2.2020 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 19 von 19
