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Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und 
Asyl  wurde  gemäß  den  vom  Staatendokumentationsbeirat  beschlossenen  Standards  und  der 
Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein COI-Dokument, das beruhend auf
den  Bedürfnissen  in  Verfahren  des  Asyl-  und  Fremdenwesens  (RD,  EASt,  ASt,  BVwG)  mittels 
Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Informationen gemäß 
den  Standards  der  Staatendokumentation  erstellt  wird.  Ein  LIB  gibt  eine  einzelfallunabhängige
Darstellung über  die  Lage  betreffend  relevanter  Tatsachen  in  Herkunftsländern  bzw.  in  EU-
Mitgliedsstaaten.
Die LIB dienen den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Für sie gilt § 5 Abs.
5 letzter Satz BFA-G, d.h. sie sind als solche nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen 
Staatendokumentation. Sie werden aber durch Verwendung im Verfahren (Parteiengehör, Verwendung 
im Bescheid) der jeweiligen Partei zugänglich und durch Verwendung im Bescheid öffentlich gemacht.
Dieses Produkt ist als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Gerichte entwickelt worden. In 
diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache Verwertbarkeit in Entscheidungen
im  Vordergrund.  Grundsätzlich  wird  jede  Information  mit  mindestens  einer  Quelle  belegt;  aus 
vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt 
auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungsfindung kein Mehrwert ergibt.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen
Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen
für  die  rechtliche  Beurteilung  eines  konkreten  Verfahrens.  Das  LIB  stellt  keine  allgemeine  oder
individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als
politische  Stellungnahme  seitens  der  Staatendokumentation  oder  des  Bundesamtes  für 
Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. 
Zugunsten  der  besseren  Les-  und  Verwendbarkeit  wird  im  vorliegenden  Produkt  auf  eine 
genderneutrale Schreibweise verzichtet. So nicht explizit angemerkt, sind immer alle Geschlechter
gemeint.
Qualitäts- und Aktualisierungshinweis
Das  LIB  beinhaltet  Arbeitsübersetzungen  fremdsprachiger  Quellen.  Auswahl,  Verwertung  und 
Verwendung von Informationen im vorliegenden Produkt unterliegen dem Qualitätsmanagement der 
Staatendokumentation.
Eine Aktualisierung des LIB erfolgt bei gegebenem Bedarf auf Anfrage. Die Aktualität der verwendeten 
Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Daher können auch im LIB verwendete 
Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.
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Inhaltsverzeichnis
 1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen................................................................4
 2. Politische Lage..........................................................................................................................4
 3. Sicherheitslage..........................................................................................................................6
 4. Rechtsschutz / Justizwesen...................................................................................................... 7
 5. Sicherheitsbehörden.................................................................................................................8
 6. Korruption..................................................................................................................................8
 7. Wehrdienst und Rekrutierungen...............................................................................................9
 8. Allgemeine Menschenrechtslage............................................................................................10
 9. Todesstrafe..............................................................................................................................12
 10. Relevante Bevölkerungsgruppen............................................................................................12
10.1. Frauen................................................................................................................................12
10.2. Kinder.................................................................................................................................13
 11. Bewegungsfreiheit...................................................................................................................14
 12. IDPs und Flüchtlinge............................................................................................................... 15
 13. Grundversorgung und Wirtschaft............................................................................................16
13.1. Sozialbeihilfen.................................................................................................................... 17
 14. Medizinische Versorgung........................................................................................................ 18
 15. Rückkehr................................................................................................................................. 19
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1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.
 2. Politische Lage
Usbekistan versteht sich gemäß der Verfassung als ein souveräner demokratischer Rechtsstaat 
mit  republikanischer  Regierungsform  (Verf  USBE  o.D.,  Art.  1),  und  ist  seit  September  1991 
unabhängig (AA 30.10.2024).
Die usbekische Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und
Judikative sowie zwischen einem starken Präsidenten und einem Zweikammerparlament vor. In 
der Praxis dominiert jedoch die Präsidialverwaltung als informelle „vierte Macht“ das politische 
System, welche die formalen Gewalten übertrifft und aufgrund des undemokratischen Regimes 
unangefochten bleibt (BS 19.3.2024; vgl. FH 2024a).
Bei  einem  Referendum  im  April  2023  zur  Verfassungsänderung  wurde  die  Amtszeit  des 
Präsidenten von fünf auf sieben Jahren verlängert (FH 2024a; vgl. CIA 25.11.2024, Verf USBE 
o.D.,  Art.  106).  Er  hat  umfassende  Befugnisse  in  Bezug  auf  Ernennung  und  Entlassung 
hochrangiger Amtsträger, Gewährleistung von Bürgerrechten und Vertretung des Staates, und wird 
nach  seiner  Amtszeit  lebenslanges  Mitglied  des  Senats  (Verf  USBE  o.D.,  Art.  109).  Bei 
vorgezogenen  Neuwahlen  am  9.7.2023  wurde  der  amtierende  Staatspräsident  Schawkat 
Mirsijojew mit 87,5 % der Stimmen wiedergewählt (AA 30.10.2024). Damit kann er zunächst bis 
2030  im  Amt  bleiben  (Tagesschau  10.7.2023).  Die  Verfassungsreform  ermöglicht  ihm  zwei 
zusätzliche Amtszeiten (HRW 11.1.2024). Die Führung des Landes wird nicht frei gewählt, und die 
Legislative winkt lediglich Entscheidungen der Exekutive durch (FH 2024a).
Die  Parlamentswahlen  am  27.10.2025,  an  denen  mehr  als  zwei  Drittel  der  20  Millionen 
Wahlberechtigten  teilnahmen  (ZO  28.10.2024)  und  bei  welchen  die  Regierungspartei  vom 
Präsidenten mit 64 (von 150) Sitzen gewann, fanden zwar im Rahmen laufender Reformen statt, 
aber in einem politisch eingeschränkten Umfeld, das den Wählern keine echte Auswahl bot. Trotz 
technisch gut vorbereiteter Wahlen und einer schrittweisen Entwicklung des Wahlrechts bestehen 
weiterhin erhebliche Herausforderungen bei der Erfüllung internationaler Standards für
demokratische Wahlen, insbesondere in Bereichen wie Parteienregistrierung, Kandidatenrechte, 
Transparenz der Wahlkampffinanzierung und Veröffentlichung von Wahlergebnissen, während der 
Wahltag selbst durch zahlreiche Verstöße und Verfahrensprobleme beeinträchtigt wurde (OSCE 
27.10.2024).
Das Parlament besteht aus zwei Kammern: dem 150-köpfigen Unterhaus mit direkt gewählten 
Mitgliedern und dem 100-köpfigen Senat, von dem 84 Mitglieder von Regionalräten gewählt und 
16 vom Präsidenten ernannt werden, wobei alle Mitglieder eine fünfjährige Amtszeit haben. Der 
Anteil der Frauen im Parlament beträgt etwa 35% im Unterhaus und 24% im Senat (FH 2024a). 
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Usbekistans Mehrparteiensystem umfasst nur regierungsnahe Parteien, ohne eine anerkannte
Opposition (FH 2024b).
Obwohl  die  Institutionen  und  Gesetze  für  regelmäßige  Wahlen  vorhanden  sind,  wird  das 
Wahlsystem durch subtile staatliche Kontrolle  beeinflusst (BS 19.3.2024). Es gibt keine legal 
operierenden  Oppositionsparteien  (FH  16.10.2024).  Die  Regierung  unterdrückt  die  politische 
Opposition. Diese behaupten, dass Sicherheitsbehörden ihre Telefongespräche und Aktivitäten 
heimlich überwachen. Zwar erlaubt das Gesetz formal die Gründung unabhängiger politischer 
Parteien, jedoch verfügt das Justizministerium über weitreichende Kontrollbefugnisse. Es kann 
Unterstützung  verweigern  oder  Parteien  ohne  Gerichtsbeschluss  (bis  zu  sechs  Monate) 
suspendieren, was deren organisatorische Aktivitäten und Wahlkampfführung erschwert (USDOS 
23.4.2024). Darüber hinaus ist es unabhängigen Kandidaten untersagt, für parlamentarische oder 
präsidentielle Ämter zu kandidieren; die Nominierung von Kandidaten ist ausschließlich politischen 
Parteien vorbehalten (BS 19.3.2024; vgl. FH 16.10.2024).
Usbekistan gehört unter anderem der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa 
(OSZE), der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) sowie der Shanghaier Organisation für 
Zusammenarbeit  (SCO)  an.  Seit  1999  besteht  zudem  ein  Partnerschafts-  und 
Kooperationsabkommen mit der Europäischen Union (AA 30.10.2024).  Taschkent erklärte nach 
dem Beginn der russischen Invasion in der Ukraine im Februar 2022 seine neutrale Position (FH 
16.10.2024).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (30.10.2024):  Usbekistan:  Politisches  Porträt, 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/usbekistan-node/politisches-portrait/206826, 
Zugriff 10.12.2024
- BS  –  Bertelsmann  Stiftung  (19.3.2024):  BTI  2024  Country  Report  Uzbekistan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105828/country_report_2024_UZB.pdf, Zugriff 10.12.2024
- CIA –  Central  Intelligence  Agency  [USA]  (25.11.2024):  The  World  Factbook:  Uzbekistan, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/, Zugriff 10.12.2024
- FH  –  Freedom  House  (16.10.2024):  Freedom  on  the  Net  2024  -  Uzbekistan, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2116601.html, Zugriff 10.12.2024
- FH  –  Freedom  House  (2024a):  Freedom  in  the  World  2024  -  Uzbekistan, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2109072.html, Zugriff 10.12.2024
- FH – Freedom House (2024b): Nations in Transit 2024 - Uzbekistan,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2115578.html, Zugriff 10.12.2024
- HRW  –  Human  Rights  Watch  (11.1.2024):  World  Report  2024  -  Uzbekistan, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2103160.html, Zugriff 10.12.2024
- OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (27.10.2024): Uzbekistan – 
Parliamentary Elections, 27 October 2024, Statement of Preliminary Findings and Conclusions, 
https://www.osce.org/files/f/documents/4/8/579304.pdf, Zugriff 10.12.2024
- Tagesschau  –  Tageschau  (10.7.2023):  Usbekistans  Präsident  Mirsijojew  wiedergewählt, 
https://www.tagesschau.de/ausland/asien/mirsijojew-usbekistan-wiederwahl-100.html,  Zugriff 
10.12.2024
- USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on 
Human  Rights  Practices:  Uzbekistan,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2107620.html,  Zugriff 
10.12.2024
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- Verf USBE – Verfassung Usbekistans [Usbekistan] (o.D.): Constitution of the Republic of
Uzbekistan, https://constitution.uz/en/clause/index#section1, Zugriff 10.12.2024
- ZO – Zeit Online (28.10.2024): Regierungspartei liegt bei Parlamentswahl in Usbekistan vorn, 
https://www.zeit.de/politik/ausland/2024-10/usbekistan-parlamentswahl-vorlaeufiges-ergebnis-
regierungspartei, Zugriff 10.12.2024
 3. Sicherheitslage
In Usbekistan besteht eine latente Gefährdung durch islamistische Extremisten, besonders in 
Grenzgebieten zu Afghanistan, Tadschikistan und Kirgisistan (AA 29.10.2024). Die afghanische 
Grenze  ist  aufgrund  von  Sicherheitsoperationen  gegen  grenzüberschreitende  Übergriffe 
islamistischer Militanten gefährlich, wobei es in Grenzregionen zu Tadschikistan und Kirgisistan zu 
Zusammenstößen  zwischen  Sicherheitskräften  und  bewaffneten  Gruppen  kommen  kann (C24 
11.8.2023). Die Terrorgruppen, darunter die Islamische Dschihad-Union, Islamische Bewegung
Usbekistans und Gruppierung „Islamischer Staat Khorasan Provinz“ (ISKP), sind typischerweise in 
der  Region  aktiv,  in  der  die  Grenzen  von  Usbekistan,  Kirgisistan  und  Tadschikistan 
aufeinandertreffen;  dort  ermöglichen  unklare  und  durchlässige  Grenzen  eine  relativ  freie 
Bewegung von Personen und illegalen Gütern (CIA 25.11.2024).
Im November 2019 und April 2022 verübte ISKP Anschläge auf Usbekistan und Tadschikistan, was 
zu erhöhter Vorsicht, insbesondere im Grenzgebiet zwischen den beiden Ländern, führte (GOV.UK 
o.D.). Nach dem vom  „Islamischen Staat“ (IS) beanspruchten Terroranschlag im März 2024 in 
Moskau  verstärkten  die  [usbekischen]  Behörden  ihre  Bemühungen  gegen  „religiösen 
Extremismus“, indem sie Razzien in Dutzenden Wohnungen mutmaßlicher Mitglieder „radikaler 
extremistischer Gruppen“ durchführten und Berichten zufolge Imame an der Ausreise aus dem 
Land hinderten (ICG 4.2024).
Im Juli 2022 erlebte die autonome Republik Karakalpakstan im Westen Usbekistans schwere 
Unruhen, ausgelöst durch eine geplante Verfassungsänderung, die ihre Souveränität infrage stellte 
(BMZ 27.2023). Es entstanden nationalistische Bestrebungen zur Betonung einer eigenständigen 
karakalpakischen  Identität  sowie  separatistische  Tendenzen,  welche  aber  nur  begrenzte 
Unterstützung in der breiten Bevölkerung fanden und Bedenken hinsichtlich der nationalen Einheit 
und  Kohäsion  des  gesamten  Landes  aufwarfen  (BS  19.3.2024).  Nach  der  Verhängung  des 
Ausnahmezustands und der Rücknahme der Verfassungsänderung beruhigte sich die Lage wieder 
(BMZ 27.2023).
Ein Sicherheitskooperationsabkommen zwischen Usbekistan und China wurde im April 2024
unterzeichnet (ICG 4.2024).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (29.10.2024):  Usbekistan: Reise-  und 
Sicherheitshinweise,  https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/usbekistan-node/
usbekistansicherheit/206790, Zugriff 10.12.2024
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- BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich]
(24.9.2024): Usbekistan,  https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/usbekistan, 
Zugriff 10.12.2024
- BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] 
(27.2.2023): Ehrgeizige Reformen nach langem Stillstand,  Autonome Republik Karakalpakstan, 
https://www.bmz.de/de/laender/usbekistan/politische-situation-15732, Zugriff 10.12.2024
- CIA –  Central  Intelligence  Agency  [USA]  (25.11.2024):  The  World  Factbook:  Uzbekistan, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/, Zugriff 10.12.2024
- BS  –  Bertelsmann  Stiftung  (19.3.2024):  BTI  2024  Country  Report  Uzbekistan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105828/country_report_2024_UZB.pdf, Zugriff 10.12.2024
- C24  –  Crisis24  (11.8.2023):  Uzbekistan  Country  Report,  Security, 
https://crisis24.garda.com/insights-intelligence/intelligence/country-reports/uzbekistan,  Zugriff 
10.12.2024
- GOV.UK  (o.D.):  Uzbekistan,  Safety  and  security, 
https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/uzbekistan/safety-and-security, Zugriff 10.12.2024
- ICG – International Crisis Group (4.2024): Authorities stepped up measures against “religious 
extremism”,  while  Tashkent  welcomed  top  officials  from  China  and  UK, 
https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/database?location%5B%5D=55&crisis_state=&created=-
12+months&from_month=1&from_year=2024&to_month=1&to_year=2024, Zugriff 10.12.2024
 4. Rechtsschutz / Justizwesen
Das Rechtssystem Usbekistans, das auf dem Zivilrecht basiert, erfuhr im Jahr 2020 umfassende 
Änderungen am Strafgesetzbuch, der Strafprozessordnung und dem Verwaltungsgesetzbuch; eine 
Verfassungsreform im April 2023 führte zu zusätzlichen Anpassungen, einschließlich Reformen 
des  Strafgesetzbuches,  während  das  Land  weder  eine  Erklärung  zur  Zuständigkeit  des 
Internationalen  Gerichtshofs  (IGH)  abgegeben  hat  noch  Vertragsstaat des  Internationalen 
Strafgerichtshofs (IStGH) ist (CIA 25.11.2024).
Trotz der 2017 eingeführten Reformen, die eine unabhängige Kontrolle über Richterernennungen 
und Disziplinarmaßnahmen durch den Obersten Justizrat einführen sollten, bleibt die Justiz
weiterhin unter der Kontrolle des Präsidenten (FH 2024). Strafverfolgungsbehörden üben Druck 
auf Richter aus, und der Oberste Justizrat hat die Macht, Richter nach Belieben zu entlassen, was 
diese  politischem  Druck  aussetzt  (USDOS  23.4.2024).  Die  rechtsstaatlichen  Garantien  sind 
schwach, und es werden häufig fragwürdige Methoden gegen politische Gegner oder mutmaßliche 
Extremisten  angewendet,  wie  das  Manipulieren  von  Beweismitteln  oder  das  Erfinden  von 
Zeugenaussagen. Eine Verordnung von 2020 führte Vergleichsvereinbarungen für Angeklagte ein 
und verbesserte den Zugang zu Rechtsbeistand für Inhaftierte (FH 2024).
Das Justizsystem ist laut Verfassung unabhängig, jedoch in der Praxis stark von der Exekutive 
beeinflusst und von Korruption betroffen. Trotz verstärkter Anti-Korruptionsmaßnahmen und einer 
wachsenden Zahl von Verfahren gegen Beamte bleibt Machtmissbrauch in staatlichen Organen 
weit verbreitet. Im Jahr 2022 wurden zahlreiche Fälle von Korruption aufgedeckt, oft durch Berichte 
von Bloggern und Journalisten, was entweder auf eine Zunahme der Korruption oder auf strengere 
Gegenmaßnahmen hinweist. Dennoch herrscht weiterhin Straflosigkeit für hochrangige Beamte, 
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die dem Regime treu sind, was Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Anti-Korruptionspolitik aufwirft
(BS 19.3.2024).
Quellen:
- BS  –  Bertelsmann  Stiftung  (19.3.2024):  BTI  2024  Country  Report  Uzbekistan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105828/country_report_2024_UZB.pdf, Zugriff 10.12.2024
- CIA – Central Intelligence Agency [USA] (25.11.2024): The World Factbook: Uzbekistan,
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/, Zugriff 10.12.2024
- FH  –  Freedom  House  (2024):  Freedom  in  the  World  2024  -  Uzbekistan, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2109072.html, Zugriff 10.12.2024
- USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on 
Human  Rights  Practices:  Uzbekistan,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2107620.html,  Zugriff 
10.12.2024
 5. Sicherheitsbehörden
Die Streitkräfte Usbekistans bestehen aus der Armee, den Luft- und Luftverteidigungskräften sowie 
der  Nationalgarde.  Das  Innenministerium  umfasst  die  Inneren  Sicherheitstruppen, 
Grenzschutztruppen und die Polizei. Die Nationalgarde untersteht dem Verteidigungsministerium, 
ist jedoch unabhängig von den anderen Militärdiensten und verantwortlich für die Gewährleistung 
der  öffentlichen  Ordnung  sowie  die  Sicherheit  diplomatischer  Missionen,  des  Rundfunks  und 
anderer staatlicher Einrichtungen (CIA 25.11.2024).
Das Militär sichert die Grenzen, Souveränität und territoriale Integrität des Landes, ist überwiegend 
mit  sowjetischen  Waffen  ausgerüstet,  unterhält  Verteidigungsbeziehungen  zu  Russland  und 
anderen  Ländern,  und  nimmt  an  Übungen  der  Shanghaier  Organisation  für  Zusammenarbeit 
(SCO) teil (CIA 25.11.2024).
Berichten  zufolge  begehen  die  Regierung  oder  ihre  Vertreter  willkürliche  oder  unrechtmäßige 
Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen, und obwohl die Regierung einige
glaubwürdige  Schritte  unternimmt,  um  Verantwortliche  zu  identifizieren  und  zu  bestrafen, 
ermöglichen schwache Rechtsstaatlichkeit und mangelnde Transparenz das Fortbestehen von 
Menschenrechtsverletzungen (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
- CIA –  Central  Intelligence  Agency  [USA]  (25.11.2024):  The  World  Factbook:  Uzbekistan, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/, Zugriff 10.12.2024
- USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on 
Human  Rights  Practices:  Uzbekistan,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2107620.html,  Zugriff 
10.12.2024
 6. Korruption
Korruption ist weit verbreitet, und Bestechung auf niedrigen und mittleren Ebenen erfolgt oft offen. 
Eine deutliche Kleinkorruptionsreduzierung lässt sich jedoch bei der Verkehrspolizei und Beamten, 
die  für  die  Ausstellung  von  ID-Ausweisen  und  Registrierungen  zuständig  sind,  erkennen  (FH 
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2024). Die Regierung entwickelt weiterhin eine Datenbank über Behördenkorruption, die die
Namen ehemaliger korrupter Beamter enthält, um deren Wiedereinstellung im Staatsdienst zu 
verhindern. Das Gesetz verbietet es Beamten, Geschenke anzunehmen, Geschäfte zu betreiben, 
Konten im Ausland zu eröffnen oder Immobilien im Ausland zu erwerben.
Beamte haben Einkommen und Vermögen offenzulegen. Der Präsident, Senatoren, Abgeordnete, 
Richter  sowie  Justiz-,  Strafverfolgungs-  und  Militärpersonal  sind  von  diesem  Gesetz 
ausgenommen  (USDOS  23.4.2024).  Schließlich  wird  Korruption  zwar  strafrechtlich  verfolgt 
(USDOS  23.4.2024;  vgl.  BS  19.3.2024),  aber  trotz  Initiativen  mangelt  es  der  Regierung  an 
politischem Willen und Kapazitäten, Korruption wirksam zu bekämpfen (BS 19.3.2024; vgl. USDOS 
23.4.2024).
Quellen:
- BS  –  Bertelsmann  Stiftung  (19.3.2024):  BTI  2024  Country  Report  Uzbekistan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105828/country_report_2024_UZB.pdf, Zugriff 10.12.2024
- FH  –  Freedom  House  (2024):  Freedom  in  the  World  2024  -  Uzbekistan, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2109072.html, Zugriff 10.12.2024
- USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on 
Human  Rights  Practices:  Uzbekistan,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2107620.html,  Zugriff 
10.12.2024
 7. Wehrdienst und Rekrutierungen
Bürger sind laut Verfassung verpflichtet, Wehr- oder Ersatzdienst nach gesetzlichen Vorgaben zu 
leisten (Verf USBE o.D., Art. 64). Männliche Staatsbürger im Alter von 18 bis 27 Jahren werden in 
Friedenszeiten für einen 12-monatigen Militärdienst einberufen (GWW USBE 11.2.2003, Art. 4f; 
vgl. CIA 25.11.2024). Gegen Zahlung kann der Dienst auf einen Monat verkürzt werden, wobei 
eine Verpflichtung besteht, der Reserve bis zum 27. Lebensjahr anzugehören  (CIA 25.11.2024). 
Es  gibt  verschiedene  Wehrdienstformen  wie  befristeten  Wehrdienst,  Einberufungsreserve, 
vertraglichen Wehrdienst und Reservistendienst (GWW USBE 11.2.2003, Art. 4). Der Wehrdienst 
ist  mit  Privilegien  bei  Beschäftigung  und  Hochschulzugang  verbunden  (CIA 25.11.2024).  Die 
Rekrutierung von Kindern durch staatliche Militärs und nicht-staatliche bewaffnete Gruppen ist 
gesetzlich verboten (USDOL 5.9.2024). Bürger sind strafrechtlich nicht haftbar, sofern sie keine 
militärische Ausbildung bei extremistischen Organisationen absolviert oder Terrorismus unterstützt 
haben. Das Gesetz erlaubt Personen, die aus religiösen Gründen den Militärdienst ablehnen, 
einen alternativen Zivildienst zu leisten (USDOS 26.6.2024). Laut der christlichen NGO Open 
Doors  sind  Männer  im  Militärdienst,  insbesondere  männliche  christliche  Konvertiten,  sowohl 
verbalen als auch körperlichen Schikanen und Misshandlungen ausgesetzt (OD 12.2023).
Quellen:
- CIA –  Central  Intelligence  Agency  [USA]  (25.11.2024):  The  World  Factbook:  Uzbekistan, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/, Zugriff 10.12.2024
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 9 von 20
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- GWW USBE – Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht und den Wehrdienst [Usbekistan]
(11.2.2023):  Закон Республики Узбекистан о всеобщей воинской обязанности и военной 
службе, https://lex.uz/en/docs/78721, Zugriff 10.12.2024
- OD  –  Open  Doors  (12.2023):  Länderprofil  Usbekistan, 
https://www.opendoors.at/verfolgung/profile/usbekistan_wvi_2024_laenderprofil_at.pdf,  Zugriff 
10.12.2024
- USDOL – United States Department of Labor [USA] (5.9.2024): 2023 Findings on the Worst 
Forms  of  Child  Labor:  Uzbekistan,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2116117.html,  Zugriff 
10.12.2024
- USDOS – United States Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International 
Religious  Freedom:  Uzbekistan,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2111982.html,  Zugriff 
10.12.2024
- Verf  USBE  –  Verfassung  Usbekistans  [Usbekistan]  (o.D.):  Constitution  of  the  Republic  of 
Uzbekistan, https://constitution.uz/en/clause/index#section1, Zugriff 10.12.2024
 8. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Verfassung und das Gesetz verbieten Folter, dennoch gibt es Berichte über deren Anwendung 
durch  Regierungsbeamte.  Menschenrechtsorganisationen  berichten,  dass  Folter  in 
Untersuchungshaft häufig vorkommt, besonders bei Verhören zur Erzwingung von Geständnissen.
In  Karakalpakstan  wird  von  der  Unterdrückung  politischer  Diskurse  durch  Sicherheitsdienste 
berichtet, die Folter und psychologischen Druck umfasst (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024, HRW 
11.1.2024).
Unabhängige  NGOs  in  Usbekistan  unterliegen  strengen  Registrierungsanforderungen  und 
staatlicher Repression, während registrierte NGOs meist staatlich gefördert werden (FH 2024). Der 
Handlungsspielraum für zivilgesellschaftliche Organisationen bleibt durch staatliche Vorschriften 
eingeschränkt (USDOS 23.4.2024). Auch die Freiheit, sich zu versammeln und Vereinigungen zu 
bilden, wird begrenzt (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024), wie am Beispiel der Verhinderung einer 
pro-palästinensischen Kundgebung im Oktober 2023 in Taschkent (USDOS 23.4.2024) und im 
Falle der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste 2022 in Karakalpakstan, bei der mindestens 
21 Menschen getötet, über 270 verletzt und mehr als 500 Personen festgenommen wurden, zu 
sehen ist (FH 2024).
Die Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit, doch die Regierung unterdrückt kritische 
Stimmen durch Gesetze gegen Beleidigung, Verleumdung und Aufwiegelung (USDOS 23.4.2024; 
vgl.  HRW  11.1.2024).  Trotz  leichter  Lockerungen seit  Mirsijojews  Machtübernahme  bleibt  die 
Pressefreiheit  eingeschränkt.  Mahallas  [Nachbarschaftskomitees]  und  Überwachung  der 
Kommunikation  begrenzen  die  Meinungsfreiheit  weiterhin.Reformen  seit  2016  brachten  nur 
bedingt Lockerungen(FH 2024). Verleumdung, insbesondere des Präsidenten, bleibt strafbar, und 
die  Kontrolle über kritische Stimmen in sozialen Medien wurde verschärft (AI 24.4.2024; vgl. 
USDOS 23.4.2024, HRW 11.1.2024).
Die  Haftbedingungen  sind  im  Allgemeinen  nicht  lebensbedrohlich,  jedoch  sind  insbesondere 
religiöse Gefangene und Frauen Missbrauch ausgesetzt, während Menschenrechtsaktivisten von 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 10 von 20
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einer Verbesserung der Verhältnisse in den letzten fünf Jahren, einschließlich besserer Hygiene
und mehr Bewegungsraum, berichten (USDOS 23.4.2024).
Die Verfassungsänderung im April definiert den Staat als säkular, schützt die Religionsfreiheit und 
verbietet  Zwang,  Proselytismus  sowie  religiöse  Parteien.  Dennoch  nehmen  Berichte  über 
Verhaftungen  und  gesellschaftlichen  Druck  zu,  während  Reformempfehlungen  unzureichend 
umgesetzt  werden  (USDOS  26.6.2024).  Die  Religionsfreiheit  bleibt  stark  eingeschränkt  (AI 
24.4.2024),  unregistrierte  Aktivitäten  werden  kriminalisiert,  und  Angehörige  verbotener 
Organisationen willkürlich verhaftet und gefoltert (FH 2024). Beamte des Innenministeriums und 
des Staatssicherheitsdienstes betreiben transnationale Repression, indem sie im Ausland lebende 
Bürger gewaltsam oder unter Zwang nach Usbekistan zurückführen, wo ihnen Anklagen wegen 
extremistischer Straftaten drohen (USCIRF 5.2024).
Die Bevölkerung Usbekistans besteht zu 83,8% aus Usbeken, gefolgt von 4,8% Tadschiken, 2,5% 
Kasachen,  2,3%  Russen,  2,2%  Karakalpaken,  1,5%  Tataren  und  2,9%  anderen  ethnischen 
Gruppen (CIA 25.11.2024). Alle Bürger sind rechtlich gleichgestellt; Berichte über Diskriminierung 
sind  selten,  jedoch  gibt  es  keine  staatlichen  Programme  zur  Bekämpfung  gesellschaftlicher 
Vorurteile (USDOS 23.4.2024). Ethnische Minderheiten können nationale Kulturzentren gründen, 
um ihre kulturellen Interessen zu fördern (BS 19.3.2024).
Ein  Entwurf  des  Strafgesetzbuches  behält  das  Verbot  einvernehmlicher  homosexueller 
Beziehungen  bei,  trotz  internationaler  Empfehlungen  zur  Aufhebung  (AI  24.4.2024). 
Gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Männern sind strafbar und können mit bis zu 
drei Jahren Haft geahndet werden. LGBT-Personen sind Diskriminierung und Belästigung
ausgesetzt (HRW 11.1.2024).
Quellen:
- AI – Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights; Uzbekistan 
2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107925.html, Zugriff 10.12.2024
- BS – Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Uzbekistan,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105828/country_report_2024_UZB.pdf, Zugriff 10.12.2024
- CIA –  Central  Intelligence  Agency  [USA]  (25.11.2024):  The  World  Factbook:  Uzbekistan, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/, Zugriff 10.12.2024
- FH  –  Freedom  House  (2024):  Freedom  in  the  World  2024  -  Uzbekistan, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2109072.html, Zugriff 10.12.2024
- HRW  –  Human  Rights  Watch  (11.1.2024):  World  Report  2024  -  Uzbekistan, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2103160.html Zugriff 10.12.2024
- USCIRF – United States Commission on International Religious Freedom [USA] (5.2024): 
United States Commission on International Religious Freedom 2024 Annual Report; USCIRF–
Recommended  for  Special  Watch  List:  Uzbekistan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2112016/Uzbekistan.pdf, Zugriff 10.12.2024
- USDOS – United States Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International 
Religious  Freedom:  Uzbekistan,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2111982.html,  Zugriff 
10.12.2024
- USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on 
Human  Rights  Practices:  Uzbekistan,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2107620.html,  Zugriff 
10.12.2024
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 11 von 20
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