urug-lib-2023-06-19-ke

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

/ 20
PDF herunterladen
Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und
Asyl  wurde  gemäß  den  vom  Staatendokumentationsbeirat  beschlossenen  Standards  und  der
Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein COI-Dokument, das beruhend auf
den  Bedürfnissen  in  Verfahren  des  Asyl-  und  Fremdenwesens  (RD,  EASt,  ASt,  BVwG)  mittels
Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Informationen gemäß
den  Standards  der  Staatendokumentation  erstellt  wird.  Ein  LIB  gibt  eine  einzelfallunabhängige
Darstellung über  die  Lage  betreffend  relevanter  Tatsachen  in  Herkunftsländern  bzw.  in  EU-
Mitgliedsstaaten.
Die LIB dienen den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Für sie gilt § 5 Abs.
5 letzter Satz BFA-G, d.h. sie sind als solche nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen
Staatendokumentation.  Sie  werden  aber  durch  Verwendung  im  Verfahren  (Parteiengehör,
Verwendung  im  Bescheid)  der  jeweiligen  Partei  zugänglich  und  durch  Verwendung  im  Bescheid
öffentlich gemacht.
Dieses Produkt ist als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Gerichte entworfen worden. In
diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache Verwertbarkeit in Entscheidungen
im  Vordergrund.  Grundsätzlich  wird  jede  Information  mit  mindestens  einer  Quelle  belegt;  aus
vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt
auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungsfindung kein Mehrwert ergibt.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen
Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen
für  die  rechtliche  Beurteilung  eines  konkreten  Verfahrens.  Das  LIB  stellt  keine  allgemeine  oder
individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als
politische  Stellungnahme  seitens  der  Staatendokumentation  oder  des  Bundesamtes  für
Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. 
Zugunsten  der  besseren  Les-  und  Verwendbarkeit  wird  im  vorliegenden  Produkt  auf  eine
genderneutrale Schreibweise verzichtet. So nicht explizit angemerkt, sind immer alle Geschlechter
gemeint.
Qualitäts- und Aktualisierungshinweis
Das  LIB  beinhaltet  Arbeitsübersetzungen  fremdsprachiger  Quellen.  Auswahl,  Verwertung  und
Verwendung von Informationen im vorliegenden Produkt unterliegen dem Qualitätsmanagement der
Staatendokumentation.
Die  Aktualität  der  verwendeten  Quellen  wird  seitens  der  Staatendokumentation  überprüft.  Daher
können auch im LIB verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 2 von 20
2

Länderspezifische Anmerkungen:
Uruguay wird in Österreich laut Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) derzeit als  sicherer  
Herkunftsstaat geführt. Vom länderkundlichen Standpunkt aus, geben die jüngsten Aktuali-
sierungen der Länderinformationen zu Uruguay  keinen Anlass zur Änderung  der länder-
kundlichen Einschätzung zur Eigenschaft als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der HStV.
Hinweis:
COVID-19: 
Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die 
Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: 
https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports. 
Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität: 
https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd4029942
3467b48e9ecf6 .
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 3 von 20
3

Inhaltsverzeichnis
 1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen................................................................5
 2. COVID-19..................................................................................................................................6
3. Politische Lage..........................................................................................................................6
 4. Sicherheitslage..........................................................................................................................7
 5. Rechtsschutz / Justizwesen......................................................................................................7
 6. Sicherheitsbehörden.................................................................................................................8
 7. Folter und unmenschliche Behandlung.....................................................................................8
8. Korruption..................................................................................................................................9
 9. NGOs und Menschenrechtsaktivisten.......................................................................................9
 10. Wehrdienst und Rekrutierungen.............................................................................................10
 11. Allgemeine Menschenrechtslage............................................................................................10
 12. Meinungs- und Pressefreiheit.................................................................................................10
13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition............................................................11
 14. Haftbedingungen.....................................................................................................................12
 15. Todesstrafe..............................................................................................................................12
 16. Religionsfreiheit.......................................................................................................................12
 17. Minderheiten...........................................................................................................................13
18. Relevante Bevölkerungsgruppen............................................................................................14
18.1. Frauen................................................................................................................................14
18.2. Kinder.................................................................................................................................16
18.3. Sexuelle Minderheiten........................................................................................................16
 19. Bewegungsfreiheit...................................................................................................................17
20. IDPs und Flüchtlinge...............................................................................................................17
 21. Grundversorgung und Wirtschaft............................................................................................17
21.1. Sozialbeihilfen....................................................................................................................19
 22. Medizinische Versorgung........................................................................................................19
 23. Rückkehr.................................................................................................................................20
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 4 von 20
4

1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 5 von 20
5

2. COVID-19
Derzeit  gelten  keine  pandemiebedingten  Einreisebeschränkungen.  Das  Tragen  eines  Mund-
Nasen-Schutzes  wird  vielerorts  (öffentliche  Verkehrsmittel,  öffentliche  Einrichtungen, 
Einkaufszentren,  Supermärkte  und  Ladengeschäfte)  empfohlen,  ist  aber  nicht  zwingend 
vorgeschrieben (AA 19.6.2023).
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.6.2023): Uruguay: Reise- und Sicherheitshinweise,
Aktuelles,  https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/uruguay-node/uruguaysicherheit/
201138, Zugriff 19.6.2023
 3. Politische Lage
Die  Republik  Uruguay  ist  eine  konstitutionelle  Republik  mit  einem  demokratisch  gewählten 
Präsidenten und einem Zweikammerparlament (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 14.2.2023). Bei den 
nationalen  Wahlen  2019  wurde  Luis  Lacalle  Pou  für  eine  fünfjährige  Amtszeit  als  Präsident 
gewählt. Keine politische Partei erhielt eine Mehrheit im Parlament, aber die Regierungspartei 
bildete eine Koalition. Die Wahlen wurden von Beobachtern als frei und fair eingestuft (USDOS 
20.3.2023).
Die verschiedenen Regierungsebenen üben alle grundlegenden staatlichen Funktionen solide aus, 
einschließlich  Regulierung,  Verwaltung  und  Umsetzung.  Uruguay  ist  eine  Republik  mit  einer 
klassischen Gewaltenteilung. Das Land verfügt über 19 subnationale Regierungen (BTI 2022; vgl. 
CIA  9.6.2023),  125  Gemeindeverwaltungen  und  eine  Vielzahl  autonomer  öffentlicher 
Einrichtungen,  die  auf  Bereiche  wie  Bildung,  öffentliche  Dienstleistungen  und 
Regulierungsbehörden spezialisiert sind und deren Leiter vom Parlament ernannt werden. Das 
Auftreten des Coronavirus hat die grundlegenden zivilen Funktionen der staatlichen Verwaltung 
nicht beeinträchtigt (BTI 2022).
Die politischen Bedingungen in Uruguay gehören zu den freiesten des Kontinents (CIA 9.6.2023).
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.2.2023): Uruguay: Politisches Porträt,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/uruguay-node/politisches-portraet/201182, 
Zugriff 19.6.2023
-BTI  –  Bertelsmann  Transformations  Index  (2022):  BTI  2022  Country  Report  Uruguay, 
https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_URY.pdf, 
Zugriff 12.6.2023
-CIA  –  Central  Intelligence  Agency  [USA]  (9.6.2023):  The  World  Factbook,  Uruguay, 
Introduction,  https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uruguay/#government,  Zugriff 
16.6.2023
-USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: Uruguay, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089733.html, Zugriff 9.6.2023
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 6 von 20
6

4. Sicherheitslage
Es gab keine Berichte über willkürliche oder ungesetzliche Tötungen durch die Regierung oder ihre
Vertreter bzw. über das Verschwinden von Personen durch oder im Auftrag von
Regierungsbehörden (USDOS 20.3.2023).
Uruguay  ist  ein  Transitland  für  Drogen,  die  hauptsächlich  nach  Europa  gelangen,  häufig  in 
Containern auf dem Seeweg; Weitere Probleme sind begrenzte Korruption bei der Strafverfolgung, 
Geldwäsche,  schwache  Grenzkontrollen  entlang  der  brasilianischen  Grenze  und  steigender 
Drogenkonsum auf Kokainbasis und synthetischen Drogen (CIA 9.6.2023).
Die  politische  Lage  ist stabil.  Dennoch  kann  es  zu  politischen  Demonstrationen, Streiks  und 
gelegentlichen Ausschreitungen kommen. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in 
Uruguay nicht ausgeschlossen werden (EDA 13.6.2023).
Quellen:
- CIA – Central Intelligence Agency [USA] (9.6.2023): The World Factbook: Uruguay, 
Transnational Issues, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uruguay/#transnational-
issues, Zugriff 16.6.2023
- EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (13.6.2023): 
Reisehinweise für Uruguay, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-
reisehinweise/uruguay/reisehinweise-fueruruguay.html#eda246205, Zugriff 13.6.2023
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: Uruguay, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089733.html, Zugriff 9.6.2023
 5. Rechtsschutz / Justizwesen
In Uruguay gibt es eine klare Aufgabenteilung zwischen der Judikative, der Exekutive und der 
Legislative mit gegenseitiger Kontrolle. Es gibt keine bedeutenden informellen Institutionen, die die 
Gewaltenteilung oder die Rechtsstaatlichkeit als solche untergraben könnten (BTI 2022).
Das  Gesetz  verbietet willkürliche  Verhaftungen  und  Inhaftierungen  und sieht das  Recht jeder 
Person vor, die Rechtmäßigkeit ihrer Verhaftung oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Die 
Regierung hat diese Bestimmungen im Allgemeinen eingehalten (USDOS 20.3.2023). 
Inhaftierte haben das Recht auf unverzüglichen Zugang zu einem Anwalt ihrer Wahl oder einem 
vom Staat gestellten Anwalt. Diese Rechte wurden eingehalten (USDOS 20.3.2023).
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, und die Exekutive respektierte im Allgemeinen 
diese Unabhängigkeit und Unparteilichkeit., wobei auch das Recht auf ein faires, zeitnahes und 
öffentliches Verfahren seitens der Justiz im Allgemeinen durchgesetzt wurde (USDOS 20.3.2023).
Einzelpersonen und Organisationen können zivilrechtliche Rechtsbehelfe für
Menschenrechtsverletzungen  bei  inländischen  Gerichten  oder  durch  gesetzlich  festgelegte 
Verwaltungsmechanismen einfordern. Fälle von Menschenrechtsverletzungen können auch durch 
Petitionen  von  Einzelpersonen  oder  Organisationen  bei  der  Interamerikanischen 
Menschenrechtskommission  eingereicht  werden,  die  ihrerseits  den  Fall  an  den 
Interamerikanischen  Gerichtshof  für  Menschenrechte  weiterleiten  kann.  Der  Gerichtshof  kann 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 7 von 20
7

zivilrechtliche Abhilfemaßnahmen anordnen, einschließlich einer angemessenen Entschädigung
für die geschädigte Person (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
-BTI  –  Bertelsmann  Transformations  Index  (2022):  BTI  2022  Country  Report  Uruguay, 
https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_URY.pdf, 
Zugriff 12.6.2023
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: Uruguay, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089733.html, Zugriff 12.6.2023
6. Sicherheitsbehörden
Die dem Innenministerium unterstellte Nationale Polizei Uruguays ist für die innere Sicherheit
zuständig, während die Nationale Direktion für Migration für die Migration und die Überwachung 
der Grenzen verantwortlich ist. Die Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, 
sind  für  die äußere  Sicherheit zuständig  und  haben  einige  Aufgaben  im Inland,  darunter die 
Sicherung von sechs Gefängnissen und die Grenzsicherung. Die zivilen Behörden behielten eine 
wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023; vgl. CIA 9.6.2023).
Zu den Streitkräften Uruguays (Fuerzas Armadas del Uruguay) gehören: Nationale Armee (Ejercito 
Nacional), Nationale Marine (Armada Nacional, einschließlich Küstenwache (Prefectura Nacional 
Naval oder PRENA)), Uruguayische Luftwaffe (Fuerza Aerea) (CIA 9.6.2023).
Das Militär unterliegt der zivilen Kontrolle. Die Exekutive hat keine außergewöhnlichen Befugnisse 
genutzt, um die demokratischen Institutionen zu untergraben (BTI 2022).
Quellen:
-BTI  –  Bertelsmann  Transformations  Index  (2022):  BTI  2022  Country  Report  Uruguay, 
https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_URY.pdf, 
Zugriff 12.6.2023
-CIA – Central Intelligence Agency [USA] (9.6.2023): The World Factbook, Uruguay, Military and 
Security,  https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uruguay/#military-and-security,  Zugriff 
16.6.2023
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: Uruguay, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089733.html, Zugriff 12.6.2023
 7. Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung und das Gesetz verbieten solche Praktiken, und es gab keine Berichte darüber, 
dass Regierungsbeamte sie anwenden (USDOS 20.3.2023). Bei der Überprüfung Uruguays durch 
die UN-Ausschüsse für Folter, Menschenrechte und Verschwindenlassen wurde festgestellt, dass 
der nationale Mechanismus für die Berichterstattung und das Follow-up geschwächt ist und es an 
einem Dialog mit der Zivilgesellschaft mangelt (AI 27.3.2023).
Quellen:
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 8 von 20
8

- AI – Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the
World's Human Rights; Uruguay 2022,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2089666.html, Zugriff 
6.6.2023
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights
Practices: Uruguay, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089733.html, Zugriff 9.6.2023
 8. Korruption
Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, und die Regierung 
hat das Gesetz im Allgemeinen wirksam umgesetzt (USDOS 20.3.2023; vgl. BTI 2022). Den 
Behörden fehlte es manchmal an ausreichenden Durchsetzungsressourcen und -mechanismen, 
um administratives Fehlverhalten zu erkennen und zu bekämpfen (USDOS 20.3.2023).
Das Land verfügt seit 1998 über ein Anti-Korruptionsgesetz, das in der Folgezeit überarbeitet 
wurde. Mit dem Gesetz von 1998 wurde Korruption zu einem Straftatbestand erklärt und eine
unabhängige Sonderbehörde zur Korruptionsbekämpfung geschaffen (der Rat für Transparenz und
öffentliche Ethik, JUTEP). Nach den geltenden Vorschriften müssen hochrangige Beamte, darunter 
der Präsident, Minister und Abgeordnete, ihre finanziellen Verhältnisse offiziell offenlegen (BTI 
2022).
Der Corruption Perceptions Index 2022 von Transparency International listet Uruguay auf Platz 14 
von 180 Staaten auf (TI ohne Datum).
Quellen:
-BTI  –  Bertelsmann  Transformations  Index  (2022):  BTI  2022  Country  Report  Uruguay, 
https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_URY.pdf, 
Zugriff 12.6.2023
-TI  –  Transparency  International  (ohne  Datum):  Corruption  Perceptions  Index  2022, 
https://www.transparency.org/en/cpi/2022, Zugriff 7.6.2023
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: Uruguay, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089733.html, Zugriff 13.6.2023
 9. NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Verschiedene inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiteten im Allgemeinen 
ohne  staatliche  Einschränkungen,  untersuchten  Menschenrechtsfälle  und  veröffentlichten  ihre 
Ergebnisse.  Die  Regierungsbeamten  waren  oft  kooperativ  und  gingen  auf  ihre  Ansichten  ein 
(USDOS 20.3.2023).
Die Wahl eines  neuen Vorstands der Nationalen  Menschenrechtsinstitution (NHRI) im August 
erfolgte nicht nach den vorgeschriebenen rechtlichen Verfahren und wurde durch die Einmischung 
der politischen Parteien beeinträchtigt (AI 27.3.2023).
Quellen:
- AI – Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the 
World's Human Rights; Uruguay 2022,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2089666.html, Zugriff 
6.6.2023
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 9 von 20
9

- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights
Practices: Uruguay, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089733.html, Zugriff 9.6.2023
 10. Wehrdienst und Rekrutierungen
Das Alter für den freiwilligen Militärdienst für Männer und Frauen beträgt  18-30 Jahre (18-22 Jahre 
für die Marine); bis zu 40 Jahre für Spezialisten; die Einberufung ist in Friedenszeiten freiwillig, 
aber die Regierung ist befugt, in Notfällen Einberufungen vorzunehmen. Der Anteil der Frauen am 
aktiven Militär beträgt derzeit fast 20 Prozent (CIA 9.6.2023).
Quellen:
-CIA – Central Intelligence Agency [USA] (9.6.2023): The World Factbook, Uruguay, Military and 
Security,  https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uruguay/#military-and-security,  Zugriff 
16.6.2023
 11. Allgemeine Menschenrechtslage
Die  Nationale  Menschenrechtsinstitution  (INDDHH)  ist  eine  autonome  Behörde  mit  Quasi-
Rechtsprechungsbefugnissen,  die  dem  Parlament  unterstellt  ist.  Sie  setzt  sich  aus  fünf 
Vorstandsmitgliedern zusammen, die von Organisationen der Zivilgesellschaft nominiert und vom 
Parlament mit Zweidrittelmehrheit für eine fünfjährige Amtszeit, die einmal verlängert werden kann, 
bestätigt  werden.  Die  INDDHH  hat  die  Aufgabe,  die  in  der  Verfassung  und  im  Völkerrecht 
verankerten Menschenrechte zu verteidigen, zu fördern und zu schützen. Der NPM (Nationaler 
Mechanismus  zur  Verhütung  von  Folter) arbeitet  innerhalb  des  INDDHH,  führt  regelmäßige 
Kontrollen der Hafteinrichtungen durch und gibt Berichte und Empfehlungen ab. Die INDDHH hat 
seine Menschenrechtsziele wirksam erreicht (USDOS 20.3.2023).
Es gab keine Berichte über politische Gefangene oder Inhaftierte (USDOS 20.3.2023).
Die Verfassung verbietet willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre, die Familie, 
die Wohnung oder die Korrespondenz, und es liegen keine Berichte vor, dass die Regierung diese 
Verbote nicht beachtet hat (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights
Practices: Uruguay, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089733.html, Zugriff 12.6.2023
 12. Meinungs- und Pressefreiheit
Es bestehen sowohl verfassungsrechtliche als einfach gesetzliche Regelungen zum Schutz der 
Meinungs-  und  Pressefreiheit.  Unabhängige  Medien,  ein  effizientes  Justizwesen  und  ein 
funktionierendes demokratisches politisches System fördern die freie Meinungsäußerung, auch für 
die Medien  Weiters geben diese den Bürgern die Möglichkeit, ihre Regierung in freien und fairen, 
regelmäßig stattfindenden, geheimen Wahlen auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen 
Wahlrechts zu wählen (USDOS 20.3.2023).
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 10 von 20
10

Im Juli äußerte der UN-Menschenrechtsausschuss seine Besorgnis über die Zunahme von
Strafverfolgungen, Drohungen und Einschränkungen der Meinungsfreiheit (AI 27.3.2023).
Verleumdung ist eine Straftat, die im Falle einer Verurteilung mit vier Monaten bis drei Jahren 
Gefängnis,  einer  Geldstrafe  oder  beidem  geahndet  wird.  Es  gab  keine  Berichte  über  die 
Anwendung dieser Gesetze durch die Regierung, um die öffentliche Diskussion einzuschränken 
oder Vergeltungsmaßnahmen gegen Journalisten oder politische Gegner zu ergreifen (USDOS 
20.3.2023).
Die Regierung hat den Zugang zum Internet nicht eingeschränkt oder unterbrochen oder Online-
Inhalte zensiert, und es gab keine glaubwürdigen Berichte, dass die Regierung die private Online-
Kommunikation ohne entsprechende rechtliche Befugnisse überwacht hat (USDOS 20.3.2023).
In der Rangliste der Pressefreiheit 2023 liegt Uruguay auf Platz 52 von 180 gelisteten Plätzen 
(RSF ohne Datum).
Quellen:
- AI – Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the 
World's Human Rights; Uruguay 2022,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2089666.html, Zugriff 
6.6.2023
- RSF  –  Reporter  ohne  Grenzen  (ohne  Datum):  Uruguay, 
https://www.reporter-ohne-grenzen.de/fileadmin/Redaktion/Downloads/Ranglisten/
Rangliste_2023/RSF_Rangliste_der_Pressefreiheit_2023.pdf, Zugriff 6.6.2023
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: Uruguay, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089733.html, Zugriff 13.6.2023
 13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Die Verfassung und die Gesetze sehen die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor, und die 
Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen. Sie schützen das Recht der Beschäftigten, 
unabhängige Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten, Tarifverhandlungen zu führen 
und  legale  Streiks  durchzuführen.  Die  Regierung  und  die  Arbeitgeber  haben  die 
Vereinigungsfreiheit  und  das  Recht  auf  Tarifverhandlungen  respektiert.  Staatsbedienstete, 
Beschäftigte  staatlicher  Unternehmen,  Beschäftigte  privater  Unternehmen  und  ausländische 
Arbeitnehmer können Gewerkschaften beitreten. Die Arbeitnehmerorganisationen arbeiteten frei 
von staatlicher und politischer Einmischung Die Regierung setzte die geltenden Arbeitsgesetze 
wirksam durch, und die Strafen entsprachen denen für andere Gesetze zur Verweigerung von
Bürgerrechten (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: Uruguay, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089733.html, Zugriff 12.6.2023
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 11 von 20
11

Go to next pages