wsah-lib-2014-04-11
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 6 von 15 Status für das Gebiet als „ungeklärt“ an. Während für Marokko allenfalls eine Autonomie des seit 1979 zur Gänze von Marokko besetzten Gebietes infrage kommt, forderte die Polisario die staatliche Unabhängigkeit. Inzwischen hat eine größere Anzahl von Staaten diese Anerkennung der SADR auf Initiative von Marokko wieder zurückgenommen (VB 25.3.2014a). Per Jänner 2014 ist die SADR von 44 Staaten sowie der Afrikanischen Union anerkannt (WS 7.2.2014). Die UN-Blauhelm-Mission MINURSO wacht seit 1991 über den Waffenstillstand zwischen POLISARIO und Marokko mit dem Ziel, ein Referendum der sahrauischen Bevölkerung über Unabhängigkeit oder Verbleib im marokkanischen Staatsverband abzuhalten. Im Auftrag des UNSR vermittelt zwischen Marokko und der POLISARIO der UNGS, vertreten durch dessen persönlichen Gesandten Christopher Ross, zur Herbeiführung einer „gerechten, dauerhaften, beidseitig akzeptablen politischen Lösung“. Weder formelle noch informelle Verhandlungsrunden unter UN-Patronanz konnten die Standpunkte annähern. Kleine Fortschritte gab es im humanitären Bereich, insbesondere durch Familienbesuchsreisen. Als beatus possidens genießt Marokko die günstigere Ausgangsposition und hat 2007 einen Autonomie-Plan (unter Verzicht auf das Referendum) auf den Tisch gelegt, den es als den einzig gültigen Verhandlungsansatz interpretiert. Auf Kritik reagiert Marokko stereotyp damit, dass andere Lösungsansätze nicht sichtbar seien, dass die menschenrechtliche Situation in Tindouf viel schlechter sei als in Marokko und dass zur ernsthaften Bereinigung des Konflikts, es allein auf Algerien ankomme. Die „Anreicherung“ des MINURSO-Mandats um eine Menschenrechtskomponente lehnt Marokko vehement ab (ÖBR 6.2013). Quellen: - CIA – Central Intelligence Agency (11.3.2014): The World Factbook – Western Sahara, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/wi.html, Zugriff 4.4.2014 - ÖBR – Österreichische Botschaft Rabat (6.2013): Marokko Basisinformationen - VB – Verbindungsbeamter des BMI in Rabat (25.3.2014a): Antwort des VB per E-Mail vom 22.11.2012, Aktualität bestätigt durch den VB per E-Mail am 25.3.2014 - WS – Worldstatesman.org (7.2.2014): Western Sahara, http://www.worldstatesmen.org/SADR_relations.doc, Zugriff 4.4.2014 3. Sicherheitslage Die aktuelle Sicherheitslage im Gebiet der Westsahara kann als „ausreichend“ eingestuft werden. Es sind Einheiten der marokkanischen Bundespolizei (DGSN) in den Städten (Laâyoune, Dakhla, Smara, Trafaya, Boujdour und Aousserd) als Polizeikräfte im Einsatz. Im übrigen Gebiet sind Einheiten der Royal Gendarmerie als Exekutive zuständig. Für Grenzsicherung sind Militäreinheiten verantwortlich. Im Herbst 2009 wurden wegen Bedrohungen durch Terrorismus (AQIM – Al Qaida im islamischem Maghreb), sowie wo möglichem Waffen- und Drogenschmuggel durch solche Gruppierungen, auch Einheiten der

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 7 von 15 „Forces Auxilaires“ (Hilfskräfte des Innenministeriums) zusätzlich zur Grenzüberwachung in Bataillonsstärke in das Gebiet der Westsahara – im südlichen Teil – entsandt (VB 25.3.2014a). Quellen: - VB – Verbindungsbeamter des BMI in Rabat (25.3.2014a): Antwort des VB per E-Mail vom 22.11.2012, Aktualität bestätigt durch den VB per E-Mail am 25.3.2014 4. Rechtsschutz/Justizwesen Die Umstände bezüglich eines fairen öffentlichen Verfahrens waren im Prinzip dieselben wie in Marokko, jedoch verlegten die Behörden die markantesten Menschenrechtsfälle aus dem Gebiet der Westsahara an ein Militärgericht in Rabat (USDOS 27.2.2014). Quellen: - USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Western Sahara, http://www.ecoi.net/local_link/270719/400802_de.html, Zugriff 8.4.2014 5. Sicherheitsbehörden In Bezug auf Schutz von staatlicher Seite gegen Bedrohung durch Dritte / Bedrohung durch Kriminalität und ähnliches wird angeführt, dass es im Gebiet der West Sahara, zumindest in den Städten wie Al Layun, Dakhla, Smara, Boujdour Büros der Bundespolizei DGSN und auch der Royal Gendarmerie gibt an die man sich wenden kann bzw. die für Recht und Ordnung in der Durchführung der Staatsgewalt verantwortlich sind (VB 25.3.2014a). Straffreiheit innerhalb der Polizei bleibt weiterhin ein Problem. Internationale und nationale NGOs behaupten, dass die Regierung fast alle Beschwerden wegen Menschenrechtsvergehen übergeht und nur die Version der Polizei akzeptiert. Gemäß der Regierung gab es im Jahr 2013 keine Verfolgung von Beamten der Sicherheitskräfte in der Westsahara (USDOS 27.2.2014). Quellen: - USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Western Sahara, http://www.ecoi.net/local_link/270719/400802_de.html, Zugriff 8.4.2014 - VB – Verbindungsbeamter des BMI in Rabat (25.3.2014a): Antwort des VB per E-Mail vom 22.11.2012, Aktualität bestätigt durch den VB per E-Mail am 25.3.2014 6. Folter und unmenschliche Behandlung Es gibt keine Berichte über ungesetzliche Tötungen durch die Sicherheitskräfte (USDOS 27.2.2014). Es gibt allerdings glaubwürdige Berichte, dass die Sicherheitskräfte in politischen

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 8 von 15 sowie gewöhnlichen strafrechtlichen Fällen Häftlinge foltern, schlagen oder auf andere Weise misshandeln (USDOS 27.2.2014; vgl. AI 23.5.2013). Nationale und internationale NGO´s berichteten von Misshandlungen, vor allem von sahrauischen Aktivisten, die die Unabhängigkeit propagieren. Diese sowie Menschenrechtsaktivisten behaupten, dass die Regierung sie fälschlicherweise wegen strafrechtlicher Vergehen anklagt. Foltervorwürfe werden in den meisten Fällen nicht verfolgt und medizinische Gutachten zur Bestätigung von Misshandlungen werden häufig nicht erstellt (USDOS 27.2.2014). Quellen: - AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Morocco/ Western Sahara, http://www.ecoi.net/local_link/248009/374179_de.html, Zugriff 11.4.2014 - USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Western Sahara, http://www.ecoi.net/local_link/270719/400802_de.html, Zugriff 8.4.2014 7. Korruption Korruption war bei den Sicherheitsbehörden und im Justizbereich wie in Marokko weit verbreitet (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 2013), ebenso wie mangelnde Transparenz bei der Regierungsführung (USDOS 27.2.2014. Quellen: - FH - Freedom House (2013): Freedom in the World 2013 – Western Sahara, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/western-sahara, Zugriff 8.4.2014 - USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Western Sahara, http://www.ecoi.net/local_link/270719/400802_de.html, Zugriff 8.4.2014 8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Die Regierung Marokkos untersagt die Gründung von Organisationen, welche die Unabhängigkeit der Westsahara befürworten. Eine kleine Zahl von internationalen Menschenrechtsorganisationen operiert ohne Einschränkungen durch die Regierung und publiziert ihre Erkenntnisse zu Menschenrechtsfällen. Regierungsbeamte sind für Anfragen von oder Treffen mit international anerkannten Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen zugänglich. Nationale NGOs sind üblicherweise toleriert haben jedoch ein schlechtes Verhältnis zu den Sicherheitskräften (USDOS 27.2.2014) und werden von der Regierung nicht anerkannt (USDOS 27.2.2014; vgl. AI 23.5.2013; vgl. FH 2013)). Quellen:

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 9 von 15 - AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Morocco/ Western Sahara, http://www.ecoi.net/local_link/248009/374179_de.html, Zugriff 11.4.2014 - FH - Freedom House (2013): Freedom in the World 2013 – Western Sahara, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/western-sahara, Zugriff 8.4.2014 - USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Western Sahara, http://www.ecoi.net/local_link/270719/400802_de.html, Zugriff 8.4.2014 9. Ombudsmann Siehe LIB Marokko. 10.Wehrdienst Siehe LIB Marokko 10.1. Wehrdienstverweigerung / Desertion Siehe LIB Marokko 11.Allgemeine Menschenrechtslage Das bedeutendste Menschenrechtsproblem spezifisch in der Westsahara ist die Einschränkung der zivilen Freiheiten und bürgerlichen Rechte von Befürwortern der Unabhängigkeit durch die Regierung Marokkos. Ernste Probleme sind Einschränkungen der Meinungs- und Pressefreiheit sowie der Versammlungs- und der Vereinigungsfreiheit; die Anwendung willkürlicher Haft um abweichende Meinungen zu unterdrücken und physischen und verbale Misshandlung von Häftlingen (USDOS 27.2.2014). Quellen: - USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Western Sahara, http://www.ecoi.net/local_link/270719/400802_de.html, Zugriff 8.4.2014 12.Meinungs- und Pressefreiheit Die marokkanische Verfassung gewährleistet Pressefreiheit, jedoch ist diese in der Praxis in der Westsahara stark eingeschränkt. Es gibt nur sehr wenig sahrauische Aktivität im Medienbereich (FH 2013). Die marokkanischen Gesetze verbieten Bürgern Kritik am Islam, der Monarchie oder territorialer Hoheit (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 2013). Kritiker der Monarchie und staatlicher Einrichtungen sowie sahrauische Aktivisten, die sich für eine Selbstbestimmung der Westsahara einsetzten, wurden strafrechtlich verfolgt (AI 23.5.2013).

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 10 von 15 Sahrauische Medien oder Blogger mit abweichenden Ansichten praktizieren häufig Selbstzensur bezüglich dieser Themenbereiche (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 2013). Es gab im Jahr 2013 keine Berichte über Aktionen der Regierung gegen Medien oder Blogger. Die Regierung setzt strenge Richtlinien für Treffen zwischen NGO-Vertretern bzw. politischen Aktivisten und Journalisten um. Ausländische Journalisten benötigen für Treffen mit politischen Aktivisten eine Genehmigung des Kommunikationsministeriums. Diese wird nicht immer erteilt (USDOS 27.2.2014). Reporter, die über das heikle Thema Westsahara aus erster Hand berichten, werden oft verhaftet oder ausgewiesen, seien sie nun Marokkaner, Sahrauis oder Ausländer. Internet bzw. Satellitenfernsehen sind der sahrauischen Bevölkerung aufgrund ökonomischer Probleme größtenteils nicht zugänglich (FH 2013). Quellen: - AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Morocco/ Western Sahara, http://www.ecoi.net/local_link/248009/374179_de.html, Zugriff 11.4.2014 - FH - Freedom House (2013): Freedom in the World 2013 – Western Sahara, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/western-sahara, Zugriff 8.4.2014 - USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Western Sahara, http://www.ecoi.net/local_link/270719/400802_de.html, Zugriff 8.4.2014 13.Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition Die Versammlungsfreiheit ist stark eingeschränkt (FH 2013). Öffentliche Versammlungen sowie Demonstrationen müssen vom Innenministerium genehmigt werden. Politische Veranstaltungen werden nur selten genehmigt – mit Ausnahme von jenen mit Bezug zu Wahlen. Veranstaltungen mit Bezug zu Menschenrechten sowie Pro-Unabhängigkeit werden nicht genehmigt; Kundgebungen ohne diesen Bezug allerdings häufig zumindest toleriert (USDOS 27.2.2014). Die Behörden lösen Demonstrationen unter Anwendung von Gewalt auf (USDOS 27.2.2014; vgl. AI 23.5.2013). In der Westsahara unterdrücken die Sicherheitskräfte routinemäßig jede Versammlung gegen die marokkanische Hoheit über das Gebiet (HRW 21.1.2014). Die Regierung Marokkos untersagt die Gründung von Organisationen, welche die Unabhängigkeit der Westsahara befürworten (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 21.1.2014). Als Besatzungsmacht in Westsahara kontrolliert Marokko lokale Wahlen, und sorgt dafür, dass der Unabhängigkeit zugeneigte Führer sowohl von lokalen politischen Prozessen als auch vom marokkanischen Parlament ausgeschlossen bleiben (FH 2013) Quellen:

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 11 von 15 - AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Morocco/ Western Sahara, http://www.ecoi.net/local_link/248009/374179_de.html, Zugriff 11.4.2014 - FH - Freedom House (2013): Freedom in the World 2013 – Western Sahara, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/western-sahara, Zugriff 8.4.2014 - HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Morocco/Western Sahara, http://www.ecoi.net/local_link/267801/395156_de.html, Zugriff 8.4.2014) - USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Western Sahara, http://www.ecoi.net/local_link/270719/400802_de.html, Zugriff 8.4.2014 14.Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind schlecht und entsprechen jenen in Marokko und orientieren sich wie dort nicht internationalen Standards. Eine Reihe von Quellen berichtet von substandard Haftbedingungen, vor allem Überbelegung (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 21.1.2014). Es kommt zu physischen Misshandlungen und es mangelt an medizinischer Versorgung (USDOS 27.2.2014). Quellen: - HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Morocco/Western Sahara, http://www.ecoi.net/local_link/267801/395156_de.html, Zugriff 8.4.2014) - USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Western Sahara, http://www.ecoi.net/local_link/270719/400802_de.html, Zugriff 8.4.2014 15.Todesstrafe Siehe LIB Marokko 16.Religionsfreiheit Die Verfassung gewährleistet Religionsfreiheit (USDOS 20.5.2013), jedoch wurde diese Freiheit durch die Regierung generell nicht (FH 2013) bzw. in einigen Fällen eingeschränkt (USDOS 20.5.2013). Aufgrund administrativer Kontrolle Marokkos über das Gebiet der Westsahara gelten dieselben gesetzlichen Regelungen bzgl. religiöser Organisationen oder Religionsfreiheit wie in Marokko. Es gab weder Berichte über gesellschaftlichen Missbrauch, noch gab es Berichte über Diskriminierung aufgrund von Religionszugehörigkeit (USDOS 20.5.2013). Fast alle Sahrauis sind wie die meisten Marokkaner sunnitische Moslems (FH 2013).

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 12 von 15 Quellen: - FH - Freedom House (2013): Freedom in the World 2013 – Western Sahara, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/western-sahara, Zugriff 8.4.2014 - USDOS - US Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report - Western Sahara, http://www.ecoi.net/local_link/247467/371052_de.html, Zugriff 11.4. 2014) 17.Frauen/Kinder Die bedeutende Reform des Familienrechts (Moudawwana) im Jahr 2004 scheint in der Westsahara nicht umgesetzt worden zu sein. Die Bedingungen sind für Frauen in ländlichen Regionen, in denen Armuts- und Analphabetismusraten höher sind, üblicherweise schlimmer (FH 2013). Quellen: - FH - Freedom House (2013): Freedom in the World 2013 – Western Sahara, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/western-sahara, Zugriff 8.4.2014 18.Homosexuelle Siehe LIB Marokko. 19.Bewegungsfreiheit Sowohl die POLISARIO als auch marokkanische Behörden schränken die Bewegungsfreiheit in potentiellen Konfliktregionen ein (FH 2013). Es gibt keine Berichte, dass die Regierung die Freiheit, ins Ausland zu reisen, einschränkt. Es gibt keine Berichte, dass die Regierung Staatsbürgerschaften aberkennt (USDOS 27.2.2014). Quellen: - FH - Freedom House (2013): Freedom in the World 2013 – Western Sahara, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/western-sahara, Zugriff 8.4.2014 - USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Western Sahara, http://www.ecoi.net/local_link/270719/400802_de.html, Zugriff 8.4.2014 20.Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge 20.1. Lage in Tindouf (Flüchtlingslager der Sahrauis in Algerien) Der Stillstand der Verhandlungen zwischen Marokko und der Polisario, sowie die damit verbunden Flüchtlingsproblematik mit insgesamt mehr als 100.000 Flüchtlingen aus dem

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 13 von 15 Gebiet der Westsahara, welche in Flüchtlingslagern um Tindouf ihr Dasein fristen, stellen nach Aussagen von UN Generalsekretär Ban KI MOON einen enorm hohen Unsicherheitsfaktor für die gesamte Region dar. Im Dezember 2013 wurde eine Gruppe von Flüchtlingen beim Versuch die Lager Richtung Mauretanien zu verlassen, ohne Vorwarnung von der algerischen Armee beschossen. Zwei Flüchtlinge starben, mehrere wurden verletzt. Seither reißen die Proteste in den Lagern nicht mehr ab. Laut Charles SAINT PROT, dem Direktor des französischen Observatoriums für geopolitische Studien, (OEG), ähneln die Flüchtlingslager um Tindouf Konzentrationslagern. Am 23.1.2014 wurde mit einem Sit-in vor der UNHCR-Zentrale in den Lagern von Tindouf gegen Menschenrechtsverletzungen der Polisario-Milizen und der algerischen Truppen protestiert. Die Umstände in den Lagern sind offenbar menschenunwürdig. So soll Algerien den Lagerbewohnern verbieten sich Ware bei Märkten in den Orten der Umgebung zu beschaffen. Die saharauische Bevölkerung in den Lagern um Tindouf ist jeglicher Form der Ausgrenzung und Isolation ausgesetzt. Hilfsgüter kommen oftmals gar nicht in den Lagern an, Fluchtversuche enden nicht selten tödlich. Berichte von Deportationen von Kindern in verschiedene Teile der Welt gibt es viele (VB 25.3.2014b). Quellen: - VB – Verbindungsbeamter des BMI in Rabat (25.3.2014b): Aktuelle Meldungen des VB übermittelt per E-Mail am 25.3.2014 21.Grundversorgung/Wirtschaft Die Versorgungslage kann als ausreichend angenommen werden. Es gibt ausreichende Grundversorgung an Nahrungsmitteln. Märkte und Geschäfte für Fleisch, Fisch und Gemüse sowie kleinere Supermärkte sind in allen größeren Städten (Laâyoune, Dakhla, Boujdour, Tarfaya und Smara sowie Aousserd) vorhanden. Besorgungen für spezielle Nahrungsmittel udgl. müssen in den marokkanischen Großstädten vorgenommen werden (VB 25.3.2014a). Quellen: - VB – Verbindungsbeamter des BMI in Rabat (25.3.2014a): Antwort des VB per E-Mail vom 22.11.2012, Aktualität bestätigt durch den VB per E-Mail am 25.3.2014 22.Medizinische Versorgung Es gibt ausreichende medizinische Versorgung. Ärzte mit dazugehörenden Praxen sind in allen größeren Städten (Laâyoune, Dakhla, Boujdour, Tarfaya und Smara sowie Aousserd) nach ho. Angaben vorhanden. Spezialbehandlungen müssen aber in Casablanca oder Rabat durchgeführt werden. Medizinischer Transport mittels Fahrzeuge oder Flugzeug (wenn Patient flugtauglich) funktioniert (VB 25.3.2014a).

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 14 von 15 Quellen: - VB – Verbindungsbeamter des BMI in Rabat (25.3.2014a): Antwort des VB per E-Mail vom 22.11.2012, Aktualität bestätigt durch den VB per E-Mail am 25.3.2014 23.Behandlung nach Rückkehr Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass ein Asylwerber oder Rückkehrer aus Europa, sollte er in Marokko keine kriminelle oder terroristische Vergangenheit haben und nicht gesucht werden, mit keinen Nachteilen eines staatlichen Übergriffes zu rechnen hat. Asylwerber aus Europa, wenn sie nach Marokko zurückkehren haben nur dann etwas zu befürchten, wenn sie in Marokko strafbare Handlungen begangen haben oder hier von der Polizei oder Inlands- Auslandsnachrichtendiensten gesucht werden. Jeder der zurückkehrt oder hierher abgeschoben wird, dessen Daten werden bei der Einreise überprüft und es wird dementsprechend vorgegangen. Staatliche Übergriffe in Bezug auf Misshandlungen sind hier offiziell nicht bekannt. Inoffiziell gibt es natürlich Informationen, dass Personen besonders in den Händen von Nachrichtendiensten oder in Polizei oder Gendarmeriegewahrsam geschlagen bzw. gefoltert worden sind (VB 25.3.2014a). Quellen: - VB – Verbindungsbeamter des BMI in Rabat (25.3.2014a): Antwort des VB per E-Mail vom 22.11.2012, Aktualität bestätigt durch den VB per E-Mail am 25.3.2014 23.1. Dokumente Die Bürger / Bewohner der Westsahara werden von Marokko als Marokkaner angesehen und sind daher marokkanische Staatsangehörige. Sie erlangen die Staatsangehörigkeit durch Geburt im Gebiet der Westsahara. Daher werden für sie marokkanische Reisepässe ausgestellt. Sie haben jederzeit die Möglichkeit einen solchen zu beantragen und bekommen diesen auch unter normalen Umständen. Sollten irgendwelche sog. „Passversagungsgründe“ (sind derzeit nicht bekannt) vorliegen könnte es Probleme geben. Es gibt auch Reisepässe der „Polisario Front“ (Popular Front for the Liberation of Saguia el Hamra and Rio de Oro -- Frente Popular de Liberacion de Saguia el Hamra y Rio de Oro). Diese Reisepässe werden in den Flüchtlingslagern der Saharauis (Tindouf – Villa Dahla, Smara – in Algerien ausgestellt). Diese Pässe werden zum größtenteils jedoch nicht anerkannt. Die Führer der Polisario Front und deren Anhänger sehen sich als sahrauische Staatsangehörige – wobei fraglich ist ob es hier sog. „Staatsbürgerschaftsurkunden usw.“ gibt (VB 25.3.2014a). Quellen: - VB – Verbindungsbeamter des BMI in Rabat (25.3.2014a): Antwort des VB per E-Mail vom 22.11.2012, Aktualität bestätigt durch den VB per E-Mail am 25.3.2014
