wsah-lib-2014-04-11

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Status für das Gebiet als „ungeklärt“ an. Während für Marokko allenfalls eine Autonomie des  
seit 1979 zur Gänze von Marokko besetzten Gebietes infrage kommt, forderte die Polisario  
die  staatliche  Unabhängigkeit.  Inzwischen  hat  eine  größere  Anzahl  von  Staaten  diese 
Anerkennung  der  SADR  auf  Initiative  von  Marokko  wieder  zurückgenommen  (VB  
25.3.2014a). Per Jänner 2014 ist die SADR von 44 Staaten sowie der Afrikanischen Union  
anerkannt (WS 7.2.2014). 
Die UN-Blauhelm-Mission MINURSO wacht seit 1991 über den Waffenstillstand zwischen  
POLISARIO und Marokko mit dem Ziel, ein Referendum der sahrauischen Bevölkerung über  
Unabhängigkeit oder Verbleib im marokkanischen Staatsverband abzuhalten. Im Auftrag des  
UNSR vermittelt zwischen Marokko und der POLISARIO der UNGS, vertreten durch dessen  
persönlichen Gesandten Christopher Ross, zur Herbeiführung einer „gerechten, dauerhaften, 
beidseitig  akzeptablen  politischen  Lösung“.  Weder  formelle  noch  informelle  
Verhandlungsrunden  unter  UN-Patronanz  konnten  die  Standpunkte  annähern.  Kleine 
Fortschritte gab es im humanitären Bereich, insbesondere durch Familienbesuchsreisen. Als  
beatus possidens genießt Marokko die günstigere Ausgangsposition und hat 2007 einen  
Autonomie-Plan (unter Verzicht auf das Referendum) auf den Tisch gelegt, den es als den  
einzig gültigen Verhandlungsansatz interpretiert. Auf Kritik reagiert Marokko stereotyp damit,  
dass andere Lösungsansätze nicht sichtbar seien, dass die menschenrechtliche Situation in  
Tindouf  viel  schlechter  sei  als  in  Marokko  und  dass  zur  ernsthaften  Bereinigung  des 
Konflikts, es allein auf Algerien ankomme. Die „Anreicherung“ des MINURSO-Mandats um  
eine Menschenrechtskomponente lehnt Marokko vehement ab (ÖBR 6.2013).
Quellen:
- CIA – Central Intelligence Agency (11.3.2014): The World Factbook – Western Sahara, 
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/wi.html, Zugriff 4.4.2014
- ÖBR – Österreichische Botschaft Rabat (6.2013): Marokko Basisinformationen
- VB – Verbindungsbeamter des BMI in Rabat (25.3.2014a): Antwort des VB per E-Mail  
vom 22.11.2012, Aktualität bestätigt durch den VB per E-Mail am 25.3.2014
- WS – Worldstatesman.org (7.2.2014): Western Sahara, 
http://www.worldstatesmen.org/SADR_relations.doc, Zugriff 4.4.2014
3. Sicherheitslage
Die aktuelle Sicherheitslage im Gebiet der Westsahara kann als „ausreichend“ eingestuft  
werden.  Es  sind  Einheiten  der  marokkanischen  Bundespolizei  (DGSN)  in  den  Städten 
(Laâyoune, Dakhla, Smara, Trafaya, Boujdour und Aousserd) als Polizeikräfte im Einsatz. Im  
übrigen  Gebiet  sind  Einheiten  der  Royal  Gendarmerie  als  Exekutive  zuständig.  Für 
Grenzsicherung  sind  Militäreinheiten  verantwortlich.  Im  Herbst  2009  wurden  wegen  
Bedrohungen durch Terrorismus (AQIM – Al Qaida im islamischem Maghreb), sowie wo  
möglichem Waffen- und Drogenschmuggel durch solche Gruppierungen, auch Einheiten der
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„Forces Auxilaires“ (Hilfskräfte des Innenministeriums) zusätzlich zur Grenzüberwachung in  
Bataillonsstärke   in  das  Gebiet  der  Westsahara  –  im  südlichen  Teil  –  entsandt  (VB 
25.3.2014a).
Quellen:
- VB – Verbindungsbeamter des BMI in Rabat (25.3.2014a): Antwort des VB per E-Mail  
vom 22.11.2012, Aktualität bestätigt durch den VB per E-Mail am 25.3.2014
4. Rechtsschutz/Justizwesen
Die Umstände bezüglich eines fairen öffentlichen Verfahrens waren im Prinzip dieselben wie  
in Marokko, jedoch verlegten die Behörden die markantesten Menschenrechtsfälle aus dem  
Gebiet der Westsahara an ein Militärgericht in Rabat (USDOS 27.2.2014). 
Quellen:
- USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights 
Practices 2013 - Western Sahara, 
http://www.ecoi.net/local_link/270719/400802_de.html, Zugriff 8.4.2014
5. Sicherheitsbehörden
In Bezug auf Schutz von staatlicher Seite gegen Bedrohung durch Dritte / Bedrohung durch  
Kriminalität und ähnliches wird angeführt, dass es im Gebiet der West Sahara, zumindest in  
den Städten wie Al Layun, Dakhla, Smara, Boujdour Büros der Bundespolizei DGSN und  
auch der Royal Gendarmerie gibt an die man sich wenden kann bzw. die für Recht und  
Ordnung  in  der  Durchführung  der  Staatsgewalt  verantwortlich  sind  (VB  25.3.2014a). 
Straffreiheit innerhalb der Polizei bleibt weiterhin ein Problem. Internationale und nationale  
NGOs  behaupten,  dass  die  Regierung  fast  alle  Beschwerden  wegen  
Menschenrechtsvergehen übergeht und nur die Version der Polizei akzeptiert. Gemäß der  
Regierung gab es im Jahr 2013 keine Verfolgung von Beamten der Sicherheitskräfte in der  
Westsahara (USDOS 27.2.2014).  
Quellen:
- USDOS  –  U.S.  Department  of  State  (27.2.2014):  Country  Report  on  Human  Rights 
Practices  2013  -  Western  Sahara,  
http://www.ecoi.net/local_link/270719/400802_de.html, Zugriff 8.4.2014
- VB – Verbindungsbeamter des BMI in Rabat (25.3.2014a): Antwort des VB per E-Mail  
vom 22.11.2012, Aktualität bestätigt durch den VB per E-Mail am 25.3.2014
6. Folter und unmenschliche Behandlung
Es gibt keine Berichte über ungesetzliche Tötungen durch die Sicherheitskräfte (USDOS  
27.2.2014). Es gibt allerdings glaubwürdige Berichte, dass die Sicherheitskräfte in politischen
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sowie  gewöhnlichen  strafrechtlichen  Fällen  Häftlinge  foltern,  schlagen  oder  auf  andere 
Weise misshandeln (USDOS 27.2.2014; vgl. AI 23.5.2013). Nationale und internationale  
NGO´s berichteten  von Misshandlungen, vor  allem von sahrauischen Aktivisten, die die  
Unabhängigkeit propagieren. Diese sowie Menschenrechtsaktivisten behaupten, dass die  
Regierung  sie  fälschlicherweise  wegen  strafrechtlicher  Vergehen  anklagt.  Foltervorwürfe 
werden in den meisten Fällen nicht verfolgt und medizinische Gutachten zur Bestätigung von  
Misshandlungen werden häufig nicht erstellt (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
- AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur 
weltweiten Lage der Menschenrechte - Morocco/ Western Sahara,
http://www.ecoi.net/local_link/248009/374179_de.html, Zugriff 11.4.2014
- USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights 
Practices 2013 - Western Sahara, 
http://www.ecoi.net/local_link/270719/400802_de.html, Zugriff 8.4.2014
7. Korruption
Korruption  war  bei  den  Sicherheitsbehörden  und  im  Justizbereich  wie  in  Marokko  weit 
verbreitet (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 2013), ebenso wie mangelnde Transparenz bei der  
Regierungsführung (USDOS 27.2.2014.
Quellen:
- FH - Freedom House (2013): Freedom in the World 2013 – Western Sahara, 
http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/western-sahara, Zugriff 
8.4.2014
- USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights 
Practices 2013 - Western Sahara, 
http://www.ecoi.net/local_link/270719/400802_de.html, Zugriff 8.4.2014
8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Die  Regierung  Marokkos  untersagt  die  Gründung  von  Organisationen,  welche  die  
Unabhängigkeit  der  Westsahara  befürworten.  Eine  kleine  Zahl  von  internationalen  
Menschenrechtsorganisationen  operiert  ohne  Einschränkungen  durch  die  Regierung  und 
publiziert ihre Erkenntnisse zu Menschenrechtsfällen. Regierungsbeamte sind für Anfragen  
von  oder  Treffen  mit  international  anerkannten  Menschenrechtsorganisationen  im  
Allgemeinen  zugänglich.  Nationale  NGOs  sind  üblicherweise  toleriert  haben  jedoch  ein 
schlechtes Verhältnis zu den Sicherheitskräften (USDOS 27.2.2014) und werden von der  
Regierung nicht anerkannt (USDOS 27.2.2014; vgl. AI 23.5.2013; vgl. FH 2013)).
Quellen:
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- AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur 
weltweiten Lage der Menschenrechte - Morocco/ Western Sahara,
http://www.ecoi.net/local_link/248009/374179_de.html, Zugriff 11.4.2014
- FH - Freedom House (2013): Freedom in the World 2013 – Western Sahara, 
http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/western-sahara, Zugriff 
8.4.2014
- USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights 
Practices 2013 - Western Sahara, 
http://www.ecoi.net/local_link/270719/400802_de.html, Zugriff 8.4.2014
9. Ombudsmann
Siehe LIB Marokko.
10.Wehrdienst
Siehe LIB Marokko
10.1. Wehrdienstverweigerung / Desertion
Siehe LIB Marokko
11.Allgemeine Menschenrechtslage
Das  bedeutendste  Menschenrechtsproblem  spezifisch  in  der  Westsahara  ist  die  
Einschränkung  der  zivilen  Freiheiten  und  bürgerlichen  Rechte  von  Befürwortern  der 
Unabhängigkeit durch die Regierung Marokkos. Ernste Probleme sind Einschränkungen der  
Meinungs- und Pressefreiheit sowie der Versammlungs- und der Vereinigungsfreiheit; die  
Anwendung willkürlicher Haft um abweichende Meinungen zu unterdrücken und physischen  
und verbale Misshandlung von Häftlingen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
- USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights 
Practices 2013 - Western Sahara, 
http://www.ecoi.net/local_link/270719/400802_de.html, Zugriff 8.4.2014
12.Meinungs- und Pressefreiheit
Die marokkanische Verfassung gewährleistet Pressefreiheit, jedoch ist diese in der Praxis in  
der  Westsahara  stark  eingeschränkt.  Es  gibt  nur  sehr  wenig  sahrauische  Aktivität  im 
Medienbereich (FH 2013). Die marokkanischen Gesetze verbieten Bürgern Kritik am Islam,  
der  Monarchie  oder  territorialer  Hoheit  (USDOS  27.2.2014;  vgl.  FH  2013).  Kritiker  der 
Monarchie  und  staatlicher  Einrichtungen  sowie  sahrauische  Aktivisten,  die  sich  für  eine 
Selbstbestimmung der Westsahara einsetzten, wurden strafrechtlich verfolgt (AI 23.5.2013).
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Sahrauische  Medien  oder  Blogger  mit  abweichenden  Ansichten  praktizieren  häufig  
Selbstzensur bezüglich dieser Themenbereiche (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 2013). Es gab  
im Jahr 2013 keine Berichte über Aktionen der Regierung gegen Medien oder Blogger. Die  
Regierung setzt strenge Richtlinien für Treffen zwischen NGO-Vertretern bzw. politischen  
Aktivisten  und  Journalisten  um.  Ausländische  Journalisten  benötigen  für  Treffen  mit 
politischen Aktivisten eine Genehmigung des Kommunikationsministeriums. Diese wird nicht  
immer erteilt (USDOS 27.2.2014). Reporter, die über das heikle Thema Westsahara aus  
erster Hand berichten, werden oft verhaftet oder ausgewiesen, seien sie nun Marokkaner,  
Sahrauis  oder  Ausländer.  Internet  bzw.  Satellitenfernsehen  sind  der  sahrauischen  
Bevölkerung aufgrund ökonomischer Probleme größtenteils nicht zugänglich (FH 2013).
Quellen:
- AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur 
weltweiten Lage der Menschenrechte - Morocco/ Western Sahara,
http://www.ecoi.net/local_link/248009/374179_de.html, Zugriff 11.4.2014
- FH - Freedom House (2013): Freedom in the World 2013 – Western Sahara, 
http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/western-sahara, Zugriff 
8.4.2014
- USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights 
Practices 2013 - Western Sahara, 
http://www.ecoi.net/local_link/270719/400802_de.html, Zugriff 8.4.2014
13.Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Versammlungsfreiheit ist stark eingeschränkt (FH 2013). Öffentliche Versammlungen  
sowie  Demonstrationen  müssen  vom  Innenministerium  genehmigt  werden.  Politische 
Veranstaltungen werden nur selten genehmigt – mit Ausnahme von jenen mit Bezug zu  
Wahlen. Veranstaltungen mit Bezug zu Menschenrechten sowie Pro-Unabhängigkeit werden  
nicht genehmigt; Kundgebungen ohne diesen Bezug allerdings häufig zumindest toleriert  
(USDOS 27.2.2014). Die Behörden lösen Demonstrationen unter Anwendung von Gewalt  
auf  (USDOS  27.2.2014;  vgl.  AI  23.5.2013).  In  der  Westsahara  unterdrücken  die  
Sicherheitskräfte routinemäßig jede Versammlung gegen die marokkanische Hoheit über das 
Gebiet (HRW 21.1.2014).
Die  Regierung  Marokkos  untersagt  die  Gründung  von  Organisationen,  welche  die  
Unabhängigkeit der Westsahara befürworten (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 21.1.2014).
Als Besatzungsmacht in Westsahara kontrolliert Marokko lokale Wahlen, und sorgt dafür,  
dass der Unabhängigkeit zugeneigte Führer sowohl von lokalen politischen Prozessen als  
auch vom marokkanischen Parlament ausgeschlossen bleiben (FH 2013)
Quellen:
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- AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur 
weltweiten Lage der Menschenrechte - Morocco/ Western Sahara,
http://www.ecoi.net/local_link/248009/374179_de.html, Zugriff 11.4.2014
- FH - Freedom House (2013): Freedom in the World 2013 – Western Sahara, 
http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/western-sahara, Zugriff 
8.4.2014
- HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Morocco/Western Sahara, 
http://www.ecoi.net/local_link/267801/395156_de.html, Zugriff 8.4.2014)
- USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights 
Practices 2013 - Western Sahara, 
http://www.ecoi.net/local_link/270719/400802_de.html, Zugriff 8.4.2014
14.Haftbedingungen
Die Haftbedingungen sind schlecht und entsprechen jenen in Marokko und orientieren sich  
wie dort nicht internationalen Standards. Eine Reihe von Quellen berichtet von substandard  
Haftbedingungen, vor allem Überbelegung (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 21.1.2014). Es  
kommt  zu  physischen  Misshandlungen  und  es  mangelt  an  medizinischer  Versorgung 
(USDOS 27.2.2014).
Quellen:
- HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Morocco/Western Sahara, 
http://www.ecoi.net/local_link/267801/395156_de.html, Zugriff 8.4.2014)
- USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights 
Practices 2013 - Western Sahara, 
http://www.ecoi.net/local_link/270719/400802_de.html, Zugriff 8.4.2014
15.Todesstrafe
Siehe LIB Marokko
16.Religionsfreiheit
Die  Verfassung  gewährleistet  Religionsfreiheit  (USDOS  20.5.2013),  jedoch  wurde  diese 
Freiheit durch die Regierung generell nicht (FH 2013) bzw. in einigen Fällen eingeschränkt  
(USDOS  20.5.2013).  Aufgrund  administrativer  Kontrolle  Marokkos  über  das  Gebiet  der 
Westsahara gelten dieselben gesetzlichen Regelungen bzgl. religiöser Organisationen oder  
Religionsfreiheit wie in Marokko. Es gab weder Berichte über gesellschaftlichen Missbrauch,  
noch gab es Berichte über Diskriminierung aufgrund von Religionszugehörigkeit (USDOS  
20.5.2013).
Fast alle Sahrauis sind wie die meisten Marokkaner sunnitische Moslems (FH 2013).
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Quellen:
- FH  -  Freedom  House  (2013):  Freedom  in  the  World  2013  –  Western  Sahara, 
http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/western-sahara,  Zugriff  
8.4.2014
- USDOS - US Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom  
Report - Western Sahara, http://www.ecoi.net/local_link/247467/371052_de.html, Zugriff 
11.4. 2014)
17.Frauen/Kinder
Die bedeutende Reform des Familienrechts (Moudawwana) im Jahr 2004 scheint in der  
Westsahara nicht umgesetzt worden zu sein. Die Bedingungen sind für Frauen in ländlichen  
Regionen, in denen Armuts- und Analphabetismusraten höher sind, üblicherweise schlimmer  
(FH 2013).
Quellen:
- FH  -  Freedom  House  (2013):  Freedom  in  the  World  2013  –  Western  Sahara, 
http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/western-sahara,  Zugriff  
8.4.2014
18.Homosexuelle
Siehe LIB Marokko.
19.Bewegungsfreiheit
Sowohl die POLISARIO als auch marokkanische Behörden schränken die Bewegungsfreiheit 
in potentiellen Konfliktregionen ein (FH 2013). Es gibt keine Berichte, dass die Regierung die  
Freiheit, ins Ausland zu reisen, einschränkt. Es gibt keine Berichte, dass die Regierung  
Staatsbürgerschaften aberkennt (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
- FH - Freedom House (2013): Freedom in the World 2013 – Western Sahara, 
http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/western-sahara, Zugriff 
8.4.2014
- USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights 
Practices 2013 - Western Sahara, 
http://www.ecoi.net/local_link/270719/400802_de.html, Zugriff 8.4.2014
20.Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
20.1. Lage in Tindouf (Flüchtlingslager der Sahrauis in Algerien)
Der Stillstand der Verhandlungen zwischen Marokko und der Polisario, sowie die damit  
verbunden Flüchtlingsproblematik mit insgesamt mehr als 100.000 Flüchtlingen aus dem
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Gebiet der Westsahara, welche in Flüchtlingslagern um Tindouf ihr Dasein fristen, stellen  
nach  Aussagen  von  UN  Generalsekretär  Ban  KI  MOON  einen  enorm  hohen  
Unsicherheitsfaktor für die gesamte Region dar. Im Dezember 2013 wurde eine Gruppe von  
Flüchtlingen beim Versuch die Lager Richtung Mauretanien zu verlassen, ohne Vorwarnung  
von der algerischen Armee beschossen. Zwei Flüchtlinge starben, mehrere wurden verletzt.  
Seither reißen die Proteste in den Lagern nicht mehr ab. Laut Charles SAINT PROT, dem  
Direktor des französischen Observatoriums für geopolitische Studien, (OEG),  ähneln die  
Flüchtlingslager um Tindouf Konzentrationslagern. Am 23.1.2014 wurde mit einem Sit-in vor  
der UNHCR-Zentrale in den Lagern von Tindouf gegen Menschenrechtsverletzungen der  
Polisario-Milizen und der algerischen Truppen protestiert. Die Umstände in den Lagern sind  
offenbar menschenunwürdig. So soll Algerien den Lagerbewohnern verbieten sich Ware bei  
Märkten in den Orten der Umgebung zu beschaffen. Die saharauische Bevölkerung in den  
Lagern um Tindouf ist jeglicher Form der Ausgrenzung und Isolation ausgesetzt. Hilfsgüter  
kommen oftmals gar nicht in den Lagern an, Fluchtversuche enden nicht selten tödlich.  
Berichte von Deportationen von Kindern in verschiedene Teile der Welt gibt es viele (VB  
25.3.2014b).
Quellen:
- VB – Verbindungsbeamter des BMI in Rabat (25.3.2014b): Aktuelle Meldungen des VB  
übermittelt per E-Mail am 25.3.2014
21.Grundversorgung/Wirtschaft
Die Versorgungslage kann als ausreichend angenommen werden. Es gibt ausreichende  
Grundversorgung an Nahrungsmitteln. Märkte und Geschäfte für Fleisch, Fisch und Gemüse  
sowie kleinere Supermärkte sind in allen größeren Städten (Laâyoune, Dakhla, Boujdour,  
Tarfaya und Smara sowie Aousserd) vorhanden. Besorgungen für spezielle Nahrungsmittel  
udgl. müssen in den marokkanischen Großstädten vorgenommen werden (VB 25.3.2014a).
Quellen:
- VB – Verbindungsbeamter des BMI in Rabat (25.3.2014a): Antwort des VB per E-Mail  
vom 22.11.2012, Aktualität bestätigt durch den VB per E-Mail am 25.3.2014
22.Medizinische Versorgung
Es gibt ausreichende medizinische Versorgung. Ärzte mit dazugehörenden Praxen sind in  
allen größeren Städten (Laâyoune, Dakhla, Boujdour, Tarfaya und Smara sowie Aousserd)  
nach ho. Angaben vorhanden. Spezialbehandlungen müssen aber in Casablanca oder Rabat 
durchgeführt  werden.  Medizinischer  Transport  mittels  Fahrzeuge  oder  Flugzeug  (wenn 
Patient flugtauglich) funktioniert (VB 25.3.2014a).
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Quellen:
- VB – Verbindungsbeamter des BMI in Rabat (25.3.2014a): Antwort des VB per E-Mail  
vom 22.11.2012, Aktualität bestätigt durch den VB per E-Mail am 25.3.2014
23.Behandlung nach Rückkehr
Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass ein Asylwerber oder Rückkehrer aus  
Europa, sollte er in Marokko keine kriminelle oder terroristische Vergangenheit haben und  
nicht gesucht werden, mit keinen Nachteilen eines staatlichen Übergriffes zu rechnen hat.  
Asylwerber aus Europa, wenn sie nach Marokko zurückkehren haben nur dann etwas zu  
befürchten, wenn sie in Marokko strafbare Handlungen begangen haben oder hier von der  
Polizei oder Inlands- Auslandsnachrichtendiensten gesucht werden. Jeder der zurückkehrt  
oder hierher abgeschoben wird, dessen Daten werden bei der Einreise überprüft und es wird  
dementsprechend vorgegangen. Staatliche Übergriffe in Bezug auf Misshandlungen sind hier 
offiziell nicht bekannt. Inoffiziell gibt es natürlich Informationen, dass Personen besonders in  
den  Händen  von  Nachrichtendiensten  oder  in  Polizei  oder  Gendarmeriegewahrsam  
geschlagen bzw. gefoltert worden sind (VB 25.3.2014a).
Quellen:
- VB – Verbindungsbeamter des BMI in Rabat (25.3.2014a): Antwort des VB per E-Mail  
vom 22.11.2012, Aktualität bestätigt durch den VB per E-Mail am 25.3.2014
23.1. Dokumente
Die Bürger / Bewohner der Westsahara werden von Marokko als Marokkaner angesehen  
und  sind  daher  marokkanische  Staatsangehörige.  Sie  erlangen  die  Staatsangehörigkeit 
durch Geburt im Gebiet der Westsahara. Daher werden für sie marokkanische Reisepässe  
ausgestellt. Sie haben jederzeit die Möglichkeit einen solchen zu beantragen und bekommen  
diesen auch unter normalen Umständen. Sollten irgendwelche sog. „Passversagungsgründe“ 
(sind derzeit nicht bekannt) vorliegen könnte es Probleme geben. Es gibt auch Reisepässe  
der „Polisario Front“ (Popular Front for the Liberation of Saguia el Hamra and Rio de Oro  --  
Frente Popular de Liberacion de Saguia el Hamra y Rio de Oro). Diese Reisepässe werden  
in  den  Flüchtlingslagern  der  Saharauis  (Tindouf  –  Villa  Dahla,  Smara  –  in  Algerien 
ausgestellt). Diese Pässe werden zum größtenteils jedoch nicht anerkannt.  Die Führer der  
Polisario Front und deren Anhänger sehen sich als sahrauische Staatsangehörige – wobei  
fraglich ist ob es hier sog. „Staatsbürgerschaftsurkunden usw.“ gibt (VB 25.3.2014a).
Quellen:
- VB – Verbindungsbeamter des BMI in Rabat (25.3.2014a): Antwort des VB per E-Mail  
vom 22.11.2012, Aktualität bestätigt durch den VB per E-Mail am 25.3.2014
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