vara-lib-2016-08-29-ke

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Die  Regierung  macht  sich  das  Antiterrorismusgesetz  zunutze,  um  Kritik  am  Regime  zu 
kriminalisieren (FH 27.01.2016).
Die Rechte auf freie Meinungsäußerung und Vereinigungsfreiheit wurden durch ein Gesetz  
zur Bekämpfung von Diskriminierung und Hassreden weiter unterdrückt. Regierungskritiker  
wurden festgenommen und strafrechtlich verfolgt. Es gab Fälle von Folter und anderen  
Misshandlungen und in Gefängnissen befanden sich weiterhin politische Gefangene, die in  
unfairen Prozessen verurteilt worden waren (AI 24.02.2016).
Die  Sicherheitskräfte  ließen  zahlreiche  Menschen,  die  die  Regierung  kritisierten,  
verschwinden (HRW 27.01.2016). 
Quellen:
- AI – Amnesty International (24.02.2016): Amnesty international Report 2015/16 – The  
State  of  the  World’s  Human  Rights  –  United  Arab  Emirates,  
https://www.ecoi.net/local_link/319704/466555_de.html, Zugriff 12.08.2016
- FH - Freedom House (27.01.2016): Freedom in the World 2016 – United Arab Emirates,  
https://www.ecoi.net/local_link/327753/468459_de.html, Zugriff 12.08.2016
- HRW – Human Rights Watch (27.01.2016): World Report 2016 – United Arab Emirates,  
https://www.ecoi.net/local_link/318420/457423_de.html, Zugriff 12.08.2016
11.Todesstrafe
Das Gesetz zur Bekämpfung von Terrorismus sieht die Todesstrafe für Verbrechen vor, die  
die „nationale Einheit und den sozialen Frieden“ untergraben, selbst wenn die Tat nicht  
Gewalt  beinhaltete  oder  beabsichtigte  (HRW  27.01.2016).  Laut  Scharia-Recht  kann  für 
gleichgeschlechtlichen  Geschlechtsverkehr  die  Todesstrafe  verhängt  werden  (USDOS 
13.04.2016). Auch Mord kann weiterhin mit der Todesstrafe geahndet werden. Es wurden  
mehrere Todesurteile verhängt und eine Gefangene wurde 2015 hingerichtet. Laut Amnesty  
International  hatte  sie  keine  Möglichkeit,  Rechtsmittel  gegen  das  Urteil  einzulegen  (AI 
24.02.2016).
Quellen:
- AI - Amnesty International (24.02.2016): Amnesty international Report 2015/16 – The  
State  of  the  World’s  Human  Rights  –  United  Arab  Emirates,  
https://www.ecoi.net/local_link/319704/466555_de.html, Zugriff 12.08.2016
- HRW – Human Rights Watch (27.01.2016): World Report 2016 – United Arab Emirates,  
https://www.ecoi.net/local_link/318420/457423_de.html, Zugriff 12.08.2016
- USDOS  –  US  Department  of  State  (13.04.2016):  Country  Report  in  Human  Rights 
Practices  2015  –  United  Arab  Emirates,  
https://www.ecoi.net/local_link/322599/462076_de.html, Zugriff 12.08.2016
12.Religionsfreiheit
Ca. 85% der Staatsbürger sind Sunniten und 14% Schiiten. 1% der Staatsbürger gehört  
anderen islamischen Glaubensrichtungen an, z.B. die Drusen. Der Großteil der in den VAE  
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lebenden Ausländer sind Muslime, 9% sind Christen und 15% gehören anderen Religionen  
an, den größten Anteil haben Hindus (LIPortal 06.2016).
Die Verfassung nennt den Islam als Staatsreligion. Sie garantiert Religionsfreiheit, solange  
diese nicht gegen die öffentliche Ordnung oder Moral verstößt. Laut Verfassung sind alle  
Personen vom dem Gesetz gleich, unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit. Das Gesetz  
verbietet Blasphemie, Missionierung durch Nicht-Muslime und Konvertierung vom Islam zu  
einer anderen Glaubensrichtung.
Ein neues Antidiskriminierungsgesetz verbietet unter anderem Diskriminierung aufgrund der  
Religionszugehörigkeit, aber auch von Vergehen, die die Regierung als religiösen Hass  
provozierend oder als beleidigend für die Religion ansieht. Es gab wiederholt Festnahmen  
und Verurteilungen von Personen, die als extremistisch verdächtigt wurden. Die von der  
Regierung kontrollierten Internetanbieter blockieren Seiten, die den Islam kritisieren oder  
Ansichten  vertreten,  die  die  Regierung  als  extremistisch  ansieht.  Es  wurde  außerdem 
berichtet,  dass  ein  Christ  mit  ausländischer  Staatsbürgerschaft,  der  in  den  VAE  lebte, 
deportiert wurde, weil er seinen Glauben mit anderen Personen diskutiert habe. Es gab  
Fälle, in denen Gerichtsurteile milder ausfielen, weil Angeklagten während ihrer Haft zum  
Islam konvertierten.
Die General Authority of Islamic Affairs and Endowments  (Awqaf) gab weiterhin Richtlinien  
für den Inhalt von Predigten in sunnitischen Moscheen vor. 
Personen,  die  nicht-islamischen  Glaubens  sind,  gaben  an,  dass  sie  im  Privaten  ohne 
Einmischung  der  Regierung  ihre  Religion  ausüben  können,  aber  in  der  öffentlichen 
Ausübung ihrer Religion eingeschränkt wurden. Kirchen, Hindu- und Sikhtempel für Nicht-
StaatsbürgerInnen  befinden  sich  auf  Grundstücken,  die  von  den  regierenden  Familien 
gespendet  wurden.  Jedoch  sind  die  Kapazitäten  nicht  ausreichend,  um  den  Bedarf  zu 
decken. Andere religiöse Minderheiten führen religiöse Zeremonien in privaten Wohnstätten  
durch. Kirchen dürfen laut Gesetz keine Kirchtürme bauen oder außen am Gebäude Kreuze  
befestigen.
Den Berichten von nicht-islamischen religiösen Gruppen zufolge, herrscht in der Bevölkerung 
ein  hohes  Maß  an  Toleranz  für  die  Traditionen  und  den  Glauben  von  religiösen 
Minderheiten. Es gibt aber auch Tendenzen in der Bevölkerung, die von der Konvertierung  
vom Islam zu einer anderen Religion abraten und Personen anderen Glaubens zu einer  
Konvertierung zum Islam überreden wollen.
Teilweise  ist  antisemitisches  Gedankengut  in  Schriften  zu  finden,  die  auf  manchen 
Buchmessen  verkauft  werden,  und  es  gibt  Berichte  von  Personen,  die  antisemitische 
Postings in sozialen Medien verbreiten (USDOS 2016).
Muslimischen Frauen ist es verboten Nicht-Muslime zu heiraten (FH 27.01.2016).
Quellen:
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- FH - Freedom House (27.01.2016): Freedom in the World 2016 – United Arab Emirates,  
https://www.ecoi.net/local_link/327753/468459_de.html, Zugriff 12.08.2016
- LIPortal  –  Länder-Informations-Portal  (06.2016):  Vereinigte  Arabische  Emirate,  
https://www.liportal.de/v-a-emirate/gesellschaft/#c16425, Zugriff 17.08.2016
- USDOS – US-Department of State (2016): International Religious Freedom Report for  
2015,  http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm#wrapper,  Zugriff  
17.08.2016
13.Ethnische Minderheiten
Nur etwa 15% der Bevölkerung der VAE besitzen eine Staatsbürgerschaft (FH 27.01.2016).  
Ca. 70% der Staatsangehörigen sind Araber, 10% davon sind Nomaden. Die wichtigsten  
Herkunftsländer  der  Nicht-Staatsbürger  sind  Indien,  Bangladesch  und  Pakistan  (LIPortal 
06.2016). 
Die  Mehrheit  im  Land  sind  ausländische  ArbeiterInnen,  oft  aus  instabilen  Gegenden 
stammend. Von ihnen wird angenommen, dass sie nach einigen Jahren wieder heimkehren.  
Permanente Aufenthaltsgenehmigungen gibt es selten (Chatham House 08.09.2016).
Quellen:
- Chatham House (Jane Kinninmont) (08.09.2015): Why Aren’t Gulf Countries Taking in  
Syrian  Refugees?:  https://www.chathamhouse.org/expert/comment/why-aren-t-gulf-
countries-taking-syrian-refugees#sthash.HLjOfAYF.dpuf; Zugriff am 15.6.2016
- FH - Freedom House (27.01.2016): Freedom in the World 2016 – United Arab Emirates,  
https://www.ecoi.net/local_link/327753/468459_de.html, Zugriff 10.08.2016
- LIPortal  –  Länder-Informations-Portal  (06.2016):  Vereinigte  Arabische  Emirate,  
https://www.liportal.de/v-a-emirate/gesellschaft/#c16425, Zugriff 17.08.2016
13.1. Staatenlose Personen (Bidun)
Der Abschnitt bezieht sich ausschließlich auf die Bidun und nicht auf andere Staatenlose  
(z.B: PalästinenserInnen).
- Vorabinformation VAE-Staatsbürgerschaftsrecht:
Kinder erlangen in den VAE die VAE-Staatsbürgerschaft durch den Vater und Kinder von  
weiblichen Staatsbürgern, die mit Nicht-Staatsbürgern verheiratet sind, bekommen bei der  
Geburt nicht automatisch die Staatsbürgerschaft, aber die Mütter können einen Antrag auf  
Einbürgerung stellen, dem generell stattgegeben wird. Dazu gibt es ein eigenes Komitee.  
Eine  ausländische  Frau  kann  die  Staatsbürgerschaft  nach  zehn  Jahren  Ehe  mit  einem 
Staatsbürger erlangen. Personen können in den VAE einen Antrag auf Einbürgerung stellen.
Außerdem bedeutet ein Reisepass der VAE nicht automatisch, dass durch die Erlangung  
des Reisepasses eine VAE-Staatsbürgerschaft erhalten werden kann (Expatfocus o.D).
- Die Bidun:
Schätzungen zufolge leben in den VAE zwischen 20.000 und 100.000 staatenlose Personen, 
genannt „bidun“  (auch bidoon, bedoon oder  bidoun,  wörtl. „ohne“ – ohne Papiere). Die  
meisten der Bidun hatten bei der Gründung der Vereinigten Arabischen Emirate nicht die  
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bevorzugte Stammeszugehörigkeit, um die Staatsbürgerschaft zu erlangen. Andere sind auf  
der Suche nach Arbeit illegal in das Land eingewandert. Da die VAE-Staatsbürgerschaft nur  
über den Vater weitergegeben werden kann, bleiben auch die Kinder der Bidun staatenlos. 
2012 hat die Regierung den Zuständigkeitsbereich des für Einbürgerungen von Kindern von  
VAE-Staatsbürgerinnen zuständigen Komitees erweitert, um auch Anträge von Staatenlosen  
zu prüfen, die bestimmte juristische Bedingungen erfüllen, durch die sie möglicherweise die  
Staatsbürgerschaft erhalten könnten, und somit Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung  
und anderen Diensten erlangen würden. Es gab jedoch keine Berichte von  Bürgern, die die  
Staatsbürgerschaft erhielten.
Staatenlose sind zahlreichen Diskriminierungen ausgesetzt. Sie erleben Diskriminierung am  
Arbeitsplatz  bzw.  bei  der  Auswahl  eines  Arbeitsplatzes,  ihr  Zugang  zum  Bildungs-  und 
Gesundheitswesen ist eingeschränkt und ohne Reisepass oder andere Identifikationsformen  
sind sie in ihrer Bewegungsfreiheit im Land eingeschränkt. Eine legale Ausreise ist praktisch  
nicht möglich.
Es gibt Staatenlose, die die Staatsbürgerschat von einem anderen Land bekommen haben,  
nämlich von den Komoren, um einen Reisepass und Ausweispapiere zu bekommen. Wenn  
sie  von  den  VAE  abgeschoben  werden  würden,  würden  die  Komoren  sie  jedoch  nicht 
aufnehmen (USDOS 13.04.2016).
Quellen:
- Expatfocus  (o.D.):  United  Arab  Emirates  (UAE)  -  Visas  
http://www.expatfocus.com/expatriate-uae-visas-residency, Zugriff am 06.06.2016
- Financial  Times  (04.06.2012):  UAE’s  stateless  acquire  foreign  passports,  
http://www.ft.com/cms/s/0/8abfc14a-a8aa-11e1-be59-
00144feabdc0.html#axzz4HTTmSdAQ, Zugriff 16.08.2016
- USDOS  –  US  Department  of  State  (13.04.2016):  Country  Report  in  Human  Rights 
Practices  2015  –  United  Arab  Emirates,  
https://www.ecoi.net/local_link/322599/462076_de.html, Zugriff 16.08.2016
14.Bewegungsfreiheit
Das  Gesetz  garantiert  Bewegungsfreiheit  innerhalb  des  Landes,  Emigration  und  
Wiedereinbürgerung.  Generell  wird  dies  auch  respektiert.  Es  gibt  jedoch  bestimmte 
Restriktionen  bei  Reisen  ins  Ausland.  Nicht-Staatsbürgern  kann  die  Reise  verweigert 
werden,  wenn  gegen  sie  straf-  oder  zivilrechtlich  ermittelt  wird.  Einige  bekamen  ein 
Ausreiseverbot und ihr Reisepass wurde einbehalten. Auch manchen Staatsbürgern kann  
ein  Ausreiseverbot  auferlegt  werden.  Staatsbürger,  inklusive  ehemalige  politische  
Gefangene, können auch Schwierigkeiten haben, ihre offiziellen Dokumente zu erneuern,  
wenn gegen diese aus Gründen der Staatssicherheit ermittelt wird, was einem de-facto  
Ausreiseverbot  gleicht.  Die  Behörden  heben  Ausreiseverbote  nicht  auf,  bis  ein  
Gerichtsverfahren  vom  Justizsystem  abgeschlossen  wurde.  Speziell  bei  komplexeren 
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Gesetzesverstößen,  besonders  bei  der  Untersuchung  von  Finanzverbrechen,  bleiben 
Ausreiseverbote drei oder mehr Jahre in Kraft. 
Ein  Mann  kann  seiner  Frau,  minderjährigen  Kindern  oder  unverheirateten  volljährigen 
Töchtern die Ausreise verwehren, indem er ihre Reisepässe einbehält. 
Ohne  Reisepässe  können  Personen  ohne  Staatsbürgerschaft  oder  
Staatsbürgerschaftsnachweis  (bekannt  als  „bidun“  –  „ohne  Papiere“)  nicht  ausreisen 
(USDOS 13.04.2016).
Unter  dem  „Kafala“-System  sind  Arbeitsmigranten  an  einen  einheimischen  Sponsor 
gebunden.  So  werden  sie  jedoch  oft  ausgebeutet  und  sind  Opfer  von  schlechten 
Arbeitsbedingungen oder körperlichem Missbrauch. Häufig wird ihnen der Reisepass und  
somit die Möglichkeit zur Ausreise entzogen, mit wenig bis gar keiner Möglichkeit, rechtlich  
dagegen vorzugehen (FH 27.01.2016).  Das Visum wird über den Sponsor, normalerweise  
dem Arbeitgeber, gewährt. Der Sponsor ist dann für die Person verantwortlich (Expatfocus  
o.D)
Quellen:
- Expatfocus  (o.D.):  United  Arab  Emirates  (UAE)  -  Visas  
http://www.expatfocus.com/expatriate-uae-visas-residency, Zugriff am 06.06.2016
- FH - Freedom House (27.01.2016): Freedom in the World 2016 – United Arab Emirates,  
https://www.ecoi.net/local_link/327753/468459_de.html, Zugriff 12.08.2016
- USDOS  –  US  Department  of  State  (13.04.2016):  Country  Report  in  Human  Rights 
Practices  2015  –  United  Arab  Emirates,  
https://www.ecoi.net/local_link/322599/462076_de.html, Zugriff 12.08.2016
15.IDPs und Flüchtlinge – besonders SyrerInnen
In den VAE gibt es kein Gesetz zur Gewährung von Asyl oder des Flüchtlingsstatus. Die  
Regierung hat kein transparentes, kodifiziertes System, um Flüchtlingen Schutz zu bieten  
(USDOS  13.04.2016).  Der  Erfahrung  von  Landinfo  nach  werden  Änderungen  in  der 
Migrationspolitik selten von den VAE-Behörden öffentlich gemacht (EASO 8.6.2016).
Die Regierung gewährt offiziell keinen Flüchtlingsstatus oder Asyl, erlaubt Flüchtlingen aber  
auf individueller Ebene temporär im Land zu bleiben, bis UNHCR eine Lösung für sie findet,  
meist in Form von Umsiedlung in ein anders Land. UNHCR hat jedoch keinen eigenen  
rechtlichen Status in den VAE.
Manche  Personen,  die  um  den  Flüchtlingsstatus  ansuchten,  wurden  in  Gewahrsam 
genommen, bis sie umgesiedelt wurden. Die Regierung bot informell Flüchtlingen Schutz vor  
Abschiebung,  jedoch  ist  es  solchen  Personen  nicht  möglich,  eine  legale  
Aufenthaltsgenehmigung  zu  bekommen  und  so  sind  sie  technisch  gesehen  als  illegale 
Einwanderer zu behandeln und können festgenommen werden. Außerdem haben sie somit  
keinen  Zugang  zum  Arbeitsmarkt,  zu  Bildung  oder  anderen  Sozialleistungen.  Fallweise 
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erlaubte die Regierung den Zugang zu manchen dieser Leistungen, meist durch das Zutun  
von Repräsentanten von UNHCR.
Im  September  2015  gab  die  Regierung  der  VAE  an,  seit  dem  Beginn  des  syrischen 
Bürgerkrieges, mehr als 100.000 syrischen Staatsangehörigen Aufenthaltsgenehmigungen  
erteilt zu haben, womit die Zahl der syrischen Bevölkerung in den VAE auf geschätzte  
240.000 Personen steigt (USDOS 13.04.2016).
Diejenigen 100 000 Syrer, die seit 2011 vor der Gewalt aus Syrien in die VAE flohen, werden  
genau gleich behandelt wie andere AusländerInnen. Die VAE vertreten den Grundsatz, dass  
es für syrische Flüchtlinge besser ist, ihrem Heimatland nahe zu sein, damit sie einfach in ihr  
Heimatland zurückkehren können, wenn die Krise vorüber ist (Gulf News 10.9.2015).
2013  gab  es  Hinweise  ,  dass  die  VAE  ihr  Vorgehen  bezüglich  Einreise-  und  
Arbeitsgenehmigungen für syrische Staatsangehörige strenger gestalteten. SyrerInnen, die  
sich bereits in den VAE aufhalten, berichteten häufiger, dass ihren Familienmitgliedern Visa  
für  die  VAE  verweigert  wurden.  Syrische  Staatsbürger,  die  schon  längere  Zeit  eine 
Arbeitserlaubnis  und  eine  Aufenthaltsgenehmigung  besaßen,  hatten  keine  Garantie  auf 
Verlängerung  der  Genehmigungen  mehr  (Landinfo  Respons  28.02.2014  zitiert  in  EASO 
08.06.2016). 
SyrerInnen erhalten zum Teil mehr Leistungen als z.B. Arbeitsmigranten, wie kostenlosen  
Zugang  zu  Bildung  oder  Gesundheitsversorgung,  aber  sie  haben  nur  Besucher-  oder 
Arbeitsvisa,  die  immer  schwerer  zu  bekommen  sein  dürften.  Permanente  
Aufenthaltsgenehmigungen sind grundsätzlich selten (Chatham House 08.09.2016).
Quellen:
- Chatham House (Jane Kinninmont) (8.09.2015): Why Aren’t Gulf Countries Taking in  
Syrian  Refugees?:  https://www.chathamhouse.org/expert/comment/why-aren-t-gulf-
countries-taking-syrian-refugees#sthash.HLjOfAYF.dpuf, Zugriff am 15.06.2016
- EASO  (8.6.2016):  Syrians  in  Gulf  States,  EASO  COI  Query  Final  Answer,  
201605_QCOI_004, Zusammenfassung der Antworten von CH, NL und N: per E-Mail
- Gulf  News  (10.09.2015):  UAE  has  eased  residency  rules  for  Syrians:  
http://gulfnews.com/news/uae/government/uae-has-eased-residency-rules-for-
syrians-1.1582025, Zugriff am 15.06.2016
- USDOS  –  US  Department  of  State  (13.04.2016):  Country  Report  in  Human  Rights 
Practices  2015  –  United  Arab  Emirates,  
https://www.ecoi.net/local_link/322599/462076_de.html, Zugriff 12.08.2016
16.Grundversorgung und Wirtschaft
Die VAE verfügen weltweit über die sechstgrößten Öl- bzw. siebtgrößten Gasreserven. Das  
jährliche Pro-Kopf Einkommen beträgt ca. 36.000 US-Dollar. Damit und mit dem stabilen  
wirtschaftlichen  Wachstum  und  einem  internationalen  Anlagevermögen  von  geschätzt 
mehreren  hundert  Milliarden  Euro  gehören  die  VAE  zu  den  reichsten  Staaten  und 
finanzkräftigsten Investoren weltweit. Der hohe Ölpreis der letzten Jahre sorgte für anhaltend  
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hohe Staatseinnahmen. Hohe finanzielle Reserven gleichen den derzeit niedrigen Ölpreis  
aus. Die VAE sind bestrebt, die wirtschaftliche Diversifizierung zu fördern, um langfristig von  
den Öleinnahmen unabhängig zu werden. Wichtige Bereiche sind hierbei Logistik, Handel,  
Veranstaltung von Messen, Tourismus, Finanzdienstleistungen, energie- und kapitalintensive 
Industriezweige (Stahl, Aluminium, Petrochemie) und Hochtechnologie (Mikrochipproduktion,  
erneuerbare Energien). Eine wichtige Einnahmequelle ist auch die Luftfahrt, die mittlerweile  
knapp  ein  Fünftel  der  Wirtschaftsleistung  der  VAE  ausmacht.  Aufgrund  der  günstigen 
geographischen  Lage  und  guter  Strukturvoraussetzungen  etablieren  sich  die  VAE  als 
Drehkreuz des internationalen Luftverkehrs (DAA 03.2016).
Die wirtschaftliche Diversifizierung wird substanziell vom Emirat Abu Dhabi getragen, das  
alle anderen Emirate auch 2015 wirtschaftlich und finanziell unterstützt hat (DAA 03.2016).  
VAE-Staatsbürger  haben  Zugang  zu  verschiedenen  Sozialleistungen  und  zu  
Bildungseinrichtungen.  Nicht-Staatsbürger  haben  keinen  oder  nur  vereinzelt  Zugang  zu 
diesen  Leistungen  (USDOS  13.04.2016).  Die  Gesundheitsversorgung  ist  für  
Staatsangehörige in den Emiraten kostenlos (LIPortal 06.2016).
Quellen:
- DAA  –  Deutsches  Auswärtiges  Amt  (03.2016):  Vereinte  Arabische  Emirate  -  
Staatsaufbau/Innenpolitik, 
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/
VereinigteArabischeEmirate/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.08.2016
- LIPortal  –  Länder-Informations-Portal  (06.2016):  Vereinigte  Arabische  Emirate,  
https://www.liportal.de/v-a-emirate/gesellschaft/#c16425, Zugriff 18.08.2016
- USDOS  –  US  Department  of  State  (13.04.2016):  Country  Report  in  Human  Rights 
Practices  2015  –  United  Arab  Emirates,  
https://www.ecoi.net/local_link/322599/462076_de.html, Zugriff 18.08.2016
17.Medizinische Versorgung
Die  VAE  besitzen  ein  umfassendes  und  hochentwickeltes  Gesundheitswesen.  Für 
Staatsangehörige der Emirate ist es kostenlos. Seit 2008 besteht jedoch im Emirat Abu  
Dhabi eine Versicherungspflicht. Dubai hat das gleiche System für seine Staatsbediensteten  
eingeführt. Ein landesweites Pflichtversicherungssystem für Einheimische und Ausländer ist  
auf längere Sicht geplant. Momentan müssen ausländische Staatsbürger über ihre jeweiligen 
Versicherungen abgesichert sein oder für die Behandlungen selbst aufkommen. Zwischen  
1996  und  2003  wurden  mehr  als  400  Millionen  US-Dollar  in  die  Entwicklung  des 
Gesundheitswesens  investiert.  Auf  100.000  Einwohner  kommen  181  Ärzte.  Einige  
ansteckende Krankheiten, die in den VAE früher verbreitet waren, sind ausgetilgt. Darunter  
Kinderlähmung (seit 1993), Masern (seit 1999) und Malaria (seit 2002). Große Bedeutung  
kommt der Mutterschaftsfürsorge zu. 99% aller Entbindungen erfolgen in Spitälern unter  
ärztlicher Aufsicht. Die Sterblichkeitsrate von Neugeborenen konnte auf 10,59 pro 1000  
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Lebendgeburten (Juli 2015) und die Muttersterblichkeit auf 8 pro 100.000 Geburten (2013)  
gesenkt werden (LIPortal 06.2016).
Die Einfuhr von einigen gängigen Medikamenten bzw. deren Inhaltsstoffen ist ohne ärztliche  
Verschreibung verboten. Die medizinische Versorgung auf dem Land ist mit Europa nicht  
immer zu vergleichen, in den Städten jedoch gut (DAA 03.2016).
Quellen:
- DAA  –  Deutsches  Auswärtiges  Amt  (03.2016):  Vereinte  Arabische  Emirate  -  
Staatsaufbau/Innenpolitik, 
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/
VereinigteArabischeEmirate/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.08.2016
- LIPortal  –  Länder-Informations-Portal  (06.2016):  Vereinigte  Arabische  Emirate,  
https://www.liportal.de/v-a-emirate/gesellschaft/#c16425, Zugriff 18.08.2016
18.Rückkehr
Keine Informationen bekannt.
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