vara-lib-2016-08-29-ke
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt. Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein COI-Dokument, das beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (RD, EASt, ASt, BVwG) mittels Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Informationen gemäß den Standards der Staatendokumentation erstellt wird. Ein LIB gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend relevanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU-Mitgliedsstaaten. Das LIB beinhaltet Arbeitsübersetzungen fremdsprachiger Quellen. Die LIB dienen den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Für sie gilt § 5 Abs. 5 letzter Satz BFA-G, d.h. sie sind als solche nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen Staatendokumentation. Sie werden aber durch Verwendung im Verfahren (Parteiengehör, Verwendung im Bescheid) der jeweiligen Partei zugänglich und durch Verwendung im Bescheid öffentlich gemacht. Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das LIB stellt keine allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. Aktualisierungshinweis Dieses LIB wird mittels Einbezug relevanter Kurzinformationen der Staatendokumentation auf aktuellem Stand gehalten. Eine Gesamtaktualisierung des LIB erfolgt entweder in vorgegebenen Intervallen (TOP-Herkunftsstaaten) oder bei gegebenem Bedarf (andere Herkunftsstaaten). Die Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Daher können auch im LIB verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden. .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 2 von 21

Länderspezifische Anmerkungen .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 3 von 21

Inhaltsverzeichnis 1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen......................................................... 5 2. Politische Lage.................................................................................................................. 6 3. Sicherheitslage.................................................................................................................. 7 4. Rechtsschutz/Justizwesen.................................................................................................7 5. Sicherheitsbehörden..........................................................................................................9 6. Folter und unmenschliche Behandlung........................................................................... 10 7. Korruption........................................................................................................................ 10 8. NGOs und Menschenrechtsaktivisten............................................................................. 11 9. Wehrdienst und Rekrutierungen...................................................................................... 12 9.1. Wehrdienstverweigerung / Desertion....................................................................... 12 10. Allgemeine Menschenrechtslage................................................................................. 12 11. Todesstrafe.................................................................................................................. 13 12. Religionsfreiheit............................................................................................................13 13. Ethnische Minderheiten................................................................................................15 13.1. Staatenlose Personen (Bidun).............................................................................. 15 14. Bewegungsfreiheit........................................................................................................16 15. IDPs und Flüchtlinge – besonders SyrerInnen............................................................ 17 16. Grundversorgung und Wirtschaft................................................................................. 18 17. Medizinische Versorgung.............................................................................................19 18. Rückkehr...................................................................................................................... 20 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 4 von 21

1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden. .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 5 von 21

2. Politische Lage Die Vereinten Arabischen Emirate sind eine Föderation aus sieben semiautonomen Emiraten. Die Herrscher der Emirate bilden den Obersten Bundesrat, der aus seinen eigenen Reihen einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten wählt. Der Präsident wiederum ernennt den Premierminister und das Kabinett. 2009 wurde der Herrscher von Abu Dhabi Scheich Khalifa bin Zayed al-Nahyan zum zweiten Mal für die fünfjährige Amtszeit zum Präsidenten gewählt. Zurzeit führt sein Bruder der Kronprinz Mohammed bin Zayed al- Nahyan faktisch alle Amtsgeschäfte (USDOS 13.04.2016, vgl. DAA 03.2016). Das Kabinett besteht zurzeit aus 29 Mitgliedern, von denen acht Frauen sind. Der Nationale Bundesrat (Federal National Council – FNC) besteht aus 40 Mitgliedern, von denen die Hälfte anteilsmäßig aus den sieben Emiraten ernannt wird. Die andere Hälfte wird von einem Wahlgremium gewählt, das aus wahlberechtigten Staatsbürgern besteht. Wer wahlberechtigt ist, wird vom Obersten Bundesrat entschieden und ist intransparent. 2015 bestand die zugelassene Wählerschaft aus mehr als 224.000 Mitgliedern, also ca. einem Fünftel der Staatsbürger, die Wahlbeteiligung betrug 35 Prozent. Der FNC ist eine beratende Institution, die Gesetzesvorschläge prüft und Änderungsvorschläge einbringen kann (FH 27.01.2016). Politische Parteien sind in den Vereinigten Arabischen Emiraten verboten. Politische Ämter kann man vor allem durch Loyalität des eigenen Stammes oder durch wirtschaftliche Macht erlangen. Seit 2011 gehen die VAE aggressiv gegen mutmaßliche Mitglieder der Association for Reform and Guidance (al-Islah) vor, eine Gruppe, die 1974 gegründet wurde, um friedlich für eine demokratische Reform des Landes einzutreten. Die mutmaßlichen Mitglieder werden beschuldigt für die Muslimbruderschaft zu agieren und die Regierung stürzen zu wollen. Die Regierung hat 2014 die Muslimbruderschaft offiziell zu einer Terrororganisation erklärt. Staatsbürger der VAE haben die Möglichkeit, ihre Anliegen in einer traditionellen „majlis“ (Ratssitzung) vorzubringen. Die Teilnahme ist StaatsbürgerInnen vorbehalten und die Teilnahme von Frauen an diesen Ratssitzungen ist beschränkt. Die Staatsbürgerschaft zu erlangen, ist sehr schwierig. Nur etwa 15% der Bevölkerung der VAE besitzen eine Staatsbürgerschaft, und so haben Nicht-StaatsbürgerInnen kaum eine Möglichkeit zur politischen Partizipation (FH 27.01.2016). Die Regierung kann die Reisepässe und Staatsbürgerschaften eingebürgerter Staatsbürger aufgrund von kriminellen oder politisch provokativen Handlungen für ungültig erklären, was jedoch im Gegensatz zu vorherigen Jahren im Jahr 2015 nicht vorgekommen ist. Die VAE werden als eines der am wenigsten korrupten Länder im Nahen Osten angesehen, und die Regierung hat in den letzten Jahren Schritte unternommen, um die Bürokratie effizienter zu gestalten. Trotz allem ist die Transparenz in der Regierung generell niedrig (FH 27.01.2016). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 6 von 21

Die Föderalgewalt gilt in den VAE unter anderem für auswärtige Angelegenheiten, Polizei, Verteidigung, Verkehrswesen, Erziehung, Gesundheitspolitik, Währung, Pass- und Ausländerrecht. In der Praxis haben die einzelnen Emirate jedoch noch immer großen Einfluss auf diese Bereiche. In Bezug auf die Wirtschaft agieren die Emirate autonom, besonders im Erdölsektor (DAA 03.2016). Quellen: - DAA – Deutsches Auswärtiges Amt (03.2016): Vereinte Arabische Emirate - Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/ VereinigteArabischeEmirate/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.08.2016 - FH - Freedom House (27.01.2016): Freedom in the World 2016 – United Arab Emirates, https://www.ecoi.net/local_link/327753/468459_de.html, Zugriff 10.08.2016 - USDOS – US Department of State (13.04.2016): Country Report in Human Rights Practices 2015 – United Arab Emirates, https://www.ecoi.net/local_link/322599/462076_de.html, Zugriff 10.08.2016 3. Sicherheitslage Die persönliche Sicherheit in den Vereinigten Arabischen Emiraten ist generell gewährleistet, und es gibt kaum Diebstähle und wenige Gewaltverbrechen. Trotzdem können Terrorakte, auch wenn das Land davon in den letzten Jahren verschont geblieben ist, nicht ausgeschlossen werden. Die VAE sind, wie auch andere arabische Staaten, Teil der Koalition gegen den Terror an militärischen Angriffen auf Stellungen der Islamisten in Syrien und im Irak beteiligt. Drohungen der Islamisten richten sich gegen Staaten dieser Koalition (BMEIA 18.08.2016 vgl. DAA). Im Dezember 2014 wurde eine US-amerikanische Staatsbürgerin in einem Einkaufszentrum in Abu Dhabi erstochen. Die Tat wurde von einem Gericht als terroristisch motiviert eingestuft (DAA 18.08.2016). Quellen: - BMEIA – Bundesministerium für Europa Integration und Äußeres, Stand 18.08.2016 (Unverändert gültig seit: 15.06.2016): Vereinigte Arabische Emirate – Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/vereinigte- arabische-emirate/, Zugriff 18.08.2016 - DAA - Deutsches Auswärtiges Amt: Reise- und Sicherheitshinweise Vereinigte Arabische Emirate, Stand 18.08.2016 (Unverändert gültig seit: 04.04.2016), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/VereinigteArabischeE mirateSicherheit.html, Zugriff 18.08.2016 4. Rechtsschutz/Justizwesen Das Justizsystem ist in Scharia-Gerichte, die auf Basis des islamischen Rechts in Familienangelegenheiten und bei Verbrechen urteilen, und weltliche Gerichte, die sich um zivilrechtliche Angelegenheiten kümmern, aufgeteilt (FH 27.01.2016). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 7 von 21

Die Verfassung garantiert das Recht auf eine faire Gerichtsverhandlung und generell setzt die Justiz dieses Recht durch. Das Gesetz sieht Angeklagte als unschuldig an, bis ihre Schuld bewiesen ist. Nach dem Gesetz hat ein Angeklagter das Recht sofort und im Detail über alle Anklagepunkte informiert zu werden. Des Weiteren sieht das Gesetz vor, dass alle Prozesse auf Arabisch durchgeführt werden. Trotz des Rechts des Angeklagten auf einen Übersetzer gab es Berichte, dass die Behörden nicht immer einen Übersetzer zur Verfügung gestellt haben, oder dass die Übersetzung schlecht war. Laut Verfassung gibt es das Recht auf eine öffentliche Verhandlung, außer in Fällen der nationalen Sicherheit, oder wenn der Richter den Fall als schlecht für die öffentliche Moral ansieht. Es gibt keine Geschworenengerichtsverhandlungen. Angeklagte haben das Recht bei ihrer Verhandlung anwesend zu sein und ein begrenztes Recht auf juristische Beratung bei Gericht. Während er auf eine Entscheidung für die offiziellen Anklagepunkte in einer Polizeistation oder dem Büro des Staatsanwaltes wartet, hat ein Angeklagter kein Recht auf einen Rechtsbeistand. In allen Fällen von Kapitalverbrechen oder einer möglichen lebenslangen Haftstrafe hat der Angeklagte das Recht auf Rechtsberatung, die vom Staat zur Verfügung gestellt wird. Das Gericht kann nach Belieben auch Rechtsberatung zur Verfügung stellen bei Fällen von Straftaten, die mit einer Haftstrafe von drei bis zu 15 Jahren geahndet werden. Angeklagte und deren Anwälte können Zeugen vorbringen und jene Zeugen befragen, die gegen sie vorgebracht werden. Die Verteidigung hat das Recht relevante Beweise von der Regierung zu erhalten, was jedoch nicht immer der Fall ist, besonders in Fällen der Staatsicherheit. Angeklagte haben das Recht, nicht zu einem Geständnis gezwungen zu werden (USDOS 13.04.2016). Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz, in der Praxis werden Gerichtsurteile jedoch von der politischen Führung geprüft und außerdem von Nepotismus beeinflusst. Der Tradition folgend, behielten manche Büros von lokalen Herrschern die Praxis bei, straf- und zivilrechtliche Fälle zu prüfen, bevor sie diese den Staatsanwälten übermittelten. Die Büros prüften außerdem Urteile, die Richter verhängt haben, genehmigten die Entlassung aller Gefangenen, die ihre Haftstrafe beendet hatten, und schickten Fälle an die Gerichte zurück, wenn sie nicht mit den Urteilen einverstanden waren. Die Behörden behandeln Nicht-Staatsbürger häufig anders als Staatsbürger. Wenn die Behörden einen ausländischen Staatsbürger eines Verbrechens gegen die Sittlichkeit verdächtigen, so wird dieser oft deportiert ohne Rückgriff auf das Justizsystem. In manchen Fälle kommen ausländische Staatsbürger, die eines Verbrechens bezichtigt werden, auf Kaution frei, dies liegt im Ermessen des Richters. Es gab Berichte, dass der föderale Geheimdienst, das Direktorat für Staatssicherheit, sich in Justizangelegenheiten eingemischt hat. Die Justiz besteht großteils aus vertragsgebundenen ausländischen Bürgern, die Opfer von möglicher Deportation sein können, was die Unabhängigkeit vom Staat weiter negativ .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 8 von 21

beeinflussen könnte. Es gibt keine funktionierende Trennung zwischen Exekutive und Judikative. Im Falle eines Todesurteils kann ein verurteilter Angeklagter beim Herrscher des Emirats, in dem das Verbrechen begangen wurde, oder beim Präsidenten der Föderation eine Berufung beantragen. In einem Mordfall muss die Familie des Opfers einer Aufhebung des Todesurteils zustimmen. Die Regierung verhandelt üblicherweise mit der Familie des Opfers über die Zahlung eines Blutgeldes im Austausch für die Vergebung und eine Minderung des Todesurteils. Um einen Freispruch wieder aufzuheben, muss dies vom Berufungsgericht einstimmig beschlossen werden. Scharia-Gerichte, die in Fällen des Kriminal- und Familienrechts urteilen, können Körperstrafen wie z.B. Auspeitschen als Bestrafung für Ehebruch, Prostitution, außerehelichen Geschlechtsverkehr, außereheliche Schwangerschaft, üble Nachrede und Drogen- oder Alkoholmissbrauch einsetzen. In manchen Fällen verhängten Scharia-Gerichte während des Fastenmonats Ramadan schwerere Strafen. Außerdem gab es Berichte, dass die Gerichte diese Bestrafungen bei Muslimen strikter anwendeten (USDOS 13.04.2016). Quellen: - FH - Freedom House (27.01.2016): Freedom in the World 2016 – United Arab Emirates, https://www.ecoi.net/local_link/327753/468459_de.html, Zugriff 10.08.2016 - USDOS – US Department of State (13.04.2016): Country Report in Human Rights Practices 2015 – United Arab Emirates, https://www.ecoi.net/local_link/322599/462076_de.html, Zugriff 10.08.2016 5. Sicherheitsbehörden Jedes der sieben Emirate hat eine lokale Polizei, genannt Generaldirektorat, welche offiziell zum Innenministerium gehört. Alle Generaldirektorate vollstrecken die Gesetze ihres jeweiligen Emirates autonom. Außerdem vollstrecken sie die Gesetze der Föderation innerhalb ihrer Emirate, wobei sie in unterschiedlichem Ausmaß miteinander kooperieren. Die Föderationsregierung unterhält bewaffnete Streitkräfte für die äußere Sicherheit. Die Generaldirektionen, die föderalen Sicherheitskräfte und die Regierung unterhalten effektive Mechanismen zur Korruptionsbekämpfung und –Bestrafung. Es gab keine Berichte von Straffreiheit unter den Sicherheitskräften (USDOS 27.01.2016). Es gab jedoch Berichte von willkürlichen Verhaftungen und Arrest, besonders von ausländischen Staatsbürgern (FH 27.01.2016). Quellen: - FH - Freedom House (27.01.2016): Freedom in the World 2016 – United Arab Emirates, https://www.ecoi.net/local_link/327753/468459_de.html, Zugriff 10.08.2016 - USDOS – US Department of State (13.04.2016): Country Report in Human Rights Practices 2015 – United Arab Emirates, https://www.ecoi.net/local_link/322599/462076_de.html, Zugriff 10.08.2016 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 9 von 21

6. Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung der VAE verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche und entwürdigende Bestrafungen und Behandlungen. Es gab jedoch Berichte von Gefangenen in Fällen von Verbrechen gegen die Staatsicherheit, die gefoltert wurden. Scharia-Gerichte, die nach dem islamischen Recht urteilen, können Auspeitschen als Strafe für verschiedene Vergehen verhängen. Das Strafgesetzbuch sieht außerdem vor, dass eine Person Blutgeld („diya“) an die Familie des Opfers bezahlen muss in Fällen, wo ein Unfall oder ein Verbrechen den Tod einer anderen Person verursacht hat (USDOS 13.04.2016). Mehrere Personen gaben an, dass die Regierung sie verschwinden hat lassen und, dass sie während ihrer Haft gefoltert und misshandelt wurden (AI 24.02.2016 vgl. HRW 27.01.2016). Quellen: - AI - Amnesty International (24.02.2016): Amnesty international Report 2015/16 – The State of the World’s Human Rights – United Arab Emirates, https://www.ecoi.net/local_link/319704/466555_de.html, Zugriff 11.08.2016 - HRW – Human Rights Watch (27.01.2016): World Report 2016 – United Arab Emirates, https://www.ecoi.net/local_link/318420/457423_de.html, Zugriff 11.08.2016 - USDOS – US Department of State (13.04.2016): Country Report in Human Rights Practices 2015 – United Arab Emirates, https://www.ecoi.net/local_link/322599/462076_de.html, Zugriff 11.08.2016 7. Korruption Die VAE werden als eines der am wenigsten korrupten Länder im Nahen Osten angesehen und die Regierung hat in den letzten Jahren Schritte unternommen, um die Bürokratie effizienter zu gestalten. Die Vereinigten Arabischen Emirate belegen auf dem Corruption Perception Index aus 2015 von Transparency International Platz 23 von 168. Trotz allem ist die Transparenz in der Regierung generell niedrig (FH 27.01.2016). Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor, welche generell vom Staat effektiv durchgesetzt werden. Es gab jedoch vereinzelte Berichte von staatlicher Korruption. Außerdem gab es häufig Vorfälle von Nepotismus bei der Vergabe von Ämtern und Verträgen. Das Justiz- und das Innenministerium sind für die Bekämpfung von staatlicher Korruption zuständig. Die Regierung unternimmt Schritte zur Bekämpfung von staatlicher Korruption, z.B. wurden im April zwei Polizisten in Dubai verhaftet, weil sie Polizeiberichte gefälscht hatten (USDOS 13.04.2016). Quellen: - FH - Freedom House (27.01.2016): Freedom in the World 2016 – United Arab Emirates, https://www.ecoi.net/local_link/327753/468459_de.html, Zugriff 11.08.2016 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 10 von 21

- USDOS – US Department of State (13.04.2016): Country Report in Human Rights Practices 2015 – United Arab Emirates, https://www.ecoi.net/local_link/322599/462076_de.html, Zugriff 11.08.2016 8. NGOs und Menschenrechtsaktivisten Das Gesetz garantiert eine begrenzte Vereinigungsfreiheit. Politische Organisationen, politische Parteien und Gewerkschaften sind verboten. Alle Vereine und NGOs müssen sich beim Ministerium für Soziales registrieren und viele erhielten staatliche Subventionen. Die Bedingungen für die Registrierung sehen vor, dass alle stimmberechtigten Organisationsmitglieder sowie die Vorstände der Organisationen Emiratis sein müssen, was fast 90 Prozent der Bevölkerung an der vollen Teilnahme an solchen Organisationen ausschließt. Außerdem müssen Vereine den Zensurregelungen der Regierung folgen, und die Zustimmung der Regierung einholen, bevor sie Material veröffentlichen. Vor Ort gab es zwei Menschenrechtsorganisationen: zum einen die von der Regierung unterstützte Emirates Association for Human Rights (EHRA), die sich auf Menschenrechtsverletzungen konzentriert, wie zum Beispiel bezogen auf Arbeitsbedingungen, Rechte von Staatenlosen und das Wohlbefinden und die Behandlung von Gefangenen. Mehrere Mitglieder der EHRA arbeiteten für die Regierung, und die Organisation erhielt auch finanzielle Mittel von staatlicher Seite. Trotzdem sieht sich die EHRA als unabhängig und neutral an, ohne die Einmischung der Regierung, abgesehen von den Bedingungen, die alle Organisationen im Land erfüllen müssen. Zum zweiten die staatlich geförderte Emirates Association for Lawyers and Legal Council (ehemals Jurists‘ Association Human Rights Administration), welche sich auf Menschenrechtsbildung konzentriert und auch Seminare und Symposien zum Thema Menschenrechte abhaltet. Die Regierung regelt und fördert die Teilnahme von NGO-Mitgliedern an Veranstaltungen außerhalb des Landes. Alle Teilnehmer müssen eine Erlaubnis der Regierung bekommen, bevor sie solche Veranstaltungen besuchen dürfen. Internationale Menschenrechtsorganisationen dürfen keinen Sitz in den VAE haben, jedoch dürfen Repräsentanten der Organisationen eingeschränkt das Land besuchen (USDOS 13.04.2016). Im Mai 2015 wurde einem Repräsentanten von Amnesty International die Einreise nach Dubai verweigert. Er wäre eingeladen gewesen, bei einer Konferenz über die Rechte von Arbeitsmigranten zu sprechen. (FH 27.01.2016 vgl. USDOS 13.04.2016 vgl. AI 24.02.2016). Quellen: - AI – Amnesty International (24.02.2016): Amnesty international Report 2015/16 – The State of the World’s Human Rights – United Arab Emirates, https://www.ecoi.net/local_link/319704/466555_de.html, Zugriff 12.08.2016 - FH – Freedom House (27.01.2016): Freedom in the World 2016 – United Arab Emirates, https://www.ecoi.net/local_link/327753/468459_de.html, Zugriff 12.08.2016 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 11 von 21
