vara-lib-2016-08-29-ke

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Das  gegenständliche  Produkt  der  Staatendokumentation  des  Bundesamtes  für  
Fremdenwesen  und  Asyl  wurde  gemäß  den  vom  Staatendokumentationsbeirat  
beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Ein  Länderinformationsblatt  (LIB)  der  Staatendokumentation  ist  ein  COI-Dokument, das 
beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (RD, EASt, ASt,  
BVwG) mittels Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen  
Informationen gemäß den Standards der Staatendokumentation erstellt wird. Ein LIB gibt  
eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend relevanter Tatsachen in  
Herkunftsländern  bzw.  in  EU-Mitgliedsstaaten.  Das  LIB  beinhaltet  Arbeitsübersetzungen 
fremdsprachiger Quellen.
Die LIB dienen den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Für sie gilt  
§ 5 Abs. 5 letzter Satz BFA-G, d.h. sie sind als solche nicht Teil der allgemein zugänglichen,  
öffentlichen  Staatendokumentation.  Sie  werden  aber  durch  Verwendung  im  Verfahren 
(Parteiengehör,  Verwendung  im  Bescheid)  der  jeweiligen  Partei  zugänglich  und  durch 
Verwendung im Bescheid öffentlich gemacht.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen  
keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine  
Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das LIB stellt  
keine allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument  
kann  insbesondere  auch  nicht  als  politische  Stellungnahme  seitens  der  
Staatendokumentation  oder  des  Bundesamtes  für  Fremdenwesen  und  Asyl  gewertet 
werden. 
Aktualisierungshinweis
Dieses LIB wird mittels Einbezug relevanter Kurzinformationen der Staatendokumentation  
auf  aktuellem  Stand  gehalten.  Eine  Gesamtaktualisierung  des  LIB  erfolgt  entweder  in 
vorgegebenen  Intervallen  (TOP-Herkunftsstaaten)  oder  bei  gegebenem  Bedarf  (andere 
Herkunftsstaaten). 
Die Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft.  
Daher können auch im LIB verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet  
werden.
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl  Seite 2 von 21
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Länderspezifische Anmerkungen
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl  Seite 3 von 21
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Inhaltsverzeichnis
1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen......................................................... 5
2. Politische Lage.................................................................................................................. 6
3. Sicherheitslage.................................................................................................................. 7
4. Rechtsschutz/Justizwesen.................................................................................................7
5. Sicherheitsbehörden..........................................................................................................9
6. Folter und unmenschliche Behandlung........................................................................... 10
7. Korruption........................................................................................................................ 10
8. NGOs und Menschenrechtsaktivisten............................................................................. 11
9. Wehrdienst und Rekrutierungen...................................................................................... 12
9.1. Wehrdienstverweigerung / Desertion....................................................................... 12
10. Allgemeine Menschenrechtslage................................................................................. 12
11. Todesstrafe.................................................................................................................. 13
12. Religionsfreiheit............................................................................................................13
13. Ethnische Minderheiten................................................................................................15
13.1. Staatenlose Personen (Bidun).............................................................................. 15
14. Bewegungsfreiheit........................................................................................................16
15. IDPs und Flüchtlinge – besonders SyrerInnen............................................................ 17
16. Grundversorgung und Wirtschaft................................................................................. 18
17. Medizinische Versorgung.............................................................................................19
18. Rückkehr...................................................................................................................... 20
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1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.
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2. Politische Lage
Die  Vereinten  Arabischen  Emirate  sind  eine  Föderation  aus  sieben  semiautonomen 
Emiraten.  Die  Herrscher  der  Emirate  bilden  den  Obersten  Bundesrat,  der  aus  seinen 
eigenen  Reihen  einen  Präsidenten  und  einen  Vizepräsidenten  wählt.  Der  Präsident 
wiederum ernennt den Premierminister und das Kabinett. 2009 wurde der Herrscher von Abu 
Dhabi Scheich Khalifa bin Zayed al-Nahyan zum zweiten Mal für die fünfjährige Amtszeit  
zum Präsidenten gewählt. Zurzeit führt sein Bruder der Kronprinz Mohammed bin Zayed al-
Nahyan faktisch alle Amtsgeschäfte (USDOS 13.04.2016, vgl. DAA 03.2016). Das Kabinett  
besteht zurzeit aus 29 Mitgliedern, von denen acht Frauen sind. Der Nationale Bundesrat  
(Federal  National  Council  –  FNC)  besteht  aus  40  Mitgliedern,  von  denen  die  Hälfte 
anteilsmäßig aus den sieben Emiraten ernannt wird. Die andere Hälfte wird von einem  
Wahlgremium gewählt, das aus wahlberechtigten Staatsbürgern besteht. Wer wahlberechtigt  
ist,  wird  vom  Obersten  Bundesrat  entschieden  und  ist  intransparent.  2015  bestand  die 
zugelassene Wählerschaft aus mehr als 224.000 Mitgliedern, also ca. einem Fünftel der  
Staatsbürger, die Wahlbeteiligung betrug 35 Prozent. Der FNC ist eine beratende Institution,  
die Gesetzesvorschläge prüft und Änderungsvorschläge einbringen kann (FH 27.01.2016).
Politische Parteien sind in den Vereinigten Arabischen Emiraten verboten. Politische Ämter  
kann man vor allem durch Loyalität des eigenen Stammes oder durch wirtschaftliche Macht  
erlangen. Seit 2011 gehen die VAE aggressiv gegen mutmaßliche Mitglieder der Association  
for Reform and Guidance (al-Islah) vor, eine Gruppe, die 1974 gegründet wurde, um friedlich  
für eine demokratische Reform des Landes einzutreten. Die mutmaßlichen Mitglieder werden 
beschuldigt für die Muslimbruderschaft zu agieren und die Regierung stürzen zu wollen. Die  
Regierung hat 2014 die Muslimbruderschaft offiziell zu einer Terrororganisation erklärt.
Staatsbürger der VAE haben die Möglichkeit, ihre Anliegen in einer traditionellen „majlis“  
(Ratssitzung)  vorzubringen.  Die  Teilnahme  ist  StaatsbürgerInnen  vorbehalten  und  die 
Teilnahme von Frauen an diesen Ratssitzungen ist beschränkt. Die Staatsbürgerschaft zu  
erlangen,  ist  sehr  schwierig.  Nur  etwa  15%  der  Bevölkerung  der  VAE  besitzen  eine 
Staatsbürgerschaft,  und  so  haben  Nicht-StaatsbürgerInnen  kaum  eine  Möglichkeit  zur 
politischen Partizipation (FH 27.01.2016).
Die Regierung kann die Reisepässe und Staatsbürgerschaften eingebürgerter Staatsbürger  
aufgrund von kriminellen oder politisch provokativen Handlungen für ungültig erklären, was  
jedoch im Gegensatz zu vorherigen Jahren im Jahr 2015 nicht vorgekommen ist.
Die VAE werden als eines der am wenigsten korrupten Länder im Nahen Osten angesehen,  
und  die  Regierung  hat  in  den  letzten  Jahren  Schritte  unternommen,  um  die  Bürokratie 
effizienter zu gestalten. Trotz allem ist die Transparenz in der Regierung generell niedrig (FH  
27.01.2016).
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Die Föderalgewalt gilt in den VAE unter anderem für auswärtige Angelegenheiten, Polizei,  
Verteidigung,  Verkehrswesen,  Erziehung,  Gesundheitspolitik,  Währung,  Pass-  und  
Ausländerrecht.  In  der  Praxis  haben  die  einzelnen  Emirate  jedoch  noch  immer  großen 
Einfluss  auf  diese  Bereiche.  In  Bezug  auf  die  Wirtschaft  agieren  die  Emirate  autonom, 
besonders im Erdölsektor (DAA 03.2016).
Quellen:
- DAA  –  Deutsches  Auswärtiges  Amt  (03.2016):  Vereinte  Arabische  Emirate  -  
Staatsaufbau/Innenpolitik, 
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/
VereinigteArabischeEmirate/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.08.2016
- FH - Freedom House (27.01.2016): Freedom in the World 2016 – United Arab Emirates,  
https://www.ecoi.net/local_link/327753/468459_de.html, Zugriff 10.08.2016
- USDOS  –  US  Department  of  State  (13.04.2016):  Country  Report  in  Human  Rights 
Practices  2015  –  United  Arab  Emirates,  
https://www.ecoi.net/local_link/322599/462076_de.html, Zugriff 10.08.2016
3. Sicherheitslage
Die persönliche Sicherheit in den Vereinigten Arabischen Emiraten ist generell gewährleistet,  
und es gibt kaum Diebstähle und wenige Gewaltverbrechen. Trotzdem können Terrorakte,  
auch  wenn  das  Land  davon  in  den  letzten  Jahren  verschont  geblieben  ist,  nicht 
ausgeschlossen  werden.  Die  VAE  sind,  wie  auch  andere  arabische  Staaten,  Teil  der 
Koalition gegen den Terror an militärischen Angriffen auf Stellungen der Islamisten in Syrien  
und im Irak beteiligt. Drohungen der Islamisten richten sich gegen Staaten dieser Koalition  
(BMEIA 18.08.2016 vgl. DAA).
Im Dezember 2014 wurde eine US-amerikanische Staatsbürgerin in einem Einkaufszentrum  
in  Abu  Dhabi  erstochen.  Die  Tat  wurde  von  einem  Gericht  als  terroristisch  motiviert 
eingestuft (DAA 18.08.2016).
Quellen:
- BMEIA  –  Bundesministerium  für  Europa  Integration  und  Äußeres,  Stand  18.08.2016 
(Unverändert  gültig  seit:  15.06.2016):  Vereinigte  Arabische  Emirate  –  Sicherheit  & 
Kriminalität,  https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/vereinigte-
arabische-emirate/, Zugriff 18.08.2016
- DAA - Deutsches Auswärtiges Amt: Reise- und Sicherheitshinweise Vereinigte Arabische  
Emirate,  Stand  18.08.2016  (Unverändert  gültig  seit:  04.04.2016),  
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/VereinigteArabischeE
mirateSicherheit.html, Zugriff 18.08.2016
4. Rechtsschutz/Justizwesen
Das  Justizsystem  ist  in  Scharia-Gerichte,  die  auf  Basis  des  islamischen  Rechts  in 
Familienangelegenheiten und bei Verbrechen urteilen, und weltliche Gerichte, die sich um  
zivilrechtliche Angelegenheiten kümmern, aufgeteilt (FH 27.01.2016).
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Die Verfassung garantiert das Recht auf eine faire Gerichtsverhandlung und generell setzt  
die Justiz dieses Recht durch. Das Gesetz sieht Angeklagte als unschuldig an, bis ihre  
Schuld bewiesen ist. Nach dem Gesetz hat ein Angeklagter das Recht sofort und im Detail  
über alle Anklagepunkte informiert zu werden. Des Weiteren sieht das Gesetz vor, dass alle  
Prozesse auf Arabisch durchgeführt werden. Trotz des Rechts des Angeklagten auf einen  
Übersetzer gab es Berichte, dass die Behörden nicht immer einen Übersetzer zur Verfügung  
gestellt haben, oder dass die Übersetzung schlecht war.
Laut Verfassung gibt es das Recht auf eine öffentliche Verhandlung, außer in Fällen der  
nationalen Sicherheit, oder wenn der Richter den Fall als schlecht für die öffentliche Moral  
ansieht. Es gibt keine Geschworenengerichtsverhandlungen. Angeklagte haben das Recht  
bei ihrer Verhandlung anwesend zu sein und ein begrenztes Recht auf juristische Beratung  
bei Gericht. Während er auf eine Entscheidung für die offiziellen Anklagepunkte in einer  
Polizeistation oder dem Büro des Staatsanwaltes wartet, hat ein Angeklagter kein Recht auf  
einen  Rechtsbeistand.  In  allen  Fällen  von  Kapitalverbrechen  oder  einer  möglichen 
lebenslangen Haftstrafe hat der Angeklagte das Recht auf Rechtsberatung, die vom Staat  
zur  Verfügung  gestellt  wird.  Das  Gericht  kann  nach  Belieben  auch  Rechtsberatung  zur 
Verfügung stellen bei Fällen von Straftaten, die mit einer Haftstrafe von drei bis zu 15 Jahren  
geahndet  werden.  Angeklagte  und  deren  Anwälte  können  Zeugen  vorbringen  und  jene 
Zeugen  befragen,  die  gegen  sie  vorgebracht  werden.  Die  Verteidigung  hat  das  Recht 
relevante Beweise von der Regierung zu erhalten, was jedoch nicht immer der Fall ist,  
besonders  in  Fällen  der  Staatsicherheit.  Angeklagte  haben  das  Recht,  nicht  zu  einem 
Geständnis gezwungen zu werden (USDOS 13.04.2016). 
Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz, in der Praxis werden Gerichtsurteile 
jedoch von der politischen Führung geprüft und außerdem von Nepotismus beeinflusst. Der  
Tradition folgend, behielten manche Büros von lokalen Herrschern die Praxis bei, straf- und  
zivilrechtliche Fälle zu prüfen, bevor sie diese den Staatsanwälten übermittelten. Die Büros  
prüften außerdem Urteile, die Richter verhängt haben, genehmigten die Entlassung aller  
Gefangenen, die ihre Haftstrafe beendet hatten, und schickten Fälle an die Gerichte zurück,  
wenn sie nicht mit den Urteilen einverstanden waren.
Die  Behörden  behandeln  Nicht-Staatsbürger  häufig  anders  als  Staatsbürger.  Wenn  die 
Behörden  einen  ausländischen  Staatsbürger  eines  Verbrechens  gegen  die  Sittlichkeit 
verdächtigen, so wird dieser oft deportiert ohne Rückgriff auf das Justizsystem. In manchen  
Fälle kommen ausländische Staatsbürger, die eines Verbrechens bezichtigt werden, auf  
Kaution  frei,  dies  liegt  im  Ermessen  des  Richters.  Es  gab  Berichte,  dass  der  föderale 
Geheimdienst, das Direktorat für Staatssicherheit, sich in Justizangelegenheiten eingemischt  
hat. Die Justiz besteht großteils aus vertragsgebundenen ausländischen Bürgern, die Opfer  
von möglicher Deportation sein können, was die Unabhängigkeit vom Staat weiter negativ  
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beeinflussen  könnte.  Es  gibt  keine  funktionierende  Trennung  zwischen  Exekutive  und 
Judikative. 
Im Falle eines Todesurteils kann ein verurteilter Angeklagter beim Herrscher des Emirats, in  
dem das Verbrechen begangen wurde, oder beim Präsidenten der Föderation eine Berufung  
beantragen.  In  einem  Mordfall  muss  die  Familie  des  Opfers  einer  Aufhebung  des 
Todesurteils zustimmen. Die Regierung verhandelt üblicherweise mit der Familie des Opfers  
über die Zahlung eines Blutgeldes im Austausch für die Vergebung und eine Minderung des  
Todesurteils. Um einen Freispruch wieder aufzuheben, muss dies vom Berufungsgericht  
einstimmig beschlossen werden.
Scharia-Gerichte,  die  in  Fällen  des  Kriminal-  und  Familienrechts  urteilen,  können 
Körperstrafen  wie  z.B.  Auspeitschen  als  Bestrafung  für  Ehebruch,  Prostitution,  
außerehelichen Geschlechtsverkehr, außereheliche Schwangerschaft, üble Nachrede und  
Drogen- oder Alkoholmissbrauch einsetzen. In manchen Fällen verhängten Scharia-Gerichte  
während des Fastenmonats Ramadan schwerere Strafen. Außerdem gab es Berichte, dass  
die Gerichte diese Bestrafungen bei Muslimen strikter anwendeten (USDOS 13.04.2016).
Quellen:
- FH - Freedom House (27.01.2016): Freedom in the World 2016 – United Arab Emirates,  
https://www.ecoi.net/local_link/327753/468459_de.html, Zugriff 10.08.2016
- USDOS  –  US  Department  of  State  (13.04.2016):  Country  Report  in  Human  Rights 
Practices  2015  –  United  Arab  Emirates,  
https://www.ecoi.net/local_link/322599/462076_de.html, Zugriff 10.08.2016
5. Sicherheitsbehörden
Jedes der sieben Emirate hat eine lokale Polizei, genannt Generaldirektorat, welche offiziell  
zum  Innenministerium  gehört.  Alle  Generaldirektorate  vollstrecken  die  Gesetze  ihres 
jeweiligen  Emirates  autonom.  Außerdem  vollstrecken  sie  die  Gesetze  der  Föderation 
innerhalb ihrer Emirate, wobei sie in unterschiedlichem Ausmaß miteinander kooperieren.  
Die Föderationsregierung unterhält bewaffnete Streitkräfte für die äußere Sicherheit. Die  
Generaldirektionen, die föderalen Sicherheitskräfte und die Regierung unterhalten effektive  
Mechanismen  zur  Korruptionsbekämpfung  und  –Bestrafung.  Es  gab  keine  Berichte  von 
Straffreiheit unter den Sicherheitskräften (USDOS 27.01.2016). Es gab jedoch Berichte von  
willkürlichen  Verhaftungen  und  Arrest,  besonders  von  ausländischen  Staatsbürgern  (FH 
27.01.2016).
Quellen:
- FH - Freedom House (27.01.2016): Freedom in the World 2016 – United Arab Emirates,  
https://www.ecoi.net/local_link/327753/468459_de.html, Zugriff 10.08.2016
- USDOS  –  US  Department  of  State  (13.04.2016):  Country  Report  in  Human  Rights 
Practices  2015  –  United  Arab  Emirates,  
https://www.ecoi.net/local_link/322599/462076_de.html, Zugriff 10.08.2016
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl  Seite 9 von 21
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6. Folter und unmenschliche Behandlung
Die  Verfassung  der  VAE  verbietet  Folter  und  andere  grausame,  unmenschliche  und 
entwürdigende Bestrafungen und Behandlungen. Es gab jedoch Berichte von Gefangenen in  
Fällen von Verbrechen gegen die Staatsicherheit, die gefoltert wurden.
Scharia-Gerichte, die nach dem islamischen Recht urteilen, können Auspeitschen als Strafe  
für verschiedene Vergehen verhängen. Das Strafgesetzbuch sieht außerdem vor, dass eine  
Person Blutgeld („diya“) an die Familie des Opfers bezahlen muss in Fällen, wo ein Unfall  
oder ein Verbrechen den Tod einer anderen Person verursacht hat (USDOS 13.04.2016).
Mehrere Personen gaben an, dass die Regierung sie verschwinden hat lassen und, dass sie  
während ihrer Haft gefoltert und misshandelt wurden (AI 24.02.2016 vgl. HRW 27.01.2016).
Quellen:
- AI - Amnesty International (24.02.2016): Amnesty international Report 2015/16 – The  
State  of  the  World’s  Human  Rights  –  United  Arab  Emirates,  
https://www.ecoi.net/local_link/319704/466555_de.html, Zugriff 11.08.2016
- HRW – Human Rights Watch (27.01.2016): World Report 2016 – United Arab Emirates,  
https://www.ecoi.net/local_link/318420/457423_de.html, Zugriff 11.08.2016
- USDOS  –  US  Department  of  State  (13.04.2016):  Country  Report  in  Human  Rights 
Practices  2015  –  United  Arab  Emirates,  
https://www.ecoi.net/local_link/322599/462076_de.html, Zugriff 11.08.2016
7. Korruption
Die VAE werden als eines der am wenigsten korrupten Länder im Nahen Osten angesehen  
und  die  Regierung  hat  in  den  letzten  Jahren  Schritte  unternommen,  um  die  Bürokratie 
effizienter zu gestalten. Die Vereinigten Arabischen Emirate belegen auf dem Corruption  
Perception Index aus 2015 von Transparency International Platz 23 von 168. Trotz allem ist  
die Transparenz in der Regierung generell niedrig (FH 27.01.2016). 
Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor, welche generell vom Staat effektiv durchgesetzt  
werden. Es gab jedoch vereinzelte Berichte von staatlicher Korruption. Außerdem gab es  
häufig Vorfälle von Nepotismus bei der Vergabe von Ämtern und Verträgen. Das Justiz- und  
das Innenministerium sind für die Bekämpfung von staatlicher Korruption zuständig. Die  
Regierung unternimmt Schritte zur Bekämpfung von staatlicher Korruption, z.B. wurden im  
April zwei Polizisten in Dubai verhaftet, weil sie Polizeiberichte gefälscht hatten (USDOS  
13.04.2016). 
Quellen:
- FH - Freedom House (27.01.2016): Freedom in the World 2016 – United Arab Emirates,  
https://www.ecoi.net/local_link/327753/468459_de.html, Zugriff 11.08.2016
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl  Seite 10 von 21
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- USDOS  –  US  Department  of  State  (13.04.2016):  Country  Report  in  Human  Rights 
Practices  2015  –  United  Arab  Emirates,  
https://www.ecoi.net/local_link/322599/462076_de.html, Zugriff 11.08.2016
8. NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Das  Gesetz  garantiert  eine  begrenzte  Vereinigungsfreiheit.  Politische  Organisationen, 
politische Parteien und Gewerkschaften sind verboten. Alle Vereine und NGOs müssen sich  
beim Ministerium für Soziales registrieren und viele erhielten staatliche Subventionen. Die  
Bedingungen  für  die  Registrierung  sehen  vor,  dass  alle  stimmberechtigten  
Organisationsmitglieder sowie die Vorstände der Organisationen Emiratis sein müssen, was  
fast  90  Prozent  der  Bevölkerung  an  der  vollen  Teilnahme  an  solchen  Organisationen 
ausschließt. Außerdem müssen Vereine den Zensurregelungen der Regierung folgen, und  
die Zustimmung der Regierung einholen, bevor sie Material veröffentlichen.
Vor  Ort  gab  es  zwei  Menschenrechtsorganisationen:  zum  einen  die  von  der  Regierung 
unterstützte  Emirates  Association  for  Human  Rights  (EHRA),  die  sich  auf  
Menschenrechtsverletzungen  konzentriert,  wie  zum  Beispiel  bezogen  auf  
Arbeitsbedingungen, Rechte von Staatenlosen und das Wohlbefinden und die Behandlung  
von  Gefangenen.  Mehrere  Mitglieder  der  EHRA  arbeiteten  für  die  Regierung,  und  die 
Organisation erhielt auch finanzielle Mittel von staatlicher Seite. Trotzdem sieht sich die  
EHRA als unabhängig und neutral an, ohne die Einmischung der Regierung, abgesehen von  
den  Bedingungen,  die  alle  Organisationen  im  Land  erfüllen  müssen.  Zum  zweiten  die 
staatlich geförderte Emirates Association for Lawyers and Legal Council (ehemals Jurists‘  
Association  Human  Rights  Administration),  welche  sich  auf  Menschenrechtsbildung 
konzentriert und auch Seminare und Symposien zum Thema Menschenrechte abhaltet. 
Die Regierung regelt und fördert die Teilnahme von NGO-Mitgliedern an Veranstaltungen  
außerhalb des Landes. Alle Teilnehmer müssen eine Erlaubnis der Regierung bekommen,  
bevor sie solche Veranstaltungen besuchen dürfen. 
Internationale Menschenrechtsorganisationen dürfen keinen Sitz in den VAE haben, jedoch  
dürfen  Repräsentanten  der  Organisationen  eingeschränkt  das  Land  besuchen  (USDOS 
13.04.2016).
Im Mai 2015 wurde einem Repräsentanten von Amnesty International die Einreise nach  
Dubai verweigert. Er wäre eingeladen gewesen, bei einer Konferenz über die Rechte von  
Arbeitsmigranten zu sprechen. (FH 27.01.2016 vgl. USDOS 13.04.2016 vgl. AI 24.02.2016).
Quellen:
- AI – Amnesty International (24.02.2016): Amnesty international Report 2015/16 – The  
State  of  the  World’s  Human  Rights  –  United  Arab  Emirates,  
https://www.ecoi.net/local_link/319704/466555_de.html, Zugriff 12.08.2016
- FH – Freedom House (27.01.2016): Freedom in the World 2016 – United Arab Emirates,  
https://www.ecoi.net/local_link/327753/468459_de.html, Zugriff 12.08.2016
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl  Seite 11 von 21
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