tsad-lib-2022-12-27-ke

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.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 2 von 21 
Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und 
Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der 
Methodologie der Staatendokumentation erstellt. 
Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein COI-Dokument, das beruhend auf 
den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (RD, EASt, ASt, BVwG) mittels 
Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Informationen gemäß den 
Standards der Staatendokumentation erstellt wird. Ein LIB gibt eine einzelfallunabhängige 
Darstellung über die Lage betreffend relevanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU-
Mitgliedsstaaten. 
Die LIB dienen den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Für sie gilt § 5 Abs. 
5 letzter Satz BFA-G, d.h. sie sind als solche nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen 
Staatendokumentation. Sie werden aber durch Verwendung im Verfahren (Parteiengehör, Verwendung 
im Bescheid) der jeweiligen Partei zugänglich und durch Verwendung im Bescheid öffentlich gemacht. 
Dieses Produkt ist als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Gerichte entworfen worden. In 
diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache Verwertbarkeit in Entscheidungen 
im Vordergrund. Grundsätzlich wird jede Information mit mindestens einer Quelle belegt; aus 
vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt 
auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungsfindung kein Mehrwert ergibt. 
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen 
Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen 
für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das LIB stellt keine allgemeine oder 
individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als 
politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für 
Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. 
Zugunsten der besseren Les- und Verwendbarkeit wird im vorliegenden Produkt auf eine 
genderneutrale Schreibweise verzichtet. So nicht explizit angemerkt, sind immer alle Geschlechter 
gemeint. 
Qualitäts- und Aktualisierungshinweis 
Das LIB beinhaltet Arbeitsübersetzungen fremdsprachiger Quellen. Auswahl, Verwertung und 
Verwendung von Informationen im vorliegenden Produkt unterliegen dem Qualitätsmanagement der 
Staatendokumentation. 
Die Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Daher 
können auch im LIB verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.
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.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 3 von 21 
Länderspezifische Anmerkungen 
Keine 
 
Hinweis: 
 
COVID-19: 
Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die 
Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: 
https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der 
Johns-Hopkins-Universität: 
https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b
48e9ecf6 
mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren.
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.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 4 von 21 
Inhaltsverzeichnis 
 1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen .................................................................. 5 
 2. COVID-19 ................................................................................................................................. 6 
 3. Politische Lage .......................................................................................................................... 6 
 4. Sicherheitslage.......................................................................................................................... 7 
 5. Rechtsschutz / Justizwesen ...................................................................................................... 8 
 6. Sicherheitsbehörden ................................................................................................................. 9 
 7. Folter und unmenschliche Behandlung ................................................................................... 10 
 8. Korruption ............................................................................................................................... 11 
 9. Wehrdienst und Rekrutierungen .............................................................................................. 11 
 10. Allgemeine Menschenrechtslage ........................................................................................... 12 
 11. Haftbedingungen ................................................................................................................... 14 
 12. Todesstrafe ........................................................................................................................... 14 
 13. Religionsfreiheit ..................................................................................................................... 14 
 14. Minderheiten ......................................................................................................................... 16 
 15. Relevante Bevölkerungsgruppen........................................................................................... 17 
15.1. Frauen ............................................................................................................................ 17 
15.2. Kinder ............................................................................................................................. 18 
15.3. Homosexuelle/Sexuelle Minderheiten ............................................................................. 19 
 16. Bewegungsfreiheit ................................................................................................................. 20 
 17. Grundversorgung und Wirtschaft ........................................................................................... 20 
 18. Medizinische Versorgung ...................................................................................................... 21 
 19. Rückkehr ............................................................................................................................... 22 
 
 1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen 
Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.
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.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 5 von 21 
 2. COVID-19 
Seit Beginn der Pandemie bis zum 26.12.2022 wurden im Tschad 7.649 Infizierte und 194 Todesfälle 
gemeldet. Die insgesamt 7.649 infizierten Menschen entsprechen aktuell einem Anteil von 0,047 % 
der Gesamtbevölkerung. Die Anzahl der Neuinfektionen lag im Verlauf der letzten sieben Tage vor 
dem 26.12.2022 bei 1 und somit bei einer 7-Tage-Inzidenz von 0,0 Fällen pro 100.000 Einwohnern. 
Seit Ausbruch der Pandemie ergibt sich hieraus im Tschad eine Sterblichkeitsrate von etwa 2,5 % 
(LD 26.12.2022). 
 
Nach offiziellen Angaben der WHO sind zum Stichtag am 13.11.2022 insgesamt 3,89 Millionen 
Impfdosen verabreicht worden. Neuere Angaben liegen der WHO noch nicht vor. 3,75 Millionen 
Menschen haben mindestens eine Impfung erhalten (22,8 %). 3,62 Millionen davon gelten im 
Tschad als vollständig geimpft (= 22,1 %). Damit gehört der Tschad zu den am schlechtesten 
versorgten Ländern der Welt. In 200 Ländern liegt die Impfquote höher (LD 26.12.2022). 
 
Einreise in den Tschad: bei Einreise von ungeimpften Personen ist ein negativer PCR-Test 
vorzulegen, der nicht älter als 96 Stunden sein darf. Sofort nach Landung ist für Ungeimpfte ein 
kostenloser Antigen- oder PCR-Test verpflichtend. Kinder bis 12 Jahre sind ausgenommen (BMEIA 
2.11.2022; vgl. AA 20.10.2022). Hiervon befreit sind vollständig Geimpfte bei Vorlage eines 
entsprechenden Impfnachweises (AA 20.10.2022). 
 
Quellen: 
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.10.2022): Tschad: Reise- und Sicherheitshinweise 
(Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tschad-
node/tschadsicherheit/225774#content_5, Zugriff 23.12.2022 
- BMEIA - Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] 
(2.11.2022): Reiseinformation Tschad, https://www.bmeia.gv.at/reise-
services/reiseinformation/land/tschad/, Zugriff 23.12.2022 
- LD - Laenderdaten.info (26.12.2022): Gesundheitswesen im Tschad,  
https://www.laenderdaten.info/Afrika/Tschad/gesundheit.php, Zugriff 26.12.2022 
 3. Politische Lage 
Am 19.4.2021 gab die tschadische Wahlkommission bekannt, dass Präsident Idriss Déby Itno bei 
den Präsidentschaftswahlen vom 11.4.2021 eine sechste Amtszeit errungen hat. Die Zeit vor den 
Wahlen war von einem rücksichtslosen Vorgehen der Regierung gegen Demonstranten und die 
politische Opposition geprägt. Am 20.4.2021 gab ein Sprecher der tschadischen Armee bekannt, 
dass Präsident Déby, 68, an den Verletzungen gestorben sei, die er bei Zusammenstößen zwischen 
Regierungstruppen und Rebellen der im Süden Libyens ansässigen Front für Wandel und Eintracht 
im Tschad (FACT) erlitten hat. Die Regierung und das Parlament wurden aufgelöst, und ein 
Militärischer Übergangsrat (Transitional Military Council - TMC) unter der Leitung von Mahamat
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.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 6 von 21 
Idriss Déby Itno, Débys Sohn, übernahm die Kontrolle über das Land und versprach einen 18-
monatigen Übergang (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, FH 24.2.2022). 
 
Der Tschad befindet sich in einer turbulenten politischen Phase. Nachdem Übergangspräsident 
Mahamat Déby die Erwartung geweckt hatte, dass er den Autoritarismus, der die 30-jährige 
Herrschaft seines Vaters kennzeichnete, hinter sich lassen würde, hat er seine Macht noch fester 
in der Hand. Ein brutales Vorgehen gegen Demonstranten am 20.10.2022 hat die Hoffnungen auf 
eine Demokratisierung gedämpft (ICG 13.12.2022). 
 
Die Republik Tschad verfügt gemäß ihrer Verfassung über ein Präsidialsystem. Nach dem Tod des 
Staatspräsidenten Idriss Déby Itno am 19.4.2021 befindet sich das Land in einer politischen 
Transition, in der die Transitionscharta vom 21.4.2021 an die Stelle der Verfassung getreten ist. Als 
Ergebnisse des Nationalen Dialogs, der am 8.10.2022 endete, wurde am 10.10.2022 die 
Transitionsdauer um zwei Jahre verlängert (AA 17.10.2022). 
Quellen: 
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.10.2022): Tschad: Politisches Porträt, 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tschad-node/politisches-
portrait/225794, Zugriff 20.12.2022 
- FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Chad, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2071861.html, Zugriff 20.12.2022 
- HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Chad, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2066480.html, Zugriff 20.12.2022 
- ICG - International Crisis Group (13.12.2022): Chad’s Transition: Easing Tensions Online, 
https://www.crisisgroup.org/africa/central-africa/chad/b183-chads-transition-easing-tensions-
online, Zugriff 20.12.2022 
- USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights 
Practices: Chad, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071132.html, Zugriff 20.12.2022 
 4. Sicherheitslage 
Die politische, wirtschaftliche und soziale Lage ist weiterhin sehr angespannt; es kommt immer 
wieder zu Demonstrationen und Ausschreitungen. Dabei sind Straßenblockaden und Vandalenakte 
möglich. Wiederholt haben die Sicherheitskräfte scharfe Munition eingesetzt, um Demonstrationen 
aufzulösen. Es gab Todesopfer und Verletzte (EDA 23.5.2022). Nach Ende des Nationalen Dialogs 
und Beginn der neuen Phase der Transition [Anm.: im Oktober 2022] finden in N’Djamena immer 
wieder politische Demonstrationen statt. Teilweise werden nicht genehmigte Zusammenkünfte von 
Sicherheitskräften mit Gewalt unterbunden oder aufgelöst (AA 20.10.2022). 
 
Ein besonders hohes Sicherheitsrisiko besteht in den Gebieten um den Tschadsee und in den 
Grenzgebieten zu Libyen, Kamerun und der Zentralafrikanischen Republik (BMEIA 2.11.2022). In 
der Region um den Tschadsee kommt es häufig zu Überfällen, Tötungsdelikten und Entführungen
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in den Dörfern, auf den Straßen und den Inseln durch terroristische Gruppen und zu bewaffneten 
Einsätzen der Sicherheitskräfte gegen terroristische Gruppen. Es ist nicht auszuschließen, dass es 
in N´Djamena und in anderen Landesteilen zu Anschlägen kommt. Tschadische Truppen 
engagieren sich bei der Bekämpfung islamistischer Terrororganisationen (unter anderem Boko 
Haram); deren Anführer haben dafür Vergeltungsschläge gegen tschadische Ziele angedroht. Im 
Grenzgebiet zu Libyen, insbesondere in der Region Tibesti, kommt es immer wieder zu 
gewaltsamen Auseinandersetzungen. Auch in den an Kamerun und Nordost-Nigeria angrenzenden 
Landesteilen des Tschad besteht ein Anschlags- bzw. Entführungsrisiko (AA 20.10.2022). 
 
Zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen bestehen latente Spannungen, die sich regelmäßig 
in lokalen, gewaltsamen Konflikten entladen und Todesopfer und Verletzte fordern, zum Beispiel im 
Februar 2022 in der Region Moyen-Chari und im August 2021 in der Region Hadjer Lamis (EDA 
23.5.2022). 
 
Zur Bekämpfung grenzübergreifender Bedrohungen beteiligt sich Tschad an der G5 Sahel und der 
Militärmission Multinational Joint Task Force am Tschadsee (AA 17.10.2022). 
Quellen: 
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.10.2022): Tschad: Reise- und Sicherheitshinweise 
(Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tschad-
node/tschadsicherheit/225774#content_5, Zugriff 23.12.2022 
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.10.2022): Tschad: Politisches Porträt, 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tschad-node/politisches-
portrait/225794, Zugriff 20.12.2022 
- BMEIA - Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] 
(2.11.2022): Reiseinformation Tschad, https://www.bmeia.gv.at/reise-
services/reiseinformation/land/tschad/, Zugriff 23.12.2022 
- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (23.5.2022): 
Reisehinweise für Tschad, 
https://www.eda.admin.ch/countries/chad/de/home/reisehinweise/vor-ort.html , Zugriff 
27.12.2022 
 5. Rechtsschutz / Justizwesen 
Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, aber die Justiz ist überlastet, 
korrupt (USDOS 12.4.2022) und unterliegt der Einmischung der Exekutive (USDOS 12.4.2022; vgl. 
FH 24.2.2022). Das Justizsystem ist schwach (FH 24.2.2022). Nach Angaben von Vertretern der 
Anwaltskammer sind die Mitglieder der Justiz in Zivilsachen nicht immer unparteiisch, erhalten 
manchmal Morddrohungen oder werden degradiert, weil sie dem Druck von Beamten nicht 
nachgeben oder auf andere Weise gezwungen werden, Entscheidungen zu manipulieren. 
Regierungsangehörige, insbesondere Angehörige des Militärs, können sich häufig der
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.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 8 von 21 
Strafverfolgung entziehen. Die Gerichte sind im Allgemeinen schwach und in einigen Gebieten nicht 
existent. Die Behörden halten sich nicht immer an Gerichtsbeschlüsse (USDOS 12.4.2022). 
 
Die Verfassung und das Gesetz sehen das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, aber 
die Justiz setzt dieses Recht nicht immer durch. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung sowie 
ein faires, zeitnahes und öffentliches Verfahren vor. Angeklagte haben das Recht, unverzüglich und 
detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert zu werden und einen kostenlosen 
Dolmetscher zu erhalten. Lokalen Medien zufolge werden diese Rechte jedoch nur selten 
respektiert. Die Angeklagten haben zwar das Recht, rechtzeitig einen Anwalt zu konsultieren, doch 
wird dies nicht immer wahrgenommen. Nach dem Gesetz haben mittellose Personen in allen Fällen 
das Recht auf einen Rechtsbeistand auf öffentliche Kosten, was jedoch nach Angaben von 
Rechtsexperten nur selten in Anspruch genommen wird. Angeklagte haben das Recht auf 
angemessene Zeit und Einrichtungen zur Vorbereitung ihrer Verteidigung und auf Anwesenheit bei 
ihrer Verhandlung. Angeklagte und ihre Anwälte haben das Recht, Zeugen zu befragen sowie 
Zeugen und Beweise vorzulegen. Angeklagte haben das Recht, nicht zu einer Aussage oder einem 
Schuldeingeständnis gezwungen zu werden, aber die Regierung respektiert diese Rechte laut den 
Anwälten nicht immer. Die Angeklagten haben das Recht, gegen Gerichtsentscheidungen Berufung 
einzulegen (USDOS 12.4.2022). 
Quellen: 
- FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Chad, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2071861.html, Zugriff 20.12.2022 
- USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights 
Practices: Chad, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071132.html, Zugriff 20.12.2022 
 6. Sicherheitsbehörden 
Die Nationale Armee des Tschad, die Nationale Gendarmerie, die Nationale Polizei des Tschad, die 
Nationale Nomadengarde des Tschad [Anm.: Chadian National Nomadic Guard] und die Nationale 
Sicherheitsbehörde sind für die innere Sicherheit zuständig. Die Streitkräfte unterstehen dem für die 
Streitkräfte, Veteranen und Kriegsopfer zuständigen Delegierten des Präsidenten. Die Nationale 
Polizei, die Nationale Nomadengarde und eine Spezialeinheit der Gendarmerie (das Kommando für 
den Schutz von humanitären Helfern und Flüchtlingen) sind dem Ministerium für öffentliche 
Sicherheit und Einwanderung unterstellt. Die Nationale Sicherheitsbehörde ist direkt dem 
Präsidenten des Militärischen Übergangsrats unterstellt (USDOS 12.4.2022). Die zivilen Behörden 
haben zeitweise keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gibt glaubwürdige Berichte, 
dass Angehörige der Sicherheitskräfte zahlreiche Übergriffe begangen haben (USDOS 12.4.2022; 
vgl. FH 24.2.2022).
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Die Sicherheitskräfte ignorieren routinemäßig die gesetzlichen Bestimmungen über Durchsuchung, 
Beschlagnahme und Festnahme. Inhaftierten Personen wird häufig der Zugang zu Anwälten 
verweigert, insbesondere solchen, die im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an 
regierungsfeindlichen Protesten oder Aktivitäten festgenommen wurden (FH 24.2.2022). 
Quellen: 
- FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Chad, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2071861.html, Zugriff 20.12.2022 
- USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights 
Practices: Chad, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071132.html, Zugriff 20.12.2022 
 7. Folter und unmenschliche Behandlung 
Die Verfassung von 2020 und die anschließende Übergangscharta verbieten Folter und andere 
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, aber 
Menschenrechtsgruppen, die Oppositionspartei Les Transformateurs und eine Gruppe von 
Anwälten unter der Leitung von Midaye Guerimbaye und Kemneloum Delphine beschuldigen die 
Sicherheitskräfte glaubhaft, Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende 
Behandlung anzuwenden (USDOS 12.4.2022). 
 
Während der Proteste nach den Wahlen im April 2021 wurden mindestens sieben Menschen 
getötet, Dutzende wurden verwundet, und die Sicherheitskräfte nahmen mehr als 700 Personen 
fest, von denen viele über Misshandlungen und Folter in der Haft berichteten. Zu den Personen, die 
von den Sicherheitskräften und anderen Behörden festgenommen, bedroht und eingeschüchtert 
wurden, gehörten auch Verletzte, die in Gesundheitseinrichtungen behandelt wurden. Alle 
Festgenommenen wurden in den folgenden Monaten wieder freigelassen (HRW 13.1.2022). 
 
Viele Personen, die verdächtigt werden, Straftaten begangen zu haben, werden über lange 
Zeiträume ohne Anklage festgehalten. Im Jahr 2021 wurden Fälle von willkürlicher Inhaftierung und 
gewaltsamem Verschwindenlassen durch Sicherheitskräfte gemeldet (FH 24.2.2022). 
Quellen: 
- FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Chad, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2071861.html, Zugriff 20.12.2022 
- HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Chad, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2066480.html, Zugriff 20.12.2022 
- USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights 
Practices: Chad, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071132.html, Zugriff 20.12.2022 
 8. Korruption 
Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Behörden 
setzen das Gesetz nicht wirksam um (USDOS 12.4.2022). Korruption, Bestechung und 
Vetternwirtschaft sind im Tschad allgegenwärtig (FH 24.2.2022). Im Laufe des Jahres 2021 gab es
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zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung. Am weitesten verbreitet war die Korruption 
im öffentlichen Auftragswesen, bei der Vergabe von Lizenzen oder Konzessionen, bei der 
Streitbeilegung, der Durchsetzung von Vorschriften, beim Zoll und bei der Besteuerung (USDOS 
12.4.2022). 
 
Journalisten, Gewerkschaftsführer und religiöse Persönlichkeiten sind mit harten Repressalien 
konfrontiert, wenn sie die Korruption anprangern, einschließlich Verhaftung, Strafverfolgung und 
Ausweisung aus dem Land. Korruptionsvorwürfe gegen hochrangige Beamte werden weithin als 
selektive Strafverfolgung angesehen, um diejenigen zu diskreditieren, die eine Gefahr für die 
Regierung oder ihre Verbündeten darstellen (FH 24.2.2022). 
Quellen: 
- FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Chad, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2071861.html, Zugriff 20.12.2022 
- USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights 
Practices: Chad, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071132.html, Zugriff 20.12.2022 
 9. Wehrdienst und Rekrutierungen 
20 Jahre ist das gesetzliche Mindestalter für die Wehrpflicht für Männer mit einer Dienstverpflichtung 
von 18-36 Monaten (Angaben variieren); 18-35 Jahre für den freiwilligen Dienst (CIA 13.12.2022; 
vgl. AI 9.2.2022); Frauen müssen mit 21 Jahren 12 Monate Wehr- oder Zivildienst leisten; aus dem 
aktiven Dienst entlassene Soldaten sind bis zum Alter von 50 Jahren (2022) in der Reserve (CIA 
13.12.2022). 
 
Die Wehrdienstentziehung ist in der Republik Tschad mit Strafe bedroht. Das Gesetz sieht in der 
Regel einen Strafrahmen von zwei bis fünf Jahren vor. Unter besonderen Umständen kommt eine 
Bestrafung mit Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren in Betracht (Article 88 und 94 des Code de la 
Justice Militaire) (AI 9.2.2022). 
Quellen: 
- AI - Amnesty International (9.2.2022): Gutachten im Verwaltungsstrafverfahren eines 
tschadischen Staatsangehörigen, https://www.amnesty.de/sites/default/files/2022-02/Amnesty-
Gutachten-Tschad-Wehrdienstverweigerung-Verwaltungsgericht-Braunschweig-Februar-
2022.pdf, Zugriff 20.12.2022 
- CIA - Central Intelligence Agency (13.12.2022): The World Factbook - Chad, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/chad/#military-and-security, Zugriff 
20.12.2022 
 10. Allgemeine Menschenrechtslage 
Die Repressionen gegen Regierungskritiker hielten an; die Behörden nahmen willkürlich 
Menschenrechtsverteidiger und Aktivisten der Zivilgesellschaft fest und verletzten das Recht auf 
freie Meinungsäußerung. Einige Proteste wurden verboten und die Sicherheitskräfte gingen mit
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übermäßiger Gewalt gegen friedliche Demonstranten vor, die sich dem Verbot widersetzten. Gewalt 
und Diskriminierung gegen Frauen und Mädchen hielten an. Der Zugang zu Nahrungsmitteln und 
medizinischer Versorgung war für einen großen Teil der Bevölkerung weiterhin prekär (AI 
29.3.2022). 
 
Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören unter anderem glaubwürdige Berichte über: 
rechtswidrige oder willkürliche Tötungen; außergerichtliche Tötungen durch die Regierung oder im 
Auftrag der Regierung; gewaltsames Verschwindenlassen durch die Regierung oder im Auftrag der 
Regierung; Folter und Fälle grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder 
Bestrafung durch die Regierung oder im Auftrag der Regierung; harte und lebensbedrohliche 
Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen; politische Gefangene oder 
Häftlinge; ernsthafte Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz;  schwerwiegende 
Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit; erhebliche Eingriffe in die 
friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit; Unfähigkeit der Bürgerinnen und Bürger, ihre 
Regierung friedlich durch freie und faire Wahlen zu ändern (USDOS 12.4.2022). 
 
Die Verfassung sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, auch für Mitglieder der Presse und 
anderer Medien, aber die Regierung schränkt dieses Recht stark ein (USDOS 12.4.2022). Die 
Behörden setzen Drohungen und Strafverfolgungen ein, um die freie Meinungsäußerung von 
Mitgliedern der Presse und anderer Medien einzuschränken. Es gibt zwar Raum für offene und freie 
private Diskussionen, doch werden diese aus Angst vor staatlichen Repressalien in der Regel selbst 
zensiert (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). 
 
Obwohl die Verfassung und die Übergangscharta das Recht auf friedliche Versammlung "unter 
gesetzlich festgelegten Bedingungen" vorsehen, wird dieses Recht von der Regierung nicht immer 
respektiert. Die Regierung bestimmt regelmäßig die Orte für Proteste der Opposition und für 
Versammlungen der Zivilgesellschaft, um die Unterstützung der Bevölkerung zu begrenzen. Die 
Behörden verbieten routinemäßig Versammlungen und verhaften die Organisatoren und die 
Sicherheitskräfte gingen mit übermäßiger Gewalt gegen Demonstranten vor. Das Gesetz schreibt 
vor, dass Organisatoren Demonstrationen fünf Tage im Voraus beim Ministerium für öffentliche 
Sicherheit und Einwanderung anzumelden haben, obwohl Gruppen, die eine Voranmeldung 
einreichten, nicht immer eine Versammlungsgenehmigung erhalten. Das Gesetz schreibt auch vor, 
dass Oppositionsparteien komplizierte Registrierungsanforderungen für Parteiversammlungen 
erfüllen müssen (USDOS 12.4.2022). Das Recht auf Versammlungsfreiheit wird von der 
Militärregierung nicht geachtet und der Übergangsrat verbietet routinemäßig Versammlungen (FH 
24.2.2022).
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