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■ USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Reli­
gious Freedom: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2091855.html, Zugriff 16.5.2023
18.1 Schiiten
Letzte Änderung 2024-04-05 15:38
Gemäß Vertretern der Religionsgemeinschaft sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jaafari-
Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90 % von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter 
den Schiiten gibt es auch Ismailiten (USDOS 15.5.2023).
Trotz ständiger Versprechen, die Hazara zu schützen, kommt es immer wieder zu An­
griffen auf diese durch den Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen 
der Taliban selbst (USCIRF 3.2023).
Die Taliban haben der schiitischen Gemeinschaft auch untersagt, während des islami­
schen Neujahrsmonats Muharram religiöse Fahnen und Banner zu hissen, die üblichen 
Erfrischungsstände aufzustellen, in Konvois zu fahren und in öffentlichen Verkehrs­
mitteln Klagegedichte zu rezitieren (BAMF 31.12.2023; vgl. KaN 25.7.2023). Bereits 
im Jahr 2022 strich das Ministerium für Arbeit und Soziales der Taliban den Feiertag 
Aschura  [Anm.: 10. Tag des Monats Muharram. An diesem Tag gedenken die Schii­
ten des Todes des für sie dritten Imams Husain in der Schlacht von Kerbela. Er gilt 
als Märtyrer, dessen Ermordung sowohl für Schiiten und Aleviten als auch generell in 
der Geschichte des Islam ein besonderes Ereignis bedeutet (Crisis 24 24.7.2023)] aus 
dem afghanischen Kalender. Diese Entscheidung der Taliban wurde von afghanischen 
Bürgern, insbesondere schiitischen, scharf kritisiert (Afintl 13.7.2023). Trotz der weitver­
breiteten Kritik und Verurteilung hat das Innenministerium der Taliban versichert, dass 
die Gruppe ernsthafte Maßnahmen ergriffen hat, um die Sicherheit bei den Trauerzere­
monien und Paraden während des Muharram-Festes zu gewährleisten (KaN 25.7.2023; 
vgl. Afintl 13.7.2023). Während einer Gedenkfeier zu Aschura im Jahr 2023 wurden in 
der Provinz Ghazni drei Menschen, darunter ein Kind, durch die Taliban getötet. Sechs 
weitere Menschen wurden dabei verletzt (AMU 29.7.2023; vgl. 8am 29.7.2023). Eine 
andere Quelle berichtet von vier Toten und bis zu 33 Verletzten. Das Gouverneursbüro 
der Taliban in Ghazni hat in einer Erklärung die Aschura-Teilnehmer als „ Randalierer“
bezeichnet und sie beschuldigt, die Sicherheit zu stören (KaN 31.7.2023).
[Anm.: für weitere Information zu Hazara bzw. zu Angriffen auf Schiiten/Hazara sei auf das 
Kapitel „ Hazara“ verwiesen].
Quellen
■ 8am - Hasht-e Sobh (29.7.2023): Taliban Shooting Targets Shiites in Ghazni; Death Toll Reaches 
Four, https://8am.media/eng/taliban-shooting-targets-shiites-in-ghazni-death-toll-reaches-four , 
Zugriff 30.1.2024
■ Afintl - Afghanistan International (13.7.2023): Taliban Imposes New Restrictions on Shia Practices 
Regarding Celebration of Muharram, https://www.afintl.com/en/202307133587, Zugriff 30.1.2024
■ AMU - Amu Tv (29.7.2023): Three killed in Taliban gunfire during Ashura ceremony in Ghazni, 
https://amu.tv/58550, Zugriff 30.1.2024
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■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.12.2023): Briefing Notes Zu­
sammenfassung: Afghanistan - Juli bis Dezember 2023, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nod
es/29188455, Zugriff 22.1.2024 [Login erforderlich]
■ Crisis 24 - Crisis24 (24.7.2023): Increased security in place across Afghanistan for Shi’a observance 
of Ashura July 28. Disruptions…, https://crisis24.garda.com/alerts/2023/07/afghanistan-authorities-i
ncreasing-security-nationwide-for-ashura-july-28 , Zugriff 7.3.2024
■ KaN - Kabul Now (31.7.2023): Death toll of Taliban crack down on Ashura mourners rises, https:
//kabulnow.com/2023/07/death-toll-of-taliban-crack-down-on-ashura-mourners-rises , Zugriff 
30.1.2024
■ KaN - Kabul Now (25.7.2023): Taliban’s strict restrictions on Muharram processions continue across 
Afghanistan, https://kabulnow.com/2023/07/talibans-strict-restrictions-on-muharram-processions-c
ontinue-across-afghanistan, Zugriff 30.1.2024
■ USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (3.2023): Annual 
Report 2023, https://www.uscirf.gov/sites/default/files/2024-01/AR 2023.pdf, Zugriff 5.3.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Reli­
gious Freedom: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2091855.html, Zugriff 16.5.2023
18.2 Apostasie, Blasphemie, Konversion
Letzte Änderung 2024-04-05 14:10
Es liegen keine zuverlässigen Schätzungen zur Anzahl der Christen in Afghanistan vor (US­
DOS 15.5.2023), jedoch gibt es Schätzungen, wonach sich etwa 10.000 bis 12.000 Christen 
im Land befinden (USCIRF 8.2022; vgl. ICC 29.9.2021). Bereits vor der Machtübernahme der 
Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch 
gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebets­
stätten extrem eingeschränkt (AA 26.6.2023). Nach Angaben der NGO International Christian 
Concern arbeiten die Taliban daran, das Christentum vollständig aus dem Land zu entfernen, 
und behaupten sogar, dass es in Afghanistan keine Christen gibt. Viele Christen sind in den 
Untergrund gegangen, aus Angst vor den Gerichten (ICC 12.7.2023) oder Hausdurchsuchungen 
der Taliban (USDOS 15.5.2023).
Der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion ist nach der vor Gericht geltenden Hana­
fi-Rechtsschule Apostasie. Proselytenmacherei, also der Versuch, Muslime zu einer anderen 
Religion zu bekehren, ist nach der hanafitischen Rechtsschule, die vor Gericht gilt, ebenfalls 
illegal. Diejenigen, die der Proselytenmacherei beschuldigt werden, werden mit der gleichen 
Strafe belegt wie diejenigen, die vom Islam konvertieren. Auch Blasphemie, zu der unter an­
derem islamfeindliche Schriften oder Äußerungen gehören können, ist nach der hanafitischen 
Schule ein Kapitalverbrechen. Angeklagte Gotteslästerer, einschließlich Apostaten, haben drei 
Tage Zeit, um zu widerrufen, sonst droht ihnen der Tod, obwohl es nach der Scharia kein klares 
Verfahren für einen Widerruf gibt. Einige Hadithe (Aussprüche oder Überlieferungen des Pro­
pheten Muhammad, die als Quelle des islamischen Rechts dienen) empfehlen Gespräche und 
Verhandlungen mit einem Abtrünnigen, um ihn zum Widerruf zu bewegen (USDOS 15.5.2023).
Vor der Machtübernahme durch die Taliban berichteten christliche Vertreter, dass die öffentli­
che Meinung, wie sie in den sozialen Medien und anderswo zum Ausdruck kam, Konvertiten 
zum Christentum und der Idee christlicher Missionierung weiterhin feindselig gegenüberstand. 
Sie berichteten von Druck und Drohungen, vor allem vonseiten der Familie, dem Christen­
tum abzuschwören und zum Islam zurückzukehren. Sie sagten, dass Christen aus Angst vor 
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gesellschaftlicher Diskriminierung und Verfolgung weiterhin allein oder in kleinen Gemeinden, 
manchmal mit zehn oder weniger Personen, in Privathäusern beteten. Die Daten, Zeiten und 
Orte dieser Gottesdienste wurden häufig geändert, um nicht entdeckt zu werden. Öffentliche 
christliche Kirchen gibt es weiterhin nicht. Nach der Machtübernahme durch die Taliban berich­
ten Christen über Razzien der Taliban in den Häusern christlicher Konvertiten, selbst nachdem 
diese aus dem Land geflohen oder ausgezogen waren. Christliche Quellen gaben an, dass 
die Machtübernahme durch die Taliban intolerante Verwandte ermutigt, ihnen Gewalt anzudro­
hen und die Konvertiten zu verraten, falls sie das Christentum weiter praktizierten (USDOS 
2.6.2022).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://www.ec
oi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich]
■ ICC - International Christian Concern (12.7.2023): Afghanistan’s Christians Fight to Survive Under 
the Taliban, https://www.persecution.org/2023/07/13/afghanistans-christians-fight-to-survive-under
-the-taliban, Zugriff 5.3.2024
■ ICC - International Christian Concern (29.9.2021): New Senate Bill Addresses Afghanistan Crisis - 
International Christian Concern, https://www.persecution.org/2021/09/29/new-senate-bill-address
es-afghanistan-crisis, Zugriff 16.12.2022
■ USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (8.2022): Religious 
Freedom in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2081302/2022 Afghanistan Update.pdf, 
Zugriff 16.12.2022
■ USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Reli­
gious Freedom: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2091855.html, Zugriff 16.5.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious 
Freedom: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2073953.html, Zugriff 15.12.2022
19 Ethnische Gruppen
Letzte Änderung 2025-01-14 15:59
In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 4.2022) und 38,3 Millionen Men­
schen (8am 30.3.2022; vgl. CIA 1.2.2024). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien 
Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vgl. CIA 
1.2.2024), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es 
ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit 
bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung 
Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022).
Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara 
(ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %) 
(AA 26.6.2023).
Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten 
und Tötungen (USDOS 20.3.2023a).
Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der 
Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert. So 
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gibt es in der Taliban-Regierung z. B. nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen 
Minderheit sowie lediglich einen Vertreter der Hazara (AA 26.6.2023).
Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren 
und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Aber selbst auf lokaler Ebene werden Minder­
heiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im 
Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtuni­
schen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Darüber hinaus lässt sich keine klare, systematische 
Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen, solange diese den 
Machtanspruch der Taliban akzeptieren (AA 26.6.2023).
Quellen
■ 8am - Hasht-e Sobh (30.3.2022): NSIA Estimates Afghanistan’s Population 34.3 Million, https://8am.
media/eng/nsia-estimates-afghanistans-population-34-3-million , Zugriff 19.12.2022
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://www.ec
oi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich]
■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (1.2.2024): Afghanistan - The World Factbook, https://www.
cia.gov/the-world-factbook/countries/afghanistan/#people-and-society , Zugriff 7.2.2024
■ MRG - Minority Rights Group (5.1.2022): Hazaras, https://minorityrights.org/minorities/hazaras , 
Zugriff 19.12.2022
■ NSIA - National Statistic and Information Authority [Afghanistan] (4.2022): Estimated Population of 
Afghanistan 2022-2023, availiable in the archive of the Staatendokumentation [Estimated Population 
of Afghanistan 2022-2023, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf], https://cloud.staatendok
umentation.at/index.php/apps/files/?dir=coi-cms-archive/9b/86&fileid=04439056o  [liegt im Archiv 
der Staatendokumentation auf]
■ STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (7.2016): 
Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, https://www.ecoi.net/en/file/local/1236701/90_14700577
16_afgh-stammes-und-clanstruktur-onlineversion-2016-07.pdf , Zugriff 19.12.2022
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023a): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2089060.html, Zugriff 15.5.2023
19.1 Paschtunen
Letzte Änderung 2024-04-10 20:16
Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42% der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghani­
stans (MRG 5.2.2021a; vgl. AA 26.6.2023). Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache 
sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime und leben hauptsächlich im Süden 
und Osten des Landes (MRG 5.2.2021a; vgl. Print 21.9.2021). Sie teilen sich in zwei große 
Gruppen auf - Durrani und Gheljai (auch Ghilzai or Ghilzay) - und in weitere Untergruppen von 
mehr als hundert kleineren Stämmen. Die Durrani sind vor allem in den südlichen Provinzen 
des Landes wie Kandahar, Zabul, Helmand, Uruzgan, sowie verstreut in anderen Provinzen 
verbreitet, während die Gheljai eher in Provinzen wie Paktia, Logar, Khost, Paktika, Maidan 
Wardak und anderen anzutreffen sind (STDOK/VQ AFGH 4.2024). Traditionell waren die Pasch­
tunen nomadisierende oder halbnomadische Viehzüchter, Ackerbauern und Händler. Seit langer 
Zeit sind sie in Städten ansässig geworden, wo sie verschiedensten Tätigkeiten nachgehen. 
Paschtunische Stämme waren stets die militärische Stütze des afghanischen Königshauses 
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und wurden dafür mit einigen Privilegien (Steuervergünstigungen, weitgehende Autonomie in 
inneren Angelegenheiten u. a.) versehen (STDOK 1.7.2016).
Bei den Paschtunen haben Familienstand, Stammeseinfluss, Besitz und Einfluss einen hohen 
Stellenwert. Ein hoher Anteil von Männern in paschtunischen Familien gilt als ein Zeichen der 
Stärke. Aufgrund der bedeutenden Rolle der Familie kann individuelles Fehlverhalten auch der 
Familie schaden und unschuldige Familienmitglieder zu Opfern machen. Die meisten Paschtu­
nen bevorzugen Ehen mit anderen Paschtunen und sind ggf. mit der Heirat von nahen Verwand­
ten einverstanden. Ehen zwischen Paschtunen und Mitgliedern anderer Ethnien wie Hazara, 
Usbeken oder Tadschiken sind selten (STDOK/VQ AFGH 4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://www.ec
oi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich]
■ MRG - Minority Rights Group (5.2.2021a): Pashtuns, https://minorityrights.org/minorities/pashtuns, 
Zugriff 19.12.2022
■ Print - Print, The (21.9.2021): Who are Pashtuns? Afghan majority with countless tribes that Imran 
Khan got wrong, https://theprint.in/theprint-essential/who-are-pashtuns-afghan-majority-with-count
less-tribes-that-imran-khan-got-wrong/737916/ , Zugriff 19.12.2022
■ STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] 
(1.7.2016): AfPak - Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, https://www.ecoi.net/en/file/loc
al/1236701/90_1470057716_afgh-stammes-und-clanstruktur-onlineversion-2016-07.pdf , Zugriff 
23.1.2023
■ STDOK/VQ AFGH - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Öster­
reich], Journalist aus Afghanistan [Vertrauliche Quelle 1] (4.2024): Themenbericht der Staatendoku­
mentation: Pashtuns and the Pashtunwali, https://www.ecoi.net/en/document/2106990.html, Zugriff 
10.4.2024
19.1.1 Paschtunwali
Letzte Änderung 2024-04-10 20:16
Die Sozialstruktur der Paschtunen basiert auf dem Paschtunwali-Kodex (oder Pukhtunwali-Ko­
dex) (MRG 5.2.2021a; vgl. STDOK/VQ AFGH 4.2024, STDOK 7.2016), der als Verhaltens- und 
Moralsystem angesehen werden kann. Obwohl die paschtunischen Stämme unterschiedliche 
Sitten und Gebräuche haben, ist der gemeinsame Nenner all dieser Stämme der Paschtunwali-
Kodex, und alle Paschtunen sind verpflichtet, ihn zu befolgen. Paschtunwali umfasst bestimmte 
Verhaltensgrundsätze, die sich im Laufe der Geschichte herausgebildet haben und die von 
Generation zu Generation durch Jirgas, Volksversammlungen (Marakas) und traditionelle Er­
ziehung weitergegeben werden (STDOK/VQ AFGH 4.2024). Obwohl es nicht schriftlich nieder­
gelegt oder genau definiert ist, stellt es den Kern der sozialen Verhaltensregeln der Paschtunen 
dar (STDOK 1.7.2016).
Die Einhaltung der Grundsätze des Paschtunwali sind den Paschtunen sehr wichtig, und jede 
Missachtung wird mit harten Strafen geahndet. Das Paschtunwali umfasst Verhaltensregeln, in 
denen Macht, Stolz und Ehre einen besonderen Platz einnehmen, und im Prinzip wird Macht 
eingesetzt, um Ehre und Stolz zu bewahren. Während die paschtunische Sprache eine hohe 
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Bedeutung hat, sind Dinge wie Alkohol, Glückspiel oder Ehebruch laut Paschtunwali verboten 
(STDOK/VQ AFGH 4.2024).
Das Paschtunwali umfasst Verhaltensregeln, durch deren Umsetzung die Rechte des Einzelnen 
in gewisser Weise gesichert werden, z. B. die Achtung des Eigentums anderer, das Verbot 
der Vergewaltigung, die Bestrafung von Mördern, der Schutz der Dorfbewohner, die finanzielle 
Hilfe für arme Menschen sowie der Schutz gefährdeter Menschen. Doch gleichzeitig hat ein Teil 
der bestehenden Gesetze im Rahmen des Paschtunwali negative Auswirkungen und kann die 
soziale Stabilität bedrohen, wie z. B. Rache, Verbot der Ausbildung von Mädchen, Zwangsehe, 
Fortbestehen von Feindschaft über lange Zeit und damit einhergehende bewaffnete Auseinan­
dersetzungen (STDOK/VQ AFGH 4.2024).
Obwohl die ehemalige afghanische Regierung in den zwanzig Jahren vor der Machtübernahme 
der Taliban 2021 zahlreiche Einrichtungen für den Zugang der Menschen zur Justiz und zu 
den Justizbehörden geschaffen hat, haben die Menschen aufgrund der unsicheren Lage in 
einigen Gebieten und der weitverbreiteten Korruption im Justizsystem kein Vertrauenin diese 
Behörden [Anmerkung: der ehemaligen Regierung] (STDOK/Nassery 4.2024). Vor allem in 
ländlichen Gebieten lösen Paschtunen Probleme und Streitigkeiten meist mit den Mechanismen 
des Paschtunwali (STDOK/VQ AFGH 4.2024).
Auch wenn die Umsetzung des Paschtunwali und seiner speziellen Gesetze in den Zentren 
der Großstädte nachgelassen haben, so bedeutet dies jedoch nicht das völlige Verschwinden 
des Paschtunwali in diesen Regionen. Zwar sind Paschtunen in ländlicheren Gebieten generell 
eher gegen die (höhere) Bildung von Mädchen, während die Bewohner von größeren Städten 
dem eher offen gegenüber stehen. Andere Bereiche des Paschtunwali haben aber nach wie 
vor große Bedeutung für alle Paschtunen, auch jene die in den städtischen Zentren des Landes 
leben (STDOK/VQ AFGH 4.2024).
Im Folgenden werden die wichtigsten Teile des Paschtunwali erörtert:
Jirga und Maraka
Jirgas und Marakas sind Versammlungen zwischen Ältesten der jeweiligen Gemeinschaften und 
den Konfliktparteien, um Streitigkeiten zu lösen, wobei Marakas eher bei kleineren Differenzen 
angewandt werden. Marakas werden auch abgehalten, um Freundschaften zu schließen und 
die Gemeinschaft zu fördern. Eine Jirga hat qualitativ und quantitativ einehöhere Wertigkeit 
als eine Maraka und wird angewandt, um größere Probleme und Konflikte (wie zum Beispiel 
Mord, Land- oder Ehestreitigkeiten) zu lösen. So ist die Loya Jirga beispielsweise die größte 
Jirga des Landes, die auch dafür genutzt wurde, die Verfassung der ehemaligen Regierung zu 
beschließen. Die Ältesten bzw. die Gelehrten der Gemeinschaft fungieren hierbei als Richter 
und entscheiden in den einzelnen Fällen, was Tage, aber auch Wochen oder Monate dauern 
kann (STDOK/VQ AFGH 4.2024: vgl. STDOK 1.7.2016).
Ein afghanischer Journalist gab an, dass die Taliban seit ihrer Machtübernahme versuchen, den 
Jirga-Mechanismus unter die Verwaltung ihrer Regierung zu bekommen, um ethnische Konflik­
te zu lösen. Die Taliban versuchen hierbei, einen Waffenstillstand zu verhandeln, notfalls mit 
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Gewalt, um im Anschluss durch Gespräche und Vermittlung zwischen den Parteien im Rahmen 
einer Jirga Frieden zu schließen und den Konflikt beizulegen. So reisten Taliban-Regierungs­
beamte beispielsweise mehrfach in die Provinzen Khost, Paktia und Paktika, um Streitigkeiten 
im Rahmen von Jirgas zu lösen (STDOK/VQ AFGH 4.2024).
Bad o Por (Blutpreis)
Der Preis, um gewisse Feindschaften und Streitigkeiten zu lösen, nennt sich Bad o Por. Wenn 
eine Person, oder ein Mitglied einer Familie, die Rechte anderer verletzt oder gegen die Grund­
sätze des Paschtunwali verstößt, muss sie den Preis bzw. Bad o Por zahlen. Je nach Art und 
Bedeutung der Streitigkeit kommt es hierbei zur Zahlung eines Geldbetrages, der Ausrichtung 
eines Festes oder einer Entschuldigung. Bei größeren Streitigkeiten werden jedoch auch um­
strittene Handlungen wie das „ Verschenken“ von Frauen an die Gegenseite angewandt, um den 
Konflikt beizulegen (STDOK/VQ AFGH 4.2024).
Vor allem Streitigkeiten, die die Ehre (der Familie) betreffen, sind sehr heikel. Dazu gehören 
beispielsweise das unerlaubte Fortlaufen eines Mädchens von zu Hause oder vorehelicher 
Geschlechtsverkehr. So erklärt ein paschtunischer Stammesältester, dass, wenn ein Mann mit 
einer Frau unerlaubt flieht, er zwei Möglichkeiten hat: Entweder er kehrt nie wieder zurück oder 
er zahlt Bad o Por. Hier muss im Rahmen einer Jirga entschieden werden, dass die Frau zu ihm 
gehört, und er muss den Vater des Mädchens auszahlen. Dann kann er der Ehemann der Frau 
werden. Die Frau hingegen wird aus ihrer Familie ausgestoßen und ihr wird auch das Erbrecht 
entzogen (STDOK/VQ AFGH 4.2024).
Als die Taliban die Macht in Afghanistan übernahmen, wurde mittels speziellem Erlass die 
Zwangsverheiratung von Frauen (STDOK/VQ AFGH 4.2024; vgl. Independent 19.1.2024) und 
die Abgabe von Mädchen für Bad o Por verboten. Die Taliban fügten hinzu, dass Stämme, die 
sich nicht an diesen Erlass hielten, mit schweren Strafen belegt würden (STDOK/VQ AFGH 
4.2024). Die Zwangsverheiratung von Mädchen zur Beilegung von Feindseligkeiten ist unter 
den Paschtunen in den Provinzen jedoch immer noch weit verbreitet (STDOK/VQ AFGH 4.2024; 
vgl. AA 26.6.2023, AI 7.8.2023).
Badal (Vergeltung, Blutfehden) und Nanawatai (Abbitte leisten)
Badal, bedeutet in Paschto „ Vergeltung“ und soll die Gerechtigkeit wiederherstellen oder an den 
Übeltätern Rache nehmen (STDOK 1.7.2016). Die Feindschaft zwischen Familien und Stämmen 
beginnt manchmal mit sehr kleinen Vorfällen und entwickelt sich schließlich zu einer großen 
Feindschaft. Zu diesen Fällen gehören beispielsweise verbale Auseinandersetzungen um Land, 
Spannungen um die Stammesführung oder körperliche Auseinandersetzungen zwischen den 
Jugendlichen zweier Stämme (STDOK/VQ AFGH 4.2024), die nach und nach größer und größer 
werden und Jahre oder auch Generationen andauern können (STDOK/VQ AFGH 4.2024; vgl. 
STDOK 1.7.2016). So führt ein paschtunischer Ältester aus, dass die Strafe für Mord der Tod 
ist, und dass sich daraus eine Feindschaft entwickeln kann, der Dutzende andere Menschen 
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zum Opfer fallen können. Feindseligkeiten können durch Jirgas (oder im Falle „ kleiner“ Strei­
tigkeiten durch Marakas) beendet werden und es kommt, wie bereits ausgeführt, weiterhin zur 
„ Schenkung“ von Frauen, um Feindseligkeiten zu beenden (STDOK/VQ AFGH 4.2024).
Eine längere Blutfehde kann jedoch auch durch Versöhnung, genannt Nanawatai (Abbitte leisten) 
vermieden werden. Hinter Nanawatai steht der Gedanke, dass sich jemand seinem Gegner 
vollständig unterwirft und ausliefert, ihn um Verzeihung bittet und um den Erlass des Badal, 
das von ihm eingefordert werden soll. Wer Abbitte leistet, muss dann um jeden Preis geschützt 
werden. Außerdem muss Flüchtigen vor der Justiz Zuflucht gewährt werden, bis die Lage nach 
dem Paschtunwali entschieden ist. Nanawatai wird jedoch in Fällen von Namoos (Bewahrung 
der Keuschheit der Frauen) abgelehnt oder wenn jemand anderer als der Ehemann einer Frau 
beischlief (STDOK 1.7.2016).
Gastfreundschaft (Mailmastia oder Melmastiya) und Schutz (Panah)
Die paschtunische Kultur betrachtet den Gast als eine ehrenwerte und wichtige Person und be­
zeichnet ihn sogar als einen Freund Gottes. Mailmastia bedeutet allen Besuchern Gastfreund­
schaft und tief empfundenen Respekt entgegenzubringen, unabhängig von Rasse, Religion, 
nationaler Zugehörigkeit und wirtschaftlichem Status und ohne Erwartung einer Belohnung oder 
von Vorteilen. Die Paschtunen haben großen Respekt vor ihren Gästen und bemühen sich 
sehr, sie glücklich und zufrieden zu machen. In der paschtunwalischen Kultur wird dem Gast 
ein gutes Essen zubereitet, eine Unterkunft geboten und er darf nicht belästigt werden. Gast­
freundschaft spielt eine besondere Rolle, wenn es darum geht, Feindschaften zu überwinden, 
Freundschaften zu schließen und Stammesherausforderungen zu meistern. Mit einem Fest oder 
einer Bewirtung wollen die Familien ihre wirtschaftliche Stärke und ihr familiäres Können unter 
Beweis stellen. Wenn der Gast mit dem Essen, der Gastfreundschaft und der Unterstützung 
des Gastgebers zufrieden ist, ist der Gastgeber ebenso stolz und zufrieden (STDOK/VQ AFGH 
4.2024; vgl. STDOK 1.7.2016).
Die Paschtunen legen besonderen Wert auf Schutz und Sicherheit. Bei den Paschtunen ist es 
verboten, jemandem zu schaden, der bei einer Familie oder einem Stamm Zuflucht gesucht hat. 
Nachdem sie jemandem Zuflucht gewährt haben, halten die Paschtunen kleine Marakas ab, um 
über das Schicksal der Person zu entscheiden. Es sollte jedoch klargestellt werden, dass die 
Aufnahme einer Person, die ein Verbrechen wie Mord begangen hat, von den paschtunischen 
Stämmen nicht akzeptiert wird und dazu führt, dass der Asylsuchende nach einer kurzen Jirga 
wieder aus dem Stamm verstoßen wird (STDOK/VQ AFGH 4.2024).
Anmerkung: Ausführliche Informationen zu Paschtunen und dem Paschtunwali können dem 
Themenbericht der Staatendokumentation: Pashtuns and the Pashtunwali und dem dem Dossier 
der Staatendokumentation (7.2016) entnommen werden.
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://www.ec
oi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich]
103
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■ AI - Amnesty International (7.8.2023): Zukunft auf Null gesetzt, https://www.amnesty.de/informieren
/amnesty-journal/deutschland-exil-afghanistan-frauenrechtlerin-bildung-soraya-sobhrang-zukunft
-auf-null-gesetzt , Zugriff 1.9.2023
■ Independent - Independent, The (19.1.2024): Afghan activists document forced marriages as Taliban 
chief says women have better rights under them, https://www.independent.co.uk/asia/south-asi
a/taliban-afghanistan-women-forced-marriages-hibatullah-akhundzada-b2481426.html , Zugriff 
15.3.2024
■ MRG - Minority Rights Group (5.2.2021a): Pashtuns, https://minorityrights.org/minorities/pashtuns, 
Zugriff 19.12.2022
■ STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (7.2016): 
Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, https://www.ecoi.net/en/file/local/1236701/90_14700577
16_afgh-stammes-und-clanstruktur-onlineversion-2016-07.pdf , Zugriff 19.12.2022
■ STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] 
(1.7.2016): AfPak - Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, https://www.ecoi.net/en/file/loc
al/1236701/90_1470057716_afgh-stammes-und-clanstruktur-onlineversion-2016-07.pdf , Zugriff 
23.1.2023
■ STDOK/Nassery - Nassery, Idris (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen 
und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2024): Themenbericht der Staatendokumentation: Afghan 
legal system under the Taliban, https://www.ecoi.net/en/document/2106982.html, Zugriff 10.4.2024
■ STDOK/VQ AFGH - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Öster­
reich], Journalist aus Afghanistan [Vertrauliche Quelle 1] (4.2024): Themenbericht der Staatendoku­
mentation: Pashtuns and the Pashtunwali, https://www.ecoi.net/en/document/2106990.html, Zugriff 
10.4.2024
19.2 Tadschiken
Letzte Änderung 2024-03-28 12:44
Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan. Sie machen 
etwa 27 bis 30 % der afghanischen Bevölkerung aus (MRG 5.2.2021b; vgl. AA 26.6.2023). Sie 
üben einen bedeutenden politischen Einfluss in Afghanistan aus und stellen den Großteil der 
afghanischen Elite, die über ein beträchtliches Vermögen innerhalb der Gemeinschaft verfügt. 
Während sie in der vor-sowjetischen Ära hauptsächlich in den Städten, in und um Kabul und 
in der bergigen Region Badakhshan im Nordosten siedelten, leben sie heute in verschiede­
nen Gebieten im ganzen Land, allerdings hauptsächlich im Norden, Nordosten und Westen 
Afghanistans (MRG 5.2.2021b).
Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stam­
mesorganisation (MRG 5.2.2021b). Heute werden unter dem Terminus tājik - „Tadschike“ - fast 
alle Dari/persisch sprechenden Personen Afghanistans, mit Ausnahme der Hazara, zusammen­
gefasst (STDOK 7.2016).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://www.ec
oi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich]
■ MRG - Minority Rights Group (5.2.2021b): Tajiks, https://minorityrights.org/minorities/tajiks, Zugriff 
19.12.2022
■ STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (7.2016): 
Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, https://www.ecoi.net/en/file/local/1236701/90_14700577
16_afgh-stammes-und-clanstruktur-onlineversion-2016-07.pdf , Zugriff 19.12.2022
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19.3 Hazara
Letzte Änderung 2025-01-31 16:37
Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 15 % der afghanischen Bevölkerung aus 
(AA 26.6.2023; vgl. BAMF 5.2022). Die Mehrheit der Hazara lebt im Hazarajat (oder „ Land der 
Hazara“) (MRG 5.1.2022; vgl. EB o.D., BAMF 5.2022), das im zerklüfteten zentralen Bergland 
Afghanistans liegt und eine Fläche von etwa 50.000 Quadratkilometern umfasst. Die Region 
erstreckt sich auf die Provinzen Bamyan und Daikundi sowie mehrere angrenzende Distrikte 
in den Provinzen Ghazni, Uruzgan, (Maidan) Wardak, Parwan, Baghlan, Samangan und Sar-e 
Pul. Es gibt auch sunnitische Hazara-Gemeinschaften in den Provinzen Badghis, Ghor, Kunduz, 
Baghlan, Panjsher und anderen Gebieten im Nordosten Afghanistans (MRG 5.1.2022). Eth­
nische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten (JP o.D.; vgl. BAMF 5.2022), auch bekannt 
als Jaafari-Schiiten (USDOS 15.5.2023). Eine Minderheit der Hazara ist ismailitisch (USDOS 
15.5.2023; vgl. MRG 5.1.2022). Ismailitische Hazara leben in den Provinzen Parwan, Baghlan 
und Bamyan. Darüber hinaus sind sowohl schiitische als auch sunnitische Hazara in erheblicher 
Zahl in mehreren städtischen Zentren Afghanistans vertreten, darunter Kabul, Mazar-e Sharif 
und Herat (MRG 5.1.2022).
Die Taliban haben insbesondere den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen 
Hazara, die während des ersten Taliban-Regimes benachteiligt und teilweise verfolgt wurden, 
Zusicherungen gemacht (AA 26.6.2023). Dennoch berichtete AI (Amnesty International) bereits 
im Juli 2021 über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni, nachdem 
die Taliban dort die Kontrolle übernommen hatten (AI 19.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021a), und 
im August 2021 sollen nach Angaben der NGO in der Provinz Daikundi 13 Angehörige der 
Hazara-Minderheit, darunter ein 17-jähriges Mädchen, von den Taliban getötet worden sein (AI 
5.10.2021; vgl. BBC 5.10.2021).
Es gibt weiters Berichte, dass Angehörige der Taliban beschuldigt werden, Zwangsumsiedlun­
gen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen, um das Land unter 
ihren eigenen Anhängern aufzuteilen. Die Quellen verweisen auf Vertreibungen in Daikundi, 
Uruzgan, Kandahar, Helmand und Balkh (HRW 22.10.2021). In der Provinz Daikundi sollen 
im September 2021 ca. 400 Hazara-Familien gewaltsam von ihrem Land vertrieben worden 
sein. Laut Erkenntnissen der UN konnten die meisten mittlerweile wieder zurückkehren (AA 
26.6.2023). In Helmand und Balkh wurden Anfang Oktober „ Hunderte von Hazara-Familien“, 
und in 14 Dörfern in Daikundi und Uruzgan im September mindestens 2.800 Hazara-Bewohner 
vertrieben (HRW 22.10.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a). Nach Einschätzung von HRW beruht 
die Diskriminierung von Hazara bei illegaler Landnahme v. a. auf lokalen Konflikten, wird aber 
von der Taliban-Führung toleriert. Es gibt darüber hinaus weitere Berichte über lokale Diskrimi­
nierung, u. a. durch Enteignungen und besondere Besteuerung, die von der Taliban-Regierung 
mindestens geduldet wird (AA 26.6.2023). So kam es auch im Frühjahr 2022 dazu, dass Hazara 
ihre Häuser nach Streitigkeiten mit Nomaden verlassen mussten (AAN 11.1.2023). Am 2.9.2023 
wurde berichtet, dass die Taliban Hazara in der Provinz Maidan Wardak befohlen haben, 
Kutschis eine Entschädigung für den Verlust ihres Viehs zu zahlen. Berichten zufolge 
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