2025-09-05-coi-cms-laenderinformationen-afghanistan-version-12-3379
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
■ REU - Reuters (5.8.2022): Blast in Kabul, Afghanistan kills 8; Islamic State claims responsibility, https: //www.reuters.com/world/asia-pacific/blast-hits-afghanistans-capital-kabul-official-2022-08-05 , Zugriff 17.1.2023 ■ REU - Reuters (23.1.2022): Islamic State claims responsibility for attack in Herat, Afghanistan, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/islamic-state-claims-responsibility-attack-heart-afghani stan-2022-01-23/ , Zugriff 20.12.2022 ■ RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (7.1.2024): Islamic State Claims Responsibility For Deadly Minibus Blast In Kabul, https://www.rferl.org/a/afghanistan-kabul-bus-attack-islamic-state/3 2764607.html, Zugriff 20.2.2024 ■ RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (14.10.2023): Islamic State Claims Responsibility For Deadly Suicide Bombing At Mosque In Afghanistan, https://www.rferl.org/a/afghanistan-shiite-mos que-bombing-islamic-state-responsibility/32637481.html , Zugriff 31.1.2024 ■ TN - Tolonews (7.11.2023): 7 People Killed, 20 Wounded in Blast in Kabul, https://tolonews.com/ afghanistan-185928#:~:text=At least seven people were,have arrived in the area., Zugriff 20.2.2024 ■ TN - Tolonews (24.1.2023): Four Civilians Killed in Two Explosions in Herat, https://tolonews.com/a fghanistan-177387, Zugriff 24.1.2023 ■ UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (22.1.2024): Human rights situation in Afghanistan: October - December 2023 Update, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/e nglish_hr_update_22jan_2024.pdf, Zugriff 20.2.2024 ■ UNGA - United Nations General Assembly (14.9.2022): The situation in Afghanistan and its implica tions for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079419/N2259109.pdf, Zugriff 12.1.2023 ■ UNGA - United Nations General Assembly (15.6.2022): The situation in Afghanistan and its implica tions for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074514/N2237309.pdf, Zugriff 4.1.2023 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Reli gious Freedom: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2091855.html, Zugriff 16.5.2023 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022a): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071122.html, Zugriff 15.12.2022 ■ VOA - Voice of America (6.1.2024): Bomb Hits Minibus in Kabul, Killing 2 Afghan Civilians, https: //www.voanews.com/a/bomb-hits-minibus-in-kabul-killing-2-afghan-civilians/7429329.html , Zugriff 20.2.2024 ■ VOA - Voice of America (28.10.2023): Islamic State Group Claims Deadly Blast in Kabul, https: //www.voanews.com/a/islamic-state-group-claims-deadly-blast-in-kabul-/7330748.html , Zugriff 31.1.2024 ■ VOA - Voice of America (5.8.2022): Islamic State Bombing Kills 8 Afghan Shiite Mourners in Kabul, https://www.voanews.com/a/taliban-bombing-hits-shiite-area-of-kabul/6688865.html , Zugriff 17.1.2023 19.4 Usbeken Letzte Änderung 2025-01-14 15:59 Die usbekische Minderheit ist die viertgrößte Minderheit Afghanistans und umfasst etwa 9% der Gesamtbevölkerung (MRG 5.2.2021d; vgl. AA 26.6.2023). Usbeken sind Sunniten und leben vorwiegend im Norden des Landes, wo sie gemeinsam mit den Turkmenen den größten Teil des landwirtschaftlich genutzten Bodens kontrollieren (MRG 5.2.2021d). Sie siedeln sowohl im ländlichen Raum, wie auch in urbanen Zentren (Mazar-e Sharif, Kabul, Kandahar, Lashkargah u. a.), wo ihre Wirtschafts- und Lebensformen kaum Unterschiede zu Dari-sprachigen Gruppen aufweisen. In den Städten und in vielen ländlichen Gegenden beherrschen Usbeken neben dem Usbekischen in der Regel auch Dari auf nahezu muttersprachlichem Niveau. Heiratsbeziehun gen zwischen Usbeken und Tadschiken sind keine Seltenheit (STDOK 7.2016). 108

Die Usbeken haben Stammesidentitäten, die immer noch weitgehend die Strukturen innerhalb ihrer jeweiligen Gesellschaft bestimmen, was sich sowohl in ihrem sozialen als auch in ihrem politischen Leben widerspiegelt (MRG 5.2.2021d). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und ab schiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://www.ec oi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich] ■ MRG - Minority Rights Group (5.2.2021d): Uzbeks and Turkmens, https://minorityrights.org/minorit ies/uzbeks-and-turkmens, Zugriff 19.12.2022 ■ STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (7.2016): Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, https://www.ecoi.net/en/file/local/1236701/90_14700577 16_afgh-stammes-und-clanstruktur-onlineversion-2016-07.pdf , Zugriff 19.12.2022 19.5 Kutschi-Nomaden Letzte Änderung 2025-01-14 15:59 Ethnisch gesehen ist der Großteil der Kutschi (persisch: „ Nomaden“) paschtunisch und stammt vorwiegend aus dem Süden und Osten Afghanistans (MRG 5.2.2021c). Sie sind eher eine so ziale Gruppe, obwohl sie einige Charakteristiken einer eigenen ethnischen Gruppe aufweisen. Während des ersten Taliban-Regimes wurden viele Kutschi in den usbekisch und tadschikisch dominierten Gebieten im Nordwesten des Landes sesshaft. Die größte Kutschi-Population findet sich in der Wüste im Süden des Landes (Registan) (MRG 5.2.2021c). Die rund 2,4 Millionen Kutschi-Nomaden ziehen im Winter traditionell aus Ost- und Zentralafghanistan, um ihre Her den in den Grenzgebieten Pakistans zu weiden (ANPK 19.2.2018; vgl. FAO 30.3.2022). Viele Kutschi leben in informellen Siedlungen am Stadtrand von Kabul (MRG 5.2.2021c). Sie züchten Vieh und verkaufen die Tiere und ihre Nebenprodukte an lokale Gemeinschaften, um ihren Le bensunterhalt zu sichern. Obwohl sie für die Ernährungssicherheit Afghanistans unverzichtbar sind, ist die Mehrheit der Kutschi arm und führt ein schwieriges Leben. COVID-19, Konflikte und politische Umwälzungen haben ihre Lebensgrundlagen stark beeinträchtigt (FAO 30.3.2022). In den vergangenen zwei Jahrzehnten kam es gelegentlich zu Zusammenstößen zwischen Kut schi und sesshaften Hazara-Bauern (RFE/RL 8.4.2021; vgl. NFF 20.12.2021, AAN 11.1.2023, KaN 2.9.2023), wobei jede Seite die andere für die Gewalt verantwortlich machte (RFE/RL 8.4.2021). Die Kutschi beanspruchen Rechte auf die Sommerweiden im Hazarajat, einer his torischen Region in Zentralafghanistan, welche die heutigen Provinzen Bamyan und Daikundi sowie Teile von Maidan Wardak, Ghazni, Uruzgan, Ghor, Sar-e Pul, Samangan und Parwan umfasst, was der Mittelpunkt des Konfliktes ist (AAN 11.1.2023). Solche Spannungen haben sich auch in anderen Teilen Afghanistans zugespitzt, wo die schnell wachsende sesshafte Bevöl kerung, die Nomaden als Eindringlinge betrachtet, die ihr Land und ihre Ressourcen bedrohen (RFE/RL 8.4.2021). So kam es beispielsweise im Sommer 2022 zu Zusammenstößen zwischen Einheimischen und Kutschi in der Provinz Takhar (AAN 11.1.2023). Die Taliban werden bei Landstreitigkeiten von vielen als Unterstützer der Kutschi und somit als Streitpartei und nicht als neutraler Vermittler angesehen (AAN 11.1.2023; vgl. KaN 2.9.2023). 109

So wurden in einem Landkonflikt zwischen Kutschi-Nomaden und der Bevölkerung des Distrikts Nawur, Provinz Ghazni,Anfang August 17 lokale Bewohner festgenom men, wobei den Taliban vorgeworfen wurde, parteiisch mit den Kutschi zu sein (BAMF 31.12.2023; vgl. KaN 1.8.2023). Berichten zufolge wurden die Festgenommenen ge schlagen und gefoltert (KaN 1.8.2023). Am 2.9.2023 wurde berichtet, dass die Taliban Hazara in der Provinz Maidan Wardak befohlen haben, Kutschi eine Entschädigung für den Verlust ihres Viehs zu zahlen. Berichten zufolge ist vor einigen Jahren in dem Gebiet der Viehbestand der Kutschi verschwunden. Auch hier wurde den Taliban Voreinge nommenheit vorgeworfen (KaN 2.9.2023). Quellen ■ AAN - Afghanistan Analysts Network (11.1.2023): Conflict Management or Retribution? How the Taleban deal with land disputes between Kuchis and local communities, https://www.ecoi.net/en/do cument/2085566.html, Zugriff 18.1.2023 ■ ANPK - Arab News Pakistan (19.2.2018): Afghan nomads trapped, hungry as Pakistan blocks access to grazing land, https://www.arabnews.pk/node/1249796/pakistan, Zugriff 19.12.2022 ■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.12.2023): Briefing Notes Zu sammenfassung: Afghanistan - Juli bis Dezember 2023, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nod es/29188455, Zugriff 22.1.2024 [Login erforderlich] ■ FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations (30.3.2022): Afghanistan: FAO supports Kuchi nomadic herding communities in southern Afghanistan with livestock protection packages, https://www.fao.org/emergencies/resources-repository/photo-collection/detail/fao-suppo rts-kuchi-nomadic-herding-communities-in-southern-afghanistan-with-livestock-protection-packa ges/en, Zugriff 19.12.2022 ■ KaN - Kabul Now (2.9.2023): Taliban orders Hazaras to pay penalty to Kuchis for lost livestock – KabulNow, https://kabulnow.com/2023/09/taliban-orders-hazaras-to-pay-penalty-to-kuchis-for-los t-livestock, Zugriff 21.2.2024 ■ KaN - Kabul Now (1.8.2023): Taliban detains 17 residents of Ghazni’s Nahur district over Kuchi dispute, https://kabulnow.com/2023/08/taliban-detains-17-residents-of-ghaznis-nahur-district-ove r-kuchi-dispute, Zugriff 30.1.2024 ■ MRG - Minority Rights Group (5.2.2021c): Kuchis, https://minorityrights.org/minorities/kuchis, Zugriff 19.12.2022 ■ NFF - Netzwerk Fluchtforschung (20.12.2021): Forced Displacement under the Taliban, also a Legacy of the Past (?), https://fluchtforschung.net/blogbeitraege/forced-displacement-under-the-taliban-als o-a-legacy-of-the-past , Zugriff 19.12.2022 ■ RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (8.4.2021): Afghan Nomads Mourn A Vanishing Way Of Life, https://www.rferl.org/a/afghan-nomads-mourn-a-vanishing-way-of-life/31192945.html , Zugriff 19.12.2022 20 Relevante Bevölkerungsgruppen 20.1 Frauen Letzte Änderung 2025-01-30 16:09 Bereits vor Machtübernahme der Taliban war die afghanische Regierung nicht willens oder in der Lage, die Frauenrechte in Afghanistan vollumfänglich umzusetzen, allerdings konnten Mädchen grundsätzlich Bildungseinrichtungen besuchen, Frauen studieren und weitgehend am Berufsleben teilnehmen, wenn auch nicht in allen Landesteilen gleichermaßen (AA 12.7.2024). Es gab eine Reihe von Gesetzen, Institutionen und Systemen, die sich mit den Rechten von Frauen und Mädchen in Afghanistan befassten. So hatte beispielsweise das Ministerium für 110

Frauenangelegenheiten mit seinen Büros in der Hauptstadt und in jeder der 34 Provinzen des Landes die Aufgabe, „ die gesetzlichen Rechte der Frauen zu sichern und zu erweitern und die Rechtsstaatlichkeit in ihrem Leben zu gewährleisten“ (AI 7.2022). In den letzten drei Jahren haben die Taliban Beschränkungen für Frauen eingeführt, die sie an der aktiven Teilnahme an der Gesellschaft hindern (AAN 8.2024; vgl. HRW 11.1.2024, IOM 22.2.2024). Rechte von Frauen und Mädchen auf Bildung, Arbeit und Bewegungsfreiheit wurden eingeschränkt (HRW 11.1.2024; vgl. IOM 22.2.2024, UNAMA 22.1.2024) sowie das System zum Schutz und zur Unterstützung von Frauen und Mädchen, die vor sexueller und / oder häuslicher Gewalt fliehen, zerstört (HRW 26.7.2023; vgl. AI 24.4.2024). Insbesondere das Taliban-Minis terium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern (MPVPV) und die entsprechenden Abteilungen auf Provinzebene übernehmen diese Durchsetzungsfunktion in Bezug auf Hidschab, Mahram (den „ Vormund“ einer Frau - ihren Vater, Ehemann oder Bruder) und andere Anforderungen an Frauen, indem sie öffentliche Orte, Büros und Bildungseinrichtun gen aufsuchen, Kontrollpunkte einrichten und die Einhaltung überwachen (UNAMA 22.1.2024). Darüber hinaus haben die Taliban Mechanismen zur Überwachung der Menschenrechte, wie die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission, aufgelöst (AIHRC 26.5.2022; vgl. OH CHR 10.10.2022) und spezialisierte Gerichte für geschlechtsspezifische Gewalt und Unterstüt zungsdienste für die Opfer abgeschafft (OHCHR 10.10.2022; vgl. AI 24.4.2024). Kleidervorschriften Im Mai 2022 veröffentlichten die Taliban einen neuen Erlass, der eine strenge Kleiderordnung für Frauen festschreibt. Sie dürfen das Haus nicht „ ohne Not“ verlassen und müssen, wenn sie es dennoch tun, den sogenannten „ Scharia-Hijab“ tragen, bei dem das Gesicht ganz oder bis auf die Augen bedeckt ist. Die Anordnung macht den Mahram rechtlich verantwortlich für die Überwachung ihrer Kleidung, mit der Androhung, ihn zu bestrafen, wenn sie ohne Gesichts verschleierung aus dem Haus geht (AAN 15.6.2022; vgl. USIP 23.12.2022, HRW 12.1.2023). In Herat wurde im Juli 2023 die vermehrte Festnahme von Frauen gemeldet, die Kopftuch und Mantel anstatt Ganzkörperschleier trugen (BAMF 31.12.2023; vgl. KaN 22.7.2023, BNN 25.9.2023). Auch zu Beginn des Jahres 2024 wird berichtet, dass die Taliban weiterhin strenge Bekleidungsvorschriften für Frauen und Mädchen durchsetzen (RFE/RL 16.1.2024; vgl. UN AMA 22.1.2024). So gab es Anfang Januar 2024 Medienberichte über die Verhaftung mehrerer Frauen in Kabul (FR24 10.1.2024; vgl. AP 4.1.2024), weil sie den Hijab nicht ordnungsgemäß trugen (TN 6.1.2024). Auch aus den Provinzen Daikundi (UNAMA 11.1.2024; vgl. Rukhshana 21.1.2024), Mazar-e Sharif (Balkh) (RFE/RL 16.1.2024; vgl. Rukhshana 21.1.2024), Herat, Kun duz, Takhar (RFE/RL 16.1.2024), Bamyan und Ghazni wird von Verhaftungen von Frauen, in Zusammenhang mit Bekleidungsvorschriften, berichtet (Rukhshana 21.1.2024). Ein in Kabul arbeitender Anwalt gibt an, dass Mädchen nach islamischem Recht mit Beginn der Pubertät verpflichtet sind, ihren Körper zu bedecken, bzw. einen Hijab zu tragen, wobei keine Altersgrenze angegeben wird (RA KBL 4.12.2024). Auch nach Angaben von IOM ist kein bestimmtes Alter festgelegt, ab dem Mädchen einen Hijab oder einen Ganzkörperschleier tragen müssen, aber in der Praxis kann dies bereits im Alter von 6 bis 12 Jahren geschehen. Dies hängt 111

davon ab, wie konservativ die Familie ist und wann das Mädchen beginnt, eine Madrassa zu besuchen. Heutzutage wird in Schulen, wenn ein Kind im Alter von fünf oder sechs Jahren beginnt, durch die Uniform sichergestellt, dass der Kopf bedeckt ist, nicht aber das Gesicht (IOM 9.1.2025a). Bewegungsfreiheit Die Taliban schränken auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend re pressiv ein. Zunächst ordneten sie an, dass Frauen und Mädchen auf Langstreckenreisen (mehr als 72 km) von einem Mahram begleitet werden müssen (Rukhshana 28.11.2022; vgl. AA 12.7.2024), wobei die Einschränkung, dass Frauen keine langen Strecken allein zurück legen dürfen, manchmal auch bei kürzeren Strecken als 72 km durchgesetzt wurde (UNGA 13.5.2024; vgl. HRW 12.2.2024). Wie ein afghanischer Forscher, der von der COI-Abteilung der schwedischen Migrationsbehörde befragt wurde, betonte, sind dieMahram-Bestimmungen schwer durchzusetzen, da es schwierig ist, zu wissen, welche Strecke eine Frau zurückgelegt hat oder zurücklegen möchte (Migrationsverket 16.4.2024). Im Jahr 2023 erklärte der Journalist Ali Latifi in einem Interview mit EUAA, dass die Beschränkung für Frauen, die im Inland reisen, uneinheitlich umgesetzt worden sei, und dass Tausende von Frauen sie ignoriert hätten und weiterhin allein oder mit anderen weiblichen Begleitpersonen täglich unterwegs seien. Er fügte hinzu, dass er zwar Frauen auf dem Weg nach Logar und Bamyan sowie in der Stadt Kabul ohne männlichen Vormund gesehen habe, aber auch von Frauen wisse, die nach Mazar-e Sharif reisten und Probleme hatten, als sie versuchten, ohne männlichen Vormund nach Kabul zurückzukehren. Ein weiterer Vorfall ereignete sich in Bamyan, wo einer Gruppe von Frauen kein Hotelzimmer gegeben wurde, weil sie nicht begleitet waren (EUAA 1.11.2024). Auch be suchten Beamte des MPVPV am 26.12.2023 beispielsweise in Kandahar einen Busbahnhof, um sicherzustellen, dass Frauen keine langen Strecken ohne Mahram zurücklegen, und wiesen die Busfahrer an, dass sie Frauen ohne Mahram nicht an Bord lassen sollten (UNAMA 22.1.2024). Nach der Rolle und Tätigkeit eines Mahrams gefragt, führt der afghanische Analyst aus, dass Frauen für Reisen, die länger als 57 km sind, jedenfalls eine männliche Begleitung in Form eines Mahrams benötigen. Eine Fahrt von Kabul nach Herat ist deshalb für eine Frau in der Regel alleine nicht möglich. Auch sollen Frauen und Männer (die kein Mahram sind) nicht im privaten oder semi-privaten Bereich alleine sein. Demnach darf eine Frau nicht alleine in einem Taxi mit einem männlichen Fahrer sitzen und Geschäftsfrauen berichten beispielsweise von Problemen mit den Taliban, wenn sie alleine in einem Taxi angetroffen wurden. Dies führt zu Problemen bei der Bewegungsfreiheit von Frauen auch bei kürzeren Distanzen aufgrund des Mangels an öffentlichen Verkehrmitteln (VQ AFGH 3 1.10.2024). Darüber hinaus wurde Frauen und Mädchen der Zugang zu öffentlichen Räumen wie öffent lichen Badehäusern (Hammams) (AAN 17.8.2023; vgl. Guardian 19.10.2022), Fitnessstudios und Parks verwehrt (AI 24.4.2024; vgl. AAN 17.8.2023), während beispielsweise in Herat und anderen Provinzen zusätzliche Beschränkungen eingeführt wurden, wie z. B. das Verbot für alleinstehende Frauen, Restaurants zu besuchen (AI 24.4.2024). Frauen und Mädchen erklärten 112

gegenüber Amnesty International, dass angesichts der zahlreichen und sich ständig weiterent wickelnden Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit jedes Auftreten in der Öffentlichkeit ohne einen Mahram ein ernsthaftes Risiko darstelle. Sie sagten auch, dass die Mahram-Anforde rungen ihr tägliches Leben fast unmöglich machten (AI 7.2022; vgl. Rukhshana 28.11.2022). Die zunehmende Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Frauen hat ihre Möglichkeiten, Zugang zu medizinischer Versorgung und Bildung zu erhalten, ihren Lebensunterhalt zu verdie nen, Schutz zu suchen und Gewaltsituationen zu entkommen, erheblich beeinträchtigt (OHCHR 10.10.2022; vgl. IOM 22.2.2024). Moralgesetz Sommer 2024 Im August 2024 erließ der oberste Führer der Taliban ein „ Moralgesetz“, das unter anderem vorschreibt, dass Frauen ihren gesamten Körper bedecken sollen, einschließlich des Gesichtes, um eine Fitna [Anm.: soziale Unordnung oder Chaos, das zu Sünde führen kann] zu verhindern. Es liegt in der Verantwortung der Frauen, ihren Körper und ihr Gesicht vor Männern zu verber gen, die nicht ihre Mahram sind. Des Weiteren sollen Frauen in der Öffentlichkeit nicht singen, einen Vortrag halten oder ihre Stimme erheben. Das MPVPV soll außerdem sicherstellen, dass Mitarbeiter und Fahrer von Nutzfahrzeugen bzw. Taxis keine unbedeckten oder unbegleiteten Frauen transportieren oder Frauen erlauben, sich zu einem unbekannten Mann zu setzen (AAN 8.2024). In zwei Interviews, durchgeführt von EUAA in Kooperation mit dem schwedischen Migrationsamt (Migrationsverket), der Staatendokumentation (VQ AFGH 2 12.9.2024) und Landinfo (VQ AFGH 3 1.10.2024) wurden ein afghanischer Forscher im September 2024 (VQ AFGH 2 12.9.2024) und ein afghanischer Analyst im Oktober 2024 (VQ AFGH 3 1.10.2024) zu diesen neuen Regeln befragt. Beide gaben an, dass viele der in dem neuen Gesetz enthaltenen Passagen bereits zuvor von den Taliban empfohlen bzw. praktiziert wurden (VQ AFGH 3 1.10.2024; vgl. VQ AFGH 2 12.9.2024). Nach Angaben des Analysten kam es nach Verlautbarung des Gesetzes zu stärkeren Kontrollen durch das MPVPV in Kabul. Dies vor allem zu gewissen Anlässen, wie während des Besuchs von Haibatullah Akhundzada in Kabul letztes Jahr, während es zu anderen Zeiten weniger Kontrollen geben würde (VQ AFGH 3 1.10.2024). Betreffend das Verbot für Frauen, in der Öffentlichkeit zu sprechen, führte der Analyst aus, dass es hier seiner Meinung nach nicht bedeutet, dass Frauen in der Öffentlichkeit kein Wort sagen dürfen, sondern darum, ihnen nicht zu erlauben, öffentlich Reden zu halten oder religiöse Texte zu rezitieren (VQ AFGH 3 1.10.2024), wobei die Direktorin der Iranian and Kurdish Women’s Rights Organisation (IKWRO), gegenüber New Arab erklärte, dass sich das Gesetz auf Frauen bezieht, die in der Öffentlichkeit sprechen, singen und laut vorlesen (TNA 29.8.2024). Sowohl der Analyst als auch der Forscher gaben an, dass bei der Durchsetzung der Scharia- Gesetze viele Unterschiede je nach Region wahrzunehmen sind (VQ AFGH 2 12.9.2024; vgl. VQ AFGH 3 1.10.2024). Nach Angaben des Forschers wird beispielsweise das Tragen einer Burka in Kandahar deutlich stärker durchgesetzt als beispielsweise in Jalalabad oder Herat. Es ist generell so, dass in Gegenden, wo eher reichere Leute leben, die Regeln (zumindest 113

aktuell) nicht immer so streng durchgesetzt werden. Da es aber niemanden gibt, der sich dem obersten Führer in den Weg stellt, ist damit zu rechnen, dass die Regeln zunehmen und auch strenger durchgesetzt werden (VQ AFGH 2 12.9.2024). Der Analyst gibt an, dass es auch in den großen Städten wie Kabul und Herat einen sichtbaren Unterschied in Hinblick auf die Kleidung im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme gibt. Menschen würden sich konservativer kleiden, auch wenn nicht alle Frauen und Mädchen in Kabul und Herat das Gesicht bedecken (VQ AFGH 3 1.10.2024). Anm.: Mahram kommt von dem Wort „ Haram“ und bedeutet „ etwas, das heilig oder verboten ist“. Im islamischen Recht ist ein Mahram eine Person, die man nicht heiraten darf, und es ist erlaubt, sie ohne Kopftuch zu sehen, ihre Hände zu schütteln und sie zu umarmen, wenn man möchte. Nicht-Mahram bedeutet also, dass es nicht Haram ist, sie zu heiraten, von einigen Ausnahmen abgesehen. Das bedeutet auch, dass vor einem Nicht-Mahram ein Hijab getragen werden muss (Al-Islam TV 30.10.2021; vgl. GIWPS 8.2022). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.7.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und ab schiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2024), https://www. ecoi.net/en/file/local/2112794/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsre levante_Lage_in_Afghanistan_-_Lagefortschreibung_-,_12.07.2024.pdf , Zugriff 2.9.2024 [Login erforderlich] ■ AAN - Afghanistan Analysts Network (8.2024): Afghanistan, de facto authorities, The Propagation of Virtue and Prevention of Vice Law [unofficial translation by the AAN], https://www.afghanistan-a nalysts.org/en/wp-content/uploads/sites/2/2024/08/Law-on-Virtue-and-Vice-Basic.pdf , Zugriff 19.11.2024 ■ AAN - Afghanistan Analysts Network (17.8.2023): What Do Young Afghan Women Do? A glimpse into everyday life after the bans, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/rights-freedom/w hat-do-young-afghan-women-do-a-glimpse-into-everyday-life-after-the-bans , Zugriff 26.11.2024 ■ AAN - Afghanistan Analysts Network (15.6.2022): „ We need to breathe too“: Women across Afgh anistan navigate the Taleban’s hijab ruling - Afghanistan Analysts Network - English, https://www.af ghanistan-analysts.org/en/reports/rights-freedom/we-need-to-breathe-too-women-across-afghani stan-navigate-the-talebans-hijab-ruling , Zugriff 2.1.2023 ■ AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Afghanistan 2023, https://www.ecoi.net/en/document/2107826.html, Zugriff 7.5.2024 ■ AI - Amnesty International (7.2022): Death in slow motion: Women and girls under Taliban rule, https://www.ecoi.net/en/document/2076021.html, Zugriff 29.12.2022 ■ AIHRC - Afghanistan Independent Human Rights Commission (26.5.2022): Afghanistan Independent Human Rights Commission, https://www.aihrc.org.af/home/press_release/1854449 , Zugriff 15.12.2022 ■ Al-Islam TV - Al-Islam TV (30.10.2021): Who Is Your Mahram and Non Mahram?, https://www.al-isl am.org/media/who-your-mahram-and-non-mahram , Zugriff 2.1.2023 ■ AP - Associated Press (4.1.2024): Taliban arrest women for ’bad hijab’ in the first dress code crack down since their return to power, https://apnews.com/article/afghanistan-taliban-bad-hijab-women -09d5301ca830f1bdef26696add37fd02, Zugriff 20.2.2024 ■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.12.2023): Briefing Notes Zu sammenfassung: Afghanistan - Juli bis Dezember 2023, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nod es/29188455, Zugriff 22.1.2024 [Login erforderlich] ■ BNN - BNN Network (25.9.2023): Taliban Enforces Burqa Dress Code in Herat, Punishing Disobedi ence With Fines and Imprisonment, https://bnnbreaking.com/politics/taliban-enforces-burqa-dress -code-in-herat-punishing-disobedience-with-fines-and-imprisonment , Zugriff 30.1.2024 114

■ EUAA - European Union Agency for Asylum (1.11.2024): Afghanistan Country Focus, https://www.ec oi.net/en/file/local/2117560/2024_11_EUAA_COI_Report_Afghanistan_Country_Focus.pdf, Zugriff 26.11.2024 ■ FR24 - France 24 (10.1.2024): Afghan women detained over improper hijab: Taliban official, https: //www.france24.com/en/live-news/20240110-afghan-women-detained-over-improper-hijab-taliban -official, Zugriff 20.2.2024 ■ GIWPS - Georgetown Institute for Women, Peace and Security (8.2022): Women’s Mobility in Islam Mahram: Women’s Mobility in Islam ■ Guardian - The Guardian (19.10.2022): Taliban stop Afghan women from using bathhouses in north ern provinces, https://www.theguardian.com/global-development/2022/jan/07/taliban-stop-afgha n-women-using-bathhouses-in-northern-provinces , Zugriff 26.11.2024 ■ HRW - Human Rights Watch (12.2.2024): “A Disaster for the Foreseeable Future”, https://www.hrw. org/report/2024/02/12/disaster-foreseeable-future/afghanistans-healthcare-crisis#_ftn41 , Zugriff 18.3.2024 ■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/e n/document/2103130.html, Zugriff 17.1.2024 ■ HRW - Human Rights Watch (26.7.2023): Afghanistan: UN Assessment Should Prioritize Rights, https://www.ecoi.net/en/document/2095325.html, Zugriff 1.9.2023 ■ HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/e n/document/2085369.html, Zugriff 18.1.2023 ■ IOM - International Organization for Migration (9.1.2025a): Information on the situation of girls and women in Afghanistan, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, https: //www.ecoi.net/en/document/2120151.html, Zugriff 17.1.2025 [Login erforderlich] ■ IOM - International Organization for Migration (22.2.2024): Information on the socio-economic situ ation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2104781/Socioeconomic Information Update Afghanistan.pdf, Zugriff 23.2.2024 [Login erforderlich] ■ KaN - Kabul Now (22.7.2023): Taliban assaults women in Herat province for not complying with dress code, https://kabulnow.com/2023/07/taliban-assaults-women-in-herat-province-for-not-com plying-with-dress-code , Zugriff 30.1.2024 ■ Migrationsverket - Schwedisches Migrationsamt [Schweden] (16.4.2024): Afghanistan - Restriktioner och begränsningar av personlig frihet under tali- banstyret, https://lifos.migrationsverket.se/dokume nt?documentSummaryId=48233, Zugriff 26.11.2024 ■ OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (10.10.2022): “We are erased.”, https://www.ohchr.org/en/stories/2022/10/we-are-erased, Zugriff 30.12.2022 ■ RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (4.12.2024): Informationen zur Stellung von Mädchen in Afghanistan, Informationen via E-Mail, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf ■ RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (16.1.2024): Afghan Women Accuse Taliban Of Torture And Extortion Amid Dress Code Crackdown, https://www.rferl.org/a/afghanistan-taliban-women-tor ture-extortion-dress-code-crackdown/32777072.html , Zugriff 20.2.2024 ■ Rukhshana - Rukhshana Media (21.1.2024): Taliban’s “improper hijab” crackdown spreads to Balkh province as three women arrested in Mazar-e-Sharif, https://rukhshana.com/en/talibans-imprope r-hijab-crackdown-spreads-to-balkh-province-as-three-women-arrested-in-mazar-e-sharif , Zugriff 20.2.2024 ■ Rukhshana - Rukhshana Media (28.11.2022): Life for Afghan women under the Taliban flag – Rukh shana Media, https://rukhshana.com/en/life-for-afghan-women-under-the-taliban-flag , Zugriff 30.12.2022 ■ TN - Tolonews (6.1.2024): Mujahid Reacts to Reports, Saying Arrests Based on Law, https://tolone ws.com/index.php/afghanistan-186846, Zugriff 20.2.2024 ■ TNA - New Arab, The (29.8.2024): Did the Taliban ban women from speaking in public?, https: //www.newarab.com/news/did-taliban-ban-women-speaking-public , Zugriff 25.11.2024 ■ UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (22.1.2024): Human rights situation in Afghanistan: October - December 2023 Update, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/e nglish_hr_update_22jan_2024.pdf, Zugriff 20.2.2024 ■ UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (11.1.2024): UNAMA deeply concerned over detentions of Afghan women and girls, https://unama.unmissions.org/unama-deeply-concern ed-over-detentions-afghan-women-and-girls-0 , Zugriff 20.2.2024 115

■ UNGA - United Nations General Assembly (13.5.2024): The phenomenon of an institutionalized system of discrimination, segregation, disrespect for human dignity and exclusion of women and girls, https://documents.un.org/doc/undoc/gen/g24/075/00/pdf/g2407500.pdf, Zugriff 26.11.2024 ■ USIP - United States Institute of Peace [USA] (23.12.2022): How the Taliban’s Hijab Decree Defies Islam, https://www.usip.org/publications/2022/05/how-talibans-hijab-decree-defies-islam , Zugriff 2.1.2023 ■ VQ AFGH 2 - Forscher aus Afghanistan [vertrauliche Quelle 2] (12.9.2024): Interview with Afghan researcher conducted by EUAA in cooperation with Migrationsverket and Staatendokumentation, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf ■ VQ AFGH 3 - Analyst aus Afghanistan [vertrauliche Quelle 3] (1.10.2024): Interview with Afghan ana lyst conducted by EUAA in cooperation with Landinfo, Migrationsverket and Staatendokumentation, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf 20.1.1 Politische Partizipation und Berufstätigkeit von Frauen Letzte Änderung 2025-01-31 07:38 Anders als in den 1990er-Jahren haben die Taliban die Beschäftigung von Frauen nicht gänz lich verboten. Die zahlreichen Einschränkungen, die Frauen bei der Wahl ihres Arbeitsplatzes außerhalb des Hauses haben, haben jedoch große Auswirkungen auf die weibliche Erwerbsbe völkerung (AAN 27.8.2024). Amtsträgerinnen, die für die vorherige Regierung gearbeitet hatten, wurden nach der Machtübernahme der Taliban angewiesen, zu Hause zu bleiben, und wurden von der Arbeit in den meisten Regierungsstellen ausgeschlossen. Einige durften jedoch in ihren Funktionen in den Taliban-Ministerien für öffentliche Gesundheit, Inneres und Bildung sowie an Flughäfen und im Sicherheitsbereich weiterarbeiten (EUAA 1.11.2024; vgl. UNGA 15.6.2023). Die Beschäftigung von Frauen ist seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 zunächst stark zurückgegangen (ILO 7.3.2023; vgl. IOM 22.2.2024). Die International Labour Organiza tion (ILO) schätzte, dass im vierten Quartal 2022 25% weniger Frauen einer Beschäftigung nachgingen, als im zweiten Quartal 2021 (ILO 7.3.2023). Die Taliban erließen Dekrete, die es afghanischen Frauen untersagten, für NGOs (IOM 22.2.2024; vgl. HRW 26.7.2023) und die Vereinten Nationen (UNGA 1.12.2023; vgl. IOM 22.2.2024) zu arbeiten, wobei einige NGOs Ausnahmeregelungen für ihre Mitarbeiterinnen erwirken konnten, und weibliche Beschäftigte des Gesundheits-, Bildungs- und Innenministeriums bisher weiterarbeiten durften (NH 8.6.2023). Im Juni 2024 veröffentlichten die Taliban ein Dekret, welches die Monatsgehälter aller weib lichen Regierungsangestellten auf 5.000AFN (ca. 70 Euro), unabhängig von Art und Umfang der Tätigkeit, festlegt (RFE/RL 18.6.2024; vgl. AAN 12.8.2024). Die vage und wenig spezifische Anordnung sorgte für Verwirrung bei Frauen, den Medien, Nutzern sozialer Medien und offenbar sogar bei einigen staatlichen Institutionen, die dringend eine Klärung forderten. Später wurde klargestellt, dass dies nur für jene Frauen gelten würde, die nicht regelmäßig zu ihrer Arbeit erscheinen oder ihren Pflichten nicht nachkommen würden (AAN 12.8.2024). Viele der Frauen, die weiterhin arbeiten, empfinden dies aufgrund der von den Taliban vorge schriebenen Einschränkungen in Bezug auf ihre Kleidung und ihr Verhalten als schwierig und belastend (AI 7.2022; vgl. IOM 22.2.2024). Im April 2024 verfügten die Taliban in den Provin zen Khost, Logar, Helmand und Paktia, dass die Stimmen von Frauen nicht mehr im Radio übertragen werden dürfen. Kurz zuvor gegen Ende Februar 2024 warnte der Taliban-Minister für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters, dass Frauen gänzlich von der 116

Arbeit in den Medien ausgeschlossen werden würden, sollten sie ihr Gesicht im Fernsehen oder in Interviews zeigen. In der Provinz Helmand ist es Frauen gänzlich untersagt, im Fernsehen aufzutreten, und auch im Radio sollen ihre Stimmen nicht zu hören sein (IPS 22.4.2024). Laut Medienberichten warnte der Sicherheitskommandeur der Taliban in der Provinz Khost lokale Medienvertreter in einem offiziellen Schreiben, dass sie strafrechtlich verfolgt würden, wenn sie Mädchen oder Frauen erlauben würden, bei Radiosendern anzurufen (IPS 22.4.2024; vgl. RFE/ RL 25.2.2024). Ein afghanischer Forscher berichtet, dass einige Medien Nachrichtenspreche rinnen komplett aus ihrem Programm genommen haben (VQ AFGH 2 12.9.2024). Er gab im September 2024 an, dass einige Nachrichtensender Sprecherinnen entfernt haben, und dass Frauen aus dem Fernsehen verschwinden (VQ AFGH 2 12.9.2024). Nach Angaben von Afghan Witness verfügtTOLOnews, ein bekannter afghanischer Fernsehsender, seit Juli 2024 nicht mehr über Nachrichtensprecherinnen (AfW 15.8.2024), wobei Frauen weiterhin Fernsehsendungen moderieren, diese jedoch ihr Gesicht bis auf die Augenpartie bedeckt halten (NH 15.8.2024). Ein durch EUAA interviewter Reporter berichtete im Jahr 2023, dass es Frauen weiterhin erlaubt ist, in privaten Unternehmen zu arbeiten, z. B. in Fluggesellschaften, Banken (einschließlich staatlicher Banken), Geschäften, Reisebüros, Mobilfunk- und Produktionsunternehmen. Außer dem werden Unternehmerinnen von den Taliban gefördert und es fanden Gipfeltreffen zum Thema weibliches Unternehmertum statt (EUAA 1.11.2024). Es wurde jedoch auch berichtet, dass Frauen im Privatsektor von Einschränkungen betroffen waren, darunter Fälle, in denen Lieferanten sich weigerten, ihnen Material zu verkaufen (UNGA 15.6.2023), oder sie aufgefor dert wurden, in einer nach Geschlechtern getrennten Umgebung zu arbeiten und nur Kundinnen zu bedienen (EUAA 1.11.2024).Einige Lieferanten, Ladenbesitzer, Händler und Großhändler zö gerten außerdem, mit Unternehmerinnen zusammenzuarbeiten, aufgrund des impliziten Drucks, des aktuellen politischen Umfelds sowie aufgrund von Unklarheiten in der Politik der Taliban- Behörden gegenüber Frauen (UNDP 16.4.2024; vgl. EUAA 1.11.2024). Mehrere Frauen, die im privaten Sektor arbeiten, gaben an, dass sie stichprobenartig von Mitgliedern der Taliban in Hinblick auf ihre Kleidung und ihr Verhalten kontrolliert wurden (AI 7.2022). Auch die Vorgabe der Taliban, nach welcher sich Frauen in der Öffentlichkeit nur in Begleitung eines Mahram bewegen dürfen, hat Auswirkungen auf ihr Berufsleben (FH 1.2023; vgl. IOM 22.2.2024, UNDP 16.4.2024). So verzeichnete UNAMA im Oktober und Dezember 2023 Fälle, in denen Beamte des Taliban-Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern Frauen an der Arbeit oder am Zugang zu Dienstleistungen hinderten, weil sie unverheiratet waren oder keinen Mahram hatten (UNAMA 22.1.2024). UNDP berichtet, dass die meisten Unternehmerinnen aufgrund von Geschlechterdiskriminierung mit betrieblichen Herausforde rungen konfrontiert sind, darunter Verbote für Frauen zu lokalen Märkten, in andere Provinzen oder ins Ausland zu reisen oder ohne männliche Begleitung an Ausstellungen teilzunehmen (UNDP 16.4.2024; vgl. EUAA 1.11.2024). Auch sollen Frauen und Männer (die kein Mahram sind) nicht im privaten oder semi-privaten Bereich alleine sein. Demnach darf eine Frau nicht alleine in einem Taxi mit einem männlichen Fahrer sitzen, oder ein Mann, der kein Mahram ist, darf eine Frau nicht alleine zu Hause besuchen. Auch wenn ein Mann und dessen Frau in ein Geschäft gehen würden, das von einer Frau geleitet wird, wäre dies nicht erlaubt, da der Mann kein Mahram der Eigentümerin des Geschäftes ist. Geschäftsfrauen berichten beispielsweise 117
