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■ IOM - International Organization for Migration (12.1.2023): Information on the socio-economic situ­
ation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2085350.html , Zugriff 18.1.2023 [Login 
erforderlich]
■ NGO AFGH - Mitarbeiter einer NGO in Afghanistan (3.2.2023): Zur Situation einer NGO in Afgh­
anistan, digitales Interview, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf
■ Oniya/Alekozai - Oniya S., Alekozai T. (2022): The impact of persons with mental health problems 
on family members and their coping strategies in Afghanistan, https://www.interventionjournal.or
g/article.asp?issn=1571-8883;year=2022;volume=20;issue=1;spage=28;epage=35;aulast=Oriya , 
Zugriff 18.1.2023
■ UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (1.2023): Humanitarian 
Needs Overview - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2086031.html, Zugriff 30.1.2023
■ WHO - World Health Organization (16.1.2023): Brief report on the humanitarian and health situation, 
https://www.ecoi.net/en/document/2085620.html, Zugriff 18.1.2023
21 Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2025-01-14 15:59
Afghanistan befindet sich aktuell weitgehend unter der Kontrolle der Taliban; Widerstandsgrup­
pen gelingt es bislang nicht oder nur vorübergehend, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete 
innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban auszu­
weichen, bestehen daher gegenwärtig nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass 
die Taliban aktiv versuchen „Ausweichmöglichkeiten“ im Land zu unterbinden (AA 26.6.2023).
Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war der Reiseverkehr zwischen 
den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich (USDOS 20.3.2023a). Die Taliban setzen je­
doch Kontrollpunkte ein, um den Verkehr innerhalb des Landes zu regeln, und es wird berichtet, 
dass sie Reisende durchsuchen und nach bekannten oder vermeintlichen Regimegegnern fahn­
den. Außerdem werden Mobiltelefone und Social-Media-Aktivitäten der Reisenden überprüft (FH 
9.3.2023). So wurde im Jahr 2022 berichtet, dass zwischen dem Flughafen von Kabul und der 
Stadt Kabul bewaffnete Taliban Kontrollpunkte besetzen und die Straßen patrouillierten (VOA 
12.5.2022; vgl. NPR 9.6.2022). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge 
überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand 
von „ Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“ (HRW 30.3.2022). 
Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert 
wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet 
wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen 
oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz 
Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und 
in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsu­
chungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden 
je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder 
VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024).
Seit Dezember 2021 ist es afghanischen Frauen untersagt, ohne einen Mahram Fernreisen zu 
unternehmen. Innerhalb besiedelter Gebiete konnten sich Frauen freier bewegen, obwohl es 
immer häufiger Berichte über Frauen ohne Mahram gab, die angehalten und befragt wurden 
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(USDOS 20.3.2023a). Das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Ver­
hinderung von Lastern hat es Fahrern verboten, allein reisende Frauen mitzunehmen (RFE/
RL 19.1.2022; vgl. DW 26.12.2021). Zu darüber hinausgehenden Bewegungseinschränkungen 
liegen IOM-Afghanistan keine offiziellen Berichte vor. Es gab jedoch Fälle, in denen Bürger 
misshandelt wurden, weil sie sich nicht an die von den Taliban auferlegten üblichen Regeln hiel­
ten. IOM berichtet auch über eine steigende Anzahl von Vorfällen, bei denen UNSMS-Personal 
(United Nations Security Management System) vorübergehend angehalten wurde, wobei hier 
die Vorgehensweise der Taliban je nach Ort unterschiedlich ist (IOM 22.2.2024).
Anm.: Mahram kommt von dem Wort „ Haram“ und bedeutet „ etwas, das heilig oder verboten ist“. 
Im islamischen Recht ist ein Mahram eine Person, die man nicht heiraten darf, und es ist erlaubt, 
sie ohne Kopftuch zu sehen, ihre Hände zu schütteln und sie zu umarmen, wenn man möchte. 
Nicht-Mahram bedeutet also, dass es nicht Haram ist, sie zu heiraten, von einigen Ausnahmen 
abgesehen. Das bedeutet auch, dass vor einem Nicht-Mahram ein Hijab getragen werden muss 
(Al-Islam TV 30.10.2021; vgl. GIWPS 8.2022).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://www.ec
oi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich]
■ Al-Islam TV - Al-Islam TV (30.10.2021): Who Is Your Mahram and Non Mahram?, https://www.al-isl
am.org/media/who-your-mahram-and-non-mahram , Zugriff 2.1.2023
■ DW - Deutsche Welle (26.12.2021): Taliban clamp down on women’s taxi use, https://www.dw.com
/en/afghanistan-taliban-clamp-down-on-womens-taxi-use/a-60259611 , Zugriff 3.2.2023
■ FH - Freedom House (9.3.2023): Freedom in the World 2023 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/e
n/document/2092936.html, Zugriff 8.9.2023
■ GIWPS - Georgetown Institute for Women, Peace and Security (8.2022): Women’s Mobility in Islam 
Mahram: Women’s Mobility in Islam
■ HRW - Human Rights Watch (30.3.2022): New Evidence that Biometric Data Systems Imperil 
Afghans, https://www.hrw.org/news/2022/03/30/new-evidence-biometric-data-systems-imp
eril-afghans, Zugriff 15.12.2022
■ IOM - International Organization for Migration (22.2.2024): Information on the socio-economic situ­
ation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2104781/Socioeconomic Information Update 
Afghanistan.pdf, Zugriff 23.2.2024 [Login erforderlich]
■ NPR - National Public Radio (9.6.2022): NPR travels to Afghanistan for the 1st time since the Taliban 
took over, https://www.npr.org/2022/06/09/1104000154/npr-travels-to-afghanistan-for-the-1st-tim
e-since-the-taliban-took-over , Zugriff 20.12.2022
■ RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (19.1.2022): Afghans Fear For Their Rights As Taliban 
Resurrects Religious Policing, https://www.rferl.org/a/afghanistan-taliban-religious-policing/316426
88.html, Zugriff 16.12.2022
■ SIGA - Swiss Institute for Global Affairs (25.7.2023): Life under the Taliban, https://www.globalaffair
s.ch/2023/07/25/life-under-the-taliban/ , Zugriff 23.2.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023a): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2089060.html, Zugriff 15.5.2023
■ VOA - Voice of America (12.5.2022): Afghan Interpreter Eludes 12 Taliban Checkpoints to Escape 
Into Pakistan, Travel On to US, https://www.voanews.com/a/afghan-interpreter-eludes-12-taliban-c
heckpoints-to-escape-into-pakistan-travel-on-to-us/6568399.html , Zugriff 20.12.2022
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22 IDPs und Flüchtlinge
Letzte Änderung 2024-04-05 15:38
Jahrelange Konflikte, Naturkatastrophen und wirtschaftliche Schwierigkeiten haben im verarm­
ten Afghanistan Millionen von Menschen zu Binnenvertriebenen gemacht (VOA 11.7.2023). 
Binnenvertriebene wie auch Rückkehrende aus dem Ausland befinden sich laut UNHCR in ei­
ner wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von 
Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit oder -verkauf) (AA 26.6.2023). Die Zahl 
der Binnenvertriebenen ist seit dem Jahr 2021 um 200.000 Personen gesunken (AA 26.6.2023) 
und lag 2023 zwischen 3,25 (UNHCR 1.2.2024) und 3,3 Mio. Menschen. Gründe für Vertreibung 
sind vor allem Konflikte und extrem wetterbedingte Ereignisse (AA 26.6.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://www.ec
oi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich]
■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (1.2.2024): Afghanistan Situation Update 
- 1 February 2024, https://data.unhcr.org/en/documents/details/106813?_kx=geZMpaDDK-jQ3Afth
9Qg7BrXHxj4q-CZODhu-eKHycMuJSDGU-7NYOWPD95FZZPh.QSR88A , Zugriff 5.3.2024
■ VOA - Voice of America (11.7.2023): Aid Group: 2 Afghan Children Die as Families Flee Taliban 
Demolition of Refugee Camp, https://www.voanews.com/a/aid-group-2-afghan-children-die-as-fam
ilies-flee-taliban-demolition-of-refugee-camp-/7177084.html , Zugriff 24.1.2024
23 Afghanische Flüchtlinge in Iran und Pakistan
23.1 Afghanische Flüchtlinge in Pakistan
Letzte Änderung 2025-01-31 16:38
Rechtlicher Status
Pakistan hat kein nationales Asylsystem und ist kein Unterzeichnerstaat der Flüchtlingskon­
vention von 1951, allerdings blickt es auf eine 40 Jahre währende Tradition des Schutzes af­
ghanischer Flüchtlinge zurück (UNHCR 17.4.2024; vgl. AA 21.10.2024). Die Regierung arbeitet 
dazu mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen (USDOS 23.4.2024b; 
vgl. UNHCR 31.10.2024). Afghanische Flüchtlinge wurden bis 2023 vom Fremdengesetz aus­
genommen und gegenüber den registrierten afghanischen Flüchtlingen hielt Pakistan das Non-
Refoulement ein (UNHCR 16.3.2023).
Insgesamt schätzt UNHCR die Zahl der afghanischen Flüchtlinge in Pakistan auf 3,2 Millionen 
(UNHCR 11.3.2024), womit es eines der weltweit größten Aufnahmeländer von Flüchtlingen ist 
(AA 21.10.2024; vgl. UNHCR 31.10.2024). Diese unterteilen sich nach ihrem rechtlichen Status 
in drei Kategorien (VB Islamabad 6.5.2021):
Zum einen sind dies registrierte afghanische Flüchtlinge. UNHCR beziffert sie mit Stand 
31.10.2024 auf 1.345.582 (UNHCR 31.10.2024). Sie sind sogenannte Proof-of-Residence-
(PoR)-Karteninhaber [Anm.: Unterschiedliche Bezeichnungen je nach Quelle - UNHCR: Proof of 
Registration] unter UNHCR-Mandat. Die Lage dieser registrierten Flüchtlinge ist aufgrund ihres 
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legalen Aufenthaltsstatus in der Regel gezeichnet von höherer Rechtssicherheit und einem 
besseren Zugang zu Unterstützungsangeboten des UNHCR sowie zu bestimmten staatlichen 
Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheitswesen. Während der Abschiebungswelle nahmen 
jedoch selbst registrierte Flüchtlinge aus Angst vor staatlichen Repressalien deutlich weniger 
Angebote in Anspruch (AA 21.10.2024). Die PoR-Karten dienen als Identitätsdokumente, die 
afghanische Flüchtlinge u. a. dazu berechtigen, in Pakistan zu leben, Unterkünfte zu mieten und 
Bankkonten zu eröffnen (UNHCR 16.3.2023; vgl. UNHCR 17.10.2024). Seit 2007 hat Pakistan 
allerdings keine Personen mehr als Flüchtlinge registriert (FP 22.11.2021; vgl. AA 21.10.2024) - 
mit Ausnahme von Familienangehörigen (AA 21.10.2024).
Die PoR-Karten wurden seit 2015 durch Kabinettsbeschlüsse in unregelmäßigen Abständen 
verlängert (USDOS 20.3.2023c). Nachdem sie die letzten Male meist nur für sehr kurze Zeit­
spannen - zwischen einem und vier Monate - verlängert wurden, wurde ihnen im Juli 2024 eine 
Gültigkeit bis Juli 2025 zugesprochen (UNHCR 23.10.2024). Im März 2023 wurde die Documen­
tation Renewal and Information Verification Exercise (DRIVE) - in Zusammenarbeit zwischen 
verschiedenen zuständigen Regierungsstellen und UNHCR abgeschlossen. Der Vorgang diente 
dazu, die Daten der Inhaber von PoR-Karten zu bestätigen und zu erneuern sowie den Bedarf an 
neuen Dokumenten für die registrierten Flüchtlinge zu decken. Diese neuen Smartcards ermög­
lichen einen schnelleren und sichereren Zugang zu Dienstleistungen wie Gesundheit, Bildung 
und Bankwesen (UNHCR 17.4.2024). Sie sind technologisch kompatibel mit Systemen, die in 
Pakistan zur Verifikation der Identität der eigenen Staatsbürger beim Zugang zu staatlichen 
Dienstleistungen verwendet werden (VB Islamabad 6.5.2021). Die Registrierungsdaten können 
in elf speziellen Zentren im ganzen Land laufend aktualisiert werden (UNHCR 17.4.2024). Hier 
können z. B. auch Kinder registriert, oder Kindern ab 5 Jahren eigene PoR-Karten ausgestellt 
werden (UNHCR 27.10.2023).
Die zweite Kategorie umfasst mit Stand Mitte 2024 rund 803.500 afghanische Staatsangehörige 
im Besitz der sogenannten „Afghan Citizen Card“ (ACC), die ebenfalls einen legalen Aufenthalts­
titel bietet (AA 21.10.2024). Die Inhaber der ACC haben keinen Flüchtlingsstatus. Die Gültigkeit 
dieser Karten wurde typischerweise für kurze Zeiträume verlängert, dies lief am 30. Juni 2020 
aus. Die Regierung gab zu diesem Zeitpunkt allerdings eine Erklärung aus, dass keine Maß­
nahmen gegen ACC-Inhaber gesetzt werden dürfen, bis eine endgültige Entscheidung getroffen 
ist (USDOS 23.4.2024b).
Schließlich halten sich neben den beiden Kategorien von Afghanen mit Rechtsstatus nach Schät­
zungen des UNHCR noch etwa 966.000 mit Stand Mitte 2024 nicht-dokumentierte afghanische 
Staatsbürger in Pakistan auf. Zu diesen zählen dabei auch alle Neuankünfte seit August 2021 
[Anm.: Machtübernahme der Taliban in Afghanistan]. Sie konnten sich weder für eine PoR-Karte, 
noch eine ACC registrieren (AA 21.10.2024).
Neuankommende seit August 2021
Die pakistanische Politik zeigte sich zu Beginn ambivalent gegenüber der Aufnahme der neuen 
Flüchtlinge seit der Machtübernahme der Taliban. Trotz der Aussage, keine neuen Flüchtlinge zu 
akzeptieren, passierten viele die offiziellen Grenzübergänge. Bereits 2021 kam es allerdings im 
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Sindh zu Protesten von Parteien ethnischer Sindhi gegen den Zuzug neuer afghanischer Flücht­
linge in die Provinz, Fällen von sofortiger Abschiebung von Neuankömmlingen und Räumungen 
provisorischer Camps (EUAA 5.2022). Grenzrestriktionen wurden verstärkt. Der Hauptteil der 
Grenze zu Afghanistan ist außerdem mit einem Zaun gesichert und wird von der Armee patrouil­
liert (FP 22.11.2021; vgl. EUAA 5.2022).
Spezielle Maßnahmen für den Einlass von Personen, die um Asyl ansuchen wollen, gibt es 
nicht (UNHCR 22.12.2021; vgl. UNHCR 16.3.2023). Der Grenzübertritt am Übergang Torkham 
[Khyber Pakhtunkhwa – Nangarhar] ist beschränkt auf Personen mit gültigen Pässen und Vi­
sa. Am Grenzübergang Chaman  [Belutschistan – Kandahar] galt eine Ausnahmeregelung für 
Einwohner der benachbarten Grenzregionen, mit dem afghanischen Identitätsausweis Tazkira 
einzureisen (ExT 2.10.2023). Mit 1. November 2023 wurde diese Möglichkeit aufgehoben und 
es gilt nun für alle eine Pass- und Visa-Vorschrift zur Einreise (DAWN 22.11.2023; vgl. VOA 
3.10.2023).
Die Regierung schätzt die Zahl der seit August 2021 neu angekommenen Afghanen auf 600.000. 
UNHCR berichtet mit Stand Ende Oktober 2024, es haben sich seitdem mehr als 476.000 
Neuankommende an ihn gewandt (UNHCR 25.11.2024). Von den zwischen Jänner 2021 und 
Februar 2022 neu in Pakistan angekommenen 117.547 Afghanen schätzte UNHCR, dass 62 
Prozent Paschtunen, 17 Prozent Hazara und 11 Prozent Tadschiken waren (UNHCR 11.2.2022).
UNHCR stellte Zertifikate aus, die auch die Neuankommenden als Asylsuchende bestätigen und 
verhandelt mit der pakistanischen Regierung über deren Rechte (FP 22.11.2021; vgl. USDOS 
23.4.2024b). Die Regierung forderte 2022 allerdings, die Ausstellung solcher Zertifikate auszu­
setzen (USDOS 23.4.2024b). UNHCR folgte dieser Direktive (UNHCR 21.10.2024). Zusätzlich 
führt UNHCR eine Identifizierung der am stärksten gefährdeten und besonders schutzbedürf­
tigen Personen für sein Resettlementprogramm in Partnerländer durch. Im Jahr 2023 wurden 
so 4.198 Personen an verschiedene Zielländer vermittelt (UNHCR 17.4.2024). Mit Stand Ende 
Oktober waren im Jahr 2024 2.408 Personen über Resettlement Programme in verschiedene 
Zielländer abgereist (UNHCR 25.11.2024).
Ein- und Umsetzung des Repatriierungsplans
Bereits im Dezember 2022 teilte die Regierung mit, dass die Amnestieregelung für Ausländer, die 
sich illegal in Pakistan aufhalten, am 31.12.2022 auslaufen wird, und erklärte, dass diese ab dem 
1. Jänner 2023 mit Geldstrafen belegt werden (Minute Mirror 29.12.2022; vgl. DP 29.12.2022). 
Im Jänner 2023 kündigten die Behörden an, dass alle ausländischen Staatsangehörigen, ein­
schließlich afghanischer, ohne gültige Papiere inhaftiert und nach einem Gerichtsurteil in ihr 
Heimatland zurückgewiesen werden (BBC 23.1.2023). Schließlich brachte die Regierung am 
26. September in einem internen Schreiben die Einsetzung eines „ Repatriierungsplans für alle 
illegal aufhältige Fremde (Illegal Foreigners’ Repatriation Plan)“ in Umlauf (UNHCR 23.10.2024):
Der Plan sieht drei Stufen für die Repatriierung vor. In einer ersten Stufe sollten alle unregis­
triert aufhältigen Afghanen nach dem Fremdengesetz von 1946 gerichtlich belangt und außer 
Landes gebracht werden. Die zwei weiteren Stufen sehen ein jeweils aufeinander folgendes 
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Vorgehen auch in Bezug auf ACC-Inhaber und schließlich für PoR-Karteninhaber vor. Festge­
halten ist allerdings bereits hier, dass das Vorgehen in Bezug auf die beiden letztgenannten 
Gruppen mit allen relevanten Akteuren abgestimmt, und im Falle der PoR-Karteninhaber auch 
in Übereinstimmung mit UNHCR-Konventionen und auf freiwilliger Basis erfolgen soll (MOIPAKI 
26.9.2023).
Am 3. Oktober wurde der Plan offiziell durch das Innenministerium veröffentlicht und als Deadline 
für die freiwillige Ausreise nicht-registrierter Fremder der 1. November gesetzt. Am 10. Okto­
ber wurde in einem regierungsweiten Rundbrief erläutert, dass die Rückkehr von PoR- und 
ACC-Karteninhabern nur auf freiwilliger Basis erfolgen kann (UNHCR 23.10.2024). Dieser Ein­
schränkung war Druck von UN-Behörden vorangegangen (USCRI 7.11.2023). Am 30. Oktober 
gab das Innenministerium schließlich die Anweisung an alle involvierten Behörden aus, den 
Repatriierungsplan mit 1. November umzusetzen (UNHCR 23.10.2024). In der Vergangenheit 
drohte Pakistan immer wieder mit derartigen Maßnahmen, doch diese wurden zuvor nie umge­
setzt (ICG 11.12.2023).
Pakistanische Behörden kündigten außerdem an, Geld und Besitztümer von illegal aufhältigen 
Fremden zu konfiszieren und Strafen gegen pakistanische Bürger bzw. Vermieter zu verhängen, 
die ihnen Unterschlupf gewähren, sowie auch gegen Firmen, die Afghanen ohne Dokumente be­
schäftigen (ICG 11.12.2023). Berichte über Schikanen, Verhaftungen, Razzien, Konfiszierungen 
und Erpressungen durch Behördenvertreter - auch von registrierten afghanischen Flüchtlingen 
– häuften sich (ICG 11.12.2023; vgl. HRCP 8.5.2024). Einige afghanische Siedlungen wurden 
behördlich zerstört (HRCP 8.5.2024). Human Rights Watch resümierte, dass durch das Vor­
gehen der Behörden ein Umfeld geschaffen wurde, das Afghanen zum Verlassen trieb (HRW 
28.11.2023).
Rückkehrer: Entwicklungen der Zahlen und Profile
Mit der Aussicht auf eine tatsächliche Umsetzung ab 1. November 2023 stieg die Zahl der Rück­
kehrer an den Grenzübergängen stark an. In den ersten beiden Oktoberwochen - vom 1. bis 
zum 15. Oktober 2023 - kehrten 37.317 Afghanen selbstständig [Anm. „ spontanously“ in Ab­
grenzung sowohl zur behördlichen Rückführung als auch zur Assistierten Freiwilligen Rückkehr 
durch UNHCR, auf welche nur PoR Karteninhaber Anspruch haben] über die beiden offiziellen 
Grenzübergänge zurück (IOM 18.10.2023).
In den letzten beiden Oktoberwochen stiegen die Zahlen nochmals signifikant an. 108.782 
Afghanen kehrten allein zwischen 16. und 31. Oktober 2023 selbstständig zurück. Von den 
Rückkehrern waren um die 20 Prozent erwachsene Frauen, um die21 Prozent erwachsene 
Männer und um die 59 Prozent Minderjährige. In der Befragung durch IOM nach den Rückkehr­
gründen gaben 92 Prozent der interviewten Familien an, dass sie Pakistan aufgrund der Angst 
vor Verhaftungen verlassen hätten (IOM 8.11.2023).
Im direkten Vergleich dazu waren im letzten zweiwöchigen Erhebungszeitraum vor der Ankün­
digung des Repatriierungsplans, also in den beiden Wochen vom 1. bis zum 15. September 
2023, 3.808 Afghanen selbstständig über die Grenzübergänge zurückgekehrt. In den Interviews 
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dieses Erhebungszeitraums hatten nur 11 Prozent Angst vor Verhaftungen als Grund für die 
Rückkehr angegeben (IOM 22.9.2023).
In den ersten November-Tagen erhöhten sich die Zahlen nochmals erheblich. Insgesamt haben 
laut den Daten von IOM und UNHCR zwischen 15. September und 25. November 2023 413.745 
Afghanen Pakistan verlassen. In Bezug auf den Aufenthaltstitel waren 96 Prozent der Rück­
kehrer ohne Aufenthaltstitel, 2 Prozent ACC- und 2 Prozent PoR-Karteninhaber (IOM/UNHCR 
29.11.2023). Um die Massen der ausreisenden Afghanen abfertigen zu können, öffnete Pakistan 
zusätzliche Grenzübergänge (DAWN 13.11.2023; vgl. IOM/UNHCR 29.11.2023).
Zuvor waren im gesamten Jahr 2023 bis zum 15. September erst 63.852 Personen nach Af­
ghanistan selbstständig zurückgekehrt (IOM 22.9.2023) sowie zusätzlich bis zum 30. Septem­
ber 12.283 Afghanen mit PoR-Karte unter dem assistierten Rückkehrprogramm des UNHCR 
(UNHCR 18.10.2023). Nach den Tagen um die Deadline sank die Zahl der selbstständigen 
Rückkehrer wieder (IOM/UNHCR 29.11.2023).
Insgesamtsind von 15. September 2023 bis Jahresende 2024 rund 813.300 Afghanen zurück­
gekehrt (UNHCR 16.1.2025). Allein 490.891 davon entfielen auf die drei Monate zwischen 15. 
September und Jahresende 2023 (UNHCR 19.11.2024).
Verhaftungen
Bereits ab Oktober 2022 hatten die Festnahmen und Inhaftierungen von afghanischen Flücht­
lingen zugenommen (Guardian 10.1.2023). Für den Zeitraum zwischen Jänner und Juni 2022 
zählte UNHCR noch 446 Festnahmen von Afghanen durch die Sicherheitsbehörden. Davon 
wurden 67 Prozent ohne formale Anklage freigelassen (USDOS 20.3.2023c). Allein im Dezem­
ber 2022 nahm die Polizei in Karatschi Berichten zufolge bei mehreren Razzien mindestens 
1.200 afghanische Staatsangehörige fest, die ohne gültige Reisedokumente nach Karatschi 
eingereist waren (AP 7.1.2023; vgl. TS 7.1.2023). Unter den Inhaftierten waren mindestens 129 
Frauen und 178 Kinder (Guardian 10.1.2023). Die afghanische Botschaft in Pakistan berichtete 
daraufhin im Jänner 2023 zuerst von der Freilassung von 1.300 Afghanen, weitere folgten (Si­
asat 2.2.2023; vgl. weitere Berichte im Zeitraum mit unterschiedlichen Daten zu Verhaftungen 
und Freilassungen: AP 7.1.2023, TS 7.1.2023, MD 1.3.2023).
Mit der Umsetzung des Repatriierungsplans ist die Zahl der Verhaftungen ab dem 1. November 
2023 stark gestiegen, am stärksten waren nicht-registrierte Afghanen betroffen. Ein direkter 
Vergleich der Verhaftungen von PoR-Karteninhabern [Anm. Daten zu Verhaftungen unregistrier­
ter Flüchtlinge wurden vor 2023 nicht durch UNHCR aufgezeichnet] zwischen November 2023 
und November 2022 zeigt eine Verdreizehnfachung (IOM/UNHCR 29.11.2023). Insgesamt wur­
den 23.804 Afghanen im November 2023 verhaftet, davon 1.872 PoR-Karteninhaber (UNHCR/
IOM 10.11.2024).
Nach diesem Höhepunkt sank die Zahl signifikant und blieb im Jahr 2024 auf einem im Ver­
gleich niedrigen Niveau. Im November 2024 kündigte der Innenminister allerdings an, dass alle 
afghanischen Staatsbürger ein No-Objection Certificate (NOC) benötigen, um nach dem 31. 
Dezember 2024 im Hauptstadtterritorium Islamabad bleiben zu können. In Folge stieg bereits 
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im Dezember die Zahl der Verhaftungen im Vergleich zum Vormonat um 80 Prozent auf 2.058 
Personen. Davon entfielen mit 1.180 an der Zahl 35 Prozent auf Islamabad. Allerdings waren 
auch schon im November die Zahlen gestiegen (UNHCR/IOM 10.1.2025). Amnesty Internatio­
nal berichtet daraufhin, dass in der Woche nach Inkrafttreten zwischen 1. und 8. Jänner 2025 
mehr als 800 Afghanen in Islamabad verhaftet wurden (AI 8.1.2025). Laut UNHCR wurden 285 
Afghanen vom 1. bis zum 15. Jänner von Islamabad abgeschoben (VOA 16.1.2025).
Quelle 15: UNHCR/IOM 10.1.2025Verhaftungen von Afghanen Monatsweise
Abschiebungen
Die Zahl der Abschiebungen nach Afghanistan hatte sich bereits nach der Machtübernahme der 
Taliban in Afghanistan erhöht. Direkt im Folgezeitraum wurden zwischen September und Oktober 
2021 laut UNHCR 1.800 Personen zurückgeführt (UNHCR 22.12.2021). Die Abschiebungen 
gingen daraufhin zurück auf 1.740 Personen im gesamten Jahr 2022 (IOM 7.3.2023). Ab Jänner 
2023 nahm die Zahl der Abschiebungen wieder stark zu (VB Islamabad 27.2.2023). Auch Frauen 
und Kinder waren betroffen (Guardian 10.1.2023).
Nach der Verkündung des Repatriierungsplanes registrierte IOM für den Monat Oktober 2023 - 
also noch vor Ablauf der Deadline zur freiwilligen Ausreise - 959 Abschiebungen. Vom 1. bis zum 
30. November verzeichnete UNHCR schließlich 24.506 Abschiebungen (UNHCR 23.10.2024). 
Im Erhebungszeitraum vor der Ankündigung des Plans von 1. bis 15. September wurden zum 
Vergleich 228 Afghanen abgeschoben (IOM 22.9.2023).
Nach dem Höhepunkt im November ging die Zahl der Abschiebungen stark zurück, auf zuerst 
3.458 im Dezember 2023 und schließlich 632 im Jänner 2024, auf dessen Niveau die Zahlen 
sich mit Schwankungsbreiten einpendelte. Dementsprechend schreibt UNHCR auch von einer 
de facto Pause des Repatriierungsplans (UNHCR 23.10.2024). Insgesamt wurden im Zeitraum 
15. September 2023 bis 2. November 2024 35.957 Afghanen abgeschoben. Darunter waren 
1.972 PoR-Karteninhaber, das sind 5 Prozent aller Betroffenen (UNHCR/IOM 10.11.2024).
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Quelle 16: UNHCR/IOM 10.11.2024Monatsweise Auswertung zu Rückkehrern und Abschiebungen
Freiwillige Assistierte Rückkehr unter UNHCR-Mandat
UNHCR unterhält in Pakistan zwei Zentren zur Unterstützung einer freiwilligen Rückkehr nach 
Afghanistan, eines in Khyber Pakhtunkhwa und eines in Belutschistan (UNHCR 13.12.2024a). 
Diese Zentren wickeln das Programm zur freiwilligen Rückkehr - VolRep - ab, das registrierte 
afghanische Flüchtlinge [Anm. PoR-Karteninhaber] bei einer Rückkehr unterstützt. Dieses wird 
nun verstärkt in Anspruch genommen (UNHCR 17.4.2024). Für das Jahr 2024 verzeichnete 
UNHCR bis zum 30. November 25.130 Rückkehrer unter diesem Unterstützungsprogramm. 
Davon waren 51 Prozent männlich und 49 Prozent weiblich. Im Jahr 2023 unterstützte UNHCR 
36.337 Rückkehrer unter dem Programm (UNHCR 13.12.2024a).
Als Reaktion auf den Repatriierungsplan der Regierung richtete UNHCR zusätzlich Unterstüt­
zungsmöglichkeiten für andere Rückkehrergruppen ein (UNHCR 24.11.2023). Es bietet nun 
auch finanzielle Unterstützung für rückkehrende Afghanen, die in Pakistan nur eine UNHCR-ei­
gene Flüchtlingsregistrierung erhalten haben oder als schutzbedürftig ausgemacht wurden bzw. 
PoR- und ACC-Karteninhaber, die abgeschoben wurden. Damit unterstützte UNHCR im Zeit­
raum 15. September 2023 bis 12. Dezember 2024 insgesamt 117.200 Afghanen im Zuge ihrer 
Rückkehr (UNHCR 13.12.2024b). Die Unterstützung beinhaltet finanzielle Leistungen, medizi­
nische Versorgung sowie, wenn nötig, vorübergehende Unterbringung in Afghanistan (UNHCR 
21.10.2024).
Allgemeine Lage: Verteilung der Population, Zugang zu Grundversorgung, Gesundheit, 
Bildung und Rechtsschutz
Laut UNHCR sind 53 Prozent der circa 1,53 Millionen von UNHCR registrierten afghanischen 
Flüchtlinge (mittels PoR-Karten sowie verschiedenen UNHCR-Schutzkarten) männlich und 47 
Prozent weiblich. 50 Prozent sind minderjährig. Den überwiegenden Anteil aller registrierten 
afghanischen Flüchtlinge machen mit 1.270.165 an der Zahl Paschtunen aus, Hazara stellen mit 
61.013 Personen die drittgrößte Gruppe (UNHCR 13.12.2024c). Ungefähr 52,7 Prozent leben in 
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der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, 23,6 Prozent in Belutschistan, 14,6 im Punjab, 5,5 im Sindh 
und 3,2 in der Hauptstadt Islamabad (UNHCR 30.11.2024).
Von den registrierten afghanischen Flüchtlingen leben 31,4 Prozent in einem der Flüchtlings­
lager oder Flüchtlingsdörfer, die restlichen 68,6 Prozent in Aufnahmegemeinden außerhalb 
(UNHCR 13.12.2024c). Sie setzen damit die bereits belasteten lokalen Systeme öffentlicher 
Dienstleistungen, wie für Bildung und Gesundheit sowie den Arbeitsmarkt zusätzlich unter 
Druck (UNHCR 6.7.2020). Die Zahl der Neuankömmlinge stellte eine zusätzliche Belastung 
dar (UNHCR 27.10.2023).
Der Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen und der Versorgung der Grundbedürfnisse ist 
unterschiedlich je nach rechtlichem Status und örtlicher Lage. Undokumentierte Afghanen sind 
mit den meisten Schwierigkeiten konfrontiert, aber auch die ACC-Karten waren nicht für einen 
dauerhaften Aufenthalt gedacht. Ihre Halter haben ebenfalls keinen Rechtsanspruch auf die 
Eröffnung eines Bankkontos oder Zugang zu Bildung und öffentlicher Gesundheitsversorgung 
(UNHCR 11.3.2024). Schwierig ist die soziale und wirtschaftliche Lage der Afghanen in den 
Flüchtlingssiedlungen, v. a. aber in den Ballungszentren der Großstädte (AA 21.10.2024). Laut 
UNHCR variiert die Grundversorgung in den Flüchtlingslagern stark und es gibt Lücken in der 
Wasser-, Stromversorgung sowie in der Abfallentsorgung, sodass viele Flüchtlinge weiterhin 
keinen Zugang zu Trinkwasser haben und die hygienischen Bedingungen oft schlecht sind 
(UNHCR 11.3.2024).
Insgesamt haben sich die sozioökonomischen Bedingungen für afghanische Flüchtlinge im Zuge 
der ökonomischen Schwierigkeiten Pakistans erschwert. Auch hatte die Flutkatastrophe 2022 
Auswirkungen auf die Flüchtlingspopulationen. So wurden Schulen und kommunale Einrichtun­
gen in den Flüchtlingslagern und der umgebenden Aufnahmegesellschaft zerstört, was auch 
2023 noch nachwirkte (UNHCR 26.6.2024). Als Reaktion auf die Flut unterstützte UNHCR mehr 
als 1 Million afghanische Flüchtlinge in Pakistan zwischen Jänner und Juni 2023 mit einem 
zusätzlichen Zahlungsprogramm (UNHCR 20.9.2023).
Es gibt keine formale Berechtigung für Flüchtlinge, legal zu arbeiten, aber es gibt auch kein 
Gesetz, das es ihnen verbietet, im privaten oder im informellen Sektor zu arbeiten. Viele Flücht­
linge arbeiten als Tagelöhner oder in der informellen Wirtschaft. Die lokalen Arbeitgeber beuten 
die Flüchtlinge auf dem informellen Arbeitsmarkt oft mit niedrigen oder unbezahlten Löhnen aus. 
Frauen und Kinder sind besonders gefährdet und nehmen unterbezahlte und unerwünschte 
Arbeit an (USDOS 23.4.2024b).
UNHCR unterhält Projekte zur Förderung des eigenständigen Lebensunterhalts und der wirt­
schaftlichen Eingliederung von Flüchtlingen. Der Schwerpunkt liegt auf der sozialen und wirt­
schaftlichen Stärkung in den Flüchtlings- und Aufnahmegemeinschaften. Die Unterstützung 
konzentriert sich auf den Aufbau landwirtschaftlicher und handwerklicher Fertigkeiten sowie 
auf verschiedene Berufsausbildungen, die an den lokalen Markt, aber auch an eine Rückkehr, 
angepasst sind (UNHCR 17.4.2024). Laut der mit den Smartcards verbundenen Information 
Verification Exercise haben 61 Prozent aller registrierten afghanischen Flüchtlinge keine Aus­
bildung und von jenen mit Ausbildung sind nur 38 Prozent Frauen (UNHCR 16.3.2023).
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