2025-09-05-coi-cms-laenderinformationen-afghanistan-version-12-3379
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
u. a. anhand der Daten zu Razzien und Festnahmen ein Rückgang dieser Vorgehensweise er kennbar. Mit dem neuen Zufluss afghanischer Flüchtlinge nach der Machtübernahme der Taliban verstärkte sich der argwöhnische Umgang der Polizei mit Afghanen wieder. Allerdings korreliert dies auch mit verstärkten Sicherheitskontrollen aufgrund der Zunahme der Anschlagszahlen (EUAA 5.2022). Im Zuge der Umsetzung des Repatriierungsplans und des damit gestiegenen Risikos von Verhaftungen und Abschiebungen wurde die Rechtshilfe des UNHCR aufgestockt (UNHCR 26.6.2024). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024 ■ AI - Amnesty International (8.1.2025): Pakistan: Renewed arrests, detention and harassment of Afghan refugees must stop, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2025/01/pakistan-renewed-arr ests-detention-and-harassment-of-afghan-refugees-must-stop/ , Zugriff 19.1.2025 ■ AP - Associated Press (7.1.2023): Pakistan frees 524 Afghan migrants from Karachi jail, https://ap news.com/article/afghanistan-karachi-pakistan-government-9f61fdfe7c1774117acc8ef30954d961 , Zugriff 22.3.2023 ■ BBC - British Broadcasting Corporation (23.1.2023): کرت ار ناتسناغفا شزومآ همادا دیما هب مدش ینادنز ناتسکاپ رد یلو مدرک ,https://www.bbc.com/persian/articles/c72xgx55117o , Zugriff 22.3.2023 ■ DAWN - DAWN Newspaper (22.11.2023): Chaman grinds to a halt amid protests, https://www.dawn .com/news/1791378/chaman-grinds-to-a-halt-amid-protests , Zugriff 10.12.2024 ■ DAWN - DAWN Newspaper (13.11.2023): More border crossings to open for repatriation, https: //www.dawn.com/news/1788880, Zugriff 26.2.2024 ■ DP - Dialogue Pakistan (29.12.2022): Pakistan to fine ‘overstaying’ foreign nationals from January 01, https://www.dialoguepakistan.com/pakistan-to-fine-overstaying-foreign-nationals-from-january-01 , Zugriff 21.3.2023 ■ EUAA - European Union Agency for Asylum (5.2022): Pakistan - Situation of Afghan refugees Country of Origin Information Report, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-06/2022_0 5_COI_Pakistan_Situation_of_Afghan_refugees_EN.pdf, Zugriff 4.12.2024 ■ ExT - Express Tribune, The (2.10.2023): Pakistan to introduce ‘single-document regime’ for Afghan travelers, https://tribune.com.pk/story/2438819/pakistan-to-introduce-single-document-regime-for -afghan-travelers, Zugriff 26.2.2024 ■ FP - Foreign Policy (22.11.2021): Afghan Refugees Get Cold Welcome in Pakistan, https://foreignp olicy.com/2021/11/22/afghanistan-refugees-pakistan-taliban-border , Zugriff 21.3.2023 ■ Guardian - The Guardian (10.1.2023): Pakistan sends back hundreds of Afghan refugees to face Taliban repression, https://www.theguardian.com/global-development/2023/jan/10/pakistan-sends -back-hundreds-of-afghan-refugees-to-face-taliban-repression , Zugriff 22.3.2023 ■ HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (8.5.2024): State of Human Rights in 2023, https: //hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2024-State-of-human-rights-in-2023-EN.pdf , Zugriff 10.5.2024 ■ HRW - Human Rights Watch (28.11.2023): Pakistan: Widespread Abuses Force Afghans to Leave - Pakistan, https://reliefweb.int/attachments/e48fa0f1-1abb-459a-ae3c-e967f38312cd/Pakistan_- Widespread Abuses Force Afghans to Leave.pdf, Zugriff 13.12.2024 ■ ICG - International Crisis Group (11.12.2023): Pakistan’s Mass Deportation of Afghans Poses Risks to Regional Stability, https://www.crisisgroup.org/asia/south-asia/pakistan-afghanistan/pakistans-m ass-deportation-afghans-poses-risks-regional-stability , Zugriff 13.12.2024 ■ IOM - International Organization for Migration (8.11.2023): Flow Monitoring of Afghan Returnees – Bi-Weekly Report (16 - 31 October 2023), https://dtm.iom.int/dtm_download_track/44526?file=1&ty pe=node&id=31041, Zugriff 14.12.2024 151

■ IOM - International Organization for Migration (18.10.2023): Flow Monitoring of Afghan Returnees, Bi-Weekly Report (1 - 15 October 2023) Displacement Tracking Matrix, https://dtm.iom.int/dtm_do wnload_track/44521?file=1&type=node&id=30461, Zugriff 13.12.2024 ■ IOM - International Organization for Migration (22.9.2023): Flow Monitoring of Afghan Returnees - Bi-Weekly Report (1 - 15 September 2023), https://dtm.iom.int/dtm_download_track/41996?file=1& type=node&id=29376, Zugriff 14.12.2024 ■ IOM - International Organization for Migration (7.3.2023): Pakistan: Flow Monitoring of Undocu mented Afghan Migrants Summary Report 2022, https://reliefweb.int/attachments/ab50f8a9-c298- 4c4a-a91c-a7fe36166233/PAK_FM_2022_Yearly Report.pdf, Zugriff 19.1.2025 ■ IOM/UNHCR - International Organization for Migration, United Nations High Commissioner for Refugees (29.11.2023): UNHCR-IOM Flash Update#7 on Arrest and Detention/Flow Monitoring, 15 Sep to 25 Nov 2023, https://data.unhcr.org/en/documents/download/105092, Zugriff 14.12.2024 ■ MD - Modern Diplomacy (1.3.2023): Pakistan’s Good Will towards Release of Afghan Refugees, https://moderndiplomacy.eu/2023/03/01/pakistans-good-will-towards-release-of-afghan-refugees , Zugriff 22.3.2023 ■ Minute Mirror - Minute Mirror (29.12.2022): Amnesty scheme for illegal foreigners ends on December 31, Interior Ministry, https://minutemirror.com.pk/amnesty-scheme-for-illegal-foreigners-ends-on-d ecember-31-interior-ministry-82848 , Zugriff 21.3.2023 ■ MOIPAKI - Ministry of Interior [Pakistan] (26.9.2023): Illegal Foreigners Repatriation Plan, Scan [liegt in der Staatendokumentation auf] ■ Siasat - Siasat Daily, The (2.2.2023): Pakistan releases 120 illegal Afghan nationals: Taliban, https: //www.siasat.com/pakistan-releases-120-illegal-afghan-nationals-taliban-2516531 , Zugriff 22.3.2023 ■ TS - Toronto Star (7.1.2023): Pakistan frees 524 Afghan migrants from Karachi jail, https://www.th estar.com/news/world/asia/2023/01/07/pakistan-frees-524-afghan-migrants-from-karachi-jail.html , Zugriff 22.3.2023 ■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (16.1.2025): Pakistan-Afghanistan - Returns Emergency Response #26, https://data.unhcr.org/en/documents/details/113864 , Zugriff 20.1.2025 ■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (13.12.2024a): Pakistan: Voluntary Repatriation of Afghan Refugees (1 January to 30 November 2024) - Pakistan, https://reliefweb.int/ attachments/d0ecf79f-6b94-44b2-bdab-df26747f4b58/Pakistan Voluntary Repatriation of Afghans_- January-November 2024_v1.pdf, Zugriff 19.12.2024 ■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (13.12.2024b): Pakistan-Afghanistan - Returns Emergency Response #25, https://data.unhcr.org/en/documents/download/113148, Zugriff 25.12.2024 ■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (13.12.2024c): Pakistan Overview of Refugee and Asylum-Seekers Population (as of 30 November 2024), https://data.unhcr.org/en/docu ments/download/113144, Zugriff 25.12.2024 ■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (30.11.2024): Operational Data Portal, Pakistan (Islamic Republic of), https://data2.unhcr.org/en/country/pak, Zugriff 25.12.2024 ■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (25.11.2024): Afghanistan Situation Update - 31 October 2024, https://data.unhcr.org/en/documents/download/112690 , Zugriff 5.12.2024 ■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (19.11.2024): UNHCR Afghanistan Border Monitoring Report January-September 2024, https://data.unhcr.org/en/documents/details/112585, Zugriff 11.12.2024 ■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (31.10.2024): Country - Pakistan (Islamic Republic of), https://data.unhcr.org/en/country/pak, Zugriff 3.12.2024 ■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (23.10.2024): One Year Recap: UNHCR- IOM Pakistan Flash Updates, https://data.unhcr.org/en/documents/details/111983, Zugriff 4.12.2024 ■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (21.10.2024): UNHCR RBAP Afgh anistan Situation - Voluntary Repatriation of Afghan Refugees, Quarterly Update July to September 2024, https://reliefweb.int/attachments/a839a3dc-9a7d-49f5-9132-7fe814e8abd8/SWA Afghan Re turns 2024 Q3.pdf, Zugriff 19.12.2024 ■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (17.10.2024): Afghanistan Situation Regional Refugee Response Plan - 2024 Mid-year report, https://data.unhcr.org/en/documents/do wnload/111856, Zugriff 5.12.2024 152

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■ VB Islamabad - Verbindungsbeamt*in des BMI in Islamabad/Bangkok [Österreich] (6.5.2021): An frage der BFA Staatendokumentation: Afghanische Flüchtlinge in Pakistan, Auskunft per Email [liegt in der Staatendokumentation auf] ■ VOA - Voice of America (16.1.2025): Pakistan deports Afghans with UNHCR papers, https://www.vo anews.com/a/pakistan-deports-afghans-with-unhcr-papers/7939282.html , Zugriff 19.1.2025 ■ VOA - Voice of America (3.10.2023): Pakistan Tightens Entry Rules for Afghan Travelers, https: //www.voanews.com/a/pakistan-tightens-entry-rules-for-afghan-travelers/7294362.html , Zugriff 26.2.2024 23.2 Afghanen in Iran Letzte Änderung 2025-01-31 16:38 Iran hat die Genfer Flüchtlingskonvention mit Vorbehalten unterzeichnet. Die Regierung ist re striktiv in der Vergabe des Flüchtlingsstatus, jedoch bietet die Islamische Republik Iran seit Jahrzehnten Millionen von afghanischen (SEM 30.3.2022) sowie irakischen Flüchtlingen und Migranten Zuflucht und Unterstützung (AA 30.11.2022). Iran ist Gastland für eine der größten Flüchtlings- und Migrantenpopulationen weltweit, insbesondere für Afghanen (UNGA 6.10.2023). Iran duldet viele afghanische Staatsangehörige, die sich irregulär im Land aufhalten. Ein be trächtlicher Anteil befindet sich im Rahmen der Arbeitsmigration in Iran, die ein wichtiger wirt schaftlicher Faktor für das Land ist. Im Rahmen verschiedener Regularisierungsinitiativen haben die iranischen Behörden einigen von ihnen einen regulären Aufenthalt bzw. eine Duldung er möglicht(SEM 30.3.2022). Die traditionell hohe Migration von Afghanen nach Iran (SEM 29.8.2023; vgl. Stimson 24.10.2023) hat mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 weiter zugenommen (SEM 29.8.2023; vgl. UNHCR 14.1.2024), wobei keine genauen Zahlen zur Einreise von Afghanen seit August 2021 vorliegen. Die iranischen Behörden erheben bzw. kommunizieren hierzu keine verläss lichen Zahlen (SEM 29.8.2023). Von den 2,6 Mio. im Rahmen einer Zählung im Jahr 2022 erfassten, zuvor undokumentierten Personen waren rund eine Million nach der Machtübernah me der Taliban im August 2021 nach Iran eingereist (UNGA 6.10.2023). IOM hat im ersten Jahr nach der Machtübernahme der Taliban (15.8.2021-14.8.2022) eine größere Anzahl an Bewegungen aus Afghanistan nach Iran verzeichnet als im zweiten Jahr (15.8.2022-15.8.2023), nämlich 1,7 Mio. vs. 605.000 Personen (IOM 5.2.2024). Das Amt für Ausländer- und Einwanderungsangelegenheiten (Bureau for Aliens and Foreign Im migrant´s Affairs, BAFIA) ist für die Registrierung von Asylwerbern und Flüchtlingen sowie für die Feststellung des Flüchtlingsstatus gemäß den iranischen Rechtsvorschriften zuständig (UNHCR 26.9.2021). Gemäß einem Gesetzesentwurf wird künftig die „ Nationale Migrationsorganisation“ (Farsi: sazman-e melli-ye mohajerat [englisches Akronym: NOM]) diese Aufgabe übernehmen und das BAFIA ablösen. Laut Diaran, einer auf Migrationsfragen spezialisierten Webseite, hat diese neue Migrationsorganisation bereits inoffiziell ihre Arbeit im Innenministerium aufgenom men (SEM 29.8.2023). Bis zum März 2025 soll die neue Behörde offiziell eingerichtet sein (IRNA 19.6.2023). UNHCR nimmt in Iran keine Asylanträge an und entscheidet nicht über diese (UNHCR 26.9.2021). 154

Aufenthaltsmöglichkeiten Schutzsuchende aus Afghanistan haben in Iran folgende faktische Aufenthaltsmöglichkeiten: regulärer Aufenthalt per Pass und Visum; regulärer Aufenthalt als „ anerkannte Flüchtlinge“ (für Afghanen: Besitzer der Amayesh-Karte, für Iraker: Besitzer der Hoviat-Karte (UNHCR o.D.a)); halbregulärer Aufenthalt als registrierte, irreguläre Flüchtlinge (mit Laissez-Passer); und irregu lärer Aufenthalt als nicht-registrierte Flüchtlinge (SEM 29.8.2023; vgl. IOM 11.4.2024). Die ge setzliche Regulierung von afghanischer Migration geschieht v. a. über Dekrete. Dekrete können ad hoc erlassen werden. Für die betroffenen Migranten bedeutet dies ein Mangel an Sicherheit und Vorhersehbarkeit bezüglich ihres Aufenthaltsstatus. Die erwähnten Aufenthaltstitel sind für einen begrenzten Zeitraum gültig und müssen jeweils erneuert werden (Asghari/RLI 3.2024). Laut UNHCR halten sich insgesamt rund 4,5 Mio. vertriebene Personen in Iran auf (UNHCR 31.12.2023). Hinsichtlich ihres Aufenthaltsstatus verteilen sie sich zahlenmäßig folgenderma ßen: Quelle 17: UNHCR 31.12.2023 Neu geflüchtete Personen können nach iranischem Recht grundsätzlich beim BAFIA ein Asyl gesuch stellen. Gemäß dem US-amerikanischen Außenministerium und UNHCR verfügt Iran weiterhin über ein System zum Schutz von Flüchtlingen. UNHCR weiß jedoch nicht, wie das BAFIA Asylentscheide konkret vornimmt (SEM 29.8.2023; vgl. AI 8.2022). Asylsuchende erhiel ten seit 2003 mit wenigen Ausnahmen kein Asyl (SEM 29.8.2023). Während manche Quellen Amayesh-Karteninhaber als afghanische „ Flüchtlinge“ bezeichnen [Anm.: und diese in der oben dargestellten Grafik von UNHCR als „ Flüchtlingskartenbesitzer“ geführt werden], haben weder die iranischen Behörden noch UNHCR bei der Erteilung des Status eine Feststellung der Flücht lingseigenschaft im eigentlichen Sinne vorgenommen (Asghari/RLI 3.2024). Die Bestimmungen zu den Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und Arbeitsmöglichkeiten für Amayesh-Karten inhaber sind ebenfalls nicht mit den Rechten eines Flüchtlingsstatus nach der Genfer Konvention von 1951 ident (Eurac 3.7.2023). Nichtsdestotrotz erkennt UNHCR die Amayesh-Karteninhaber 155

als „ persons of concern“ an, was sie zu der Gruppe macht, die Flüchtlingen in Iran am nächs ten kommt. Sie sind die einzige Gruppe von Afghanen in Iran, die von UNHCR geschützt wird (Asghari/RLI 3.2024). Bei den Afghanen mit „ Familienpass“ (UNHCR 31.12.2023), auch „ Haushaltspass“ (Asghari/RLI 3.2024), handelt es sich um zuvor undokumentierte Afghanen, die sich seit 2010 registrieren ließen und afghanische Reisepässe mit Visa erhielten, welche seit 2012 mehrmals verlängert wurden (MBZ 9.2023; vgl. Asghari/RLI 3.2024) - allerdings mit einer Lücke zwischen 2016 und 2020, in der die Passinhaber als undokumentiert galten (Asghari/RLI 3.2024). Im Jahr 2022 haben die iranischen Behörden im Rahmen einer Zählung („ headcount“) von Ausländern ohne Aufenthaltsstatus zusätzlich rund 2,6 Mio. Afghanen registriert und sie mit headcount slips, d. h. mit Laissez-Passers für einen temporären Aufenthaltsstatus ausgestattet (UNGA 6.10.2023), der bis zum 20.4.2023 verlängert wurde. Danach wurden keine diesbezüglichen Ankündigungen mehr gemacht. Stattdessen soll ein neues, einheitliches Ausweismodell („ Unified IDs scheme“) geschaffen werden [Anm.: s. dazu auch weiter unten] (UNHCR 14.1.2024). Eine weitere Gruppe stellen Afghanen dar, die über einen Reisepass samt gültigem Visum verfügen, beispielsweise ein Studienvisum oder ein Visum für Langzeitaufenthalte. Beide Vi sumsarten müssen jährlich verlängert werden (Asghari/RLI 3.2024). Im Juni 2023 hat die Regierung die Einführung eines „ Smart Governance Scheme for Foreign Nationals“ angekündigt. Im Rahmen dieses Programms sollen Inhaber von Amayesh-Karten, headcount slips und Aufenthaltsvisa künftig eine Smart ID-Karte erhalten. In der Pilotphase erhalten scheinbar Amayesh-Karteninhaber in der Provinz Qom Smart ID-Karten. Die Details zu diesem Programm sind noch nicht zur Gänze bekannt (Asghari/RLI 3.2024). Während UNHCR schätzt, dass sich ca. 500.000 Afghanen ohne Aufenthaltsstatus im Land aufhalten (UNHCR 31.12.2023), gehen die iranische Regierung (SEM 29.8.2023) und die Inter nationale Organisation für Migration (IOM) eher von einer Million Menschen aus (IOM 11.4.2024). Dies sind beispielsweise Personen, die nicht am headcountvon 2022 teilgenommen haben, die nach Abschluss dieser Registrierungsrunde nach Iran migriert sind, oder die ihren legalen Auf enthaltsstatus verloren haben (SEM 29.8.2023). Regulär nach Iran einreisen kann nur, wer im Besitz eines gültigen Passes und Visums für Iran ist. Iran hatte seine konsularischen Dienste nach Machtübernahme der Taliban teils vorüber gehend eingestellt (z. B. in Herat), sodass keine neuen Visa mehr beantragt werden konnten. Seit Ende 2021 können in Afghanistan jedoch wieder regulär Visumsanträge gestellt werden, wenngleich teils mit Unterbrechungen (z. B. im April 2022 oder Ende 2022/Anfang 2023 in Herat). Dennoch findet die große Mehrheit der Einreisen nach Iran wohl immer noch irregulär statt (SEM 29.8.2023). In mehreren Fällen sind Afghanen an der iranischen Grenze zu Afghanistan und an der türki schen Grenze zu Iran gewaltsam zurückgedrängt worden (MMC 3.2023). [Anm.: s. Abschnitt „ Rückkehr“ in diesem Kapitel für weitere Informationen] Amayesh-Programm 156

Mit der Durchführung des Amayesh-Programms für Flüchtlinge in Iran wurde in der Zeit von 2001 bis 2003 begonnen. Die Personen, die durch das Programm registriert worden sind, beka men sogenannte Amayesh-Karten ausgestellt, die unter anderem das Recht auf medizinische Versorgung und Ausbildung einschließen (Migrationsverket 10.4.2018; vgl. UNHCR o.D.a). Die Amayesh-Karten wurden für Haushalte (und nicht Einzelpersonen) ausgestellt, wobei die Re gistrierung der Haushalte v. a. auf den Eigenangaben der Antragsteller basierte (Asghari/RLI 3.2024). Ein Anrecht auf die Amayesh-Karte haben praktisch nur Flüchtlinge, die sich bereits vor 2001 in Iran aufhielten, sowie deren (auch später geborene) Kinder [Anm.: sie weiter unten bzgl. der Weitergabe des Status] (SEM 29.8.2023). Die Registrierung für den Amayesh-Status war in dieser Hinsicht eine einmalige Gelegenheit, die nicht in eine [permanente] Zugangsmöglichkeit zu einem Aufenthaltsstatus umgewandelt wurde, der auf der Grundlage von Anspruchsvoraus setzungen gewährt würde (Asghari/RLI 3.2024). Offiziell handelt es sich bei der Amayesh-Karte um eine zeitlich beschränkte Aufenthaltser laubnis. Die Karte muss entsprechend regelmäßig erneuert werden. Seit 2011 hat sie jeweils eine Gültigkeit von einem Jahr (SEM 29.8.2023). Kartenbesitzer, die eine Registrierungsrunde verpasst haben, oder die für manche Afghanen nicht unerheblichen Erneuerungskosten nicht aufbringen können, verlieren die Karte und damit ihren Aufenthaltsstatus (Eurac 3.7.2023, NRC 1.6.2023). In der Vergangenheit (Amayesh-Runden 14, 15 und 17) wurden jedoch teils Ausnah men für ehemalige Amayesh-Karteninhaber gemacht, die vergessen hatten, sich zu registrieren (SEM 29.8.2023). Im November 2023 hat die Regierung ein neues System eingeführt, das die abgelaufenen Amayesh-Karten durch sogenannte Smart ID-Karten ersetzen soll. Dieses neue System er möglicht ebenfalls einen zeitlich begrenzten Aufenthalt in Iran. Die Smart ID-Karte ist mit einer SIM-Karte und einer Bankkarte verbunden und kostet etwa 22 EUR (IOM 11.4.2024). Mit Beginn der Pilotphase dieses Projekts wurde die Erneuerung der Amayesh-Karten eingestellt und die Gültigkeitsdauer der vorigen Amayesh-Karten um ein Jahr verlängert (Asghari/RLI 3.2024). Registrierung von Personen ohne Aufenthaltsstatus (Ausgabe von headcount slips) Bereits 2017 und 2018 hatte der Iran eine Zählung und Registrierung (headcount) von Auslän dern ohne regulären Aufenthalt durchgeführt. Ende 2017 waren dabei rund 800.000 Personen registriert worden, in der überwiegenden Mehrheit Afghanen. Diese Personen erhielten einen Papierbeleg (headcount slip), der sie vor einer Rückführung nach Afghanistan schützte. Bei einer früheren Registrierungsrunde (Comprehensive Regularization Plan) von 2010 und 2012) war registrierten Afghanen später sogar ein Aufenthalt per Visum ermöglicht worden (SEM 29.8.2023). Beim letzten Zählungszyklus für Afghanen, der im Juni 2022 endete, wurden drei Kategorien von Berechtigten registriert: 1. Besitzer von headcount slips der Zählung von 2017; 2. Afghanische Staatsangehörige ohne Papiere, die bereits ihre „ Impfeinführungsbriefe“ von Kefalat-Zentren* erhalten haben und nicht an der Zählung von 2017 teilgenommen haben; 157

3. Ausländer ohne Papiere, die an keiner der bisherigen Zählungen/Impfplänen teilgenommen haben (UNHCR o.D.b). Die Kosten für die Registrierung und Teilnahme von Afghanen ohne Aufenthaltsstatus an der Zählung beliefen sich zwischen 270.000 IRR und 310.000 IRR pro Person (UNHCR o.D.b). Die Gültigkeit der 2022 ausgestellten headcount slips wurde systematisch bis zum 20.4.2023 verlängert (UNHCR 14.1.2024), im November 2023 erfolgte eine Ankündigung, wonach sich Inhaber von headcount slips, die von einem Pishkan-Zentrum* ausgestellt wurden, bei einem Kefalat-Zentrum* melden sollen, da ihre headcount slips sonst die Gültigkeit verlieren würden (UNHCR 19.11.2023). Die iranische Regierung führt laut UNHCR ein einheitliches Ausweismo dell („ Unified IDs scheme“) ein, das einen stabileren Rechtsstatus für ausländische Staatsan gehörige in Iran schaffen soll (UNHCR 14.1.2024). Dabei handelt es sich wahrscheinlich um das Projekt der neuen Smart ID-Karte für Flüchtlinge und Ausländer (SEM 29.8.2023). Inhaber von headcount slips sollen die Möglichkeit zum Erhalt einer Smart ID-Karte bekommen, wobei in der Einführungsphase die Amayesh-Karten getauscht werden und die headcount slips später folgen. Anders als Amayesh-Karteninhaber müssen die Inhaber von headcount slips dazu laut IOM allerdings an einem Investitionsprogramm für ausländische Staatsangehörige teilnehmen. Dabei wird die erforderliche Investitionssumme von einer Mrd. IRR (21.893 EUR) pro Haus haltsvorstand und allen erwachsenen männlichen Familienmitgliedern für ein Jahr eingefroren und kann in Infrastrukturprojekte investiert werden. Während das Programm laut Regierung freiwillig ist, riskieren Personen, welche nicht daran teilnehmen, laut IOM eine Ausweisung, vor allem, wenn ihre headcount slips ablaufen. Die headcount slips derjenigen, die Ablehnungen für Smart ID-Karten erhalten haben, werden derzeit noch als gültig betrachtet. Die Einzelheiten des Plans sind noch in der Ausarbeitung und ändern sich möglicherweise noch (IOM 11.4.2024). Die Teilnahme an dem „ freiwilligen“ Investitionsprogramm ermöglicht laut einer Ankündigung des iranischen Innenministeriums den Zugang zu privilegierten Diensten wie zum Beispiel verschie denen Versicherungsarten und einer Aufenthaltsbewilligung. Nach Ankündigung der National Organization for Migration (NOM) ist die Nichtteilnahme an diesem Programm „ lediglich ein Zei chen für mangelndes Interesse an den von diesem Programm gebotenen Diensten“ (UNHCR 28.1.2024). * Anm.: Pishkan- und Kefalat-Zentren sind lokale Servicezentren, die von den iranischen Behör den in Kooperation mit privaten Anbietern eingerichtet wurden. Rechte und Zugang zu Leistungen Während Afghanen unabhängig von ihrem Status freien Zugang zum Schulwesen haben und viele von ihnen die versteckten Subventionen nutzen können, die die Regierung zur Kontrolle der Preise für Lebensmittel, Medikamente und Benzin bereitstellt, sind Personen ohne Aufent haltsstatus beispielsweise nicht in der Lage, Bankkonten zu eröffnen oder Wohnungen und SIM- Karten für Mobiltelefone zu kaufen (AJ 12.6.2022). Auch Afghanen mit einem Aufenthaltsstatus sind von bestimmten Einschränkungen betroffen. Laut einer neuen Direktive ist es Afghanen mit einer Aufenthaltsbewilligung z. B. nur mehr erlaubt, Bankkonten bei einer Bank (und nicht bei mehreren) zu eröffnen (8am 24.2.2024). 158

Amayesh-Karteninhaber sowie durch den headcount registrierte Afghanen sind in ihrer Bewe gungsfreiheit im Land eingeschränkt (IOM 11.4.2024; vgl. UNHCR o.D.c, UNHCR 3.8.2022). Die Aufenthaltstitel sind an bestimmte Provinzen gebunden, die nicht ohne Genehmigung verlas sen werden dürfen. Inhaber von Amayesh-Karten oder headcount slips können sich auch nicht in einer anderen Provinz als der, in der sie registriert sind, für staatliche Leistungen wie zum Beispiel den Schulbesuch anmelden. Darüber hinaus sind 16 Provinzen [Anm.: von insg. 31] Betretungsverbotszonen für Afghanen (IOM 11.4.2024). Letzteres hat nach einer Ankündigung des BAFIA-Büros in Kermanshah Medienaufmerksamkeit erhalten (IOM 11.4.2024; vgl. RFE/ RL 4.12.2023, IRINTL 3.12.2023), allerdings ist diese Praxis laut Regierungsangaben nicht neu. Manche Provinzen, wie zum Beispiel Sistan und Belutschistan, sind seit langem Verbotszonen für afghanische Staatsbürger (IOM 11.4.2024). Besitzer gültiger Aufenthaltsvisa (Asghari/RLI 3.2024; vgl. IOM 4.5.2022), wie z. B. Studienvisa, können sich frei im Land bewegen (IOM 11.4.2024), so es sich dabei nicht um Verbotszonen für Ausländer handelt. Mit einem Aufent haltsvisum ist außerdem eine Reise ins Ausland möglich. Inhaber von Amayesh-Karten können das Land nicht verlassen, da sie ihren Status sonst verlieren (Asghari/RLI 3.2024). Die iranischen Behörden arbeiten mit UNHCR zusammen, um Flüchtlingen, aus Iran nach Afgha nistan zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylwerbern und anderen Personen Hilfe bereitzustellen (USDOS 20.3.2023b), vor allem in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Lebensunterhalt (UNHCR 9.1.2024). Internationale Organisationen wie UNHCR und NGOs bestätigen, dass Iran afghanische Flüchtlinge einerseits in den vergangenen Jahren sehr großzügig aufgenom men und behandelt, andererseits aber sehr wenig internationale Unterstützung erhalten hat (ÖB Teheran 11.2021; vgl. IOM 11.4.2024). Von iranischer Seite gibt es einige NGOs, die sich um afghanische Flüchtlinge kümmern. Die iranischen Behörden haben den Spielraum dieser unabhängigen Organisationen in den letzten Jahren allerdings eingeschränkt (SEM 30.3.2022). Bildungswesen Seit 2015 haben afghanische Kinder Zugang zu kostenloser Bildung bis zum Ende der Ober stufe (IOM 11.4.2024; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Afghanen mit Papieren können sich direkt bei den Schulen einschreiben. Der Zugang ist für Inhaber von Amayesh-Karten und headcount slips gewährleistet. Afghanen ohne Papiere haben formell Zugang zu Grund- und weiterfüh renden Schulen mit einigen Einschränkungen (zwei Jahre Wohnsitznachweis), in der Praxis ist der Zugang jedoch schwierig (IOM 11.4.2024). Sie können sich mit einer speziellen „ Bil dungsschutzkarte“ oder blue card an Schulen anmelden, die vom BAFIA ausschließlich für die Einschreibung an Schulen in einer bestimmten Provinz ausgestellt wird. Diese ist jeweils für ein Jahr gültig (UNHCR o.D.a). Während es ursprünglich vergleichsweise einfach war, eine blue card zu erhalten, ist dies nach Angaben eines Aktivisten für Flüchtlingsrechte in Iran zunehmend schwieriger geworden und blue cards werden vor allem für Afghanen ausgestellt, die vor 2021 ins Land gekommen sind (MMC 3.2023). Auch finden nicht alle Kinder einen Schulplatz, etwa weil erschwingliche Transportmöglichkeiten fehlen, die Kinder illegal arbeiten geschickt werden, die allgemeine Einschreibegebühr von umgerechnet 60 USD zu hoch ist, oder Eltern iranischer Kinder gegen die Aufnahme von afghanischen Kindern sind (ÖB Teheran 11.2021). 159

Flüchtlingskinder lernen Seite an Seite mit ihren iranischen Klassenkameraden nach dem irani schen Lehrplan. Es gibt einige von der afghanischen Gemeinschaft betriebene Schulen, in denen in Dari oder anderen in Afghanistan gesprochenen Sprachen unterrichtet wird. Diese Schulen sind mittlerweile anerkannt, nachdem sie zuvor regelmäßig von den Behörden geschlossen wurden (ACCORD 4.5.2020). Bildung auf höherem Niveau ist nur für Inhaber eines Visums zugänglich. Inhaber einer Amayesh- Karte und Migranten ohne Registrierung können sich nicht für ein Hochschulstudium oder eine Berufsausbildung einschreiben (IOM 4.5.2022; vgl. IOM 11.4.2024). Um an einer Universität zu studieren, müssen Inhaber einer Amayesh-Karte und Inhaber einer Aufenthaltsgenehmigung ihren Status aufheben, das Land verlassen und erneut ein Visum für die Ausbildung beantra gen, um nach Iran einzureisen (IOM 4.5.2022; vgl. IOM 11.4.2024, TN 20.2.2023), bzw. ist eine Visumsbeantragung auch auf der Insel Kish in Südiran möglich (UNHCR 1.12.2023; vgl. UNHCR 26.10.2021). Nach Studienabschluss kann der Amayesh-Status nicht wiedererlangt werden. Ehemalige Amayesh-Kartenbesitzer können dann um eine jährlich zu verlängernde Aufenthaltsbewilligung ansuchen, die i.d.R. verlängert wird, solange die Antragsteller in Iran leben. Da es sich dabei um ein Dekret handelt, kann sich dies in der Zukunft allerdings auch ändern (Asghari/RLI 3.2024). Gesundheitswesen Medizinische Grundversorgung ist für alle Menschen in Iran gratis zugänglich, nicht registrier te Flüchtlinge haben jedoch oft Angst, abgeschoben zu werden, und nehmen diese nicht in Anspruch (ÖB Teheran 11.2021; vgl. Eurac 3.7.2023). Der Zugang zur staatlichen Krankenver sicherung ist hingegen abhängig vom konkreten Aufenthaltsstatus (SEM 30.3.2022). Seit 2016 können sich alle registrierten Flüchtlinge [Anm.: Inhaber einer Amayesh-Karte] zur staatlichen Krankenversicherung anmelden, müssen allerdings eine Gebühr zahlen, die sich viele nicht leisten können. UNHCR zahlt diese Gebühr für die vulnerabelsten Flüchtlinge (ÖB Teheran 11.2021). Inhaber der Amayesh-Karte sind über das von UNHCR unterstützte Versicherungs system krankenversichert, Visuminhaber meist über eine Beschäftigung bei einer iranischen Organisation oder einem Unternehmen. Das mit der Smart ID-Karte verbundene Investitions programm, an dem Inhaber von Amayesh-Karten und headcount slips teilnehmen können, soll eine Krankenversicherung beinhalten. Migranten ohne Papiere haben keinen Zugang zu einer Krankenversicherung, und wenn sie eine Gesundheitseinrichtung aufsuchen wollen, müssen sie alle Kosten selbst tragen. Es gibt keine ausreichenden Kapazitäten von NGOs, um Migranten ohne Aufenthaltstitel bei der Deckung medizinischer Kosten zu unterstützen. Lediglich bei den Grundkosten kann UNHCR teilweise helfen. Inhaber von headcount slips können in Ausnah mefällen bei schweren Fällen wie Krebs, Nierenversagen/Dialyse Zugang zu medizinischen Leistungen erhalten. Die Universelle Öffentliche Krankenversicherung (Universal Public He alth Insurance, UPHI), eine der nationalen Krankenversicherungen in Iran, ist die am besten zugängliche Versicherung für in Iran lebende Afghanen. Sie deckt jedoch nicht die gesamten Behandlungs- und Medikamentenkosten ab (IOM 11.4.2024). Arbeitsmöglichkeiten 160
