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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

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■ VB Islamabad - Verbindungsbeamt*in des BMI in Islamabad/Bangkok [Österreich] (6.5.2021): An­
frage der BFA Staatendokumentation: Afghanische Flüchtlinge in Pakistan, Auskunft per Email [liegt 
in der Staatendokumentation auf]
■ VOA - Voice of America (16.1.2025): Pakistan deports Afghans with UNHCR papers, https://www.vo
anews.com/a/pakistan-deports-afghans-with-unhcr-papers/7939282.html , Zugriff 19.1.2025
■ VOA - Voice of America (3.10.2023): Pakistan Tightens Entry Rules for Afghan Travelers, https:
//www.voanews.com/a/pakistan-tightens-entry-rules-for-afghan-travelers/7294362.html , Zugriff 
26.2.2024
23.2 Afghanen in Iran
Letzte Änderung 2025-01-31 16:38
Iran hat die Genfer Flüchtlingskonvention mit Vorbehalten unterzeichnet. Die Regierung ist re­
striktiv in der Vergabe des Flüchtlingsstatus, jedoch bietet die Islamische Republik Iran seit 
Jahrzehnten Millionen von afghanischen (SEM 30.3.2022) sowie irakischen Flüchtlingen und 
Migranten Zuflucht und Unterstützung (AA 30.11.2022). Iran ist Gastland für eine der größten 
Flüchtlings- und Migrantenpopulationen weltweit, insbesondere für Afghanen (UNGA 6.10.2023). 
Iran duldet viele afghanische Staatsangehörige, die sich irregulär im Land aufhalten. Ein be­
trächtlicher Anteil befindet sich im Rahmen der Arbeitsmigration in Iran, die ein wichtiger wirt­
schaftlicher Faktor für das Land ist. Im Rahmen verschiedener Regularisierungsinitiativen haben 
die iranischen Behörden einigen von ihnen einen regulären Aufenthalt bzw. eine Duldung er­
möglicht(SEM 30.3.2022).
Die traditionell hohe Migration von Afghanen nach Iran (SEM 29.8.2023; vgl. Stimson 24.10.2023) 
hat mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 weiter zugenommen (SEM 29.8.2023; 
vgl. UNHCR 14.1.2024), wobei keine genauen Zahlen zur Einreise von Afghanen seit August 
2021 vorliegen. Die iranischen Behörden erheben bzw. kommunizieren hierzu keine verläss­
lichen Zahlen (SEM 29.8.2023). Von den 2,6 Mio. im Rahmen einer Zählung im Jahr 2022 
erfassten, zuvor undokumentierten Personen waren rund eine Million nach der Machtübernah­
me der Taliban im August 2021 nach Iran eingereist (UNGA 6.10.2023). IOM hat im ersten 
Jahr nach der Machtübernahme der Taliban (15.8.2021-14.8.2022) eine größere Anzahl an 
Bewegungen aus Afghanistan nach Iran verzeichnet als im zweiten Jahr (15.8.2022-15.8.2023), 
nämlich 1,7 Mio. vs. 605.000 Personen (IOM 5.2.2024).
Das Amt für Ausländer- und Einwanderungsangelegenheiten (Bureau for Aliens and Foreign Im­
migrant´s Affairs, BAFIA) ist für die Registrierung von Asylwerbern und Flüchtlingen sowie für die 
Feststellung des Flüchtlingsstatus gemäß den iranischen Rechtsvorschriften zuständig (UNHCR 
26.9.2021). Gemäß einem Gesetzesentwurf wird künftig die „ Nationale Migrationsorganisation“
(Farsi: sazman-e melli-ye mohajerat [englisches Akronym: NOM]) diese Aufgabe übernehmen 
und das BAFIA ablösen. Laut Diaran, einer auf Migrationsfragen spezialisierten Webseite, hat 
diese neue Migrationsorganisation bereits inoffiziell ihre Arbeit im Innenministerium aufgenom­
men (SEM 29.8.2023). Bis zum März 2025 soll die neue Behörde offiziell eingerichtet sein 
(IRNA 19.6.2023). UNHCR nimmt in Iran keine Asylanträge an und entscheidet nicht über diese 
(UNHCR 26.9.2021).
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Aufenthaltsmöglichkeiten
Schutzsuchende aus Afghanistan haben in Iran folgende faktische Aufenthaltsmöglichkeiten: 
regulärer Aufenthalt per Pass und Visum; regulärer Aufenthalt als „ anerkannte Flüchtlinge“ (für 
Afghanen: Besitzer der Amayesh-Karte, für Iraker: Besitzer der Hoviat-Karte (UNHCR o.D.a)); 
halbregulärer Aufenthalt als registrierte, irreguläre Flüchtlinge (mit Laissez-Passer); und irregu­
lärer Aufenthalt als nicht-registrierte Flüchtlinge (SEM 29.8.2023; vgl. IOM 11.4.2024). Die ge­
setzliche Regulierung von afghanischer Migration geschieht v. a. über Dekrete. Dekrete können 
ad hoc erlassen werden. Für die betroffenen Migranten bedeutet dies ein Mangel an Sicherheit 
und Vorhersehbarkeit bezüglich ihres Aufenthaltsstatus. Die erwähnten Aufenthaltstitel sind für 
einen begrenzten Zeitraum gültig und müssen jeweils erneuert werden (Asghari/RLI 3.2024).
Laut UNHCR halten sich insgesamt rund 4,5 Mio. vertriebene Personen in Iran auf (UNHCR 
31.12.2023). Hinsichtlich ihres Aufenthaltsstatus verteilen sie sich zahlenmäßig folgenderma­
ßen:
Quelle 17:  UNHCR 31.12.2023
Neu geflüchtete Personen können nach iranischem Recht grundsätzlich beim BAFIA ein Asyl­
gesuch stellen. Gemäß dem US-amerikanischen Außenministerium und UNHCR verfügt Iran 
weiterhin über ein System zum Schutz von Flüchtlingen. UNHCR weiß jedoch nicht, wie das 
BAFIA Asylentscheide konkret vornimmt (SEM 29.8.2023; vgl. AI 8.2022). Asylsuchende erhiel­
ten seit 2003 mit wenigen Ausnahmen kein Asyl (SEM 29.8.2023). Während manche Quellen 
Amayesh-Karteninhaber als afghanische „ Flüchtlinge“ bezeichnen [Anm.: und diese in der oben 
dargestellten Grafik von UNHCR als „ Flüchtlingskartenbesitzer“ geführt werden], haben weder 
die iranischen Behörden noch UNHCR bei der Erteilung des Status eine Feststellung der Flücht­
lingseigenschaft im eigentlichen Sinne vorgenommen (Asghari/RLI 3.2024). Die Bestimmungen 
zu den Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und Arbeitsmöglichkeiten für Amayesh-Karten­
inhaber sind ebenfalls nicht mit den Rechten eines Flüchtlingsstatus nach der Genfer Konvention 
von 1951 ident (Eurac 3.7.2023). Nichtsdestotrotz erkennt UNHCR die Amayesh-Karteninhaber 
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als „ persons of concern“ an, was sie zu der Gruppe macht, die Flüchtlingen in Iran am nächs­
ten kommt. Sie sind die einzige Gruppe von Afghanen in Iran, die von UNHCR geschützt wird 
(Asghari/RLI 3.2024).
Bei den Afghanen mit „ Familienpass“ (UNHCR 31.12.2023), auch „ Haushaltspass“ (Asghari/RLI 
3.2024), handelt es sich um zuvor undokumentierte Afghanen, die sich seit 2010 registrieren 
ließen und afghanische Reisepässe mit Visa erhielten, welche seit 2012 mehrmals verlängert 
wurden (MBZ 9.2023; vgl. Asghari/RLI 3.2024) - allerdings mit einer Lücke zwischen 2016 und 
2020, in der die Passinhaber als undokumentiert galten (Asghari/RLI 3.2024). Im Jahr 2022 
haben die iranischen Behörden im Rahmen einer Zählung („ headcount“) von Ausländern ohne 
Aufenthaltsstatus zusätzlich rund 2,6 Mio. Afghanen registriert und sie mit headcount slips, d. h. 
mit Laissez-Passers für einen temporären Aufenthaltsstatus ausgestattet (UNGA 6.10.2023), 
der bis zum 20.4.2023 verlängert wurde. Danach wurden keine diesbezüglichen Ankündigungen 
mehr gemacht. Stattdessen soll ein neues, einheitliches Ausweismodell („ Unified IDs scheme“) 
geschaffen werden [Anm.: s. dazu auch weiter unten] (UNHCR 14.1.2024).
Eine weitere Gruppe stellen Afghanen dar, die über einen Reisepass samt gültigem Visum 
verfügen, beispielsweise ein Studienvisum oder ein Visum für Langzeitaufenthalte. Beide Vi­
sumsarten müssen jährlich verlängert werden (Asghari/RLI 3.2024).
Im Juni 2023 hat die Regierung die Einführung eines „ Smart Governance Scheme for Foreign 
Nationals“ angekündigt. Im Rahmen dieses Programms sollen Inhaber von Amayesh-Karten, 
headcount slips und Aufenthaltsvisa künftig eine Smart ID-Karte erhalten. In der Pilotphase 
erhalten scheinbar Amayesh-Karteninhaber in der Provinz Qom Smart ID-Karten. Die Details 
zu diesem Programm sind noch nicht zur Gänze bekannt (Asghari/RLI 3.2024).
Während UNHCR schätzt, dass sich ca. 500.000 Afghanen ohne Aufenthaltsstatus im Land 
aufhalten (UNHCR 31.12.2023), gehen die iranische Regierung (SEM 29.8.2023) und die Inter­
nationale Organisation für Migration (IOM) eher von einer Million Menschen aus (IOM 11.4.2024). 
Dies sind beispielsweise Personen, die nicht am headcountvon 2022 teilgenommen haben, die 
nach Abschluss dieser Registrierungsrunde nach Iran migriert sind, oder die ihren legalen Auf­
enthaltsstatus verloren haben (SEM 29.8.2023).
Regulär nach Iran einreisen kann nur, wer im Besitz eines gültigen Passes und Visums für Iran 
ist. Iran hatte seine konsularischen Dienste nach Machtübernahme der Taliban teils vorüber­
gehend eingestellt (z. B. in Herat), sodass keine neuen Visa mehr beantragt werden konnten. 
Seit Ende 2021 können in Afghanistan jedoch wieder regulär Visumsanträge gestellt werden, 
wenngleich teils mit Unterbrechungen (z. B. im April 2022 oder Ende 2022/Anfang 2023 in Herat). 
Dennoch findet die große Mehrheit der Einreisen nach Iran wohl immer noch irregulär statt (SEM 
29.8.2023).
In mehreren Fällen sind Afghanen an der iranischen Grenze zu Afghanistan und an der türki­
schen Grenze zu Iran gewaltsam zurückgedrängt worden (MMC 3.2023). [Anm.: s. Abschnitt 
„ Rückkehr“ in diesem Kapitel für weitere Informationen]
Amayesh-Programm
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Mit der Durchführung des Amayesh-Programms für Flüchtlinge in Iran wurde in der Zeit von 
2001 bis 2003 begonnen. Die Personen, die durch das Programm registriert worden sind, beka­
men sogenannte Amayesh-Karten ausgestellt, die unter anderem das Recht auf medizinische 
Versorgung und Ausbildung einschließen (Migrationsverket 10.4.2018; vgl. UNHCR o.D.a). Die 
Amayesh-Karten wurden für Haushalte (und nicht Einzelpersonen) ausgestellt, wobei die Re­
gistrierung der Haushalte v. a. auf den Eigenangaben der Antragsteller basierte (Asghari/RLI 
3.2024). Ein Anrecht auf die Amayesh-Karte haben praktisch nur Flüchtlinge, die sich bereits vor 
2001 in Iran aufhielten, sowie deren (auch später geborene) Kinder [Anm.: sie weiter unten bzgl. 
der Weitergabe des Status] (SEM 29.8.2023). Die Registrierung für den Amayesh-Status war in 
dieser Hinsicht eine einmalige Gelegenheit, die nicht in eine [permanente] Zugangsmöglichkeit 
zu einem Aufenthaltsstatus umgewandelt wurde, der auf der Grundlage von Anspruchsvoraus­
setzungen gewährt würde (Asghari/RLI 3.2024).
Offiziell handelt es sich bei der Amayesh-Karte um eine zeitlich beschränkte Aufenthaltser­
laubnis. Die Karte muss entsprechend regelmäßig erneuert werden. Seit 2011 hat sie jeweils 
eine Gültigkeit von einem Jahr (SEM 29.8.2023). Kartenbesitzer, die eine Registrierungsrunde 
verpasst haben, oder die für manche Afghanen nicht unerheblichen Erneuerungskosten nicht 
aufbringen können, verlieren die Karte und damit ihren Aufenthaltsstatus (Eurac 3.7.2023, NRC 
1.6.2023). In der Vergangenheit (Amayesh-Runden 14, 15 und 17) wurden jedoch teils Ausnah­
men für ehemalige Amayesh-Karteninhaber gemacht, die vergessen hatten, sich zu registrieren 
(SEM 29.8.2023).
Im November 2023 hat die Regierung ein neues System eingeführt, das die abgelaufenen 
Amayesh-Karten durch sogenannte Smart ID-Karten ersetzen soll. Dieses neue System er­
möglicht ebenfalls einen zeitlich begrenzten Aufenthalt in Iran. Die Smart ID-Karte ist mit einer 
SIM-Karte und einer Bankkarte verbunden und kostet etwa 22 EUR (IOM 11.4.2024). Mit Beginn 
der Pilotphase dieses Projekts wurde die Erneuerung der Amayesh-Karten eingestellt und die 
Gültigkeitsdauer der vorigen Amayesh-Karten um ein Jahr verlängert (Asghari/RLI 3.2024).
Registrierung von Personen ohne Aufenthaltsstatus (Ausgabe von headcount slips)
Bereits 2017 und 2018 hatte der Iran eine Zählung und Registrierung (headcount) von Auslän­
dern ohne regulären Aufenthalt durchgeführt. Ende 2017 waren dabei rund 800.000 Personen 
registriert worden, in der überwiegenden Mehrheit Afghanen. Diese Personen erhielten einen 
Papierbeleg (headcount slip), der sie vor einer Rückführung nach Afghanistan schützte. Bei 
einer früheren Registrierungsrunde (Comprehensive Regularization Plan) von 2010 und 2012) 
war registrierten Afghanen später sogar ein Aufenthalt per Visum ermöglicht worden (SEM 
29.8.2023).
Beim letzten Zählungszyklus für Afghanen, der im Juni 2022 endete, wurden drei Kategorien 
von Berechtigten registriert:
1. Besitzer von headcount slips der Zählung von 2017;
2. Afghanische Staatsangehörige ohne Papiere, die bereits ihre „ Impfeinführungsbriefe“ von 
Kefalat-Zentren* erhalten haben und nicht an der Zählung von 2017 teilgenommen haben;
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3. Ausländer ohne Papiere, die an keiner der bisherigen Zählungen/Impfplänen teilgenommen 
haben (UNHCR o.D.b).
Die Kosten für die Registrierung und Teilnahme von Afghanen ohne Aufenthaltsstatus an der 
Zählung beliefen sich zwischen 270.000 IRR und 310.000 IRR pro Person (UNHCR o.D.b).
Die Gültigkeit der 2022 ausgestellten headcount slips wurde systematisch bis zum 20.4.2023 
verlängert (UNHCR 14.1.2024), im November 2023 erfolgte eine Ankündigung, wonach sich 
Inhaber von headcount slips, die von einem Pishkan-Zentrum* ausgestellt wurden, bei einem 
Kefalat-Zentrum* melden sollen, da ihre headcount slips sonst die Gültigkeit verlieren würden 
(UNHCR 19.11.2023). Die iranische Regierung führt laut UNHCR ein einheitliches Ausweismo­
dell („ Unified IDs scheme“) ein, das einen stabileren Rechtsstatus für ausländische Staatsan­
gehörige in Iran schaffen soll (UNHCR 14.1.2024). Dabei handelt es sich wahrscheinlich um 
das Projekt der neuen Smart ID-Karte für Flüchtlinge und Ausländer (SEM 29.8.2023). Inhaber 
von headcount slips sollen die Möglichkeit zum Erhalt einer Smart ID-Karte bekommen, wobei 
in der Einführungsphase die Amayesh-Karten getauscht werden und die headcount slips später 
folgen. Anders als Amayesh-Karteninhaber müssen die Inhaber von headcount slips dazu laut 
IOM allerdings an einem Investitionsprogramm für ausländische Staatsangehörige teilnehmen.  
Dabei wird die erforderliche Investitionssumme von einer Mrd. IRR (21.893 EUR) pro Haus­
haltsvorstand und allen erwachsenen männlichen Familienmitgliedern für ein Jahr eingefroren 
und kann in Infrastrukturprojekte investiert werden. Während das Programm laut Regierung 
freiwillig ist, riskieren Personen, welche nicht daran teilnehmen, laut IOM eine Ausweisung, vor 
allem, wenn ihre headcount slips ablaufen. Die headcount slips derjenigen, die Ablehnungen für 
Smart ID-Karten erhalten haben, werden derzeit noch als gültig betrachtet. Die Einzelheiten des 
Plans sind noch in der Ausarbeitung und ändern sich möglicherweise noch (IOM 11.4.2024). Die 
Teilnahme an dem „ freiwilligen“ Investitionsprogramm ermöglicht laut einer Ankündigung des 
iranischen Innenministeriums den Zugang zu privilegierten Diensten wie zum Beispiel verschie­
denen Versicherungsarten und einer Aufenthaltsbewilligung. Nach Ankündigung der National 
Organization for Migration (NOM) ist die Nichtteilnahme an diesem Programm „ lediglich ein Zei­
chen für mangelndes Interesse an den von diesem Programm gebotenen Diensten“ (UNHCR 
28.1.2024).
* Anm.: Pishkan- und Kefalat-Zentren sind lokale Servicezentren, die von den iranischen Behör­
den in Kooperation mit privaten Anbietern eingerichtet wurden.
Rechte und Zugang zu Leistungen
Während Afghanen unabhängig von ihrem Status freien Zugang zum Schulwesen haben und 
viele von ihnen die versteckten Subventionen nutzen können, die die Regierung zur Kontrolle 
der Preise für Lebensmittel, Medikamente und Benzin bereitstellt, sind Personen ohne Aufent­
haltsstatus beispielsweise nicht in der Lage, Bankkonten zu eröffnen oder Wohnungen und SIM-
Karten für Mobiltelefone zu kaufen (AJ 12.6.2022). Auch Afghanen mit einem Aufenthaltsstatus 
sind von bestimmten Einschränkungen betroffen. Laut einer neuen Direktive ist es Afghanen 
mit einer Aufenthaltsbewilligung z. B. nur mehr erlaubt, Bankkonten bei einer Bank (und nicht 
bei mehreren) zu eröffnen (8am 24.2.2024).
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Amayesh-Karteninhaber sowie durch den headcount registrierte Afghanen sind in ihrer Bewe­
gungsfreiheit im Land eingeschränkt (IOM 11.4.2024; vgl. UNHCR o.D.c, UNHCR 3.8.2022). Die 
Aufenthaltstitel sind an bestimmte Provinzen gebunden, die nicht ohne Genehmigung verlas­
sen werden dürfen. Inhaber von Amayesh-Karten oder headcount slips können sich auch nicht 
in einer anderen Provinz als der, in der sie registriert sind, für staatliche Leistungen wie zum 
Beispiel den Schulbesuch anmelden. Darüber hinaus sind 16 Provinzen [Anm.: von insg. 31] 
Betretungsverbotszonen für Afghanen (IOM 11.4.2024). Letzteres hat nach einer Ankündigung 
des BAFIA-Büros in Kermanshah Medienaufmerksamkeit erhalten (IOM 11.4.2024; vgl. RFE/
RL 4.12.2023, IRINTL 3.12.2023), allerdings ist diese Praxis laut Regierungsangaben nicht neu. 
Manche Provinzen, wie zum Beispiel Sistan und Belutschistan, sind seit langem Verbotszonen 
für afghanische Staatsbürger (IOM 11.4.2024). Besitzer gültiger Aufenthaltsvisa (Asghari/RLI 
3.2024; vgl. IOM 4.5.2022), wie z. B. Studienvisa, können sich frei im Land bewegen (IOM 
11.4.2024), so es sich dabei nicht um Verbotszonen für Ausländer handelt. Mit einem Aufent­
haltsvisum ist außerdem eine Reise ins Ausland möglich. Inhaber von Amayesh-Karten können 
das Land nicht verlassen, da sie ihren Status sonst verlieren (Asghari/RLI 3.2024).
Die iranischen Behörden arbeiten mit UNHCR zusammen, um Flüchtlingen, aus Iran nach Afgha­
nistan zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylwerbern und anderen Personen Hilfe bereitzustellen 
(USDOS 20.3.2023b), vor allem in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Lebensunterhalt 
(UNHCR 9.1.2024). Internationale Organisationen wie UNHCR und NGOs bestätigen, dass 
Iran afghanische Flüchtlinge einerseits in den vergangenen Jahren sehr großzügig aufgenom­
men und behandelt, andererseits aber sehr wenig internationale Unterstützung erhalten hat 
(ÖB Teheran 11.2021; vgl. IOM 11.4.2024). Von iranischer Seite gibt es einige NGOs, die sich 
um afghanische Flüchtlinge kümmern. Die iranischen Behörden haben den Spielraum dieser 
unabhängigen Organisationen in den letzten Jahren allerdings eingeschränkt (SEM 30.3.2022).
Bildungswesen
Seit 2015 haben afghanische Kinder Zugang zu kostenloser Bildung bis zum Ende der Ober­
stufe (IOM 11.4.2024; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Afghanen mit Papieren können sich direkt 
bei den Schulen einschreiben. Der Zugang ist für Inhaber von Amayesh-Karten und headcount 
slips gewährleistet. Afghanen ohne Papiere haben formell Zugang zu Grund- und weiterfüh­
renden Schulen mit einigen Einschränkungen (zwei Jahre Wohnsitznachweis), in der Praxis 
ist der Zugang jedoch schwierig (IOM 11.4.2024). Sie können sich mit einer speziellen „ Bil­
dungsschutzkarte“ oder blue card an Schulen anmelden, die vom BAFIA ausschließlich für die 
Einschreibung an Schulen in einer bestimmten Provinz ausgestellt wird. Diese ist jeweils für ein 
Jahr gültig (UNHCR o.D.a). Während es ursprünglich vergleichsweise einfach war, eine blue 
card zu erhalten, ist dies nach Angaben eines Aktivisten für Flüchtlingsrechte in Iran zunehmend 
schwieriger geworden und blue cards werden vor allem für Afghanen ausgestellt, die vor 2021 
ins Land gekommen sind (MMC 3.2023). Auch finden nicht alle Kinder einen Schulplatz, etwa 
weil erschwingliche Transportmöglichkeiten fehlen, die Kinder illegal arbeiten geschickt werden, 
die allgemeine Einschreibegebühr von umgerechnet 60 USD zu hoch ist, oder Eltern iranischer 
Kinder gegen die Aufnahme von afghanischen Kindern sind (ÖB Teheran 11.2021).
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Flüchtlingskinder lernen Seite an Seite mit ihren iranischen Klassenkameraden nach dem irani­
schen Lehrplan. Es gibt einige von der afghanischen Gemeinschaft betriebene Schulen, in denen 
in Dari oder anderen in Afghanistan gesprochenen Sprachen unterrichtet wird. Diese Schulen 
sind mittlerweile anerkannt, nachdem sie zuvor regelmäßig von den Behörden geschlossen 
wurden (ACCORD 4.5.2020).
Bildung auf höherem Niveau ist nur für Inhaber eines Visums zugänglich. Inhaber einer Amayesh-
Karte und Migranten ohne Registrierung können sich nicht für ein Hochschulstudium oder eine 
Berufsausbildung einschreiben (IOM 4.5.2022; vgl. IOM 11.4.2024). Um an einer Universität zu 
studieren, müssen Inhaber einer Amayesh-Karte und Inhaber einer Aufenthaltsgenehmigung 
ihren Status aufheben, das Land verlassen und erneut ein Visum für die Ausbildung beantra­
gen, um nach Iran einzureisen (IOM 4.5.2022; vgl. IOM 11.4.2024, TN 20.2.2023), bzw. ist 
eine Visumsbeantragung auch auf der Insel Kish in Südiran möglich (UNHCR 1.12.2023; vgl. 
UNHCR 26.10.2021). Nach Studienabschluss kann der Amayesh-Status nicht wiedererlangt 
werden. Ehemalige Amayesh-Kartenbesitzer können dann um eine jährlich zu verlängernde 
Aufenthaltsbewilligung ansuchen, die i.d.R. verlängert wird, solange die Antragsteller in Iran 
leben. Da es sich dabei um ein Dekret handelt, kann sich dies in der Zukunft allerdings auch 
ändern (Asghari/RLI 3.2024).
Gesundheitswesen
Medizinische Grundversorgung ist für alle Menschen in Iran gratis zugänglich, nicht registrier­
te Flüchtlinge haben jedoch oft Angst, abgeschoben zu werden, und nehmen diese nicht in 
Anspruch (ÖB Teheran 11.2021; vgl. Eurac 3.7.2023). Der Zugang zur staatlichen Krankenver­
sicherung ist hingegen abhängig vom konkreten Aufenthaltsstatus (SEM 30.3.2022). Seit 2016 
können sich alle registrierten Flüchtlinge [Anm.: Inhaber einer Amayesh-Karte] zur staatlichen 
Krankenversicherung anmelden, müssen allerdings eine Gebühr zahlen, die sich viele nicht 
leisten können. UNHCR zahlt diese Gebühr für die vulnerabelsten Flüchtlinge (ÖB Teheran 
11.2021). Inhaber der Amayesh-Karte sind über das von UNHCR unterstützte Versicherungs­
system krankenversichert, Visuminhaber meist über eine Beschäftigung bei einer iranischen 
Organisation oder einem Unternehmen. Das mit der Smart ID-Karte verbundene Investitions­
programm, an dem Inhaber von Amayesh-Karten und headcount slips teilnehmen können, soll 
eine Krankenversicherung beinhalten. Migranten ohne Papiere haben keinen Zugang zu einer 
Krankenversicherung, und wenn sie eine Gesundheitseinrichtung aufsuchen wollen, müssen sie 
alle Kosten selbst tragen. Es gibt keine ausreichenden Kapazitäten von NGOs, um Migranten 
ohne Aufenthaltstitel bei der Deckung medizinischer Kosten zu unterstützen. Lediglich bei den 
Grundkosten kann UNHCR teilweise helfen. Inhaber von headcount slips können in Ausnah­
mefällen bei schweren Fällen wie Krebs, Nierenversagen/Dialyse Zugang zu medizinischen 
Leistungen erhalten. Die Universelle Öffentliche Krankenversicherung (Universal Public He­
alth Insurance, UPHI), eine der nationalen Krankenversicherungen in Iran, ist die am besten 
zugängliche Versicherung für in Iran lebende Afghanen. Sie deckt jedoch nicht die gesamten 
Behandlungs- und Medikamentenkosten ab (IOM 11.4.2024).
Arbeitsmöglichkeiten
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Amayesh-registrierte Afghanen [Anm.: Hier sind nur Männer gemeint] im Alter von 18 bis 60 
Jahren müssen um eine Arbeitserlaubnis ansuchen, um legal in Iran arbeiten zu dürfen (IOM 
11.4.2024). Die Arbeitsgenehmigung wird gemeinsam mit der Amayesh-Verlängerung beantragt 
(Diaran 25.7.2022). Amayesh-registrierte Frauen können keine offizielle Arbeitserlaubnis in Iran 
beantragen, aber in der Praxis arbeiten auch einige afghanische Frauen, oft zu Hause (Migra­
tionsverket 10.4.2018). Bei Erhalt einer Smart ID-Karte müssen Inhaber von Amayesh-Karten 
und headcount slips separat für eine Arbeitserlaubnis bezahlen. Die Kosten für ein Arbeitsvisum 
in Iran belaufen sich auf neun Mio. IRR (197,12 EUR) bei erstmaligem Erhalt, bei Verlängerung 
acht Mio. IRR (175,21 EUR). Das mit der Smart ID-Karte verbundene Investitionsprogramm soll 
eine Sozialversicherung beinhalten (IOM 11.4.2024). Der headcount slip alleine enthält keine 
Arbeitserlaubnis (Asghari/RLI 3.2024).
Die meisten Afghanen arbeiten im informellen Sektor (IOM 11.4.2024) und gehen eher schlecht 
bezahlten Tätigkeiten nach (am Bau, Reinigung/Müllabfuhr oder in der Landwirtschaft), die 
offiziell versicherungspflichtig sind (AA 30.11.2022). Selbst mit einer Arbeitserlaubnis können 
Afghanen nur in bestimmten, vorher festgelegten Arbeitsbereichen wie Bauwesen, Reinigung 
usw. arbeiten. Es gibt keine offizielle Bekanntgabe dieser Arbeitsbereiche. Dies wird in der 
Regel durch interne Richtlinien des Arbeitsministeriums bekannt gegeben. Die afghanische 
Bevölkerung in Iran hat meist keinen Zugang zu qualifizierter Arbeit. Wenn qualifizierte Ausländer 
jedoch ein Arbeitsvisum beantragen und es erhalten, können sie in ihrem jeweiligen Bereich 
arbeiten (IOM 11.4.2024).
Zugang zu Wohnraum
Nach iranischem Recht ist es Ausländern nicht gestattet, unbewegliches Eigentum wie Grund­
stücke und Gebäude zu besitzen, es sei denn, es gelten ganz besondere Bedingungen und Ver­
einbarungen zwischen Iran und anderen Ländern. Legale Migranten und Inhaber einer Amayesh-
Karte können Geschäftsräume und Wohnungen zu Wohnzwecken mieten. Es ist verboten, Im­
mobilien an Migranten ohne Papiere zu vermieten (IOM 11.4.2024). Die Wohnungskosten stellen 
einen der größten Ausgabenposten für Afghanen in Iran dar. Bei der Anmietung eines Hauses 
wird eine Kaution an den Besitzer bezahlt, und je größer die Kaution, die hinterlegt werden 
kann, desto billiger werden die Mietkosten (Migrationsverket 10.4.2018). Nach Angaben des 
UNHCR wohnen trotzdem nur etwa sechs Prozent der Afghanen in Iran in Lagern, während die 
überwiegende Mehrheit unter der iranischen Bevölkerung lebt (AJ 12.6.2022). Es gibt offiziell 
ausgewiesene Siedlungen, meist in abgelegenen Gebieten, die in Iran „ Gaststädte“ heißen und 
in denen rund drei Prozent der Amayesh-Karteninhaber leben (Asghari/RLI 3.2024).
Zugang zu afghanischen Dokumenten, Heirat und Staatsbürgerschaft von Kindern
Nach Angaben des UNHCR Iran konnten sich afghanische Staatsangehörige mit Wohnsitz in 
Iran früher an die afghanische Botschaft in Teheran oder das Konsulat in Mashhad wenden, 
um sich beraten zu lassen und Unterstützung bei der Beschaffung von Ausweispapieren zu 
erhalten, wenn die Person keine Tazkira und/oder keinen gültigen Reisepass besaß. Dies hat 
sich jedoch nach der Machtübernahme der Taliban in der Praxis geändert. Laut IOM Teheran 
kann die Botschaft der afghanischen De-facto-Behörden in Teheran keine Tazkira ausstellen, 
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es ist nur möglich, eine Tazkira in Afghanistan zu erhalten. Verwandte väterlicherseits, die sich 
in Afghanistan aufhalten, können die Tazkira im Namen des Migranten entgegennehmen. Für 
die Ausstellung eines Reisepasses innerhalb Irans ist in Teheran, Mashhad und Zahedan eine 
Tazkira zusammen mit einer iranischen Aufenthaltsgenehmigung erforderlich. Die Pässe wer­
den in Afghanistan gedruckt, und das gesamte Verfahren dauert etwa zwei Monate. Diejenigen, 
die keine Tazkira und keine Verwandten väterlicherseits haben, müssen nach Afghanistan zu­
rückkehren, um eine Tazkira zu erhalten, oder sie müssen das Land mit einem Laissez-Passer 
verlassen (IOM 11.4.2024).
Afghanische Staatsangehörige können unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus in Iran heiraten, 
sofern sie ein gültiges Ausweisdokument besitzen. Ihre Ehe unterliegt den afghanischen Geset­
zen und wird bei der afghanischen Botschaft registriert (IOM 4.5.2022). Hochzeiten zwischen 
Iranern und afghanischen Flüchtlingen sind, obwohl keine Seltenheit, schwierig, da die irani­
schen Behörden dafür Dokumente der Botschaft oder der afghanischen Behörden benötigen 
(ÖB Teheran 11.2021; vgl. IOM 4.5.2022).
Eine Ehe führt nicht automatisch zu Papieren. Ein Amayesh-Karteninhaber gibt seinen Aufent­
haltsstatus nicht mit der Heirat an den Ehepartner weiter (IOM 11.4.2024). Wenn die Inhaber 
einer Amayesh-Karte und eines Aufenthaltsvisums heiraten, können die Ehepartner jeweils ihren 
eigenen Aufenthaltsstatus behalten. Sollte das Paar Kinder haben, können die Kinder allerdings 
nur Papiere bekommen, wenn der Elternteil mit der Amayesh-Karte seinen Aufenthaltstitel auf 
ein Aufenthaltsvisum umändert (Asghari/RLI 3.2024).
Seit 2019 ist es möglich, dass iranische Frauen ihre Staatsbürgerschaft an Kinder mit einem 
ausländischen Vater weitergeben können, auch wenn dies nicht automatisch geschieht, sondern 
beantragt werden muss (USDOS 15.6.2023b; vgl. IOM 11.4.2024). Ein Kind eines iranischen 
Vaters und einer afghanischen Mutter, das im Rahmen einer offiziellen Ehe geboren wird, erhält 
automatisch die iranische Staatsangehörigkeit (IOM 4.5.2022).
Weitere Aspekte
Kulturell, sprachlich, religiös und in den Grenzbereichen auch ethnisch bestehen Gemeinsam­
keiten zwischen Iranern und Afghanen (ÖB Teheran 11.2021). Die iranischen Behörden sind sich 
jedoch uneins darüber, wie sie mit der wachsenden Zahl illegaler afghanischer Einwanderer um­
gehen sollen (IRINTL 28.9.2023). Iranische Behörden fürchten einerseits einen noch größeren 
Zustrom von Afghanen und verweisen auf die bereits große afghanische Gemeinde in Iran und 
die schlechte Wirtschaftslage. Es werden Spannungen zwischen ansässiger Bevölkerung und 
Neuankömmlingen befürchtet (ÖB Teheran 11.2021). Afghanische Medien berichten, dass sich 
afghanische Migranten in Iran mit zahlreichen Herausforderungen durch iranische Behörden 
und Bürger gleichermaßen konfrontiert sehen. Zu diesen Herausforderungen gehören Schika­
nen, Inhaftierung, Missachtung ihrer Rechte und Zwangsabschiebung (KP 25.2.2024; vgl. 8am 
24.2.2024). Es gibt wachsende Ressentiments gegen Afghanen in der iranischen Bevölkerung 
(IOM 11.4.2024), wobei Afghanen auch schon bisher teilweise diskriminiert wurden (ÖB Tehe­
ran 11.2021; vgl. Stimson 24.10.2023). Es kam zu anti-afghanischen Protesten (ÖB Teheran 
11.2021; vgl. IRINTL 14.10.2023), z. B. gegen die Aufnahme afghanischer Kinder in Schulen 
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(ÖB Teheran 11.2021). Auch wurde von einzelnen Vorfällen gewalttätiger Angriffe auf Afghanen 
(8am 24.2.2024, IRINTL 14.10.2023) bzw. einem gewaltsamen Zusammenstoß zwischen Af­
ghanen und Iranern berichtet (IOM 11.4.2024). Andererseits werben manche Hardliner-Medien 
angesichts der gesunkenen Geburtenrate und gestiegenen Emigration von Iranern auch um 
eine Akzeptanz der Afghanen (IRINTL 28.9.2023). Die meisten Flüchtlinge gehen gering qualifi­
zierten und schlecht bezahlten Arbeiten nach (AA 30.11.2022) und sehen sich mit Vorurteilen 
und negativen Stereotypen konfrontiert (Stimson 24.10.2023). Sie sind im Großen und Ganzen 
- auch wenn sie zum Teil bereits in der zweiten Generation in Iran leben - wenig integriert (AA 
30.11.2022).
Die Revolutionsgarden sollen Tausende von in Iran lebenden afghanischen Migranten mithilfe 
von Zwangsmaßnahmen für den Kampf in Syrien rekrutiert haben. Human Rights Watch berich­
tete, dass sich unter den Rekrutierten auch Kinder im Alter von 14 Jahren befanden (FH 2024; 
vgl. USDOS 15.6.2023b). Das US-amerikanische Außenministerium berichtete zudem, dass 
die iranischen Behörden ehemalige Mitglieder der afghanischen Spezialeinheiten gezwungen 
haben, für die von Iran unterstützten Houthis im Jemen zu kämpfen, um ihren legalen Aufent­
haltsstatus in Iran zu behalten, nachdem sie eine Verlängerung ihres Visums für den Verbleib 
in Iran beantragt hatten (USDOS 15.6.2023b).
Freiwillige und zwangsweise Rückkehr
Es existieren keine verlässlichen Daten zur freiwilligen wie auch unfreiwilligen Rückkehr aus Iran 
nach Afghanistan. Verschiedene Quellen geben zu unterschiedlichen Zeiten unterschiedliche 
Schätzungen wieder (SEM 29.8.2023). Die freiwillige Rückkehr von registrierten afghanischen 
Flüchtlingen findet gemäß Daten von UNHCR seit August 2021 auf einem niedrigeren Niveau 
statt als zuvor (UNHCR 31.12.2023), wobei im Jahr 2023 mit insgesamt 521 Personen mehr 
registrierte afghanische Flüchtlinge mit UNHCR-Unterstützung freiwillig nach Afghanistan zu­
rückkehrten als 2022 (379 Personen) (UNHCR 9.1.2024). IOM verzeichnete im ersten Jahr nach 
der Machtübernahme der Taliban (15.8.2021-14.8.2022) mit rund einer Million Rückkehrern da­
gegen eine höhere Anzahl als im zweiten Jahr (15.8.2022-15.8.2023), als ca. 838.000 Personen 
erfasst wurden, die von Iran nach Afghanistan zurückkehrten (IOM 5.2.2024).
Die Literatur unterscheidet bei der unfreiwilligen Rückkehr zwischen Pushbacks von neu einrei­
senden Flüchtlingen an der Grenze und Rückführungen von Flüchtlingen aus dem Landesinnern. 
Auch zu diesem Verhältnis existieren keine genauen Zahlen. Die iranischen Behörden schieben 
irregulär einreisende Afghanen nach Möglichkeit umgehend nach Afghanistan zurück. Auch für 
Afghanen ohne legalen Aufenthalt in Iran besteht das Risiko einer Rückführung nach Afghanistan 
(SEM 29.8.2023). Abschiebungen finden in großer Zahl statt (IOM 11.4.2024), wobei die Abschie­
bung illegaler Einwanderer in großem Umfang entgegen der Meinung vieler Iraner schon immer 
auf der Agenda der Islamischen Republik stand. In den letzten Jahren wurden Hunderttausende 
der Einwanderer aus Iran abgeschoben, wobei zu ihrer Anzahl keine konsistenten Statistiken 
veröffentlicht wurden (Diaran 1.1.2024). Mit einer Ankündigung, alle Migranten ohne Papiere 
auszuweisen, wurden Abschiebungen Ende 2023 intensiviert (RFE/RL 18.10.2023). Zwischen 
September und Dezember 2023 betraf dies laut Taliban-Angaben über 345.000 Afghanen (TN 
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