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24.4 Bank- und Finanzwesen
Letzte Änderung 2025-01-30 10:53
Einem Bericht des United Nations Development Programme (UNDP) zufolge kam es nach dem 
Regimewechsel zu einer erheblichen Verschlechterung des Bankensystems in Afghanistan, die 
in erster Linie auf Bank-Runs (d. h., eine große Gruppe von Einlegern zieht ihr Geld gleichzeitig 
von den Banken ab) und einen Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit zurückzuführen ist. Diese 
Krise führte zu einem erheblichen Abzug von Einlagen aus den Banken, was zu einem starken 
Rückgang sowohl der Gesamteinlagen als auch der ausstehenden Kredite führte. Die abrup­
te Einstellung der internationalen Hilfe in Verbindung mit der Schrumpfung der Bankbilanzen 
wirkte sich unmittelbar auf die Geldmenge aus und führte zu einem erheblichen Rückgang in 
realen Werten. Die Tatsache, dass die Zentralbank [Anm.: Da Afghanistan Bank - DAB] nicht in 
der Lage war, AFN-Banknoten zu produzieren, sowie das Einfrieren der Devisenreserven, ver­
schärften die Liquiditätsengpässe in der Wirtschaft sowohl im Inland als auch in Fremdwährung 
(UNDP 12.2023; vgl. IOM 17.9.2024). Probleme im Zusammenhang mit dem Bankensektor - wie 
eingeschränkte Funktionalität, mangelnde Liquidität und Schwierigkeiten beim Zugang zu Bank­
krediten - sowie eine mangelnde Verbrauchernachfrage bleiben die wichtigsten geschäftlichen 
Einschränkungen (WB 19.3.2024).
Auch im Jahr 2024 heben mehr und mehr Afghanen ihr Geld von den Banken ab und schließen 
ihre Konten. Experten zufolge hat die Schließung von Bankkonten durch die Afghanen dazu 
beigetragen, die Geldmenge im Land weiter einzuschränken und die Wirtschaft weiter unter 
Druck zu setzen. Die Taliban legten zunächst ein wöchentliches Abhebungslimit von 200 US-
Dollar für einzelne Bankkonten fest. Im Dezember 2023 erhöhte die von den Taliban geführte 
Zentralbank das Limit auf 1.000 US-Dollar (RFE/RL 29.5.2024).
Die Herausforderungen im Bankensektor behindern weiterhin sowohl nationale als auch inter­
nationale Transaktionen (WB 19.3.2024). Jedoch ist es mit Stand September 2024 möglich, 
Geld sowohl vor Ort als auch aus dem Ausland nach Afghanistan zu überweisen. Empfänger in 
abgelegenen Gebieten könnten jedoch aufgrund von Einschränkungen der Netzabdeckung und 
der Know-Your-Customer-Anforderungen (KYC) Schwierigkeiten haben, Zugang zu Banken zu 
erhalten. Die KYC-Richtlinie ist ein verbindlicher Rahmen für Banken und Finanzinstitute zur 
Identifizierung von Kunden. Jeder Kunde muss seine Identität und Adresse durch Vorlage von 
Ausweispapieren nachweisen (IOM 17.9.2024).
Wie bereits erwähnt, trägt der Mangel an Bargeld in Afghanistan zur aktuellen Wirtschaftskrise 
bei (UNDP 12.2023; vgl. IOM 17.9.2024). Zusätzlich haben die Taliban die Verwendung von 
Fremdwährungen im November 2021 verboten (RFE/RL 3.11.2021). Da afghanische Banknoten 
in Europa gedruckt werden, konnten aufgrund der Sanktionen lange keine neuen Banknoten 
bestellt werden (WB 4.2022). Auch ist nur ein kleiner Teil des existierenden Bargelds in Um­
lauf, weil einzelne Privatpersonen und Unternehmen große Summen an Bargeld horten (NRC 
1.2022). Nach einer Spezialgenehmigung konnte die DAB im Oktober 2022 erstmals wieder 
neue Banknoten importieren (IOM 17.9.2024; vgl. UNDP 12.2023).
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Der Afghani (AFN) hat seine Stabilität gegenüber dem USD seit März 2022 durchgehend beibe­
halten. Diese Stabilität ist auf die anhaltenden Auswirkungen der Bargeldtransporte der Vereinten 
Nationen und die USD-Auktionen der Zentralbank zurückzuführen. Infolge dieser Maßnahmen 
und einer daraus resultierenden Währungsverringerung, wertete der AFN im Laufe des Jahres 
gegenüber den wichtigsten Währungen auf (WFP 11.2.2024).
Anfang Dezember 2023 kündigte der Leiter der DAB die Umstellung auf ein komplett islami­
sches Bankensystem an, bei dem Banken keine Profite machen dürfen (AT 3.12.2023; vgl. 
BAMF 31.12.2023). Das islamische Bankwesen, das erstmals in den 1970er-Jahren in den 
Golfstaaten entwickelt wurde, verbietet die Praxis der Geldvergabe gegen Zinsen. Wie kon­
ventionelle Banken erzielen islamische Banken ihre Gewinne durch die Vergabe von Krediten 
an Kunden. Während eine Bank jedoch Kredite gegen Zinsen vergibt, tun islamische Banken 
dies durch Kauf- und Verkaufstransaktionen. Im März 2024 ernannten die Taliban ein Komitee 
zur Überprüfung der Gesetze für die afghanische Zentralbank und den Geschäftsbankensektor. 
Die Taliban erklärten, dass islamische Banken „ das Erzielen von Einkommen durch Zinsen auf 
Investitionen, Darlehen oder Einlagen“ verbieten (RFE/RL 29.5.2024). Die Auswirkungen dieses 
Schrittes auf das ohnehin stark geschwächte Finanzsystem werden von Beobachtern kritisch 
gesehen (BAMF 31.12.2023).
Hawala-System
Wesentlich verbreiteter als Western Union oder MoneyGram (IOM 12.4.2022; vgl. BAMF 
12.2022) wird für Geldsendungen von und nach Afghanistan das informelle Hawala-System 
verwendet (IOM 17.9.2024; vgl. UNDP 12.2023). Hawala ist ein Geld- oder Werttransferdienst 
(Money or Value Transfer Service, MVTS), der seit Jahrhunderten genutzt wird und seinen 
Ursprung im Nahen Osten und in Südasien hat. Vor der Machtübernahme der Taliban befand 
sich das Hawala-System in Afghanistan in einer Grauzone – weder völlig legal noch illegal (IOM 
17.9.2024).
Das System funktioniert ohne staatliche Regulierung und kann deswegen auch dort praktiziert 
werden, wo es entweder keine Staatlichkeit gibt oder die Beteiligten den Staat umgehen wollen 
(BAMF 12.2022). Es funktioniert fast weltweit, wird aber vor allem in muslimischen Ländern 
genutzt. Hawala wird von Geldwechslern, die Saraf oder Hawaladar genannt werden, betrieben, 
die über ein weit verflochtenes Netzwerk verfügen. Beispielsweise kann eine Person [Anm.: 
beispielsweise in Österreich] einem Saraf Geld geben. Dieser Saraf hat eine Handelsbeziehung 
zu einem Saraf in Afghanistan, den er anweisen kann, das Geld nach der Nennung eines verein­
barten Passworts an eine bestimmte Person auszuzahlen. Durch Netzwerke zwischen Sarafs 
kann das Geld auch über mehrere Stationen weitergeschickt werden und so aus dem Ausland 
über Kabul und ggf. eine Provinzhauptstadt bis in rurale Gegenden Afghanistans geschickt wer­
den. Transaktionen können in wenigen Minuten bis maximal zwei Tagen abgeschlossen werden. 
Ähnlich wie bei Sendungen über Western Union oder MoneyGram entstehen Gebühren für das 
Senden und Wechseln des Geldes. Die Sarafs begleichen ihre Rechnungen durch Überwei­
sungen in die andere Richtung, Banküberweisungen oder Bargeldsendungen (NRC 1.2022; vgl. 
BAMF 12.2022). Dieses System wird auch in anderen Ländern angewandt. Bei Transaktionen 
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zwischen Iran und Österreich kann beispielsweise in Iran ein Betrag in IRR eingezahlt und ei­
ne entsprechende Summe in Österreich in EUR ausbezahlt werden (STDOK 23.12.2024; vgl. 
IRWEX 4.11.2024).
Es ist jedoch unklar, ob das Hawala-System, das immer noch auf harte Währungen angewiesen 
ist, angesichts der allgemeinen Wirtschaftskrise weiterhin ordnungsgemäß funktionieren kann. 
Der Mangel an Bargeld bedeutet, dass Hawaladar-Händler möglicherweise nicht mehr in der 
Lage sind, Gelder wie bisher auszuzahlen, ähnlich wie bei formellen Banken mit Liquiditätseng­
pässen (IOM 17.9.2024).
Gemäß dem österreichischen Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) ist Hawala-Banking ein Finanz­
transfergeschäft. Das Erbringen von Zahlungsdiensten ohne die hierfür erforderliche Berechti­
gung (Konzession) ist insb. nach § 99 Abs 1 ZaDiG 2018 strafbar. Anders als bei Geldwäschede­
likten (§ 165 StGB) kommt es auf eine rechtswidrige Herkunft der weitergeleiteten Gelder nicht 
an. Darüber hinaus ist das Hawala-Geschäft als solches auch nicht erlaubnisfähig. Die beleglose 
Durchführung von Zahlungstransfers ohne die jeweilige umfängliche Kundenidentifizierung ist 
ein Verstoß gegen Geldwäscherichtlinien. Derartigen Geschäftsmodellen könnte daher weder 
in Österreich noch in anderen Mitgliedstaaten der EU eine Erlaubnis erteilt werden (STDOK 
23.12.2024; vgl. IRRASR 14.11.2024). In Österreich sind keine institutionalisierten Hawaladare 
bekannt (STDOK 23.12.2024; vgl. IRWEX 4.11.2024).
[Anm.: Es darf hier auf den Themenbericht der Staatendokumentation „ Finanztransfers zwischen 
Iran und Europa“ (STDOK 23.12.2024) hingewiesen werden. Hier finden sich unter anderem 
auch weitere Informationen zum Hawala-System. Der Themenbericht ist auf COI-CMS  und 
ecoi.net zu finden]
Quellen
■ AT - Afghanistan Times (3.12.2023): Da Afghanistan Bank Announces Plans for Full Islamic Banking 
System, https://www.afghanistantimes.af/da-afghanistan-bank-announces-plans-for-full-islamic-b
anking-system, Zugriff 7.2.2024
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.12.2023): Briefing Notes Zu­
sammenfassung: Afghanistan - Juli bis Dezember 2023, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nod
es/29188455, Zugriff 22.1.2024 [Login erforderlich]
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.2022): Länderreport 55: Afgh­
anistan; Finanzkrise, Geldsendungen und Lebenshaltungskosten, https://www.ecoi.net/en/docume
nt/2085574.html, Zugriff 2.2.2023
■ IOM - International Organization for Migration (17.9.2024): Information on the socio-economic situ­
ation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2115677/Info request_Afghanistan 2024.pdf, 
Zugriff 8.10.2024
■ IOM - International Organization for Migration (12.4.2022): Information on the socio-economic situ­
ation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071112.html , Zugriff 18.1.2023 [Login 
erforderlich]
■ IRRASR - Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf Sanktionsrecht (Iran) (14.11.2024): Interview, per 
Videotelefonie
■ IRWEX - Wirtschaftsexperte Iran (4.11.2024): Interview, via Videotelefonie
■ NRC - Norwegian Refugee Council (1.2022): Life and Death: NGO access to financial services in 
Afghanistan, https://www.nrc.no/globalassets/pdf/reports/life-and-death/financial-access-in-afghani
stan_nrc_jan-2022.pdf, Zugriff 2.2.2023
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■ RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (29.5.2024): Distrustful Of The Taliban, A Growing Num­
ber Of Afghans Ditch Banks, https://www.rferl.org/a/afghanistan-banking-taliban-islamic-finance/3
2970822.html, Zugriff 30.9.2024
■ RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (3.11.2021): Taliban Bans Use Of Foreign Currencies, 
https://www.rferl.org/a/afghanistan-taliban-foreign-currencies/31542024.html , Zugriff 3.2.2023
■ STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] 
(23.12.2024): Iran: Finanztransfers zwischen Iran und Europa - 1, https://coi-cms.staatendo
kumentation.at/at.gv.bfa.coicms-p/services/collection/158-1.pdf , Zugriff 23.12.2024 [Login 
erforderlich]
■ UNDP - United Nations Development Programme (12.2023): 2 Years in Review: Changes in Afghan 
Economy, Households and Cross-Cutting Sectors (August 2021 to August 2023), https://www.undp
.org/sites/g/files/zskgke326/files/2024-01/tyir_0.pdf, Zugriff 23.2.2024
■ WB - Weltbank (19.3.2024): AFGHANISTAN PRIVATE SECTOR RAPID SURVEY: An Assessment 
of the Business Environment – Round 3, https://thedocs.worldbank.org/en/doc/98d79f4be6e960479
8353078fab5e480-0310012024/original/Afghanistan-Private-Sector-Rapid-Survey-Round-3.pdf , 
Zugriff 30.9.2024
■ WB - Weltbank (4.2022): Afghanistan Development Update - April 2022, https://thedocs.worldbank.
org/en/doc/5f01165822f3639224e0d483ba1861fc-0310062022/original/ADU-2022-FINAL-CLEAR
ED.pdf, Zugriff 2.2.2023
■ WFP - World Food Programme (11.2.2024): Afghanistan Food Security Update - 4th Quarter (Decem­
ber 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2104376.html, Zugriff 20.2.2024
25 Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2024-03-29 09:47
Die drastische Kürzung der finanziellen und technischen Entwicklungshilfe für das öffentliche Ge­
sundheitssystem Afghanistans seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 hat 
das Gesundheitssystem des Landes schwer geschädigt (HRW 12.2.2024; vgl. MaA 29.6.2023). 
Der daraus resultierende Mangel an ausreichenden Gesundheitsdiensten betrifft Millionen von 
Afghanen und macht die Bevölkerung anfällig für Krankheiten und andere Folgen unzureichen­
der medizinischer Versorgung (HRW 12.2.2024; vgl. MSF 18.12.2023).
Hilfsorganisationen haben versucht, den Wegfall internationaler Mittel für das öffentliche Ge­
sundheitswesen auszugleichen, und haben mit dem Rückgang der Mittel für humanitäre Hilfe 
nach 2022 ihren Schwerpunkt auf unmittelbare Hilfsmaßnahmen verlagert. Durch die vorüber­
gehende Unterstützung der öffentlichen Krankenhäuser unmittelbar nach August 2021 konnte 
ein völliger Zusammenbruch verhindert werden. Dennoch mussten aufgrund fehlender Mittel 
Kliniken schließen und lokale Hilfsgruppen berichten von Engpässen bei Medikamenten und 
Ausrüstung (HRW 12.2.2024). Auch eine Menschenrechtsaktivistin aus Afghanistan berichtet da­
von, dass der Zugang zu Medikamenten sehr begrenzt ist. Während Antibiotika, Schmerzmittel 
und allgemeine Gesundheitsmedikamente noch eingeführt werden, sind spezifische Medika­
mente, z. B. jene zur Behandlung von Krebs, in Afghanistan nicht erhältlich. Menschen können 
auch nicht mehr so einfach wie früher in die Nachbarländer reisen, um sich behandeln zu lassen 
und Medikamente zu kaufen (MaA 29.6.2023).
In den öffentlichen Krankenhäusern, die unter direkter Aufsicht der afghanischen Regierung 
stehen, sind seit dem Regimewechsel sowohl die Qualität der Versorgung als auch die Zahl der 
Mitarbeiter erheblich zurückgegangen (IOM 12.1.2023). Die Kapazität des Gesundheitsperso­
nals im öffentlichen Sektor ist gering (HC 31.12.2022; vgl. UNOCHA 1.2023), auch aufgrund 
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der Einschränkungen von Frauen im Hinblick auf Beschäftigung und Bewegungsfreiheit (HRW 
12.2.2024; vgl. MaA 29.6.2023). Ebenso konzentrieren sich die am besten qualifizierten Ge­
sundheitsfachkräfte in den Städten und den gut ausgestatteten Provinzen. Gleichzeitig können 
Bevölkerungsverschiebungen und die Abwanderung in städtische Zentren die bestehenden 
Gesundheitsdienste in städtischen Gebieten überlasten. Obwohl es in den städtischen Zen­
tren zahlreiche Gesundheitseinrichtungen gibt, gab die städtische Bevölkerung häufig an, dass 
Medikamente oder Behandlungen für sie zu teuer seien (UNOCHA 1.2023). Eine Menschen­
rechtsaktivistin aus Afghanistan weißt in diesem Zusammenhang auf den generellen Mangel an 
(vor allem weiblichen) Ärzten hin. Viele seien auch unterqualifiziert bzw. praktizieren, ohne ihre 
Ausbildung abgeschlossen zu haben (MaA 29.6.2023).
Durch die schlechte wirtschaftliche Lage vieler Afghanen sind diese nicht mehr in der Lage, 
ihre medizinischen Ausgaben zu bestreiten (HRW 12.2.2024) oder sich und ihre Familien aus­
reichend mit Nahrungsmitteln zu versorgen. Viele Afghanen leiden daher an Unterernährung 
(HRW 12.2.2024; vgl. WFP 7.2.2024), von welcher nach Einschätzung von Human Rights Watch 
auch Millionen von Kindern betroffen sind (HRW 12.2.2024). UNICEF schätzte die Zahl der von 
akuter Unterernährung betroffenen Kinder für das Jahr 2023 auf rund 2,3 Millionen (UNICEF 
7.8.2023).
In Afghanistan gibt es Ausbrüche von Infektionskrankheiten wie beispielsweise Masern, akute 
Atemwegsinfektionen (ARI) oder akute wässrige Diarrhöe (AWD) (WHO 18.3.2024). Infekti­
onskrankheiten wie AWD und Cholera sind die Folge von und ein Katalysator für schlechte 
humanitäre Bedingungen, einschließlich schlechter sanitärer Einrichtungen, Wasserqualität und 
-menge, Unterernährung, geringeren Schulbesuchs, schlechten Gesundheitszustands und ge­
ringeren Einkommens. Besonders betroffen sind Kinder in ländlichen Haushalten, was teilweise 
auf Unterschiede in der sanitären Infrastruktur zurückgeführt werden kann (UNOCHA 1.2023). 
So wurden im Jahr 2023 beispielsweise 25.856 Fälle von Masern und 6,8 Millionen Fälle von 
AWD berichtet (UNICEF 2024).
COVID-19
Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern emp­
fiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf, folgende Website der WHO: https://covi
d19.who.int/region/emro/country/af  mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren.
Bis 31.8.2023 gab es laut WHO 232.843 bestätigte Fälle von COVID-19 in Afghanistan. Nach 
Angaben der WHO haben mehr als 18 Millionen Afghanen zumindest eine Impfdosis erhalten 
und mehr als 16 Millionen sind vollständig geimpft (WHO 18.3.2024). Seit Beginn der Pandemie 
hat sich COVID-19 über das ganze Land ausgebreitet. Die erste Welle erstreckte sich Berichten 
zufolge von Ende April bis Juni 2020; die zweite Welle begann im Oktober 2020 und dauerte 
bis Ende Dezember 2020; die dritte Welle begann Berichten zufolge im April 2021 und dauerte 
bis Mitte August 2021. Die vierte Welle endete im März 2022 (Asady/Sediqi/Habibi 28.6.2022). 
Im Sommer 2022 sah sich Afghanistan einem weiteren Anstieg der COVID-19-Fälle ausgesetzt 
und innerhalb von zwei Monaten wurden mehr als 11.700 Fälle registriert. Es wurde berichtet, 
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dass die Menschen trotz der Zunahme an Erkrankungen keine Angst mehr haben würden und 
keine Präventivmaßnahmen ergreifen (PAN 8.9.2022).
Bis zur Machtübernahme der Taliban waren landesweit insgesamt 38 COVID-19-Krankenhäuser 
in Betrieb, die alle von internationalen Gebern finanziert wurden. Daneben wurden im Rahmen 
der COVID-19-Notfallmaßnahmen auch Krisenreaktionsteams (Rapid Response Teams, RRTs) 
und Distriktzentren (District Centers, DCs) eingerichtet, um Risikokommunikationsveranstal­
tungen durchzuführen, Proben von Verdachtsfällen zu sammeln, Kontaktpersonen ausfindig 
zu machen und Ratschläge für leichte und mittelschwere Fälle zu geben, die zu Hause be­
handelt werden sollten. Diese Maßnahmen trugen entscheidend dazu bei, die Belastung der 
für COVID-19 zuständigen Krankenhäuser zu verringern, sodass sie sich auf die Behandlung 
schwerer und kritischer Fälle konzentrieren konnten. Nach dem Zusammenbruch der vorherigen 
Regierung wurden alle Finanzmittel und Unterstützungen für die COVID-19-Notfallmaßnahmen 
gekürzt, und die meisten Krankenhäuser mussten ihren Betrieb einstellen, weil es an Mitteln, 
Ärzten, Medikamenten und sogar Heizmaterial mangelte. Der Mangel an Gesundheitspersonal 
für die Entnahme von Proben verdächtiger Personen und der Mangel an Kits für labordiagnos­
tische Tests waren in den meisten Distrikten Afghanistans auch 2022 nach wie vor die größten 
Herausforderungen. Das hohe Maß an finanzieller Unsicherheit in mehreren Teilen des Lan­
des hat große und direkte negative Auswirkungen auf die Bereitstellung und Abdeckung von 
Gesundheitsdiensten für die breite Öffentlichkeit. Viele Menschen, die ihre erste Impfung mit 
dem COVID-19-Impfstoff erhalten haben, konnten die nächste Dosis nicht erhalten, weil der 
Impfstoff knapp oder nicht verfügbar war (Asady/Sediqi/Habibi 28.6.2022).
Quellen
■ Asady/Sediqi/Habibi - Abdullah Asady, Mohammad Faiq Sediqi, Sayed Samir Habibi (28.6.2022): 
The Fourth Wave of the COVID-19 in Afghanistan: The Way Forward, https://www.dovepress.com/
getfile.php?fileID=81757, Zugriff 6.2.2023
■ HC - Health Cluster (31.12.2022): Health Cluster Bulletin - December 2022, https://www.ecoi.net/e
n/document/2085796.html, Zugriff 30.1.2023
■ HRW - Human Rights Watch (12.2.2024): “A Disaster for the Foreseeable Future”, https://www.hrw.
org/report/2024/02/12/disaster-foreseeable-future/afghanistans-healthcare-crisis#_ftn41 , Zugriff 
18.3.2024
■ IOM - International Organization for Migration (12.1.2023): Information on the socio-economic situ­
ation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2085350.html , Zugriff 18.1.2023 [Login 
erforderlich]
■ MaA - Menschenrechtsaktivistin aus Afghanistan (29.6.2023): Medizinische Versorgung von Frauen 
in Afghanistan. Interview via Videocall. Transkript liegt im Archiv der Staatendokumentation auf
■ MSF - Ärzte ohne Grenzen (18.12.2023): Critical gaps in paediatric and neonatal care in Afgh­
anistan’s northern provinces, https://www.ecoi.net/en/document/2102400.html, Zugriff 18.3.2024
■ PAN - Pajhwok Afghan News (8.9.2022): Afghanistan records 11,700 positive Covid-19 cases in 2 
months, https://pajhwok.com/2022/09/08/afghanistan-records-11700-positive-covid-19-cases-in-2
-months, Zugriff 6.2.2023
■ UNICEF - United Nations International Children’s Emergency Fund (2024): Afghanistan Human­
itarian Situation Report, End-of-Year 2023, https://www.unicef.org/media/151571/file/Afghanistan 
Humanitarian Situation Report No. 12 - 1 January - 31 December 2023.pdf, Zugriff 18.3.2024
■ UNICEF - United Nations International Children’s Emergency Fund (7.8.2023): Delivering for the 
children of Afghanistan, https://www.unicef.org/emergencies/delivering-support-afghanistans-child
ren, Zugriff 23.8.2023
190
196

■ UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (1.2023): Humanitarian 
Needs Overview - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2086031.html, Zugriff 30.1.2023
■ WFP - World Food Programme (7.2.2024): WFP Afghanistan: Situation Report, 05 February 2023 - 
Afghanistan, https://reliefweb.int/report/afghanistan/wfp-afghanistan-situation-report-05-february-2
023, Zugriff 18.3.2024
■ WHO - World Health Organization (18.3.2024): Infectious disease outbreak situation reports - Epi­
demiological Week 10, 03 - 09 Mar 2024, https://www.emro.who.int/images/stories/afghanistan/Ou
tbreak-Situation-Report-Week-10-2024.pdf?ua=1 , Zugriff 18.3.2024
25.1 Zugangsbedingungen für Frauen und Mädchen
Letzte Änderung 2024-03-29 09:48
Frauen und Mädchen sind von der Krise im Gesundheitswesen unverhältnismäßig stark be­
troffen (HRW 12.2.2024), wobei sich die Zugangsbedingungen von Frauen und Mädchen zu 
medizinischer Versorgung nach der Machtübernahme durch die Taliban noch verschlechtert 
haben. Die zunehmenden Restriktionen für Frauen in den Bereichen Bildung (HRW 12.2.2024; 
vgl. RFE/RL 22.12.2022), Arbeit (OHCHR 27.12.2022; vgl. Guardian 26.12.2022) und Bewe­
gungsfreiheit (HRW 12.2.2024; vgl. Rukhshana 28.11.2022) haben auch Auswirkungen auf den 
Zugang von Frauen zu medizinischer Versorgung. Nach der Machtübernahme der Taliban flohen 
viele Ärztinnen aus Afghanistan (WP 5.11.2022). Wenn sie trotz aller Schwierigkeiten versuch­
ten, an ihren Arbeitsplätzen zu bleiben und die Patienten zu versorgen, sahen sich weibliche 
Gesundheitsfachkräfte fast täglich Schikanen und Gewaltandrohungen durch die Taliban ausge­
setzt, wenn sie ohne Mahram oder männliche Begleitung zur Arbeit kamen. Auch von Schlägen 
wurde berichtet (JHU 11.2022). Die Einschränkungen im Hinblick auf Bewegungsfreiheit und 
Bildung dürften in den kommenden Jahren die Zahl der Frauen, die eine Ausbildung zur Ärz­
tin machen können, einschränken und erschweren auch die Arbeitsbedingungen von bereits 
praktizierenden Ärztinnen (WP 5.11.2022; vgl. HRW 12.2.2024).
Nach außen hin wirbt die Taliban-Regierung stark für die Ausbildung und Beschäftigung von 
Frauen im Gesundheitsbereich. Die Ausbildung von Ärztinnen und Krankenschwestern ist Teil 
der Bemühungen der Taliban, zu beweisen, dass sie wichtige Dienstleistungen erbringen und 
gleichzeitig eine Gesellschaft aufbauen können, die auf Geschlechtertrennung beruht. Der stell­
vertretende Minister für öffentliche Gesundheit sagte in einem Interview, sein Ministerium habe 
„ klare Anweisungen von höchster Ebene“ erhalten, um die Politik mit der strengen Auslegung 
der Scharia oder des islamischen Rechts durch die Taliban in Einklang zu bringen. Eine neue 
Richtlinie, die dem obersten Führer der Taliban, Haibatullah Akhundzada, zur Genehmigung 
vorgelegt wurde, würde eine bereits in einigen Krankenhäusern geltende Regel formalisieren, 
wonach weibliches Gesundheitspersonal Frauen behandeln sollte, während männliches Ge­
sundheitspersonal Männer behandeln sollte. Der stellvertretende Minister führte weiter aus, dass 
Patientinnen einen Arzt aufsuchen können, wenn keine qualifizierte Ärztin zur Verfügung steht 
(WP 5.11.2022). Demgegenüber steht die Vielzahl von Einschränkungen, mit denen Frauen in 
Afghanistan konfrontiert sind. Denn auch wenn der Erlass der Taliban vom Dezember 2022, der 
Mitarbeiterinnen von internationalen NGOs die Arbeit verbot (OHCHR 27.12.2022; vgl. Guardian 
26.12.2022), nicht für den Gesundheitssektor gilt (HRW 12.2.2024; vgl. WHO 16.1.2023) und 
das Gesundheitsministerium der Taliban den NGOs im Gesundheitssektor riet, ihre Dienste 
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wieder aufzunehmen (WHO 16.1.2023), gibt es keine formale Zusicherung, dass sie weiterhin 
ungehindert arbeiten können (MSF 19.1.2023).
Afghanistan bleibt auch weiterhin einer der gefährlichsten Orte der Welt, um zu gebären (UNFPA 
30.10.2023), wobei Fachleute des Gesundheitswesens einen Anstieg der Mütter-, Säuglings-
und Kindersterblichkeit wahrnehmen (JHU 11.2022). Man geht davon aus, dass etwa alle zwei 
Stunden eine Mutter an vermeidbaren Komplikationen während der Schwangerschaft und bei 
der Geburt stirbt (RFE/RL 20.5.2023; vgl. UNFPA 30.10.2023). Aufgrund der begrenzten Kapazi­
täten des Gesundheitssystems können viele Mütter und Kinder entsprechende Leistungen nicht 
in Anspruch nehmen (HC 18.3.2024), was im Zusammenhang mit Unterernährung weiterhin eine 
hohe Sterblichkeits- und Krankheitsrate verursacht. Auch die limitierte Bewegungsfreiheit von 
Frauen schränkt deren Zugang zu lebensrettenden Gesundheitsdiensten, insbesondere zu re­
produktiver Gesundheitsversorgung, weiterhin ein (UNOCHA 1.2023; vgl. HRW 12.2.2024). Die 
nationale Wirtschaftskrise sowie der Verlust von qualifiziertem Gesundheitspersonal, schlechte 
Arbeitsbedingungen, begrenzte Ressourcen und Unsicherheit haben Frauen und ihre Familien 
gezwungen, den Zugang zu notwendiger Versorgung hinauszuzögern oder sich für eine Haus­
geburt zu entscheiden, weil sie nicht die Mittel haben, um den Transport oder die Versorgung in 
einer öffentlichen oder privaten Gesundheitseinrichtung zu bezahlen (JHU 11.2022). Angesichts 
der sich weiter verschlechternden humanitären Lage wird der Zugang von Frauen und Mädchen 
zur medizinischen Grundversorgung in alarmierender Weise beeinträchtigt. Die schätzungswei­
se 24.000 Frauen, die jeden Monat in schwer zugänglichen Gebieten des Landes entbinden, 
haben besondere Probleme beim Zugang zu Krankenhäusern oder Gesundheitseinrichtungen 
(UNFPA 30.10.2023).
Quellen
■ Guardian - The Guardian (26.12.2022): UN Afghanistan head meets Taliban over ban on female aid 
workers, https://www.theguardian.com/world/2022/dec/26/aid-groups-suspend-afghanistan-operati
ons-after-ban-on-women-working-for-ngos , Zugriff 2.1.2023
■ HC - Health Cluster (18.3.2024): Afghanistan Health Cluster Bulletin, November 2023 - Afghanistan, 
https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-health-cluster-bulletin-november-2023 , Zugriff 
18.3.2024
■ HRW - Human Rights Watch (12.2.2024): “A Disaster for the Foreseeable Future”, https://www.hrw.
org/report/2024/02/12/disaster-foreseeable-future/afghanistans-healthcare-crisis#_ftn41 , Zugriff 
18.3.2024
■ JHU - John Hopkins University (11.2022): The Maternal and Child Health Crisis in Afghanistan, 
http://hopkinshumanitarianhealth.org/assets/documents/Matern-Child-Health-Afghanistan-Report-F
INAL_30-Oct_2.pdf, Zugriff 30.1.2023
■ MSF - Ärzte ohne Grenzen (19.1.2023): Afghanistan: female healthcare workers voice their fears 
and concerns, https://www.msf.org/afghanistan-female-healthcare-workers-voice-their-fears-and-c
oncerns, Zugriff 30.1.2023
■ OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (27.12.2022): Afgh­
anistan: End destructive, destabilizing policies against women, Türk urges, https://www.ohchr.org/
en/press-releases/2022/12/afghanistan-end-destructive-destabilizing-policies-against-women-tur
k-urges, Zugriff 2.1.2023
■ RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (20.5.2023): ’Every Midwife Is Afraid’: Worrying Signs 
Over Maternal Deaths In Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2092305.html , Zugriff 
14.6.2023
■ RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (22.12.2022): Taliban Violently Disperses Women’s 
Protest Against University Ban, https://www.ecoi.net/en/document/2084556.html, Zugriff 29.12.2022
192
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■ Rukhshana - Rukhshana Media (28.11.2022): Life for Afghan women under the Taliban flag – Rukh­
shana Media, https://rukhshana.com/en/life-for-afghan-women-under-the-taliban-flag , Zugriff 
30.12.2022
■ UNFPA - United Nations Population Fund (30.10.2023): Afghanistan - The latest updates, https:
//www.unfpa.org/afghanistan, Zugriff 19.3.2024
■ UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (1.2023): Humanitarian 
Needs Overview - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2086031.html, Zugriff 30.1.2023
■ WHO - World Health Organization (16.1.2023): Brief report on the humanitarian and health situation, 
https://www.ecoi.net/en/document/2085620.html, Zugriff 18.1.2023
■ WP - Washington Post, The (5.11.2022): The Taliban wants to segregate women. So it’s training 
female doctors., https://www.washingtonpost.com/world/2022/11/05/afghanistan-women-doctors-t
aliban-medical, Zugriff 30.1.2023 [Login erforderlich]
26 Rückkehr
Letzte Änderung 2025-01-30 11:56
Anm.: Für weitere Informationen zum Thema  Afghanische Flüchtlinge in Iran und Pakistan sei 
auf das betreffende Kapitel verwiesen.
Auch wenn es nur wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan gibt, 
berichten das österreichische BMI (Bundesministerium für Inneres) (BMI 27.3.2024) und an­
dere Quellen (MEE 1.6.2022; vgl. AAN 20.1.2024, DRC 28.11.2022), dass es auch nach der 
Machtübernahme der Taliban zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger kommt (MEE 
1.6.2022; vgl. AAN 20.1.2024). Dem Afghanistan Analysts Network (AAN) zufolge kehren auch 
einige Mitarbeiter der ehemaligen Regierung und internationaler NGOs nach Afghanistan zu­
rück, darunter ein Mitarbeiter einer NGO, der mit seiner Familie nach zwei Jahren Aufenthalt 
in Dänemark nach Afghanistan zurückkehrte (AAN 20.1.2024). Auch die Nachrichtenagentur 
Middle East Eye berichtet von der freiwilligen Rückkehr von Afghanen, darunter Mitarbeiter von 
internationalen NGOs (MEE 1.6.2022) und nach Angaben von EUAA gibt es auch freiwillige 
Rückkehrer aus den USA (EUAA 12.2023). Die Taliban haben am 16.3.2022 eine Kommission 
unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum ins Leben gerufen, die Mitglie­
der der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan 
zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger 
prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige 
Minister und Parlamentarier. Die Taliban-Regierung trifft widersprüchliche Aussagen darüber, 
ob es den Rückkehrern gestattet sein wird, sich politisch zu engagieren (AA 26.6.2023).
Am 30.8.2024 wurden erstmals seit der Machtübernahme der Taliban afghanische Staatsange­
hörige aus Deutschland nach Afghanistan abgeschoben. Nach Angaben der deutschen Bun­
desregierung handelt es sich dabei um „ afghanische Straftäter, afghanische Staatsangehörige, 
die sämtlich verurteilte Straftäter waren, die kein Bleiberecht in Deutschland hatten und gegen 
die Ausweisungsverfügungen vorlagen“ (Standard 30.8.2024; vgl. Spiegel 30.8.2024). Die ins­
gesamt 28 abgeschobenen Afghanen wurden nach ihrer Rückkehr nach Kabul durch die Taliban 
angehalten und ins Gefängnis gebracht. Kurz darauf wurden sie nach Auskunft der Taliban 
wieder auf freien Fuß gesetzt (Spiegel 6.9.2024; vgl. AN 10.9.2024), nach einer schriftlichen 
Zusicherung, dass sie keine Verbrechen in Afghanistan begehen würden (AMU 8.9.2024). In 
einem Interview, welches am 16.9.2024 veröffentlicht wurde, bestätigte ein Taliban-Sprecher, 
193
199

dass alle aus Deutschland rückgeführten afghanischen Staatsbürger freigelassen wurden. Sie 
wurden mithilfe der Vermittlung eines Staates, mit dem die Taliban „ freundschaftliche Bezie­
hungen“ führen, eingeflogen. Auch sind die Taliban laut dem Sprecher bereit, auch in Zukunft 
abgeschobene Afghanen aus Deutschland aufzunehmen (Fokus 16.9.2024).
IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rück­
kehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es 
können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen 
des Projektes RESTART III unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation 
mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der 
Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-
Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan 
wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghani­
stan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte 
Datenbank (Displacement Tracking Matrix [DTM]) und die direkte Kommunikation als Folge­
maßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch 
Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden (IOM 22.2.2024; vgl. IOM 17.9.2024).
Das deutsche Auswärtige Amt geht davon aus, dass die Taliban zurückkehrende Personen im 
Rahmen ihrer allgemeinen Praxis im Umgang mit der Zivilbevölkerung behandeln. Die Bedro­
hung der persönlichen Sicherheit ist im Einzelfall das zentrale Hindernis für zurückkehrende 
Personen. Auch vor dem Hintergrund der faktischen Kontrolle der Taliban über alle Landes­
teile lässt sich die Frage einer möglichen Gefährdung im Einzelfall nicht auf einzelne Landes­
teile, etwaige Sicherheitsrisiken durch Terrorismus oder lokale Kampfhandlungen begrenzen. 
Entscheidend für die individuelle Sicherheit der Personen bleibt, nach dem Dafürhalten des 
Auswärtigen Amtes, vielmehr die Frage, wie die Person von der Taliban-Regierung und dritten 
Akteuren wahrgenommen wird (AA 12.7.2024).
Nach Einschätzung von UNAMA besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene 
Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von 
Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute 
Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, 
wenn der Fall den Behörden bekannt würde (AA 12.7.2024). Im Hinblick auf jene verurteilten 
Straftäter, welche im August 2024 aus Deutschland nach Afghanistan rückgeführt wurden, sagte 
ein Sprecher der Taliban, dass gegen diese kein Strafverfahren in Afghanistan vorliegen würde. 
Sollte dies der Fall gewesen sein, wären sie einem Richter vorgeführt worden. Er gab weiters an, 
dass den Taliban keine Informationen über die in Deutschland begangenen Straftaten vorliegen 
(Fokus 16.9.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.7.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2024), https://www.
ecoi.net/en/file/local/2112794/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsre
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