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■ Rukhshana - Rukhshana Media (28.11.2022): Life for Afghan women under the Taliban flag – Rukh­
shana Media, https://rukhshana.com/en/life-for-afghan-women-under-the-taliban-flag , Zugriff 
30.12.2022
■ UNFPA - United Nations Population Fund (30.10.2023): Afghanistan - The latest updates, https:
//www.unfpa.org/afghanistan, Zugriff 19.3.2024
■ UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (1.2023): Humanitarian 
Needs Overview - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2086031.html, Zugriff 30.1.2023
■ WHO - World Health Organization (16.1.2023): Brief report on the humanitarian and health situation, 
https://www.ecoi.net/en/document/2085620.html, Zugriff 18.1.2023
■ WP - Washington Post, The (5.11.2022): The Taliban wants to segregate women. So it’s training 
female doctors., https://www.washingtonpost.com/world/2022/11/05/afghanistan-women-doctors-t
aliban-medical, Zugriff 30.1.2023 [Login erforderlich]
26 Rückkehr
Letzte Änderung 2025-01-30 11:56
Anm.: Für weitere Informationen zum Thema  Afghanische Flüchtlinge in Iran und Pakistan sei 
auf das betreffende Kapitel verwiesen.
Auch wenn es nur wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan gibt, 
berichten das österreichische BMI (Bundesministerium für Inneres) (BMI 27.3.2024) und an­
dere Quellen (MEE 1.6.2022; vgl. AAN 20.1.2024, DRC 28.11.2022), dass es auch nach der 
Machtübernahme der Taliban zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger kommt (MEE 
1.6.2022; vgl. AAN 20.1.2024). Dem Afghanistan Analysts Network (AAN) zufolge kehren auch 
einige Mitarbeiter der ehemaligen Regierung und internationaler NGOs nach Afghanistan zu­
rück, darunter ein Mitarbeiter einer NGO, der mit seiner Familie nach zwei Jahren Aufenthalt 
in Dänemark nach Afghanistan zurückkehrte (AAN 20.1.2024). Auch die Nachrichtenagentur 
Middle East Eye berichtet von der freiwilligen Rückkehr von Afghanen, darunter Mitarbeiter von 
internationalen NGOs (MEE 1.6.2022) und nach Angaben von EUAA gibt es auch freiwillige 
Rückkehrer aus den USA (EUAA 12.2023). Die Taliban haben am 16.3.2022 eine Kommission 
unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum ins Leben gerufen, die Mitglie­
der der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan 
zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger 
prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige 
Minister und Parlamentarier. Die Taliban-Regierung trifft widersprüchliche Aussagen darüber, 
ob es den Rückkehrern gestattet sein wird, sich politisch zu engagieren (AA 26.6.2023).
Am 30.8.2024 wurden erstmals seit der Machtübernahme der Taliban afghanische Staatsange­
hörige aus Deutschland nach Afghanistan abgeschoben. Nach Angaben der deutschen Bun­
desregierung handelt es sich dabei um „ afghanische Straftäter, afghanische Staatsangehörige, 
die sämtlich verurteilte Straftäter waren, die kein Bleiberecht in Deutschland hatten und gegen 
die Ausweisungsverfügungen vorlagen“ (Standard 30.8.2024; vgl. Spiegel 30.8.2024). Die ins­
gesamt 28 abgeschobenen Afghanen wurden nach ihrer Rückkehr nach Kabul durch die Taliban 
angehalten und ins Gefängnis gebracht. Kurz darauf wurden sie nach Auskunft der Taliban 
wieder auf freien Fuß gesetzt (Spiegel 6.9.2024; vgl. AN 10.9.2024), nach einer schriftlichen 
Zusicherung, dass sie keine Verbrechen in Afghanistan begehen würden (AMU 8.9.2024). In 
einem Interview, welches am 16.9.2024 veröffentlicht wurde, bestätigte ein Taliban-Sprecher, 
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dass alle aus Deutschland rückgeführten afghanischen Staatsbürger freigelassen wurden. Sie 
wurden mithilfe der Vermittlung eines Staates, mit dem die Taliban „ freundschaftliche Bezie­
hungen“ führen, eingeflogen. Auch sind die Taliban laut dem Sprecher bereit, auch in Zukunft 
abgeschobene Afghanen aus Deutschland aufzunehmen (Fokus 16.9.2024).
IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rück­
kehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es 
können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen 
des Projektes RESTART III unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation 
mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der 
Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-
Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan 
wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghani­
stan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte 
Datenbank (Displacement Tracking Matrix [DTM]) und die direkte Kommunikation als Folge­
maßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch 
Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden (IOM 22.2.2024; vgl. IOM 17.9.2024).
Das deutsche Auswärtige Amt geht davon aus, dass die Taliban zurückkehrende Personen im 
Rahmen ihrer allgemeinen Praxis im Umgang mit der Zivilbevölkerung behandeln. Die Bedro­
hung der persönlichen Sicherheit ist im Einzelfall das zentrale Hindernis für zurückkehrende 
Personen. Auch vor dem Hintergrund der faktischen Kontrolle der Taliban über alle Landes­
teile lässt sich die Frage einer möglichen Gefährdung im Einzelfall nicht auf einzelne Landes­
teile, etwaige Sicherheitsrisiken durch Terrorismus oder lokale Kampfhandlungen begrenzen. 
Entscheidend für die individuelle Sicherheit der Personen bleibt, nach dem Dafürhalten des 
Auswärtigen Amtes, vielmehr die Frage, wie die Person von der Taliban-Regierung und dritten 
Akteuren wahrgenommen wird (AA 12.7.2024).
Nach Einschätzung von UNAMA besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene 
Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von 
Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute 
Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, 
wenn der Fall den Behörden bekannt würde (AA 12.7.2024). Im Hinblick auf jene verurteilten 
Straftäter, welche im August 2024 aus Deutschland nach Afghanistan rückgeführt wurden, sagte 
ein Sprecher der Taliban, dass gegen diese kein Strafverfahren in Afghanistan vorliegen würde. 
Sollte dies der Fall gewesen sein, wären sie einem Richter vorgeführt worden. Er gab weiters an, 
dass den Taliban keine Informationen über die in Deutschland begangenen Straftaten vorliegen 
(Fokus 16.9.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.7.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2024), https://www.
ecoi.net/en/file/local/2112794/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsre
194
200

levante_Lage_in_Afghanistan_-_Lagefortschreibung_-,_12.07.2024.pdf , Zugriff 2.9.2024 [Login 
erforderlich]
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://www.ec
oi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich]
■ AAN - Afghanistan Analysts Network (20.1.2024): The Daily Hustle: My life as a refugee – and 
choosing to return home, https://www.ecoi.net/en/document/2104198.html, Zugriff 2.4.2024
■ AMU - Amu Tv (8.9.2024): Taliban releases 28 deportees from Germany, Spiegel reports Amu TV, 
https://amu.tv/122257, Zugriff 1.10.2024
■ AN - Arab News (10.9.2024): Taliban frees Afghans deported from Germany, https://www.arabnews
.pk/node/2570792/world, Zugriff 1.10.2024
■ BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (27.3.2024): Informationen zur afghanischen 
Botschaft in Wien via E-Mail
■ DRC - Danish Refugee Council (28.11.2022): Afghanistan conference: The Human Rights Situation 
after August 2021, https://asyl.drc.ngo/media/13vhsflb/drc-afghanistan-conference-report-28nov20
22.pdf, Zugriff 3.4.2024
■ EUAA - European Union Agency for Asylum (12.2023): Afghanistan Country Focus, https://www.ec
oi.net/en/file/local/2101835/2023_12_EUAA_COI_Report_Afghanistan_Country_Focus.pdf, Zugriff 
7.2.2024
■ Fokus - Focus online (16.9.2024): Nach Abschiebung von Kriminellen macht Taliban-Sprecher An­
sage an Deutschland, https://www.focus.de/politik/ausland/soleil-shahin-im-interview-nach-abschie
bung-von-kriminellen-macht-taliban-sprecher-ansage-an-deutschland_id_260315659.html , Zugriff 
8.10.2024
■ IOM - International Organization for Migration (17.9.2024): Information on the socio-economic situ­
ation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2115677/Info request_Afghanistan 2024.pdf, 
Zugriff 8.10.2024
■ IOM - International Organization for Migration (22.2.2024): Information on the socio-economic situ­
ation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2104781/Socioeconomic Information Update 
Afghanistan.pdf, Zugriff 23.2.2024 [Login erforderlich]
■ MEE - Middle East Eye (1.6.2022): On an Istanbul-Kabul flight, refugees and emigres prepare to 
see a new Afghanistan, https://www.middleeasteye.net/news/afghanistan-istanbul-kabul-flight-ref
ugees-emigres-prepare, Zugriff 3.4.2024
■ Spiegel - Spiegel, Der (6.9.2024): Rückkehr nach Afghanistan: Taliban lassen aus Deutschland 
abgeschobene Straftäter schon wieder frei, https://www.spiegel.de/ausland/afghanistan-taliban-las
sen-aus-deutschland-abgeschobene-straftaeter-wieder-frei-a-1181ca8f-23fc-4af9-bb2d-c49062f
09c0c, Zugriff 1.10.2024
■ Spiegel - Spiegel, Der (30.8.2024): Flug nach Kabul gestartet: Deutschland schiebt afghanische 
Straftäter in ihr Heimatland ab, https://www.spiegel.de/politik/deutschland/flug-nach-kabul-gestartet
-deutschland-schiebt-afghanische-straftaeter-in-ihr-heimatland-ab-a-f01c0bb1-b5a8-41cd-977d-0
98a0c165ca6, Zugriff 1.10.2024
■ Standard - Standard, Der (30.8.2024): Deutschland schob afghanische Straftäter nach Afghanistan 
ab, https://www.derstandard.at/story/3000000234470/deutschland-schob-offenbar-afghanische-str
aftaeter-nach-afghanistan-ab , Zugriff 1.10.2024
26.1 Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates
Letzte Änderung 2025-01-09 14:36
[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Un­
terstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden 
sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderun­
gen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechendeSeite der BBU verwiesen].
Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) 
informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren 
Unterstützungsleistungen.
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201

Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:
• Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung 
auf finanzielle Unterstützung durch die BBU
• Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung
• Übernahme der Heimreisekosten
• Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900
• Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt 
durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen 
zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunter­
stützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.atverfügbar.
Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Be­
schaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie 
mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich 
in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Über­
nahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Finanzielle Starthilfe
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich 
nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:
• Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach 
Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechts­
kraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person
• Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie
• Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen 
Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bun­
desamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von €  250,00 pro Person 
gewährt werden.
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnah­
men im Einzelfall möglich):
• Freiwillige Ausreise
• Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit
• Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung
• Nachhaltigkeit der Ausreise
• Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr
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• Keine schwere Straffälligkeit
Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den 
Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Ös­
terreich (z.B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus 
diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann 
nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) 
ein einmaliger Betrag von €  250,00 pro Person gewährt werden
Reintragrationsunterstützung
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „ Rückkehr 
mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.
Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:
• Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)
• IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)
• Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)
• OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)
• ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung 
bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche 
Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. 
Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der 
Mittel zu gewährleisten.
Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese 
angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).
Quelle
■ BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (6.12.2024): Österreichische Rückkehrunter­
stützung – Übersicht der Leistungen
27 Dokumente
Letzte Änderung 2025-01-30 13:41
Das Personenstands- und Beurkundungswesen in Afghanistan wies bereits vor der Machtüber­
nahme der Taliban gravierende Mängel auf und stellte aufgrund der Infrastruktur, der langen 
Kriege, der wenig ausgebildeten Behördenmitarbeiter und weitverbreiteter Korruption ein Pro­
blem dar. Von der inhaltlichen Richtigkeit formell echter Urkunden konnte nicht in jedem Fall 
ausgegangen werden. Personenstandsurkunden wurden oft erst viele Jahre später, ohne ad­
äquaten Nachweis und sehr häufig auf Basis von Aussagen mitgebrachter Zeugen, nachträglich 
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203

ausgestellt. Gefälligkeitsbescheinigungen und/oder Gefälligkeitsaussagen kamen sehr häufig 
vor (AA 16.7.2020; vgl. SEM 12.4.2023). Ein weiteres Problem ist der Umstand, dass die Per­
sonenregister lückenhaft und nicht ausreichend miteinander vernetzt sind. Zudem sind viele 
Mitarbeiter der zuständigen Behörden nicht ausreichend geschult im Umgang mit den Registern 
und der Ausstellung von Dokumenten. Aus diesen Gründen ist es den Behörden oft nicht möglich, 
die Angaben der Personen, die Dokumente beantragen, zuverlässig zu verifizieren. Stattdes­
sen müssen sie sich auf die mündlichen Angaben der Antragsteller und der Zeugen verlassen. 
Außerdem besteht je nach Dokument eine unterschiedliche Praxis, Geburtsdatum, Geburtsort 
und Nachnamen einzutragen. Deshalb kommt es vor, dass die Personalien derselben Person 
in verschiedenen Dokumenten unterschiedlich eingetragen sind (SEM 12.4.2023).
Besonders fälschungsanfällig sind Papier-Tazkira [Anm.: Tazkira ist ein nationales Personaldo­
kument] (SEM 12.4.2023; vgl. MBZ 3.2022). In Pakistan sind zahlreiche gefälschte Tazkira im 
Umlauf. Bei der schwarz-weißen Papier-Tazkira sind weder Layout noch Drucktechnik standar­
disiert. Die verwendeten Stempel sind aufgrund der großen Anzahl zuständiger Behörden nicht 
überprüfbar. Die Dokumente sind deshalb leicht fälschbar. In der Regel ist es unmöglich, die 
Authentizität solcher Dokumente zu prüfen. Reisepass und e-Tazkira haben ein einheitliches 
Layout mit zahlreichen Sicherheitsmerkmalen. Deshalb lässt sich die Authentizität dieser Doku­
mente am besten überprüfen. Es besteht aber auch hier die Möglichkeit, dass Inhalte manipuliert 
sind oder dass sie an nicht berechtigte Personen ausgestellt sind (SEM 12.4.2023).
Mit Stand Februar 2024 können Reisepässe, Tazkira und e-Tazkira laut einem Rechtsanwalt 
in Kabul in allen Provinzen Afghanistans beantragt werden. Die Ausstellung von Reisepässen 
kann jedoch bis zu einem Jahr dauern. Reisepässe sehen noch genauso aus wie früher. Die 
e-Tazkira werden jedoch mit einigen Änderungen in Bezug auf das Layout ausgestellt. Auf der 
Vorderseite der e-Tazkira steht nicht mehr „ Innenministerium“, sondern „ Nationale Behörde für 
Statistik und Information“ in persischer Sprache. Außerdem wird auf der Vorder- und Rückseite 
der e-Tazkira das Datum des Ablaufs der Gültigkeit hinzugefügt, was vorher nicht der Fall war 
(RA KBL 19.2.2024). Zusätzlich sind neben der Religion auch die Nationalität, der Stamm und 
die ethnische Zugehörigkeit vermerkt (USDOS 15.5.2023). IOM weist jedoch darauf hin, dass 
Reisepässe nicht in allen Provinzen erhältlich sind. Das Innenministerium der Taliban hat in 
15 der 34 Provinzen (Farah, Nimroz, Badghis, Paktika, Samangan, Laghman, Uruzgan, Kunar, 
Takhar, Zabul, Jawzjan, Bamyan, Panjsher, und Baghlan) Passämter wiedereröffnet und ver­
langt von den Antragstellern, dass sie sich in ihrer Herkunftsprovinz einen Pass besorgen. Die 
Funktionsfähigkeit dieser Abteilungen ist jedoch nach wie vor unklar. Verlängerungen von Rei­
sepässen sind laut IOM möglich, unterliegen jedoch denselben geografischen Einschränkungen 
wie bei der Beantragung eines neuen Passes. Laut IOM gibt es in Afghanistan insgesamt 74 
Verteilungszentren für elektronische Personalausweise und alle 34 Provinzen verfügen über 
solche Einrichtungen (IOM 22.2.2024).
Andere Dokumente wie Heiratsurkunden können nach Angaben von IOM nur in sieben Provinzen 
ausgestellt werden: in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Balkh, Herat, Paktia, Kandahar und 
Khost. Einwohner aus anderen Provinzen müssen in eine dieser Provinzen reisen, um diese 
Dokumente zu erhalten (IOM 22.2.2024).
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Quelle 23: UNHCR 2.5.2024
Tazkira
Um eine Tazkira oder e-Tazkira zu erhalten, muss der Antragsteller ein (online-) Antragsformular 
ausfüllen, das die folgenden Informationen/Unterlagen/Überprüfungen erfordert:
• Persönliche Informationen des Antragstellers
• Tazkira des Vaters des Antragstellers (falls der Antragsteller unter 18 Jahre alt ist)
• Lichtbild des Antragstellers
• Bestätigung des Gebietsvertreters
• Um eine e-Tazkira zu erhalten, ist zusätzlich die Papier-Tazkira des Antragstellers notwendig 
(RA KBL 11.3.2024). Falls der Antragsteller keine Tazkira in Papierform besitzt, ist für An­
tragsteller unter 18 Jahren eine Geburtsurkunde erforderlich. Für Personen, die älter als 18 
Jahre sind, ist die Tazkira (entweder elektronisch oder auf Papier) eines der Hauptverwand­
ten des Antragstellers vorzulegen (Vater, Bruder, Onkel … usw.) und zwei andere Personen 
müssen die Identität des Antragstellers bescheinigen (RA KBL 11.3.2024). In weiterer Folge 
muss der Antragsteller bei der e-Tazkira-Ausgabestelle erscheinen, um seine biometrischen 
Daten erfassen zu lassen und die entsprechende Gebühr (diese wurde vor Kurzem von 800 
AFN auf 1.000 AFN angehoben) zu zahlen (RA KBL 19.2.2024). Nach Angaben von IOM 
liegen die Kosten für den Erhalt einer Tazkira bei 700 AFN (IOM 22.2.2024).
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205

Reisepass
Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es immer wieder Probleme, wenn es um die Aus­
stellung von Reisepässen geht. Beispielsweise wurde die Ausstellung von Reisepässen für 
einige Monate ausgesetzt, da es nach Angaben der Passdirektion technische Schwierigkeiten 
gab (RA KBL 26.1.2023; vgl. KP 8.10.2022, SEM 12.4.2023). Es kam immer wieder zu Be­
schwerden über die langen Bearbeitungsdauern von Reisepässen (TN 11.12.2022; vgl. PAN 
9.1.2023, TN 1.8.2023. AAN 5.2.2024). Es wird auch berichtet, dass Wartezeiten durch Zusatz­
zahlungen verringert werden können, wenn man über eine Kontaktperson in einem Passbüro 
verfügt (AAN 5.2.2024). Ein in Afghanistan tätiger Rechtsanwalt bestätigt, dass dies (im geringen 
Ausmaß) vorkommt, jedoch beide Seiten eine Strafe erhalten, sollte es bekannt werden (RA 
KBL 11.3.2024). Im August 2024 gab die Generaldirektion für Pässe im Innenministerium der 
Taliban an, dass täglich 12.000 Reisepässe (davon 6.000 in Kabul) ausgestellt werden. Insge­
samt wurden, nach Angaben der Generaldirektion für Pässe, im Jahr 2023 über zwei Millionen 
Reisepässe ausgestellt. Afghanische Bürger beschweren sich jedoch weiterhin darüber, dass es 
in den Provinzen nicht dieselben Einrichtungen zur Erlangung eines Reisepasses geben würde 
wie in Kabul (SWN 21.8.2024).
Laut einer Erklärung des Sprechers der Generaldirektion für Pässe werden keine Pässe an 
Personen mit Ausreiseverboten wegen beispielsweise unbezahlter Schulden oder laufenden 
Straf-, Zivil- oder Handelsverfahren oder an Kinder, die keinen gesetzlichen Vormund haben, 
ausgestellt (TN 1.8.2023). Laut Angaben eines lokalen Rechtsanwalts in Kabul ist es für Frauen 
möglich, in Afghanistan auch ohne Begleitung eines Mahram [Anm.: männl. Begleitperson] einen 
Reisepass zu erhalten (RA KBL 11.3.2024), auch wenn sich die Behandlung der Antragsstel­
lerinnen von Ort zu Ort unterscheiden kann. In Kabul ist es derzeit nicht vorgeschrieben. Der 
Erhalt eines Reisepasses für Frauen ist auch möglich, wenn sich der Ehemann der Frau zum 
Antragszeitpunkt im Ausland befindet (RA KBL 29.8.2023).
Für den Erhalt eines Reisepasses gelten dieselben Voraussetzungen wie für eine e-Tazkira. Es 
muss ein Formular online ausgefüllt werden, und nach Vorlage eines Identitätsdokumentes (e-
Tazkira, Tazkira in Papierform oder Geburtsurkunde) sowie eines Lichtbildes und der Unterschrift 
(RA KBL 26.1.2023; vgl. RA KBL 19.2.2024, IOM 22.2.2024), werden die Fingerabdrücke des 
Antragsstellers biometrisch erfasst. Falls der Antragssteller bereits einen Reisepass besessen 
hat, so ist dieser ebenso vorzulegen bzw. sind Informationen zu diesem notwendig. Nach dem 
Ausfüllen des Online-Antragsformulars muss der Antragsteller die Gebühr entrichten und zu 
einem bestimmten Termin zur biometrischen Untersuchung in der Passabteilung erscheinen 
(RA KBL 26.1.2023; vgl. RA KBL 19.2.2024). Die Gebühr für einen Reisepass liegt zwischen 
10.000 AFN (RA KBL 19.2.2024; vgl. IOM 16.8.2023) und 11.000 AFN für einen Reisepass, der 
für zehn Jahre gültig ist, bzw. bei 5.900 AFN für einen Reisepass mit fünfjähriger Gültigkeit (IOM 
22.2.2024; vgl. RA KBL 11.3.2024). Bis vor Kurzem gab es nur einen Reisepass mit zehnjähriger 
Gültigkeit (RA KBL 11.3.2024).
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Reisepässe außerhalb Afghanistans
Berichte über die Ausstellung bzw. Verlängerung von afghanischen Reisepässen im Ausland 
sind unterschiedlich. Laut Angaben eines Rechtsanwalts in Kabul ist die Erlangung eines Reise­
passes außerhalb von Afghanistan mit Stand Februar 2024 in einigen wenigen Ländern, nämlich 
China, Pakistan, Iran und Usbekistan, mit Einschränkungen möglich (RA KBL 19.2.2024). IOM 
weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass neue afghanische Reisepässe außerhalb 
Afghanistans in den Vereinigten Arabischen Emiraten und Pakistan (Islamabad und Pesha­
war) ausgestellt werden. Zusätzlich können afghanische Reisepässe in Saudi Arabien (Riyadh) 
verlängert, jedoch nicht neu ausgestellt werden (IOM 22.2.2024).
Für weitere Informationen zu afghanischen Dokumenten wird auf den Bericht Identitäts- und Zi­
vilstandsdokumente des Staatssekretariats für Migration [Schweiz] verwiesen (SEM 12.4.2023).
Anm.: Mahram kommt von dem Wort „ Haram“ und bedeutet „ etwas, das heilig oder verboten ist“. 
Im islamischen Recht ist ein Mahram eine Person, die man nicht heiraten darf, und es ist erlaubt, 
sie ohne Kopftuch zu sehen, ihre Hände zu schütteln und sie zu umarmen, wenn man möchte. 
Nicht-Mahram bedeutet also, dass es nicht Haram ist, sie zu heiraten, von einigen Ausnahmen 
abgesehen. Das bedeutet auch, dass vor einem Nicht-Mahram ein Hijab getragen werden muss 
(Al-Islam TV 30.10.2021; vgl. GIWPS 8.2022).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/docume
nt/2035827.html, Zugriff 9.2.2023 [Login erforderlich]
■ AAN - Afghanistan Analysts Network (5.2.2024): The Daily Hustle: Mission impossible – the quest 
for passports and visas in Afghanistan, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/rights-freed
om/the-daily-hustle-mission-impossible-the-quest-for-passports-and-visas-in-afghanistan , Zugriff 
14.2.2024
■ Al-Islam TV - Al-Islam TV (30.10.2021): Who Is Your Mahram and Non Mahram?, https://www.al-isl
am.org/media/who-your-mahram-and-non-mahram , Zugriff 2.1.2023
■ GIWPS - Georgetown Institute for Women, Peace and Security (8.2022): Women’s Mobility in Islam 
Mahram: Women’s Mobility in Islam
■ IOM - International Organization for Migration (22.2.2024): Information on the socio-economic situ­
ation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2104781/Socioeconomic Information Update 
Afghanistan.pdf, Zugriff 23.2.2024 [Login erforderlich]
■ IOM - International Organization for Migration (16.8.2023): Documentation and Legal Identification 
in Afghanistan, https://afghanistan.iom.int/sites/g/files/tmzbdl1071/files/documents/2023-08/docu
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■ KP - Khaama Press (8.10.2022): Taliban Suspends Issuing Afghan Passports, https://www.khaama
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28 Impressum
Herausgegeben von der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 
Wien (BFA - https://bfa.gv.at), Österreich
Telefon: +43 59133 98 7271
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https://cloud.staatendokumentation.at
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28.1 Urheberrecht
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28.2 Hinweis zum Datenschutz
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tet Daten in Übereinstimmung mit der General Data Protection Regulation (GDPR. Verordnung 
(EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher 
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur 
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG) und des österreichischen Datenschutzgesetzes (Bundes­
gesetz über den Schutz personenbezogener Daten, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF). Zum Zweck der 
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