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Eastern (oder East) Turkistan Islamic Movement (ETIM) Das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM), auch bekannt als „Turkistan Islamic Party“ (TIP), strebt die Schaffung eines unabhängigen islamischen Staates für die turksprachigen Uiguren an, die im Westen Chinas leben (CRS 19.4.2022). Laut einem Bericht der Vereinten Nationen ist die ETIM weiterhin in Afghanistan aktiv und die Schätzungen zur Größe der Gruppe reichen von 300 bis zu 1.200 Mitgliedern (UNSC 1.6.2023b). Nach der Machtübernahme durch die Taliban wurden Berichten zufolge einige ETIM-Mitglieder aus der Provinz Badakhshan in Provinzen verlegt, die weiter von der chinesischen Grenze entfernt sind (UNSC 26.5.2022; vgl. RFE/RL 5.10.2021), unter anderem in die Provinz Nangarhar (RFE/RL 5.10.2021), als Teil der Versuche der Taliban, einerseits die Gruppe zu schützen und andererseits ihre Aktivitäten einzuschränken (UNSC 26.5.2022). Im Jahr 2023 wird berichtet, dass die ETIM weiterhin Waffen erwirbt und neue Stützpunkte in Afghanistan errichtet. Einige ETIM-Mitglieder sollen im Jahr 2022 afghanische Pässe und Tazkira erhalten haben, die ihnen die Infiltration in Nachbarländer ermöglichen. Die Gruppe hat ihren Aktionsradius aktiv ausgeweitet und in der Provinz Baghlan Operationsbasen und Waffenlager errichtet, während sie in den Provinzen Badakhshan, Takhar, Kunduz, Baghlan, Logar und Sar-e Pul weiterhin präsent bleibt. ETIM-Kämpfer unterstützen die Taliban im Kampf gegen Anti-Taliban-Elemente (UNSC 1.6.2023b). Nach dem Umzug aus der Provinz Badakhshan hat die ETIM/TIP nun ihren Hauptsitz in der Provinz Baghlan und verfügt über operative Netzwerke, die sich auf mehrere Provinzen erstre cken. Die Gruppe konzentriert sich auf die Ausbildung von Jugendlichen in Reservekräften und verstärkt die Rekrutierung und Ausbildung von Frauen. Es wird über Zusammenarbeit der Grup pierung mit der TTP sowie al-Qaida berichtet und einige Mitglieder sollen zum ISKP übergelaufen sein (UNSC 29.1.2024). Jamaat Ansarullah (JA) Jamaat Ansarullah ist eine Gruppe, die eng mit al-Qaida verbunden ist und eine symbiotische Beziehung zu den Taliban unterhält. Sie kämpfte an der Seite von deren Spezialeinheiten in zahlreichen Offensiven gegen die Nationale Widerstandsfront, unter anderem im Oktober 2022 in der Provinz Badakhshan. Die Gruppe verfügt über etwa 100 bis 250 Kämpfer, die sich haupt sächlich in den Provinzen Badakhshan, Kunduz und Takhar aufhalten und unter dem Kommando ihres neuen Anführers Asliddin Khairiddinovich Davlatov (alias Mawlawi Ibrahim) stehen. Die Taliban setzten JA-Kämpfer in Badakhshan ein, die von Mohammad Sharifov (alias Mahdi Ar salon), einem tadschikischen Staatsangehörigen, angeführt werden. Es wurde berichtet, dass dieser im September 2022 in Kabul getötet wurde und dass die Taliban dem Anführer der JA und 30 ihrer Kämpfer afghanische Pässe ausgestellt hätten (UNSC 26.5.2022). Der UN-Si cherheitsrat berichtet im Jänner 2024, dass die Finanzierung der Jamaat Ansarullah von den Taliban und al-Qaida stammt. JA-Kämpfer sind die Haupttruppe von Lashkar-e Mansoori,dem Taliban-Spezialbataillon der Selbstmordattentäter. Kürzlich sollen sich mehrere JA-Befehlshaber in den Provinzen Nangarhar und Kunar den Reihen des ISKP angeschlossen haben (UNSC 29.1.2024). Weitere Gruppierungen 66

Das Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) verfügt über 150 bis 550 Kämpfer, die von dem neuen Emir Mamasoli Samatov (alias Abu Ali), einem usbekischen Staatsangehörigen, ange führt werden. Khatiba Imam al-Bukhari hat etwa 80 bis 100 Kämpfer unter der Führung von Dilshod Dekhanov in den Provinzen Badghis, Badakhshan, Faryab und Jawzjan, während die Gruppe Islamischer Dschihad unter der Führung von Ilimbek Mamatov in Badakhshan, Bagh lan, Kunduz und Takhar mit etwa 200 bis 250 Mitgliedern vertreten ist. Die Vereinten Nationen bewerteten sowohl Khatiba Imam al-Bukhari als auch die Islamische Dschihad-Gruppe als den Taliban untergeordnet. Die im Juni 2022 gegründeten Tehrik-e-Taliban-Tadschikistan, de ren Ziel es ist, die Scharia in Tadschikistan einzuführen und gleichzeitig die säkulare Regierung Tadschikistans zu stürzen, verfügt über rund 140 Kämpfer, die sich aus tadschikischen Staats angehörigen und afghanischen Tadschiken zusammensetzen und in den nördlichen Provinzen Afghanistans stationiert sind. Die Vereinten Nationen berichten, die Gruppe arbeite unter der JA (UNSC 1.6.2023b). Quellen ■ BBC - British Broadcasting Corporation (2.8.2022): Ayman al-Zawahiri: Al-Qaeda leader killed in US drone strike, https://www.bbc.com/news/world-asia-62387167, Zugriff 17.1.2023 ■ CEIP - Carnegie Endowment for International Peace (21.12.2021): The Evolution and Future of Tehrik-e-Taliban Pakistan, https://carnegieendowment.org/2021/12/21/evolution-and-future-of-tehri k-e-taliban-pakistan-pub-86051 , Zugriff 17.1.2023 ■ CRS - Congressional Research Service [USA] (19.4.2022): Terrorist Groups in Afghanistan, https: //sgp.fas.org/crs/row/IF10604.pdf, Zugriff 17.1.2023 ■ EUAA - European Union Agency for Asylum (8.2022): Afghanistan Security Situation, https://coi.eu aa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_08_EUAA_COI_Report_Afghanistan_Security_situati on.pdf, Zugriff 9.1.2023 ■ FR24 - France 24 (4.8.2022): Taliban claim ’no knowledge’ of slain Al Qaeda leader Al-Zawahiri in Afghanistan, https://www.france24.com/en/middle-east/20220804-taliban-claim-no-knowledge-of-s lain-al-qaeda-leader-al-zawahiri-in-afghanistan , Zugriff 17.1.2023 ■ Guardian - The Guardian (5.8.2022): Taliban claim they did not know Ayman al-Zawahiri was living in central Kabul, https://www.theguardian.com/world/2022/aug/04/taliban-claim-they-did-not-kno w-ayman-al-zawahiri-was-living-in-central-kabul , Zugriff 17.1.2023 ■ IRINTL - Iran International (8.3.2024): Iran Continues To Offer Safe Haven To Al-Qaeda, US Confirms, https://www.iranintl.com/en/202402273383, Zugriff 8.3.2024 ■ ISW - Institute for the Study of War (13.1.2023): Afghanistan in Review: Taliban and Opposition Groups Prepare for a New Spring Fighting Season in Afghanistan, https://www.understandingwar.o rg/backgrounder/afghanistan-review-taliban-and-opposition-groups-prepare-new-spring-fighting-s eason, Zugriff 13.1.2023 ■ KP - Khaama Press (27.2.2024): Iran provides safe haven for senior Al-Qaeda leaders: US State Dept, https://www.khaama.com/iran-provides-safe-haven-for-senior-al-qaeda-leaders-us-state-d ept, Zugriff 8.3.2024 ■ RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (5.10.2021): Taliban ’Removing’ Uyghur Militants From Afghanistan’s Border With China, https://www.rferl.org/a/afghanistan-taliban-uyghurs-china/31494 226.html, Zugriff 17.1.2023 ■ UNSC - United Nations Security Council (29.1.2024): Thirty-third report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2610 (2021) concerning ISIL (Da’esh), Al-Qaida and associated individuals and entities [S/2024/92], https://www.ecoi.net/en/file/local/210 3947/N2343179.pdf, Zugriff 28.2.2024 ■ UNSC - United Nations Security Council (1.6.2023a): Fourteenth report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2665 (2022) concerning the Taliban and other associated individuals and entities constituting a threat to the peace stability and security of Afghanistan [S/2023/370], https://www.ecoi.net/en/file/local/2093255/N2312536.pdf , Zugriff 26.2.2024 67

■ UNSC - United Nations Security Council (1.6.2023b): Letter dated 23 May 2023 from the Chair of the Security Council Committee established pursuant to resolution 1988 (2011) addressed to the President of the Security Council, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093255/N2312536.pdf, Zugriff 18.8.2023 ■ UNSC - United Nations Security Council (26.5.2022): Letter dated 25 May 2022 from the Chair of the Security Council Committee established pursuant to resolution 1988 (2011) addressed to the President of the Security Counci, https://documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/N22/333/77/ PDF/N2233377.pdf?OpenElement, Zugriff 9.1.2023 ■ USIP - United States Institute of Peace [USA] (21.6.2022): Five Things to Watch in the Islamabad- Pakistani Taliban Talks, https://www.usip.org/publications/2022/06/five-things-watch-islamabad-pak istani-taliban-talks, Zugriff 17.1.2023 ■ VOA - Voice of America (2.8.2022): US Drone Strike in Afghanistan Kills Al-Qaida Leader, https: //www.voanews.com/a/us-kills-al-qaida-leader-aymen-al-zawahiri-sources-say-/6682822.html , Zugriff 17.1.2023 7 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung 2025-01-14 15:59 Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia (Hakimi/Sadat 2020). Informelle Rechtssyste me zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten. Dies ist nach wie vor der Fall, auch wenn die Taliban seit ihrer Machtübernahme versucht haben, einige lokale Streitbeilegungspraktiken zu kontrollieren (FH 24.2.2022; vgl. STDOK/VQ AFGH 4.2024). Nach 23 Jahren Krieg (1978-2001) und dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 konnte Afghanistan 2004 eine neue Verfassung verkünden, die sowohl islamische als auch modern-progressive Werte enthält. Die juristischen und politikwissenschaftlichen Fakultäten sowie die Scharia waren zwei Institutionen, die zur Ausbildung des Justizpersonals beitrugen, indem sie Hunderte von jungen Männern und Frauen ausbildeten, die später als Richter, Staatsanwälte und Rechtsan wälte tätig waren. In den vergangenen zwei Jahrzehnten hat die internationale Gemeinschaft zahlreiche Entwicklungsprogramme durchgeführt, die auf den Wiederaufbau des afghanischen Rechtssystems und den Ausbau der Kapazitäten des Personals der Justizbehörden abzielen. Darüber hinaus hat die [Anm.: frühere] afghanische Regierung ein Justizverwaltungssystem ein geführt, das alle Justizeinrichtungen dazu verpflichtet, ihre Fälle und Verfahren aufzuzeichnen und zu dokumentieren (STDOK/Nassery 4.2024). Nach ihrem Sturz im Jahr 2001 gelang es den Taliban, in den von ihnen kontrollierten, meisten ländlichen, Gebieten Gerichte einzurichten und den Menschen den Zugang zur Rechtsprechung auf lokaler Ebene zu erleichtern. Dies geschah zu einer Zeit, als die staatlichen Justizorgane aufgrund der weitverbreiteten Korruption ihre Glaubwürdigkeit bei der Bevölkerung weitgehend verloren hatten. Daher zogen die Menschen es vor, sich an die Gerichte der Taliban zu wenden, anstatt an die Gerichte der Regierung (STDOK/Nassery 4.2024; vgl. AA 22.10.2021). In den vergangenen zwanzig Jahren gelang es dem Justizsystem der Taliban, mit seinen praktischen Maßnahmen das Vertrauen der Menschen zu gewinnen. Die Taliban-Richter fungierten sowohl als Richter im juristischen Bereich als auch als Gelehrte (ulama) im religiösen Bereich. Die 68

Taliban-Richter absolvierten ihre Ausbildung an Deobandi-Schulen in Pakistan und Afghanistan, die sich hauptsächlich auf die hanafitische Rechtsprechung stützten (STDOK/Nassery 4.2024). Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 übernahmen sie die vollständige Kon trolle über das Justizsystem des Landes (Rawadari 4.6.2023; vgl. AA 26.6.2023) und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft (UNGA 28.1.2022). Bisher haben sich die Taliban noch nicht zu den Gesetzen geäußert, insbesondere nicht zu den Strafgesetzen, zur nationalen Sicherheit und zu den Gerichten (STDOK/Nassery 4.2024). Ein Experte für islamisches Recht schließt aus den Äußerungen der Taliban, dass sie diese Gesetze und Rechtsvorschriften in den meisten Bereichen, insbesondere Strafrecht, Familienrecht, Jugend- und Frauenrechte, ignorieren und erwartet, auch als Folge der Auflösung unabhängiger Institutionen wie der Association of De fense Lawyers und der Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC), weitere schwerwiegende Probleme für die Rechtsprechung in Afghanistan (STDOK/Nassery 4.2024). Den Taliban zufolge bildet die hanafitische Rechtsprechung die Grundlage für das Rechts system (USDOS 15.5.2023; vgl. STDOK/Nassery 4.2024), und derzeit verfügt das Land nicht über einen klaren und kohärenten Rechtsrahmen, ein Justizsystem oder Durchsetzungsme chanismen. Den Taliban zufolge bleiben Gesetze, die unter der Regierung vor August 2021 erlassen wurden, in Kraft, sofern sie nicht gegen die Scharia verstoßen (USDOS 15.5.2023; vgl. AA 26.6.2023). Die Taliban-Führer zwingen den Bürgern ihre Politik weitgehend durch Leit linien oder Empfehlungen auf, in denen sie akzeptable Verhaltensweisen festlegen (USDOS 15.5.2023; vgl. Rawadari 4.6.2023), die sie aufgrund ihrer Auslegung der Scharia und der vor herrschenden kulturellen Normen, die die Taliban für akzeptabel halten, rechtfertigen (USDOS 15.5.2023). Einem Experten für islamisches Recht zufolge betrafen die Änderungen im afghanischen Justiz system seit der Machtübernahme der Taliban vor allem formale und administrative Bereiche, aber keine konkreten Änderungen in der Rechtsprechung der Gerichte (STDOK/Nassery 4.2024). So wurden beispielsweise Richter und Verwaltungsangestellte der Gerichte durch Angehörige der Taliban ersetzt, von denen die meisten nicht über ausreichend juristische Kenntnisse und Erfah rungen mit der Arbeit an den Gerichten verfügten (STDOK/Nassery 4.2024; vgl. AA 26.6.2023). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Rawadari sind die meisten Richter und „ Muftis“ an Taliban-Gerichten Studenten oder Absolventen religiöser Koranschulen, vor allem in Paki stan. Einige der derzeitigen Richter waren während des Krieges als Richter in den von den Taliban kontrollierten Gebieten tätig. Nur wenige Richter, beispielsweise in den Provinzen Herat und Panjsher, verfügen über eine formale Hochschulausbildung und haben an juristischen oder Scharia-Fakultäten von Universitäten studiert (Rawadari 4.6.2023). Des weiteren kam es zur Absetzung von Richterinnen und Anwältinnen und es werden keine Lizenzen mehr an Strafverteidigerinnen vergeben (STDOK/Nassery 4.2024). Die Taliban haben zwar nicht ausdrücklich behauptet, bestimmte Gesetze außer Kraft zu setzen, aber sie haben immer wieder betont, dass sie im Einklang mit der Scharia regieren und jedes Gesetz ablehnen, das ihr zuwiderläuft (USDOS 15.5.2023; vgl. AA 26.6.2023). Taliban-Mitglieder haben erklärt, dass sie nur die Teile der Verfassungen von 2004 und 1964 befolgen, die nicht 69

im Widerspruch zur Scharia stehen. Einige Beobachter weisen auch darauf hin, dass keine der beiden Verfassungen in vollem Umfang in Kraft ist, sodass sie nur begrenzte Bedeutung für den geltenden Rechtsrahmen haben. Diesen Beobachtern zufolge wäre jede Abweichung von der Verfassung von 2004 insofern von Bedeutung, als diese besagt, dass Anhänger anderer Religionen als des Islams „ ihren Glauben frei ausüben und ihre religiösen Riten innerhalb der Grenzen der gesetzlichen Bestimmungen vollziehen können“, eine Bestimmung, die die Taliban ablehnen (USDOS 15.5.2023). Die Taliban haben Anfang Juli 2023 ein Tonband veröffentlicht, das dem Emir Hibatullah Akh undzada zugeschrieben wird, der offenbar eine Predigt nach dem Eid al-Adha-Gebet am Mitt woch in Kandahar gehalten hat. Darin verkündet dieser, dass ein neues Rechtssystem auf der Grundlage der Scharia und Hanafi-Rechtsprechung von den entsprechenden Ministerien und der Talibanführung ausgearbeitet wird. Damit werden die unter der ehemaligen Verfassung geltenden Gesetze, u. a. auch gesonderte schiitische Rechtsprechung, ersetzt. Er erklärte, in Afghanistan gebe es jetzt ein vollständiges islamisches System, die Sicherheit sei gewährleistet, und in keinem Teil des Landes herrsche Unordnung oder Ungehorsam. Die meisten Angelegen heiten des Landes werden nun auf der Grundlage von Richtlinien und Dekreten geregelt, die dem Emir zugeschrieben werden. Er sagte, „ unter der Herrschaft des Islamischen Emirats wurden konkrete Maßnahmen ergriffen, um Frauen von vielen traditionellen Unterdrückungen zu befrei en“.In der Paschto- und Dari-Fassung der Botschaft begrüßt der oberste Taliban-Führer auch die Einführung von Scharia-Gerichten und -Praktiken, einschließlich Qisas (z. B. Auspeitschungen oder Hinrichtungen), die die Öffentlichkeit mit eigenen Augen sieht (BAMF 31.12.2023). Im November 2022 ordnete Taliban-Staatsoberhaupt Emir Hibatullah Akhundzada die Umset zung der Scharia inklusive Körperstrafen wieder an (AA 26.6.2023). Seitdem wurden zahlreiche öffentliche Auspeitschungen vorgenommen (AP 20.6.2023; vgl. AI 23.2.2024, AA 26.6.2023). Diese Strafe wurde u. a. für Drogen- und Alkoholkonsum (AA 26.6.2023) oder für „ moralische“ Verbrechen verhängt (AMU 12.7.2023; vgl. BAMF 31.12.2023). Am 7.12.2022 kam es zur ers ten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan (AI 7.12.2022) und im Juni 2023 (AP 20.6.2023; vgl. AJ 20.6.2023) sowie im Februar 2024 kam es zu weiteren Hinrichtungen (AI 23.2.2024; vgl. ABC News 26.2.2024). Anmerkung.: Für weitere Informationen zum Rechtssystem unter den Taliban sei auf den The menbericht der Staatendokumentation „Afghanistan: Afghan legal system under the Taliban“ verwiesen (STDOK/Nassery 4.2024). Dieser ist auch über die Plattform COI-CMS verfügbar. Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und ab schiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://www.ec oi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich] ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.10.2021): Auswaärtiges Amt, Bericht uüber die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062872/Auswärtiges_Amt,_Ber icht_über_die_Lage_in_Afghanistan_(Stand_21.10.2021),_22.10.2021.pdf, Zugriff 19.3.2024 [Login erforderlich] 70

■ ABC News - Australian Broadcasting Corporation News (26.2.2024): Story taliban carry double public execution stadium southeastern afghanistan, https://abcnews.go.com/International/wireStory/talib an-carry-double-public-execution-stadium-southeastern-afghanistan-107439878 , Zugriff 26.2.2024 ■ AI - Amnesty International (23.2.2024): Afghanistan: Taliban must halt all executions and abolish death penalty, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2024/02/afghanistan-taliban-must-halt-all-e xecutions-and-abolish-death-penalty , Zugriff 26.2.2024 ■ AI - Amnesty International (7.12.2022): Afghanistan: Amnesty International condemns public exe cution by the Taliban, https://www.ecoi.net/en/document/2083619.html, Zugriff 15.12.2022 ■ AJ - Al Jazeera (20.6.2023): Afghanistan’s Taliban publicly executes man convicted of murder, https://www.aljazeera.com/news/2023/6/20/afghanistans-taliban-publicly-executes-man-convicted -of-murder, Zugriff 26.2.2024 ■ AMU - Amu Tv (12.7.2023): Four people flogged in public in Kabul’s Paghman district, https://amu. tv/56222, Zugriff 30.1.2024 ■ AP - Associated Press (20.6.2023): Taliban carry out 2nd known public execution since seizing power in Afghanistan, https://apnews.com/article/afghanistan-taliban-public-execution-f224fd940a8ce34 7bc89eb08f7d77325, Zugriff 26.2.2024 ■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.12.2023): Briefing Notes Zu sammenfassung: Afghanistan - Juli bis Dezember 2023, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nod es/29188455, Zugriff 22.1.2024 [Login erforderlich] ■ FH - Freedom House (24.2.2022): Afghanistan: Freedom in the World 2022 Country Report, https: //freedomhouse.org/country/afghanistan/freedom-world/2022, Zugriff 15.12.2022 ■ Hakimi/Sadat - Aziz Hakimi, Masooma Sadat (2020): Legal reform or erasure of history? The politics of moral crimes in Afghanistan, Central Asian Survey, https://www.tandfonline.com/doi/full/10.1080 /02634937.2019.1707510, Zugriff 26.1.2023 ■ Rawadari - Rawadari (4.6.2023): Justice Denied: An Examination of the Legal and Judicial System in Taliban-Controlled Afghanistan, https://rawadari.org/wp-content/uploads/2023/06/RW_Rule-of-L aw-Report-English.pdf, Zugriff 22.3.2024 ■ STDOK/Nassery - Nassery, Idris (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2024): Themenbericht der Staatendokumentation: Afghan legal system under the Taliban, https://www.ecoi.net/en/document/2106982.html, Zugriff 10.4.2024 ■ STDOK/VQ AFGH - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Öster reich], Journalist aus Afghanistan [Vertrauliche Quelle 1] (4.2024): Themenbericht der Staatendoku mentation: Pashtuns and the Pashtunwali, https://www.ecoi.net/en/document/2106990.html, Zugriff 10.4.2024 ■ UNGA - United Nations General Assembly (28.1.2022): The situation in Afghanistan and its implica tions for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067517/A_76_667--S _2022_64-EN.pdf, Zugriff 19.12.2022 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Reli gious Freedom: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2091855.html, Zugriff 16.5.2023 7.1 Familienrecht Letzte Änderung 2025-01-14 15:59 Die Regelungen zum afghanischen Familienrecht für die sunnitische Mehrheit sind im afgha nischen Zivilgesetzbuch von 1977 festgeschrieben (Musawa 2.2020; vgl. ZGB AFGH 2014). Für die schiitische Minderheit in Afghanistan gilt seit 2009 das schiitische Personenstandsrecht (Musawa 2.2020; vgl. SPSR AFGH 4.2009). Einem in Afghanistan tätigen Rechtsanwalt zufolge gab es nie eine offizielle Ankündigung über die Aussetzung des afghanischen Zivilschutzbuches und des schiitischen Personenrechts, aber auch keine offizielle Anerkennung (RA KBL 11.3.2024), wobei eine andere Quelle berichtet, dass dieses Gesetz durch die Taliban außer Kraft gesetzt wurde und dass alle Fälle, die Schii ten betreffen, nach der Hanafi-Rechtsprechung behandelt werden (Rawadari 4.6.2023). Der in 71

Afghanistan tätige Rechtsanwalt führt dazu aus, dass die Gerichte bei zivilrechtlichen Angele genheiten nicht klar unterscheiden, auf welche rechtliche Grundlage (Bücher der Hanafi-Schule, afghanisches Zivilgesetz, schiitisches Personenstandsrecht) sie sich stützen.Der Anwalt selbst gibt an, sich weiterhin auf das Zivilgesetz und das schiitische Personenstandsrecht zu beziehen, solange es nicht im Widerspruch zur Hanafi-Rechtsprechung steht [Anm.: Die Staatendoku menation kann hierbei keine Aussagen zur Repräsentativität dieser Vorgehensweise treffen bzw. inwieweit dies eine gängige Praxis unter Anwälten in Afghanistan ist] (RA KBL 11.3.2024). Im Zusammenhang mit dem Mangel an juristischem Wissen der von den Taliban ernannten Richter (Rawadari 4.6.2023) kommt es inder Praxis zu unterschiedlichen Vorgehensweisen der Gerichte, Behörden und Richter (RA KBL 11.3.2024; vgl. Rawadari 4.6.2023). Quellen ■ Musawa - Musawa: For equality in the Family (2.2020): Thematic Report on Article 16, Muslim Family Law and Muslim Women’s Rights in Afghanistan, https://www.musawah.org/wp-content/upl oads/2020/02/Afghanistan-Thematic-Report-2020-CEDAW75.pdf , Zugriff 25.1.2023 ■ RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (11.3.2024): Informationen zu rechtlichen Fragen und Dokumenten in Afghanistan - Zusatzinformationen, Informationen via E-Mail, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf ■ Rawadari - Rawadari (4.6.2023): Justice Denied: An Examination of the Legal and Judicial System in Taliban-Controlled Afghanistan, https://rawadari.org/wp-content/uploads/2023/06/RW_Rule-of-L aw-Report-English.pdf, Zugriff 22.3.2024 ■ SPSR AFGH - Schiitisches Personenstandsrecht [Afghanistan] (4.2009): Shiite Personal Status Law 2009 (Übersetzung durch USAID - United States Agency for International Developmen), https: //www.refworld.org/pdfid/4a24ed5b2.pdf, Zugriff 25.1.2023 ■ ZGB AFGH - Zivilgesetzbuch [Afghanistan] (2014): Afghan Civil Law of the Republic of Afghanistan 5.1.1997 (Übersetzung durch Afghanistan Legal Education Project, Stanford Law School), https:// www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=search&docid=5a6f2bce4&skip=0&query=civil law &coi=AFG, Zugriff 25.1.2023 7.1.1 Eheschließung und Registrierung der Ehe / Scheidung Letzte Änderung 2025-01-14 15:59 Eheschließung Sowohl nach dem Zivilgesetzbuch Artikel 70 (ZGB AFGH 2014) wie auch nach dem schiitischen Personenstandsregister ist das legale Heiratsalter für Frauen 16 Jahre und für Männer 18 Jahre (SPSR AFGH 4.2009; vgl. RA KBL 19.2.2024). Allerdings sind Eheschließungen nach dem Gesetz auch unter dem gesetzlichen Mindestalter in beiden Fällen möglich (Musawa 2.2020). So kann nach Artikel 71 des Zivilgesetzes der Vater oder das zuständige Gericht die Heirat von Mädchen unter 16 Jahren erlauben, wobei die absolute Untergrenze bei 15 Jahren liegt (ZGB AFGH 2014; vgl. Musawa 2.2020). Das schiitische Personenstandsregister schreibt vor, dass ein Vormund Mädchen oder Jungen die Ehe unter 16 bzw. unter 18 Jahren erlauben kann, wenn „ die Eheschließung notwendig und im besten Interesse des Kindes ist“. Das schiitische Personenstandsregister legt kein absolutes Mindestalter fest, unter dem eine Eheschließung nicht genehmigt werden darf (Musawa 2.2020; vgl. SPSR AFGH 4.2009). 72

Laut afghanischem Zivilgesetzbuch Artikel 77 ist eine Ehe ein rechtsgültiger Vertrag, wenn alle rechtlichen Bedingungen und Bestimmungen erfüllt sind (RA KBL 19.2.2024). Dies sind: • Angebot und Annahme müssen von den Vertragsparteien oder ihren Vormündern oder Vertretern korrekt vorgenommen werden • Anwesenheit zweier Zeugen • Fehlen eines dauerhaften oder vorübergehenden rechtlichen Hindernisses zwischen den heiratenden Parteien (RA KBL 19.2.2024) Im Allgemeinen wird eine Ehe zu Hause oder in einem Hotel von den Paaren vor einem religiösen Geistlichen (Mullah) geschlossen, wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind (RA KBL 19.2.2024). Darüber hinaus werden bei einer Eheschließung folgende Punkte berücksichtigt: • Anwesenheit beider Parteien (Ehemann und Ehefrau) oder ihrer Vertreter, in fast allen Fällen wird die Ehefrau durch einen Vertreter vertreten • Willensbekundung und Absicht der Parteien, die Ehe zu schließen • Einigung der Parteien oder ihrer Vertreter über die Höhe der Mitgift des Mannes an die Frau • Anwesenheit von Zeugen für die Zeugenaussage • Erledigung der religiösen Formalitäten • Ausstellen einer traditionellen (inoffiziellen) Heiratsurkunde (RA KBL 19.2.2024) Ehen, die außerhalb Afghanistans geschlossen wurden, sind gültig wenn die einschlägigen Gesetze und Vorschriften des Landes, in dem die Eheschließung stattfindet, eingehalten bzw. angewendet und die Artikel 70, 71 und 77 des afghanischen Zivilgesetzbuches eingehalten wurden (RA KBL 19.2.2024). Registrierung der Ehe Für die Registrierung der Ehe wird Folgendes benötigt: • Schriftlicher Antrag auf Eintragung der Eheschließung • Ausweisdokumente (Tazkira) des Ehemanns, der Ehefrau und der Zeugen • Fotos des Ehemanns, der Ehefrau und der Zeugen • Anwesenheit des Ehemanns und der Ehefrau sowie von Zeugen • Zahlung einer amtlichen Gebühr • Ordnungsgemäß beglaubigte Vollmacht, falls eine der Parteien durch einen Anwalt vertreten wird. Das weitere Verfahren wird durch amtliche Schreiben abgewickelt (RA KBL 19.2.2024) 73

Das Gericht, bei dem die Eheschließungen registriert werden, gibt keine öffentlichen Informatio nen über die Zahl der registrierten Eheschließungen heraus, sodass keine Informationen über die Zahl der registrierten Eheschließungen verfügbar sind. Bekannt ist, dass die Zahl der nicht registrierten Eheschließungen bei Weitem höher ist als die Zahl der registrierten Eheschließun gen in Afghanistan. Meistens beantragen Paare, die ins Ausland reisen wollen oder bei denen es um Erbschaften oder Rentenleistungen geht, ihre Ehen zu registrieren. Die Nachfrage nach der Registrierung von Ehen ist jedoch in den letzten Jahren gestiegen. Ehen, die in Afghanistan nicht registriert werden, haben dennoch Gültigkeit. Die meisten Ehen werden nicht registriert (bei Gericht) und sind auch dann noch gültig, wenn sie nur vor einem religiösen Geistlichen (Mullah) geschlossen wurden. Es ist nicht in allen Fällen vorgeschrieben, eine Ehe in Afghani stan zu registrieren. Wenn die Beziehung zwischen Ehemann und Ehefrau jedoch behördliche Verfahren betrifft, muss die Ehe registriert werden, damit sie später als Ehemann und Ehefrau geführt werden kann. Ehen können auch erst zu einem späteren Zeitpunkt registriert werden. Für die Eintragung einer Ehe zu einem späteren Zeitpunkt sind die gleichen Informationen und Unterlagen erforderlich [Anm.: siehe oben]. Die Registrierung einer Ehe kann auch in Abwesen heit des Ehemannes oder der Ehefrau geschehen, durch Beauftragung eines Anwalts, der die Ehe in ihrem Namen abschließt bzw. registriert (RA KBL 19.2.2024). Nach der Scharia darf ein muslimischer Mann eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss erst konvertieren, wenn sie nicht einem Glauben anhängt, der entweder dem Koran, der Thora, der Bibel oder dem Zabur (Buch David oder Psalmen) folgt. Es ist illegal, dass eine muslimische Frau einen nicht-muslimischen Mann heiratet (USDOS 15.5.2023). Die Registrierung von Ehen ist in allen Provinzen möglich, allerdings mit einigen Einschrän kungen. Das für die Eintragung der Eheschließung zuständige Gericht in jeder Provinz nimmt jeweils nur eine begrenzte Anzahl von Anträgen auf Eintragung der Eheschließung an und setzt die Annahme weiterer Anträge aus, bis die ersten Anträge bearbeitet worden sind, und nimmt dann wieder neue Anträge an (RA KBL 11.3.2024). Scheidung Nach dem afghanischen Zivilgesetzbuch haben grundsätzlich nur Männer das Recht auf Schei dung, aber auch Frauen können unter bestimmten Umständen vor Gericht die Scheidung bean tragen. In der Praxis nehmen die afghanischen Gerichte derzeit kaum Scheidungsanträge an. Es gibt zwar einige wenige Unterschiede zwischen den sunnitischen und schiitischen Religions gruppen in Bezug auf die Umstände, unter denen eine Frau die Scheidung beantragen kann, offiziell jedoch werden Scheidungsanträge in Afghanistan auf der Grundlage der Hanafi-Schule behandelt und diese gilt für alle Bürger Afghanistans gleich (RA KBL 19.2.2024). Auch Scheidungen, die im Ausland durchgeführt werden, gelten in Afghanistan, wenn die Schei dung nicht gegen die im afghanischen Zivilgesetzbuch festgelegten Bedingungen verstößt (RA KBL 19.2.2024). Nach dem afghanischen Zivilgesetzbuch haben Männer im Falle einer Scheidung grundsätzlich das Recht, das Sorgerecht und die Vormundschaft für ein männliches oder weibliches Kind 74

zu erhalten. Wenn das Kind jedoch minderjährig ist und die Frau nicht erneut heiratet, hat sie das Recht, das Sorgerecht und die Vormundschaft für ein männliches Kind bis zum Alter von 7 Jahren und für ein weibliches Kind bis zum Alter von 9 Jahren zu erhalten (RA KBL 19.2.2024). Quellen ■ Musawa - Musawa: For equality in the Family (2.2020): Thematic Report on Article 16, Muslim Family Law and Muslim Women’s Rights in Afghanistan, https://www.musawah.org/wp-content/upl oads/2020/02/Afghanistan-Thematic-Report-2020-CEDAW75.pdf , Zugriff 25.1.2023 ■ RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (11.3.2024): Informationen zu rechtlichen Fragen und Dokumenten in Afghanistan - Zusatzinformationen, Informationen via E-Mail, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf ■ RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (19.2.2024): Informationen zu rechtlichen Fragen und Dokumenten in Afghanistan, Informationen via E-Mail, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf ■ SPSR AFGH - Schiitisches Personenstandsrecht [Afghanistan] (4.2009): Shiite Personal Status Law 2009 (Übersetzung durch USAID - United States Agency for International Developmen), https: //www.refworld.org/pdfid/4a24ed5b2.pdf, Zugriff 25.1.2023 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Reli gious Freedom: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2091855.html, Zugriff 16.5.2023 ■ ZGB AFGH - Zivilgesetzbuch [Afghanistan] (2014): Afghan Civil Law of the Republic of Afghanistan 5.1.1997 (Übersetzung durch Afghanistan Legal Education Project, Stanford Law School), https:// www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=search&docid=5a6f2bce4&skip=0&query=civil law &coi=AFG, Zugriff 25.1.2023 7.1.2 Staatsbürgerschaft Letzte Änderung 2025-01-14 15:59 Gemäß Artikel 9 Absatz 2 des afghanischen Staatsbürgerschaftsgesetzes gilt jede Person, die innerhalb oder außerhalb des Territoriums Afghanistans von afghanischen Staatsangehörigen geboren wird, als afghanischer Staatsbürger (RA KBL 19.2.2024; vgl. StbG AFGH 2000). Wenn ein Elternteil afghanischer Staatsbürger und der andere ausländischer Staatsbürger ist, gilt das Kind gemäß Artikel 10 des afghanischen Staatsbürgerschaftsgesetzes bei der Geburt als afghanischer Staatsbürger, wenn es im Hoheitsgebiet Afghanistans geboren wurde. Wurde das Kind außerhalb Afghanistans geboren, gilt es als afghanischer Staatsbürger, wenn die Eltern oder ein Elternteil einen ständigen Wohnsitz im afghanischen Hoheitsgebiet haben oder sich in gegenseitigem Einvernehmen für die afghanische Staatsbürgerschaft des Kindes entscheiden (RA KBL 19.2.2024; vgl. StbG AFGH 2000). Ein Kind, dessen Eltern nicht verheiratet sind, kann die afghanische Staatsbürgerschaft nicht erhalten. Wenn das Kind unehelich geboren ist, können die Eltern das Sorgerecht für das Kind verlieren, es sei denn, die Mutter erkennt die Abstammung des Kindes an und der Vater bestätigt dies. Dann kann das Kind, auch wenn es unehelich geboren wurde, unter dem Sorgerecht der Eltern bleiben (RA KBL 19.2.2024). Ein in Afghanistan tätiger Rechtsanwalt führt aus, dass es zu diesem Thema jedoch keine ausdrücklichen Bestimmungen gibt und es in der Praxis sehr unwahrscheinlich ist, dass ein solcher Fall den Behörden vorgelegt wird. Er gibt jedoch an, dass die Abstammung des Kindes feststehen bzw. der Vater identifiziert sein muss, um die afghanische Staatsbürgerschaft zu erhalten (RA KBL 11.3.2024). 75
