2025-09-05-coi-cms-laenderinformationen-afghanistan-version-12-3379

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

/ 209
PDF herunterladen
Afghanistan tätige Rechtsanwalt führt dazu aus, dass die Gerichte bei zivilrechtlichen Angele­
genheiten nicht klar unterscheiden, auf welche rechtliche Grundlage (Bücher der Hanafi-Schule, 
afghanisches Zivilgesetz, schiitisches Personenstandsrecht) sie sich stützen.Der Anwalt selbst 
gibt an, sich weiterhin auf das Zivilgesetz und das schiitische Personenstandsrecht zu beziehen, 
solange es nicht im Widerspruch zur Hanafi-Rechtsprechung steht [Anm.: Die Staatendoku­
menation kann hierbei keine Aussagen zur Repräsentativität dieser Vorgehensweise treffen 
bzw. inwieweit dies eine gängige Praxis unter Anwälten in Afghanistan ist] (RA KBL 11.3.2024). 
Im Zusammenhang mit dem Mangel an juristischem Wissen der von den Taliban ernannten 
Richter (Rawadari 4.6.2023) kommt es inder Praxis zu unterschiedlichen Vorgehensweisen der 
Gerichte, Behörden und Richter (RA KBL 11.3.2024; vgl. Rawadari 4.6.2023).
Quellen
■ Musawa - Musawa: For equality in the Family (2.2020): Thematic Report on Article 16, Muslim 
Family Law and Muslim Women’s Rights in Afghanistan, https://www.musawah.org/wp-content/upl
oads/2020/02/Afghanistan-Thematic-Report-2020-CEDAW75.pdf , Zugriff 25.1.2023
■ RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (11.3.2024): Informationen zu rechtlichen Fragen und 
Dokumenten in Afghanistan - Zusatzinformationen, Informationen via E-Mail, liegt im Archiv der 
Staatendokumentation auf
■ Rawadari - Rawadari (4.6.2023): Justice Denied: An Examination of the Legal and Judicial System 
in Taliban-Controlled Afghanistan, https://rawadari.org/wp-content/uploads/2023/06/RW_Rule-of-L
aw-Report-English.pdf, Zugriff 22.3.2024
■ SPSR AFGH - Schiitisches Personenstandsrecht [Afghanistan] (4.2009): Shiite Personal Status 
Law 2009 (Übersetzung durch USAID - United States Agency for International Developmen), https:
//www.refworld.org/pdfid/4a24ed5b2.pdf, Zugriff 25.1.2023
■ ZGB AFGH - Zivilgesetzbuch [Afghanistan] (2014): Afghan Civil Law of the Republic of Afghanistan 
5.1.1997 (Übersetzung durch Afghanistan Legal Education Project, Stanford Law School), https://
www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=search&docid=5a6f2bce4&skip=0&query=civil law
&coi=AFG, Zugriff 25.1.2023
7.1.1 Eheschließung und Registrierung der Ehe / Scheidung
Letzte Änderung 2025-01-14 15:59
Eheschließung
Sowohl nach dem Zivilgesetzbuch Artikel 70 (ZGB AFGH 2014) wie auch nach dem schiitischen 
Personenstandsregister ist das legale Heiratsalter für Frauen 16 Jahre und für Männer 18 Jahre 
(SPSR AFGH 4.2009; vgl. RA KBL 19.2.2024). Allerdings sind Eheschließungen nach dem 
Gesetz auch unter dem gesetzlichen Mindestalter in beiden Fällen möglich (Musawa 2.2020). 
So kann nach Artikel 71 des Zivilgesetzes der Vater oder das zuständige Gericht die Heirat 
von Mädchen unter 16 Jahren erlauben, wobei die absolute Untergrenze bei 15 Jahren liegt 
(ZGB AFGH 2014; vgl. Musawa 2.2020). Das schiitische Personenstandsregister schreibt vor, 
dass ein Vormund Mädchen oder Jungen die Ehe unter 16 bzw. unter 18 Jahren erlauben kann, 
wenn „ die Eheschließung notwendig und im besten Interesse des Kindes ist“. Das schiitische 
Personenstandsregister legt kein absolutes Mindestalter fest, unter dem eine Eheschließung 
nicht genehmigt werden darf (Musawa 2.2020; vgl. SPSR AFGH 4.2009).
72
78

Laut afghanischem Zivilgesetzbuch Artikel 77 ist eine Ehe ein rechtsgültiger Vertrag, wenn alle 
rechtlichen Bedingungen und Bestimmungen erfüllt sind (RA KBL 19.2.2024). Dies sind:
• Angebot und Annahme müssen von den Vertragsparteien oder ihren Vormündern oder 
Vertretern korrekt vorgenommen werden
• Anwesenheit zweier Zeugen
• Fehlen eines dauerhaften oder vorübergehenden rechtlichen Hindernisses zwischen den 
heiratenden Parteien (RA KBL 19.2.2024)
Im Allgemeinen wird eine Ehe zu Hause oder in einem Hotel von den Paaren vor einem religiösen 
Geistlichen (Mullah) geschlossen, wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind (RA KBL 
19.2.2024).
Darüber hinaus werden bei einer Eheschließung folgende Punkte berücksichtigt:
• Anwesenheit beider Parteien (Ehemann und Ehefrau) oder ihrer Vertreter, in fast allen Fällen 
wird die Ehefrau durch einen Vertreter vertreten
• Willensbekundung und Absicht der Parteien, die Ehe zu schließen
• Einigung der Parteien oder ihrer Vertreter über die Höhe der Mitgift des Mannes an die Frau
• Anwesenheit von Zeugen für die Zeugenaussage
• Erledigung der religiösen Formalitäten
• Ausstellen einer traditionellen (inoffiziellen) Heiratsurkunde (RA KBL 19.2.2024)
Ehen, die außerhalb Afghanistans geschlossen wurden, sind gültig wenn die einschlägigen 
Gesetze und Vorschriften des Landes, in dem die Eheschließung stattfindet, eingehalten bzw. 
angewendet und die Artikel 70, 71 und 77 des afghanischen Zivilgesetzbuches eingehalten 
wurden (RA KBL 19.2.2024).
Registrierung der Ehe
Für die Registrierung der Ehe wird Folgendes benötigt:
• Schriftlicher Antrag auf Eintragung der Eheschließung
• Ausweisdokumente (Tazkira) des Ehemanns, der Ehefrau und der Zeugen
• Fotos des Ehemanns, der Ehefrau und der Zeugen
• Anwesenheit des Ehemanns und der Ehefrau sowie von Zeugen
• Zahlung einer amtlichen Gebühr
• Ordnungsgemäß beglaubigte Vollmacht, falls eine der Parteien durch einen Anwalt vertreten 
wird. Das weitere Verfahren wird durch amtliche Schreiben abgewickelt (RA KBL 19.2.2024)
73
79

Das Gericht, bei dem die Eheschließungen registriert werden, gibt keine öffentlichen Informatio­
nen über die Zahl der registrierten Eheschließungen heraus, sodass keine Informationen über 
die Zahl der registrierten Eheschließungen verfügbar sind. Bekannt ist, dass die Zahl der nicht 
registrierten Eheschließungen bei Weitem höher ist als die Zahl der registrierten Eheschließun­
gen in Afghanistan. Meistens beantragen Paare, die ins Ausland reisen wollen oder bei denen 
es um Erbschaften oder Rentenleistungen geht, ihre Ehen zu registrieren. Die Nachfrage nach 
der Registrierung von Ehen ist jedoch in den letzten Jahren gestiegen. Ehen, die in Afghanistan 
nicht registriert werden, haben dennoch Gültigkeit. Die meisten Ehen werden nicht registriert 
(bei Gericht) und sind auch dann noch gültig, wenn sie nur vor einem religiösen Geistlichen 
(Mullah) geschlossen wurden. Es ist nicht in allen Fällen vorgeschrieben, eine Ehe in Afghani­
stan zu registrieren. Wenn die Beziehung zwischen Ehemann und Ehefrau jedoch behördliche 
Verfahren betrifft, muss die Ehe registriert werden, damit sie später als Ehemann und Ehefrau 
geführt werden kann. Ehen können auch erst zu einem späteren Zeitpunkt registriert werden. 
Für die Eintragung einer Ehe zu einem späteren Zeitpunkt sind die gleichen Informationen und 
Unterlagen erforderlich [Anm.: siehe oben]. Die Registrierung einer Ehe kann auch in Abwesen­
heit des Ehemannes oder der Ehefrau geschehen, durch Beauftragung eines Anwalts, der die 
Ehe in ihrem Namen abschließt bzw. registriert (RA KBL 19.2.2024).
Nach der Scharia darf ein muslimischer Mann eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die 
Frau muss erst konvertieren, wenn sie nicht einem Glauben anhängt, der entweder dem Koran, 
der Thora, der Bibel oder dem Zabur (Buch David oder Psalmen) folgt. Es ist illegal, dass eine 
muslimische Frau einen nicht-muslimischen Mann heiratet (USDOS 15.5.2023).
Die Registrierung von Ehen ist in allen Provinzen möglich, allerdings mit einigen Einschrän­
kungen. Das für die Eintragung der Eheschließung zuständige Gericht in jeder Provinz nimmt 
jeweils nur eine begrenzte Anzahl von Anträgen auf Eintragung der Eheschließung an und setzt 
die Annahme weiterer Anträge aus, bis die ersten Anträge bearbeitet worden sind, und nimmt 
dann wieder neue Anträge an (RA KBL 11.3.2024).
Scheidung
Nach dem afghanischen Zivilgesetzbuch haben grundsätzlich nur Männer das Recht auf Schei­
dung, aber auch Frauen können unter bestimmten Umständen vor Gericht die Scheidung bean­
tragen. In der Praxis nehmen die afghanischen Gerichte derzeit kaum Scheidungsanträge an. 
Es gibt zwar einige wenige Unterschiede zwischen den sunnitischen und schiitischen Religions­
gruppen in Bezug auf die Umstände, unter denen eine Frau die Scheidung beantragen kann, 
offiziell jedoch werden Scheidungsanträge in Afghanistan auf der Grundlage der Hanafi-Schule 
behandelt und diese gilt für alle Bürger Afghanistans gleich (RA KBL 19.2.2024).
Auch Scheidungen, die im Ausland durchgeführt werden, gelten in Afghanistan, wenn die Schei­
dung nicht gegen die im afghanischen Zivilgesetzbuch festgelegten Bedingungen verstößt (RA 
KBL 19.2.2024).
Nach dem afghanischen Zivilgesetzbuch haben Männer im Falle einer Scheidung grundsätzlich 
das Recht, das Sorgerecht und die Vormundschaft für ein männliches oder weibliches Kind 
74
80

zu erhalten. Wenn das Kind jedoch minderjährig ist und die Frau nicht erneut heiratet, hat sie 
das Recht, das Sorgerecht und die Vormundschaft für ein männliches Kind bis zum Alter von 7 
Jahren und für ein weibliches Kind bis zum Alter von 9 Jahren zu erhalten (RA KBL 19.2.2024).
Quellen
■ Musawa - Musawa: For equality in the Family (2.2020): Thematic Report on Article 16, Muslim 
Family Law and Muslim Women’s Rights in Afghanistan, https://www.musawah.org/wp-content/upl
oads/2020/02/Afghanistan-Thematic-Report-2020-CEDAW75.pdf , Zugriff 25.1.2023
■ RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (11.3.2024): Informationen zu rechtlichen Fragen und 
Dokumenten in Afghanistan - Zusatzinformationen, Informationen via E-Mail, liegt im Archiv der 
Staatendokumentation auf
■ RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (19.2.2024): Informationen zu rechtlichen Fragen und 
Dokumenten in Afghanistan, Informationen via E-Mail, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf
■ SPSR AFGH - Schiitisches Personenstandsrecht [Afghanistan] (4.2009): Shiite Personal Status 
Law 2009 (Übersetzung durch USAID - United States Agency for International Developmen), https:
//www.refworld.org/pdfid/4a24ed5b2.pdf, Zugriff 25.1.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Reli­
gious Freedom: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2091855.html, Zugriff 16.5.2023
■ ZGB AFGH - Zivilgesetzbuch [Afghanistan] (2014): Afghan Civil Law of the Republic of Afghanistan 
5.1.1997 (Übersetzung durch Afghanistan Legal Education Project, Stanford Law School), https://
www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=search&docid=5a6f2bce4&skip=0&query=civil law
&coi=AFG, Zugriff 25.1.2023
7.1.2 Staatsbürgerschaft
Letzte Änderung 2025-01-14 15:59
Gemäß Artikel 9 Absatz 2 des afghanischen Staatsbürgerschaftsgesetzes gilt jede Person, die 
innerhalb oder außerhalb des Territoriums Afghanistans von afghanischen Staatsangehörigen 
geboren wird, als afghanischer Staatsbürger (RA KBL 19.2.2024; vgl. StbG AFGH 2000).
Wenn ein Elternteil afghanischer Staatsbürger und der andere ausländischer Staatsbürger ist, 
gilt das Kind gemäß Artikel 10 des afghanischen Staatsbürgerschaftsgesetzes bei der Geburt 
als afghanischer Staatsbürger, wenn es im Hoheitsgebiet Afghanistans geboren wurde. Wurde 
das Kind außerhalb Afghanistans geboren, gilt es als afghanischer Staatsbürger, wenn die Eltern 
oder ein Elternteil einen ständigen Wohnsitz im afghanischen Hoheitsgebiet haben oder sich in 
gegenseitigem Einvernehmen für die afghanische Staatsbürgerschaft des Kindes entscheiden 
(RA KBL 19.2.2024; vgl. StbG AFGH 2000).
Ein Kind, dessen Eltern nicht verheiratet sind, kann die afghanische Staatsbürgerschaft nicht 
erhalten. Wenn das Kind unehelich geboren ist, können die Eltern das Sorgerecht für das Kind 
verlieren, es sei denn, die Mutter erkennt die Abstammung des Kindes an und der Vater bestätigt 
dies. Dann kann das Kind, auch wenn es unehelich geboren wurde, unter dem Sorgerecht der 
Eltern bleiben (RA KBL 19.2.2024). Ein in Afghanistan tätiger Rechtsanwalt führt aus, dass 
es zu diesem Thema jedoch keine ausdrücklichen Bestimmungen gibt und es in der Praxis 
sehr unwahrscheinlich ist, dass ein solcher Fall den Behörden vorgelegt wird. Er gibt jedoch 
an, dass die Abstammung des Kindes feststehen bzw. der Vater identifiziert sein muss, um die 
afghanische Staatsbürgerschaft zu erhalten (RA KBL 11.3.2024).
75
81

Die Beantragung der Staatsbürgerschaft für ein Kind aus dem Ausland ist derzeit möglich, 
wenn die Verleihung der Staatsbürgerschaft für das Kind mit den Bestimmungen des afghani­
schen Staatsbürgerschaftsgesetzes übereinstimmt. Es beginnt mit einem schriftlichen Antrag 
auf Verleihung der Staatsbürgerschaft, der bei den afghanischen Konsulaten im Ausland (in 
den Ländern, in denen Konsulate tätig sind) außerhalb Afghanistans oder beim Ministerium für 
auswärtige Angelegenheiten in Afghanistan eingereicht werden muss. Dann prüft ein bevoll­
mächtigter Ausschuss die Unterlagen des Antragstellers und leitet ihn zur endgültigen Annahme 
oder Ablehnung an die Ministerialdirektion weiter. Auf Anweisung der Taliban wurde das Verfah­
ren für die Beantragung der Staatsbürgerschaft vorläufig ausgesetzt (RA KBL 19.2.2024).
Quellen
■ RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (11.3.2024): Informationen zu rechtlichen Fragen und 
Dokumenten in Afghanistan - Zusatzinformationen, Informationen via E-Mail, liegt im Archiv der 
Staatendokumentation auf
■ RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (19.2.2024): Informationen zu rechtlichen Fragen und 
Dokumenten in Afghanistan, Informationen via E-Mail, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf
■ StbG AFGH - Staatsbürgerschaftsgesetz [Islamic Emirate of Afghanistan] (2000): Law on Citizenship 
of the Islamic Emirate of Afghanistan (English Translation), https://www.refworld.org/pdfid/404c988
d4.pdf, Zugriff 7.2.2023
8 Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2024-04-04 11:36
Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des 
früheren Regimes zusammen (TN 15.8.2022) und die Taliban haben faktisch die Verantwortung 
für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben begonnen, ihre bisherigen Milizen-Strukturen 
in geordnete Sicherheitskräfte zu übertragen. Dieser Prozess ist noch nicht abgeschlossen. Im 
Bereich der Streitkräfte kündigte der Taliban-Armeechef Qari Fasihuddin im November 2021 den 
Aufbau einer 150.000 Mann starken Armee inkl. Freiwilliger an; andere Mitglieder der Taliban-
Regierung haben sich für eine kleinere Berufsarmee ausgesprochen (AA 26.6.2023; vgl. CPJ 
1.3.2022). Dem Taliban-Stabschef der Streitkräfte zufolge bestünde die Armee mit Stand März 
2023 aus 150.000 Taliban-Kämpfern und solle kommendes Jahr auf 170.000 vergrößert werden. 
Angestrebt sei eine 200.000 Mann starke Armee (AA 26.6.2023). Der Geheimdienst (General 
Directorate for [Anm.: auch „ of“] Intelligence, GDI), ein Nachrichtendienst, der früher als „ Natio­
nal Directorate of Security“ (NDS) bekannt war (CPJ 1.3.2022; vgl. AA 26.6.2023), wurde dem 
Taliban-Staatsoberhaupt Emir Hibatullah Akhundzada direkt unterstellt. Das Innenministerium 
der Taliban-Regierung hat wiederholt angekündigt, Polizisten, u. a. im Bereich der Verkehrspo­
lizei, zu übernehmen. Dies ist nach Angaben von UNAMA zumindest in Kabul teilweise erfolgt. 
Es zeichnet sich ab, dass die Taliban mit Ausnahme der Luftwaffe (hier sollen laut afghanischen 
Presseangaben fast die Hälfte der ehemaligen Soldaten zurückgekehrt sein) von den bisherigen 
Kräften nur vereinzelt Fachpersonal übernehmen. Eine breit angelegte Integration der bisheri­
gen Angehörigen der Sicherheitskräfte hat bisher nicht stattgefunden (AA 26.6.2023) und auch 
ein internationaler Analyst führte an, dass die Zahl der rekrutierten ehemaligen Sicherheitskräfte 
begrenzt sei und es sich im Allgemeinen um Spezialisten handele (EUAA 12.2023). Experten 
76
82

zufolge sind die Taliban jedoch noch weit davon entfernt, eine funktionierende Luftwaffe zu 
verwirklichen, die den Luftraum im Falle ausländischer Übergriffe oder inländischer Aufstände 
sichern könnte. Der Bestand an Hubschraubern und Fluggeräten gilt als veraltet und es gibt 
zumindest fünf bestätigte Unfälle in der Militärluftfahrt seit der Machtübernahme, wobei Piloten­
fehler als wahrscheinlichste Ursache gelten. Nach Ansicht eines Afghanistan-Experten, müssten 
die Taliban in erheblichem Umfang Piloten ausbilden und Strategien für die Kommunikation und 
Koordination mit den Bodentruppen entwickeln, um eine funktionsfähige Luftwaffe aufzubauen. 
Zwar versuchen die Taliban, Piloten auszubilden, veröffentlichen jedoch keine Zahlen über die 
Anzahl ihrer Piloten und Techniker und auf Grundlage von Fotos und Videos wird mit Stand 
Mai 2023 von etwa 50 einsatzfähigen Flugzeugen und Hubschraubern ausgegangen (RFE/RL 
25.5.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://www.ec
oi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich]
■ CPJ - Committee to Protect Journalists (1.3.2022): Afghanistan’s intelligence agency emerges as 
new threat to independent media - Committee to Protect Journalists, https://cpj.org/2022/03/afghan
istans-intelligence-agency-emerges-as-new-threat-to-independent-media , Zugriff 27.1.2023
■ EUAA - European Union Agency for Asylum (12.2023): Afghanistan Country Focus, https://www.ec
oi.net/en/file/local/2101835/2023_12_EUAA_COI_Report_Afghanistan_Country_Focus.pdf, Zugriff 
7.2.2024
■ RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (25.5.2023): Taliban Effort To Resurrect Afghan Air Force 
Runs Into Turbulence, https://www.rferl.org/a/afghanistan-taliban-air-force-aircraft-helicopters-train
ing/32427528.html, Zugriff 29.2.2024
■ TN - Tolonews (15.8.2022): Review of Afghan Military Developments Over Past Year, https://tolone
ws.com/afghanistan-179407, Zugriff 8.2.2024
9 Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2024-04-05 15:38
Es gibt Berichte über Folter und Misshandlungen durch die Taliban (AA 26.6.2023, vgl. HRW 
11.1.2024). Die Vereinten Nationen berichten über Folter und Misshandlungen von ehemali­
gen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten (UNAMA 22.8.2023; vgl. HRW 
11.1.2024). Auch über Gewalt gegen Journalisten und Medienschaffende (HRW 11.1.2024; 
vgl. AA 26.6.2023) sowie gegen Frauenrechtsaktivisten (AA 26.6.2023 vgl. HRW 11.1.2024, AI 
7.12.2023) auch in Gefängnissen wird berichtet (AA 26.6.2023; vgl. HRW 11.1.2024). Amnes­
ty International berichtet beispielsweise über kollektive Strafen gegen Bewohner der Provinz 
Panjsher, darunter Folter und andere Misshandlungen (AI 8.6.2023).
Es gibt Berichte über öffentliche Auspeitschungen durch die Taliban in mehreren Provinzen, 
darunter Zabul (UNGA 1.12.2023), Maidan Wardak (8am 10.7.2023; vgl. BAMF 31.12.2023), 
Kabul (ANI 12.7.2023; vgl. AMU 12.7.2023), Kandahar (KaN 17.1.2023; vgl. KP 17.1.2023) 
und Helmand (KP 2.2.2023; vgl. KaN 2.2.2023). Der oberste Taliban-Führer, Emir Hibatullah 
Akhundzada, begrüßte die Einführung von Scharia-Gerichten und -Praktiken, einschließlich 
77
83

Qisas (z. B. Auspeitschungen oder Hinrichtungen), die die Öffentlichkeit mit eigenen Augen 
sieht (BAMF 31.12.2023).
Quellen
■ 8am - Hasht-e Sobh (10.7.2023): Taliban’s Brutal Public Whippings: Two Men and One Woman 
Face Horrific Punishment in Maidan Wardak Province, https://8am.media/eng/talibans-brutal-pub
lic-whippings-two-men-and-one-woman-face-horrific-punishment-in-maidan-wardak-province , 
Zugriff 30.1.2024
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://www.ec
oi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich]
■ AI - Amnesty International (7.12.2023): Afghanistan: Stop punishing women protesters, https://www.
amnesty.org/en/wp-content/uploads/2023/12/ASA1175092023ENGLISH.pdf, Zugriff 31.1.2024
■ AI - Amnesty International (8.6.2023): Afghanistan: “Your sons are in the mountains”: The collective 
punishment of civilians in Panjshir by the Taliban - Amnesty International, https://www.amnesty.org/
en/documents/asa11/6816/2023/en, Zugriff 29.2.2024
■ AMU - Amu Tv (12.7.2023): Four people flogged in public in Kabul’s Paghman district, https://amu.
tv/56222, Zugriff 30.1.2024
■ ANI - Asian News International (12.7.2023): Afghanistan: Four people publicly flogged by Taliban, 
https://theprint.in/world/afghanistan-four-people-publicly-flogged-by-taliban/1666393 , Zugriff 
30.1.2024
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.12.2023): Briefing Notes Zu­
sammenfassung: Afghanistan - Juli bis Dezember 2023, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nod
es/29188455, Zugriff 22.1.2024 [Login erforderlich]
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/e
n/document/2103130.html, Zugriff 17.1.2024
■ KaN - Kabul Now (2.2.2023): Taliban publicly flog 16 people in Helmand, https://kabulnow.com/202
3/02/taliban-flog-16-in-helmand , Zugriff 26.2.2024
■ KaN - Kabul Now (17.1.2023): Taliban flog 9 men in front a packed crowd at a football stadium in 
Kandahar, https://kabulnow.com/2023/01/taliban-flog-9-men-in-front-a-packed-crowd-at-a-footbal
l-stadium-in-kandahar , Zugriff 26.2.2024
■ KP - Khaama Press (2.2.2023): Taliban Authorities Flog 16 People for Alleged Crimes in Helmand, 
https://www.khaama.com/taliban-authorities-flog-16-people-for-alleged-crimes-in-helmand , Zugriff 
26.2.2024
■ KP - Khaama Press (17.1.2023): Taliban (IEA) Authorities Flog Nine People in Kandahar, https:
//www.khaama.com/taliban-iea-authorities-flog-nine-people-in-kandahar , Zugriff 26.2.2024
■ UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (22.8.2023): Afghanistan’s Taliban re­
sponsible for revenge killings, torture of former officials, https://unama.unmissions.org/barrier-secur
ing-peace-hr-violations-against-former-government-officials-former-armed-force-members , Zugriff 
15.2.2024
■ UNGA - United Nations General Assembly (1.12.2023): The situation in Afghanistan and its implica­
tions for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2102425/N2336960.pdf, 
Zugriff 14.2.2024
10 Korruption
Letzte Änderung 2025-01-14 15:59
Mit einer Bewertung von 20 Punkten (von 100 möglichen Punkten - 0 = highly corrupt und 
100 = very clean), belegt Afghanistan auf dem Korruptionswahrnehmungsindex für 2023 von 
Transparency International von 180 untersuchten Ländern den 162. Platz (TI o.D.a), was eine 
Verschlechterung um zwölf Ränge im Vergleich zum Jahr davor darstellt (TI o.D.b).
78
84

Die Taliban kündigten nach ihrer Übernahme von Kabul im August 2021 Maßnahmen zur Korrup­
tionsbekämpfung an, darunter die Einrichtung von Kommissionen zur Ermittlung korrupter oder 
krimineller Taliban. Außerdem haben die Taliban über ihr Verteidigungsministerium eine Kom­
mission eingesetzt, die Mitglieder ermitteln soll, die sich nicht an die Richtlinien der Bewegung 
halten. Ein Sprecher der Gruppe erklärte, dass im Jänner 2022 2.840 Taliban-Mitglieder wegen 
Korruption und Drogenkonsums entlassen worden seien. Der grenzüberschreitende Handel ist 
Berichten zufolge unter der Führung der Taliban viel einfacher geworden, da die „ Geschenke“, 
die normalerweise für Zollbeamte erforderlich sind, abgeschafft wurden (USDOS 20.3.2023a). 
Anfang 2024 erklärte ein Sprecher der Taliban Afghanistan zu einem korruptionsfreien Land 
(BNA 1.2.2024). Ein Experte warnt auch davor, dass die Versprechen der Taliban, gegen Kor­
ruption vorzugehen, nicht von Dauer sein könnten (BBC 18.7.2023).
Es gab dennoch zahlreiche Berichte über Korruption durch die Taliban (USDOS 20.3.2023a; vgl. 
DIP 17.1.2024), beispielsweise in den Passämtern der Taliban, wobei Antragsteller nach Anga­
ben lokaler Quellen zwischen 1.000 und 3.500 Dollar für einen Pass zahlen mussten (USDOS 
20.3.2023a). Einem Bericht zufolge haben die Taliban seit der Wiedererlangung der Macht die 
staatliche Bürokratie genutzt, um Arbeitsplätze an Taliban-Mitglieder und ihre Familien zu verge­
ben und von der afghanischen Bevölkerung und dem Privatsektor Steuern, Bestechungsgelder 
und wertvolle Dienstleistungen zu erpressen (DIP 17.1.2024).
Internationale Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, die unter der Bedingung der Anonymität spra­
chen, weil sie nicht befugt waren, mit den Medien zu sprechen, sagten im Februar 2022, die 
Taliban hätten die Korruption in den letzten sechs Monaten reduziert. Das hat zu höheren 
Einnahmen in einigen Sektoren geführt, auch wenn die Geschäfte rückläufig sind. So seien 
beispielsweise die Zolleinnahmen gestiegen, obwohl die neue Taliban-Regierung weniger Ge­
schäfte mache (AP 15.2.2022). Auch ein britischer Abgeordneter, dessen Beobachtungen auf 
Unterhaltungen mit Afghanen vor Ort beruhen, berichtet von einer Reduktion der Korruption in 
Afghanistan. Während Transparency International eine leichte Verbesserung gegenüber 2021 
sieht, weisen Experten darauf hin, dass die leichte Verbesserung darauf zurückzuführen ist, 
dass der massive Zustrom von Militärhilfe und ausländischen Hilfsgeldern gestoppt wurde, die 
nach Ansicht mancher die Korruption vor Ort angeheizt haben (BBC 18.7.2023).
Im Juli 2022 kündigten die Taliban an, dass sie ehemalige afghanische Beamte nicht für die 
massive Korruption zur Rechenschaft ziehen werden, die in Zusammenhang mit Entwicklungs­
hilfeprojekten stehen. Ehemalige Beamte, die der Korruption verdächtigt werden, müssen sich 
nur dann vor Gericht verantworten, wenn sie in den vergangenen zwei Jahrzehnten Privatei­
gentum oder öffentliches Vermögen an sich gerissen haben (VOA 6.7.2022).
Quellen
■ AP - Associated Press (15.2.2022): Six months of Taliban: Afghans safer, poorer, less hopeful, 
https://apnews.com/article/afghanistan-business-economy-kabul-taliban-b6b53ad7340d4b372be
1dce6c15cd0fa, Zugriff 16.12.2022
79
85

■ BBC - British Broadcasting Corporation (18.7.2023): Taliban: MP claims Afghanistan a ’country 
transformed’, https://www.bbc.com/news/uk-politics-66237387, Zugriff 1.3.2024
■ BNA - Bakhtar News Agency (1.2.2024): Mujahid Declares Afghanistan Free From Corruption, https:
//www.bakhtarnews.af/en/mujahid-declares-afghanistan-free-from-corruption , Zugriff 8.2.2024
■ DIP - Diplomat, The (17.1.2024): It’s Time to Confront the Taliban’s Corruption, https://thediplomat.
com/2024/01/its-time-to-confront-the-talibans-corruption , Zugriff 7.2.2024
■ TI - Transparency International (o.D.a): 2023 Corruption Perceptions Index: Explore the results, 
https://www.transparency.org/en/cpi/2023, Zugriff 7.2.2024
■ TI - Transparency International (o.D.b): 2022 Corruption Perceptions Index: Explore the results, 
https://www.transparency.org/en/cpi/2022, Zugriff 7.2.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023a): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2089060.html, Zugriff 15.5.2023
■ VOA - Voice of America (6.7.2022): Taliban Offer Free Pass to Former Corrupt Officials, https:
//www.voanews.com/a/taliban-offer-free-pass-to-former-corrupt-officials/6648003.html , Zugriff 
19.1.2023
11 NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung 2025-01-31 16:38
Die Lage von Menschenrechtsaktivisten in Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme durch 
die Taliban verschlechtert (FH 1.2023; vgl. USDOS 12.4.2022a, AA 26.6.2023). Sie sind unter 
den Taliban nicht nur in ihrer Arbeit eingeschränkt, sondern müssen auch aktiv um ihr Überleben 
im Land kämpfen, da das Taliban-Regime und andere Akteure sie mit Gewalt, Diskriminierung 
und Propaganda bedrohen. Menschenrechtsverteidiger im ganzen Land sind mehrfachen Ri­
siken und Bedrohungen ausgesetzt, wie z. B. Entführung und Inhaftierung, körperliche und 
psychische Gewalt, Diffamierung, Hausdurchsuchungen, willkürliche Verhaftung und Folter, An­
drohung von Einschüchterung und Schikanen sowie Gewalt gegen Aktivisten oder Familienmit­
glieder durch die Taliban, einschließlich Mord (FH 1.2023; vgl. FIDH 12.8.2022, AA 26.6.2023). 
Anfang Februar 2022 führten die Taliban beispielsweise flächendeckend Hausdurchsuchungen 
zunächst in Kabul, anschließend auch in angrenzenden Provinzen durch. Sie werden punktuell 
landesweit fortgesetzt, v. a. in Kabul und anderen Großstädten (AA 26.6.2023).
Einige afghanische Menschenrechtsorganisationen wollen ihre Arbeit aus dem Ausland fortset­
zen und bauen zu diesem Zweck ihre oftmals zusammengebrochenen Informationsnetzwerke 
wieder auf (AA 26.6.2023). Die Afghan Independent Human Rights Commission (AIHRC), deren 
Rolle in der Verfassung aus Zeiten der Republik verankert ist, war seit August 2021 faktisch 
aufgelöst. Im Mai 2022 ist per Dekret die rückwirkende Auflösung auch formell beschlossen 
worden, der von der Taliban-Regierung beschlossene Haushalt sieht keine Mittel für die Insti­
tution vor. Ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Menschenrechtskommission bauen 
ein unabhängiges Menschenrechtsinstitut im Exil auf (AA 26.6.2023; vgl. AIHRC 26.5.2022).
Trotz der weitreichenden und zunehmenden Unterdrückung des Widerstands gegen die Ta­
liban-Herrschaft hat die NGO Afghan Witness seit der ersten Demonstration im August 2021 
fast 70 von Frauen geführte Straßendemonstrationen verifiziert, die zum großen Teil gegen 
die zunehmenden Einschränkungen des Zugangs von Mädchen und Frauen zu Bildung und 
Arbeit protestierten. Zwischen dem 1.3.2023 und dem 27.6.2023 hat Afghan Witness 95 sepa­
rate Frauenproteste aufgezeichnet und analysiert, darunter 84 Proteste in Innenräumen und 
80
86

11 Straßendemonstrationen in 12 Provinzen in Afghanistan (AfW 15.8.2023). Ab Mitte Jänner 
2022 werden Aktivistinnen der seit August 2021 vor allem in Kabul aktiven Protestbewegung 
sukzessive durch die Sicherheitskräfte der Taliban festgenommen (AA 26.6.2023; vgl. HRW 
12.1.2023) und es gibt Berichte über Haftbedingungen, u. a. zu Misshandlungen und sexuellen 
Übergriffen, auch wenn diese schwer zu verifizieren sind (AA 26.6.2023). Die Taliban-Behörden 
reagierten auch mit Gewalt auf Demonstranten (HRW 30.11.2023; vgl. AI 7.12.2023) und setzten 
scharfe Munition ein, um diese aufzulösen (HRW 12.10.2022; vgl. Guardian 2.10.2022). Human 
Rights Watch (HRW) berichtet, dass Frauen zusammen mit Familienmitgliedern, einschließ­
lich kleiner Kinder, verhaftet wurden (HRW 30.11.2023; vgl. AI 7.12.2023). Sie werden unter 
missbräuchlichen Bedingungen festgehalten und manchmal gefoltert. Wenn sie freigelassen 
werden, verlangen die Taliban Urkunden über den Besitz ihrer Familie und drohen, diesen zu 
konfiszieren, wenn die Frau ihren Aktivismus fortsetzt (HRW 30.11.2023).
Berichte über Verhaftungen von Menschenrechtsaktivistinnen setzten sich über die Jahre 2022 
(AI 16.11.2022; vgl. HRW 20.10.2022, Rukhshana 4.8.2022, AfW 15.8.2023) und 2023 fort (HRW 
11.1.2024; vgl. AJ 21.7.2023, RFE/RL 21.8.2023, AfW 15.8.2023). So wurden beispielsweise 
Ende 2022 mehrere Frauen aufgrund der Teilnahme an Protesten gegen das Universitätsverbot 
verhaftet (BBC 22.12.2022; vgl. RFE/RL 22.12.2022) oder im Juli 2023 Proteste gegen die 
Schließung von Schönheitssalons gewaltsam aufgelöst (RFE/RL 19.7.2023; vgl. DW 20.7.2023).
Am 24.12.2022 erließen die Taliban-Behörden ein Dekret, das Frauen die Arbeit in NGOs ver­
bietet (OHCHR 27.12.2022; vgl. Guardian 26.12.2022). Fünf führende NGOs haben daraufhin 
ihre Arbeit in Afghanistan eingestellt. Care International, der Norwegische Flüchtlingsrat (NRC) 
und Save the Children erklärten, sie könnten ihre Arbeit „ ohne unsere weiblichen Mitarbeiter“
nicht fortsetzen. Auch das International Rescue Committee stellte seine Dienste ein, während 
Islamic Relief erklärte, es stelle den Großteil seiner Arbeit ein (BBC 26.12.2022; vgl. Guardian 
26.12.2022).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://www.ec
oi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich]
■ AfW - Afghan Witness (15.8.2023): Two years of Taliban rule: documenting human rights abuses 
using open source, https://www.afghanwitness.org/reports/two-years-of-taliban-rule:-documenting
-human-rights-abuses-using-open-source , Zugriff 31.1.2024
■ AI - Amnesty International (7.12.2023): Afghanistan: Stop punishing women protesters, https://www.
amnesty.org/en/wp-content/uploads/2023/12/ASA1175092023ENGLISH.pdf, Zugriff 31.1.2024
■ AI - Amnesty International (16.11.2022): Afghanistan: Women human rights defenders arrested by 
the Taliban must be immediately released, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2022/11/afgha
nistan-women-human-rights-defenders-arrested-by-the-taliban-must-be-immediately-released , 
Zugriff 30.12.2022
■ AIHRC - Afghanistan Independent Human Rights Commission (26.5.2022): Afghanistan Independent 
Human Rights Commission, https://www.aihrc.org.af/home/press_release/1854449 , Zugriff 
15.12.2022
■ AJ - Al Jazeera (21.7.2023): ‘Work, food, freedom’: Afghan women protest beauty parlour ban, 
https://www.aljazeera.com/news/2023/7/19/work-food-freedom-afghan-women-protest-beauty-par
lour-ban, Zugriff 31.1.2024
81
87

Go to next pages