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4.1 Regionale Konfliktzone: Bergkarabach (Berg-Karabach)
Letzte Änderung 2024-11-08 08:32
Die Vertreibung ethnischer Aserbaidschaner in den frühen 1990er-Jahren führte zu einer über­
wiegend ethnischen armenischen Bevölkerung. Die letzte Volkszählung im Jahr 2015 ergab 
eine Gesamtbevölkerung von etwa 151.000 Menschen, mit kleinen Minderheiten von ethni­
schen Russen, Ukrainern, Jesiden, Georgiern und Syrern (FH 2024b).
Der Konflikt zwischen Aserbaidschan und Armenien um das ehemalige autonome Gebiet Berg­
karabach (russisch: Nagorny-Karabakh; in Armenien überwiegend „Artsakh“ genannt) ist durch 
den verlorenen 44-Tage-Krieg im Jahr 2020, durch den Verzicht Armeniens auf territoriale An­
sprüche auf dieses Gebiet, im Ergebnis durch die militärische Besetzung Bergkarabachs durch 
Aserbaidschan am 19./20. September 2023 und die damit verbundene Flucht von über 100.000 
Armeniern faktisch entschieden. In einem auszuhandelnden Friedensabkommen gilt es, ge­
genseitig die territoriale Integrität Armeniens und Aserbaidschans anzuerkennen das Recht der 
Armenier auf Rückkehr in ihre angestammten Siedlungsgebiete bei Wahrung ihrer kulturellen 
und Minderheiten-Rechte sowie der Sicherheit festzuschreiben (AA 5.3.2024).
Die Republik Berg-Karabach, die sich auch Republik Artsakh nannte, genoss nach einem Waf­
fenstillstandsabkommen aus dem Jahr 1994, das einen etwa zweijährigen offenen Krieg be­
endete, de facto die Unabhängigkeit von Aserbaidschan, wurde jedoch nie von einem UN-Mit­
gliedstaat (FH 2024b; vgl. AA 5.3.2024) oder von Armenien anerkannt, praktisch waren beide 
wirtschaftlich und rechtlich jedoch stark verflochten. Die Bewohner von Bergkarabach haben 
neben ihrem „ RBK“-Pass armenische Reisepässe erhalten, was jedoch nicht die Verleihung 
der armenischen Staatsangehörigkeit bedeutete. In Eriwan gibt es eine bergkarabachische 
Vertretung. Von der „ RBK“ ausgestellte Reisepässe sind äußerlich nur anhand der dreistel­
ligen Kennziffer des Ausstellungsortes von armenischen Reisepässen zu unterscheiden (AA 
5.3.2024).
Die Bevölkerung des Gebiets bestand überwiegend aus ethnischen Armeniern und war auf­
grund ihrer geografischen und diplomatischen Isolation auf enge politische und wirtschaftliche 
Beziehungen zu Armenien angewiesen. Im Jahr 2023 kündigte die lokale Regierung ihre Auflö­
sung an, nachdem eine von den aserbaidschanischen Behörden geführte Militäroperation zur 
massenhaften Abwanderung der ethnischen armenischen Bevölkerung geführt hatte. Ende des 
Jahres waren bilaterale Friedensgespräche zwischen der armenischen und der aserbaidscha­
nischen Regierung im Gange, und das Gebiet von Berg-Karabach blieb weitgehend entvölkert 
(FH 2024b).
Die von Armenien und Aserbaidschan beim EGMR eingereichten Beschwerden, in denen sie 
sich gegenseitig beschuldigen, während der Kämpfe in den Jahren 2020 und 2016 Gräuel­
taten begangen zu haben, warten noch auf eine Entscheidung des Gerichts, ebenso wie die 
Beschwerden Armeniens nach den schweren Kämpfen im September 2022 entlang der interna­
tionalen Grenze und innerhalb Armeniens (USDOS 23.4.2024). Nach der Flucht von mehr als 
100.000 ethnischen Armeniern aus Berg-Karabach nach Armenien Ende September kündig­
te das armenische Untersuchungskomitee eine Untersuchung der mutmaßlichen Verbrechen 
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Aserbaidschans gegen die Einwohner von Berg-Karabach an. Armenien hat keine Fortschritte 
bei der Untersuchung mutmaßlicher Kriegsverbrechen während der Feindseligkeiten mit Aser­
baidschan im Jahr 2020 gemacht, die von armenischsprachigen Tätern verübt wurden (USDOS 
23.4.2024).
Politische Lage
Der Lachin-Transitkorridor, die einzige verbleibende Straße, die Berg-Karabach mit Armenien 
und dem Rest der Welt verbindet, wurde bis Ende September von aserbaidschanischen Kräf­
ten blockiert. Die Blockade, die Ende 2022 begonnen hatte, führte zu schweren Engpässen 
bei Lebensmitteln, Medikamenten und anderen lebenswichtigen Gütern, sodass UN-Experten 
im August die Situation als „ schwere humanitäre Krise“ bewerteten. Die aserbaidschanische 
Regierung leitete am 19. September eine Militäroperation gegen Berg-Karabach ein, die darauf 
abzielte, die politischen Institutionen zu zerschlagen und das Militär zu entwaffnen. Die zahlen­
mäßig weit unterlegenen armenischen Streitkräfte in dem Gebiet stimmten am folgenden Tag 
einem russischen Vorschlag für einen Waffenstillstand zu, der die Auflösung und Entwaffnung 
der örtlichen Streitkräfte sowie die Abtretung des Gebiets an Baku vorsah. Die örtlichen Be­
hörden berichteten von Dutzenden von Opfern unter der Zivilbevölkerung während der kurzen 
Offensive. Am 28. September unterzeichnete Präsident Samvel Shahramanyan ein Dekret, das 
die Auflösung aller staatlichen Institutionen zum 1. Januar 2024 vorsah. Vor die Wahl gestellt, 
die aserbaidschanische Herrschaft zu akzeptieren oder das Gebiet zu verlassen, floh fast die 
gesamte armenische Bevölkerung Ende September durch den Lachin-Korridor, den die aser­
baidschanischen Streitkräfte am 24. September geöffnet hatten, um den Exodus zu erleichtern, 
nach Armenien (FH 2024b; vgl. USDOS 23.4.2024).
Der Präsident von Berg-Karabach wurde für eine Amtszeit von bis zu zwei Jahren direkt ge­
wählt und fungierte sowohl als Staatsoberhaupt als auch als Regierungschef und war befugt, 
Kabinettsmitglieder zu ernennen und zu entlassen. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden 
im März und April 2020 statt. Sie wurde weithin als die am stärksten umkämpfte Wahl in der 
jüngeren Geschichte Berg-Karabachs anerkannt, mit einer noch nie dagewesenen Anzahl von 
14 Kandidaten und einem intensiven Wahlkampf, der umfangreiche Wahlkampfaktivitäten vor 
Ort und in den sozialen Medien beinhaltete. Arayik Harutyunyan, ein ehemaliger Premierminis­
ter und lokaler Geschäftsmann, gewann im zweiten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen. Der 
demokratischere Wahlkampf folgte auf eine politische Öffnung in Armenien im Jahr 2018, als 
Massenproteste gegen die Regierung und Wahlen eine etablierte Elite verdrängt hatten (FH 
2024b).
Anfang September 2023 kündigte Harutyunyan seinen Rücktritt inmitten politischer Unruhen an, 
die durch die Blockade des Lachin-Korridors und Meinungsverschiedenheiten über den Umgang 
mit der daraus resultierenden Krise ausgelöst wurden. Vor seinem Rücktritt hatte Harutyunyan 
im Parlament eine unter dem Kriegsrecht geltende Verfassungsänderung durchgesetzt, die es 
der Legislative ermöglichte, einen Interimspräsidenten zu wählen, falls der Amtsinhaber vor 
Ablauf seiner Amtszeit zurücktreten würde. Nach Harutyunyans Rücktritt wählte das Parlament 
mit 22 zu 1 Stimmen Samvel Shahramanyan zum neuen Präsidenten von Berg-Karabach. Nach 
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dem Waffenstillstand im selben Monat unterzeichnete Schahramanyan ein Dekret, mit dem „ alle 
staatlichen Institutionen und Organisationen, die ihren Ressorts unterstehen, bis zum 1. Januar 
2024“ aufgelöst wurden, und die Regierung wurde von den aserbaidschanischen Behörden 
abgelöst. Im Dezember erklärte Schahramanyan, der nach Armenien geflohen war, das Dekret 
vom September für ungültig, obwohl diese Ankündigung in Berg-Karabach keine unmittelbaren 
praktischen Auswirkungen hatte (FH 2024b).
Die 33 Mitglieder der Einkammer-Nationalversammlung wurden über Parteilisten gewählt. Die 
letzten Wahlen fanden im Jahr 2020 parallel zur Präsidentschaftswahl statt. Die Parteien führten 
ungehindert Wahlkampf in Städten und Dörfern und beteiligten sich an Präsentationen und De­
batten im Fernsehen. Die von Harutyunyan gegründete Partei Azat Hayrenik (Freies Vaterland) 
behielt ihre dominierende Stellung in der Legislative und gewann 16 Sitze. Die neu gegründete 
Oppositionspartei Miasnakan Hayrenik (Vereinigtes Vaterland) erhielt neun Sitze. Die übrigen 
Sitze gingen an drei andere Parteien. Nach dem Auflösungsdekret des Präsidenten vom Sep­
tember 2023 und der Abwanderung fast der gesamten Bevölkerung nach Armenien stellte die 
Nationalversammlung ihre Arbeit ein (FH 2024b).
Die Militäroperation der aserbaidschanischen Regierung in dem Gebiet im September 2023 und 
Schahramanyans Dekret zur Auflösung aller Regierungsorgane und -institutionen in Berg-Ka­
rabach führten Ende 2023 zur Außerkraftsetzung der bisherigen Wahlgesetze und Rahmen­
bedingungen. Aufgrund der Abwanderung der Zivilbevölkerung gab es in dem Gebiet keine 
funktionierende Institution mehr, die in der Lage gewesen wäre, die Wahlgesetze unparteiisch 
umzusetzen (FH 2024b).
Vor September 2023 gab es nur wenige formale Beschränkungen für die Gründung von und 
die Mitgliedschaft in Parteien, aber die politische Landschaft war in der Praxis aufgrund des 
umstrittenen Status des Gebiets und der zunehmenden Unsicherheit eingeschränkt. Nach der 
aserbaidschanischen Militäroperation im September 2023 floh fast die gesamte armenischstäm­
mige Bevölkerung Berg-Karabachs aus dem Gebiet, wodurch die lokalen politischen Parteien 
handlungsunfähig wurden. Schahramanyans Dekret zur Auflösung der staatlichen Institutionen 
ließ die Parteien ebenfalls ohne rechtliche oder praktische Grundlage zurück. Nach dem Weg­
zug der Bevölkerung im September 2023 und dem Dekret Schahramanyans zur Auflösung aller 
staatlichen Institutionen gibt es in Berg-Karabach keine lokal gewählten Regierungsorgane und 
keine politische Opposition (FH 2024b).
Die Politik in Berg-Karabach wurde stark von der Androhung einer militärischen Aggression 
beeinflusst, die das Gebiet in politischer und finanzieller Hinsicht von Armenien abhängig mach­
te. Diese Abhängigkeit bot ein Druckmittel für die Einmischung Eriwans in die innenpolitischen 
Angelegenheiten Berg-Karabachs, nahm jedoch nach 2020 etwas ab, als eine erfolgreiche aser­
baidschanische Offensive Armenien zwang, seine Truppen aus dem Gebiet abzuziehen und die 
militärische Unterstützung für Berg-Karabach im Rahmen eines Waffenstillstandsabkommens 
einzustellen. Nach dem Krieg von 2020 spielten die russischen Friedenstruppen eine wichtige 
Rolle bei der Sicherheit in Berg-Karabach, mischten sich aber nicht in das politische Leben vor 
Ort ein. Im September 2023, nach der raschen Kapitulation der armenischen Streitkräfte vor dem 
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vorrückenden aserbaidschanischen Militär, erließ Schahramanyan das Dekret zur Auflösung der 
staatlichen Institutionen, um die „ physische Sicherheit und die lebenswichtigen Interessen“ der 
Bevölkerung von Berg-Karabach zu schützen. Die aserbaidschanischen Streitkräfte und staatli­
chen Behörden übernahmen daraufhin die volle Kontrolle über die politischen Angelegenheiten 
in dem Gebiet (FH 2024b).
Die meisten oder alle Sitze in der Nationalversammlung und die Führungspositionen in der 
Regierung wurden von Personen armenischer Abstammung besetzt, und die Möglichkeiten für 
Angehörige verschiedener ethnischer, religiöser und anderer Minderheitengruppen, ihre Inter­
essen in der Politik zu vertreten, waren begrenzt. Frauen waren formal politisch gleichberechtigt, 
aber soziale Zwänge und ein vorherrschendes Gefühl der Militarisierung des lokalen Lebens 
schränkten ihre Beteiligung in der Praxis ein, und sie waren in Führungspositionen nur schwach 
vertreten. Gesellschaftliche Diskriminierung schränkte die politische Beteiligung sexueller Min­
derheiten ein (FH 2024b).
Vor September 2023 war die Fähigkeit der lokal gewählten Vertreter, die Regierungspolitik festzu­
legen und umzusetzen, in der Praxis durch die Sicherheitsbedrohungen entlang der Kontaktlinie 
zwischen Berg-Karabach und den aserbaidschanischen Streitkräften sowie durch entsprechen­
de Warnungen aus Baku eingeschränkt. Obwohl die Verfassung eine enge Zusammenarbeit mit 
Armenien in den Bereichen der politischen, wirtschaftlichen und militärischen Strategie vorsah, 
war der Einfluss des armenischen Staates auf die lokale Verwaltung nach dem Krieg von 2020 
stark zurückgegangen. Am 28. September 2023 erließ Schahramanyan nach der Kapitulation der 
armenischen Streitkräfte in Karabach vor dem aserbaidschanischen Militär ein Dekret zur Auf­
lösung der lokalen Regierungsinstitutionen. Alle gewählten Gremien wurden faktisch aufgelöst.  
Gegen mehrere hochrangige lokale Beamte wurde Ende des Jahres vor aserbaidschanischen 
Gerichten Anklage erhoben (FH 2024b). Die Institutionen von Berg-Karabach litten unter erheb­
licher Korruption. Die Auflösung der lokalen Regierungsinstitutionen Ende 2023 hatte zur Folge, 
dass die öffentlichen Antikorruptionsstellen und andere Schutzmechanismen gegen Amtsmiss­
brauch abgeschafft wurden (FH 2024b).
Im Dezember 2022 begannen aserbaidschanische Aktivisten, den Lachin-Transitkorridor zu blo­
ckieren, die einzige Straße, die Berg-Karabach mit Armenien und dem Rest der Welt verbindet. 
UN-Experten erklärten im August 2023, dass die anhaltende Blockade das Leben der Bewoh­
ner, insbesondere von Kindern, Menschen mit Behinderungen, älteren Menschen, schwangeren 
Frauen und Kranken, erheblich gefährdete, und nannten die Situation eine „ schwere humanitäre 
Krise“. Die Bewohner hatten nur begrenzten Zugang zu lebenswichtigen Gütern wie Lebensmit­
teln, Treibstoff und Medikamenten. Aserbaidschanische Streitkräfte errichteten im April einen 
Kontrollpunkt an der Straße, obwohl offiziell russische Friedenstruppen für die Sicherheit des 
Korridors verantwortlich waren. Nach der zweitägigen Militäroperation des aserbaidschanischen 
Regimes konnten ethnische Armenier durch den Lachin-Korridor aus dem Gebiet fliehen. Vor 
die Wahl gestellt, die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft und die aserbaidschanische Re­
gierung zu akzeptieren oder das Gebiet zu verlassen, wurde fast die gesamte armenische 
Bevölkerung von mehr als 100.000 Personen nach Armenien evakuiert (FH 2024b).
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Vor September 2023 war der beliebteste lokale Fernsehsender das staatlich geführte Artsakh 
TV. Die redaktionelle Politik des Senders hatte sich seit der politischen Öffnung in Armenien 
im Jahr 2018 erheblich verändert, und in den letzten Jahren war eine größere Meinungsvielfalt 
zu beobachten. Nach der aserbaidschanischen Militäroperation vom September 2023 flohen 
lokale Journalisten aus dem Gebiet, und Radio- und Fernsehsender stellten ihren Betrieb ein. 
Die aserbaidschanischen Behörden erklärten, dass aserbaidschanische Nachrichteninhalte in 
dem Gebiet ausgestrahlt werden. Die Pressefreiheit in Aserbaidschan ist stark eingeschränkt 
(FH 2024b).
Die Verfassung von Berg-Karabach garantierte Religionsfreiheit, ließ aber Einschränkungen 
im Namen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung und anderer staatlicher Interessen zu. Die 
Charta erkannte auch die Armenische Apostolische Kirche als „ Nationalkirche“ des armenischen 
Volkes an. Die Religionsfreiheit anderer Gruppen wurde in der Praxis eingeschränkt. Ein Gesetz 
aus dem Jahr 2009 verbot die religiöse Betätigung nicht registrierter Gruppen und Proselytismus 
von Minderheitsreligionen und erschwerte die Registrierung von Minderheitengruppen. Bei der 
aserbaidschanischen Offensive 2023 wurden Berichte über die Beschädigung christlicher Ein­
richtungen bekannt. Aktivisten machten sich auf den Weg, um die Schäden zu dokumentieren, 
aber der fehlende physische Zugang behinderte ihre Bemühungen. Das aserbaidschanische 
Regime übt eine strenge Kontrolle über die Religionsausübung durch staatlich anerkannte Ein­
richtungen aus (FH 2024b).
In den letzten Jahren haben Schulen und Universitäten eine zunehmende Selbstzensur bei 
sensiblen Themen praktiziert, insbesondere bei Themen, die mit dem Status und der Sicherheit 
des Gebiets zusammenhängen. Ab Dezember 2022 führte die Blockade des Lachin-Korridors zu 
Engpässen bei den Schulmaterialien. Stromausfälle unterbrachen die Online-Lernprogramme. 
Die aserbaidschanische Militäroperation und der daraus resultierende Exodus der Mehrheit der 
Bevölkerung von Berg-Karabach im September 2023 legten das lokale Bildungssystem faktisch 
lahm (FH 2024b).
Vor September 2023 war die private Diskussion im Allgemeinen offen und frei, obwohl die Äuße­
rung abweichender Meinungen durch die vorherrschende nationalistische Stimmung in Politik 
und Gesellschaft etwas gehemmt werden konnte. Mit der Auflösung der lokalen Regierungsor­
gane nach September 2023 wurde der gesetzliche Schutz der freien Meinungsäußerung faktisch 
aufgehoben. Die aserbaidschanischen Behörden überwachen die private Kommunikation ohne 
richterliche Aufsicht und bestrafen abweichende Meinungen hart (FH 2024b).
Die Versammlungsfreiheit wurde in den letzten Jahren allgemein geachtet. Im Mai 2023 ver­
hängte der damalige Präsident Harutyunyan das Kriegsrecht und verbot die meisten öffentlichen 
Versammlungen, mit Ausnahme derjenigen, die im Zusammenhang mit der Selbstbestimmung, 
Feiertagen oder Gedenktagen standen und für die eine Genehmigung der Regierung erforder­
lich war. Mit der Auflösung der Regierungsbehörden nach der Kapitulation der armenischen 
Streitkräfte in Karabach vor dem aserbaidschanischen Militär im September 2023 wurde der 
gesetzliche Schutz der Versammlungsfreiheit faktisch aufgehoben. Die aserbaidschanischen 
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Behörden schränken öffentliche Versammlungen nach nationalem Recht und in der Praxis stark 
ein (FH 2024b).
Mehr als 250 Nichtregierungsorganisationen (NRO) waren in Berg-Karabach registriert, doch die 
meisten waren inaktiv. Viele Gruppen hatten Schwierigkeiten, sich eine nachhaltige Finanzierung 
zu sichern, zum Teil weil Partnerschaften mit ausländischen oder internationalen NROs durch 
den umstrittenen Status von Berg-Karabach erschwert wurden. Zivilgesellschaftliche Gruppen 
sahen sich auch der Konkurrenz durch staatlich organisierte Einrichtungen ausgesetzt. Lokale 
zivilgesellschaftliche Organisationen wurden im September 2023 zusammen mit dem Rest der 
Zivilbevölkerung vertrieben. Die aserbaidschanischen Behörden schränken die Aktivitäten der 
Zivilgesellschaft nach dem Gesetz und in der Praxis stark ein. Einige NRO, die nach Armenien 
umgesiedelt sind, haben ihre Aktivitäten dort fortgesetzt (FH 2024b).
Gewerkschaften durften sich zwar organisieren, aber in der Praxis waren sie schwach und relativ 
inaktiv und hatten kaum praktische Möglichkeiten, die Interessen der Arbeitnehmer durchzuset­
zen. Viele Arbeitskonflikte wurden durch persönliche und familiäre Beziehungen beigelegt, bevor 
sie vor die örtlichen Gerichte gelangten. Lokale Gewerkschaftsmitglieder wurden im September 
2023 vertrieben. Die aserbaidschanischen Behörden schränken unabhängige Gewerkschafts­
aktivitäten und aktive Gewerkschaftsarbeit stark ein (FH 2024b).
Die Justiz in Berg-Karabach war in der Praxis nicht unabhängig. Die Gerichte wurden von der 
Exekutive sowie von mächtigen politischen, wirtschaftlichen und kriminellen Gruppen beein­
flusst. Im September 2023, nach der aserbaidschanischen Militäroperation, wurde die Justiz des 
Gebiets zusammen mit anderen lokalen Regierungsstellen aufgelöst. Die aserbaidschanische 
Judikative ist korrupt und der Exekutive untergeordnet (FH 2024b).
Die Verfassung von Berg-Karabach garantierte grundlegende Rechte auf ein ordnungsgemäßes 
Gerichtsverfahren, aber die Polizei und die Gerichte hielten sich in der Praxis nicht immer daran. 
Politische Dissidenten wurden von den Behörden schikaniert. Die in der Gebietsverfassung 
verankerten Verfahrensgarantien wurden mit der Auflösung der Regierung im September 2023 
faktisch außer Kraft gesetzt. Die aserbaidschanischen Behörden halten die verfassungsmäßigen 
Garantien für ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren nicht ein (FH 2024b).
Vor der Übernahme durch Aserbaidschan verbot die Verfassung Diskriminierung aufgrund von 
Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit, Religion und anderen Kategorien. Frauen waren im öf­
fentlichen und privaten Sektor unterrepräsentiert und waren in der Praxis weiterhin Diskrimi­
nierungen ausgesetzt. Im September 2023, nach der Kapitulation der örtlichen Streitkräfte vor 
den aserbaidschanischen Behörden, floh fast die gesamte armenische Bevölkerung aus dem 
Gebiet. Die aserbaidschanische Regierung bietet keinen wirksamen Schutz vor Diskriminierung 
aufgrund von Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder sexueller Orientierung (FH 
2024b).
Die Bewegungsfreiheit in Berg-Karabach wurde durch den unklaren rechtlichen und diploma­
tischen Status des Landes und die Instabilität der Waffenstillstandsvereinbarungen behindert. 
Der Reiseverkehr in das und aus dem Gebiet wurde durch russische Friedenstruppen und 
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zwischen Dezember 2022 und September 2023 durch eine Blockade des Lachin-Transitkorri­
dors eingeschränkt. Sie wurde nach der aserbaidschanischen Militäroperation aufgehoben (FH 
2024b).
Männer und Frauen waren in Bezug auf Ehe und Scheidung rechtlich gleichgestellt, obwohl die 
Verfassung die Ehe als Verbindung zwischen einem Mann und einer Frau definierte, was gleich­
geschlechtliche Ehen ausschloss. Die lokale Regierung bot materielle Anreize, um Paare zu 
ermutigen, Kinder zu bekommen. Häusliche Gewalt war weit verbreitet und wurde nicht wirksam 
geahndet. Nachdem im September 2023 die Auflösung der Regierungsbehörden angeordnet 
worden war, wurden die in der lokalen Verfassung verankerten Garantien für soziale Freiheiten 
faktisch außer Kraft gesetzt. Die aserbaidschanischen Behörden schränken diese Freiheiten in 
gewissem Maße ein, beispielsweise durch die obligatorische Mediation bei Scheidungen, die 
diejenigen benachteiligt, die sich keinen Rechtsbeistand leisten können. Häusliche Gewalt wird 
in Aserbaidschan häufig nicht strafrechtlich verfolgt (FH 2024b).
Die über 100.000 armenischen Flüchtlinge aus Bergkarabach wurden durch Armenien landes­
weit in provisorischen Unterkünften untergebracht und werden aus dem armenischen Haushalt 
finanziell unterstützt (AA 5.3.2024). Die armenischen Behörden konnten die vorübergehenden 
Bedürfnisse dieses schnellen Zustroms einer großen Zahl von Flüchtlingen weitgehend befrie­
digen. Es gab jedoch weiterhin Bedenken hinsichtlich dauerhafter Lösungen und des Zugangs 
zu angemessenem Wohnraum, Einkommen und Beschäftigung (AI 24.4.2024). Das Interna­
tionale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) bearbeitete Fälle von im Zusammenhang mit dem 
Konflikt mit Aserbaidschan vermissten Personen und arbeitete mit der Regierung zusammen, 
um eine konsolidierte Liste der Vermissten zu erstellen (USDOS 23.4.2024). Landminen, die 
zuvor von armenischen Streitkräften in und um Berg-Karabach in Aserbaidschan gelegt worden 
waren, stellten weiterhin eine tödliche Bedrohung dar und verhinderten die sichere Rückkehr 
der Vertriebenen (AI 24.4.2024).
Die Regierung möchte verhindern, dass die Menschen aus Bergkarabach auswandern, und hat 
daher im Mai 2024 ein Programm zur Förderung des Wohnungsbaus aufgelegt. Familien aus 
Berg-Karabach, die mittlerweile die armenische Staatsbürgerschaft besitzen, können pro Fami­
lienmitglied umgerechnet bis  zu 11.600 Euro für den Kauf oder Bau von Wohnraum bekommen. 
Sollte die Familie sich über längere Zeit nicht in Armenien aufhalten, kann die Unterstützung 
wieder gestrichen werden (DW 25.9.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_
Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf , 
Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
■ AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Armenia 2023, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2107832.html, Zugriff 14.6.2024
■ DW - Deutsche Welle (25.9.2024): Flüchtlinge aus Berg-Karabach: Neuanfang in Armenien, https:
//www.dw.com/de/flüchtlinge-aus-berg-karabach-neuanfang-in-armenien/a-70322636 , Zugriff 
17.10.2024
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■ FH - Freedom House (2024b): Freedom in the World 2024 - Nagorno-Karabakh, https://www.ecoi.n
et/de/dokument/2105024.html#alert, Zugriff 3.4.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024
5 Justizwesen/Rechtsschutz
Letzte Änderung 2024-11-08 10:02
Obwohl das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsah, wurde die Justiz aufgrund ihrer Geschichte 
von Korruption und politischer Einflussnahme, Widerstand gegen Reformen und öffentlichkeits­
wirksamen Skandalen nicht als unabhängig oder unparteiisch angesehen. Es gab unbestätigte 
Berichte über Versuche der Regierung und von Teilen des früheren Regimes, die Richter zu be­
einflussen. Die hohe Fallzahl, das mangelnde Vertrauen der Öffentlichkeit und der Vorwurf des 
Drucks durch die Regierung hielten Interessierte davon ab, sich um Richterstellen zu bewerben 
(USDOS 23.4.2024). Berichten zufolge fühlen sich Richter unter Druck gesetzt, mit Staatsan­
wälten zusammenzuarbeiten, um Angeklagte zu verurteilen, und die Freispruchquote ist sehr 
niedrig. Die Behörden wenden das Recht selektiv an, und ein ordnungsgemäßes Verfahren ist 
weder in Zivil- noch in Strafsachen gewährleistet (FH 2024a).
Eines der größten Probleme der Justiz war die starke Überlastung der Gerichte auf allen Ebe­
nen aufgrund des Mangels an Richtern. Weitere wichtige Faktoren, die zur Überlastung der 
Justiz beitragen, sind die hohe Zahl der Berufungen von Angeklagten aufgrund des mangelnden 
Vertrauens in die Justiz und die Berufung der Staatsanwälte gegen Freisprüche und niedrigere 
Strafen (USDOS 23.4.2024). Menschenrechtsanwälte wiesen darauf hin, dass einige Richter in 
Bezug auf bestimmte Gerichtsentscheidungen internem Druck von Vorgesetzten, einschließlich 
des Obersten Justizrates, ausgesetzt waren und dass ihnen Disziplinarmaßnahmen drohten 
sowie dass Gerichtsentscheidungen in Fällen, in denen es um ähnliche Sachverhalte ging, 
unvorhersehbar geworden waren und dass in einigen hochkarätigen Korruptionsfällen die Ent­
scheidungen politisch motiviert zu sein schienen (USDOS 23.4.2024).
Die Strafverfolgungsbehörden verließen sich weiterhin auf Geständnisse und Informationen, 
die sie bei Vernehmungen erhalten hatten, um Verurteilungen zu erwirken (USDOS 23.4.2024). 
Das Fehlen einer wirksamen Rechenschaftspflicht bei Verstößen der Strafverfolgungsbehörden 
ist ein kontinuierliches Problem. Die Behörden ermitteln bei Misshandlungsvorwürfen häufig 
wegen „Amtsmissbrauchs“, der mit geringeren Strafen geahndet wird (HRW 11.1.2024).
Das zivil- und strafrechtliche Gerichtssystem besteht aus drei Instanzen; daneben existieren eine 
Verwaltungsgerichtsbarkeit und das Verfassungsgericht. Eine Strafverfolgungs- oder Strafzu­
messungspraxis, die nach Merkmalen wie Hautfarbe, Herkunft/Abstammung, Religion, Nationa­
lität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen/sozialen Gruppe oder politischen Überzeu­
gung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Sippenhaft, d. h. die Anwendung staatlicher Repres­
sionen gegenüber Angehörigen oder sonstigen nahestehenden Personen, wird nicht praktiziert 
(AA 5.3.2024).
Die Regierung hat 2019 eine auf fünf Jahre angelegte Strategie zur Reform der Justiz veröf­
fentlicht. Bis Mitte 2022 waren nur 32 Prozent der in der Strategie vorgesehenen Maßnahmen 
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und Teilmaßnahmen fristgerecht umgesetzt worden, 56 Prozent waren nicht umgesetzt worden 
(FH 2024a).
Beobachter stellten fest, dass die Bestechung von Richtern zwar kein Problem mehr darstellt, 
es aber Berichte gibt, wonach einige Verteidiger Geld von ihren Mandanten erpressten und 
behaupteten, es sei für die Bestechung eines Richters bestimmt, wodurch das Vertrauen in das 
System untergraben wird (USDOS 23.4.2024).
Es gab immer wieder Medienberichte über die selektive Anwendung von Disziplinarverfahren 
gegen „ unliebsame“ Richter und Berichte über mangelnde Transparenz im Entscheidungspro­
zess des Justizministeriums darüber, ob Fälle dem Obersten Justizrat für Disziplinarverfahren 
vorgelegt werden (USDOS 23.4.2024).
Es sind keine Personen oder Personengruppen bekannt, denen Rechtsschutz verweigert wurde. 
Verfahrensgrundrechte wie rechtliches Gehör, faires Gerichtsverfahren und Rechtshilfe wer­
den laut Verfassung gewährt (Artikel 61, 63, 64). In Bezug auf den Zugang zur Justiz gab es in 
den letzten Jahren bereits Fortschritte: Die Zahl der Pflichtverteidiger wurde erhöht, kostenlose 
Rechtshilfe kommt einer breiteren Bevölkerung zugute (AA 5.3.2024).
Die Bürger hatten auch die Möglichkeit, die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Rechts­
akten, die ihre Grundrechte und -freiheiten verletzten, vor dem Verfassungsgericht anzufechten 
(USDOS 20.3.2023; vgl. AA 5.3.2024). Bürger, die den innerstaatlichen Rechtsweg ausgeschöpft 
haben, können bei angeblichen Verstößen der Regierung gegen die Europäische Menschen­
rechtskonvention den EGMR anrufen (USDOS 20.3.2023). Die Regierung hielt sich im Allge­
meinen an die vom EGMR ausgesprochenen Entschädigungszahlungen (USDOS 12.4.2022).
Die Verfassung und das Gesetz verbieten willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und 
sehen das Recht jeder Person vor, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor 
Gericht anzufechten. Bei der Prüfung der Festnahme muss das Gericht auch die Rechtmäßigkeit 
der Verhaftung prüfen. Das Gesetz schreibt vor, dass die Polizei die Festgenommenen über die 
Gründe für ihre Festnahme sowie über ihr Recht zu schweigen, einen Rechtsbeistand zu haben 
und einer Person ihrer Wahl ihren Aufenthaltsort mitzuteilen, informieren muss. Eine Kaution 
war eine legale Option (USDOS 23.4.2024).
Die Verfassung und die Gesetze sehen das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren 
vor, aber die Justiz setzte dieses Recht in einigen Fällen nicht durch. Das Gesetz sah die 
Unschuldsvermutung vor, doch nach Angaben von Menschenrechtsbeobachtern kamen Ver­
dächtige manchmal nicht in den Genuss dieses Rechts. Die Pflichtverteidiger waren überlastet, 
und es fehlte an Pflichtverteidigern, die auf bestimmte Bereiche wie Menschenhandel und häus­
liche Gewalt spezialisiert waren. Der Mangel an Pflichtverteidigern außerhalb Eriwans führte 
manchmal dazu, dass Angeklagten das Recht auf einen Anwalt ihrer Wahl verweigert wurde 
(USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz sah vor, dass Angeklagte Zeugen konfrontieren, Beweise vorlegen und die Argumen­
te der Regierung im Vorfeld eines Prozesses prüfen konnten, aber Angeklagte und ihre Anwälte 
hatten kaum die Möglichkeit, Zeugen der Regierung oder der Polizei zu widersprechen, während 
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die Gerichte dazu neigten, das Material der Staatsanwaltschaft routinemäßig zu akzeptieren. 
Nach Ansicht von Anwälten und in- und ausländischen Menschenrechtsbeobachtern, einschließ­
lich des Menschenrechtsbeauftragten des Europarats, behielt die Staatsanwaltschaft eine domi­
nante Stellung im Strafrechtssystem. Menschenrechtsorganisationen berichteten, dass es keine 
ausreichenden Bestimmungen für die Unparteilichkeit und Rechenschaftspflicht der Staatsan­
waltschaft und keine objektiven Kriterien für die Ernennung und Auswahl von Kandidaten für 
das Amt des Generalstaatsanwalts gab (USDOS 23.4.2024).
Nach Angaben von Gefängnisbeobachtern und Menschenrechtsanwälten wurde trotz der Bemü­
hungen der Regierung, im Rahmen der Strafrechtsreform verstärkt Alternativen zur Inhaftierung 
zu nutzen, übermäßige und ihrer Ansicht nach oft ungerechtfertigte Untersuchungshaft verhängt 
(USDOS 23.4.2024).
Langwierige Untersuchungshaft ist nach wie vor ein Problem (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2024a). 
Einige Beobachter sahen in der übermäßig langen Untersuchungshaft ein Mittel, um Angeklagte 
zu einem Geständnis oder zur Offenlegung selbstbelastender Beweise zu bewegen. Mit der 
neuen Strafprozessordnung wurden strenge Beschränkungen für die Dauer der Untersuchungs­
haft und die Dauer der Ermittlungen eingeführt. Nach der neuen Strafprozessordnung darf die 
Höchstdauer der Untersuchungshaft die in dem angeklagten Artikel vorgesehene Freiheitsstrafe 
nicht überschreiten (USDOS 20.3.2023).
Die Behörden setzten Gerichtsbeschlüsse im Allgemeinen durch (USDOS 12.4.2022). Der Part­
nerschaftsrat der EU bekräftigte das gemeinsame Bekenntnis der EU und Armeniens zu Men­
schenrechten, Grundfreiheiten, Rechtsstaatlichkeit und demokratischen Grundsätzen. Der Part­
nerschaftsrat begrüßte die bisherigen Erfolge bei der Umsetzung der nationalen Strategie Ar­
meniens für Justiz- und Rechtsreformen, räumte jedoch ein, dass nach wie Herausforderungen 
bestehen(Rat der EU 18.5.2022).
In seinem Bericht aus dem Jahr 2021 wies das CPT (European Committee for the Preventi­
on of Torture) darauf hin, dass die vom CPT in der Vergangenheit mehrfach kritisierte Praxis 
der „ informellen Gespräche“ (d. h. Personen, die - in der Regel telefonisch - „ eingeladen“ wer­
den, zur Polizei zu kommen, bevor sie offiziell als Verdächtige eingestuft und festgenommen 
werden) insbesondere außerhalb der Hauptstadt nicht vollständig abgeschafft wurde (USDOS 
23.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_
Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf , 
Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
■ FH - Freedom House (2024a): Freedom in the World 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2105009.html, Zugriff 3.4.2024
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2103145.html, Zugriff 16.1.2024
■ Rat der EU - Rat der EU (18.5.2022): Partnerschaftsrat EU-Armenien, https://www.consilium.euro
pa.eu/de/meetings/international-ministerial-meetings/2022/05/18, Zugriff 29.10.2024
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