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und Teilmaßnahmen fristgerecht umgesetzt worden, 56 Prozent waren nicht umgesetzt worden 
(FH 2024a).
Beobachter stellten fest, dass die Bestechung von Richtern zwar kein Problem mehr darstellt, 
es aber Berichte gibt, wonach einige Verteidiger Geld von ihren Mandanten erpressten und 
behaupteten, es sei für die Bestechung eines Richters bestimmt, wodurch das Vertrauen in das 
System untergraben wird (USDOS 23.4.2024).
Es gab immer wieder Medienberichte über die selektive Anwendung von Disziplinarverfahren 
gegen „ unliebsame“ Richter und Berichte über mangelnde Transparenz im Entscheidungspro­
zess des Justizministeriums darüber, ob Fälle dem Obersten Justizrat für Disziplinarverfahren 
vorgelegt werden (USDOS 23.4.2024).
Es sind keine Personen oder Personengruppen bekannt, denen Rechtsschutz verweigert wurde. 
Verfahrensgrundrechte wie rechtliches Gehör, faires Gerichtsverfahren und Rechtshilfe wer­
den laut Verfassung gewährt (Artikel 61, 63, 64). In Bezug auf den Zugang zur Justiz gab es in 
den letzten Jahren bereits Fortschritte: Die Zahl der Pflichtverteidiger wurde erhöht, kostenlose 
Rechtshilfe kommt einer breiteren Bevölkerung zugute (AA 5.3.2024).
Die Bürger hatten auch die Möglichkeit, die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Rechts­
akten, die ihre Grundrechte und -freiheiten verletzten, vor dem Verfassungsgericht anzufechten 
(USDOS 20.3.2023; vgl. AA 5.3.2024). Bürger, die den innerstaatlichen Rechtsweg ausgeschöpft 
haben, können bei angeblichen Verstößen der Regierung gegen die Europäische Menschen­
rechtskonvention den EGMR anrufen (USDOS 20.3.2023). Die Regierung hielt sich im Allge­
meinen an die vom EGMR ausgesprochenen Entschädigungszahlungen (USDOS 12.4.2022).
Die Verfassung und das Gesetz verbieten willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und 
sehen das Recht jeder Person vor, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor 
Gericht anzufechten. Bei der Prüfung der Festnahme muss das Gericht auch die Rechtmäßigkeit 
der Verhaftung prüfen. Das Gesetz schreibt vor, dass die Polizei die Festgenommenen über die 
Gründe für ihre Festnahme sowie über ihr Recht zu schweigen, einen Rechtsbeistand zu haben 
und einer Person ihrer Wahl ihren Aufenthaltsort mitzuteilen, informieren muss. Eine Kaution 
war eine legale Option (USDOS 23.4.2024).
Die Verfassung und die Gesetze sehen das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren 
vor, aber die Justiz setzte dieses Recht in einigen Fällen nicht durch. Das Gesetz sah die 
Unschuldsvermutung vor, doch nach Angaben von Menschenrechtsbeobachtern kamen Ver­
dächtige manchmal nicht in den Genuss dieses Rechts. Die Pflichtverteidiger waren überlastet, 
und es fehlte an Pflichtverteidigern, die auf bestimmte Bereiche wie Menschenhandel und häus­
liche Gewalt spezialisiert waren. Der Mangel an Pflichtverteidigern außerhalb Eriwans führte 
manchmal dazu, dass Angeklagten das Recht auf einen Anwalt ihrer Wahl verweigert wurde 
(USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz sah vor, dass Angeklagte Zeugen konfrontieren, Beweise vorlegen und die Argumen­
te der Regierung im Vorfeld eines Prozesses prüfen konnten, aber Angeklagte und ihre Anwälte 
hatten kaum die Möglichkeit, Zeugen der Regierung oder der Polizei zu widersprechen, während 
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die Gerichte dazu neigten, das Material der Staatsanwaltschaft routinemäßig zu akzeptieren. 
Nach Ansicht von Anwälten und in- und ausländischen Menschenrechtsbeobachtern, einschließ­
lich des Menschenrechtsbeauftragten des Europarats, behielt die Staatsanwaltschaft eine domi­
nante Stellung im Strafrechtssystem. Menschenrechtsorganisationen berichteten, dass es keine 
ausreichenden Bestimmungen für die Unparteilichkeit und Rechenschaftspflicht der Staatsan­
waltschaft und keine objektiven Kriterien für die Ernennung und Auswahl von Kandidaten für 
das Amt des Generalstaatsanwalts gab (USDOS 23.4.2024).
Nach Angaben von Gefängnisbeobachtern und Menschenrechtsanwälten wurde trotz der Bemü­
hungen der Regierung, im Rahmen der Strafrechtsreform verstärkt Alternativen zur Inhaftierung 
zu nutzen, übermäßige und ihrer Ansicht nach oft ungerechtfertigte Untersuchungshaft verhängt 
(USDOS 23.4.2024).
Langwierige Untersuchungshaft ist nach wie vor ein Problem (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2024a). 
Einige Beobachter sahen in der übermäßig langen Untersuchungshaft ein Mittel, um Angeklagte 
zu einem Geständnis oder zur Offenlegung selbstbelastender Beweise zu bewegen. Mit der 
neuen Strafprozessordnung wurden strenge Beschränkungen für die Dauer der Untersuchungs­
haft und die Dauer der Ermittlungen eingeführt. Nach der neuen Strafprozessordnung darf die 
Höchstdauer der Untersuchungshaft die in dem angeklagten Artikel vorgesehene Freiheitsstrafe 
nicht überschreiten (USDOS 20.3.2023).
Die Behörden setzten Gerichtsbeschlüsse im Allgemeinen durch (USDOS 12.4.2022). Der Part­
nerschaftsrat der EU bekräftigte das gemeinsame Bekenntnis der EU und Armeniens zu Men­
schenrechten, Grundfreiheiten, Rechtsstaatlichkeit und demokratischen Grundsätzen. Der Part­
nerschaftsrat begrüßte die bisherigen Erfolge bei der Umsetzung der nationalen Strategie Ar­
meniens für Justiz- und Rechtsreformen, räumte jedoch ein, dass nach wie Herausforderungen 
bestehen(Rat der EU 18.5.2022).
In seinem Bericht aus dem Jahr 2021 wies das CPT (European Committee for the Preventi­
on of Torture) darauf hin, dass die vom CPT in der Vergangenheit mehrfach kritisierte Praxis 
der „ informellen Gespräche“ (d. h. Personen, die - in der Regel telefonisch - „ eingeladen“ wer­
den, zur Polizei zu kommen, bevor sie offiziell als Verdächtige eingestuft und festgenommen 
werden) insbesondere außerhalb der Hauptstadt nicht vollständig abgeschafft wurde (USDOS 
23.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_
Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf , 
Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
■ FH - Freedom House (2024a): Freedom in the World 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2105009.html, Zugriff 3.4.2024
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2103145.html, Zugriff 16.1.2024
■ Rat der EU - Rat der EU (18.5.2022): Partnerschaftsrat EU-Armenien, https://www.consilium.euro
pa.eu/de/meetings/international-ministerial-meetings/2022/05/18, Zugriff 29.10.2024
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■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human 
Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071159.html, Zugriff 7.9.2023
6 Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2024-11-08 10:03
Die nationale Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheits­
dienst für die nationale Sicherheit, nachrichtendienstliche Tätigkeiten und die Grenzkontrolle 
verantwortlich ist (CIA 27.8.2024; vgl. AA 25.7.2022). Der Polizeichef ist dem Innenminister 
unterstellt, der wiederum direkt dem Premierminister untersteht. Der Innenminister wird vom 
Präsidenten auf Vorschlag des Premierministers ernannt. Der Leiter des Nationalen Sicher­
heitsdienstes ist ebenfalls direkt dem Premierminister unterstellt (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 
25.7.2022). Die zivilen Behörden behielten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. 
Es gab Berichte, wonach Angehörige der Sicherheitskräfte einige Missbräuche begangen haben 
(USDOS 20.3.2023).
Die Polizei ist dem 2022 neu gebildeten Innenministerium unterstellt, der Nationale Sicherheits­
dienst (NSD) dem Premierminister. Das Militär ist dem Verteidigungsministerium untergeordnet 
und von Polizei und NSD getrennt. Die Befehlskette für Militär, Polizei und NSD läuft über den 
Sicherheitsrat und die Regierung beim Premierminister zusammen. Die Aufgaben der Orga­
ne sind voneinander abgegrenzt: So ist für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für 
Nachrichtendienst und Grenzschutz der NSD zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen 
durchführen dürfen (AA 5.3.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_
Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf , 
Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_d
ie_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien_(Stand_Mai_2022),_25.07.2022.pdf , 
Zugriff 14.10.2024 [Login erforderlich]
■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (27.8.2024): Armenia - The World Factbook, https://www.ci
a.gov/the-world-factbook/countries/armenia/#military-and-security , Zugriff 20.9.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023
7 Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2024-11-08 15:39
Die Verfassung und das Gesetz verbieten derartige Praktiken (AA 5.3.2024; vgl. USDOS 
23.4.2024). Dennoch äußerte die örtliche NRO-Gemeinschaft ihre kollektive Besorgnis über 
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eine beträchtliche Zunahme von Berichten, wonach Angehörige der Sicherheitskräfte ungestraft 
Personen in ihrem Gewahrsam folterten oder anderweitig misshandelten (USDOS 23.4.2024).
Nach Angaben von Menschenrechtsanwälten ist Folter zwar im Strafgesetzbuch definiert und 
strafbar, nicht aber andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (USDOS 
23.4.2024).
Beamte untersuchten Fälle von Folter häufig unter dem Vorwurf des Machtmissbrauchs, was 
zu milderen Strafen führte (USDOS 23.4.2024).
Es gibt keine systematischen Folterungen (AA 5.3.2024). Die lokale NRO-Gemeinschaft stellte 
eine steigende Zahl von Berichten über Misshandlungen durch die Polizei fest, auch in Polizei­
stationen, die im Gegensatz zu Gefängnissen und Polizeigewahrsam nicht öffentlich überwacht 
werden (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024a).
Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfas­
sungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden 
(AA 5.3.2024).
Menschenrechtsaktivisten behaupteten, dass die fehlende Rechenschaftspflicht für alte und 
neue Fälle von Missbrauch durch die Strafverfolgungsbehörden weiterhin zum Fortbestehen 
des Problems beiträgt (USDOS 20.3.2023).
Mit der Auflösung des Sonderermittlungsdienstes (SIS) im Jahr 2021 wurde die Untersuchung 
von Folterfällen zunächst auf den Nationalen Sicherheitsdienst (NSS), den Internationalen Straf­
gerichtshof und den neu geschaffenen Antikorruptionsausschuss umverteilt. Mit der Inkraftset­
zung einer neuen Strafprozessordnung am 1. Juli wurde die Zuständigkeit für die Untersuchung 
von Folterstrafsachen auf den Untersuchungsausschuss übertragen, aber die Funktion der 
Voruntersuchung von Straftaten (einschließlich Folter), die von Ermittlern des Untersuchungs­
ausschusses begangen wurden, wurde dem NSS übertragen (USDOS 20.3.2023).
Die Strafverfolgungsbehörden verließen sich weiterhin auf Geständnisse und Informationen, die 
sie bei Verhören erhalten hatten, um Verurteilungen zu erreichen. Nach Ansicht von Menschen­
rechtsanwälten waren die verfahrensrechtlichen Schutzmaßnahmen gegen Misshandlungen 
bei polizeilichen Vernehmungen, wie die Unzulässigkeit von durch Gewalt oder Verfahrensver­
stöße erlangten Beweisen, unzureichend, ebenso wie das in den Polizeistationen installierte 
Videoüberwachungssystem (USDOS 20.3.2023).
Folter und Misshandlung im Gewahrsam halten an und werden häufig ungestraft verübt. Selbst 
wenn strafrechtliche Ermittlungen aufgrund von Foltervorwürfen eingeleitet werden, werden sie 
meist mit der Begründung eingestellt, dass keine Straftat begangen wurde, oder sie werden 
eingestellt, weil ein Verdächtiger nicht identifiziert werden konnte. Sieben Jahre, nachdem Folter 
in Armenien zu einem spezifischen Straftatbestand wurde, fällte ein Gericht im März sein erstes 
Urteil zu solchen Vorwürfen und verurteilte einen ehemaligen Gefängnisbeamten zu sieben Jah­
ren und sechs Monaten. Zuvor mussten sich Beamte, die wegen körperlicher Misshandlung zur 
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Rechenschaft gezogen wurden, mit dem allgemeinen Straftatbestand des „Amtsmissbrauchs“
auseinandersetzen (HRW 12.1.2023).
Am 25. Mai [2021] veröffentlichte das Komitee des Europarats zur Verhütung von Folter (CPT) 
einen Bericht über seinen letzten regelmäßigen Besuch im Land im Dezember 2019. Das CPT 
stellte fest, dass die große Mehrheit der von seiner Delegation befragten Personen, die sich 
in Polizeigewahrsam befanden oder kürzlich befunden hatten, angab, dass sie angemessen 
behandelt worden war (USDOS 12.4.2022).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_
Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf , 
Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
■ FH - Freedom House (2024a): Freedom in the World 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2105009.html, Zugriff 3.4.2024
■ HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2085384.html, Zugriff 7.9.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human 
Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071159.html, Zugriff 7.9.2023
8 Korruption
Letzte Änderung 2024-11-11 06:08
Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, und die Regierung 
hat das Gesetz im Allgemeinen wirksam umgesetzt (USDOS 23.4.2024). Die Behörden haben 
den institutionellen Rahmen für die Korruptionsbekämpfung weiter gestärkt, indem sie ihre neue 
Anti-Korruptions-Strategie an mehreren Fronten umgesetzt haben. So schlossen die Behör­
den nach den 2022 verabschiedeten Änderungen des Justizgesetzes die Einrichtung der drei 
Stufen des Antikorruptionsgerichtssystems ab und stellten weitere Richter ein. Der Antikorrup­
tionsausschuss, der als Hauptuntersuchungsstelle für Korruptionsfälle diente, stellte weiterhin 
zusätzliche Ermittler ein (USDOS 23.4.2024).
Das Land war in vielen Bereichen von systemischer Korruption geprägt, darunter in der öf­
fentlichen Verwaltung, im Parlament, in der Justiz, im Beschaffungswesen, bei der Strafver­
folgung und bei der Gewährung staatlicher Unterstützung. Die Regierung leitete zahlreiche 
Strafverfahren wegen mutmaßlicher Korruption ehemaliger und amtierender hochrangiger Re­
gierungsbeamter und ihrer Verwandten, Parlamentarier, ehemaliger Präsidenten und Beamter 
der Strafverfolgungsbehörden ein (USDOS 23.4.2024).
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Die Korruptionsbekämpfungskommission (CPC) übte ihre Befugnisse aus, um die Integrität von 
Richtern, Staatsanwälten und anderen Kandidaten zu überprüfen, einschließlich der Richter­
kandidaten zur Korruptionsbekämpfung und der Ermittler und Beamten des Antikorruptionsaus­
schusses. Im Februar führte das CPC eine elektronische Plattform für die Vermögenserklärung 
von Amtsträgern ein, um die Transparenz zu erhöhen und die Korruption in der öffentlichen Ver­
waltung einzudämmen. Das CPC schuf auch ein Register, um die Aufsicht über von Beamten 
angenommene Geschenke zu verbessern (USDOS 23.4.2024). Mehrere Medienrecherchen 
über die Leiter des Antikorruptionsausschusses und der Kommission zur Verhinderung von 
Korruption (CPC) haben Zweifel an den wahren Absichten dieser Gremien bei der Korruptions­
bekämpfung aufkommen lassen (FH 2024a).
Die Transparenz war in der Vergangenheit begrenzt, und die Durchsetzung der Vorschriften 
über die Offenlegung von Vermögenswerten von Amtsträgern war schwach. Das armenische 
Gesetz über die Informationsfreiheit wird uneinheitlich angewandt (FH 2024a).
Im April 2020 verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das die Möglichkeiten der Staatsanwäl­
te erweitert, korrupte Handlungen ehemaliger Beamter zu untersuchen. Nach dem neuen Gesetz 
können Staatsanwälte leichter die Beschlagnahme unrechtmäßig erworbener Vermögenswerte 
beantragen, wenn deren Status vor Gericht bewiesen wird, und sie dürfen Taten untersuchen, 
die zehn Jahre zurückliegen (FH 3.3.2021). Im November 2022 traten der neue Anti-Korrupti­
onsgerichtshof und die Anti-Korruptionskammer des Kassationsgerichtshofs in Kraft, nachdem 
die beiden Gremien im April 2021 per Gesetz geschaffen worden waren. Im August 2022 leitete 
die Staatsanwaltschaft ein Verfahren zur Wiedererlangung gestohlener Vermögenswerte von 
angeblich korrupten ehemaligen Beamten des vorrevolutionären Regimes ein (FH 2023).
Gemäß dem Korruptionswahrnehmungsindex (CPI) von TransparencyInternationalfür das Jahr 
2023 belegte Armenien Rang 62 von 180 bewerteten Ländern (TI 2024), was im Vergleich zum 
Vorjahr eine Verbesserung um einen Platz darstellt (TI 2023).
Quellen
■ FH - Freedom House (2024a): Freedom in the World 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2105009.html, Zugriff 3.4.2024
■ FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2088482.html, Zugriff 7.9.2023
■ FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2048576.html, Zugriff 14.10.2024
■ TI - Transparency International (2024): Corruption Perceptions Index 2023, https://www.transparen
cy.org/en/cpi/2023, Zugriff 9.4.2024
■ TI - Transparency International (2023): Corruption Perceptions Index 2022, https://www.transparen
cy.org/en/cpi/2022, Zugriff 9.4.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024
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9 NGOs und Menschrechtsaktivisten
Letzte Änderung 2024-11-11 07:15
Armenien verfügt über eine aktive und unabhängige Zivilgesellschaft, die sich nachhaltig für Re­
formen im Menschenrechtsbereich einsetzt und die Umsetzung bestehender und neuer Geset­
ze wie auch die Verbesserung von Gesetzesentwürfen einfordert. Von den zahlreichen aktiven 
Menschenrechtsorganisationen seien beispielhaft das Helsinki Citizens Assembly Vandzor Büro, 
Helsinki Committee Armenia, PINK Armenia, Open Society Institute und Transparency Interna­
tional genannt. Die Organisationen haben Zugang zu Medien, Behörden und internationalen 
Vereinigungen (AA 5.3.2024).
Verschiedene inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiteten im Allgemeinen 
ohne staatliche Einschränkungen, um Menschenrechtsbedingungen oder -fälle zu überwachen 
oder zu untersuchen und ihre Ergebnisse zu veröffentlichen (USDOS 23.4.2024). Hassreden 
gegen Menschenrechtsverteidiger und die Zivilgesellschaft sind weit verbreitet. Online-Trolle, 
bösartige Nachrichtensender und nationalistische Gruppen, von denen viele mit der früheren 
Regierung und, wie einige lokale Experten behaupten, mit russischen Akteuren in Verbindung 
stehen, schüchterten Menschenrechtsverteidiger weiterhin ein. Diejenigen, die sich für die Rech­
te von Frauen und Kindern sowie für tiefgreifende Reformen der Strafverfolgung und der Justiz 
einsetzen, wurden besonders ins Visier genommen. Beobachtern zufolge zielten die Täter dar­
auf ab, die demokratische und menschenrechtsorientierte Zivilgesellschaft zu diffamieren, zu 
diskreditieren und an den Rand zu drängen, um sie durch andere „ zivilgesellschaftliche“ Akteure 
zu ersetzen, die Autoritarismus unterstützen (USDOS 23.4.2024).
Aktivisten und NRO, die Opfer häuslicher Gewalt unterstützten oder sich für die Gleichstellung 
der Geschlechter einsetzten, waren häufig Ziel von Hassreden und wurden kritisiert, weil sie 
angeblich „ armenische traditionelle Familien“ untergraben und „ westliche Werte“ verbreiten. 
Dem CEDAW-Schattenbericht (Committee on the Elimination of All Forms of Discrimination 
against Women) zufolge hat der Staat Menschenrechtsverteidiger nicht ausreichend geschützt 
(USDOS 23.4.2024).
Die Regierung unternahm nichts, um zivilgesellschaftliche Organisationen vor Desinformati­
on oder Drohungen zu schützen, einschließlich Drohungen, einzelnen Aktivisten zu schaden 
(USDOS 20.3.2023). Ein Trend, der im Jahr 2020 einsetzte, führte dazu, dass Akademiker 
und andere Meinungsführer, einschließlich derjenigen, die sich für Menschenrechte einsetzen, 
aufgrund von Hasskampagnen, die von nationalistischen Gruppen und Personen, die der Op­
position und Russland nahestehen, angezettelt wurden, zögerten, ihre Meinung öffentlich zu 
äußern, insbesondere online. Infolgedessen nahm der konstruktive Diskurs über Menschenrech­
te allgemein ab. Die Regierung verfolgte keine Aufrufe zur Schädigung zivilgesellschaftlicher 
Akteure im Rahmen der 2020 verabschiedeten Gesetzgebung, die öffentliche Aufrufe zur Gewalt 
unter Strafe stellt (USDOS 20.3.2023).
In Armenien gibt es eine Reihe von NRO, von denen die meisten in Eriwan ansässig sind. Diesen 
NGOs fehlt es an bedeutenden lokalen Finanzmitteln. Zivilgesellschaftliche Gruppen beraten 
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sich regelmäßig mit der Regierung in politischen Fragen, vor allem bei Wahl-, Verfassungs- und 
Antikorruptionsreformen (FH 2024a).
Die Tätigkeit von Menschenrechtsorganisationen ist nach der „ Samtenen Revolution“ 2018 
wirksamer geworden. Die Regierung Pashinyan bezieht die NROs in die Entscheidungsprozesse 
mit ein, auch wenn sich einige NROs, z. B. im Umweltbereich, eine noch stärkere Wahrnehmung 
wünschen. Angehörige von NROs werden seit den Wahlen im Dezember 2018 in größerer Zahl 
zu Abgeordneten gewählt (AA 25.7.2022).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_
Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf , 
Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_d
ie_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien_(Stand_Mai_2022),_25.07.2022.pdf , 
Zugriff 14.10.2024 [Login erforderlich]
■ FH - Freedom House (2024a): Freedom in the World 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2105009.html, Zugriff 3.4.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023
10 Ombudsperson
Letzte Änderung 2024-11-11 07:15
Das Büro des Menschenrechtsverteidigers (die Ombudsperson) hatte den Auftrag, Personen, die 
ihre Menschenrechte und Grundfreiheiten wahrnehmen, vor Missbrauch auf allen Ebenen der 
Regierung zu schützen. Das Büro arbeitete unabhängig und fungierte als wirksamer Anwalt in 
Einzelfällen (USDOS 23.4.2024). Das Büro lehnte es jedoch ab, einige Fälle im Zusammenhang 
mit sexuellen Minderheiten zu übernehmen (USDOS 12.4.2022).
Die vom Parlament gewählte und als unabhängige Institution in der Verfassung verankerte „ Om­
budsperson für Menschenrechte“ muss einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den 
Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen. Die Kompetenzen der Ombudsperson wurden im 
Jahr 2016 durch ein eigenes Gesetz erweitert. Die gewählte Ombudsperson für Menschenrechte 
drängt auf Einhaltung der Menschenrechte und übt, wenn nötig, auch Kritik an der Regierung 
(AA 5.3.2024).
Die Ombudsperson kann Empfehlungen aussprechen, hat aber nicht die Befugnis, diese durch­
zusetzen (USDOS 2.6.2022).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_
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Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf , 
Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious 
Freedom: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073981.html, Zugriff 8.9.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human 
Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071159.html, Zugriff 7.9.2023
11 Wehrdienst und Rekrutierungen
Letzte Änderung 2024-11-12 12:23
Männer armenischer Staatsangehörigkeit unterliegen vom 18. bis zum 27. Lebensjahr der all­
gemeinen Wehrpflicht (24 Monate) und können auch zu Reserveübungen einberufen werden. 
Frauen sind nicht wehrdienstpflichtig, können aber freiwillig Militärdienst leisten (AA 5.3.2024; 
vgl. CIA 8.10.2024).
Auf Antrag besteht auch die Möglichkeit der Befreiung oder Zurückstellung vom Wehrdienst 
sowie der Ableistung eines militärischen oder zivilen Ersatzdienstes. Eine Zurückstellung vom 
Militärdienst aus sozialen Gründen (arbeitsunfähige Eltern; mutterlose Kinder; Väter von zwei 
oder mehr Kindern; Ehepartner mit Behinderungen der 1. oder 2. Kategorie; arbeitsunfähige 
Geschwister mit Behinderungen; Beschluss des Verteidigungsministeriums auf Grundlage der 
Stellungnahme der Gesundheitskommission) ist bis zum 27. Lebensjahr möglich. Fallen diese 
Gründe vor Vollendung des 27. Lebensjahrs weg, ist der Wehrdienst abzuleisten. Bleiben die 
Gründe nach Vollendung des 27. Lebensjahrs bestehen, muss sich der Betreffende als Reservist 
zur Verfügung halten (bis zum 50. Lebensjahr) und wird in Friedenszeiten nicht mehr eingezogen. 
Eine Zurückstellung aus Gesundheitsgründen ist ebenfalls möglich (AA 5.3.2024).
Der vertragliche Wehrdienst beträgt 3-12 Monate oder 3 oder 5 Jahre; Wehrpflichtige leisten 
24 Monate; Männer unter 36 Jahren, die noch keinen vertraglichen Wehrdienst geleistet haben 
und in der Reserve registriert sind, sowie Frauen, unabhängig davon, ob sie in der Reserve 
registriert sind, können zum vertraglichen Wehrdienst einberufen werden (CIA 8.10.2024).
Männliche Armenier ab 16 Jahren sind zur Wehrregistrierung verpflichtet. Sofern sie sich im 
Ausland aufhalten und sich nicht vor dem Erreichen des 16. Lebensjahres aus Armenien ab­
gemeldet haben, müssen sie zur Musterung nach Armenien zurückkehren; andernfalls darf 
ihnen kein Reisepass ausgestellt werden. Nach der Musterung kann die Rückkehr ins Ausland 
erfolgen (AA 5.3.2024).
Laut Auskunft eines lokalen Anwaltes verleiht ein Aufenthaltsstatus im Ausland der betroffenen 
Person keine Privilegien in Bezug auf die Befreiung vom Militärdienst (RA ARME 6.2.2020).
Nichtregierungsorganisationen (NRO), die sich für Menschenrechte einsetzen, äußerten ihre 
Besorgnis über Todesfälle in der Armee, die nicht auf Kampfhandlungen zurückzuführen sind, 
und über das Versäumnis der Strafverfolgungsbehörden, glaubwürdige Untersuchungen dieser 
Todesfälle durchzuführen. Laut zivilgesellschaftlichen Organisationen und Familienangehöri­
gen der Opfer führte die Praxis, viele Todesfälle außerhalb von Kampfhandlungen zu Beginn 
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der Ermittlungen als Selbstmord einzustufen, dazu, dass Missbräuche weniger wahrscheinlich 
aufgedeckt und untersucht wurden. Menschenrechtsanwälten zufolge bestand das größte Hin­
dernis für die Untersuchung militärischer Todesfälle in der Zerstörung oder Nichtaufbewahrung 
wichtiger Beweise, sowohl durch die Militärführung (bei internen Untersuchungen) als auch 
durch die mit einem Fall befasste Untersuchungsstelle (USDOS 23.4.2024).
Obwohl in der armenischen Rechtsordnung Homosexualität nicht als psychische Erkrankung gilt, 
gilt diese jedoch innerhalb der Streitkräfte als Persönlichkeitsstörung, wodurch der Betroffene 
als nicht wehrtauglich gilt (RA ARME 22.7.2023).
Es gab weiterhin Berichte über erniedrigende Behandlung in der Armee (USDOS 23.4.2024). 
Die Rechte einiger besonders schutzbedürftiger Militärangehöriger, einschließlich derer, die sich 
als lesbisch, schwul, bisexuell, transgender, queer und intersexuell (LGBTQI+) identifizierten, 
wurden sowohl von den Befehlshabern als auch von anderen Militärangehörigen in grober Weise 
verletzt, einschließlich unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und Arbeitsausbeutung 
(USDOS 20.3.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_
Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf , 
Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (8.10.2024): Armenia - The World Factbook, https://www.ci
a.gov/the-world-factbook/countries/armenia/#military-and-security , Zugriff 14.10.2024
■ RA ARME - RA ARME - lokaler Rechtsanwalt in Armenien (22.7.2023): RA ARME - lokaler Recht­
sanwalt in Armenien; Informationen via email, Quelldok. liegt im Archiv der Staatendok. auf
■ RA ARME - RA ARME - lokaler Rechtsanwalt in Armenien (6.2.2020): RA ARME - lokaler RA in 
Armenien; Information per email, Quelldok. liegt im Archiv der Staatendok. auf
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023
11.1 Wehrersatzdienst, Wehrdienstverweigerung / Desertion
Letzte Änderung 2024-11-12 13:14
Es gibt einen Ersatzdienst. Dessen Voraussetzungen und Durchführung sind im Gesetz der 
Republik Armenien über den alternativen Dienst vom 17. Dezember 2003 in der Fassung vom 
9. Juli 2018 (armAltDstG) geregelt. Nach Art. 2 armAltDstG gliedert sich der Alternativdienst in 
einen innerhalb der Streitkräfte zu leistenden alternativen Wehrdienst und einen außerhalb der 
Streitkräfte zu leistenden alternativen Arbeitsdienst. Nach Artikel 3 armAltDstG ist man berech­
tigt, einen alternativen Dienst zu leisten, wenn die Leistung des obligatorischen Militärdienstes 
in militärischen Einheiten sowie das Tragen, Halten, Aufbewahrung und Benutzung von Waffen 
der Konfession oder den religiösen Überzeugungen des Wehrdienstpflichtigen widerspechen. 
Der alternative Wehrdienst dauert gemäß Art. 5 armAltDstG 30 Monate, der alternative Arbeits­
dienst 36 Monate. Die Anzahl derjenigen, die den Ersatzdienst beantragen, ist sehr gering (AA 
5.3.2024).
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