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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

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Disclaimer
Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen 
und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und 
der Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Das Country of Origin Information - Content Management System (COI-CMS) ist eine Da­
tenbank mit COI-Inhalten, welche beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und 
Fremdenwesens (BFA, BVwG etc.) mit Informationen aus vorhandenen, vertrauenswürdigen 
und vorrangig öffentlichen Quellen und gemäß den Standards der Staatendokumentation befüllt 
wird. Das COI-CMS gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend rele­
vanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU-Mitgliedsstaaten. Der jeweilige Bedarfsträger 
kann aus dem COI-CMS Länder und Themen selektieren und so die für den spezifischen Bedarf 
relevante Länderinformation zusammenstellen.
Das COI-CMS dient den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Es gilt 
§ 5 Abs. 5 BFA-G, d.h. das COI-CMS ist nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen 
Staatendokumentation. Fallspezifisch relevante Kapitel aus dem COI-CMS werden aber der 
jeweiligen Partei durch Parteiengehör zugänglich und durch Verwendung in Entscheidungen 
(Bescheid, Erkenntnis, Urteil) öffentlich gemacht.
Wie bereits erwähnt, ist dieses Produkt als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Ge­
richte entworfen worden. In diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache 
Verwertbarkeit in Entscheidungen im Vordergrund. Grundsätzlich wird jede Information mit min­
destens einer Quelle belegt; aus vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von 
Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungs­
findung kein Mehrwert ergibt.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen kei­
nen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfol­
gerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das COI-CMS stellt keine 
allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann ins­
besondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des 
Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden.
Qualitäts- und Aktualisierungshinweis
Die einzelnen Kapitel werden gemäß vorliegenden Ressourcen möglichst aktuell gehalten. Eine 
Gesamtaktualisierung eines Landes erfolgt alle 12 Monate. Bei bestimmten Ländern wird zu­
sätzlich eine Teilaktualisierung durchgeführt, die in der Regel sechs Monate nach der Gesamtak­
tualisierung durchgeführt wird. Sollten es in einem Land zu einer kurzfristigen und maßgeblichen 
Änderung der Lage kommen, können zusätzliche Aktualisierungen durchgeführt werden. Die 
Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Folglich 
können auch verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.
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Übersetzungen der Länderinformationen ins Englische
Bei den von der Staatendokumentation bereitgestellten Übersetzungen der Länderinformationen 
ins Englische handelt es sich um Arbeitszusammenfassungen. Anderes als bei den automati­
schen Übersetzungen (siehe unten) werden diese einer eigenen Überprüfung unterzogen.
Die Staatendokumentation ist bemüht, dass die jeweiligen deutsch- und englischsprachigen 
Versionen (so vorhanden) zum selben Zeitpunkt veröffentlicht werden. Jedoch kann es, aufgrund 
der umfangreichen Qualitätssicherung vorkommen, dass sich das Datum der Veröffentlichung 
der beiden Versionen geringfügig unterscheidet. Es sei darauf verwiesen, dass trotz eines 
möglichen geringfügig unterschiedlichen Veröffentlichungsdatums, der Inhalt der deutsch- und 
englischsprachigen Version derselbe ist.
Automatische Übersetzungen
Bei der automatischen Übersetzung handelt es sich um eine maschinelle Übersetzung einer Län­
derinformation mittels einer Übersetzungssoftware, in eine vom Nutzer festgelegte Zielsprache. 
Diese Übersetzung wird, da vom Nutzer direkt generiert, weder im Hinblick auf Grammatik und 
Rechtschreibung noch auf Sinnerhaltung kontrolliert und soll lediglich dazu dienen, einen Ein­
druck über den Inhalt des Originaldokuments bzw. der verwendenten Quellen zu erlangen. Die 
Staatendokumentation übernimmt keinerlei Gewähr für die Richtigkeit der maschinellen Über­
setzung. Sollte das Produkt vom Nutzer für eine weitere Verwendung herangezogen werden, 
insbesondere für eine behördliche Entscheidung, so wird dringend empfohlen die Übersetzung 
durch einen professionellen Übersetzer kontrollieren bzw. durchführen zu lassen.
Qualitätssicherung der maschinellen Übersetzung von DeepL
Die Übersetzung, welche nicht als „ automatische Übersetzung“ ausgewiesen wird, wurde von 
einer/einem professionellen Übersetzer/in qualitätsgesichert. Etwaige in der Übersetzung ent­
stehende Unstimmigkeiten oder Differenzen sind nicht bindend und haben keine rechtliche 
Wirkung für Compliance- oder Durchsetzungszwecke. Sollten Fragen zur Richtigkeit der quali­
tätsgesicherten Übersetzung entstehen, nehmen sie bitte Kontakt mit der Staatendokumentation 
des BFA unter  BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at auf.
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Inhalt
1 Länderspezifische Anmerkungen 1
2 COVID-19 1
3 Politische Lage 1
4 Sicherheitslage 4
4.1 Regionale Konfliktzone: Bergkarabach (Berg-Karabach) . . . . . . . . . . . . . 6
5 Justizwesen/Rechtsschutz 13
6 Sicherheitsbehörden 16
7 Folter und unmenschliche Behandlung 16
8 Korruption 18
9 NGOs und Menschrechtsaktivisten 20
10 Ombudsperson 21
11 Wehrdienst und Rekrutierungen 22
11.1 Wehrersatzdienst, Wehrdienstverweigerung / Desertion . . . . . . . . . . . . . 23
12 Allgemeine Menschenrechtslage 24
13 Meinungs- und Pressefreiheit 26
14 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition 29
15 Haftbedingungen 30
16 Todesstrafe 32
17 Religionsfreiheit 33
18 Ethnische Minderheiten 34
19 Relevante Bevölkerungsgruppen 36
19.1 Frauen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
19.2 Sexuelle Minderheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
19.3 Kinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
20 Bewegungsfreiheit 42
20.1 Meldewesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
21 IDPs und Flüchtlinge 43
IV
4

22 Grundversorgung und Wirtschaft 46
22.1 Sozialbeihilfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
23 Medizinische Versorgung 48
24 Rückkehr 50
25 Dokumente 51
26 Impressum 51
26.1 Urheberrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
26.2 Hinweis zum Datenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
26.3 Veröffentlichte Versionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
V
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1 Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung 2024-11-15 17:25
Sofern nicht anders angegeben, schließen die Themenbereiche der Länderinformationen zu 
Armenien die Situation in Berg-Karabach, die seit September 2023 zu Aserbaidschan gehört 
und mit Jänner 2024 aufgelöst wurde, nicht ein.
Armenien wird in Österreich laut Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) derzeit als sicherer Her­
kunftsstaat geführt. Vom länderkundlichen Standpunkt aus geben die jüngsten Aktualisierungen 
der Länderinformationen zu Armenien keinen Anlass zur Änderung der länderkundlichen Ein­
schätzung zur Eigenschaft als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der HStV.
2 COVID-19
Letzte Änderung 2024-11-06 11:43
Informationen zur COVID-19-Situation in Armenien werden hauptsächlich in diesem Kapitel 
ihren Eingang finden. Vereinzelte Informationen finden sich jedoch auch in den nachfolgenden 
Kapiteln.
Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die 
Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO:  https://www.who.in
t/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports   oder der Johns-Hopkins-
Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740f
d40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren.
Am 5. Mai 2023 hat die WHO das Ende der internationalen gesundheitlichen Notlage (PHEIC) 
für Covid-19 erklärt (AA 17.5.2023).
Quelle
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.5.2023): Covid-19, https://www.auswaertiges-amt.de/de
/ReiseUndSicherheit/reise-gesundheit/reisemedizinische-hinweise/Coronavirus/-/2309820 , Zugriff 
14.10.2024
3 Politische Lage
Letzte Änderung 2024-11-06 11:49
Die armenische Verfassung sieht eine parlamentarische Republik mit einer Einkammer-Legisla­
tive, der Nationalversammlung (Parlament), vor. Der vom Parlament gewählte Premierminister 
steht an der Spitze der Regierung; der ebenfalls vom Parlament gewählte Präsident hat weit­
gehend eine zeremonielle Funktion (USDOS 20.3.2023). Der Präsident wird vom Parlament für 
eine einzige siebenjährige Amtszeit gewählt. Die meiste Exekutivgewalt liegt beim Premierminis­
ter, der von einer Parlamentsmehrheit gewählt wird. Im Januar 2022 trat der vor der Revolution 
von 2018 gewählte Präsident Armen Sargsyan zurück. Vahagn Khachaturyan, der als Minister 
für Hightech-Industrie tätig war, wurde zum neuen Präsidenten gewählt (FH 2024a).
1
6

Die Nationalversammlung besteht aus mindestens 101 Mitgliedern, die für fünf Jahre nach dem 
Verhältniswahlrecht mit geschlossenen Listen gewählt werden. Bis zu vier zusätzliche Sitze 
sind für Vertreter ethnischer Minderheiten reserviert, und es können weitere Sitze hinzugefügt 
werden, um sicherzustellen, dass die Oppositionsparteien mindestens 30 Prozent der Sitze 
halten (FH 2024a).
Laut OSZE-Wahlbeobachtern sind die Parlamentswahlen von 2021 frei und fair gewesen (AA 
5.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, FH 2024a). Die Grundrechte und -freiheiten wurden im Allge­
meinen geachtet, und die Kandidaten konnten ihren Wahlkampf frei führen (USDOS 23.4.2024). 
Die Regierungspartei „ Bürgerlicher Vertrag“ von PM Paschinjan ist aus den Wahlen 2021 als 
stärkste Partei hervorgegangen. Sie erreichte mit 54 Prozent der Stimmen die absolute Mehr­
heit, verfehlte allerdings die für Verfassungsänderungen notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit. In 
der 107-köpfigen Nationalversammlung sind die Sitze wie folgt verteilt: 71 Sitze für die Regie­
rungspartei, 29 Sitze für die Partei „Armenien“, 6 Sitze für die Partei „ Habe die Ehre“ sowie ein 
Sitz für einen fraktionslosen Abgeordneten (AA 5.3.2024). Der Wahlsieg der Partei „ Bürgerli­
cher Vertrag“ von Premierminister Nikol Paschinjan bei den vorgezogenen Parlamentswahlen 
ermöglichte es ihm, sein Amt zu behalten (FH 2024a).
Mit einer Reform im April 2021 wurde ein einfaches Verhältniswahlsystem auf der Grundla­
ge eines landesweiten Wahlkreises eingeführt, und die vorgezogenen Wahlen im Juni wurden 
erfolgreich nach dem neuen System durchgeführt. Im Mai 2023 schlug die Regierung neue 
Änderungen des Wahlgesetzes vor. Die Venedig-Kommission und die Organisation für Sicher­
heit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) bezeichneten in einem gemeinsamen Bericht die 
Häufigkeit der Wahlgesetzänderungen als „ auffällig“ und bedauerten, dass nicht alle früheren 
Empfehlungen berücksichtigt wurden (FH 2024a).
Im April 2021 nahm das Parlament Änderungen an, die härtere Strafen für Stimmenkauf, Gewalt 
im Zusammenhang mit Wahlen und Störung des Wahlprozesses vorsehen. Sie stellten auch 
die Behinderung von Wahlkampfaktivitäten unter Strafe. Obwohl bei den Wahlen im Juni 2021 
ein Rückgang solcher Praktiken zu verzeichnen war, berichteten internationale Beobachter 
weiterhin über Vorwürfe, darunter vereinzelte Vorfälle von Stimmenkauf und Missbrauch von 
Verwaltungsmitteln (FH 2024a).
Nach der Eroberung von Bergkarabach durch aserbaidschanische Truppen im September 2023 
kam es zu einer Reihe von Demonstrationen gegen die Regierung. In Eriwan setzte die Po­
lizei Licht- und Tontechnik gegen Demonstranten ein, die den Rücktritt von Premierminister 
Paschinjan forderten (FH 2024a; vgl. BAMF 25.9.2023).
Russland hat die Republik Armenien im Südkaukasus vor einer Hinwendung zum Westen ge­
warnt. Im Kaukasus galt Russland lange als Schutzmacht Armeniens. Doch die Beziehungen 
sind zuletzt abgekühlt. Armeniens Premier Nikol Paschinjan orientiert sein Land gen Westen. 
Russland hat daraufhin tatenlos zugesehen, wie aserbaidschanische Truppen die zwischen Eri­
wan und Baku umstrittene Konfliktregion Bergkarabach eroberten. Der Kreml-Pressesprecher 
2
7

Peskow betonte, dass Russland Armenien weiter als „ Bruderland und Verbündeten“ sehe. Russ­
land wolle die Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Land. Moskau unterhält in Armenien 
einen Truppenstützpunkt (Stern 24.7.2024).
Im März [2024] hatte Paschinjan angekündigt, die Mitgliedschaft in der Organisation des Vertrags 
über kollektive Sicherheit (OVKS) zu beenden, wenn das Bündnis sich nicht in zufriedenstellen­
der Weise zur Wahrung der Sicherheit seines Landes verpflichtet. Die Beziehungen zwischen 
Russland und Armenien haben sich stark eingetrübt, seit Aserbaidschan die Kaukasus-Region 
Berg-Karabach vergangenen September gewaltsam eroberte, obwohl dort russische Friedens­
truppen stationiert sind. Auch die OVKS griff nicht ein (Tagesspiegel 13.6.2024).
Die Grenzziehung zwischen Armenien und Aserbaidschan hat begonnen. Die Verantwortlichen 
der beiden Länder konnten sich ohne direkte ausländische Vermittlung einigen (azvision.az 
1.5.2024). Armeniens Ministerpräsident Nikol Paschinjan hat sich über Verhandlungen um ein 
Friedensabkommen mit dem Nachbarn Aserbaidschan zuversichtlich geäußert, dass „ Frieden 
zwischen Armenien und Aserbaidschan nicht nur möglich, sondern in Reichweite“ ist. Paschinjan 
erklärte sich bereit, eine von Aserbaidschans Hauptforderungen zu erfüllen: einen Transportkor­
ridor über armenisches Gebiet, der Aserbaidschan mit seiner Exklave Nachitschewan verbindet. 
Armenien sei bereit, „ die Sicherheit des Transports von Frachtfahrzeugen und Menschen auf 
seinem Territorium in vollem Umfang zu gewährleisten“. Eine weitere Hürde ist ein Passus in 
Armeniens Verfassung, der die Wiedervereinigung mit Bergkarabach vorsieht. Beide Seiten 
geben an, 80 Prozent des Abkommens seien fertig, Aserbaidschan besteht allerdings auf der 
Klärung aller Fragen (Zeit Online 27.9.2024; vgl. CW 2.9.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_
Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf , 
Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
■ azvision.az - azvision.az (1.5.2024): Präsident Aliyev: Abgrenzungsprozess zwischen Aserbaidschan 
und Armenien ohne jegliche Vermittlung durchgeführt, https://de.azvision.az/news/120996/präsiden
t‐aliyev‐‐abgrenzungsprozess‐zwischen‐aserbaidschan‐und‐armenien‐ohne‐jegliche‐vermittlung‐d
urchgeführt.html, Zugriff 6.8.2024
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (25.9.2023): Briefing Notes - Arme­
nien/Aserbaidschan, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-28971178/Deutschland._Bundesa
mt_für_Migration_und_Flüchtlinge,_Briefing_Notes,_KW_39,_25.09.2023.pdf?nodeid=28971179&v
ernum=-2, Zugriff 20.9.2024
■ CW - Caucasus Watch (2.9.2024): Armenien und Aserbaidschan einigen sich auf den Großteil des 
Friedensabkommens, Paschinjan drängt auf sofortige Unterzeichnung, https://caucasuswatch.de/d
e/news/armenien-und-aserbaidschan-einigen-sich-auf-den-grossteil-des-friedensabkommens-pas
chinjan-drangt-auf-sofortige-unterzeichnung.html , Zugriff 17.10.2024
■ FH - Freedom House (2024a): Freedom in the World 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2105009.html, Zugriff 3.4.2024
■ Stern - Stern (24.7.2024): Drohung aus Russland: Peskow warnt Armenien vor ukrainischem Weg, 
https://www.stern.de/politik/ausland/drohung-aus-russland--peskow-warnt-armenien-vor-ukrainisc
hem-weg-34911450.html, Zugriff 6.8.2024
■ Tagesspiegel - Tagesspiegel (13.6.2024): „Keine Sorge, wir werden nicht zurückkehren“: Armenien 
wird russisches Militärbündnis OVKS verlassen, https://www.msn.com/de-de/nachrichten/politik/ke
3
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ine-sorge-wir-werden-nicht-zurückkehren-armenien-wird-russisches-militärbündnis-ovks-verlass
en/ar-BB1o7ZlI, Zugriff 4.10.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023
■ Zeit Online - Zeit Online (27.9.2024): Konflikt um Grenzregion Bergkarabach: Armenien sieht Frie­
densabkommen mit Aserbaidschan in Reichweite, https://www.zeit.de/politik/ausland/2024-09/arme
nien-aserbaidschan-konflikt-bergkarabach-friedesnabkommen-un , Zugriff 4.10.2024
4 Sicherheitslage
Letzte Änderung 2024-11-06 11:50
Das BMEIA attestiert ein hohes Sicherheitsrisiko in den Grenzgebieten zu Aserbaidschan, wäh­
rend im Rest des Landes ein guter Sicherheitsstandard besteht (BMEIA 14.10.2024). Trotz 
Waffenstillstands bleibt die Lage angespannt und militärische Zwischenfälle im Grenzgebiet 
lassen sich nicht ausschließen (EDA 18.10.2024). Seit Anfang Mai kommt es in Eriwan und 
einigen Gebieten im Norden Armeniens verstärkt zu bislang friedlich verlaufenden politischen 
Demonstrationen (AA 18.10.2024).
Das Land wurde in den letzten Jahren durch den militärischen Druck Aserbaidschans stark 
beeinträchtigt. Im September 2023 floh fast die gesamte ethnische armenische Bevölkerung 
von Berg-Karabach, das seit 1994 de facto unabhängig von Aserbaidschan war, nach Armeni­
en, nachdem das aserbaidschanische Militär die örtlichen Verteidigungskräfte besiegt und die 
vollständige Kontrolle über das Gebiet übernommen hatte (FH 2024a; vgl. HRW 11.1.2024).
Am 19.09.2023 hat Aserbaidschan eine Militäroperation zur Eroberung der Region Berg-Kara­
bach gestartet. Nur einen Tag später ergaben sich die Karabach-Armenier (BAMF 25.9.2023; 
vgl. Standard 28.9.2023). Russland als traditionelle Schutzmacht Armeniens hatte die Aser­
baidschaner bei ihrer Militäroffensive gewähren lassen. Armeniens Regierungschef Paschinjan 
machte Moskau deshalb Vorwürfe. Russland warf Eriwan wiederum vor, mit seiner jüngsten 
Hinwendung zum Westen einen „ großen Fehler“ zu begehen (Standard 28.9.2023).
Nachdem die aserbaidschanischen Streitkräfte im September 2023 die Kontrolle über Berg-Ka­
rabach übernommen hatten, kam es zu einer Reihe von regierungsfeindlichen Demonstrationen. 
In Eriwan ging die Polizei mit Licht- und Schallgeräten gegen Demonstranten vor, die den 
Rücktritt von Premierminister Pashinyan forderten (FH 2024a; vgl. BAMF 25.9.2023). Das Hel­
sinki-Komitee von Armenien, eine Nichtregierungsorganisation, die die Proteste beobachtete, 
berichtete, dass die Polizei zeitweise „ unverhältnismäßige und wahllose Gewalt“ anwendete (AI 
24.4.2024).
Während des gesamten Jahres 2023 wurde von sporadischen Schießereien des aserbaidscha­
nischen Militärs in den Grenzgebieten der Provinzen Gegharkunik, Syunik und Ararat berichtet 
(FH 2024a).
Viele Armenier werfen der traditionellen Schutzmacht Russland, die seit dem sechswöchigen 
Krieg zwischen Armenien und Aserbaidschan im Herbst 2020 eine Friedenstruppe mit rd. 2.000 
4
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Soldaten vor Ort stationiert hat, vor, sie im Stich gelassen zu haben. Armenien ist militärisch 
betrachtet Aserbaidschan eindeutig unterlegen und kann nicht mehr auf die Unterstützung der 
russischen Führung bauen (BAMF 25.9.2023).
Nach der Massenflucht der Armenier aus Berg-Karabach kamen die meisten Menschen in der 
armenischen Grenzstadt Goris an. Die Flüchtlinge besitzen in der Regel bereits auch die armeni­
sche Staatsangehörigkeit oder können sie nun problemlos beantragen. Berichten zufolge wollen 
viele Flüchtlinge versuchen, zunächst in der Hauptstadt Eriwan unterzukommen. Armenien mit 
seinen rd. drei Mio. Einwohnern befindet sich in einer schweren innen- und außenpolitischen 
Krise, die durch die Flüchtlinge und die angespannte wirtschaftliche Situation verschärft wird. 
UN-Generalsekretär Guterres kündigte unterdessen eine UN-Mission in Berg-Karabach an, was 
laut Beobachtenden jedoch zu spät kommt und an der völkerrechtswidrigen Vertreibung der 
armenischen Bevölkerung nichts mehr ändern kann. Armenien ist dringend auf Unterstützung 
der internationalen Staatengemeinschaft angewiesen. Auch gibt es in Armenien ernsthafte Be­
fürchtungen, dass Aserbaidschan unter Umständen als nächstes Ziel die territoriale Integrität 
Armeniens infrage stellen könnte, um sich durch den Süden Armeniens einen Landweg bzw. 
Korridor in die aserbaidschanische Exklave Nachitschewan zu schaffen (BAMF 9.10.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2024): Armenien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teil­
reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/armenien-node/armeniensich
erheit/201872, Zugriff 18.10.2024
■ AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Armenia 2023, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2107832.html, Zugriff 14.6.2024
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (9.10.2023): Briefing Notes - Arme­
nien/Aserbaidschan, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-28977447/Deutschland._Bundesa
mt_für_Migration_und_Flüchtlinge,_Briefing_Notes,_KW41,_09.10.2023.pdf?nodeid=28977971&ve
rnum=-2, Zugriff 20.9.2024 [Login erforderlich]
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (25.9.2023): Briefing Notes - Arme­
nien/Aserbaidschan, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-28971178/Deutschland._Bundesa
mt_für_Migration_und_Flüchtlinge,_Briefing_Notes,_KW_39,_25.09.2023.pdf?nodeid=28971179&v
ernum=-2, Zugriff 20.9.2024
■ BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] 
(14.10.2024): Armenien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/armenien , 
Zugriff 14.10.2024
■ EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (18.10.2024): Rei­
sehinweise für Armenien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise
/armenien/reisehinweise-fuerarmenien.html, Zugriff 18.10.2024
■ FH - Freedom House (2024a): Freedom in the World 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2105009.html, Zugriff 3.4.2024
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2103145.html, Zugriff 16.1.2024
■ Standard - Standard, Der (28.9.2023): Behörden in Bergkarabach verkünden Auflösung der Region, 
https://www.derstandard.at/story/3000000188858/behoerden-in-bergkarabach-verkuenden-aufloes
ung-der-region, Zugriff 14.10.2024
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4.1 Regionale Konfliktzone: Bergkarabach (Berg-Karabach)
Letzte Änderung 2024-11-08 08:32
Die Vertreibung ethnischer Aserbaidschaner in den frühen 1990er-Jahren führte zu einer über­
wiegend ethnischen armenischen Bevölkerung. Die letzte Volkszählung im Jahr 2015 ergab 
eine Gesamtbevölkerung von etwa 151.000 Menschen, mit kleinen Minderheiten von ethni­
schen Russen, Ukrainern, Jesiden, Georgiern und Syrern (FH 2024b).
Der Konflikt zwischen Aserbaidschan und Armenien um das ehemalige autonome Gebiet Berg­
karabach (russisch: Nagorny-Karabakh; in Armenien überwiegend „Artsakh“ genannt) ist durch 
den verlorenen 44-Tage-Krieg im Jahr 2020, durch den Verzicht Armeniens auf territoriale An­
sprüche auf dieses Gebiet, im Ergebnis durch die militärische Besetzung Bergkarabachs durch 
Aserbaidschan am 19./20. September 2023 und die damit verbundene Flucht von über 100.000 
Armeniern faktisch entschieden. In einem auszuhandelnden Friedensabkommen gilt es, ge­
genseitig die territoriale Integrität Armeniens und Aserbaidschans anzuerkennen das Recht der 
Armenier auf Rückkehr in ihre angestammten Siedlungsgebiete bei Wahrung ihrer kulturellen 
und Minderheiten-Rechte sowie der Sicherheit festzuschreiben (AA 5.3.2024).
Die Republik Berg-Karabach, die sich auch Republik Artsakh nannte, genoss nach einem Waf­
fenstillstandsabkommen aus dem Jahr 1994, das einen etwa zweijährigen offenen Krieg be­
endete, de facto die Unabhängigkeit von Aserbaidschan, wurde jedoch nie von einem UN-Mit­
gliedstaat (FH 2024b; vgl. AA 5.3.2024) oder von Armenien anerkannt, praktisch waren beide 
wirtschaftlich und rechtlich jedoch stark verflochten. Die Bewohner von Bergkarabach haben 
neben ihrem „ RBK“-Pass armenische Reisepässe erhalten, was jedoch nicht die Verleihung 
der armenischen Staatsangehörigkeit bedeutete. In Eriwan gibt es eine bergkarabachische 
Vertretung. Von der „ RBK“ ausgestellte Reisepässe sind äußerlich nur anhand der dreistel­
ligen Kennziffer des Ausstellungsortes von armenischen Reisepässen zu unterscheiden (AA 
5.3.2024).
Die Bevölkerung des Gebiets bestand überwiegend aus ethnischen Armeniern und war auf­
grund ihrer geografischen und diplomatischen Isolation auf enge politische und wirtschaftliche 
Beziehungen zu Armenien angewiesen. Im Jahr 2023 kündigte die lokale Regierung ihre Auflö­
sung an, nachdem eine von den aserbaidschanischen Behörden geführte Militäroperation zur 
massenhaften Abwanderung der ethnischen armenischen Bevölkerung geführt hatte. Ende des 
Jahres waren bilaterale Friedensgespräche zwischen der armenischen und der aserbaidscha­
nischen Regierung im Gange, und das Gebiet von Berg-Karabach blieb weitgehend entvölkert 
(FH 2024b).
Die von Armenien und Aserbaidschan beim EGMR eingereichten Beschwerden, in denen sie 
sich gegenseitig beschuldigen, während der Kämpfe in den Jahren 2020 und 2016 Gräuel­
taten begangen zu haben, warten noch auf eine Entscheidung des Gerichts, ebenso wie die 
Beschwerden Armeniens nach den schweren Kämpfen im September 2022 entlang der interna­
tionalen Grenze und innerhalb Armeniens (USDOS 23.4.2024). Nach der Flucht von mehr als 
100.000 ethnischen Armeniern aus Berg-Karabach nach Armenien Ende September kündig­
te das armenische Untersuchungskomitee eine Untersuchung der mutmaßlichen Verbrechen 
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