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der Ermittlungen als Selbstmord einzustufen, dazu, dass Missbräuche weniger wahrscheinlich 
aufgedeckt und untersucht wurden. Menschenrechtsanwälten zufolge bestand das größte Hin­
dernis für die Untersuchung militärischer Todesfälle in der Zerstörung oder Nichtaufbewahrung 
wichtiger Beweise, sowohl durch die Militärführung (bei internen Untersuchungen) als auch 
durch die mit einem Fall befasste Untersuchungsstelle (USDOS 23.4.2024).
Obwohl in der armenischen Rechtsordnung Homosexualität nicht als psychische Erkrankung gilt, 
gilt diese jedoch innerhalb der Streitkräfte als Persönlichkeitsstörung, wodurch der Betroffene 
als nicht wehrtauglich gilt (RA ARME 22.7.2023).
Es gab weiterhin Berichte über erniedrigende Behandlung in der Armee (USDOS 23.4.2024). 
Die Rechte einiger besonders schutzbedürftiger Militärangehöriger, einschließlich derer, die sich 
als lesbisch, schwul, bisexuell, transgender, queer und intersexuell (LGBTQI+) identifizierten, 
wurden sowohl von den Befehlshabern als auch von anderen Militärangehörigen in grober Weise 
verletzt, einschließlich unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und Arbeitsausbeutung 
(USDOS 20.3.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_
Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf , 
Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (8.10.2024): Armenia - The World Factbook, https://www.ci
a.gov/the-world-factbook/countries/armenia/#military-and-security , Zugriff 14.10.2024
■ RA ARME - RA ARME - lokaler Rechtsanwalt in Armenien (22.7.2023): RA ARME - lokaler Recht­
sanwalt in Armenien; Informationen via email, Quelldok. liegt im Archiv der Staatendok. auf
■ RA ARME - RA ARME - lokaler Rechtsanwalt in Armenien (6.2.2020): RA ARME - lokaler RA in 
Armenien; Information per email, Quelldok. liegt im Archiv der Staatendok. auf
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023
11.1 Wehrersatzdienst, Wehrdienstverweigerung / Desertion
Letzte Änderung 2024-11-12 13:14
Es gibt einen Ersatzdienst. Dessen Voraussetzungen und Durchführung sind im Gesetz der 
Republik Armenien über den alternativen Dienst vom 17. Dezember 2003 in der Fassung vom 
9. Juli 2018 (armAltDstG) geregelt. Nach Art. 2 armAltDstG gliedert sich der Alternativdienst in 
einen innerhalb der Streitkräfte zu leistenden alternativen Wehrdienst und einen außerhalb der 
Streitkräfte zu leistenden alternativen Arbeitsdienst. Nach Artikel 3 armAltDstG ist man berech­
tigt, einen alternativen Dienst zu leisten, wenn die Leistung des obligatorischen Militärdienstes 
in militärischen Einheiten sowie das Tragen, Halten, Aufbewahrung und Benutzung von Waffen 
der Konfession oder den religiösen Überzeugungen des Wehrdienstpflichtigen widerspechen. 
Der alternative Wehrdienst dauert gemäß Art. 5 armAltDstG 30 Monate, der alternative Arbeits­
dienst 36 Monate. Die Anzahl derjenigen, die den Ersatzdienst beantragen, ist sehr gering (AA 
5.3.2024).
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Auf Antrag besteht die Möglichkeit der Befreiung oder Zurückstellung vom Wehrdienst sowie 
der Ableistung eines militärischen oder zivilen Ersatzdienstes. Die Möglichkeit der Befreiung 
besteht in folgenden Fällen: Einzelkinder, deren Vater (Mutter) oder Bruder (Schwester) bei der 
Erfüllung von Dienstverpflichtungen zur Verteidigung der Republik Armenien umgekommen sind; 
Befreiung durch Regierungsbeschluss oder bereits abgeleisteter Militärdienst in Streitkräften 
anderer Länder bei doppelter Staatsangehörigkeit. In anderen Fällen ist eine Zurückstellung vom 
Militärdienst aus sozialen Gründen (arbeitsunfähige Eltern; mutterlose Kinder; Väter von zwei 
oder mehr Kindern; Ehepartner mit Behinderungen der 1. oder 2. Kategorie; arbeitsunfähige 
Geschwister mit Behinderungen; Beschluss des Verteidigungsministeriums auf Grundlage der 
Stellungnahme der Gesundheitskommission) bis zum 27. Lebensjahr möglich. Fallen diese 
Gründe vor Vollendung des 27. Lebensjahrs weg, ist der Wehrdienst abzuleisten. Bleiben die 
Gründe nach Vollendung des 27. Lebensjahrs bestehen, muss sich der Betreffende als Reservist 
zur Verfügung halten und wird in Friedenszeiten nicht mehr eingezogen. Eine Zurückstellung 
aus Gesundheitsgründen ist ebenfalls möglich (AA 5.3.2024).
Wehrpflichtige, die sich ihrer Wehrpflicht entzogen haben, werden strafrechtlich belangt. Es gibt 
keine Möglichkeit eines „ Freikaufs“ mehr, das „ Freikaufsgesetz“ vom 17. Dezember 2003 trat 
am 31.12.2019 außer Kraft (AA 5.3.2024).
Zu Fällen von Misshandlung von Ersatzdienstleistenden durch Vorgesetzte liegen keine Er­
kenntnisse vor (AA 5.3.2024).
LGBT-Personen können eine Befreiung vom Militärdienst beantragen. Dazu müssen sie je­
doch eine „ Diagnose“ von „ Homosexualität“ oder „Transsexualismus“ erhalten, die dann im ein­
heitlichen elektronischen Informationssystem für das Gesundheitswesen registriert wird. Nach 
Angaben von LGBT-Gruppen kann diese „ Diagnose“ dazu führen, dass sie später bei der Inan­
spruchnahme von Gesundheitsdiensten diskriminiert werden (HRW 11.1.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_
Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf , 
Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2103145.html, Zugriff 16.1.2024
12 Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2024-11-14 09:49
Armenien hat 2023 wichtige positive Reformen in den Bereichen Justiz, Polizei, Korruptionsbe­
kämpfung, Steuerpolitik, Wahlgesetz, Bildung und territoriale Verwaltung durchgeführt. Interna­
tionale Partner und westliche Partnerstaaten und -institutionen befürworten und unterstützen 
die Reformagenda der Regierung. Die Besorgnis der Zivilgesellschaft über die Inklusivität der 
Reform- und Politikgestaltungsprozesse hält an. Eine sinnvolle Zusammenarbeit ist oft auf be­
stimmte Bereiche beschränkt und hängt von den Neigungen der Entscheidungsträger ab. Auch 
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wenn einige Reformen zu wirksamen Regelungen führen, bleiben sie aufgrund einer unzurei­
chenden oder uneinheitlichen Umsetzung oft hinter ihren Zielen zurück (FH 11.4.2024).
Es gab keine Berichte darüber, dass die Regierung oder ihre Vertreter im Laufe des Jahres 
willkürliche oder ungesetzliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen, begangen 
haben (USDOS 23.4.2024).
Nichtstaatliche Menschenrechtsorganisationen (NRO) äußerten sich besorgt über Todesfälle in 
der Armee, bei denen es sich nicht um Kampfhandlungen handelte, und über das Versäumnis 
der Strafverfolgungsbehörden, glaubwürdige Untersuchungen dieser Todesfälle durchzuführen 
(USDOS 23.4.2024).
Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts, der auch wirt­
schaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch Verfassungsänderungen im Jahr 
2015 wurde der Grundrechtekatalog noch einmal erheblich ausgebaut. Ein Teil der Grundrech­
te kann im Ausnahmezustand oder zu Zeiten des Kriegsrechts zeitweise ausgesetzt oder mit 
Restriktionen belegt werden. Gemäß Artikel 80 der Verfassung ist der Kern der Bestimmungen 
über Grundrechte und -freiheiten unantastbar (AA 25.7.2022).
Es sind keine systematischen Misshandlungen, Verhaftungen oder willkürlichen Handlungen der 
Staatsorgane gegenüber Personen oder bestimmten Personengruppen wegen ihrer ethnischen 
Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität bekannt. Menschenrechtswidrige Handlungen wie ex­
tralegale Tötungen, willkürliche Festnahmen, Fälle von Verschwindenlassen, Zwangsarbeit oder 
unmenschliche oder erniedrigende Strafen sind nicht bekannt (AA 5.3.2024).
Es gab keine Berichte über das Verschwindenlassen von Personen durch oder im Namen von 
Regierungsbehörden (USDOS 23.4.2024).
Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Hautfarbe, der eth­
nischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion, der 
politischen Meinung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögensstatus, 
einer Behinderung, des Alters oder anderer persönlicher oder sozialer Umstände. Das Strafge­
setzbuch verbietet die ungleiche Behandlung von Personen aus den genannten Gründen, wenn 
eine solche Behandlung die Menschenrechte und die rechtmäßigen Interessen einer Person 
verletzt, und betrachtet die gleiche Handlung, wenn sie von Beamten begangen wird, als ei­
nen erschwerenden Umstand. Die Regierung setzte das Gesetz gegen ethnische Gewalt und 
Diskriminierung uneinheitlich durch (USDOS 20.3.2023).
Das Gesetz schützt die Freizügigkeit und das Recht des Einzelnen, seinen Wohnsitz, seinen 
Arbeitsplatz und seine Ausbildung zu wechseln. In der Praxis wird der Zugang zur Hochschul­
bildung durch eine Kultur der Bestechung etwas erschwert. Das armenische Recht schützt die 
Eigentumsrechte in angemessener Weise, auch wenn die Beamten diese in der Vergangenheit 
nicht immer eingehalten haben (FH 2023).
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Die Regierung Armeniens erfüllt die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhandels 
nicht vollständig, unternimmt aber erhebliche Anstrengungen, um diese zu erreichen (USDOS 
20.3.2023).
Die Verfassung verbietet willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre, die Fa­
milie, die Wohnung oder die Korrespondenz, aber es gab Berichte, dass die Regierung diese 
Verbote nicht immer einhielt. Die Behörden konnten nicht legal Telefone abhören, Korrespondenz 
abfangen oder Durchsuchungen durchführen, ohne die Erlaubnis eines Richters einzuholen, der 
zwingende Beweise für kriminelle Aktivitäten vorlegte. Die Verfassung sah jedoch Ausnahmen 
vor, in denen die Vertraulichkeit der Kommunikation zum Schutz der Staatssicherheit ohne rich­
terliche Anordnung eingeschränkt werden konnte. Obwohl sich die Strafverfolgungsbehörden 
im Allgemeinen an die gesetzlichen Verfahren hielten, behaupteten Beobachter, dass Richter 
Abhörmaßnahmen und andere Überwachungsanfragen des Nationalen Sicherheitsdienstes und 
der Polizei ohne die gesetzlich vorgeschriebenen zwingenden Beweise genehmigten. Darüber 
hinaus berichteten die Beobachter von einigen wenigen Fällen, in denen die Strafverfolgungsbe­
hörden die Kommunikation von Anwälten unter Verletzung des Anwaltsgeheimnisses abhörten 
(USDOS 23.4.2024).
Die Verfassung und die Gesetze gaben den Bürgern die Möglichkeit, ihre Regierung in freien 
und fairen, regelmäßig stattfindenden, geheimen Wahlen auf der Grundlage des allgemeinen 
und gleichen Wahlrechts zu wählen (USDOS 23.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_
Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf , 
Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_d
ie_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien_(Stand_Mai_2022),_25.07.2022.pdf , 
Zugriff 14.10.2024 [Login erforderlich]
■ FH - Freedom House (11.4.2024): Nations in Transit 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2107348.html, Zugriff 14.6.2024
■ FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2088482.html, Zugriff 7.9.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023
13 Meinungs- und Pressefreiheit
Letzte Änderung 2024-11-14 10:04
Die private Diskussion ist relativ frei und lebendig (FH 2024a). In der Verfassung und in den 
Gesetzen ist das Recht auf freie Meinungsäußerung verankert, auch für Mitglieder der Pres­
se und anderer Medien. Die Regierung respektierte dieses Recht im Allgemeinen, mit einigen 
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Ausnahmen. Einzelpersonen konnten die Regierung im Allgemeinen frei kritisieren, ohne Re­
pressalien befürchten zu müssen; es gab jedoch einige Ausnahmen (USDOS 23.4.2024). Das 
Gesetz verbietet das Abhören oder andere elektronische Überwachungen ohne richterliche Ge­
nehmigung, obwohl es der Justiz an Unabhängigkeit mangelt und ihr vorgeworfen wurde, den 
um Zustimmung ersuchenden Strafverfolgungsbehörden zu viel Nachsicht zu gewähren (FH 
2024a).
Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) begrüßte die Entkrimi­
nalisierung der Bestimmung, die die Beleidigung von Regierungsbeamten und Persönlichkei­
ten des öffentlichen Lebens unter Strafe stellt (AI 24.4.2024). Obwohl Verleumdung straffrei 
ist, bringen Politiker und Privatunternehmen häufig Zivilklagen gegen Journalisten und Medi­
enunternehmen ein, verwickeln sie in langwierige Rechtsstreitigkeiten und drohen mit hohen 
Geldstrafen (HRW 11.1.2024).
Unabhängige und investigative Medien arbeiten in Armenien relativ frei und veröffentlichen in 
der Regel online. Kleine unabhängige Medien bieten oft eine solide Berichterstattung, die die 
Darstellungen der staatlichen Sender und anderer etablierter Medien in Frage stellt. Im Ver­
gleich dazu sind die meisten Printmedien und Rundfunkanstalten mit politischen oder größeren 
kommerziellen Interessen verbunden (FH 2024a).
Die Rundfunkmedien, einschließlich des öffentlich-rechtlichen Fernsehens, blieben für die Mehr­
heit der Bevölkerung eine der wichtigsten Quellen für Nachrichten und Informationen. Einigen 
Medienbeobachtern zufolge präsentierte das öffentliche Fernsehen weiterhin Nachrichten und 
politische Debatten von einem regierungsfreundlichen Standpunkt aus, obwohl es für opposi­
tionelle Stimmen zugänglich blieb (USDOS 23.4.2024).
Die Medien waren politisch polarisiert, und die finanzielle Lebensfähigkeit der Medien war wei­
terhin ein Hindernis für die Pressefreiheit. Privatpersonen oder Gruppen, die Berichten zufolge 
mit früheren Behörden oder parlamentarischen Oppositionsparteien verbunden waren, hielten 
weiterhin Anteile an vielen Rundfunk- und Fernsehanstalten und Zeitungen, die in der Regel die 
politischen Neigungen und finanziellen Interessen ihrer Eigentümer widerspiegelten. Im Laufe 
des Jahres weiteten die Regierungsbehörden ihre finanziellen Investitionen in die Medien aus, 
was die Polarisierung noch verschärfte. Es gab noch eine Handvoll unabhängiger Medien, die 
nicht von der finanziellen Unterstützung politisch verbundener Geber abhängig waren; sie waren 
stattdessen aufgrund ihrer begrenzten Einnahmen aus Werbung und Abonnementgebühren auf 
die Unterstützung internationaler Geber angewiesen (USDOS 23.4.2024).
Nutzer sozialer Medien äußerten auf verschiedenen Plattformen frei ihre Meinung über die 
Regierung und die früheren Behörden. Cybermobbing, auch gegenüber Journalisten, aufgrund 
von politischer Zugehörigkeit, Geschlechtsidentität und Gleichstellungsthemen führte jedoch zur 
Selbstzensur (USDOS 23.4.2024).
Während das NRO-Komitee zum Schutz der Meinungsfreiheit für die erste Jahreshälfte ein 
relativ ruhiges politisches Umfeld und keine Fälle von physischer Gewalt gegen Journalisten 
meldete, änderte sich die Situation im Herbst im Zusammenhang mit der Vorwahlkampagne 
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zu den Kommunalwahlen in Eriwan und der Militäraktion Aserbaidschans vom 19. September 
in Berg-Karabach sowie den darauf folgenden politischen Protesten. Nach Angaben der NRO 
kam es bei Demonstrationen, Versammlungen und anderen Veranstaltungen zu zwei Fällen 
von körperlicher Gewalt sowie zu verschiedenen anderen Formen von Angriffen in den sozialen 
Medien und zu Gerichtsverfahren gegen Medienvertreter, die von Personen eingeleitet wurden, 
die mit der Regierung verbunden sind (USDOS 23.4.2024).
Journalisten sind, außer in Fällen schwerer Straftaten, nicht verpflichtet, vertrauliche Quellen 
offen zu legen. Das Fernsehen ist nach wie vor das am weitesten verbreitete Informationsmedi­
um. Zahlreiche TV-Medien werden von alten Einflussgruppen kontrolliert und versuchen gezielt, 
die öffentliche Meinung zu manipulieren. Die Printmedien genießen große Unabhängigkeit, ha­
ben jedoch – insbesondere außerhalb der Hauptstadt – ein wesentlich kleineres Publikum als 
die elektronischen Medien. Internationale Medienrepräsentanten arbeiten frei. Die erhältlichen 
ausländischen Zeitungen und Zeitschriften werden nicht zensiert. Internetseiten sind frei zu­
gänglich (AA 5.3.2024). Obwohl das Online-Umfeld in Armenien nach wie vor offen ist, hat sich 
die Internetfreiheit während des Berichtszeitraums Juni 2022 - Mai 2023 leicht verschlechtert, 
was in erster Linie auf Beschränkungen des freien Informationsflusses im Zusammenhang mit 
den Übergriffen des aserbaidschanischen Militärs auf armenisches Territorium in der zweiten 
Hälfte des Jahres 2022 sowie auf eine Zunahme von Cyberangriffen zurückzuführen ist (FH 
4.10.2023).
Am 25. Mai verabschiedeten regierungsnahe Gesetzgeber ein Gesetz, das es staatlichen Stellen 
erlaubt, Journalisten die Zulassung zu entziehen, wenn sie zweimal innerhalb eines Jahres 
gegen die „Arbeitsregeln“ der zuständigen Stellen verstoßen haben (USDOS 20.3.2023).
Die Regierung hat den Zugang zum Internet nicht eingeschränkt oder gestört und keine Online-
Inhalte zensiert (USDOS 23.4.2024).
Die Verfassung verbietet willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre, die Fa­
milie, die Wohnung oder die Korrespondenz, aber es gab Berichte, dass die Regierung diese 
Verbote nicht immer einhielt. Die Behörden konnten nicht legal Telefone abhören, Korrespondenz 
abfangen oder Durchsuchungen durchführen, ohne die Erlaubnis eines Richters einzuholen, der 
zwingende Beweise für kriminelle Aktivitäten vorlegte. Die Verfassung sah jedoch Ausnahmen 
vor, in denen die Vertraulichkeit der Kommunikation zum Schutz der Staatssicherheit ohne rich­
terliche Anordnung eingeschränkt werden konnte. Obwohl sich die Strafverfolgungsbehörden 
im Allgemeinen an die gesetzlichen Verfahren hielten, behaupteten Beobachter, dass Richter 
Abhörmaßnahmen und andere Überwachungsanfragen des Nationalen Sicherheitsdienstes und 
der Polizei ohne die gesetzlich vorgeschriebenen zwingenden Beweise genehmigten. Darüber 
hinaus berichteten die Beobachter von einigen wenigen Fällen, in denen die Strafverfolgungsbe­
hörden die Kommunikation von Anwälten unter Verletzung des Anwaltsgeheimnisses abhörten 
(USDOS 23.4.2024).
Die CPFE (Committee to Protect Freedom of Expression) verzeichnete zwischen Januar und 
September 2023 drei Fälle von körperlicher Gewalt gegen Journalisten (FH 2024a). Auf der 
Rangliste der Pressefreiheit für 2024 der NRO Reporter ohne Grenzen (RSF) befindet sich 
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Armenien auf Platz 43 von 180 gelisteten Ländern, was eine Verbesserung um 6 Plätze im 
Vergleich zum Vorjahr darstellt (RSF 2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_
Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf , 
Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
■ AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Armenia 2023, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2107832.html, Zugriff 14.6.2024
■ FH - Freedom House (2024a): Freedom in the World 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2105009.html, Zugriff 3.4.2024
■ FH - Freedom House (4.10.2023): Freedom on the Net 2023 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2100657.html#alert, Zugriff 21.11.2023
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2103145.html, Zugriff 16.1.2024
■ RSF - Reporter ohne Grenzen (2024): Rangliste der Pressefreiheit 2024, https://www.reporter-ohn
e-grenzen.de/fileadmin/Redaktion/Downloads/Ranglisten/Rangliste_2024/RSF_Rangliste_der_Pr
essefreiheit_2024.pdf, Zugriff 3.5.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023
14 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Letzte Änderung 2024-11-14 10:44
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ist nicht eingeschränkt. Die Verfassung (Art. 44) 
garantiert das Recht auf Organisation von und die Teilnahme an „ friedlichen und nicht bewaff­
neten“ Versammlungen. Das Versammlungsgesetz entspricht EU- und anderen internationalen 
Standards. Die Versammlungsfreiheit wird durch die Polizei respektiert (AA 5.3.2024). Die Re­
gierung respektierte die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit im Allgemeinen, aber es gab 
einige Einschränkungen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024a).
Die Vereinigungsfreiheit hat Verfassungsrang (Art. 45). Das Recht auf Streik gilt nicht uneinge­
schränkt (AA 5.3.2024).
Nachdem Aserbaidschans Militäroperation in Berg-Karabach am 19. September begonnen hatte, 
kam es in Eriwan zu Protesten, die bis zum 30. September allmählich abnahmen. Bei mehreren 
Gelegenheiten gingen die Demonstranten, die von der Opposition angeführt und Berichten 
zufolge von ausländischen Akteuren angestiftet wurden, zu aggressivem Verhalten und Gewalt 
über, forderten den Rücktritt des Premierministers und versuchten, das Regierungsgebäude 
zu stürmen, in dem der Premierminister arbeitete. Die Polizei reagierte mit einem begrenzten 
Einsatz von Gewalt und Betäubungsgranaten (USDOS 23.4.2024).
Der große informelle Arbeitsmarkt behindert de facto die Wahrnehmung wirtschaftlicher und 
sozialer Grundrechte. Zudem machen wegen der ungünstigen Wirtschaftslage und der somit 
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unsicheren Arbeitsplätze nur wenige Arbeitnehmer von ihrem Recht Gebrauch, sich gewerk­
schaftlich zu organisieren. Dementsprechend spielen Gewerkschaften im öffentlichen Leben 
eine nur untergeordnete Rolle (AA 5.3.2024).
Das Gesetz schützt das Recht aller Beschäftigten, unabhängige Gewerkschaften zu gründen 
und ihnen beizutreten (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024a), mit Ausnahme des nicht zivilen 
Personals der Streitkräfte und der Strafverfolgungsbehörden (AA 5.3.2024). Das Gesetz sieht 
mit einigen Ausnahmen das Streikrecht vor und lässt Tarifverhandlungen zu (USDOS 23.4.2024). 
Am 11. April erklärte das Verfassungsgericht die pauschale Beschränkung der Mitgliedschaft 
in Gewerkschaften für Angehörige der Streitkräfte, der Polizei, der Staatssicherheit und der 
Staatsanwaltschaft sowie für Richter des Verfassungsgerichts für verfassungswidrig (USDOS 
23.4.2024).
Politische Parteien und Oppositionsgruppen können seit 2018 in einem wesentlich freieren Um­
feld agieren. Im Januar 2021 traten Änderungen des Parteiengesetzes in Kraft, die die öffentliche 
Finanzierung politischer Parteien an die Vertretung von Frauen und des Landes binden und 
die Spenden von Einzelpersonen begrenzen. An den vorgezogenen Parlamentswahlen im Juni 
2021 nahm eine noch nie dagewesene Anzahl politischer Einheiten teil - 22 politische Parteien 
und vier Bündnisse (FH 2024a).
Das Gesetz schränkt weder die Registrierung noch die Tätigkeit von politischen Parteien ein 
(USDOS 23.4.2024; vgl. AA 5.3.2024).
Es gab keine glaubwürdigen Berichte über politische Gefangene (USDOS 23.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_
Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf , 
Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
■ FH - Freedom House (2024a): Freedom in the World 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2105009.html, Zugriff 3.4.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024
15 Haftbedingungen
Letzte Änderung 2024-11-15 16:07
Es gab Berichte über menschenunwürdige Bedingungen in den Haftanstalten, trotz der Be­
mühungen der Regierung, Renovierungsarbeiten durchzuführen. Laut der Prison Monitoring 
Group (PMG), einem Zusammenschluss lokaler Nichtregierungsorganisationen, waren die Haft­
bedingungen im Abovyan-Gefängnis unzureichend, obwohl die Wasserversorgung, die Toiletten 
und die Zellen modernisiert wurden. Die PMG führte an, dass es nach wie vor an grundlegen­
den Wohneinrichtungen für Frauen mangelt, die Luftfeuchtigkeit zu hoch ist und kein Zugang 
zu heißem Wasser besteht. Bei den Einrichtungen für Männer stellte die PMG fest, dass die 
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Bedingungen in der Justizvollzugsanstalt Nubarashen „ besorgniserregend“ sind, und in der Jus­
tizvollzugsanstalt Armavir herrscht, obwohl sie mit einem Belüftungssystem ausgestattet ist, in 
einigen Zellen übermäßige Feuchtigkeit (USDOS 23.4.2024).
Nach Angaben der PMG und anderer Menschenrechtsorganisationen wurden LGBTQI+-
Personen in den Gefängnissen diskriminiert und misshandelt (USDOS 23.4.2024).
In mehreren Berichten wurden Menschenrechtsbedenken im Zusammenhang mit den Haftbe­
dingungen geäußert, einschließlich der physischen Bedingungen, des Zugangs zu medizinischer 
Versorgung und psychologischer Unterstützung, der Behandlung von LGBTQI+-Personen und 
der Ausbeutung durch hierarchische kriminelle/organisierte Verbrechensstrukturen (USDOS 
23.4.2024; vgl. FH 2023).
In Armenien gibt es zehn Haftanstalten. Die hygienischen Verhältnisse sind zufriedenstellend. 
Angebote für Freizeitaktivitäten gibt es kaum. Häftlinge dürfen Besuch empfangen und tele­
fonieren. Bewegungseinschränkende Maßnahmen wie z. B. Handschellen gibt es nicht. Der 
Überbelegung der Gefängnisse wurde durch Aussetzung von Haftstrafen zur Bewährung, Ver­
kürzung von Haftstrafen und Freilassung auf Kaution entgegengewirkt, sodass zum 1. Januar 
2022 zwei Gefängnisse geschlossen werden konnten. Dennoch sind die Zellen überbelegt (AA 
5.3.2024; vgl. USDOS 20.3.2023).
Beobachtern zufolge besteht weiterhin Bedarf an besseren psychologischen Diensten und Per­
sonal in den Gefängnissen, obwohl die Regierung Programme zur Erhöhung der Gehälter und 
zur Umverteilung von Psychologen aus geschlossenen Haftanstalten aufgelegt hat (USDOS 
20.3.2023).
In seinem Bericht nahm das CPT[Committeefor the Preventionof Torture] die laufende Reform 
des Gesundheitsdienstes in den Gefängnissen und die Einrichtung eines strafvollzugsmedi­
zinischenZentrums, einer öffentlichen, nicht kommerziellen Organisation für die Gesundheits­
versorgung in den Gefängnissen, zur Kenntnis, äußerte jedoch seine Besorgnis darüber, dass 
sich die Insassen nach wie vor über mangelnden Zugang zu spezialisierter Versorgung beklag­
ten. In den meisten Gefängnissen fehlte es an Unterbringungsmöglichkeiten für Insassen mit 
Behinderungen (USDOS 12.4.2022).
Die Regierung bekräftigte ihre Null-Toleranz-Politik gegenüber Korruption in den Gefängnis­
sen und brachte ihre Entschlossenheit zum Ausdruck, die organisierte, hierarchische kriminelle 
Struktur, die das Leben in den Gefängnissen beherrschte, zu beseitigen. Beobachter stellten ei­
nige Fortschritte bei der Bekämpfung der systemischen Korruption fest, doch Experten schätzten 
ein, dass die Korruption so lange fortbestehen wird, wie die kriminelle Subkultur weiter besteht 
(USDOS 20.3.2023).
Die PMG berichtete über einen Mangel an Rechenschaftspflicht seitens des Untersuchungs­
ausschusses, der für die Untersuchung von Todesfällen in Gefängnissen zuständig ist, und 
über einen Mangel an Informationen über die Ergebnisse seiner Untersuchungen (USDOS 
23.4.2024).
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Obwohl die Regierung im Jahr 2022 Verfahren zur Bewertung von Selbstverletzungen und 
Selbstmordprävention eingeführt hat, sind Fälle von Selbstverletzungen nach wie vor ein großes 
Problem, ebenso wie der Zugang zu medizinischen und psychologischen Diensten, so die PMG 
(USDOS 23.4.2024).
Nach Angaben der PMG und anderer Beobachter führten die Behörden keine zeitnahen Ermitt­
lungen bei glaubwürdigen Misshandlungsvorwürfen durch (USDOS 23.4.2024).
Die Regierung gestattete in- und ausländischen Menschenrechtsgruppen, darunter dem Euro­
päischen Komitee zur Verhütung von Folter (CPT), die Bedingungen in den Gefängnissen und 
Haftanstalten zu überwachen, was sie auch regelmäßig taten (USDOS 23.4.2024).
Das Büro der Ombudsperson wies weiterhin auf das systemische Problem der inakzeptablen 
Bedingungen in den Haftanstalten im ganzen Land hin (USDOS 23.4.2024).
Menschenrechtsanwälten zufolge führte die übermäßige Inanspruchnahme der Untersuchungs­
haft zu einer Überfüllung einiger Gefängnisse, obwohl die Regierung begann, in begrenzten 
Fällen Hausarrest als Mittel zur Lösung dieses Problems einzusetzen (USDOS 23.4.2024).
Nach Angaben der Regierung hat der Strafvollzugsdienst in den ersten zehn Monaten des 
Jahres in mehreren Einrichtungen, darunter auch in der Justizvollzugsanstalt Nubarashen, die 
Entwässerungs- und Wasserversorgungssysteme repariert, die Dächer mehrerer Einrichtungen, 
darunter auch der Justizvollzugsanstalt Nubarashen, instand gesetzt und eine Reihe anderer 
Reparaturen durchgeführt, darunter Notsanierungsarbeiten in den Badezimmern, die Renovie­
rung von Zellen und Zimmern sowie die Reparatur von Heizkesseln und Warmwasserbereitern 
(USDOS 23.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_
Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf , 
Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
■ FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2088482.html, Zugriff 7.9.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human 
Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071159.html, Zugriff 7.9.2023
16 Todesstrafe
Letzte Änderung 2024-11-15 16:12
Armenien hat im September 2003 die Todesstrafe abgeschafft; dies ist in Artikel 24 der Ver­
fassung verankert (AA 5.3.2024). Im Oktober ratifizierte Armenien das Protokoll Nr. 13 der 
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