2025-09-09-coi-cms-laenderinformationen-armenien-version-13-01e0

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

/ 57
PDF herunterladen
Die Regierung Armeniens erfüllt die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhandels 
nicht vollständig, unternimmt aber erhebliche Anstrengungen, um diese zu erreichen (USDOS 
20.3.2023).
Die Verfassung verbietet willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre, die Fa­
milie, die Wohnung oder die Korrespondenz, aber es gab Berichte, dass die Regierung diese 
Verbote nicht immer einhielt. Die Behörden konnten nicht legal Telefone abhören, Korrespondenz 
abfangen oder Durchsuchungen durchführen, ohne die Erlaubnis eines Richters einzuholen, der 
zwingende Beweise für kriminelle Aktivitäten vorlegte. Die Verfassung sah jedoch Ausnahmen 
vor, in denen die Vertraulichkeit der Kommunikation zum Schutz der Staatssicherheit ohne rich­
terliche Anordnung eingeschränkt werden konnte. Obwohl sich die Strafverfolgungsbehörden 
im Allgemeinen an die gesetzlichen Verfahren hielten, behaupteten Beobachter, dass Richter 
Abhörmaßnahmen und andere Überwachungsanfragen des Nationalen Sicherheitsdienstes und 
der Polizei ohne die gesetzlich vorgeschriebenen zwingenden Beweise genehmigten. Darüber 
hinaus berichteten die Beobachter von einigen wenigen Fällen, in denen die Strafverfolgungsbe­
hörden die Kommunikation von Anwälten unter Verletzung des Anwaltsgeheimnisses abhörten 
(USDOS 23.4.2024).
Die Verfassung und die Gesetze gaben den Bürgern die Möglichkeit, ihre Regierung in freien 
und fairen, regelmäßig stattfindenden, geheimen Wahlen auf der Grundlage des allgemeinen 
und gleichen Wahlrechts zu wählen (USDOS 23.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_
Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf , 
Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_d
ie_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien_(Stand_Mai_2022),_25.07.2022.pdf , 
Zugriff 14.10.2024 [Login erforderlich]
■ FH - Freedom House (11.4.2024): Nations in Transit 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2107348.html, Zugriff 14.6.2024
■ FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2088482.html, Zugriff 7.9.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023
13 Meinungs- und Pressefreiheit
Letzte Änderung 2024-11-14 10:04
Die private Diskussion ist relativ frei und lebendig (FH 2024a). In der Verfassung und in den 
Gesetzen ist das Recht auf freie Meinungsäußerung verankert, auch für Mitglieder der Pres­
se und anderer Medien. Die Regierung respektierte dieses Recht im Allgemeinen, mit einigen 
26
31

Ausnahmen. Einzelpersonen konnten die Regierung im Allgemeinen frei kritisieren, ohne Re­
pressalien befürchten zu müssen; es gab jedoch einige Ausnahmen (USDOS 23.4.2024). Das 
Gesetz verbietet das Abhören oder andere elektronische Überwachungen ohne richterliche Ge­
nehmigung, obwohl es der Justiz an Unabhängigkeit mangelt und ihr vorgeworfen wurde, den 
um Zustimmung ersuchenden Strafverfolgungsbehörden zu viel Nachsicht zu gewähren (FH 
2024a).
Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) begrüßte die Entkrimi­
nalisierung der Bestimmung, die die Beleidigung von Regierungsbeamten und Persönlichkei­
ten des öffentlichen Lebens unter Strafe stellt (AI 24.4.2024). Obwohl Verleumdung straffrei 
ist, bringen Politiker und Privatunternehmen häufig Zivilklagen gegen Journalisten und Medi­
enunternehmen ein, verwickeln sie in langwierige Rechtsstreitigkeiten und drohen mit hohen 
Geldstrafen (HRW 11.1.2024).
Unabhängige und investigative Medien arbeiten in Armenien relativ frei und veröffentlichen in 
der Regel online. Kleine unabhängige Medien bieten oft eine solide Berichterstattung, die die 
Darstellungen der staatlichen Sender und anderer etablierter Medien in Frage stellt. Im Ver­
gleich dazu sind die meisten Printmedien und Rundfunkanstalten mit politischen oder größeren 
kommerziellen Interessen verbunden (FH 2024a).
Die Rundfunkmedien, einschließlich des öffentlich-rechtlichen Fernsehens, blieben für die Mehr­
heit der Bevölkerung eine der wichtigsten Quellen für Nachrichten und Informationen. Einigen 
Medienbeobachtern zufolge präsentierte das öffentliche Fernsehen weiterhin Nachrichten und 
politische Debatten von einem regierungsfreundlichen Standpunkt aus, obwohl es für opposi­
tionelle Stimmen zugänglich blieb (USDOS 23.4.2024).
Die Medien waren politisch polarisiert, und die finanzielle Lebensfähigkeit der Medien war wei­
terhin ein Hindernis für die Pressefreiheit. Privatpersonen oder Gruppen, die Berichten zufolge 
mit früheren Behörden oder parlamentarischen Oppositionsparteien verbunden waren, hielten 
weiterhin Anteile an vielen Rundfunk- und Fernsehanstalten und Zeitungen, die in der Regel die 
politischen Neigungen und finanziellen Interessen ihrer Eigentümer widerspiegelten. Im Laufe 
des Jahres weiteten die Regierungsbehörden ihre finanziellen Investitionen in die Medien aus, 
was die Polarisierung noch verschärfte. Es gab noch eine Handvoll unabhängiger Medien, die 
nicht von der finanziellen Unterstützung politisch verbundener Geber abhängig waren; sie waren 
stattdessen aufgrund ihrer begrenzten Einnahmen aus Werbung und Abonnementgebühren auf 
die Unterstützung internationaler Geber angewiesen (USDOS 23.4.2024).
Nutzer sozialer Medien äußerten auf verschiedenen Plattformen frei ihre Meinung über die 
Regierung und die früheren Behörden. Cybermobbing, auch gegenüber Journalisten, aufgrund 
von politischer Zugehörigkeit, Geschlechtsidentität und Gleichstellungsthemen führte jedoch zur 
Selbstzensur (USDOS 23.4.2024).
Während das NRO-Komitee zum Schutz der Meinungsfreiheit für die erste Jahreshälfte ein 
relativ ruhiges politisches Umfeld und keine Fälle von physischer Gewalt gegen Journalisten 
meldete, änderte sich die Situation im Herbst im Zusammenhang mit der Vorwahlkampagne 
27
32

zu den Kommunalwahlen in Eriwan und der Militäraktion Aserbaidschans vom 19. September 
in Berg-Karabach sowie den darauf folgenden politischen Protesten. Nach Angaben der NRO 
kam es bei Demonstrationen, Versammlungen und anderen Veranstaltungen zu zwei Fällen 
von körperlicher Gewalt sowie zu verschiedenen anderen Formen von Angriffen in den sozialen 
Medien und zu Gerichtsverfahren gegen Medienvertreter, die von Personen eingeleitet wurden, 
die mit der Regierung verbunden sind (USDOS 23.4.2024).
Journalisten sind, außer in Fällen schwerer Straftaten, nicht verpflichtet, vertrauliche Quellen 
offen zu legen. Das Fernsehen ist nach wie vor das am weitesten verbreitete Informationsmedi­
um. Zahlreiche TV-Medien werden von alten Einflussgruppen kontrolliert und versuchen gezielt, 
die öffentliche Meinung zu manipulieren. Die Printmedien genießen große Unabhängigkeit, ha­
ben jedoch – insbesondere außerhalb der Hauptstadt – ein wesentlich kleineres Publikum als 
die elektronischen Medien. Internationale Medienrepräsentanten arbeiten frei. Die erhältlichen 
ausländischen Zeitungen und Zeitschriften werden nicht zensiert. Internetseiten sind frei zu­
gänglich (AA 5.3.2024). Obwohl das Online-Umfeld in Armenien nach wie vor offen ist, hat sich 
die Internetfreiheit während des Berichtszeitraums Juni 2022 - Mai 2023 leicht verschlechtert, 
was in erster Linie auf Beschränkungen des freien Informationsflusses im Zusammenhang mit 
den Übergriffen des aserbaidschanischen Militärs auf armenisches Territorium in der zweiten 
Hälfte des Jahres 2022 sowie auf eine Zunahme von Cyberangriffen zurückzuführen ist (FH 
4.10.2023).
Am 25. Mai verabschiedeten regierungsnahe Gesetzgeber ein Gesetz, das es staatlichen Stellen 
erlaubt, Journalisten die Zulassung zu entziehen, wenn sie zweimal innerhalb eines Jahres 
gegen die „Arbeitsregeln“ der zuständigen Stellen verstoßen haben (USDOS 20.3.2023).
Die Regierung hat den Zugang zum Internet nicht eingeschränkt oder gestört und keine Online-
Inhalte zensiert (USDOS 23.4.2024).
Die Verfassung verbietet willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre, die Fa­
milie, die Wohnung oder die Korrespondenz, aber es gab Berichte, dass die Regierung diese 
Verbote nicht immer einhielt. Die Behörden konnten nicht legal Telefone abhören, Korrespondenz 
abfangen oder Durchsuchungen durchführen, ohne die Erlaubnis eines Richters einzuholen, der 
zwingende Beweise für kriminelle Aktivitäten vorlegte. Die Verfassung sah jedoch Ausnahmen 
vor, in denen die Vertraulichkeit der Kommunikation zum Schutz der Staatssicherheit ohne rich­
terliche Anordnung eingeschränkt werden konnte. Obwohl sich die Strafverfolgungsbehörden 
im Allgemeinen an die gesetzlichen Verfahren hielten, behaupteten Beobachter, dass Richter 
Abhörmaßnahmen und andere Überwachungsanfragen des Nationalen Sicherheitsdienstes und 
der Polizei ohne die gesetzlich vorgeschriebenen zwingenden Beweise genehmigten. Darüber 
hinaus berichteten die Beobachter von einigen wenigen Fällen, in denen die Strafverfolgungsbe­
hörden die Kommunikation von Anwälten unter Verletzung des Anwaltsgeheimnisses abhörten 
(USDOS 23.4.2024).
Die CPFE (Committee to Protect Freedom of Expression) verzeichnete zwischen Januar und 
September 2023 drei Fälle von körperlicher Gewalt gegen Journalisten (FH 2024a). Auf der 
Rangliste der Pressefreiheit für 2024 der NRO Reporter ohne Grenzen (RSF) befindet sich 
28
33

Armenien auf Platz 43 von 180 gelisteten Ländern, was eine Verbesserung um 6 Plätze im 
Vergleich zum Vorjahr darstellt (RSF 2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_
Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf , 
Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
■ AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Armenia 2023, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2107832.html, Zugriff 14.6.2024
■ FH - Freedom House (2024a): Freedom in the World 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2105009.html, Zugriff 3.4.2024
■ FH - Freedom House (4.10.2023): Freedom on the Net 2023 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2100657.html#alert, Zugriff 21.11.2023
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2103145.html, Zugriff 16.1.2024
■ RSF - Reporter ohne Grenzen (2024): Rangliste der Pressefreiheit 2024, https://www.reporter-ohn
e-grenzen.de/fileadmin/Redaktion/Downloads/Ranglisten/Rangliste_2024/RSF_Rangliste_der_Pr
essefreiheit_2024.pdf, Zugriff 3.5.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023
14 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Letzte Änderung 2024-11-14 10:44
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ist nicht eingeschränkt. Die Verfassung (Art. 44) 
garantiert das Recht auf Organisation von und die Teilnahme an „ friedlichen und nicht bewaff­
neten“ Versammlungen. Das Versammlungsgesetz entspricht EU- und anderen internationalen 
Standards. Die Versammlungsfreiheit wird durch die Polizei respektiert (AA 5.3.2024). Die Re­
gierung respektierte die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit im Allgemeinen, aber es gab 
einige Einschränkungen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024a).
Die Vereinigungsfreiheit hat Verfassungsrang (Art. 45). Das Recht auf Streik gilt nicht uneinge­
schränkt (AA 5.3.2024).
Nachdem Aserbaidschans Militäroperation in Berg-Karabach am 19. September begonnen hatte, 
kam es in Eriwan zu Protesten, die bis zum 30. September allmählich abnahmen. Bei mehreren 
Gelegenheiten gingen die Demonstranten, die von der Opposition angeführt und Berichten 
zufolge von ausländischen Akteuren angestiftet wurden, zu aggressivem Verhalten und Gewalt 
über, forderten den Rücktritt des Premierministers und versuchten, das Regierungsgebäude 
zu stürmen, in dem der Premierminister arbeitete. Die Polizei reagierte mit einem begrenzten 
Einsatz von Gewalt und Betäubungsgranaten (USDOS 23.4.2024).
Der große informelle Arbeitsmarkt behindert de facto die Wahrnehmung wirtschaftlicher und 
sozialer Grundrechte. Zudem machen wegen der ungünstigen Wirtschaftslage und der somit 
29
34

unsicheren Arbeitsplätze nur wenige Arbeitnehmer von ihrem Recht Gebrauch, sich gewerk­
schaftlich zu organisieren. Dementsprechend spielen Gewerkschaften im öffentlichen Leben 
eine nur untergeordnete Rolle (AA 5.3.2024).
Das Gesetz schützt das Recht aller Beschäftigten, unabhängige Gewerkschaften zu gründen 
und ihnen beizutreten (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024a), mit Ausnahme des nicht zivilen 
Personals der Streitkräfte und der Strafverfolgungsbehörden (AA 5.3.2024). Das Gesetz sieht 
mit einigen Ausnahmen das Streikrecht vor und lässt Tarifverhandlungen zu (USDOS 23.4.2024). 
Am 11. April erklärte das Verfassungsgericht die pauschale Beschränkung der Mitgliedschaft 
in Gewerkschaften für Angehörige der Streitkräfte, der Polizei, der Staatssicherheit und der 
Staatsanwaltschaft sowie für Richter des Verfassungsgerichts für verfassungswidrig (USDOS 
23.4.2024).
Politische Parteien und Oppositionsgruppen können seit 2018 in einem wesentlich freieren Um­
feld agieren. Im Januar 2021 traten Änderungen des Parteiengesetzes in Kraft, die die öffentliche 
Finanzierung politischer Parteien an die Vertretung von Frauen und des Landes binden und 
die Spenden von Einzelpersonen begrenzen. An den vorgezogenen Parlamentswahlen im Juni 
2021 nahm eine noch nie dagewesene Anzahl politischer Einheiten teil - 22 politische Parteien 
und vier Bündnisse (FH 2024a).
Das Gesetz schränkt weder die Registrierung noch die Tätigkeit von politischen Parteien ein 
(USDOS 23.4.2024; vgl. AA 5.3.2024).
Es gab keine glaubwürdigen Berichte über politische Gefangene (USDOS 23.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_
Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf , 
Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
■ FH - Freedom House (2024a): Freedom in the World 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2105009.html, Zugriff 3.4.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024
15 Haftbedingungen
Letzte Änderung 2024-11-15 16:07
Es gab Berichte über menschenunwürdige Bedingungen in den Haftanstalten, trotz der Be­
mühungen der Regierung, Renovierungsarbeiten durchzuführen. Laut der Prison Monitoring 
Group (PMG), einem Zusammenschluss lokaler Nichtregierungsorganisationen, waren die Haft­
bedingungen im Abovyan-Gefängnis unzureichend, obwohl die Wasserversorgung, die Toiletten 
und die Zellen modernisiert wurden. Die PMG führte an, dass es nach wie vor an grundlegen­
den Wohneinrichtungen für Frauen mangelt, die Luftfeuchtigkeit zu hoch ist und kein Zugang 
zu heißem Wasser besteht. Bei den Einrichtungen für Männer stellte die PMG fest, dass die 
30
35

Bedingungen in der Justizvollzugsanstalt Nubarashen „ besorgniserregend“ sind, und in der Jus­
tizvollzugsanstalt Armavir herrscht, obwohl sie mit einem Belüftungssystem ausgestattet ist, in 
einigen Zellen übermäßige Feuchtigkeit (USDOS 23.4.2024).
Nach Angaben der PMG und anderer Menschenrechtsorganisationen wurden LGBTQI+-
Personen in den Gefängnissen diskriminiert und misshandelt (USDOS 23.4.2024).
In mehreren Berichten wurden Menschenrechtsbedenken im Zusammenhang mit den Haftbe­
dingungen geäußert, einschließlich der physischen Bedingungen, des Zugangs zu medizinischer 
Versorgung und psychologischer Unterstützung, der Behandlung von LGBTQI+-Personen und 
der Ausbeutung durch hierarchische kriminelle/organisierte Verbrechensstrukturen (USDOS 
23.4.2024; vgl. FH 2023).
In Armenien gibt es zehn Haftanstalten. Die hygienischen Verhältnisse sind zufriedenstellend. 
Angebote für Freizeitaktivitäten gibt es kaum. Häftlinge dürfen Besuch empfangen und tele­
fonieren. Bewegungseinschränkende Maßnahmen wie z. B. Handschellen gibt es nicht. Der 
Überbelegung der Gefängnisse wurde durch Aussetzung von Haftstrafen zur Bewährung, Ver­
kürzung von Haftstrafen und Freilassung auf Kaution entgegengewirkt, sodass zum 1. Januar 
2022 zwei Gefängnisse geschlossen werden konnten. Dennoch sind die Zellen überbelegt (AA 
5.3.2024; vgl. USDOS 20.3.2023).
Beobachtern zufolge besteht weiterhin Bedarf an besseren psychologischen Diensten und Per­
sonal in den Gefängnissen, obwohl die Regierung Programme zur Erhöhung der Gehälter und 
zur Umverteilung von Psychologen aus geschlossenen Haftanstalten aufgelegt hat (USDOS 
20.3.2023).
In seinem Bericht nahm das CPT[Committeefor the Preventionof Torture] die laufende Reform 
des Gesundheitsdienstes in den Gefängnissen und die Einrichtung eines strafvollzugsmedi­
zinischenZentrums, einer öffentlichen, nicht kommerziellen Organisation für die Gesundheits­
versorgung in den Gefängnissen, zur Kenntnis, äußerte jedoch seine Besorgnis darüber, dass 
sich die Insassen nach wie vor über mangelnden Zugang zu spezialisierter Versorgung beklag­
ten. In den meisten Gefängnissen fehlte es an Unterbringungsmöglichkeiten für Insassen mit 
Behinderungen (USDOS 12.4.2022).
Die Regierung bekräftigte ihre Null-Toleranz-Politik gegenüber Korruption in den Gefängnis­
sen und brachte ihre Entschlossenheit zum Ausdruck, die organisierte, hierarchische kriminelle 
Struktur, die das Leben in den Gefängnissen beherrschte, zu beseitigen. Beobachter stellten ei­
nige Fortschritte bei der Bekämpfung der systemischen Korruption fest, doch Experten schätzten 
ein, dass die Korruption so lange fortbestehen wird, wie die kriminelle Subkultur weiter besteht 
(USDOS 20.3.2023).
Die PMG berichtete über einen Mangel an Rechenschaftspflicht seitens des Untersuchungs­
ausschusses, der für die Untersuchung von Todesfällen in Gefängnissen zuständig ist, und 
über einen Mangel an Informationen über die Ergebnisse seiner Untersuchungen (USDOS 
23.4.2024).
31
36

Obwohl die Regierung im Jahr 2022 Verfahren zur Bewertung von Selbstverletzungen und 
Selbstmordprävention eingeführt hat, sind Fälle von Selbstverletzungen nach wie vor ein großes 
Problem, ebenso wie der Zugang zu medizinischen und psychologischen Diensten, so die PMG 
(USDOS 23.4.2024).
Nach Angaben der PMG und anderer Beobachter führten die Behörden keine zeitnahen Ermitt­
lungen bei glaubwürdigen Misshandlungsvorwürfen durch (USDOS 23.4.2024).
Die Regierung gestattete in- und ausländischen Menschenrechtsgruppen, darunter dem Euro­
päischen Komitee zur Verhütung von Folter (CPT), die Bedingungen in den Gefängnissen und 
Haftanstalten zu überwachen, was sie auch regelmäßig taten (USDOS 23.4.2024).
Das Büro der Ombudsperson wies weiterhin auf das systemische Problem der inakzeptablen 
Bedingungen in den Haftanstalten im ganzen Land hin (USDOS 23.4.2024).
Menschenrechtsanwälten zufolge führte die übermäßige Inanspruchnahme der Untersuchungs­
haft zu einer Überfüllung einiger Gefängnisse, obwohl die Regierung begann, in begrenzten 
Fällen Hausarrest als Mittel zur Lösung dieses Problems einzusetzen (USDOS 23.4.2024).
Nach Angaben der Regierung hat der Strafvollzugsdienst in den ersten zehn Monaten des 
Jahres in mehreren Einrichtungen, darunter auch in der Justizvollzugsanstalt Nubarashen, die 
Entwässerungs- und Wasserversorgungssysteme repariert, die Dächer mehrerer Einrichtungen, 
darunter auch der Justizvollzugsanstalt Nubarashen, instand gesetzt und eine Reihe anderer 
Reparaturen durchgeführt, darunter Notsanierungsarbeiten in den Badezimmern, die Renovie­
rung von Zellen und Zimmern sowie die Reparatur von Heizkesseln und Warmwasserbereitern 
(USDOS 23.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_
Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf , 
Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
■ FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2088482.html, Zugriff 7.9.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human 
Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071159.html, Zugriff 7.9.2023
16 Todesstrafe
Letzte Änderung 2024-11-15 16:12
Armenien hat im September 2003 die Todesstrafe abgeschafft; dies ist in Artikel 24 der Ver­
fassung verankert (AA 5.3.2024). Im Oktober ratifizierte Armenien das Protokoll Nr. 13 der 
32
37

Europäischen Menschenrechtskonvention und vollendete damit die Abschaffung der Todes­
strafe unter allen Umständen, auch für Verbrechen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer 
Kriegsgefahr begangen werden (AI 24.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_
Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf , 
Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
■ AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Armenia 2023, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2107832.html, Zugriff 14.6.2024
17 Religionsfreiheit
Letzte Änderung 2024-11-15 17:22
Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert (Art. 41) und darf nur durch Gesetz und 
nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen 
Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist. Nach Art. 17 der 
Verfassung wird zudem die Freiheit der Tätigkeit von religiösen Organisationen garantiert. Es 
gibt keine verlässlichen Angaben zum Anteil religiöser Minderheiten an der Gesamtbevölkerung; 
Schätzungen zufolge machen sie weniger als 5 Prozent aus. Religionsgemeinschaften sind 
nicht verpflichtet, sich amtlich registrieren zu lassen. Religiöse Organisationen mit mindestens 
200 Anhängern können dies jedoch tun. Bekehrungen durch religiöse Minderheiten sind zwar 
gesetzlich verboten, missionarisch aktive Glaubensgemeinschaften wie die Zeugen Jehovas 
oder die Mormonen sind jedoch tätig und werden staatlich nicht behindert. Es gibt wenige 
Muslime in Armenien, diese vor allem in Eriwan. Sie können ihren Glauben frei ausüben (AA 
5.3.2024; vgl. USDOS 2.6.2022).
Das Gesetz verbietet die „ Behinderung des Rechts auf freie Religionsausübung“, Hassreden 
und öffentliche Aufrufe zur Gewalt gegen eine Person oder eine Gruppe aus religiösen Gründen 
durch öffentliche Äußerungen, Massenmedien oder unter Ausnutzung der eigenen öffentlichen 
Stellung (USDOS 30.6.2024).
Laut der Volkszählung von 2022 bekennen sich etwa 97,5 Prozent der Bevölkerung zur arme­
nisch-apostolischen Kirche. Zu den anderen religiösen Gruppen gehören römische Katholiken,  
armenische unierte Katholiken, orthodoxe Christen und evangelische Christen, darunter Anhän­
ger der Armenischen Evangelischen Kirche, Pfingstler, Siebenten-Tags-Adventisten, Baptisten, 
charismatische Christen und Zeugen Jehovas. Außerdem gibt es Anhänger der Kirche Jesu 
Christi der Heiligen der Letzten Tage (Kirche Jesu Christi) und der Heiligen Apostolischen Katho­
lischen Assyrischen Kirche des Ostens sowie Molokan-Christen, Jesiden, Personen jüdischen 
Glaubens, Bahais, schiitische Muslime, sunnitische Muslime und Heiden, die einem vorchristli­
chen Glauben anhängen (USDOS 30.6.2024).
33
38

Beobachter schätzten die jüdische Bevölkerung des Landes auf 500 bis 1.000 Personen, zu 
denen seit Beginn des Krieges gegen die Ukraine im Jahr 2022 mehrere hundert weitere Perso­
nen aus Russland hinzukamen. Es gab keine bestätigten Berichte über antisemitische Vorfälle 
(USDOS 23.4.2024; vgl. USDOS 30.6.2024).
In Artikel 18 der Verfassung wird die armenisch-apostolische Kirche als „ Nationalkirche“ aner­
kannt, die für die Erhaltung der armenischen nationalen Identität verantwortlich ist (FH 2024a; 
vgl. USDOS 30.6.2024). Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund der Religion und 
schreibt die Trennung von religiösen Organisationen und dem Staat vor ().
Die meisten religiösen Minderheiten, einschließlich der Siebenten-Tags-Adventisten, evangeli­
kaler christlicher Gruppen, der Zeugen Jehovas und der Bahais, berichteten, dass die öffentliche 
Einstellung ihnen gegenüber im allgemeinen positiv ist und dass es nur wenig oder gar keine 
negative Medienberichterstattung über sie gibt, obwohl mehrere Medien im Laufe des Jahres 
negative Berichte über sie brachten (USDOS 15.5.2023).
Gesellschaftlicher und familiärer Druck war weiterhin eine große Abschreckung für ethnische Ar­
menier, eine andere Religion als den armenisch-apostolischen Glauben zu praktizieren (USDOS 
2.6.2022).
Das Gesetz verbietet Proselytismus, der als Zwangsbekehrung interpretiert werden kann, defi­
niert ihn aber nicht (USDOS 30.6.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_
Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf , 
Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
■ FH - Freedom House (2024a): Freedom in the World 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2105009.html, Zugriff 3.4.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Reli­
gious Freedom: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111638.html, Zugriff 11.7.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Reli­
gious Freedom: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091908.html, Zugriff 7.9.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious 
Freedom: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073981.html, Zugriff 8.9.2023
18 Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung 2024-11-15 17:24
Die Bevölkerung setzt sich aus ca. 96 Prozent armenischen Volkszugehörigen und ca. 4 Prozent 
Angehörigen von Minderheiten zusammen. Die Volkszugehörigkeit wird in armenischen Rei­
sepässen nur eingetragen, wenn der Passinhaber dies beantragt. Die jesidischen, russischen, 
kurdischen und assyrischen Minderheitengruppen sind die vier größten, ihnen steht nach der 
Verfassung bzw. dem Wahlgesetz jeweils ein Parlamentssitz zu. Die Verfassung garantiert na­
tionalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren, in 
34
39

der sie u. a. studieren und veröffentlichen dürfen. Zugleich verpflichtet ein Gesetz alle Kinder zu 
einer Schulausbildung in armenischer Sprache. Angehörige der jesidischen Minderheit berich­
teten in der Vergangenheit vereinzelt über Diskriminierungen; systematische und zielgerichtete 
staatliche Repressionen sind jedoch nicht bekannt (AA 5.3.2024).
Die Verfassung verbot Diskriminierung aufgrund der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen 
Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion, der Zugehörigkeit zu einer 
nationalen Minderheit oder anderer persönlicher oder sozialer Umstände (USDOS 23.4.2024; 
vgl. AA 5.3.2024). Das Strafgesetzbuch verbot die ungleiche Behandlung von Personen aus 
diesen Gründen, wenn dadurch die Menschenrechte und die rechtmäßigen Interessen einer 
Person verletzt wurden, und betrachtete die gleiche Handlung, die von Beamten begangen 
wurde, als einen erschwerenden Umstand. Die Durchsetzung des Gesetzes gegen ethnische 
Gewalt oder Diskriminierung durch die Regierung war uneinheitlich (USDOS 23.4.2024).
Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Angehörigen von Minderheitengruppen am po­
litischen Prozess einschränken, und sie haben sich auch beteiligt (USDOS 20.3.2023). Ein im 
Rahmen der Verfassungsreformen von 2015 eingeführtes System sieht die Aufnahme von bis 
zu vier Abgeordneten vor, die ethnische Minderheiten vertreten; alle vier müssen auf einer Par­
teiliste gewählt werden. Im Jahr 2021 gewann die Partei Civil Contract drei Minderheitensitze, 
die ethnische Russen, Jesiden und Kurden vertraten, während die Armenia Alliance den Sitz für 
die ethnischen Assyrer gewann (FH 2024a).
Nach der Schließung der Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan im Jahr 1991 wurden 
hetzerische Rhetorik und Hassreden immer häufiger, zumal ganze Generationen ohne Kontakt 
zur anderen Seite aufwuchsen. Die Regierung förderte zwar keine Hassreden gegen Aserbai­
dschaner, verurteilte aber auch keine solchen Reden, wenn sie auftraten (USDOS 23.4.2024).
Jesiden berichteten, dass sie regelmäßig diskriminiert wurden, auch in Fällen, in denen es um 
Eigentumsstreitigkeiten ging. Die Bewohner einiger jesidischer Dörfer in der Region Aragatsotn 
betrachteten die schlechten sozioökonomischen Bedingungen in den Dörfern und das Fehlen 
von Straßen, Wasser und anderer Infrastruktur als indirekte Diskriminierung (USDOS 23.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_
Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf , 
Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
■ FH - Freedom House (2024a): Freedom in the World 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2105009.html, Zugriff 3.4.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023
35
40

Go to next pages