2025-09-09-coi-cms-laenderinformationen-armenien-version-13-01e0
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
Beobachter schätzten die jüdische Bevölkerung des Landes auf 500 bis 1.000 Personen, zu denen seit Beginn des Krieges gegen die Ukraine im Jahr 2022 mehrere hundert weitere Perso nen aus Russland hinzukamen. Es gab keine bestätigten Berichte über antisemitische Vorfälle (USDOS 23.4.2024; vgl. USDOS 30.6.2024). In Artikel 18 der Verfassung wird die armenisch-apostolische Kirche als „ Nationalkirche“ aner kannt, die für die Erhaltung der armenischen nationalen Identität verantwortlich ist (FH 2024a; vgl. USDOS 30.6.2024). Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund der Religion und schreibt die Trennung von religiösen Organisationen und dem Staat vor (). Die meisten religiösen Minderheiten, einschließlich der Siebenten-Tags-Adventisten, evangeli kaler christlicher Gruppen, der Zeugen Jehovas und der Bahais, berichteten, dass die öffentliche Einstellung ihnen gegenüber im allgemeinen positiv ist und dass es nur wenig oder gar keine negative Medienberichterstattung über sie gibt, obwohl mehrere Medien im Laufe des Jahres negative Berichte über sie brachten (USDOS 15.5.2023). Gesellschaftlicher und familiärer Druck war weiterhin eine große Abschreckung für ethnische Ar menier, eine andere Religion als den armenisch-apostolischen Glauben zu praktizieren (USDOS 2.6.2022). Das Gesetz verbietet Proselytismus, der als Zwangsbekehrung interpretiert werden kann, defi niert ihn aber nicht (USDOS 30.6.2024). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab schiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_ Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf , Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich] ■ FH - Freedom House (2024a): Freedom in the World 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2105009.html, Zugriff 3.4.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Reli gious Freedom: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111638.html, Zugriff 11.7.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Reli gious Freedom: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091908.html, Zugriff 7.9.2023 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073981.html, Zugriff 8.9.2023 18 Ethnische Minderheiten Letzte Änderung 2024-11-15 17:24 Die Bevölkerung setzt sich aus ca. 96 Prozent armenischen Volkszugehörigen und ca. 4 Prozent Angehörigen von Minderheiten zusammen. Die Volkszugehörigkeit wird in armenischen Rei sepässen nur eingetragen, wenn der Passinhaber dies beantragt. Die jesidischen, russischen, kurdischen und assyrischen Minderheitengruppen sind die vier größten, ihnen steht nach der Verfassung bzw. dem Wahlgesetz jeweils ein Parlamentssitz zu. Die Verfassung garantiert na tionalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren, in 34

der sie u. a. studieren und veröffentlichen dürfen. Zugleich verpflichtet ein Gesetz alle Kinder zu einer Schulausbildung in armenischer Sprache. Angehörige der jesidischen Minderheit berich teten in der Vergangenheit vereinzelt über Diskriminierungen; systematische und zielgerichtete staatliche Repressionen sind jedoch nicht bekannt (AA 5.3.2024). Die Verfassung verbot Diskriminierung aufgrund der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit oder anderer persönlicher oder sozialer Umstände (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 5.3.2024). Das Strafgesetzbuch verbot die ungleiche Behandlung von Personen aus diesen Gründen, wenn dadurch die Menschenrechte und die rechtmäßigen Interessen einer Person verletzt wurden, und betrachtete die gleiche Handlung, die von Beamten begangen wurde, als einen erschwerenden Umstand. Die Durchsetzung des Gesetzes gegen ethnische Gewalt oder Diskriminierung durch die Regierung war uneinheitlich (USDOS 23.4.2024). Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Angehörigen von Minderheitengruppen am po litischen Prozess einschränken, und sie haben sich auch beteiligt (USDOS 20.3.2023). Ein im Rahmen der Verfassungsreformen von 2015 eingeführtes System sieht die Aufnahme von bis zu vier Abgeordneten vor, die ethnische Minderheiten vertreten; alle vier müssen auf einer Par teiliste gewählt werden. Im Jahr 2021 gewann die Partei Civil Contract drei Minderheitensitze, die ethnische Russen, Jesiden und Kurden vertraten, während die Armenia Alliance den Sitz für die ethnischen Assyrer gewann (FH 2024a). Nach der Schließung der Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan im Jahr 1991 wurden hetzerische Rhetorik und Hassreden immer häufiger, zumal ganze Generationen ohne Kontakt zur anderen Seite aufwuchsen. Die Regierung förderte zwar keine Hassreden gegen Aserbai dschaner, verurteilte aber auch keine solchen Reden, wenn sie auftraten (USDOS 23.4.2024). Jesiden berichteten, dass sie regelmäßig diskriminiert wurden, auch in Fällen, in denen es um Eigentumsstreitigkeiten ging. Die Bewohner einiger jesidischer Dörfer in der Region Aragatsotn betrachteten die schlechten sozioökonomischen Bedingungen in den Dörfern und das Fehlen von Straßen, Wasser und anderer Infrastruktur als indirekte Diskriminierung (USDOS 23.4.2024). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab schiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_ Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf , Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich] ■ FH - Freedom House (2024a): Freedom in the World 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2105009.html, Zugriff 3.4.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023 35

19 Relevante Bevölkerungsgruppen 19.1 Frauen Letzte Änderung 2024-11-04 16:13 Männer und Frauen sind in allen Bereichen rechtlich gleichgestellt, aber Diskriminierung auf grund des Geschlechts ist sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor ein Problem (US DOS 23.4.2024; vgl. AA 5.3.2024, FH 2024a). Der patriarchalische Charakter der Gesellschaft verhinderte eine umfassende Beteiligung von Frauen am politischen und wirtschaftlichen Leben und an Entscheidungspositionen im öffentlichen Sektor (USDOS 23.4.2024). Frauen besetzten zwei von 16 Kabinettsposten, etwa 36 % der Sitze in der Nationalversammlung und etwa 31 % der Sitze in den Kommunalparlamenten - ein Anstieg von 8,7 %, verglichen mit dem Stand vor den Kommunalwahlen 2021. In der Nationalversammlung gab es keine weiblichen Vizepräsiden ten oder Fraktionsvorsitzenden, und nur zwei der 12 ständigen Parlamentsausschüsse hatten weibliche Vorsitzende. In den 10 Regionen des Landes gab es eine Gouverneurin (USDOS 20.3.2023). Frauen sind in Politik und Regierung nach wie vor unterrepräsentiert, und die meisten Parteien tun wenig, um die Interessen von Frauen zu berücksichtigen, abgesehen von der Erfüllung der Geschlechterquote auf den Kandidatenlisten (FH 2024a). Die Gesetzgebung schreibt vor, dass Frauen und Männer jeweils mindestens 30 % der Kandidaten bei den Wahlen zur Nationalver sammlung stellen müssen, was eine Erhöhung der zuvor geltenden Quote von 25 % bedeutet. Nach der Änderung des Wahlgesetzes im Jahr 2020 wurde die 30-%-Quote auch auf alle Kom munalwahlen angewandt, die ab 2021 nach dem Verhältniswahlsystem stattfanden (USDOS 20.3.2023). Frauen hatten in der Regel nicht die gleichen beruflichen Möglichkeiten oder das gleiche Einkom men wie Männer, und die Arbeitgeber wiesen Frauen häufig auf minderwertige oder schlechter bezahlte Stellen zurück. Das Arbeitsgesetzbuch sieht zwar die „ rechtliche Gleichstellung“ aller Parteien am Arbeitsplatz vor, verbietet jedoch nicht ausdrücklich die geschlechtsspezifische Diskriminierung beim Zugang zu Krediten und schreibt nicht vor, dass gleicher Lohn für gleiche Arbeit gezahlt werden muss, sodass weiterhin ein Lohngefälle zwischen Männern und Frauen besteht (USDOS 23.4.2024). Glaubhafte Berichte über Zwangsheiraten liegen nicht vor (AA 5.3.2024). Die Vergewaltigung einer Person, gleich welchen Geschlechts, war eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 15 Jahren geahndet wurde; für die Verfolgung von Vergewaltigung in der Ehe galten die allgemeinen Vergewaltigungsgesetze (USDOS 23.4.2024). Häusliche Gewalt gegen Frauen war weit verbreitet und wurde nicht angemessen verfolgt (US DOS 23.4.2024; vgl. FH 2024a). Die Dienste für die Opfer sind unzureichend (FH 2024a). Das 2022 in Kraft getretene Strafgesetzbuch führte zwar den Begriff der Gewalt durch einen Intim partner ein, definierte häusliche Gewalt jedoch nicht (USDOS 23.4.2024). Häusliche Gewalt wurde im Rahmen der allgemeinen Gewaltgesetze unter Strafe gestellt und je nach Ankla gepunkt (Mord, Gesundheitsschädigung, Vergewaltigung usw.) mit unterschiedlichen Strafen belegt (USDOS 23.4.2024). 36

Das Gesetz gegen häusliche Gewalt wurde Ende 2017 vom Parlament verabschiedet (AA 5.3.2024; vgl. HRW 13.1.2022). Das Gesetz über Gewalt in der Familie aus dem Jahr 2017 verpflichtet die Polizei zum sofortigen Eingreifen, „ wenn die begründete Annahme besteht, dass eine unmittelbare Gefahr einer Wiederholung oder Fortsetzung der Gewalt“ in der Familie be steht (HRW 13.1.2022). Die Strafverfolgungsbehörden sind nicht ausreichend für die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzmechanismen zur Verhinderung häuslicher Gewalt, wie etwa Schutz anordnungen, sensibilisiert und geschult und wenden diese nicht angemessen an bzw. setzen sie nicht angemessen durch (HRW 12.1.2023). Enge Definitionen im Gesetz gegen Gewalt in der Familie verhinderten, dass Missbrauchsopfer, die nicht verheiratet waren oder in einer Lebensgemeinschaft mit ihrem Partner lebten, Schutz und Unterstützung durch das Gesetz erhielten (USDOS 12.4.2022). Im Laufe des Jahres stellte die Regierung weiterhin begrenzte Mittel zur Unterstützung von zwei Zentren zur Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt bereit (USDOS 20.3.2023). Am 3. Mai nahm das Parlament Änderungen am Arbeitsgesetz an, die Gewalt und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verbieten. Das Gesetz sah vor, dass Verstöße nicht strafrechtliche Verwaltungsstrafen nach sich ziehen. Die Änderung trat am 31. Juli in Kraft (USDOS 23.4.2024). Nach Angaben der NRO Coalition to Stop Violence against Women (Koalition zur Beendigung der Gewalt gegen Frauen) erschwerten Lücken in der Gesetzgebung und eine unsachgemäße Durchsetzung des Gesetzes den Zugang von Opfern häuslicher Gewalt zu Dienstleistungen. Die Polizei verwarnte die Täter weiterhin, ohne Maßnahmen zum Schutz der Überlebenden zu ergreifen. Die Polizei kann in Notfällen Schutzanordnungen für bis zu 20 Tage erteilen, wenn ein Familienmitglied Gewalt gegen ein anderes ausgeübt hat und die begründete Annahme besteht, dass eine unmittelbare Gefahr wiederholter Gewalt besteht; für längerfristige Schutzanordnun gen müssen die Betroffenen einen Antrag bei einem Gericht stellen (USDOS 12.4.2022). In Armenien gibt es nur zwei Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt, die zusammen Platz für 24 Frauen und ihre Kinder bieten. Nach Angaben des Women’s Support Center, einer lokalen Gruppe, sind die Frauenhäuser ständig überfüllt, und der Schutz von Frauen ist nach wie vor unwirksam und wird durch Gerichtsurteile beeinträchtigt, die Anordnungen der Polizei zum sofortigen Eingreifen für ungültig erklären (HRW 11.1.2024; vgl. USDOS 20.3.2023). Armenien verfügt auch nicht über einen allgemeinen Hotlinedienst für Opfer häuslicher Gewalt (HRW 13.1.2022). Das Gesetz befasst sich zwar mit unzüchtigen Handlungen und unanständigem Verhalten, deckt aber nicht alle Elemente sexueller Belästigung ab. Das Gesetz betrachtet sexuelle Belästigung als eine Form der geschlechtsspezifischen Diskriminierung. Das Arbeitsgesetzbuch enthält kei nen Hinweis auf sexuelle Belästigung, und es gibt kein spezielles Gesetz, das sexuelle Belästi gung am Arbeitsplatz verbietet oder strafrechtliche oder zivilrechtliche Sanktionen für sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz vorsieht (USDOS 20.3.2023). Es gab keine Berichte über erzwungene Abtreibungen oder unfreiwillige Sterilisationen seitens der Regierungsbehörden (USDOS 23.4.2024). 37

Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab schiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_ Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf , Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich] ■ FH - Freedom House (2024a): Freedom in the World 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2105009.html, Zugriff 3.4.2024 ■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/do kument/2103145.html, Zugriff 16.1.2024 ■ HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/do kument/2085384.html, Zugriff 7.9.2023 ■ HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/do kument/2066479.html, Zugriff 7.9.2023 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071159.html, Zugriff 7.9.2023 19.2 Sexuelle Minderheiten Letzte Änderung 2024-11-04 16:14 Das Gesetz verbot keine Diskriminierung durch staatliche und nichtstaatliche Akteure auf grund der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität, des Geschlechtsausdrucks oder der Geschlechtsmerkmale (USDOS 23.4.2024; vgl.AA 5.3.2024). Das Gesetz erkannte LGBT QI+-Paare und ihre Familien nicht an. Die gesellschaftliche Diskriminierung aufgrund der sexu ellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität wirkte sich negativ auf alle Lebensbereiche aus, einschließlich der Aussichten auf Beschäftigung, Wohnraum, familiärer Beziehungen und des Zugangs zu Bildung und Gesundheitsversorgung (USDOS 23.4.2024). Menschenrechtsgruppen zufolge sind Personen, die als HIV- und AIDS-gefährdet gelten, wie z. B. Personen, die kommerziellen Sex praktizieren, einschließlich Transgender-Personen, mit Diskriminierung und Gewalt seitens der Gesellschaft sowie mit Misshandlungen durch die Polizei konfrontiert (USDOS 23.4.2024). Trotz der Entkriminalisierung homosexueller Handlungen unter Erwachsenen sind Homosexuel le nach wie vor gesellschaftlichem Druck – jedoch nicht gezielten staatlichen Diskriminierungen – ausgesetzt. Es gibt nach wie vor Einzelfälle von Angriffen auf LGBTI-Personen durch Privatper sonen (AA 5.3.2024; vgl. FH 2024a). Keine bekennenden LGBT+-Personen haben in Armenien an Wahlen teilgenommen oder wurden in ein öffentliches Amt berufen (FH 2024a). Stereotype und negative Darstellungen von LGBTQI+-Personen sowie die Akzeptanz von Gewalt gegen sie wurden in den Rundfunkmedien verstärkt (USDOS 20.3.2023). Die Angst vor Diskriminierung und Demütigung aufgrund der öffentlichen Bekanntgabe ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität hält viele LGBT-Personen weiterhin davon ab, gegen sie gerichtete Hassverbrechen anzuzeigen. Nach Angaben von LGBT-Rechtsgruppen 38

sind die Ermittlungen zu solchen Straftaten oft nicht schlüssig oder unwirksam, und die erho benen Anklagen spiegeln oft nicht die homo- und transphoben Motive der Täter wider (HRW 11.1.2024). Obwohl in der armenischen Rechtsordnung Homosexualität nicht als psychische Erkrankung gilt, gilt diese jedoch innerhalb der Streitkräfte als Persönlichkeitsstörung, wodurch der Betroffene als nicht wehrtauglich gilt. Ein Regierungsbeschluss (N 404 vom 12.04.2018) legt die Liste der Krankheiten fest, die die Eignung von Wehrpflichtigen und/oder Soldaten für den Militärdienst definieren (RA ARME 22.7.2023; vgl. AA 5.3.2024). Die Regierung hat es versäumt, schwulen Männern angemessene Bedingungen zu bieten, damit sie ihren Militärdienst in Würde ableisten können. Homosexuelle Männer, die im Militär dienten, sahen sich Berichten zufolge physischen und psychischen Misshandlungen sowie Erpressungen sowohl durch kommandierende Offiziere als auch durch andere Soldaten ausgesetzt. Bekennende schwule Männer konnten während des Einberufungsverfahrens ihre sexuelle Orientierung offenlegen und nach einer ärztlichen Diagnose einer psychischen Störung vom Wehrdienst befreit werden. Diese Information schien in den persönlichen Ausweispapieren des Betreffenden auf und wurde zu einem dauerhaften Hindernis für das Berufsleben (USDOS 23.4.2024; vgl. RA ARME 22.7.2023). Einvernehmliche homosexuelle Handlungen unter Erwachsenen sind seit der Strafrechtsreform von 2003 nicht mehr strafbar (AA 5.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Es gab keine Gesetze, die das sogenannte Cross-Dressing oder andere sexuelle oder geschlechtsspezifische Verhaltens weisen unter Strafe stellten (USDOS 23.4.2024). Das Strafgesetzbuch erkennt Hass aufgrund der sexuellen Orientierung oder Geschlechtsiden tität nicht ausdrücklich als erschwerenden Umstand bei Verbrechen an (HRW 11.1.2024). Das im Juli 2022 in Kraft getretene Strafgesetzbuch sieht einen besseren Schutz für Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt (GBV) vor (FH 2023). Es gab keine Gesetze oder andere staatliche Einschränkungen der Meinungs-, Vereinigungs- oder Versammlungsfreiheit von LGBTQI+-Personen oder von Personen, die sich für Themen einsetzen, die für LGBTQI+-Personen von Belang sind, oder die über Angelegenheiten berichten, die diese betreffen (USDOS 23.4.2024). Nach Angaben der Prison Monitoring Group (PMG) und anderer Menschenrechtsorganisationen wurden LGBTQI+-Personen in Gefängnissen diskriminiert und misshandelt (USDOS 23.4.2024). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab schiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_ Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf , Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich] ■ FH - Freedom House (2024a): Freedom in the World 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2105009.html, Zugriff 3.4.2024 ■ FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2088482.html, Zugriff 7.9.2023 ■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/do kument/2103145.html, Zugriff 16.1.2024 39

■ RA ARME - RA ARME - lokaler Rechtsanwalt in Armenien (22.7.2023): RA ARME - lokaler Recht sanwalt in Armenien; Informationen via email, Quelldok. liegt im Archiv der Staatendok. auf ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023 19.3 Kinder Letzte Änderung 2024-11-05 12:02 Im Jahr 2023 hat Armenien bei den Bemühungen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit nur minimale Fortschritte erzielt. Die Regierung verabschiedete ein geänder tes Arbeitsgesetzbuch, das Bestimmungen zur Kinderarbeit enthält, die nun alle Kinder, auch diejenigen, die im informellen Sektor arbeiten, vollständig abdecken und schützen, und das Mindestalter für das Arbeitsrecht an internationale Standards anpasst. Darüber hinaus verab schiedete die Regierung den Aktionsplan 2023–2025 gegen Menschenhandel, der ein Kapitel zur Verhinderung von Kinderhandel und -ausbeutung enthält (USDOL 5.9.2024). Das Gesetz über die Rechte des Kindes verbietet Misshandlungen, und das Strafgesetzbuch sieht Strafen für solche Misshandlungen vor. Nach den militärischen Auseinandersetzungen im Jahr 2020 und den anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie blieb die Bereitstellung von psychischer Gesundheit und psychosozialer Unterstützung für Kinder und ihre Familien eine Priorität für die Regierung. Die Regierung verließ sich bei der Bereitstellung dieser Dienste weitgehend auf NGOs und internationale Partner (USDOS 20.3.2023). Die staatlichen Dienste verfügten nur über begrenzte Kapazitäten und Ressourcen für den Schutz und die Verbesserung der psychischen Gesundheit und des psychosozialen Wohlbefindens von Kindern und ihren Be zugspersonen. Beobachtern zufolge räumte die Regierung der Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder Priorität ein (USDOS 12.4.2022). Physische und psychische Gewalt gegen Kinder sowie entwürdigende Strafen sollen in Schulen, Internaten sowie Kinderheimen und Waisenhäusern weiterhin verbreitet sein (AA 5.3.2024). Obwohl der Missbrauch gesetzlich verboten und im Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt war, war Gewalt als Disziplinierungsmittel weit verbreitet (USDOS 23.4.2024). Die Einschulungs- und Schulbesuchsquoten von Kindern aus ethnischen Minderheitengruppen, insbesondere Jesiden, Kurden und Molokanern, lagen deutlich unter dem Durchschnitt, und die Abbrecherquote nach der neunten Klasse war höher. Obwohl in den Grund- und Sekundar schulen Assyrisch, Kurdisch und jesidische Sprachen unterrichtet wurden, gaben Mitglieder der jesidischen Gemeinschaft an, dass das Angebot an jesidischem Sprachunterricht angesichts der Größe der Gemeinschaft unzureichend ist (USDOS 23.4.2024). Mädchen brachen in einigen Fällen die Schule ab, weil sie früh heirateten, und Jungen brachen in einigen Fällen die Schule ab, um ein Einkommen zum Unterhalt ihrer Familie zu erzielen. Das Fehlen vorschulischer Bildungseinrichtungen in den meisten jesidischen Dörfern, die unzurei chenden beruflichen Fähigkeiten des Lehrpersonals, die Diskriminierung jesidischer Schüler und die Qualität des jesidischen Sprachunterrichts führten zu Problemen für jesidische Kinder, 40

die sich in der Schule schwertaten und hinter ihre armenischsprachigen Mitschüler zurückfielen (USDOS 23.4.2024). Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung betrug 18 Jahre, und die Regierung setzte dieses Gesetz im Allgemeinen durch. Eine Person konnte mit der Zustimmung eines Erzie hungsberechtigten im Alter von 17 Jahren oder im Alter von 16 Jahren einen Partner heiraten, der mindestens 18 Jahre alt war. Die frühe Verheiratung von Mädchen war Berichten zufolge in jesidischen Gemeinschaften weit verbreitet. Berichten zufolge verließen einige Mädchen die Schule entweder als Folge der Frühverheiratung oder um einer Entführung und Zwangsheirat zu entgehen. Die Regierung hat die Zahl der Frühverheiratungen nicht erfasst. Vertreter der je sidischen Gemeinschaft berichteten jedoch von einer zunehmenden Missbilligung dieser Praxis durch lokale Regierungsbeamte (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz verbietet die sexuelle Ausbeutung von Kindern und sieht bei Zuwiderhandlungen Haftstrafen von sieben bis 15 Jahren vor. Das Gesetz verbot Kinderpornografie und andere Formen der sexuellen Ausbeutung und des Missbrauchs von Kindern im Internet, was mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren geahndet wurde. Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex lag bei 16 Jahren (USDOS 23.4.2024). Mit Unterstützung von UNICEF führte die Regierung zwei Einrichtungen in Eriwan und Kapan als zentrale Anlaufstellen für Kinder ein, die Opfer sexueller oder schwerer körperlicher Gewalt wurden. Die Behörden schulten 100 Ermittler, Sozialarbeiter und forensische Psychologen für die Arbeit mit Kindern in Strafverfahren in sogenannten „ sicheren Ecken“. Die Justizakade mie begann mit der Ausbildung von Richtern und Staatsanwälten zum Schutz von Kindern in Strafverfahren (USDOS 23.4.2024). Es gibt keine Zwangsrekrutierung von Kindern oder Kindersoldaten (AA 5.3.2024). Armenien hat alle wichtigen internationalen Konventionen zur Kinderarbeit ratifiziert. Allerdings weist der gesetzliche Rahmen in Armenien nach wie vor Lücken auf, darunter das Mindestalter für Arbeit (16 Jahre), das unter dem Pflichtschulalter von 18 Jahren liegt, und Kinder können dazu ermutigt werden, die Schule vor Abschluss der Pflichtschulzeit zu verlassen (USDOL 5.9.2024; vgl. AA 5.3.2024). Die Regierung erhebt und pflegt keine offiziellen Daten über die Verbreitung von Kinderarbeit (USDOL 5.9.2024). Zwangsarbeit gibt es nicht, jedoch helfen Kinder ihren Familien in der Landwirtschaft (AA 5.3.2024; vgl. FH 2024a). Die Regierung erließ 2022 ein neues Strafgesetzbuch und eine neue Strafprozessordnung, die den armenischen Rahmen für den Schutz von Kindern durch die Kriminalisierung des Kinder handels und der kommerziellen sexuellen Ausbeutung von Kindern stärkten. Die Regierung hat außerdem eine universelle Checkliste für die Überprüfung von Verstößen gegen die Arbeits rechte verabschiedet, die für alle Branchen gilt. Trotz der neuen Initiativen zur Bekämpfung der Kinderarbeit wird Armenien jedoch nur mit minimalen Fortschritten bewertet, da das Land weiterhin Rückschritte in der Gesetzgebung macht, die Fortschritte bei der Beseitigung der 41

schlimmsten Formen der Kinderarbeit verzögern (USDOL 26.9.2023). Staatsanwälte erhalten regelmäßige Schulungen zum Thema Menschenhandel und andere schlimmste Formen der Kinderarbeit (USDOL 5.9.2024). Das Staatsangehörigkeitsgesetz sieht die Verleihung der Staatsangehörigkeit an staatenlose Kinder vor, die im Staatsgebiet geboren wurden (USDOS 23.4.2024). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab schiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_ Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf , Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich] ■ FH - Freedom House (2024a): Freedom in the World 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2105009.html, Zugriff 3.4.2024 ■ USDOL - United States Department of Labor [USA] (5.9.2024): 2023 Findings on the Worst Forms of Child Labor: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2116131.html, Zugriff 22.10.2024 ■ USDOL - United States Department of Labor [USA] (26.9.2023): 2022 Findings on the Worst Forms of Child Labor: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2098450.html, Zugriff 24.5.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071159.html, Zugriff 7.9.2023 20 Bewegungsfreiheit Letzte Änderung 2024-11-05 12:03 Das Gesetz sieht garantierte Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung vor. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024). Aufgrund des zentralistischen Staatsaufbaus und der geringen territorialen Ausdehnung gibt es kaum Ausweichmöglichkeiten gegenüber zentralen Behörden (AA 5.3.2024). Die Einreise nach Aserbaidschan über die Landgrenze aus Armenien ist nicht möglich. Das betrifft auch die Region Bergkarabach und den sogenannten „ Latschin-Korridor“. Die Grenzen zur Türkei sind seit Jahren dauerhaft geschlossen (AA 14.10.2024; vgl. BMEIA 14.10.2024). Vertriebene und Flüchtlinge aus Berg-Karabach, die von der Regierung einen „ vorübergehenden Schutzstatus“ erhielten, konnten mit ihren armenischen Pässen reisen (USDOS 23.4.2024). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.10.2024): Armenien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teil reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/armenien-node/armeniensich erheit/201872#content_1, Zugriff 14.10.2024 ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab schiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_ Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf , Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich] 42

■ BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (14.10.2024): Armenien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/armenien , Zugriff 14.10.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024 20.1 Meldewesen Letzte Änderung 2024-11-06 11:02 Adressen mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort gibt es. Man kann im öffentlich zugänglichen Wählerregister, in dem alle wahlberechtigten armenischen Staatsange hörigen eingetragen sind, mit Eingabe der Personalien feststellen, wer unter welcher Adresse gemeldet ist. Dieses Register ist im Internet frei zugänglich, wird aber nur auf Armenisch geführt (AA 5.3.2024). Ein zentrales digitalisiertes Personenstandsregister ist vorhanden. Auskünfte werden nur be troffenen Personen bzw. deren notariell bevollmächtigtem Vertreter erteilt. Alle neuen Personen standsurkunden werden elektronisch erstellt und können (wie auch die alten Personenstands urkunden) problemlos mit einer Apostille versehen werden. Die Apostille kann mit QR-Code auf der Website des Justizministeriums überprüft werden (AA 5.3.2024). Ein zentrales Fahndungsregister existiert. Auskünfte über Haftbefehle können von den Betrof fenen selbst oder durch notariell bevollmächtigte Vertreter eingeholt werden (AA 5.3.2024). Es gibt ein zentrales Strafregister. Dort werden die abgeschlossenen Strafverfahren eingetragen. Für laufende Strafverfahren gibt es kein zentrales Register. Auskunftsersuchen aus dem Straf register sind wiederum nur Betroffenen selbst bzw. ihren notariell bevollmächtigten Vertretern möglich (AA 5.3.2024). Es ist möglich, durch Einsicht in das öffentlich zugängliche armenische Wählerregister, in das nur volljährige armenische Staatsangehörige ohne Foto eingetragen werden, Anhaltspunkte zu einer möglichen Staatsangehörigkeit und möglichen Verwandtschaftsverhältnissen zu eruieren (AA 5.3.2024). Quelle ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab schiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_ Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf , Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich] 21 IDPs und Flüchtlinge Letzte Änderung 2024-11-05 12:07 Die Behörden arbeiteten mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Na tionen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zu rückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz 43
