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Beobachter schätzten die jüdische Bevölkerung des Landes auf 500 bis 1.000 Personen, zu 
denen seit Beginn des Krieges gegen die Ukraine im Jahr 2022 mehrere hundert weitere Perso­
nen aus Russland hinzukamen. Es gab keine bestätigten Berichte über antisemitische Vorfälle 
(USDOS 23.4.2024; vgl. USDOS 30.6.2024).
In Artikel 18 der Verfassung wird die armenisch-apostolische Kirche als „ Nationalkirche“ aner­
kannt, die für die Erhaltung der armenischen nationalen Identität verantwortlich ist (FH 2024a; 
vgl. USDOS 30.6.2024). Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund der Religion und 
schreibt die Trennung von religiösen Organisationen und dem Staat vor ().
Die meisten religiösen Minderheiten, einschließlich der Siebenten-Tags-Adventisten, evangeli­
kaler christlicher Gruppen, der Zeugen Jehovas und der Bahais, berichteten, dass die öffentliche 
Einstellung ihnen gegenüber im allgemeinen positiv ist und dass es nur wenig oder gar keine 
negative Medienberichterstattung über sie gibt, obwohl mehrere Medien im Laufe des Jahres 
negative Berichte über sie brachten (USDOS 15.5.2023).
Gesellschaftlicher und familiärer Druck war weiterhin eine große Abschreckung für ethnische Ar­
menier, eine andere Religion als den armenisch-apostolischen Glauben zu praktizieren (USDOS 
2.6.2022).
Das Gesetz verbietet Proselytismus, der als Zwangsbekehrung interpretiert werden kann, defi­
niert ihn aber nicht (USDOS 30.6.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_
Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf , 
Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
■ FH - Freedom House (2024a): Freedom in the World 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2105009.html, Zugriff 3.4.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Reli­
gious Freedom: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111638.html, Zugriff 11.7.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Reli­
gious Freedom: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091908.html, Zugriff 7.9.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious 
Freedom: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073981.html, Zugriff 8.9.2023
18 Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung 2024-11-15 17:24
Die Bevölkerung setzt sich aus ca. 96 Prozent armenischen Volkszugehörigen und ca. 4 Prozent 
Angehörigen von Minderheiten zusammen. Die Volkszugehörigkeit wird in armenischen Rei­
sepässen nur eingetragen, wenn der Passinhaber dies beantragt. Die jesidischen, russischen, 
kurdischen und assyrischen Minderheitengruppen sind die vier größten, ihnen steht nach der 
Verfassung bzw. dem Wahlgesetz jeweils ein Parlamentssitz zu. Die Verfassung garantiert na­
tionalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren, in 
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der sie u. a. studieren und veröffentlichen dürfen. Zugleich verpflichtet ein Gesetz alle Kinder zu 
einer Schulausbildung in armenischer Sprache. Angehörige der jesidischen Minderheit berich­
teten in der Vergangenheit vereinzelt über Diskriminierungen; systematische und zielgerichtete 
staatliche Repressionen sind jedoch nicht bekannt (AA 5.3.2024).
Die Verfassung verbot Diskriminierung aufgrund der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen 
Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion, der Zugehörigkeit zu einer 
nationalen Minderheit oder anderer persönlicher oder sozialer Umstände (USDOS 23.4.2024; 
vgl. AA 5.3.2024). Das Strafgesetzbuch verbot die ungleiche Behandlung von Personen aus 
diesen Gründen, wenn dadurch die Menschenrechte und die rechtmäßigen Interessen einer 
Person verletzt wurden, und betrachtete die gleiche Handlung, die von Beamten begangen 
wurde, als einen erschwerenden Umstand. Die Durchsetzung des Gesetzes gegen ethnische 
Gewalt oder Diskriminierung durch die Regierung war uneinheitlich (USDOS 23.4.2024).
Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Angehörigen von Minderheitengruppen am po­
litischen Prozess einschränken, und sie haben sich auch beteiligt (USDOS 20.3.2023). Ein im 
Rahmen der Verfassungsreformen von 2015 eingeführtes System sieht die Aufnahme von bis 
zu vier Abgeordneten vor, die ethnische Minderheiten vertreten; alle vier müssen auf einer Par­
teiliste gewählt werden. Im Jahr 2021 gewann die Partei Civil Contract drei Minderheitensitze, 
die ethnische Russen, Jesiden und Kurden vertraten, während die Armenia Alliance den Sitz für 
die ethnischen Assyrer gewann (FH 2024a).
Nach der Schließung der Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan im Jahr 1991 wurden 
hetzerische Rhetorik und Hassreden immer häufiger, zumal ganze Generationen ohne Kontakt 
zur anderen Seite aufwuchsen. Die Regierung förderte zwar keine Hassreden gegen Aserbai­
dschaner, verurteilte aber auch keine solchen Reden, wenn sie auftraten (USDOS 23.4.2024).
Jesiden berichteten, dass sie regelmäßig diskriminiert wurden, auch in Fällen, in denen es um 
Eigentumsstreitigkeiten ging. Die Bewohner einiger jesidischer Dörfer in der Region Aragatsotn 
betrachteten die schlechten sozioökonomischen Bedingungen in den Dörfern und das Fehlen 
von Straßen, Wasser und anderer Infrastruktur als indirekte Diskriminierung (USDOS 23.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_
Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf , 
Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
■ FH - Freedom House (2024a): Freedom in the World 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2105009.html, Zugriff 3.4.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023
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19 Relevante Bevölkerungsgruppen
19.1 Frauen
Letzte Änderung 2024-11-04 16:13
Männer und Frauen sind in allen Bereichen rechtlich gleichgestellt, aber Diskriminierung auf­
grund des Geschlechts ist sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor ein Problem (US­
DOS 23.4.2024; vgl. AA 5.3.2024, FH 2024a). Der patriarchalische Charakter der Gesellschaft 
verhinderte eine umfassende Beteiligung von Frauen am politischen und wirtschaftlichen Leben 
und an Entscheidungspositionen im öffentlichen Sektor (USDOS 23.4.2024). Frauen besetzten 
zwei von 16 Kabinettsposten, etwa 36 % der Sitze in der Nationalversammlung und etwa 31 % 
der Sitze in den Kommunalparlamenten - ein Anstieg von 8,7 %, verglichen mit dem Stand vor 
den Kommunalwahlen 2021. In der Nationalversammlung gab es keine weiblichen Vizepräsiden­
ten oder Fraktionsvorsitzenden, und nur zwei der 12 ständigen Parlamentsausschüsse hatten 
weibliche Vorsitzende. In den 10 Regionen des Landes gab es eine Gouverneurin (USDOS 
20.3.2023).
Frauen sind in Politik und Regierung nach wie vor unterrepräsentiert, und die meisten Parteien 
tun wenig, um die Interessen von Frauen zu berücksichtigen, abgesehen von der Erfüllung der 
Geschlechterquote auf den Kandidatenlisten (FH 2024a). Die Gesetzgebung schreibt vor, dass 
Frauen und Männer jeweils mindestens 30 % der Kandidaten bei den Wahlen zur Nationalver­
sammlung stellen müssen, was eine Erhöhung der zuvor geltenden Quote von 25 % bedeutet. 
Nach der Änderung des Wahlgesetzes im Jahr 2020 wurde die 30-%-Quote auch auf alle Kom­
munalwahlen angewandt, die ab 2021 nach dem Verhältniswahlsystem stattfanden (USDOS 
20.3.2023).
Frauen hatten in der Regel nicht die gleichen beruflichen Möglichkeiten oder das gleiche Einkom­
men wie Männer, und die Arbeitgeber wiesen Frauen häufig auf minderwertige oder schlechter 
bezahlte Stellen zurück. Das Arbeitsgesetzbuch sieht zwar die „ rechtliche Gleichstellung“ aller 
Parteien am Arbeitsplatz vor, verbietet jedoch nicht ausdrücklich die geschlechtsspezifische 
Diskriminierung beim Zugang zu Krediten und schreibt nicht vor, dass gleicher Lohn für gleiche 
Arbeit gezahlt werden muss, sodass weiterhin ein Lohngefälle zwischen Männern und Frauen 
besteht (USDOS 23.4.2024).
Glaubhafte Berichte über Zwangsheiraten liegen nicht vor (AA 5.3.2024). Die Vergewaltigung 
einer Person, gleich welchen Geschlechts, war eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von 
höchstens 15 Jahren geahndet wurde; für die Verfolgung von Vergewaltigung in der Ehe galten 
die allgemeinen Vergewaltigungsgesetze (USDOS 23.4.2024).
Häusliche Gewalt gegen Frauen war weit verbreitet und wurde nicht angemessen verfolgt (US­
DOS 23.4.2024; vgl. FH 2024a). Die Dienste für die Opfer sind unzureichend (FH 2024a). Das 
2022 in Kraft getretene Strafgesetzbuch führte zwar den Begriff der Gewalt durch einen Intim­
partner ein, definierte häusliche Gewalt jedoch nicht (USDOS 23.4.2024). Häusliche Gewalt 
wurde im Rahmen der allgemeinen Gewaltgesetze unter Strafe gestellt und je nach Ankla­
gepunkt (Mord, Gesundheitsschädigung, Vergewaltigung usw.) mit unterschiedlichen Strafen 
belegt (USDOS 23.4.2024).
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Das Gesetz gegen häusliche Gewalt wurde Ende 2017 vom Parlament verabschiedet (AA 
5.3.2024; vgl. HRW 13.1.2022). Das Gesetz über Gewalt in der Familie aus dem Jahr 2017 
verpflichtet die Polizei zum sofortigen Eingreifen, „ wenn die begründete Annahme besteht, dass 
eine unmittelbare Gefahr einer Wiederholung oder Fortsetzung der Gewalt“ in der Familie be­
steht (HRW 13.1.2022). Die Strafverfolgungsbehörden sind nicht ausreichend für die gesetzlich 
vorgeschriebenen Schutzmechanismen zur Verhinderung häuslicher Gewalt, wie etwa Schutz­
anordnungen, sensibilisiert und geschult und wenden diese nicht angemessen an bzw. setzen 
sie nicht angemessen durch (HRW 12.1.2023). Enge Definitionen im Gesetz gegen Gewalt 
in der Familie verhinderten, dass Missbrauchsopfer, die nicht verheiratet waren oder in einer 
Lebensgemeinschaft mit ihrem Partner lebten, Schutz und Unterstützung durch das Gesetz 
erhielten (USDOS 12.4.2022). Im Laufe des Jahres stellte die Regierung weiterhin begrenzte 
Mittel zur Unterstützung von zwei Zentren zur Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt bereit 
(USDOS 20.3.2023).
Am 3. Mai nahm das Parlament Änderungen am Arbeitsgesetz an, die Gewalt und sexuelle 
Belästigung am Arbeitsplatz verbieten. Das Gesetz sah vor, dass Verstöße nicht strafrechtliche 
Verwaltungsstrafen nach sich ziehen. Die Änderung trat am 31. Juli in Kraft (USDOS 23.4.2024).
Nach Angaben der NRO Coalition to Stop Violence against Women (Koalition zur Beendigung 
der Gewalt gegen Frauen) erschwerten Lücken in der Gesetzgebung und eine unsachgemäße 
Durchsetzung des Gesetzes den Zugang von Opfern häuslicher Gewalt zu Dienstleistungen. 
Die Polizei verwarnte die Täter weiterhin, ohne Maßnahmen zum Schutz der Überlebenden zu 
ergreifen. Die Polizei kann in Notfällen Schutzanordnungen für bis zu 20 Tage erteilen, wenn ein 
Familienmitglied Gewalt gegen ein anderes ausgeübt hat und die begründete Annahme besteht, 
dass eine unmittelbare Gefahr wiederholter Gewalt besteht; für längerfristige Schutzanordnun­
gen müssen die Betroffenen einen Antrag bei einem Gericht stellen (USDOS 12.4.2022).
In Armenien gibt es nur zwei Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt, die zusammen Platz für 
24 Frauen und ihre Kinder bieten. Nach Angaben des Women’s Support Center, einer lokalen 
Gruppe, sind die Frauenhäuser ständig überfüllt, und der Schutz von Frauen ist nach wie vor 
unwirksam und wird durch Gerichtsurteile beeinträchtigt, die Anordnungen der Polizei zum 
sofortigen Eingreifen für ungültig erklären (HRW 11.1.2024; vgl. USDOS 20.3.2023). Armenien 
verfügt auch nicht über einen allgemeinen Hotlinedienst für Opfer häuslicher Gewalt (HRW 
13.1.2022).
Das Gesetz befasst sich zwar mit unzüchtigen Handlungen und unanständigem Verhalten, deckt 
aber nicht alle Elemente sexueller Belästigung ab. Das Gesetz betrachtet sexuelle Belästigung 
als eine Form der geschlechtsspezifischen Diskriminierung. Das Arbeitsgesetzbuch enthält kei­
nen Hinweis auf sexuelle Belästigung, und es gibt kein spezielles Gesetz, das sexuelle Belästi­
gung am Arbeitsplatz verbietet oder strafrechtliche oder zivilrechtliche Sanktionen für sexuelle 
Belästigung am Arbeitsplatz vorsieht (USDOS 20.3.2023).
Es gab keine Berichte über erzwungene Abtreibungen oder unfreiwillige Sterilisationen seitens 
der Regierungsbehörden (USDOS 23.4.2024).
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Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_
Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf , 
Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
■ FH - Freedom House (2024a): Freedom in the World 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2105009.html, Zugriff 3.4.2024
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2103145.html, Zugriff 16.1.2024
■ HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2085384.html, Zugriff 7.9.2023
■ HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2066479.html, Zugriff 7.9.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human 
Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071159.html, Zugriff 7.9.2023
19.2 Sexuelle Minderheiten
Letzte Änderung 2024-11-04 16:14
Das Gesetz verbot keine Diskriminierung durch staatliche und nichtstaatliche Akteure auf­
grund der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität, des Geschlechtsausdrucks oder 
der Geschlechtsmerkmale (USDOS 23.4.2024; vgl.AA 5.3.2024). Das Gesetz erkannte LGBT­
QI+-Paare und ihre Familien nicht an. Die gesellschaftliche Diskriminierung aufgrund der sexu­
ellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität wirkte sich negativ auf alle Lebensbereiche aus, 
einschließlich der Aussichten auf Beschäftigung, Wohnraum, familiärer Beziehungen und des 
Zugangs zu Bildung und Gesundheitsversorgung (USDOS 23.4.2024).
Menschenrechtsgruppen zufolge sind Personen, die als HIV- und AIDS-gefährdet gelten, wie 
z. B. Personen, die kommerziellen Sex praktizieren, einschließlich Transgender-Personen, mit 
Diskriminierung und Gewalt seitens der Gesellschaft sowie mit Misshandlungen durch die Polizei 
konfrontiert (USDOS 23.4.2024).
Trotz der Entkriminalisierung homosexueller Handlungen unter Erwachsenen sind Homosexuel­
le nach wie vor gesellschaftlichem Druck – jedoch nicht gezielten staatlichen Diskriminierungen 
– ausgesetzt. Es gibt nach wie vor Einzelfälle von Angriffen auf LGBTI-Personen durch Privatper­
sonen (AA 5.3.2024; vgl. FH 2024a). Keine bekennenden LGBT+-Personen haben in Armenien 
an Wahlen teilgenommen oder wurden in ein öffentliches Amt berufen (FH 2024a). Stereotype 
und negative Darstellungen von LGBTQI+-Personen sowie die Akzeptanz von Gewalt gegen 
sie wurden in den Rundfunkmedien verstärkt (USDOS 20.3.2023).
Die Angst vor Diskriminierung und Demütigung aufgrund der öffentlichen Bekanntgabe ihrer 
sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität hält viele LGBT-Personen weiterhin davon ab, 
gegen sie gerichtete Hassverbrechen anzuzeigen. Nach Angaben von LGBT-Rechtsgruppen 
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sind die Ermittlungen zu solchen Straftaten oft nicht schlüssig oder unwirksam, und die erho­
benen Anklagen spiegeln oft nicht die homo- und transphoben Motive der Täter wider (HRW 
11.1.2024).
Obwohl in der armenischen Rechtsordnung Homosexualität nicht als psychische Erkrankung gilt, 
gilt diese jedoch innerhalb der Streitkräfte als Persönlichkeitsstörung, wodurch der Betroffene 
als nicht wehrtauglich gilt. Ein Regierungsbeschluss (N 404 vom 12.04.2018) legt die Liste der 
Krankheiten fest, die die Eignung von Wehrpflichtigen und/oder Soldaten für den Militärdienst 
definieren (RA ARME 22.7.2023; vgl. AA 5.3.2024). Die Regierung hat es versäumt, schwulen 
Männern angemessene Bedingungen zu bieten, damit sie ihren Militärdienst in Würde ableisten 
können. Homosexuelle Männer, die im Militär dienten, sahen sich Berichten zufolge physischen 
und psychischen Misshandlungen sowie Erpressungen sowohl durch kommandierende Offiziere 
als auch durch andere Soldaten ausgesetzt. Bekennende schwule Männer konnten während 
des Einberufungsverfahrens ihre sexuelle Orientierung offenlegen und nach einer ärztlichen 
Diagnose einer psychischen Störung vom Wehrdienst befreit werden. Diese Information schien 
in den persönlichen Ausweispapieren des Betreffenden auf und wurde zu einem dauerhaften 
Hindernis für das Berufsleben (USDOS 23.4.2024; vgl. RA ARME 22.7.2023).
Einvernehmliche homosexuelle Handlungen unter Erwachsenen sind seit der Strafrechtsreform 
von 2003 nicht mehr strafbar (AA 5.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Es gab keine Gesetze, die 
das sogenannte Cross-Dressing oder andere sexuelle oder geschlechtsspezifische Verhaltens­
weisen unter Strafe stellten (USDOS 23.4.2024).
Das Strafgesetzbuch erkennt Hass aufgrund der sexuellen Orientierung oder Geschlechtsiden­
tität nicht ausdrücklich als erschwerenden Umstand bei Verbrechen an (HRW 11.1.2024). Das 
im Juli 2022 in Kraft getretene Strafgesetzbuch sieht einen besseren Schutz für Opfer von 
geschlechtsspezifischer Gewalt (GBV) vor (FH 2023).
Es gab keine Gesetze oder andere staatliche Einschränkungen der Meinungs-, Vereinigungs-
oder Versammlungsfreiheit von LGBTQI+-Personen oder von Personen, die sich für Themen 
einsetzen, die für LGBTQI+-Personen von Belang sind, oder die über Angelegenheiten berichten, 
die diese betreffen (USDOS 23.4.2024).
Nach Angaben der Prison Monitoring Group (PMG) und anderer Menschenrechtsorganisationen 
wurden LGBTQI+-Personen in Gefängnissen diskriminiert und misshandelt (USDOS 23.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_
Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf , 
Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
■ FH - Freedom House (2024a): Freedom in the World 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2105009.html, Zugriff 3.4.2024
■ FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2088482.html, Zugriff 7.9.2023
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2103145.html, Zugriff 16.1.2024
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■ RA ARME - RA ARME - lokaler Rechtsanwalt in Armenien (22.7.2023): RA ARME - lokaler Recht­
sanwalt in Armenien; Informationen via email, Quelldok. liegt im Archiv der Staatendok. auf
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023
19.3 Kinder
Letzte Änderung 2024-11-05 12:02
Im Jahr 2023 hat Armenien bei den Bemühungen zur Beseitigung der schlimmsten Formen 
der Kinderarbeit nur minimale Fortschritte erzielt. Die Regierung verabschiedete ein geänder­
tes Arbeitsgesetzbuch, das Bestimmungen zur Kinderarbeit enthält, die nun alle Kinder, auch 
diejenigen, die im informellen Sektor arbeiten, vollständig abdecken und schützen, und das 
Mindestalter für das Arbeitsrecht an internationale Standards anpasst. Darüber hinaus verab­
schiedete die Regierung den Aktionsplan 2023–2025 gegen Menschenhandel, der ein Kapitel 
zur Verhinderung von Kinderhandel und -ausbeutung enthält (USDOL 5.9.2024).
Das Gesetz über die Rechte des Kindes verbietet Misshandlungen, und das Strafgesetzbuch 
sieht Strafen für solche Misshandlungen vor. Nach den militärischen Auseinandersetzungen im 
Jahr 2020 und den anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie blieb die Bereitstellung 
von psychischer Gesundheit und psychosozialer Unterstützung für Kinder und ihre Familien 
eine Priorität für die Regierung. Die Regierung verließ sich bei der Bereitstellung dieser Dienste 
weitgehend auf NGOs und internationale Partner (USDOS 20.3.2023). Die staatlichen Dienste 
verfügten nur über begrenzte Kapazitäten und Ressourcen für den Schutz und die Verbesserung 
der psychischen Gesundheit und des psychosozialen Wohlbefindens von Kindern und ihren Be­
zugspersonen. Beobachtern zufolge räumte die Regierung der Bekämpfung von Gewalt gegen 
Kinder Priorität ein (USDOS 12.4.2022). Physische und psychische Gewalt gegen Kinder sowie 
entwürdigende Strafen sollen in Schulen, Internaten sowie Kinderheimen und Waisenhäusern 
weiterhin verbreitet sein (AA 5.3.2024). Obwohl der Missbrauch gesetzlich verboten und im 
Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt war, war Gewalt als Disziplinierungsmittel weit verbreitet 
(USDOS 23.4.2024).
Die Einschulungs- und Schulbesuchsquoten von Kindern aus ethnischen Minderheitengruppen, 
insbesondere Jesiden, Kurden und Molokanern, lagen deutlich unter dem Durchschnitt, und 
die Abbrecherquote nach der neunten Klasse war höher. Obwohl in den Grund- und Sekundar­
schulen Assyrisch, Kurdisch und jesidische Sprachen unterrichtet wurden, gaben Mitglieder der 
jesidischen Gemeinschaft an, dass das Angebot an jesidischem Sprachunterricht angesichts 
der Größe der Gemeinschaft unzureichend ist (USDOS 23.4.2024).
Mädchen brachen in einigen Fällen die Schule ab, weil sie früh heirateten, und Jungen brachen 
in einigen Fällen die Schule ab, um ein Einkommen zum Unterhalt ihrer Familie zu erzielen. Das 
Fehlen vorschulischer Bildungseinrichtungen in den meisten jesidischen Dörfern, die unzurei­
chenden beruflichen Fähigkeiten des Lehrpersonals, die Diskriminierung jesidischer Schüler 
und die Qualität des jesidischen Sprachunterrichts führten zu Problemen für jesidische Kinder, 
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die sich in der Schule schwertaten und hinter ihre armenischsprachigen Mitschüler zurückfielen 
(USDOS 23.4.2024).
Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung betrug 18 Jahre, und die Regierung setzte 
dieses Gesetz im Allgemeinen durch. Eine Person konnte mit der Zustimmung eines Erzie­
hungsberechtigten im Alter von 17 Jahren oder im Alter von 16 Jahren einen Partner heiraten, 
der mindestens 18 Jahre alt war. Die frühe Verheiratung von Mädchen war Berichten zufolge 
in jesidischen Gemeinschaften weit verbreitet. Berichten zufolge verließen einige Mädchen die 
Schule entweder als Folge der Frühverheiratung oder um einer Entführung und Zwangsheirat 
zu entgehen. Die Regierung hat die Zahl der Frühverheiratungen nicht erfasst. Vertreter der je­
sidischen Gemeinschaft berichteten jedoch von einer zunehmenden Missbilligung dieser Praxis 
durch lokale Regierungsbeamte (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz verbietet die sexuelle Ausbeutung von Kindern und sieht bei Zuwiderhandlungen 
Haftstrafen von sieben bis 15 Jahren vor. Das Gesetz verbot Kinderpornografie und andere 
Formen der sexuellen Ausbeutung und des Missbrauchs von Kindern im Internet, was mit einer 
Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren geahndet wurde. Das Mindestalter für einvernehmlichen 
Sex lag bei 16 Jahren (USDOS 23.4.2024).
Mit Unterstützung von UNICEF führte die Regierung zwei Einrichtungen in Eriwan und Kapan 
als zentrale Anlaufstellen für Kinder ein, die Opfer sexueller oder schwerer körperlicher Gewalt 
wurden. Die Behörden schulten 100 Ermittler, Sozialarbeiter und forensische Psychologen für 
die Arbeit mit Kindern in Strafverfahren in sogenannten „ sicheren Ecken“. Die Justizakade­
mie begann mit der Ausbildung von Richtern und Staatsanwälten zum Schutz von Kindern in 
Strafverfahren (USDOS 23.4.2024).
Es gibt keine Zwangsrekrutierung von Kindern oder Kindersoldaten (AA 5.3.2024). Armenien 
hat alle wichtigen internationalen Konventionen zur Kinderarbeit ratifiziert. Allerdings weist der 
gesetzliche Rahmen in Armenien nach wie vor Lücken auf, darunter das Mindestalter für Arbeit 
(16 Jahre), das unter dem Pflichtschulalter von 18 Jahren liegt, und Kinder können dazu ermutigt 
werden, die Schule vor Abschluss der Pflichtschulzeit zu verlassen (USDOL 5.9.2024; vgl. AA 
5.3.2024).
Die Regierung erhebt und pflegt keine offiziellen Daten über die Verbreitung von Kinderarbeit 
(USDOL 5.9.2024).
Zwangsarbeit gibt es nicht, jedoch helfen Kinder ihren Familien in der Landwirtschaft (AA 
5.3.2024; vgl. FH 2024a).
Die Regierung erließ 2022 ein neues Strafgesetzbuch und eine neue Strafprozessordnung, die 
den armenischen Rahmen für den Schutz von Kindern durch die Kriminalisierung des Kinder­
handels und der kommerziellen sexuellen Ausbeutung von Kindern stärkten. Die Regierung hat 
außerdem eine universelle Checkliste für die Überprüfung von Verstößen gegen die Arbeits­
rechte verabschiedet, die für alle Branchen gilt. Trotz der neuen Initiativen zur Bekämpfung 
der Kinderarbeit wird Armenien jedoch nur mit minimalen Fortschritten bewertet, da das Land 
weiterhin Rückschritte in der Gesetzgebung macht, die Fortschritte bei der Beseitigung der 
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schlimmsten Formen der Kinderarbeit verzögern (USDOL 26.9.2023). Staatsanwälte erhalten 
regelmäßige Schulungen zum Thema Menschenhandel und andere schlimmste Formen der 
Kinderarbeit (USDOL 5.9.2024).
Das Staatsangehörigkeitsgesetz sieht die Verleihung der Staatsangehörigkeit an staatenlose 
Kinder vor, die im Staatsgebiet geboren wurden (USDOS 23.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_
Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf , 
Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
■ FH - Freedom House (2024a): Freedom in the World 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2105009.html, Zugriff 3.4.2024
■ USDOL - United States Department of Labor [USA] (5.9.2024): 2023 Findings on the Worst Forms 
of Child Labor: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2116131.html, Zugriff 22.10.2024
■ USDOL - United States Department of Labor [USA] (26.9.2023): 2022 Findings on the Worst Forms 
of Child Labor: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2098450.html, Zugriff 24.5.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human 
Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071159.html, Zugriff 7.9.2023
20 Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2024-11-05 12:03
Das Gesetz sieht garantierte Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und 
Repatriierung vor. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024).
Aufgrund des zentralistischen Staatsaufbaus und der geringen territorialen Ausdehnung gibt es 
kaum Ausweichmöglichkeiten gegenüber zentralen Behörden (AA 5.3.2024).
Die Einreise nach Aserbaidschan über die Landgrenze aus Armenien ist nicht möglich. Das 
betrifft auch die Region Bergkarabach und den sogenannten „ Latschin-Korridor“. Die Grenzen 
zur Türkei sind seit Jahren dauerhaft geschlossen (AA 14.10.2024; vgl. BMEIA 14.10.2024).
Vertriebene und Flüchtlinge aus Berg-Karabach, die von der Regierung einen „ vorübergehenden 
Schutzstatus“ erhielten, konnten mit ihren armenischen Pässen reisen (USDOS 23.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.10.2024): Armenien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teil­
reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/armenien-node/armeniensich
erheit/201872#content_1, Zugriff 14.10.2024
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_
Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf , 
Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
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■ BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] 
(14.10.2024): Armenien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/armenien , 
Zugriff 14.10.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024
20.1 Meldewesen
Letzte Änderung 2024-11-06 11:02
Adressen mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort gibt es. Man kann im 
öffentlich zugänglichen Wählerregister, in dem alle wahlberechtigten armenischen Staatsange­
hörigen eingetragen sind, mit Eingabe der Personalien feststellen, wer unter welcher Adresse 
gemeldet ist. Dieses Register ist im Internet frei zugänglich, wird aber nur auf Armenisch geführt 
(AA 5.3.2024).
Ein zentrales digitalisiertes Personenstandsregister ist vorhanden. Auskünfte werden nur be­
troffenen Personen bzw. deren notariell bevollmächtigtem Vertreter erteilt. Alle neuen Personen­
standsurkunden werden elektronisch erstellt und können (wie auch die alten Personenstands­
urkunden) problemlos mit einer Apostille versehen werden. Die Apostille kann mit QR-Code auf 
der Website des Justizministeriums überprüft werden (AA 5.3.2024).
Ein zentrales Fahndungsregister existiert. Auskünfte über Haftbefehle können von den Betrof­
fenen selbst oder durch notariell bevollmächtigte Vertreter eingeholt werden (AA 5.3.2024).
Es gibt ein zentrales Strafregister. Dort werden die abgeschlossenen Strafverfahren eingetragen. 
Für laufende Strafverfahren gibt es kein zentrales Register. Auskunftsersuchen aus dem Straf­
register sind wiederum nur Betroffenen selbst bzw. ihren notariell bevollmächtigten Vertretern 
möglich (AA 5.3.2024).
Es ist möglich, durch Einsicht in das öffentlich zugängliche armenische Wählerregister, in das 
nur volljährige armenische Staatsangehörige ohne Foto eingetragen werden, Anhaltspunkte zu 
einer möglichen Staatsangehörigkeit und möglichen Verwandtschaftsverhältnissen zu eruieren 
(AA 5.3.2024).
Quelle
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_
Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf , 
Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
21 IDPs und Flüchtlinge
Letzte Änderung 2024-11-05 12:07
Die Behörden arbeiteten mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Na­
tionen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zu­
rückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz 
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