2025-09-09-coi-cms-laenderinformationen-armenien-version-13-01e0
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab schiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_ Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf , Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich] ■ FH - Freedom House (2024a): Freedom in the World 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2105009.html, Zugriff 3.4.2024 ■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/do kument/2103145.html, Zugriff 16.1.2024 ■ HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/do kument/2085384.html, Zugriff 7.9.2023 ■ HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/do kument/2066479.html, Zugriff 7.9.2023 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071159.html, Zugriff 7.9.2023 19.2 Sexuelle Minderheiten Letzte Änderung 2024-11-04 16:14 Das Gesetz verbot keine Diskriminierung durch staatliche und nichtstaatliche Akteure auf grund der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität, des Geschlechtsausdrucks oder der Geschlechtsmerkmale (USDOS 23.4.2024; vgl.AA 5.3.2024). Das Gesetz erkannte LGBT QI+-Paare und ihre Familien nicht an. Die gesellschaftliche Diskriminierung aufgrund der sexu ellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität wirkte sich negativ auf alle Lebensbereiche aus, einschließlich der Aussichten auf Beschäftigung, Wohnraum, familiärer Beziehungen und des Zugangs zu Bildung und Gesundheitsversorgung (USDOS 23.4.2024). Menschenrechtsgruppen zufolge sind Personen, die als HIV- und AIDS-gefährdet gelten, wie z. B. Personen, die kommerziellen Sex praktizieren, einschließlich Transgender-Personen, mit Diskriminierung und Gewalt seitens der Gesellschaft sowie mit Misshandlungen durch die Polizei konfrontiert (USDOS 23.4.2024). Trotz der Entkriminalisierung homosexueller Handlungen unter Erwachsenen sind Homosexuel le nach wie vor gesellschaftlichem Druck – jedoch nicht gezielten staatlichen Diskriminierungen – ausgesetzt. Es gibt nach wie vor Einzelfälle von Angriffen auf LGBTI-Personen durch Privatper sonen (AA 5.3.2024; vgl. FH 2024a). Keine bekennenden LGBT+-Personen haben in Armenien an Wahlen teilgenommen oder wurden in ein öffentliches Amt berufen (FH 2024a). Stereotype und negative Darstellungen von LGBTQI+-Personen sowie die Akzeptanz von Gewalt gegen sie wurden in den Rundfunkmedien verstärkt (USDOS 20.3.2023). Die Angst vor Diskriminierung und Demütigung aufgrund der öffentlichen Bekanntgabe ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität hält viele LGBT-Personen weiterhin davon ab, gegen sie gerichtete Hassverbrechen anzuzeigen. Nach Angaben von LGBT-Rechtsgruppen 38

sind die Ermittlungen zu solchen Straftaten oft nicht schlüssig oder unwirksam, und die erho benen Anklagen spiegeln oft nicht die homo- und transphoben Motive der Täter wider (HRW 11.1.2024). Obwohl in der armenischen Rechtsordnung Homosexualität nicht als psychische Erkrankung gilt, gilt diese jedoch innerhalb der Streitkräfte als Persönlichkeitsstörung, wodurch der Betroffene als nicht wehrtauglich gilt. Ein Regierungsbeschluss (N 404 vom 12.04.2018) legt die Liste der Krankheiten fest, die die Eignung von Wehrpflichtigen und/oder Soldaten für den Militärdienst definieren (RA ARME 22.7.2023; vgl. AA 5.3.2024). Die Regierung hat es versäumt, schwulen Männern angemessene Bedingungen zu bieten, damit sie ihren Militärdienst in Würde ableisten können. Homosexuelle Männer, die im Militär dienten, sahen sich Berichten zufolge physischen und psychischen Misshandlungen sowie Erpressungen sowohl durch kommandierende Offiziere als auch durch andere Soldaten ausgesetzt. Bekennende schwule Männer konnten während des Einberufungsverfahrens ihre sexuelle Orientierung offenlegen und nach einer ärztlichen Diagnose einer psychischen Störung vom Wehrdienst befreit werden. Diese Information schien in den persönlichen Ausweispapieren des Betreffenden auf und wurde zu einem dauerhaften Hindernis für das Berufsleben (USDOS 23.4.2024; vgl. RA ARME 22.7.2023). Einvernehmliche homosexuelle Handlungen unter Erwachsenen sind seit der Strafrechtsreform von 2003 nicht mehr strafbar (AA 5.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Es gab keine Gesetze, die das sogenannte Cross-Dressing oder andere sexuelle oder geschlechtsspezifische Verhaltens weisen unter Strafe stellten (USDOS 23.4.2024). Das Strafgesetzbuch erkennt Hass aufgrund der sexuellen Orientierung oder Geschlechtsiden tität nicht ausdrücklich als erschwerenden Umstand bei Verbrechen an (HRW 11.1.2024). Das im Juli 2022 in Kraft getretene Strafgesetzbuch sieht einen besseren Schutz für Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt (GBV) vor (FH 2023). Es gab keine Gesetze oder andere staatliche Einschränkungen der Meinungs-, Vereinigungs- oder Versammlungsfreiheit von LGBTQI+-Personen oder von Personen, die sich für Themen einsetzen, die für LGBTQI+-Personen von Belang sind, oder die über Angelegenheiten berichten, die diese betreffen (USDOS 23.4.2024). Nach Angaben der Prison Monitoring Group (PMG) und anderer Menschenrechtsorganisationen wurden LGBTQI+-Personen in Gefängnissen diskriminiert und misshandelt (USDOS 23.4.2024). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab schiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_ Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf , Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich] ■ FH - Freedom House (2024a): Freedom in the World 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2105009.html, Zugriff 3.4.2024 ■ FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2088482.html, Zugriff 7.9.2023 ■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/do kument/2103145.html, Zugriff 16.1.2024 39

■ RA ARME - RA ARME - lokaler Rechtsanwalt in Armenien (22.7.2023): RA ARME - lokaler Recht sanwalt in Armenien; Informationen via email, Quelldok. liegt im Archiv der Staatendok. auf ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023 19.3 Kinder Letzte Änderung 2024-11-05 12:02 Im Jahr 2023 hat Armenien bei den Bemühungen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit nur minimale Fortschritte erzielt. Die Regierung verabschiedete ein geänder tes Arbeitsgesetzbuch, das Bestimmungen zur Kinderarbeit enthält, die nun alle Kinder, auch diejenigen, die im informellen Sektor arbeiten, vollständig abdecken und schützen, und das Mindestalter für das Arbeitsrecht an internationale Standards anpasst. Darüber hinaus verab schiedete die Regierung den Aktionsplan 2023–2025 gegen Menschenhandel, der ein Kapitel zur Verhinderung von Kinderhandel und -ausbeutung enthält (USDOL 5.9.2024). Das Gesetz über die Rechte des Kindes verbietet Misshandlungen, und das Strafgesetzbuch sieht Strafen für solche Misshandlungen vor. Nach den militärischen Auseinandersetzungen im Jahr 2020 und den anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie blieb die Bereitstellung von psychischer Gesundheit und psychosozialer Unterstützung für Kinder und ihre Familien eine Priorität für die Regierung. Die Regierung verließ sich bei der Bereitstellung dieser Dienste weitgehend auf NGOs und internationale Partner (USDOS 20.3.2023). Die staatlichen Dienste verfügten nur über begrenzte Kapazitäten und Ressourcen für den Schutz und die Verbesserung der psychischen Gesundheit und des psychosozialen Wohlbefindens von Kindern und ihren Be zugspersonen. Beobachtern zufolge räumte die Regierung der Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder Priorität ein (USDOS 12.4.2022). Physische und psychische Gewalt gegen Kinder sowie entwürdigende Strafen sollen in Schulen, Internaten sowie Kinderheimen und Waisenhäusern weiterhin verbreitet sein (AA 5.3.2024). Obwohl der Missbrauch gesetzlich verboten und im Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt war, war Gewalt als Disziplinierungsmittel weit verbreitet (USDOS 23.4.2024). Die Einschulungs- und Schulbesuchsquoten von Kindern aus ethnischen Minderheitengruppen, insbesondere Jesiden, Kurden und Molokanern, lagen deutlich unter dem Durchschnitt, und die Abbrecherquote nach der neunten Klasse war höher. Obwohl in den Grund- und Sekundar schulen Assyrisch, Kurdisch und jesidische Sprachen unterrichtet wurden, gaben Mitglieder der jesidischen Gemeinschaft an, dass das Angebot an jesidischem Sprachunterricht angesichts der Größe der Gemeinschaft unzureichend ist (USDOS 23.4.2024). Mädchen brachen in einigen Fällen die Schule ab, weil sie früh heirateten, und Jungen brachen in einigen Fällen die Schule ab, um ein Einkommen zum Unterhalt ihrer Familie zu erzielen. Das Fehlen vorschulischer Bildungseinrichtungen in den meisten jesidischen Dörfern, die unzurei chenden beruflichen Fähigkeiten des Lehrpersonals, die Diskriminierung jesidischer Schüler und die Qualität des jesidischen Sprachunterrichts führten zu Problemen für jesidische Kinder, 40

die sich in der Schule schwertaten und hinter ihre armenischsprachigen Mitschüler zurückfielen (USDOS 23.4.2024). Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung betrug 18 Jahre, und die Regierung setzte dieses Gesetz im Allgemeinen durch. Eine Person konnte mit der Zustimmung eines Erzie hungsberechtigten im Alter von 17 Jahren oder im Alter von 16 Jahren einen Partner heiraten, der mindestens 18 Jahre alt war. Die frühe Verheiratung von Mädchen war Berichten zufolge in jesidischen Gemeinschaften weit verbreitet. Berichten zufolge verließen einige Mädchen die Schule entweder als Folge der Frühverheiratung oder um einer Entführung und Zwangsheirat zu entgehen. Die Regierung hat die Zahl der Frühverheiratungen nicht erfasst. Vertreter der je sidischen Gemeinschaft berichteten jedoch von einer zunehmenden Missbilligung dieser Praxis durch lokale Regierungsbeamte (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz verbietet die sexuelle Ausbeutung von Kindern und sieht bei Zuwiderhandlungen Haftstrafen von sieben bis 15 Jahren vor. Das Gesetz verbot Kinderpornografie und andere Formen der sexuellen Ausbeutung und des Missbrauchs von Kindern im Internet, was mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren geahndet wurde. Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex lag bei 16 Jahren (USDOS 23.4.2024). Mit Unterstützung von UNICEF führte die Regierung zwei Einrichtungen in Eriwan und Kapan als zentrale Anlaufstellen für Kinder ein, die Opfer sexueller oder schwerer körperlicher Gewalt wurden. Die Behörden schulten 100 Ermittler, Sozialarbeiter und forensische Psychologen für die Arbeit mit Kindern in Strafverfahren in sogenannten „ sicheren Ecken“. Die Justizakade mie begann mit der Ausbildung von Richtern und Staatsanwälten zum Schutz von Kindern in Strafverfahren (USDOS 23.4.2024). Es gibt keine Zwangsrekrutierung von Kindern oder Kindersoldaten (AA 5.3.2024). Armenien hat alle wichtigen internationalen Konventionen zur Kinderarbeit ratifiziert. Allerdings weist der gesetzliche Rahmen in Armenien nach wie vor Lücken auf, darunter das Mindestalter für Arbeit (16 Jahre), das unter dem Pflichtschulalter von 18 Jahren liegt, und Kinder können dazu ermutigt werden, die Schule vor Abschluss der Pflichtschulzeit zu verlassen (USDOL 5.9.2024; vgl. AA 5.3.2024). Die Regierung erhebt und pflegt keine offiziellen Daten über die Verbreitung von Kinderarbeit (USDOL 5.9.2024). Zwangsarbeit gibt es nicht, jedoch helfen Kinder ihren Familien in der Landwirtschaft (AA 5.3.2024; vgl. FH 2024a). Die Regierung erließ 2022 ein neues Strafgesetzbuch und eine neue Strafprozessordnung, die den armenischen Rahmen für den Schutz von Kindern durch die Kriminalisierung des Kinder handels und der kommerziellen sexuellen Ausbeutung von Kindern stärkten. Die Regierung hat außerdem eine universelle Checkliste für die Überprüfung von Verstößen gegen die Arbeits rechte verabschiedet, die für alle Branchen gilt. Trotz der neuen Initiativen zur Bekämpfung der Kinderarbeit wird Armenien jedoch nur mit minimalen Fortschritten bewertet, da das Land weiterhin Rückschritte in der Gesetzgebung macht, die Fortschritte bei der Beseitigung der 41

schlimmsten Formen der Kinderarbeit verzögern (USDOL 26.9.2023). Staatsanwälte erhalten regelmäßige Schulungen zum Thema Menschenhandel und andere schlimmste Formen der Kinderarbeit (USDOL 5.9.2024). Das Staatsangehörigkeitsgesetz sieht die Verleihung der Staatsangehörigkeit an staatenlose Kinder vor, die im Staatsgebiet geboren wurden (USDOS 23.4.2024). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab schiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_ Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf , Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich] ■ FH - Freedom House (2024a): Freedom in the World 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2105009.html, Zugriff 3.4.2024 ■ USDOL - United States Department of Labor [USA] (5.9.2024): 2023 Findings on the Worst Forms of Child Labor: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2116131.html, Zugriff 22.10.2024 ■ USDOL - United States Department of Labor [USA] (26.9.2023): 2022 Findings on the Worst Forms of Child Labor: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2098450.html, Zugriff 24.5.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071159.html, Zugriff 7.9.2023 20 Bewegungsfreiheit Letzte Änderung 2024-11-05 12:03 Das Gesetz sieht garantierte Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung vor. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024). Aufgrund des zentralistischen Staatsaufbaus und der geringen territorialen Ausdehnung gibt es kaum Ausweichmöglichkeiten gegenüber zentralen Behörden (AA 5.3.2024). Die Einreise nach Aserbaidschan über die Landgrenze aus Armenien ist nicht möglich. Das betrifft auch die Region Bergkarabach und den sogenannten „ Latschin-Korridor“. Die Grenzen zur Türkei sind seit Jahren dauerhaft geschlossen (AA 14.10.2024; vgl. BMEIA 14.10.2024). Vertriebene und Flüchtlinge aus Berg-Karabach, die von der Regierung einen „ vorübergehenden Schutzstatus“ erhielten, konnten mit ihren armenischen Pässen reisen (USDOS 23.4.2024). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.10.2024): Armenien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teil reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/armenien-node/armeniensich erheit/201872#content_1, Zugriff 14.10.2024 ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab schiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_ Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf , Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich] 42

■ BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (14.10.2024): Armenien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/armenien , Zugriff 14.10.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024 20.1 Meldewesen Letzte Änderung 2024-11-06 11:02 Adressen mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort gibt es. Man kann im öffentlich zugänglichen Wählerregister, in dem alle wahlberechtigten armenischen Staatsange hörigen eingetragen sind, mit Eingabe der Personalien feststellen, wer unter welcher Adresse gemeldet ist. Dieses Register ist im Internet frei zugänglich, wird aber nur auf Armenisch geführt (AA 5.3.2024). Ein zentrales digitalisiertes Personenstandsregister ist vorhanden. Auskünfte werden nur be troffenen Personen bzw. deren notariell bevollmächtigtem Vertreter erteilt. Alle neuen Personen standsurkunden werden elektronisch erstellt und können (wie auch die alten Personenstands urkunden) problemlos mit einer Apostille versehen werden. Die Apostille kann mit QR-Code auf der Website des Justizministeriums überprüft werden (AA 5.3.2024). Ein zentrales Fahndungsregister existiert. Auskünfte über Haftbefehle können von den Betrof fenen selbst oder durch notariell bevollmächtigte Vertreter eingeholt werden (AA 5.3.2024). Es gibt ein zentrales Strafregister. Dort werden die abgeschlossenen Strafverfahren eingetragen. Für laufende Strafverfahren gibt es kein zentrales Register. Auskunftsersuchen aus dem Straf register sind wiederum nur Betroffenen selbst bzw. ihren notariell bevollmächtigten Vertretern möglich (AA 5.3.2024). Es ist möglich, durch Einsicht in das öffentlich zugängliche armenische Wählerregister, in das nur volljährige armenische Staatsangehörige ohne Foto eingetragen werden, Anhaltspunkte zu einer möglichen Staatsangehörigkeit und möglichen Verwandtschaftsverhältnissen zu eruieren (AA 5.3.2024). Quelle ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab schiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_ Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf , Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich] 21 IDPs und Flüchtlinge Letzte Änderung 2024-11-05 12:07 Die Behörden arbeiteten mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Na tionen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zu rückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz 43

und Unterstützung zu bieten (USDOS 23.4.2024). Es gab Berichte über nicht systembedingte Diskriminierung bei der Annahme von Anträgen und bei der Inhaftierung von Asylbewerbern aufgrund des Herkunftslandes, der ethnischen Zugehörigkeit, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität oder der Religion des Asylbewerbers sowie über Schwierigkeiten bei der Integration. Beobachter der Zivilgesellschaft berichteten über diskriminierende Haltungen und Misstrauen gegenüber ausländischen Migranten, die Arbeit suchen (USDOS 23.4.2024). Die meisten der mehr als 100.000 Menschen, die im September 2023 aus Berg-Karabach nach Armenien geflohen sind, hatten armenische Pässe mit einem speziellen Code, der die Region Berg-Karabach bezeichnet. Im Oktober erhielten sie einen neuen „ vorübergehenden Schutzstatus“. Experten haben sich besorgt darüber geäußert, dass diese Personen im Rahmen des Gesetzes über den vorübergehenden Schutz vor der schwierigen Wahl stehen, entweder den Flüchtlingsstatus anzunehmen oder armenische Staatsbürger mit vollen politischen Rechten und anderen Vorteilen zu werden. Diejenigen, die sich für die Staatsbürgerschaft entscheiden, werden wahrscheinlich den Zugang zu der für Flüchtlinge vorgesehenen Unterstützung verlieren (FH 2024a). Das Gesetz sieht die Gewährung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus vor, und die Regierung verfügt über ein etabliertes System zur Gewährung von Schutz für Flüchtlinge. Das Gesetz verpflichtete die Gewahrsamsbehörde, die Inhaftierten über ihr Recht auf Asylantragstellung zu informieren, und sah eine Frist von 15 Tagen für die Antragstellung vor (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz berücksichtigte die besonderen Bedürfnisse von Asylbewerbern, die Kinder, Men schen mit geistigen Behinderungen und Überlebende von Traumata waren. Die Behörden setz ten das Gesetz im Allgemeinen durch, allerdings nur in dem Maße, wie es die knappen Res sourcen zuließen. Flüchtlinge, die keine ethnischen Armenier waren, konnten eine erleichterte Einbürgerung beantragen, die das Bestehen eines Tests über verfassungsrechtliche Kenntnisse voraussetzte (USDOS 23.4.2024). Insgesamt bewerteten die Beobachter den Zugang von Flüchtlingen und Asylbewerbern zum Gesundheitssystem als angemessen, merkten aber an, dass Asylbewerber auf Schwierigkeiten stießen, weil sie keinen Zugang zum Online-Gesundheitssystem ArMed hatten, was vor allem auf Sprachbarrieren zurückzuführen war. Ein Dienstleister wies darauf hin, dass einige Einrich tungen wie Polikliniken, Banken und private Arbeitgeber das Konventions-Reisedokument (das von der Regierung ausgestellt wird, um nachzuweisen, dass der Inhaber ein Flüchtling ist und ihm Asyl gewährt wurde) nicht als Ausweis anerkennen (USDOS 23.4.2024). Eine zentrale Registrierung von Flüchtlingen erfolgt nicht. Die meisten kommen im privaten Wohnungsmarkt unter - mit finanzieller Hilfe von UNHCR und in Zusammenarbeit mit NROs (AA 5.3.2024). Die Regierung nahm Flüchtlinge zur Familienzusammenführung auf und bot Flüchtlingen, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhielten, die Einbürgerung an. Im Jahr 2021 verabschiedete die Regierung den konzeptionellen Rahmen für die staatliche Steuerung der Migration, der die Entwicklung der Integrationsstrategie 2021-31 und des Aktionsplans für 2021-26 vorsah. Der 44

Rahmen bot auch Integrationsprogramme für Rückkehrer aus westeuropäischen Ländern an, die entweder freiwillig zurückkehrten oder vom Aufnahmeland abgeschoben wurden (USDOS 23.4.2024). Die Behörden boten einigen vertriebenen ethnischen Armeniern aus dem Ausland weiterhin eine Reihe von Schutzoptionen an, darunter die beschleunigte Einbürgerung, eine Aufenthaltsgeneh migung oder den Flüchtlingsstatus. Durch die rasche Einbürgerung erhielten die Vertriebenen den gleichen Rechtsanspruch auf Gesundheitsversorgung und die meisten anderen sozialen Dienste wie andere Bürger. Viele der landesweiten Reformen, wie die Bereitstellung von mehr Sozialleistungen, höheren Renten und einer leichter zugänglichen Gesundheitsversorgung, ka men auch den Flüchtlingen zugute, die eingebürgert wurden (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz sieht die Verleihung der Staatsbürgerschaft an staatenlose Kinder vor, die auf dem Territorium des Landes geboren wurden (USDOS 23.4.2024). Seit Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien kamen über 20.000 Flüchtlinge nach Armenien (99 % armenisch-stämmige Christen), davon wurde ein Großteil aufgrund des gegenüber Immigranten armenischer Abstammung liberalen armenischen Staatsangehörigkeitsrechts mittlerweile ein gebürgert. Seit Beginn des Ukrainekriegs und insbesondere seit der Mobilmachung in Russland im September 2022 kamen Zehntausende russischer Flüchtlinge nach Armenien. Anfeindungen gegen russische Staatsangehörige oder staatliche Verfolgung sind nicht bekannt (AA 5.3.2024). Am 26. Oktober schuf die Regierung einen „ vorübergehenden Schutzstatus“ für Vertriebene aus Berg-Karabach. Der neue Status sollte für drei Gruppen gelten: Personen, die als in Berg- Karabach wohnhaft registriert sind, Personen, die zuletzt in Berg-Karabach registriert waren, und nicht registrierte Personen, die zwischen September und Oktober 2023 auf dem Landweg eingereist sind. Da der Status sowohl für kürzlich in Berg-Karabach ansässige Personen als auch für die im Jahr 2020 vertriebenen Personen gelten würde, könnte er nach Angaben der Migrations- und Staatsbürgerschaftsbehörde bis zu 150.000 Personen betreffen. Die Regierung kündigte außerdem an, dass ehemalige Bewohner von Berg-Karabach die Staatsbürgerschaft beantragen können (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024a). Vertriebene und Flüchtlinge aus Berg- Karabach, die von der Regierung einen „ vorübergehenden Schutzstatus“ erhielten, konnten mit ihren armenischen Pässen reisen (USDOS 23.4.2024). Der Zustrom ethnischer Armenier, die Ende 2023 aus Berg-Karabach flohen, führte in Armenien zu einer Wohnungskrise. Tausende von Menschen lehnten die staatliche Unterstützung ab, um in den Grenzregionen zu wohnen, und entschieden sich stattdessen für sicherere Notunterkünfte in der Nähe der Hauptstadt (FH 2024a). Landminen, die zuvor von armenischen Streitkräften in und um Berg-Karabach in Aserbaidschan gelegt worden waren, stellten weiterhin eine tödliche Bedrohung dar und verhinderten die sichere Rückkehr der Vertriebenen (AI 24.4.2024). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab schiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_ 45

Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf , Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich] ■ AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Armenia 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107832.html, Zugriff 14.6.2024 ■ FH - Freedom House (2024a): Freedom in the World 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2105009.html, Zugriff 3.4.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023 22 Grundversorgung und Wirtschaft Letzte Änderung 2024-11-05 12:32 In Armenien ist ein breites Warenangebot vorhanden. Umfangreiche ausländische Hilfspro gramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation von benachteiligten Gruppen bei. Die Gas-, Wasser- und Stromversorgung ist gewährleistet. Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist jedoch finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Nach Schätzungen der Weltbank für 2022 leben 43 Prozent der Menschen in Armenien unterhalb der Armutsgrenze. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell von Verwandten aus dem Ausland unterstützt. Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt ca. 75.000 armenische Dram (AMD) [ca 179 Euro] im Monat, der offizielle Mindestlohn 68.000 AMD [ca 162 Euro]. Das durchschnitt liche Familieneinkommen ist mangels zuverlässiger Daten schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten und darüber hinaus privaten Geschäften und Gelegenheitstätigkeiten nach (AA 5.3.2024). Der durchschnittliche Lohn beträgt 265.471 AMD [ca. 628,43 Euro] pro Monat (IOM 6.2023). Im Jahr 2023 hat die Arbeitslosenquote in Armenien geschätzt rund 12,5 Prozent betragen. Für das Jahr 2024 wird die Arbeitslosenquote in Armenien auf rund 13,0 % prognostiziert (Statista 25.4.2024a). Im Jahr 2023 hat die durchschnittliche Inflationsrate in Armenien geschätzt rund 2,0 Prozent betragen. Für das Jahr 2024 wird die durchschnittliche Inflationsrate in Armenien auf rund 3,1 Prozent prognostiziert (Statista 25.4.2024b). Armenien verfügt über reiche Vorkommen mineralischer Rohstoffe: Kupfer, Blei, Zink, Molybdän, Gold und Silber. Aufgrund der begrenzten Verarbeitungskapazität werden die Bergbauprodukte bisher als Rohstoffe exportiert. Nach einem Rekordwirtschaftswachstum im Jahr 2022 verlang samte sich das Wachstumstempo im Jahr 2023. 2023 verzeichnete Armeniens Wirtschaft immer noch ein starkes Wachstum von +8,7 % und wird 2024 weiter wachsen. Wirtschaftsreformen werden in Armenien weiterhin vorangetrieben, um den Wohlstand zu erhöhen und die Zuversicht der Bevölkerung, nach dem Verlust von Berg-Karabach, zu verbessern. Die Prioritäten der Re gierung konzentrieren sich auf Reformen des nationalen Sicherheits- und Verteidigungssystems, Entwicklung der Infrastruktur, Modernisierung der Industrie, Digitalisierung der Verwaltung und Verbesserung der Qualität der öffentlichen Dienstleistungen. Bis Ende 2024 soll zumindest die 46

Hälfte der öffentlichen Dienstleistungen Armeniens digital abgewickelt werden, wodurch sie für Bürger sowie Unternehmen leichter zugänglich werden (WKO 6.2024). Die durch den Krieg ausgelöste massive Migration von Russen nach Armenien förderte die Wirt schaftsleistung, trug aber auch zu einem Anstieg der Mietpreise und der Lebenshaltungskosten im Allgemeinen bei (AI 27.3.2023). Das Gesetz verbietet und kriminalisiert alle Formen von Zwangs- und Pflichtarbeit. Am 5. Oktober nahm die Regierung eine Definition von Zwangs- und Pflichtarbeit in das Arbeitsgesetzbuch auf. Die Strafverfolgung war nicht proaktiv und stützte sich weitgehend auf die Selbstauskunft der Opfer (USDOS 20.3.2023). Der monatliche Mindestlohn lag über der Armutsgrenze. Das Gesetz sah eine 40-Stunden- Woche, 20 Tage bezahlten Jahresurlaub und einen Ausgleich für Überstunden und Nachtarbeit vor (USDOS 23.4.2024). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab schiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_ Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf , Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich] ■ AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World’s Human Rights; Armenia 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089419.html , Zugriff 7.9.2023 ■ IOM - International Organization for Migration (6.2023): Armenia - Länderinformationsblatt 2023, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2023_Armenia_DE.pdf, Zugriff 19.9.2024 ■ Statista - Statista (25.4.2024a): Armenien - Arbeitslosenquote bis 2029, https://de.statista.com/stat istik/daten/studie/409122/umfrage/arbeitslosenquote-in-armenien, Zugriff 14.10.2024 ■ Statista - Statista (25.4.2024b): Armenien - Inflationsrate bis 2029, https://de.statista.com/statistik/ daten/studie/409153/umfrage/inflationsrate-in-armenien, Zugriff 14.10.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023 ■ WKO - Wirtschaftskammer Österreich (6.2024): WKO - Wirtschaftsbericht Armenien, https://www. wko.at/noe/aussenwirtschaft/armenien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 4.10.2024 22.1 Sozialbeihilfen Letzte Änderung 2024-11-05 15:48 Das Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten verwaltet das Sozialschutzsystem in Armenien. Zu den wichtigsten Arten staatlicher Sozialleistungen in Armenien gehören: Famili enbeihilfe, Sozialleistungen, Dringende Unterstützung, Pauschales Kindergeld, Kinderbetreu ungsgeld bis zum Alter von zwei Jahren, Leistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaftsgeld, Altersbeihilfe, Invaliditätsleistungen, Leistungen bei Verlust der geldverdie nenden Person, Bestattungsgeld (IOM 6.2023). 47
