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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

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Das Gesundheitssystem besteht aus einer staatlich garantierten und kostenlosen Gesundheits­
versorgung sowie einer individuellen und freiwilligen Krankenversicherung. Jeder Mensch in 
der Republik Armenien hat Anspruch auf medizinische Hilfe und Dienstleistungen unabhän­
gig von Nationalität, Herkunft, Geschlecht, Sprache, Religion, Alter, politischen und sonstigen 
Überzeugungen, sozialer Herkunft, Eigentum oder sonstigem Status (IOM 6.2023). Die sekun­
däre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen größeren 
Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen. Sie erfolgt durch niedergelasse­
ne Ärzte, die sowohl in der eigenen Praxis als auch in Krankenhäusern tätig sind. Die tertiäre 
medizinische Versorgung ist größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spe­
zialeinrichtungen in Eriwan vorbehalten. Hierbei handelt es sich um spezialisierte medizinische 
Versorgung mit teilweise teuren und aufwendigen Leistungen (AA 5.3.2024).
Die primäre medizinische Versorgung ist grundsätzlich kostenfrei, die Behandlung in Fachkli­
niken ist meist kostenpflichtig. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert 
den Zugang zur medizinischen Versorgung, da für einen großen Teil der Bevölkerung die Fi­
nanzierung kostenpflichtiger ärztlicher Behandlung schwierig geworden ist. Der Abschluss einer 
privaten Krankenversicherung übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien. 
Für das Jahr 2024 ist die erste Phase der umfassenden „ Reform zur Einführung eines allgemei­
nen Krankenversicherungssystems“ geplant (AA 5.3.2024).
Informationen über soziale Bevölkerungsgruppen, die berechtigt sind, kostenlose Medikamente 
durch lokale Polikliniken zu erhalten, sind verfügbar unter: www.moh.am (IOM 6.2023).
Die Versorgung mit Arzneimitteln, inklusive Einwegspritzen, kann nicht immer gewährleistet 
werden (BMEIA 14.10.2024). Die Einfuhr von Medikamenten zum persönlichen Gebrauch ist 
beschränkt auf 10 unterschiedliche Arzneimittel, mit jeweils 3 Packungen, falls keine Beschei­
nigung (Rezept oder Auszug aus der Epikrise) vorliegt, die eine größere Menge, die für die 
Behandlung benötigt wird, rechtfertigt (IOM 6.2023; vgl. BMEIA 14.10.2024). Verschreibungen 
müssen in russischer oder armenischer Sprache mitgeführt werden (BMEIA 14.10.2024).
Ein Grundproblem der staatlichen medizinischen Fürsorge sind die vergleichsweise geringen 
Löhne des medizinischen Personals (allgemein praktizierender Arzt ca. 250 Euro/Monat). Dies 
führt dazu, dass die Qualität der medizinischen Leistungen des öffentlichen Gesundheitswesens 
teilweise unzureichend ist. Hochqualifizierte und motivierte Mediziner wandern deshalb in den 
privatärztlichen Bereich ab, wo Arbeitsbedingungen und Gehälter deutlich besser sind. Dennoch 
gehören beispielsweise Endokrinologen, Neurologen, Traumatologen/Chirurgen und Augenärzte 
zum Standardpersonal in Polikliniken (AA 5.3.2024).
Stationäre und ambulante Behandlungen von psychischen Störungen sind für armenische 
Staatsbürger kostenlos. In Eriwan gibt es eine private und eine staatliche psychiatrische Klinik.  
Die größeren Krankenhäuser in Eriwan sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen 
ebenfalls über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungs­
möglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung von posttraumati­
schen Belastungssyndromen (PTBS) und Depressionen ist mit gutem Standard gewährleistet 
und erfolgt auch kostenlos (AA 5.3.2024).
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Nicht immer sind alle Medikamente vorhanden, obwohl viele davon in Armenien und in guter 
Qualität hergestellt werden. Importierte Medikamente sind dagegen überall käuflich; für die 
Einfuhr ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Vereinzelt sind 
Medikamente in Armenien nicht erhältlich, insbesondere wenn sie in Armenien nicht registriert 
sind (AA 5.3.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.10.2024): Armenien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teil­
reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/armenien-node/armeniensich
erheit/201872#content_1, Zugriff 14.10.2024
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_
Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf , 
Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
■ BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] 
(14.10.2024): Armenien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/armenien , 
Zugriff 14.10.2024
■ IOM - International Organization for Migration (6.2023): Armenia - Länderinformationsblatt 2023, 
https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2023_Armenia_DE.pdf, Zugriff 19.9.2024
24 Rückkehr
Letzte Änderung 2024-11-06 08:50
Rückkehrende werden in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, 
auch im Staatsdienst. Bei der Rückkehr in ihr Herkunftsland haben armenische Staatsangehö­
rige wegen einer Asylantragstellung in Deutschland oder in einem Drittland nicht mit staatlichen 
Maßnahmen zu rechnen. Rückkehrende können sich auch an den armenischen Migrationsdienst 
wenden, der ihnen mit vorübergehender Unterkunft und Beratung zur Seite steht. Für rückkeh­
rende Migranten wurde mithilfe des französischen Büros für Einwanderung und Migration (OFII) 
ein Beratungszentrum geschaffen (AA 5.3.2024).
„ EU Reintegration Programme“ (EURP) bieten zusammen mit lokalen Partnern Unterstützung 
bei der Reintegration nach der Rückkehr nach Armenien an (BBU 29.5.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_
Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf , 
Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
■ BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen [Österreich] (29.5.2024): Re­
turn from Austria - Armenien, https://www.returnfromaustria.at/armenien/armenien_deutsch.html , 
Zugriff 19.9.2024
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25 Dokumente
Letzte Änderung 2024-11-06 08:55
Die Echtheit von Dokumenten (Personenstandsurkunden, Gerichtsurteile, Anzeigen usw.) kann 
nicht überprüft werden. Gefälligkeitsbescheinigungen sind häufig (AA 5.3.2024).
Quelle
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_
Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf , 
Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
26 Impressum
Herausgegeben von der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 
Wien (BFA - https://bfa.gv.at), Österreich
Telefon: +43 59133 98 7271
Mail: BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at
https://staatendokumentation.at
https://cloud.staatendokumentation.at
https://coi-cms.staatendokumentation.at
26.1 Urheberrecht
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Informationen zum E-Mail-Verkehr mit dem BMI (Kundmachung gemäß § 13 Abs. 2 AVG)https:
//www.bmi.gv.at/Impressum/email_richtlinien.aspx
Hinweise für elektronische Anbringen (96,7 KB)
https://www.bfa.gv.at/Kontakt/files/Kundmachung_nach_13_Abs_2_und_5_AVG.pdf
Amtssignatur – Bildmarke (117,7 KB)
https://www.bfa.gv.at/Impressum/files/Amtssignatur_Bildmarke_Veroeffentlichungstext_2020.p
df
26.3 Veröffentlichte Versionen
• Version 12, Gültig von 16-10-2023 bis 15-11-2024
• Version 11, Gültig von 20-04-2023 bis 16-10-2023
• Version 10, Gültig von 24-08-2022 bis 20-04-2023
• Version 9, Gültig von 07-04-2022 bis 24-08-2022
• Version 8, Gültig von 06-10-2021 bis 07-04-2022
• Version 7, Gültig von 02-06-2021 bis 06-10-2021
• Version 6, Gültig von 24-02-2021 bis 02-06-2021
• Version 5, Gültig von 02-12-2020 bis 24-02-2021
• Version 4, Gültig von 13-11-2020 bis 02-12-2020
• Version 3, Gültig von 02-10-2020 bis 13-11-2020
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