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ractices/pakistan, Zugriff 14.9.2023
16 Religionsfreiheit
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Dem digitalen Zensus von 2023 zufolge sind 96,4 Prozent der Bevölkerung Muslime. Hindus 
stellen demnach mit um die 3,9 Millionen Gläubigen und 1,61 Prozent der Bevölkerung die 
größte religiöse Minderheit, gefolgt von Christen, die mit gerundet 3,3 Millionen Anhängern 1,37 
Prozent der Bevölkerung ausmachen. Ahmadis stellen offiziell einen Anteil von 0,07 Prozent. Auf 
andere religiöse Gruppen entfallen 0,6 Prozent. Zu diesen werden nun auch die sogenannten 
„ Scheduled“ Kasten gezählt, die bei der vorherigen Volkszählung dem Hinduismus zugerechnet 
wurden (PAKBS 18.7.2024). Weitere Religionen, die in diese Kategorie fallen, sind z. B. Baha’is, 
Sikhs, Parsen bzw. Zoroastrier und Kalasch (USDOS 30.6.2024).
Verschiedene Organisationen von Minderheitenreligionen zweifeln diese Zahlen an und vermu­
ten, dass ihre jeweilige Anhängerzahl im Zensus unterrepräsentiert ist. Manche meinen, dies 
geschehe, um den politischen Einfluss geringer zu halten, da sich die Festlegung der Anzahl 
der Minderheitensitze an den Bevölkerungszahlen orientiert. So würden Gebiete mit hohem 
Minderheitenanteil in den Bemühungen der nationalen Registrierungsbehörde, mehr Bürger 
für die ID-Registrierung zu erreichen, nicht berücksichtigt. Speziell Ahmadis stehen außerdem 
bei der ID-Registrierung vor der Schwierigkeit, dass sie dabei ihren Religionsgründer [Anm.: 
Mirza Ghulam Ahmad] entweder als falschen Propheten angeben müssen, wenn sie sich als 
Muslime registrieren lassen wollen, oder sich als Nicht-Muslime bezeichnen müssen (USDOS 
30.6.2024).
Die pakistanische Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion und hält fest, dass alle Ge­
setze in Einklang mit den Prinzipien des Islams zu bringen sind und keine Gesetze verabschie­
det werden dürfen, die diesen zuwiderlaufen. Die Verfassung hält allerdings fest, dass diese 
Vorgaben nicht das Personenstandsrecht sowie die Staatsbürgerschaft von Nicht-Muslimen be­
einträchtigen dürfen. Zur Prüfung von Gesetzen und Urteilen in Bezug auf ihre Konformität mit 
islamischen Prinzipien ist in der Verfassung das Federal Shariat Court und für Empfehlungen 
an den Gesetzgeber der Council of Islamic Ideology vorgesehen (USDOS 30.6.2024).
Die Verfassung verlangt vom Staat gleichzeitig, die Rechte und Interessen der Minderheiten 
zu schützen, und sieht reservierte Sitze für Minderheiten in den gesetzgebenden Institutionen 
vor. In der Nationalversammlung sind zehn von 336 Sitzen, im Senat vier von 96 und innerhalb 
der Provinzparlamente sind drei in Khyber Pakhtunkhwa, acht in Punjab, neun in Sindh sowie 
drei in Belutschistan für Minderheitenangehörige reserviert (USDOS 30.6.2024). Außerdem 
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wurden in allen Provinzen Ministerien zur Wahrung der Rechte der Minderheiten eingerichtet 
(AA 21.10.2024).
Grundsätzlich garantiert die Verfassung jedem Bürger das Recht, sich zu seiner Religion zu 
bekennen, sie auszuüben und zu propagieren - unter dem Vorbehalt der Aufrechterhaltung 
der Rechtsordnung sowie von öffentlicher Ordnung und Moral (USDOS 30.6.2024). In der ge­
sellschaftlichen Realität ist die freie Religionsausübung nicht durchgehend gewährleistet (AA 
21.10.2024). Einerseits üben bewaffnete, religiös motivierte Gruppen Gewalt gegen Minderhei­
ten aus (USDOS 30.6.2024). So sind religiöse Minderheiten eines der Hauptziele von Anschlä­
gen islamistischer militanter Gruppen (HRW 11.1.2024). Andererseits schränken von rechtlicher 
Seite die Blasphemiegesetze Äußerungen in Bezug auf religiöse Angelegenheiten oder Lehren 
ein(USDOS 23.4.2024). Vorwürfe der Blasphemie werden als Mittel zur Erreichung politischer 
Zwecke benutzt und damit Minderheitenangehörige und muslimische Sekten eingeschüchtert 
und zu Opfern gemacht (CSJPak 3.2024). Ahmadis werden darüber hinaus von militanten Grup­
pen und der islamistischen politischen Partei Tehreek-e-Labbaik (TLP) beschuldigt, sich „ als 
Muslime auszugeben“ - ebenfalls ein Straftatbestand nach dem pakistanischen Strafgesetzbuch 
(HRW 16.1.2025).
Das Strafgesetzbuch sieht bei Prophetenbeleidigung die Todesstrafe vor. Diese wird in erster 
Instanz oft auf Druck von Extremisten zwar verhängt, wurde allerdings für Blasphemie bislang 
noch nie vollstreckt und häufig durch ein höherrangiges Gericht aufgehoben (AA 21.10.2024). 
Personen, die wegen Blasphemie im Berufungsverfahren freigesprochen worden sind, werden 
vielfach von extremistischen Organisationen weiter verfolgt. Insbesondere bei Angehörigen re­
ligiöser Minderheiten geraten Familienangehörige häufig ebenfalls ins Visier von Extremisten. 
Blasphemie-Vorwürfe werden zudem immer wieder zum Anlass oder Vorwand für Mob-Ge­
walt, Mordanschläge oder zum Ausfechten persönlicher Fehden genommen (AA 21.10.2024, 
vgl. USDOS 30.6.2024). Ein gewöhnlicher Disput kann für Mitglieder der Minderheitenreligionen 
das Risiko einer Anschuldigung der Blasphemie bergen, die zu Strafverfolgung und Mobgewalt 
führen kann (FH 5.2024a). Im August 2023 randalierte eine aufgebrachte Menschenmenge 
von mehreren Hundert Personen im Punjab, nachdem zwei Christen der Blasphemie beschul­
digt wurden, und zerstörte mehrere Kirchen und Dutzende Häuser in einem christlichen Viertel 
(HRW 11.1.2024). Religiöse Minderheiten, wie Christen, Hindus und Ahmadis sind somit mit 
gelegentlichen Ausbrüchen von Mobgewalt konfrontiert (USDOS 23.4.2024).
Die Blasphemiegesetze und ihr Missbrauch durch religiöse Fanatiker beschränken auch die 
Meinungsfreiheit von sunnitischen Muslimen (FH 5.2024a). So sammelte die NGO Commission 
on Social Justice, CSJ, für das Jahr 2023 sieben Fälle von Morden an Muslimen nach Blas­
phemievorwürfen. Damit waren in diesem Jahr alle aufgrund von Blasphemie-Anschuldigungen 
getöteten Personen Muslime (CSJPak 3.2024). PIPS berichtet für dasselbe Jahr von drei Fällen 
von durch Mob-Gewalt getöteten Muslimen nach Blasphemie-Vorwürfen (PIPS 10.1.2024). Für 
2024 berichtet CSJ von neun aus diesem Grund getöteten Muslimen (CSJPak 4.2025). PIPS 
zählt für das Jahr vier getötete Blasphemie-Beschuldigte, darunter ein Christ. Für die übrigen 
Opfer ist keine Religion angegeben [Anm.: Da PIPS Morde an Minderheiten besonders bewertet, 
ist davon auszugehen, dass es diese Fälle als Muslime zählt] (PIPS 30.1.2025a).
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Insgesamt wurden im Jahr 2023 329 Personen in 180 Fällen der Blasphemie beschuldigt. Davon 
waren 65 Ahmadis, elf Christen, ein Hindu und 247 Muslime. Von den Muslimen war circa die 
Hälfte Schiiten(CSJPak 3.2024). Für das Jahr 2024 berichtete CSJ von 344 der Blasphemie 
Beschuldigten, darunter 242 Muslime, 49 Ahmadis, 32 Hindus und 20 Christen (CSJPak 4.2025).
Auch eine Abkehr vom Islam, die Apostasie, wird von der Gesellschaft keinesfalls akzeptiert, 
obwohl das Gesetz selbst nicht die Freiheit einschränkt, seine Religion zu wechseln. Personen, 
die sich vom Islam abwenden, vertreten dies in aller Regel nicht öffentlich (AA 21.10.2024). Eine 
Konversion vom Islam wird weithin als eine Form der Blasphemie gesehen und kann damit in 
einer Strafverfolgung unter den Blasphemiegesetzen münden, aber auch in Einschüchterungen, 
Diskriminierung, Freiheitsentzug durch die Familie, Gewalt oder Übergriffen durch aufgebrachte 
Mengen (UKHO 4.2024). Gesellschaftliche Gewalt aufgrund religiöser Intoleranz bleibt damit 
ein ernstes Problem (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 4.2024).
Insgesamt hat die Gewalt gegen Minderheiten im Jahr 2023 zugenommen. Das Sicherheits­
analyseinstitut CRSS listet 13 Fälle von religiös motivierter Gewalt gegen religiöse Minderheiten 
mit acht Todesopfern bzw. 36 Verletzten für das Jahr 2023 auf, sowie 193 Gewaltakte ohne 
Tote oder Verletzte, z. B. Zerstörungen an Gebetsstätten oder Entführungen gegen Lösegeld, 
auf. Hinzu kommen sieben Gewaltakte gegen Schiiten, inklusive Hazara und Ismaeliten, mit 
14 Toten und fünf Verletzten (CRSS 19.2.2024; vgl. CSJPak 3.2024). Das Sicherheitsanalyse­
institut PIPS berichtet für das Jahr 2023 von neun terroristischen Anschlägen gegen religiöse 
Minderheiten mit drei Todesopfern unter den Sikh, einem unter den Christen und 18 unter den 
Schiiten sowie von sieben Vorfällen kommunaler religiös-motivierter Gewalt gegen Minderheiten 
- ohne Todesopfer. Allerdings starben drei Muslime nach Blasphemievorwürfen durch derarti­
ge Gewaltausbrüche (PIPS 10.1.2024). Für 2024 listet PIPS neun Vorfälle religiös motivierter 
Gewalt mit sieben Toten, darunter drei Ahmadis, ein der Blasphemie beschuldigter Christ so­
wie drei weitere Blasphemiebeschuldigte [Anm.: ohne Religionsangabe durch PIPS, da PIPS 
Minderheiten besonders berücksichtigt, ist davon auszugehen, dass es sich um Mitglieder der 
Mehrheitsbevölkerung handelt] auf; außerdem vier Anschläge gegen Schiiten mit 53 Toten und 
einen gegen einen Hindu mit einem Toten [siehe dazu Sicherheitslage] (PIPS 1.1.2025; vgl. zu 
den einzelnen Vorfällen religiöser Gewalt PIPS 6.6.2024, PIPS 5.7.2024,ABC News 21.6.2024, 
PIPS 9.8.2024a, ANI 20.9.2024).
Berichten zufolge schützt die Polizei in einigen Fällen der Blasphemie Beschuldigte vor der 
Gewalt aufgebrachter Mengen, in anderen versagt sie darin, in manchmal sind Polizisten 
auch selbst in Morde oder Misshandlungen an Minderheitenangehörigen verwickelt (USDOS 
30.6.2024).
Die Behörden haben die Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit an religiösen Orten der 
Minderheiten verstärkt. Zu bestimmten Zeiten, unter anderem während religiöser Feiertage oder 
als Antwort auf Bedrohungslagen, erhöht die Polizei außerdem die Sicherheitsmaßnahmen in 
Abstimmung mit den Religionsführern. Die Polizei von Sindh hat eine eigene, 4.000 Mann starke 
Special Protection Force for Minorities eingerichtet, welche Kirchen, Tempel und Gurdwaras 
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schützen soll. Zusätzlich wurden ungefähr 2.000 Kameras vor Gebetsstätten installiert. In Pun­
jab und KP befinden sich derartige Einheiten im Aufbau, in Belutschistan noch nicht. Doch auch 
dort bestätigen Vertreter von Christen und Hindus, dass die Polizei im allgemeinen ausreichend 
Sicherheitspersonal, insbesondere während der Feiertage, stellt. Seit den gewalttätigen Aus­
schreitungen gegen eine christliche Siedlung wurden die Sicherheitsmaßnahmen im Punjab 
für christliche Glaubensstätten erhöht. Die Sicherheitsmaßnahmen für Schiiten während der 
Muharram-Prozessionen wurde ebenfalls nochmals erhöht, u. a. mit 24-Stunden-Videoüberwa­
chung, Metalldetektoren und Sicherheitsschleusen. Laut Ahmadis gibt es allerdings landesweit 
keine polizeilichen Schutzmaßnahmen für ihre religiösen Stätten (USDOS 30.6.2024).
Laut Vertretern einiger religiöser Minderheiten erlaubt die Regierung den meisten organisierten 
religiösen Gruppen, Gebetsstätten zu errichten und Geistliche auszubilden. Einige Kirchen und 
Tempel wurden von den Behörden renoviert. Ahmadis jedoch verweigern die lokalen Behörden 
regelmäßig die notwendigen Baubewilligungen für Gebetshäuser. Offizielle Restriktionen dies­
bezüglich gibt es allerdings nicht, abgesehen davon, dass sie ihre Gebetshäuser nicht Moscheen 
nennen dürfen (USDOS 30.6.2024).
Es gibt Fälle von Entführungen mit Zwangsverheiratungen und Zwangskonversionen zum Islam 
sowie Vergewaltigungen von christlichen und hinduistischen Mädchen und Frauen (USDOS 
30.6.2024; vgl. USCIRF 1.5.2024, FH 5.2024a, HRCP 8.5.2024). Die Zahl an Entführungen 
soll in die Hunderte gehen und besonders Minderheiten betreffen, da sie aufgrund ihrer mar­
ginalen ökonomischen Lage ungeschützter sind und ihre Konversion zum Islam als religiös 
wünschenswert gesehen wird (DFAT 25.1.2022). Die pakistanische christliche NGO Centre for 
Social Justice hat für das Jahr 2023 Berichte zu 136 Fällen von Entführungen und Zwangs­
konversionen von hinduistischen oder christlichen Mädchen und Frauen dokumentiert (CSJPak 
3.2024).
Geschätzte 80 Prozent der pakistanischen Minderheitenbevölkerung leben unterhalb der Ar­
mutsgrenze (AA 21.9.2023; vgl. AA 21.10.2024). Christen berichten von weitverbreiteter Diskri­
minierung bei privaten Anstellungen. Sowohl im sozialen als auch staatlichen Bereich sehen sich 
Minderheiten mit Diskriminierungen in unterschiedlichem Ausmaß konfrontiert, wobei Ahmadis 
am stärksten davon betroffen sind (USDOS 30.6.2024).
Gemäß Verfassung dürfen Personen bei der Anstellung im öffentlichen Dienst nicht aufgrund 
ihrer Religion diskriminiert werden. Im öffentlichen Dienst gilt außerdem eine Minimumquote 
von 5 Prozent für Minderheiten. Laut Vertretern der Minderheiten wird diese Quote oft nicht 
erreicht. Laut der christlichen Organisation CSJ sind 30.866 für Minderheiten reservierten Stellen 
unbesetzt (USDOS 30.6.2024). Nach Angaben der staatlichen Menschenrechtskommission liegt 
die tatsächlich erreichte Quote nur bei knapp mehr als der Hälfte, während von den besetzten 
Posten ungefähr 80 Prozent im Niedriglohnbereich liegen (UKHO 4.2024). Die meisten religiösen 
Minderheiten berichten von Diskriminierung bei Anstellungen und Beförderungen im öffentlichen 
Dienst sowie bei der Aufnahme an Hochschulen. Eine NGO berichtet auch, dass durch die 
geringeren Bildungschancen nur wenige Angehörige der Minderheiten die Anforderungen für 
gehobene Positionen erfüllen. Auch im Militärdienst gibt es zwar keine offiziellen Hürden für einen 
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Aufstieg, doch es gibt nur einige wenige christliche Generäle. Ahmadis steigen nur selten in einen 
höheren Dienstgrad als Oberst auf und werden nicht mit höheren Positionen betraut (USDOS 
30.6.2024). Minderheiten sind besonders in den Streitkräften, der Polizei und der Judikative - 
trotz öffentlichkeitswirksam gefeierter Einzelfälle - stark unterrepräsentiert (AA 21.10.2024).
Vertreter der Minderheiten berichten, dass die verschiedenen zuständigen Ministerien bei der 
Anwendung der Gesetze zur Sicherstellung der Minderheitenrechte sowie der Durchsetzung 
der Schutzregelungen für Minderheiten inkonsequent sind. Der Schutz der Minderheiten vor 
gesellschaftlicher Diskriminierung ist somit wechselhaft (USDOS 30.6.2024; vgl. FH 5.2024a). 
Während das Ministerium für Recht und Justiz offiziell für die Gewährleistung der gesetzlichen 
Rechte aller Bürger verantwortlich ist, übernimmt das Ministerium für Menschenrechte in der 
Praxis weiterhin die Hauptverantwortung für den Schutz der Rechte religiöser Minderheiten. Die 
National Commission on Human Rights (NCHR) ist mit der Untersuchung von Vorwürfen von 
Menschenrechtsverletzungen beauftragt, verfügt aber zur Durchsetzung ihrer Forderungen und 
Empfehlungen nur über geringe Macht (USDOS 30.6.2024).
Im Mai 2020 richtete die Regierung die Nationale Kommission für Minderheiten ein (UKHO 
4.2024). Die Kommission umfasst Mitglieder einiger Minderheiten, u. a. Hindus, Christen und 
Sikhs. Sie ist allerdings nicht unabhängig und hält weder besondere Kompetenzen und Entschei­
dungsgewalten, noch - da sie per Dekret ohne Parlamentsbeteiligung konstituiert wurde - die 
vom Supreme Court geforderte gesetzliche Grundlage (AA 21.9.2023; vgl. USDOS 30.6.2024). 
Zivilgesellschaftliche Gruppen und Aktivisten für Religionsfreiheit bemängeln die begrenzten 
Kompetenzen sowie den Ausschluss der Ahmadis aus der Kommission. Letztere müssten - 
entgegen ihrer eigenen Auffassung - zuerst ihren Status als Nicht-Muslime anerkennen, um 
teilhaben zu können. Die Kommission ist im Ministerium für Religiöse Angelegenheiten und 
interreligiöse Harmonie verortet. Vertreter der Minderheiten kritisieren allerdings, dass das Mi­
nisterium von Klerikern dominiert wird, welche bereits mit Vorurteilen bei öffentlichen Auftritten 
auffielen und es in erster Linie mit der Organisation der Pilgerreise nach Mekka beschäftigt ist 
(USDOS 30.6.2024). In Bezug auf religiöse Minderheiten gewährt das Ministerium finanzielle 
Hilfen für die Instandsetzung und Instandhaltung von Gebetsstätten, für Bedürftige sowie Stipen­
dien. Es führt Schulungen für Richter, Staatsanwälte und Beamte zu Fragen im Zusammenhang 
mit religiösen Rechten und Freiheiten durch. Im August 2023 wurde eine Gesetzesgrundlage 
für die Kommission von der Nationalversammlung verabschiedet, aber im Senat fallen gelas­
sen. Das Gesetz war von Gruppen der Zivilgesellschaft kritisiert worden, weil es die Rechte 
und den Schutz von Minderheitengemeinschaften nicht in vollem Umfang gewährleistet (UKHO 
4.2024). Der Supreme Court hat eine eigene Kommission zur Prüfung des Schutzes der Min­
derheiten eingerichtet (USDOS 30.6.2024). Auch die ständigen Ausschüsse des Senats und 
der Nationalversammlung für Minderheiten und für Menschenrechte halten Anhörungen ab, und 
auf Provinzebene beschäftigen sich ebenfalls einige staatliche Organisationen und Ministerien 
mit dem Thema Gewalt gegen Minderheiten (USDOS 23.4.2024).
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Quellen
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16.1 Muslimische Glaubensrichtungen und interkonfessionelle Gewalt
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Demografie
96,4 Prozent der Bevölkerung und damit 231.686.709 an der Zahl sind Muslime (PAKBS 
18.7.2024). Der Zensus unterscheidet nicht zwischen Sunniten und Schiiten. Schätzungen 
zufolge sind circa 80-85 Prozent der muslimischen Einwohner Pakistans Sunniten und 15-20 
Prozent Schiiten, welche auch die ethnische Minderheit der Hazara sowie Sub-Sekten, wie die 
Ismailiten und Bohra umfassen (USDOS 30.6.2024).
Sunnitische Strömungen
Unter der sunnitischen Bevölkerung ist der Sufismus weit verbreitet und einflussreich. Die Mehr­
heit der sunnitischen Muslime in Pakistan gehört der hanafitischen Rechtsschule des Islam 
an, einer der großen islamischen Rechtsschulen, die als die liberalste eingeschätzt wird. Zwei 
in Nordindien entstandene Reformbewegungen innerhalb dieser Rechtsschule, Barelvi und 
Deobandi, sind in Pakistan weit verbreitet. Die theologischen Unterschiede zwischen den Strö­
mungen sind insofern bedeutend, da sie immer wieder zu Gewalt zwischen Anhängern der 
beiden Strömungen führen (EB 17.4.2025).
Für die Barelvi-Strömung ist die Erhaltung der Sufi-Traditionen, wie die Verehrung von Heiligen 
und Schreinen, ein integraler Teil des sunnitischen Islams und der islamischen Spiritualität. Der 
Prophet Mohammed ist für sie auch eine Quelle spiritueller Verbindung und sein Geburtstag wird 
mit ausgiebigen Feiern begangen (NAIslam 14.10.2024). Traditionell teilen sie viele Rituale mit 
Schiiten, sodass Barelvi auch immer wieder an schiitischen Zeremonien teilgenommen haben 
(ICG 5.9.2022). Lange Zeit wurden sie als moderate und friedliche Mehrheit der Muslime in 
Pakistan erachtet (RelComp 15.4.2024). Allerdings entstand aus dieser Strömung die Tehreek-
e-Labbaik Pakistan (TLP), die sich gegen religiöse Minderheiten richtet (BW 18.9.2024). Sie 
schart Anhänger um sich, indem sie gegen vermeintliche Fälle von Blasphemie mobilisiert (ICG 
5.9.2022; vgl. UKHO 4.2024, AgenziaF 27.9.2024). Anführer und Anhänger der TLP werden 
immer wieder, zumindest über Hassreden, mit Gewaltausbrüchen gegen christliche Gemeinden 
(UKHO 4.2024) und Ahmadis in Verbindung gebracht (UKHO 3.2025). Auch innerhalb Europas 
werden TLP-Mitgliedern Anstiftungen zu Morden oder Mordversuche nach Blasphemievorwürfen 
vorgeworfen (vgl. BW 18.9.2024, TFT 13.3.2025, ICCT 13.11.2024).
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Deobandi zielen auf eine Wiederbelebung der von ihnen als „ pur“ angenommenen Lehren eines 
orthodoxen Islams. Sie fordern eine strikte Trennung zwischen dem Menschlichen und dem 
Göttlichem und lehnen damit Praktiken wie die Sufi-Verehrung und Feiern zu Mohammeds 
Geburtstag als unislamisch ab (NAIslam 14.10.2024). Extremistische Anhänger der Deobandi 
Strömung sind z. B. die Taliban (RDTB 14.3.2025). War früher eine gegen Schiiten gerich­
tete Zielsetzung nur bei einigen wenigen extremistischen Deobandi vertreten, hat sich diese 
nun auch in den anderen extremistisch-sunnitischen Gruppen, wie in der zu den als moderat 
angenommenen Barelvi gehörenden TLP, ausgebreitet (SATP 18.9.2023).
Der Wahhabismus oder auch Salafismus hat sich in Pakistan durch die Unterstützung Saudi 
Arabiens in der Bewältigung der Flüchtlingsströme aus Afghanistan und dessen Finanzierung 
von religiösen Schulen, Madrassen, verbreitet - in erster Linie unter Paschtunen. Viele dieser 
Madrassen dienten als Vehikel für extremistische Gruppierungen, besonders in Belutschistan 
und Khyber Pakhtunkhwa (EB 17.4.2025).
Schiiten
Den Schätzungen folgend sind 20-40Millionen Pakistanis Schiiten, womit Pakistan die zweit­
größte schiitische Bevölkerung der Welt nach Iran aufweist (BAMF 13.3.2025). Unter diesen 
sind in Pakistan mehrere Sub-Sekten vertreten. Eine größere darunter sind die Zwölfer-Schiiten, 
deren religiöse Praxis jener der iranischen Schiiten ähnelt. Ebenfalls von nennenswerter Größe 
sind die Ismailiten bzw. Siebener-Schiiten, zu denen die Nizari-Ismailiten, die den Aga Khan 
verehren, sowie deren Untergruppen, die Khojas und Bohras, gehören. Sie sind stark in Handel 
und Industrie vertreten (EB 17.4.2025).
Schiiten sind quer über das ganze Land verteilt (SATP 18.9.2023; zit. auch in MBZ 5.7.2024b). 
Signifikante schiitische Gemeinden finden sich in Karatschi, Lahore, Rawalpindi und Islamabad. 
In der dünn besiedelten autonomen Region Gilgit-Baltistan stellen Schiiten die Bevölkerungs­
mehrheit (BAMF 13.3.2025). Im Sindh sind außer Karatschi auch Sanghar, Nawabshah und 
Hyderabad als Siedlungsschwerpunkte nennenswert, im Punjab leben Schiiten über die gan­
ze Provinz verteilt, wobei im Süden die schiitischen und sunnitischen Gemeinschaften eher 
getrennt voneinander leben (SATP 18.9.2023; zit. auch in MBZ 5.7.2024b).
In Khyber Pakhtunkhwa ist die Bevölkerung überwiegend sunnitisch mit einer signifikanten 
Minderheit an Schiiten, darunter auch Ismailiten (GOVKP o.D.). Die meisten Schiiten in dieser 
Provinz leben in Hangu, Kohat, Peschawar und Dera Ismail Khan (SATP 18.9.2023). Die Stadt 
Hangu und ihre Umgebung sind durch den Turi-Stamm überwiegend schiitisch geprägt (Khyber 
NC 25.11.2024). Unter den paschtunischen Stämmen sind der Turi-Stamm und ein Teil des 
Bangash-Stammes Schiiten. Der Stammesdistrikt Kurram ist zu ungefähr 45 Prozent schiitisch, 
was auf den Turi-Stamm und Teile des Bangash-Stamm zurückgeht. Die Mehrheit der dortigen 
Schiiten lebt in Upper Kurram, wo Schätzungen zufolge 83 Prozent der Bevölkerung schiitisch 
sind (IEX 25.11.2024).
Viele urbane Zentren beheimaten große Schia-Gemeinden mit Hunderten von Glaubenszentren 
und schiitisch dominierten Vierteln. In einigen Großstädten bilden Schiiten eher Enklaven. Im 
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Allgemeinen sind die sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften allerdings integriert und 
Siedlungsgebiete gemischt (UKHO 7.2021). Schiiten und Sunniten unterscheiden sich nicht in 
ihrer ethnischen Identität (IGC 3.2023). Schiiten finden sich unter den meisten ethnischen und 
sprachlichen Gruppen Pakistans. Mit Ausnahme der ethnischen Minderheit der Hazara sind sie 
in das ökonomische und soziale Netz der Gesellschaft integriert (UKHO 7.2021).
Schiitische Muslime können ihren Glauben ohne offenkundiges staatliches Eingreifen ausüben 
sowie Glaubensstätten errichten (DFAT 25.1.2022). Für die schiitischen Feierlichkeiten zu As­
hura wird jedes Jahr ein Feiertag staatlich ausgerufen. An den damit verbundenen Prozessionen 
ziehen jedes Jahr Hunderttausende Schiiten durch die Straßen des Landes (ANPK 9.7.2024). 
Schiiten sind im öffentlichen Dienst und in allen Sphären des öffentlichen Lebens gut vertreten. 
Viele nehmen einflussreiche Positionen oder einen prominenten Status im kulturellen Leben ein. 
In der Anstellung im öffentlichen Bereich, inklusive Polizei und Militär oder im privaten Sektor 
gibt es keine Hinweise auf eine systematische Diskriminierung von Schiiten (UKHO 7.2021). 
Anhänger des schiitischen Glaubens treten regelmäßig bei Wahlen für die Großparteien an und 
finden sich im Parlament (DFAT 25.1.2022). In der Wirtschaft sind sie ebenfalls gut aufgestellt. 
Sichtbare Kennzeichen ihres Glaubens sind sowohl im städtischen als auch ländlichen Bereich 
verbreitet (OxfordBib 27.6.2022) [Zu Berichten über Diskriminierung ethnischer Hazara in ein­
zelnen Bereichen sieheEthnische Minderheiten / Hazara]. Von staatlicher Seite diskriminierend 
wirken sich die Blasphemiegesetze aus (DFAT 25.1.2022). Problematisch gegenüber Schiiten 
sind Gesetzesentwürfe zur Verschärfung der Blasphemiegesetze betreffend Paragraf 298-A 
Strafgesetzbuch, der die Beleidigung bestimmter religionshistorischer Personen, wie der vier 
ersten Kalifen, als Blasphemie unter Strafe stellt. Blasphemievorwürfe werden immer wieder 
auch von verschiedenen Gruppen gegen Angehörige muslimischer Sekten eingesetzt. Im Jahr 
2023 wurden 247 Muslime unter Blasphemie Anschuldigungen angezeigt, davon sollen 50 Pro­
zent Schiiten gewesen sein (CSJPak 3.2024). Für das Jahr 2024 registrierte die NGO Centre 
for Social Justice 242 Anzeigen gegen Muslime, wobei sie davon ausgeht, dass die Mehrheit 
davon Schiiten waren, v. a. da 128 Anzeigen allein Paragraf 298-A betrafen (CSJPak 4.2025).
Gewalt und Schutzmaßnahmen
Bewaffnete, extremistisch-konfessionell motivierte Gruppen, wie Tehreek-e-Taliban Pakistan 
(TTP) und Sipah-e-Sahaba Pakistan führen Anschläge durch, die u. a. auf schiitische Muslime 
zielen (USDOS 30.6.2024; vgl. MBZ 5.7.2024b). Weitere Terrorgruppen, zu deren Zielsetzungen 
u. a. Schiiten gehören, sind z. B. Islamic State Khorasan Province (ISKP), Lashkar-e-Jhang­
vi (LeJ) und Ahle Sunnat Wal Jamaat (ASWJ) (MBZ 5.7.2024b). Derartige interkonfessionelle 
Gewalt hat, insbesondere gegen Schiiten, zugenommen (HRCP 26.2.2025). Den größten derar­
tigen Anschlag der letzten Jahre führte der ISKP am 4.3.2022 gegen eine schiitische Moschee in 
Peschawar durch (AP 5.3.2022). Das Sicherheitsanalyseinstitut Pak Institute for Peace Studies 
rechnet abschließend für diesen Anschlag mit 65 Toten. Für das Jahr 2022 verzeichnete es 
einen weiteren Anschlag gegen Schiiten mit drei Toten. Ein gezielter Anschlag fordert im selben 
Jahr ein Opfer sunnitischen Glaubens (PIPS 24.2.2023). Im Jahr 2023 richteten sich fünf An­
schläge mit 18 Todesopfern gegen Angehörige der schiitischen Glaubensrichtung. Überwiegend 
bekannte sich die LeJ zu diesen. Bei acht gezielten Tötungen an sunnitische Glaubensanhänger 
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starben neun Personen. Ein großer Teil wurde dabei vom ISKP gegen sunnitsche Geistliche 
verübt (PIPS 10.1.2024). Für 2024 zeichnete PIPS vier Anschläge gegen Schiiten auf, die 53 
Tote forderten, davon allein um die 50 bei einem Anschlag auf einen Bus mit Schiiten im Stam­
mesdistrikt Kurram. Umgekehrt werden hinter gezielten Tötungen an fünf Mitgliedern der ex­
tremistisch-sunnitischen ASWJ extremistische schiitische Gruppen vermutet (PIPS 30.1.2025a) 
[siehe dazu auchSicherheitslage].
Abgesehen von den Hazara unterscheiden sich die meisten Schiiten weder in physischen Merk­
malen noch sprachlich von den Sunniten (BAMF 13.3.2025). Ihre Moscheen und Bräuche unter­
scheiden sich jedoch deutlich (UKHO 7.2021). Die Inhalte ihrer Gebete sind ident, die Durchfüh­
rung unterscheidet sich stark in den Bewegungsabläufen. Es kommt selten vor, ist aber möglich, 
dass Mitglieder der einen Sekte in den Moscheen der jeweils anderen beten (IGC 3.2023). In ei­
nigen Gebieten filtern militante Extremisten Schiiten anhand ihres Nachnamens heraus, wovon 
einige eher unter Schiiten verbreitet sind. Am sichtbarsten sind Schiiten in Pakistan während 
ihrer religiösen Feste, wie den Prozessionen zu Ashura sowie bei ihren Pilgerreisen in den Irak 
und den Iran. Militante Extremisten zielen daher auch auf Pilgerwege in den Iran, weshalb schii­
tische Pilgerfahrten in einigen Gebieten vom Militär begleitet werden (UKHO 7.2021; vgl. DFAT 
25.1.2022). Auch der oben erwähnte Bus mit Schiiten, der im November 2024 zum Großan­
schlagsziel wurde, wurde vonder Polizei eskortiert (AJ 22.11.2024; vgl. DAWN 21.11.2024). Zu 
speziellen Anlässen, wie der Abhaltung der schiitischen Muharram-Prozessionen, werden die 
Schutzmaßnahmen im Land erhöht. Vorab werden Reisefreiheit und Aktivitäten von gelisteten 
Geistlichen unterschiedlicher Sekten, denen Aufwiegelung von konfessionell motivierten Span­
nungen vorgeworfen wird, eingeschränkt. Hierbei werfen Repräsentanten der Schiiten allerdings 
den Behörden Vorurteile bei den Restriktionen für ihre Zeremonien sowie bei Verhaftungen ihrer 
Mitglieder vor (USDOS 30.6.2024). Bei den Prozessionen selbst wird zur Gewährleistung der 
Sicherheit eine beträchtliche Anzahl von Sicherheitskräften eingesetzt. Im Jahr 2023 waren 
dies allein in Peshawar mehr als 13.000 reguläre Polizeibeamte und 11.000 Reservebeamte, 
in Karatschi 4.698 Beamte, in der Provinz Punjab insgesamt 124.537 Polizeibeamte und in 
Belutschistan 4.000 Polizeibeamte sowie 12 Einheiten des Frontier Corps (EAR 3.8.2023).
Auf der anderen Seite beklagen Vertreter der Hazara, dass die stark erhöhten Sicherheitsmaß­
nahmen für ihre Viertel zu einer Ghettoisierung ebendieser führen [ siehe Ethnische Minderheiten 
/ Hazara] (USDOS 23.4.2024).
Auch abseits der Gewalt von Terrorgruppen kommt es gegenüber Mitgliedern der schiitischen, 
allerdings auch der sunnitischen Gemeinde, zu Übergriffen und Morden, bei denen ein religiöser 
Hintergrund vermutet wird. NGOs dokumentierten sieben religiös motivierte Morde an Schiiten 
für das Jahr 2023 (USDOS 30.6.2024).
Im Stammesdistrikt Kurram halten außerdem Landstreitigkeiten mit konfessionellem Bei­
geschmack zwischen schiitischen und sunnitischen Stämmen bereits seit Jahrzehnten an 
(AJ 24.11.2024). Seit Mitte 2024 wird der Distrikt besonders von interkonfessioneller Gewalt 
geplagt. Im Juli 2024 flammte ein Konflikt über Gebietsansprüche auf und eskalierte in eine 
interkonfessionelle Auseinandersetzung, die bis zum ersten Waffenstillstand 49 dokumentierte 
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