2025-09-08-coi-cms-laenderinformationen-pakistan-version-8-9527
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Reli gious Freedom - Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-report-on-international-religious-fre edom/pakistan, Zugriff 2.10.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p ractices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024 16.2 Ahmadis Letzte Änderung 2025-06-05 08:04 Beim digitalen Zensus von 2023 registrierten sich aufgerundet 163.000 Menschen als Ahma dis. Offiziell machen Ahmadis damit 0,07 Prozent der pakistanischen Bevölkerung aus (PAKBS 18.7.2024). Minderheitenvertreter argumentieren, ihre tatsächliche Zahl sei unterrepräsentiert. Speziell Ahmadis stehen in dieser Hinsicht vor der Schwierigkeit, dass sie bei der Registrierung, ihren Gründer entweder als falschen Propheten angeben müssen, oder sich dezidiert als Nicht- Muslime erklären müssen (USDOS 30.6.2024). Viele Ahmadis boykottieren dementsprechend den Zensus. Außerdem wird berichtet, dass sich viele Ahmadis öffentlich nicht als solche zu erkennen geben, aus Sorge vor gesellschaftlicher Diskriminierung oder Gewalt (BAMF 11.2023). Es gibt somit keine verlässlichen Daten zur Anzahl der Ahmadis in Pakistan. Die Schätzungen über die Anzahl der Anhänger der Ahmadiyya Muslim Jamaat, der Hauptströmung dieses Glau bens, reichen von 500.000 bis hin zur älteren Eigenangabe von bis zu 5 Millionen Mitgliedern. Die Mitgliederzahl der kleineren Lahore-Gruppe [Anmerkung: Ahmadiya Anjuman Ischaʽat-i-Islam Lahore] in Pakistan wird auf rund 5.000 bis 10.000 Anhänger geschätzt. Das Zentrum der Ah madis in Pakistan befindet sich in Rabwah, offiziell Chenab Nagar benannt. Ungefähr 90 bis 95 Prozent der Einwohner der Stadt, circa 60.000 bis 70.000 Menschen, sind Ahmadis (BAMF 11.2023; vgl. UKHO 9.2021). Weitere Siedlungszentren der Ahmadis befinden sich in Sialkot, Quetta, Multan, Rawalpindi, Karatschi, Lahore und Faisalabad sowie in Peschawar, Khewra, Sarghoda, Bhalwal, Shahpur und Gujranwala (UKHO 9.2021). Durch eine Änderung der Verfassung im Jahr 1974 wurden Ahmadis zu Nicht-Muslimen er klärt (USCIRF 5.2024). Außerdem wurden einige gesetzliche Regelungen eingeführt, die sich spezifisch gegen ihre Religionsgemeinschaft richten (HRW 16.1.2025). Seit 1984 legt das Paki stanische Strafgesetzbuch unter den Paragrafen 298b und 298c für diese Religionsgemeinschaft ein Verbot nieder, sich als Muslime bezeichnen. Damit ist es für Ahmadis auch verboten, ihre Gebetshäuser als Moscheen zu bezeichnen, aus dem Koran oder den Hadithen zu zitieren, Tex te aus dem Koran auszustellen und ihre Glaubensschriften zu drucken, zu erwerben (USCIRF 5.2024 vgl. AA 21.10.2024), zu verkaufen oder zu veröffentlichen. Das Strafgesetz formuliert auch, dass sie nicht so „ tun dürfen“, als wären sie Muslime, womit sie auch keine Formulierun gen wie Anhänger des Islams oder islamische Begriffe und Bräuche anwenden dürfen. Auch das Propagieren ihrer Religion oder die Missionierung sind verboten. Ein Verstoß gegen die se Bestimmungen ist mit bis zu drei Jahren Haft und einer Strafzahlung sanktioniert (USDOS 30.6.2024; vgl. AA 21.10.2024). Bei der Durchführung von muslimischen Riten, wie den Opfe rungen zu Eid-al-Azha, kommt es ebenfalls immer wieder zu Anzeigen und Verhaftungen. 36 Ahmadis wurden deshalb 2024 verhaftet (HRCP 26.2.2025). Außerdem gibt es Berichte, wonach 117

die Sicherheitsbehörden fallweise das Anti-Terror-Gesetz angewendet haben, um Ahmadi-Lite ratur als Hassschriften zu kriminalisieren. Bei einem Vorgehen nach diesem Gesetz sind auch die Rechte der Beschuldigten eingeschränkt und das Strafmaß höher (UKHO 9.2021). Die bloße Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft wird zwar strafrechtlich nicht sanktioniert, doch rich ten sich diese landesweit geltenden Strafbestimmungen speziell gegen sie und Kernelemente ihres Glaubens, wodurch eine freie Glaubensausübung in der Praxis nicht möglich ist (BAMF 11.2023). Im Reisepass wird die Religionszugehörigkeit durch die National Database and Registration Authority (NADRA) angegeben (USDOS 30.6.2024). Am Personalausweis (Computerized Na tional Identity Card / CNIC) selbst ist die Religion nicht angeführt (MBZ 5.7.2024a; vgl. Didit 18.12.2024). Allerdings muss sie bei Beantragung der CNIC angegeben werden. Diese Infor mation wird im System behalten und ist am Chip auf der Karte abgespeichert (MBZ 5.7.2024a). Alle Personen, die sich als Muslime verzeichnen lassen wollen, müssen eine Deklaration un terschreiben, in der sie schwören, dass Mohammed der letzte Prophet ist, sie den Gründer der Ahmadiyya-Religion als falschen Propheten verurteilen und Ahmadis als Nicht-Muslime bezeichnen (USDOS 30.6.2024; vgl. Originaldeklaration NADRA o.D.a). Es wird als Religions zugehörigkeit „Ahmadiyya“ im Pass angegeben, wenn der Antragsteller sich weigert, den Schwur zu unterzeichnen (USDOS 23.4.2024). Der Personalausweis ist für alle Staatsbürger über 18 verpflichtend und wird unter anderem für Wahlen und Pensionsauszahlungen benötigt (USDOS 30.6.2024). Somit ist zum Wählen eine Erklärung „ Nicht-Muslime“ zu sein, notwendig. Viele Ahmadis neh men deshalb nicht an den Wahlen teil (USDOS 23.4.2024). Ahmadis werden außerdem auf einer eigenen, einsehbaren Wählerliste geführt, weshalb viele eine Eintragung auch aus Sicher heitsgründen ablehnen und damit auch das aktive Wahlrecht nicht wahrnehmen können (AA 21.10.2024). Von gewählten muslimischen Volksvertretern verlangt das Gesetz einen Schwur, der bekräftigt, dass Mohammed der letzte Prophet des Islams ist. Da Ahmadis an weitere Propheten nach Mohammed glauben, verwehrt ihnen dieses Gesetz die Bekleidung dieser Ämter als Muslime (USDOS 30.6.2024). Da sie sich gleichzeitig allerdings selbst als Muslime verstehen, kandidieren sie nicht für die Listenplätze der Parteien für nicht-muslimische Minderheiten und sind somit nicht im Parlament vertreten (AA 21.10.2024). Viele Ahmadis unterzeichnen aber auch aus Sorge vor Benachteiligungen im Beruf den Schwur, um als Muslime eingetragen zu werden. Ebenso gibt es Berichte von Ausnahmefällen, wo die Erklärung nicht abgegeben wurde und trotzdem ein Pass mit dem Eintrag „ Muslim“ ausgestellt worden ist. Auf älteren Pässen ist die Religionszugehörigkeit nicht angegeben (UKHO 9.2021). Ahmadis treffen außerdem auf Schwierigkeiten bei der behördlichen Registrierung ihrer Ehen, da sie für die Behörden nicht unter das muslimische Familiengesetz fallen. Für die Zulassung an einem College oder einer Universität ist eine Erklärung, Nicht-Muslime zu sein oder die Inhalte seiner Religion zu verurteilen, ebenfalls notwendig (USDOS 30.6.2024). 118

Mitglieder der Ahmadiyya-Religionsgemeinschaft sind so auch eines der Hauptziele der Straf verfolgung nach den Blasphemiegesetzen, wobei die Strafverfolgung nach den „Anti-Ahma diyya-Gesetzen“ bei ihnen hinzukommt (HRW 16.1.2025). In der Regel bringen islamistische Gruppierungen solche Strafverfahren gegen Ahmadis in Gang (AA 21.10.2024). Insbesondere die islamistische Partei Tehreek-e-Labbaik (TLP) beschuldigt Ahmadis, sich „ als Muslime aus zugeben“ (HRW 16.1.2025). Es besteht außerdem immer die Gefahr, dass ein gegen Ahmadis gerichtetes Verfahren um den Vorwurf der Blasphemie erweitert wird (AA 21.10.2024). Damit werden Ahmadis im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung überproportio nal häufig Opfer von Blasphemievorwürfen (AA 21.10.2024). Von den mindestens 328 Blasphe mie-Anzeigen des Jahres 2024 betrafen laut der NGO Commission on Social Justice (CSJ) 49 Ahmadis (CSJPak 4.2025). Im Jahr 2023 waren von mindestens 329 Blasphemie-Anzeigen 65 gegen Ahmadis gerichtet (CSJPak 3.2024; vgl. AA 21.10.2024). Die pakistanische Menschen rechtsorganisation Human Rights Commission of Pakistan zählte 21 Verhaftungen von Ahmadis aufgrund religiöser Vergehen für das Jahr 2023 auf (HRCP 8.5.2024). Berichten zufolge werden die grundlegenden Beweisstandards in Blasphemiefällen durch die Gerichte nicht eingehalten (USDOS 30.6.2024). Oftmals wird erstinstanzlich auf Druck von Extremisten die Todesstrafe verhängt, diese wurde bislang jedoch noch nie vollstreckt und häufig durch ein höherrangiges Gericht aufgehoben (AA 21.10.2024). Gegenüber Blasphemie beschuldigten Personen kann es allerdings zu gewaltsamen Übergriffen vonaufgehetzten Men schenmengen kommen, die in Einzelfällen bis zu Lynchmorden reichen können. Bei derartigen Mobs besteht ein hohes Risiko, dass der staatliche Schutz nicht ausreichend ist (BAMF 11.2023; vgl. FH 5.2024a). Von den insgesamt mindestens 104 Personen, die zwischen 1994 und 2024 laut den Aufzeichnungen von CSJ nach Vorwürfen der Blasphemie getötet wurden, waren 7 Ahmadis (CSJPak 4.2025). Die Rechtslage begünstigt nicht nur Übergriffe an Ahmadis, sondern auch Diskriminierungen durch nicht-staatliche Akteure, gegen die der Staat häufig nicht vorgeht. Gegen Ahmadis und ihre Glaubenssätze gerichtete Banner, Plakate und Aufkleber sind Berichten zufolge an öffent lichen Orten wie Busbahnhöfen, Bahnhöfen, Märkten, Geschäften, Schulen und Restaurants sichtbar. In der Urdu-sprachigen Presse, in den sozialen Medien, aber auch von Geistlichen in Moscheen, mitunter auch von führenden Mitgliedern etablierter politischer Parteien werden gegen Ahmadis gerichtete Aussagen bis hin zu Hassreden verbreitet. Zahlreiche Kundgebun gen, die sich gegen Ahmadis richten, können abgehalten werden, häufig von der Organisation Khatm-e-Nabuwat. Einiges davon kann als Anstachelung zur Gewalt gegen Ahmadis angesehen werden. Die Behörden verbieten all dies nicht (BAMF 11.2023). Ahmadis berichten von weitver breiteten sozialen Belästigungen und Diskriminierungen, darunter auch physischen Angriffen, Vandalismus an Häusern oder Drohungen mit dem Ziel, den Arbeitsplatz oder den Wohnort zu verlassen (USDOS 30.6.2024). 2024 wurden zwei Ahmadis durch einen Madrassen-Schüler sowie ein weiterer durch Unbekannte getötet - ohne dass eine Blasphemie-Bezichtigung dem vorangegangen wäre (PIPS 30.1.2025a). Offene Anfeindungen durch religiöse Extremisten und mitunter auch schwere Gewalttaten gegen Mitglieder der Ahmadiyya finden nun auch in ihrem Zentrum Rabwah statt (AA 21.10.2024). 119

Neben Ausschreitungen gegen Mitglieder der Ahmadiyya-Religionsgemeinschaft kommt es auch zu Schändungen ihrer religiösen Stätten und Friedhöfe (AA 21.10.2024). Für das Jahr 2023 zeichneten Ahmadis 35 Übergriffe gegen ihre Gebetsstätten auf. Unter den Ahmadiyya-Re gelungen 298-B und C des Strafgesetzes kommt es auch zur Zerstörung von Minaretten mit oder durch die Behörden, obwohl der Lahore High Court im August 2023 festgestellt hat, dass diese Verbote nicht auf Gebäude angewendet werden dürfen, die vor deren Inkrafttreten von 1984 errichtet worden sind (HRCP 8.5.2024). Zusätzlich kam es 2023 zu 109 Vorfällen von Grabschändungen auf Friedhöfen der Ahmadi. Die Polizei unternimmt selten etwas gegen Van dalenakte (USDOS 30.6.2024). Sie ist im Allgemeinen zögerlich beim Schutz der Ahmadis. Außerdem zögern Ahmadis selbst, Vorfälle der Polizei zu melden, aus Angst, umgekehrt selbst Opfer einer Anzeige aufgrund der Anti-Ahmadi- oder Blasphemiegesetze zu werden (UKHO 9.2021). Im Vergleich zur gesellschaftlichen Gewalt stellt jene durch terroristische Gruppierun gen in den letzten Jahren ein weniger akutes Problem dar, was wahrscheinlich auf die relative gute Sicherheitslage im Punjab sowie die bessere sozioökonomische Lage der Gemeinschaft zurückzuführen ist (BAMF 11.2023). Laut einer Quelle aus dem Jahr 2021 führt jede lokale Ahmadi-Gemeinschaft eine Liste ihrer Mitglieder (UKHO 9.2021). Eine Quelle aus dem Jahr 2020 berichtet, dass es religiös möglich ist und gelegentlich vorkommt, dass ein Nicht-Ahmadi-Muslim Ahmadi-Muslim wird. Es gibt keine besondere Zeremonie, die mit dem Übertritt in die Ahmadi-Gemeinschaft verbunden ist, aber ein Verfahren. Dabei erhält die Person ein Baiat-Formular (Initiationsformular), das zur Genehmigung die Hierarchie der Führung der Ahmadiyya durchläuft. Da die pakistanischen Gesetze Konversionen behindern, ist es nicht mehr möglich, das Verfahren in Pakistan genau zu befolgen (VB Islamabad 3.10.2020). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024 ■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (11.2023): Länderkurzinformation Pakistan Lage der Ahmadiyya-Gemeinschaft, https://www.ecoi.net/en/file/local/2103060/Deutschla nd._Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge,_Länderkurzinformation_Pakistan_-_Lage_der_A hmadiyya-Gemeinschaft,_01.11.2023._(Länderkurzinformation_–_öffentlich).pdf, Zugriff 27.9.2024 ■ CSJPak - Centre for Social Justice Pakistan (4.2025): Human Rights Observer 2025, https://csjpak .org/human-rights-observer-newsletter/Human-Rights-Observer-2025.pdf , Zugriff 25.4.2025 ■ CSJPak - Centre for Social Justice Pakistan (3.2024): Human Rights Observer 2024, https://csjpak .org/pdf/report_hro_final.pdf, Zugriff 11.6.2024 ■ Didit - Didit (18.12.2024): Identitätsprüfung, KYC- und AML-Compliance in Pakistan, https://didit.me /de/blog/identity-verification-kyc-and-aml-compliance-in-pakistan , Zugriff 7.3.2025 ■ FH - Freedom House (5.2024a): Pakistan - Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/c ountry/pakistan/freedom-world/2024, Zugriff 10.5.2024 ■ HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (26.2.2025): Under Siege - Freedom of Religion or Belief in 2023/24, https://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2025-Under-siege-E N.pdf, Zugriff 24.4.2025 ■ HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (8.5.2024): State of Human Rights in 2023, https: //hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2024-State-of-human-rights-in-2023-EN.pdf , Zugriff 10.5.2024 120

■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025: Rights Trends in Pakistan, https: //www.hrw.org/world-report/2025/country-chapters/pakistan#ce2d83, Zugriff 12.2.2025 ■ MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (5.7.2024a): General Country of Origin In formation Report on Pakistan, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/reports/ 2024/07/05/general-country-of-origin-information-report-on-pakistan-july-2024/General Country of Origin Information Report on Pakistan.pdf, Zugriff 7.3.2025 ■ NADRA - National Database & Registration Authority [Pakistan] (o.D.a): Downloads NICOP Complete Form with Instruction, https://www.nadra.gov.pk/wp-content/uploads/2023/12/NICOP-Complete-For m-with-Instruction.pdf, Zugriff 7.3.2025 ■ PAKBS - Pakistan Bureau of Statistics [Pakistan] (18.7.2024): Results Of 7th Population And Housing Census-2023, The Digital Census, Key Findings Report, https://www.pbs.gov.pk/sites/default/files/p opulation/2023/Key_Findings_Report.pdf, Zugriff 2.10.2024 ■ PIPS - Pak Institute for Peace Studies (30.1.2025a): Pakistan Security Report 2024, https://pakpips. com/app/reports/wp-content/uploads/2025/01/Report_2024.pdf, Zugriff 4.3.2025 ■ UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (9.2021): Country Policy and Information Note Pakistan: Ahmadis, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059923/PAK_CPIN_Ahmadis.pdf , Zugriff 9.10.2024 ■ USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (5.2024): United States Commission on International Religious Freedom 2024 Annual Report - Pakistan, https://ww w.ecoi.net/en/file/local/2111601/Pakistan.pdf, Zugriff 27.9.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Reli gious Freedom - Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-report-on-international-religious-fre edom/pakistan, Zugriff 2.10.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p ractices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024 ■ VB Islamabad - Verbindungsbeamt*in des BMI in Islamabad/Bangkok [Österreich] (3.10.2020): Über tritt eines Moslems zur Ahmadiya-Gemeinschaft, Auskunft per E-Mail 16.3 Christen Letzte Änderung 2025-06-05 08:04 Laut der digitalen Volkszählung von 2023 stellen Christen in Pakistan mit offiziell circa 3,3 Millionen Gläubigen 1,37 Prozent der Bevölkerung (PAKBS 18.7.2024). Vertreter der Minderhei tenreligionen gehen davon aus, dass die Anzahl ihrer Anhänger höher ist (USDOS 30.6.2024). UK Home Office zitiert Quellen mit einer Bandbreite an Schätzungen von bis zu 4,19 Millionen (UKHO 4.2024). Die Provinz Punjab beherbergt den größten Anteil an Christen, eine bedeuten de Zahl findet sich dabei in Lahore und Faisalabad (RFI 9.2020;wird weiterhin zitiert inUKHO 4.2024). Etwa 60 Prozent der Christen Pakistans sind Katholiken, 40 Prozent gehören protes tantischen Konfessionen an (AA 21.10.2024). Die katholische Kirche Pakistans beziffert 2021 ihre Mitgliederzahl selbst mit 1.348.950 Gläubigen, betreut von 328 Priestern, organisiert in 136 Pfarrgemeinden und sieben Diözesen - Lahore, Karatschi, Faisalabad, Hyderabad, Islamabad- Rawalpindi, Multan und Quetta (CatholicsPak 2021). Die vier wichtigsten protestantischen Strö mungen Pakistans sind unter der Church of Pakistan zusammengeschlossen (UKHO 4.2024). Es sind dies die Anglikanische, Methodistische, Lutheranische und Schottisch-Presbyteriani sche. Die Church of Pakistan vereint nach eigenen Angaben 500.000 Gläubige, organisiert in acht Diözesen - Faisalabad, Hyderabad, Karachi, Lahore, Multan, Peshawar, Raiwind und Sialkot - mit 600 Pastoren. Sie ist damit die zweitgrößte christliche Gemeinschaft nach den 121

Katholiken (WCC o.D.a). Die Presbyterian Church of Pakistan, als davon unabhängige protes tantische Gemeinschaft, beziffert ihre Mitgliederzahl mit 400.000, betreut von 330 Pastoren in 340 Glaubenskongregationen (WCC o.D.b). Es gibt keine Gesetze, die Christen speziell diskriminieren. In allen pakistanischen Provinzen befinden sich Kirchen - landesweit sind über 2.600 Kirchen verzeichnet - überwiegend finden sie sich allerdings im Punjab. Christliche Feste sind offiziell anerkannt und werden gefeiert. Über die Quoten für Minderheiten in der National- und den Provinzversammlungen sind zum Beispiel in der Provinzregierung des Punjabs sechs Christen vertreten. Die vorgesehene Minderheitenquo te für Anstellungen im öffentlichen Dienst wird im Allgemeinen durch Positionen in den schlechter bezahlten Tätigkeiten befüllt. Insbesondere Christen werden überproportional im Reinigungsbe reich eingesetzt (UKHO 4.2024). Christen gehören zu den wirtschaftlich schwächsten Gruppen, viele leben in Slums (DFAT 25.1.2022). Während die Mehrzahl der pakistanischen Christen aus der Armut nicht herauskommt, verlässt die kleine christliche Oberschicht oft das Land. Es gibt so gut wie keine christliche Mittelschicht, dafür eine breite Unterschicht, die sich mit Gelegen heitsarbeiten durchschlägt. Viele Christen leben in Zwangsarbeit und Schuldknechtschaft (AA 21.10.2024). Die christliche Minderheit wird weniger durch staatliche Gesetze, als durch das Verhalten der Mehrheitsgesellschaft diskriminiert. Diskriminierung im wirtschaftlichen Bereich, im Bildungs system und auf dem Arbeitsmarkt ist weit verbreitet (AA 21.10.2024). Dies reicht bis hin zu feindseligen Handlungen und geht auf eine Grundeinstellung zurück, dass Christen „ unrein“ seien, da die meisten von ihnen Nachkommen von Unberührbaren im Kastenwesen sind, die während der britischen Kolonialherrschaft konvertierten. Auch christliche Schüler werden in der Schule als „ unrein“ diskriminiert. Oft sehen Angehörige anderer Religionen das Teilen von Wasserhähnen, aber auch Wartesälen und Krankenzimmern in Krankenhäuser mit Christen als „ verunreinigend“ an (UKHO 4.2024). In Extremfällen kommt es in daraus folgendenden Auseinandersetzungen z. B. bei der Verwendung von Brunnen oder Wasserstellen vereinzelt zur Tötung von Christen aufgrund der Ablehnung als „ unrein“ (DFAT 25.1.2022; vgl. CLAAS 23.11.2021). Außerdem wird die christliche Minderheit auch zum Opfer religiös motivierter sowie radikal islamischer Gewalt (AA 21.10.2024). 2023 fiel ein Christ einem Anschlag des Islamic State Khorasan Province in Khyber Pakhtunkhwa zum Opfer (PIPS 10.1.2024). Außerdem eröffnete im Mai ein dort zur Sicherheit abgestellter Polizist im Swat in Khyber Pakhtunkhwa das Feuer auf den Schulbus einer christlichen Mädchenschule, wobei zwei Mädchen getötet wurden. Die Tat wurde allerdings einer psychischen Erkrankung zugerechnet und nicht als Terrorakt einge stuft (BW 1.6.2023). Religiös motivierte, kommunale Gewaltakte brachen im Jahr 2023 zweimal gegen Christen aus, beide im Punjab. In einem Fall wurde ein christlicher Pfarrer im Zuge eines Vandalenaktes in einer Kirche angeschossen (PIPS 10.1.2024; vgl. PIPS 4.10.2023). Im zwei ten randalierte ein Mob von Hunderten Personen nach Blasphemieanschuldigungen in einem christlichen Viertel, legte Feuer und zerstörte mindestens 19 Kirchen sowie 86 Wohnhäuser (PIPS 10.1.2024; vgl. AJ 16.8.2023, Lowy Inst 21.9.2023, HRW 22.8.2023). 122

Für das Jahr 2024 wurde kein Anschlag oder gezielte Tötung auf Christen verzeichnet (PIPS 30.1.2025a). Allerdings randalierte im Mai ein Mob in mehreren Häusern eines christlichen Viertels im Punjab, nachdem ein Christ der Blasphemie beschuldigt worden war. Die Polizei konnte den Betroffenen in Sicherheit bringen, dieser verstarb allerdings an seinen Verletzungen (PIPS 6.6.2024; vgl. PIPS 30.1.2025a). Die Blasphemiegesetze, die schwere Strafen nach sich ziehen, gelten für alle religiösen Grup pen und werden von privaten Akteuren auch gegen alle religiösen Gruppen eingesetzt, meist aus Streitigkeiten heraus. Allerdings werden religiöse Minderheiten, so auch Christen, überpro portional zum Ziel solcher Anschuldigungen. Anschuldigungen gegen Christen sind oft durch Streitigkeiten über Land, Geschäftsbeziehungen oder Hass motiviert. Der bloße Vorwurf, egal ob wahr oder falsch, kann dabei Gewaltakte gegen diese Person, aber auch kommunale Gewaltak te gegen deren Gemeinden und Wohnviertel auslösen (UKHO 4.2024; vgl. USDOS 30.6.2024, AA 21.10.2024, CSJPak 3.2024). Von den insgesamt seit Beginn der konsequenten Anwendung der Blasphemiegesetze im Jahr 1987 bis inklusive 2022 von der NGO Commission on Social Justice (CSJ) registrierten Blas phemieanzeigen betrafen 279 und damit 13 Prozent Christen (CSJPak 3.2023). Für das Jahr 2023 registrierte CSJ elf gegen Christen gerichtete Blasphemieanzeigen, in diesem Jahr lag die Zahl der Beschuldigten insgesamt bei 329 (CSJPak 3.2024). Im Jahr 2024 waren es 20 Anzeigen gegen Christen gegenüber 344 insgesamt (CSJPak 4.2025). Die Angeklagten ver bringen oft Jahre im Gefängnis (USCIRF 5.2024). Einer Erhebung von CRSS zufolge wurden zwischen dem Jahr 1993 und Mai 2024 30 Christen aufgrund einer Blasphemieanschuldigung außergerichtlich getötet (CRSS 12.9.2024). Der Staat kommt seiner Schutzpflicht für Minderheiten nur eingeschränkt nach (AA 21.10.2024). Die staatlichen Streitkräfte sorgen bei Bedarf an religiösen Feiertagen, bei der Sonntagsmesse und als Reaktion auf besondere Bedrohungen für Sicherheit. Im Punjab, der Provinz mit der höchs ten christlichen Bevölkerungszahl, wird in der gesamten Provinz für die Sicherheit christlicher Gotteshäuser und Bildungseinrichtungen gesorgt. In Sindh, wo es knapp eine halbe Million Christen gibt, wurde 2022 eine spezielle Schutztruppe für Minderheiten eingerichtet, die den Auftrag hat, u. a. Kirchen in der gesamten Provinz zu schützen, wofür 1.200 Polizeibeamte abgestellt worden sind. Außerdem gibt es auch Fälle, wo die Polizei Straftäter, die Verbrechen gegen Christen begangen haben, festgenommen, untersucht und verurteilt haben. Umgekehrt gibt es auch Berichte über Gewalt staatlicher Sicherheitskräfte gegen Christen (UKHO 4.2024). Christen haben ihre eigenen Gesetze zu Ehe und Scheidung. Das Gesetz über die Eheschlie ßung und Scheidung von Christen, das einen größeren Spielraum für Scheidungen vorsieht, ist noch nicht ratifiziert (UKHO 4.2024). Es hängt seit Jahren im Gesetzgebungsprozess, aller dings gibt es Schwierigkeiten zwischen den christlichen Glaubensströmungen bei der Einigung z. B. in Bezug auf Scheidung. Für Christen gestaltet es sich folglich als schwierig, ihre Ehe re gistrieren zu lassen. Zivilrechtliche Ehen gibt es nicht. Ehezertifikate werden von den jeweiligen religiösen Autoritäten ausgestellt und dann behördlich registriert (USDOS 30.6.2024). 123

Es gibt Fälle von Entführung, Vergewaltigung, Zwangskonvertierung zum Islam mit Zwangs verheiratung christlicher Frauen und Mädchen (USDOS 30.6.2024; vgl. UKHO 4.2024, HRW 11.1.2024). Sie werden aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheit als schutzlos gesehen. Vertreter der Minderheiten schätzen, dass 500 Mädchen pro Jahr entführt und zwangskonvertiert werden (USDOS 30.6.2024). Für das Jahr 2023 dokumentierte die christliche Hilfsorganisation CSJ 26 Fälle von Entführungen und Zwangskonversionen an christlichen Frauen und Mädchen. Von allen entführten weiblichen Minderheitenangehörigen, also Hinduistinnen und Christinnen waren 75 Prozent minderjährig, ein großer Teil auch unter 14 Jahren (CSJPak 3.2024). Es gibt Berichte zu Eingriffen der Behörden und Gerichte bei Fällen von Entführungen und Zwangskon version, doch eine Bestrafung der Verantwortlichen erfolgt nur selten, und Minderheitenvertreter beklagen ein insgesamt schwaches Vorgehen des Staates (USDOS 30.6.2024). Freiwillige Eheschließungen zwischen den Religionen kommen vor, allerdings nicht häufig. Im Normalfall heiraten die Angehörigen der Religionsgruppen innerhalb ihrer eigenen Religion, das ist auch ein Anliegen der Familien. Eine Eheschließung zwischen einem muslimischen Mann und einer christlichen Frau stellt grundsätzlich kein Problem dar, die Frauen werden laut der christlichen NGO CLAAS akzeptiert. Allerdings ist davon auszugehen, dass mit der Zeit erwartet wird, dass sie den Regeln des Islams folgen bzw. konvertieren und in Fällen einer Weigerung oder Scheidung dies oft als Beleidigung des Islams oder der Ehre gesehen wird, was Gewalttaten zur Folge haben kann. Eine Eheschließung einer muslimischen Frau mit einem christlichen Mann wird von der Familie der muslimischen Frau nicht akzeptiert, als Verletzung der Ehre gesehen und kann dementsprechend, laut CLAAS, Ehrverbrechen zur Folge haben (CLAAS 2020). Auch rechtlich ist die Ehe zwischen einer muslimischen Frau mit einem Christen oder Nicht-Muslimen nicht möglich, umgekehrt sehr wohl (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. SRishta 8.7.2024). Die christliche NGO CLAAS bietet rechtliche Vertretung für Angehörige von Minderheiten, in erster Linie Christen, bei Blasphemiefällen, Zwangskonversionen, Zwangsehen oder für Opfer von Gewalttaten zur Sicherstellung ihrer Rechte, sowie soziale Unterstützung für Christen in Notlagen. Sie unterhält u. a. ein Frauenhaus „Apna Ghar“ (CLAAS o.D.). Auch die christliche NGO Catholic National Commission for Justice and Peace arbeitet im Bereich der Rechtshilfe für Christen, besonders bei falschen Anschuldigungen der Blasphemie (CCPJ o.D.). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024 ■ AJ - Al Jazeera (16.8.2023): Mobs burn Christian churches, homes in Pakistan after blasphemy allegations, https://www.aljazeera.com/news/2023/8/16/angry-mobs-burn-christian-churches-in-p akistan-after-blasphemy-allegations , Zugriff 12.10.2023 ■ BW - Bitter Winter: A magazine on religious liberty and human rights (1.6.2023): Pakistan: Bishops’ Patience Exhausted After Killings at Catholic School, https://bitterwinter.org/pakistan-bishops-patie nce-exhausted-after-killings-at-catholic-school , Zugriff 20.1.2024 ■ CatholicsPak - Catholics in Pakistan (2021): Statistics of the Catholic Church in Pakistan, https: //www.catholicsinpakistan.org/about-us/statistics-of-the-catholic-church-in-pakistan-2021 , Zugriff 24.10.2024 124

■ CCPJ - Catholic (National) Commission for Justice and Peace (o.D.): Legal and Paralegal Assistance – Catholic Commission for Justice and Peace, https://ccjp-pk.com/index.php/legal-and-paralegal-a ssistance, Zugriff 14.11.2024 ■ CLAAS - Centre for Legal Aid Assistance and Settlement (o.D.): CLAAS FAMILY - Center For Legal Aid Assistance & Settlement, https://claasfamily.com/index.html, Zugriff 12.11.2024 ■ CLAAS - Centre for Legal Aid Assistance and Settlement (23.11.2021): CLAAS Annual Report 2020, https://claasfamily.com/img/annual reports/claas-annuel-report-2020.pdf, Zugriff 18.10.2024 ■ CLAAS - Centre for Legal Aid Assistance and Settlement (2020): Annual Report 2019, https:// claasfamily.com/img/annual reports/Claas-Annual-Report-2019.pdf, Zugriff 12.11.2024 ■ CRSS - Center for Research and Security Studies (12.9.2024): Faith and Fury the Rise of Blasphemy- Driven Violence in Pakistan, https://crss.pk/wp-content/uploads/2024/09/Blasphemyreport-12-9-2 4-1.pdf, Zugriff 12.11.2024 ■ CSJPak - Centre for Social Justice Pakistan (4.2025): Human Rights Observer 2025, https://csjpak .org/human-rights-observer-newsletter/Human-Rights-Observer-2025.pdf , Zugriff 25.4.2025 ■ CSJPak - Centre for Social Justice Pakistan (3.2024): Human Rights Observer 2024, https://csjpak .org/pdf/report_hro_final.pdf, Zugriff 11.6.2024 ■ CSJPak - Centre for Social Justice Pakistan (3.2023): Human Rights Observer 2023, https://csjpak .org/pdf/Human_Rights_Observer_2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 ■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (25.1.2022): Country Information Report - Pakistan - January 2022, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-pak istan.pdf, Zugriff 14.8.2024 ■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Pakistan Events of 2023, https: //www.hrw.org/world-report/2024/country-chapters/pakistan, Zugriff 2.5.2024 ■ HRW - Human Rights Watch (22.8.2023): Pakistan: Mob Attacks Christian Settlement, https://www. hrw.org/news/2023/08/22/pakistan-mob-attacks-christian-settlement , Zugriff 12.10.2023 ■ Lowy Inst - Lowy Institute (21.9.2023): Pakistan at a crossroads on blasphemy, https://www.lowyin stitute.org/the-interpreter/pakistan-crossroads-blasphemy , Zugriff 12.10.2023 ■ ÖB Islamabad - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (19.12.2023): Asylländerbericht Pakistan ■ PAKBS - Pakistan Bureau of Statistics [Pakistan] (18.7.2024): Results Of 7th Population And Housing Census-2023, The Digital Census, Key Findings Report, https://www.pbs.gov.pk/sites/default/files/p opulation/2023/Key_Findings_Report.pdf, Zugriff 2.10.2024 ■ PIPS - Pak Institute for Peace Studies (30.1.2025a): Pakistan Security Report 2024, https://pakpips. com/app/reports/wp-content/uploads/2025/01/Report_2024.pdf, Zugriff 4.3.2025 ■ PIPS - Pak Institute for Peace Studies (6.6.2024): Pakistan Monthly Security Report - May 2024, https://pakpips.com/app/reports/1602, Zugriff 12.9.2024 [kostenpflichtig, Login erforderlich] ■ PIPS - Pak Institute for Peace Studies (10.1.2024): Pakistan Security Report 2023, https://pakpips. com/app/reports/wp-content/uploads/2024/01/Security_Report_2023.pdf, Zugriff 11.1.2024 ■ PIPS - Pak Institute for Peace Studies (4.10.2023): Pakistan Monthly Security Report: September 2023, https://pakpips.com/app/reports/1465, Zugriff 11.10.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich] ■ RFI - Religious Freedom Institute (9.2020): Pakistan Religious Freedom Landscape Report 2020, https://religiousfreedominstitute.org/wp-content/uploads/2022/06/PakistanSept2020ONLINE.pdf , Zugriff 24.10.2024 ■ SRishta - Simple Rishta (8.7.2024): Inter-religion Marriage in Pakistan: Legal and Social Challenges - Simple Rishta xn–ygb8ac2u xn–pgbnj97c, https://simplerishta.com/inter-religion-marriage-in-pakis tan, Zugriff 7.3.2025 ■ UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (4.2024): Country Policy and Information Note Pakistan: Christians and Christian converts - 5, https://www.gov.uk/government/publications/p akistan-country-policy-and-information-notes/country-policy-and-information-note-christians-and-c hristian-converts-pakistan-april-2024-accessible , Zugriff 10.6.2024 ■ USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (5.2024): United States Commission on International Religious Freedom 2024 Annual Report - Pakistan, https://ww w.ecoi.net/en/file/local/2111601/Pakistan.pdf, Zugriff 27.9.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Reli gious Freedom - Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-report-on-international-religious-fre edom/pakistan, Zugriff 2.10.2024 ■ WCC - World Council of Churches (o.D.a): Church of Pakistan, https://www.oikoumene.org/memb er-churches/church-of-pakistan , Zugriff 24.10.2024 125

■ WCC - World Council of Churches (o.D.b): Presbyterian Church of Pakistan, https://www.oikoumen e.org/member-churches/presbyterian-church-of-pakistan , Zugriff 24.10.2024 16.4 Konversion und Apostasie Letzte Änderung 2025-05-30 12:44 Es gibt kein Gesetz gegen den Wechsel seiner Religion (UKHO 4.2024; vgl. AA 21.10.2024). Die Gesellschaft akzeptiert Apostasie aber in keiner Weise (AA 21.10.2024). Den Islam abzu legen, wird gemeinhin als eine Form der Blasphemie angesehen (UKHO 4.2024). Auch unter islamischen Klerikern ist es weit verbreitet, dies so auszulegen (USDOS 30.6.2024). Personen, die sich vom Islam abwenden, vertreten dies in aller Regel nicht öffentlich. Eine eventuelle Gefahr für Leib und Leben besteht v. a. dann, wenn sich der Betroffene besonders exponiert (AA 21.10.2024). Konvertiten vom Islam können mit Ächtung, Überwachung und „ Hausarrest“ durch ihre Familie, Diskriminierung, Einschüchterung, aber auch mit Gewalt und Selbstjustiz gegen sie und ihr Eigentum konfrontiert sein (UKHO 4.2024). In der Regel stehen die Familie, die Umgebung und die Gesellschaft einer Konversion vom Islam feindlich gegenüber und würden eine solche als Verrat und Schande betrachten. Konvertiten müssen bei ihrer Glaubensausübung sehr vorsichtig sein oder diese bzw. sich selbst verstecken. Für eine Kirchengemeinde kann es schwierig sein, einen Konvertiten für den Gottesdienst anzunehmen, da dann auch für die Gemeinde Gefahr droht. Für einen Konvertiten vom Islam ist es nicht möglich, auf der ID-Karte eine neue Religion eintragen zu lassen, während dies umgekehrt bei einer Konversion zum Islam möglich ist (OpD 1.2024; auch zitiert in UKHO 4.2024). In einigen Gerichtsurteilen wurden Ehen nicht-muslimischer Frauen mit nicht-muslimischen Männern als aufgelöst erachtet, wenn die Ehefrau zum Islam konvertiert. Im Gegensatz dazu wurden Ehen nicht-muslimischer Männer weiterhin als aufrecht anerkannt, wenn der Ehemann zum Islam konvertiert (USDOS 30.6.2024). Die christliche NGO Centre for Legal Aid Assistance & Settlement unterhält u. a. ein Safe House. Für das Jahr 2021 berichtete sie, dass auch christliche Paare und Familien, die z. B. aufgrund einer interreligiösen Heirat oder einer Konversion gefährdet sind, dort untergebracht wurden (CLAAS 23.11.2021). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024 ■ CLAAS - Centre for Legal Aid Assistance and Settlement (23.11.2021): CLAAS Annual Report 2020, https://claasfamily.com/img/annual reports/claas-annuel-report-2020.pdf, Zugriff 18.10.2024 ■ OpD - Open Doors (1.2024): Pakistan - Full Country Dossier, https://www.opendoors.org/persecutio n/reports/Pakistan-Full_Country_Dossier-ODI-2024.pdf , Zugriff 18.10.2024 ■ UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (4.2024): Country Policy and Information Note Pakistan: Christians and Christian converts - 5, https://www.gov.uk/government/publications/p 126
