2025-09-08-coi-cms-laenderinformationen-pakistan-version-8-9527

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

/ 208
PDF herunterladen
Mitglieder der Ahmadiyya-Religionsgemeinschaft sind so auch eines der Hauptziele der Straf­
verfolgung nach den Blasphemiegesetzen, wobei die Strafverfolgung nach den „Anti-Ahma­
diyya-Gesetzen“ bei ihnen hinzukommt (HRW 16.1.2025). In der Regel bringen islamistische 
Gruppierungen solche Strafverfahren gegen Ahmadis in Gang (AA 21.10.2024). Insbesondere 
die islamistische Partei Tehreek-e-Labbaik (TLP) beschuldigt Ahmadis, sich „ als Muslime aus­
zugeben“ (HRW 16.1.2025). Es besteht außerdem immer die Gefahr, dass ein gegen Ahmadis 
gerichtetes Verfahren um den Vorwurf der Blasphemie erweitert wird (AA 21.10.2024).
Damit werden Ahmadis im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung überproportio­
nal häufig Opfer von Blasphemievorwürfen (AA 21.10.2024). Von den mindestens 328 Blasphe­
mie-Anzeigen des Jahres 2024 betrafen laut der NGO Commission on Social Justice (CSJ) 49 
Ahmadis (CSJPak 4.2025). Im Jahr 2023 waren von mindestens 329 Blasphemie-Anzeigen 65 
gegen Ahmadis gerichtet (CSJPak 3.2024; vgl. AA 21.10.2024). Die pakistanische Menschen­
rechtsorganisation Human Rights Commission of Pakistan zählte 21 Verhaftungen von Ahmadis 
aufgrund religiöser Vergehen für das Jahr 2023 auf (HRCP 8.5.2024).
Berichten zufolge werden die grundlegenden Beweisstandards in Blasphemiefällen durch die 
Gerichte nicht eingehalten (USDOS 30.6.2024). Oftmals wird erstinstanzlich auf Druck von 
Extremisten die Todesstrafe verhängt, diese wurde bislang jedoch noch nie vollstreckt und 
häufig durch ein höherrangiges Gericht aufgehoben (AA 21.10.2024). Gegenüber Blasphemie 
beschuldigten Personen kann es allerdings zu gewaltsamen Übergriffen vonaufgehetzten Men­
schenmengen kommen, die in Einzelfällen bis zu Lynchmorden reichen können. Bei derartigen 
Mobs besteht ein hohes Risiko, dass der staatliche Schutz nicht ausreichend ist (BAMF 11.2023; 
vgl. FH 5.2024a). Von den insgesamt mindestens 104 Personen, die zwischen 1994 und 2024 
laut den Aufzeichnungen von CSJ nach Vorwürfen der Blasphemie getötet wurden, waren 7 
Ahmadis (CSJPak 4.2025).
Die Rechtslage begünstigt nicht nur Übergriffe an Ahmadis, sondern auch Diskriminierungen 
durch nicht-staatliche Akteure, gegen die der Staat häufig nicht vorgeht. Gegen Ahmadis und 
ihre Glaubenssätze gerichtete Banner, Plakate und Aufkleber sind Berichten zufolge an öffent­
lichen Orten wie Busbahnhöfen, Bahnhöfen, Märkten, Geschäften, Schulen und Restaurants 
sichtbar. In der Urdu-sprachigen Presse, in den sozialen Medien, aber auch von Geistlichen 
in Moscheen, mitunter auch von führenden Mitgliedern etablierter politischer Parteien werden 
gegen Ahmadis gerichtete Aussagen bis hin zu Hassreden verbreitet. Zahlreiche Kundgebun­
gen, die sich gegen Ahmadis richten, können abgehalten werden, häufig von der Organisation 
Khatm-e-Nabuwat. Einiges davon kann als Anstachelung zur Gewalt gegen Ahmadis angesehen 
werden. Die Behörden verbieten all dies nicht (BAMF 11.2023). Ahmadis berichten von weitver­
breiteten sozialen Belästigungen und Diskriminierungen, darunter auch physischen Angriffen, 
Vandalismus an Häusern oder Drohungen mit dem Ziel, den Arbeitsplatz oder den Wohnort zu 
verlassen (USDOS 30.6.2024). 2024 wurden zwei Ahmadis durch einen Madrassen-Schüler 
sowie ein weiterer durch Unbekannte getötet - ohne dass eine Blasphemie-Bezichtigung dem 
vorangegangen wäre (PIPS 30.1.2025a). Offene Anfeindungen durch religiöse Extremisten und 
mitunter auch schwere Gewalttaten gegen Mitglieder der Ahmadiyya finden nun auch in ihrem 
Zentrum Rabwah statt (AA 21.10.2024).
119
124

Neben Ausschreitungen gegen Mitglieder der Ahmadiyya-Religionsgemeinschaft kommt es auch 
zu Schändungen ihrer religiösen Stätten und Friedhöfe (AA 21.10.2024). Für das Jahr 2023 
zeichneten Ahmadis 35 Übergriffe gegen ihre Gebetsstätten auf. Unter den Ahmadiyya-Re­
gelungen 298-B und C des Strafgesetzes kommt es auch zur Zerstörung von Minaretten mit 
oder durch die Behörden, obwohl der Lahore High Court im August 2023 festgestellt hat, dass 
diese Verbote nicht auf Gebäude angewendet werden dürfen, die vor deren Inkrafttreten von 
1984 errichtet worden sind (HRCP 8.5.2024). Zusätzlich kam es 2023 zu 109 Vorfällen von 
Grabschändungen auf Friedhöfen der Ahmadi. Die Polizei unternimmt selten etwas gegen Van­
dalenakte (USDOS 30.6.2024). Sie ist im Allgemeinen zögerlich beim Schutz der Ahmadis. 
Außerdem zögern Ahmadis selbst, Vorfälle der Polizei zu melden, aus Angst, umgekehrt selbst 
Opfer einer Anzeige aufgrund der Anti-Ahmadi- oder Blasphemiegesetze zu werden (UKHO 
9.2021). Im Vergleich zur gesellschaftlichen Gewalt stellt jene durch terroristische Gruppierun­
gen in den letzten Jahren ein weniger akutes Problem dar, was wahrscheinlich auf die relative 
gute Sicherheitslage im Punjab sowie die bessere sozioökonomische Lage der Gemeinschaft 
zurückzuführen ist (BAMF 11.2023).
Laut einer Quelle aus dem Jahr 2021 führt jede lokale Ahmadi-Gemeinschaft eine Liste ihrer 
Mitglieder (UKHO 9.2021). Eine Quelle aus dem Jahr 2020 berichtet, dass es religiös möglich 
ist und gelegentlich vorkommt, dass ein Nicht-Ahmadi-Muslim Ahmadi-Muslim wird. Es gibt 
keine besondere Zeremonie, die mit dem Übertritt in die Ahmadi-Gemeinschaft verbunden ist, 
aber ein Verfahren. Dabei erhält die Person ein Baiat-Formular (Initiationsformular), das zur 
Genehmigung die Hierarchie der Führung der Ahmadiyya durchläuft. Da die pakistanischen 
Gesetze Konversionen behindern, ist es nicht mehr möglich, das Verfahren in Pakistan genau 
zu befolgen (VB Islamabad 3.10.2020).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland.
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik 
Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (11.2023): Länderkurzinformation 
Pakistan Lage der Ahmadiyya-Gemeinschaft, https://www.ecoi.net/en/file/local/2103060/Deutschla
nd._Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge,_Länderkurzinformation_Pakistan_-_Lage_der_A
hmadiyya-Gemeinschaft,_01.11.2023._(Länderkurzinformation_–_öffentlich).pdf, Zugriff 27.9.2024
■ CSJPak - Centre for Social Justice Pakistan (4.2025): Human Rights Observer 2025, https://csjpak
.org/human-rights-observer-newsletter/Human-Rights-Observer-2025.pdf , Zugriff 25.4.2025
■ CSJPak - Centre for Social Justice Pakistan (3.2024): Human Rights Observer 2024, https://csjpak
.org/pdf/report_hro_final.pdf, Zugriff 11.6.2024
■ Didit - Didit (18.12.2024): Identitätsprüfung, KYC- und AML-Compliance in Pakistan, https://didit.me
/de/blog/identity-verification-kyc-and-aml-compliance-in-pakistan , Zugriff 7.3.2025
■ FH - Freedom House (5.2024a): Pakistan - Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/c
ountry/pakistan/freedom-world/2024, Zugriff 10.5.2024
■ HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (26.2.2025): Under Siege - Freedom of Religion or 
Belief in 2023/24, https://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2025-Under-siege-E
N.pdf, Zugriff 24.4.2025
■ HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (8.5.2024): State of Human Rights in 2023, https:
//hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2024-State-of-human-rights-in-2023-EN.pdf , 
Zugriff 10.5.2024
120
125

■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025: Rights Trends in Pakistan, https:
//www.hrw.org/world-report/2025/country-chapters/pakistan#ce2d83, Zugriff 12.2.2025
■ MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (5.7.2024a): General Country of Origin In­
formation Report on Pakistan, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/reports/
2024/07/05/general-country-of-origin-information-report-on-pakistan-july-2024/General Country of 
Origin Information Report on Pakistan.pdf, Zugriff 7.3.2025
■ NADRA - National Database & Registration Authority [Pakistan] (o.D.a): Downloads NICOP Complete 
Form with Instruction, https://www.nadra.gov.pk/wp-content/uploads/2023/12/NICOP-Complete-For
m-with-Instruction.pdf, Zugriff 7.3.2025
■ PAKBS - Pakistan Bureau of Statistics [Pakistan] (18.7.2024): Results Of 7th Population And Housing 
Census-2023, The Digital Census, Key Findings Report, https://www.pbs.gov.pk/sites/default/files/p
opulation/2023/Key_Findings_Report.pdf, Zugriff 2.10.2024
■ PIPS - Pak Institute for Peace Studies (30.1.2025a): Pakistan Security Report 2024, https://pakpips.
com/app/reports/wp-content/uploads/2025/01/Report_2024.pdf, Zugriff 4.3.2025
■ UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (9.2021): Country Policy and Information 
Note Pakistan: Ahmadis, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059923/PAK_CPIN_Ahmadis.pdf , 
Zugriff 9.10.2024
■ USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (5.2024): United 
States Commission on International Religious Freedom 2024 Annual Report - Pakistan, https://ww
w.ecoi.net/en/file/local/2111601/Pakistan.pdf, Zugriff 27.9.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Reli­
gious Freedom - Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-report-on-international-religious-fre
edom/pakistan, Zugriff 2.10.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human 
Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
ractices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
■ VB Islamabad - Verbindungsbeamt*in des BMI in Islamabad/Bangkok [Österreich] (3.10.2020): Über­
tritt eines Moslems zur Ahmadiya-Gemeinschaft, Auskunft per E-Mail
16.3 Christen
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Laut der digitalen Volkszählung von 2023 stellen Christen in Pakistan mit offiziell circa 3,3 
Millionen Gläubigen 1,37 Prozent der Bevölkerung (PAKBS 18.7.2024). Vertreter der Minderhei­
tenreligionen gehen davon aus, dass die Anzahl ihrer Anhänger höher ist (USDOS 30.6.2024). 
UK Home Office zitiert Quellen mit einer Bandbreite an Schätzungen von bis zu 4,19 Millionen 
(UKHO 4.2024). Die Provinz Punjab beherbergt den größten Anteil an Christen, eine bedeuten­
de Zahl findet sich dabei in Lahore und Faisalabad (RFI 9.2020;wird weiterhin zitiert inUKHO 
4.2024). Etwa 60 Prozent der Christen Pakistans sind Katholiken, 40 Prozent gehören protes­
tantischen Konfessionen an (AA 21.10.2024). Die katholische Kirche Pakistans beziffert 2021 
ihre Mitgliederzahl selbst mit 1.348.950 Gläubigen, betreut von 328 Priestern, organisiert in 136 
Pfarrgemeinden und sieben Diözesen - Lahore, Karatschi, Faisalabad, Hyderabad, Islamabad-
Rawalpindi, Multan und Quetta (CatholicsPak 2021). Die vier wichtigsten protestantischen Strö­
mungen Pakistans sind unter der Church of Pakistan zusammengeschlossen (UKHO 4.2024). 
Es sind dies die Anglikanische, Methodistische, Lutheranische und Schottisch-Presbyteriani­
sche. Die Church of Pakistan vereint nach eigenen Angaben 500.000 Gläubige, organisiert 
in acht Diözesen - Faisalabad, Hyderabad, Karachi, Lahore, Multan, Peshawar, Raiwind und 
Sialkot - mit 600 Pastoren. Sie ist damit die zweitgrößte christliche Gemeinschaft nach den 
121
126

Katholiken (WCC o.D.a). Die Presbyterian Church of Pakistan, als davon unabhängige protes­
tantische Gemeinschaft, beziffert ihre Mitgliederzahl mit 400.000, betreut von 330 Pastoren in 
340 Glaubenskongregationen (WCC o.D.b).
Es gibt keine Gesetze, die Christen speziell diskriminieren. In allen pakistanischen Provinzen 
befinden sich Kirchen - landesweit sind über 2.600 Kirchen verzeichnet - überwiegend finden sie 
sich allerdings im Punjab. Christliche Feste sind offiziell anerkannt und werden gefeiert. Über die 
Quoten für Minderheiten in der National- und den Provinzversammlungen sind zum Beispiel in 
der Provinzregierung des Punjabs sechs Christen vertreten. Die vorgesehene Minderheitenquo­
te für Anstellungen im öffentlichen Dienst wird im Allgemeinen durch Positionen in den schlechter 
bezahlten Tätigkeiten befüllt. Insbesondere Christen werden überproportional im Reinigungsbe­
reich eingesetzt (UKHO 4.2024). Christen gehören zu den wirtschaftlich schwächsten Gruppen, 
viele leben in Slums (DFAT 25.1.2022). Während die Mehrzahl der pakistanischen Christen aus 
der Armut nicht herauskommt, verlässt die kleine christliche Oberschicht oft das Land. Es gibt 
so gut wie keine christliche Mittelschicht, dafür eine breite Unterschicht, die sich mit Gelegen­
heitsarbeiten durchschlägt. Viele Christen leben in Zwangsarbeit und Schuldknechtschaft (AA 
21.10.2024).
Die christliche Minderheit wird weniger durch staatliche Gesetze, als durch das Verhalten der 
Mehrheitsgesellschaft diskriminiert. Diskriminierung im wirtschaftlichen Bereich, im Bildungs­
system und auf dem Arbeitsmarkt ist weit verbreitet (AA 21.10.2024). Dies reicht bis hin zu 
feindseligen Handlungen und geht auf eine Grundeinstellung zurück, dass Christen „ unrein“
seien, da die meisten von ihnen Nachkommen von Unberührbaren im Kastenwesen sind, die 
während der britischen Kolonialherrschaft konvertierten. Auch christliche Schüler werden in 
der Schule als „ unrein“ diskriminiert. Oft sehen Angehörige anderer Religionen das Teilen von 
Wasserhähnen, aber auch Wartesälen und Krankenzimmern in Krankenhäuser mit Christen 
als „ verunreinigend“ an (UKHO 4.2024). In Extremfällen kommt es in daraus folgendenden 
Auseinandersetzungen z. B. bei der Verwendung von Brunnen oder Wasserstellen vereinzelt 
zur Tötung von Christen aufgrund der Ablehnung als „ unrein“ (DFAT 25.1.2022; vgl. CLAAS 
23.11.2021).
Außerdem wird die christliche Minderheit auch zum Opfer religiös motivierter sowie radikal­
islamischer Gewalt (AA 21.10.2024). 2023 fiel ein Christ einem Anschlag des Islamic State 
Khorasan Province in Khyber Pakhtunkhwa zum Opfer (PIPS 10.1.2024). Außerdem eröffnete 
im Mai ein dort zur Sicherheit abgestellter Polizist im Swat in Khyber Pakhtunkhwa das Feuer 
auf den Schulbus einer christlichen Mädchenschule, wobei zwei Mädchen getötet wurden. Die 
Tat wurde allerdings einer psychischen Erkrankung zugerechnet und nicht als Terrorakt einge­
stuft (BW 1.6.2023). Religiös motivierte, kommunale Gewaltakte brachen im Jahr 2023 zweimal 
gegen Christen aus, beide im Punjab. In einem Fall wurde ein christlicher Pfarrer im Zuge eines 
Vandalenaktes in einer Kirche angeschossen (PIPS 10.1.2024; vgl. PIPS 4.10.2023). Im zwei­
ten randalierte ein Mob von Hunderten Personen nach Blasphemieanschuldigungen in einem 
christlichen Viertel, legte Feuer und zerstörte mindestens 19 Kirchen sowie 86 Wohnhäuser 
(PIPS 10.1.2024; vgl. AJ 16.8.2023, Lowy Inst 21.9.2023, HRW 22.8.2023).
122
127

Für das Jahr 2024 wurde kein Anschlag oder gezielte Tötung auf Christen verzeichnet (PIPS 
30.1.2025a). Allerdings randalierte im Mai ein Mob in mehreren Häusern eines christlichen 
Viertels im Punjab, nachdem ein Christ der Blasphemie beschuldigt worden war. Die Polizei 
konnte den Betroffenen in Sicherheit bringen, dieser verstarb allerdings an seinen Verletzungen 
(PIPS 6.6.2024; vgl. PIPS 30.1.2025a).
Die Blasphemiegesetze, die schwere Strafen nach sich ziehen, gelten für alle religiösen Grup­
pen und werden von privaten Akteuren auch gegen alle religiösen Gruppen eingesetzt, meist 
aus Streitigkeiten heraus. Allerdings werden religiöse Minderheiten, so auch Christen, überpro­
portional zum Ziel solcher Anschuldigungen. Anschuldigungen gegen Christen sind oft durch 
Streitigkeiten über Land, Geschäftsbeziehungen oder Hass motiviert. Der bloße Vorwurf, egal ob 
wahr oder falsch, kann dabei Gewaltakte gegen diese Person, aber auch kommunale Gewaltak­
te gegen deren Gemeinden und Wohnviertel auslösen (UKHO 4.2024; vgl. USDOS 30.6.2024,  
AA 21.10.2024, CSJPak 3.2024).
Von den insgesamt seit Beginn der konsequenten Anwendung der Blasphemiegesetze im Jahr 
1987 bis inklusive 2022 von der NGO Commission on Social Justice (CSJ) registrierten Blas­
phemieanzeigen betrafen 279 und damit 13 Prozent Christen (CSJPak 3.2023). Für das Jahr 
2023 registrierte CSJ elf gegen Christen gerichtete Blasphemieanzeigen, in diesem Jahr lag 
die Zahl der Beschuldigten insgesamt bei 329 (CSJPak 3.2024). Im Jahr 2024 waren es 20 
Anzeigen gegen Christen gegenüber 344 insgesamt (CSJPak 4.2025). Die Angeklagten ver­
bringen oft Jahre im Gefängnis (USCIRF 5.2024). Einer Erhebung von CRSS zufolge wurden 
zwischen dem Jahr 1993 und Mai 2024 30 Christen aufgrund einer Blasphemieanschuldigung 
außergerichtlich getötet (CRSS 12.9.2024).
Der Staat kommt seiner Schutzpflicht für Minderheiten nur eingeschränkt nach (AA 21.10.2024). Die 
staatlichen Streitkräfte sorgen bei Bedarf an religiösen Feiertagen, bei der Sonntagsmesse und 
als Reaktion auf besondere Bedrohungen für Sicherheit. Im Punjab, der Provinz mit der höchs­
ten christlichen Bevölkerungszahl, wird in der gesamten Provinz für die Sicherheit christlicher 
Gotteshäuser und Bildungseinrichtungen gesorgt. In Sindh, wo es knapp eine halbe Million 
Christen gibt, wurde 2022 eine spezielle Schutztruppe für Minderheiten eingerichtet, die den 
Auftrag hat, u. a. Kirchen in der gesamten Provinz zu schützen, wofür 1.200 Polizeibeamte 
abgestellt worden sind. Außerdem gibt es auch Fälle, wo die Polizei Straftäter, die Verbrechen 
gegen Christen begangen haben, festgenommen, untersucht und verurteilt haben. Umgekehrt 
gibt es auch Berichte über Gewalt staatlicher Sicherheitskräfte gegen Christen (UKHO 4.2024).
Christen haben ihre eigenen Gesetze zu Ehe und Scheidung. Das Gesetz über die Eheschlie­
ßung und Scheidung von Christen, das einen größeren Spielraum für Scheidungen vorsieht, 
ist noch nicht ratifiziert (UKHO 4.2024). Es hängt seit Jahren im Gesetzgebungsprozess, aller­
dings gibt es Schwierigkeiten zwischen den christlichen Glaubensströmungen bei der Einigung 
z. B. in Bezug auf Scheidung. Für Christen gestaltet es sich folglich als schwierig, ihre Ehe re­
gistrieren zu lassen. Zivilrechtliche Ehen gibt es nicht. Ehezertifikate werden von den jeweiligen 
religiösen Autoritäten ausgestellt und dann behördlich registriert (USDOS 30.6.2024).
123
128

Es gibt Fälle von Entführung, Vergewaltigung, Zwangskonvertierung zum Islam mit Zwangs­
verheiratung christlicher Frauen und Mädchen (USDOS 30.6.2024; vgl. UKHO 4.2024, HRW 
11.1.2024). Sie werden aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheit als schutzlos gesehen. 
Vertreter der Minderheiten schätzen, dass 500 Mädchen pro Jahr entführt und zwangskonvertiert 
werden (USDOS 30.6.2024). Für das Jahr 2023 dokumentierte die christliche Hilfsorganisation 
CSJ 26 Fälle von Entführungen und Zwangskonversionen an christlichen Frauen und Mädchen. 
Von allen entführten weiblichen Minderheitenangehörigen, also Hinduistinnen und Christinnen 
waren 75 Prozent minderjährig, ein großer Teil auch unter 14 Jahren (CSJPak 3.2024). Es gibt 
Berichte zu Eingriffen der Behörden und Gerichte bei Fällen von Entführungen und Zwangskon­
version, doch eine Bestrafung der Verantwortlichen erfolgt nur selten, und Minderheitenvertreter 
beklagen ein insgesamt schwaches Vorgehen des Staates (USDOS 30.6.2024).
Freiwillige Eheschließungen zwischen den Religionen kommen vor, allerdings nicht häufig. Im 
Normalfall heiraten die Angehörigen der Religionsgruppen innerhalb ihrer eigenen Religion, das 
ist auch ein Anliegen der Familien. Eine Eheschließung zwischen einem muslimischen Mann 
und einer christlichen Frau stellt grundsätzlich kein Problem dar, die Frauen werden laut der 
christlichen NGO CLAAS akzeptiert. Allerdings ist davon auszugehen, dass mit der Zeit erwartet 
wird, dass sie den Regeln des Islams folgen bzw. konvertieren und in Fällen einer Weigerung 
oder Scheidung dies oft als Beleidigung des Islams oder der Ehre gesehen wird, was Gewalttaten 
zur Folge haben kann. Eine Eheschließung einer muslimischen Frau mit einem christlichen Mann 
wird von der Familie der muslimischen Frau nicht akzeptiert, als Verletzung der Ehre gesehen 
und kann dementsprechend, laut CLAAS, Ehrverbrechen zur Folge haben (CLAAS 2020). Auch 
rechtlich ist die Ehe zwischen einer muslimischen Frau mit einem Christen oder Nicht-Muslimen 
nicht möglich, umgekehrt sehr wohl (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. SRishta 8.7.2024).
Die christliche NGO CLAAS bietet rechtliche Vertretung für Angehörige von Minderheiten, in 
erster Linie Christen, bei Blasphemiefällen, Zwangskonversionen, Zwangsehen oder für Opfer 
von Gewalttaten zur Sicherstellung ihrer Rechte, sowie soziale Unterstützung für Christen in 
Notlagen. Sie unterhält u. a. ein Frauenhaus „Apna Ghar“ (CLAAS o.D.). Auch die christliche 
NGO Catholic National Commission for Justice and Peace arbeitet im Bereich der Rechtshilfe 
für Christen, besonders bei falschen Anschuldigungen der Blasphemie (CCPJ o.D.).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland.
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik 
Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
■ AJ - Al Jazeera (16.8.2023): Mobs burn Christian churches, homes in Pakistan after blasphemy 
allegations, https://www.aljazeera.com/news/2023/8/16/angry-mobs-burn-christian-churches-in-p
akistan-after-blasphemy-allegations , Zugriff 12.10.2023
■ BW - Bitter Winter: A magazine on religious liberty and human rights (1.6.2023): Pakistan: Bishops’ 
Patience Exhausted After Killings at Catholic School, https://bitterwinter.org/pakistan-bishops-patie
nce-exhausted-after-killings-at-catholic-school , Zugriff 20.1.2024
■ CatholicsPak - Catholics in Pakistan (2021): Statistics of the Catholic Church in Pakistan, https:
//www.catholicsinpakistan.org/about-us/statistics-of-the-catholic-church-in-pakistan-2021 , Zugriff 
24.10.2024
124
129

■ CCPJ - Catholic (National) Commission for Justice and Peace (o.D.): Legal and Paralegal Assistance 
– Catholic Commission for Justice and Peace, https://ccjp-pk.com/index.php/legal-and-paralegal-a
ssistance, Zugriff 14.11.2024
■ CLAAS - Centre for Legal Aid Assistance and Settlement (o.D.): CLAAS FAMILY - Center For Legal 
Aid Assistance & Settlement, https://claasfamily.com/index.html, Zugriff 12.11.2024
■ CLAAS - Centre for Legal Aid Assistance and Settlement (23.11.2021): CLAAS Annual Report 2020, 
https://claasfamily.com/img/annual reports/claas-annuel-report-2020.pdf, Zugriff 18.10.2024
■ CLAAS - Centre for Legal Aid Assistance and Settlement (2020): Annual Report 2019, https://
claasfamily.com/img/annual reports/Claas-Annual-Report-2019.pdf, Zugriff 12.11.2024
■ CRSS - Center for Research and Security Studies (12.9.2024): Faith and Fury the Rise of Blasphemy-
Driven Violence in Pakistan, https://crss.pk/wp-content/uploads/2024/09/Blasphemyreport-12-9-2
4-1.pdf, Zugriff 12.11.2024
■ CSJPak - Centre for Social Justice Pakistan (4.2025): Human Rights Observer 2025, https://csjpak
.org/human-rights-observer-newsletter/Human-Rights-Observer-2025.pdf , Zugriff 25.4.2025
■ CSJPak - Centre for Social Justice Pakistan (3.2024): Human Rights Observer 2024, https://csjpak
.org/pdf/report_hro_final.pdf, Zugriff 11.6.2024
■ CSJPak - Centre for Social Justice Pakistan (3.2023): Human Rights Observer 2023, https://csjpak
.org/pdf/Human_Rights_Observer_2023.pdf, Zugriff 17.10.2024
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (25.1.2022): Country Information Report 
- Pakistan - January 2022, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-pak
istan.pdf, Zugriff 14.8.2024
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Pakistan Events of 2023, https:
//www.hrw.org/world-report/2024/country-chapters/pakistan, Zugriff 2.5.2024
■ HRW - Human Rights Watch (22.8.2023): Pakistan: Mob Attacks Christian Settlement, https://www.
hrw.org/news/2023/08/22/pakistan-mob-attacks-christian-settlement , Zugriff 12.10.2023
■ Lowy Inst - Lowy Institute (21.9.2023): Pakistan at a crossroads on blasphemy, https://www.lowyin
stitute.org/the-interpreter/pakistan-crossroads-blasphemy , Zugriff 12.10.2023
■ ÖB Islamabad - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (19.12.2023): Asylländerbericht 
Pakistan
■ PAKBS - Pakistan Bureau of Statistics [Pakistan] (18.7.2024): Results Of 7th Population And Housing 
Census-2023, The Digital Census, Key Findings Report, https://www.pbs.gov.pk/sites/default/files/p
opulation/2023/Key_Findings_Report.pdf, Zugriff 2.10.2024
■ PIPS - Pak Institute for Peace Studies (30.1.2025a): Pakistan Security Report 2024, https://pakpips.
com/app/reports/wp-content/uploads/2025/01/Report_2024.pdf, Zugriff 4.3.2025
■ PIPS - Pak Institute for Peace Studies (6.6.2024): Pakistan Monthly Security Report - May 2024, 
https://pakpips.com/app/reports/1602, Zugriff 12.9.2024 [kostenpflichtig, Login erforderlich]
■ PIPS - Pak Institute for Peace Studies (10.1.2024): Pakistan Security Report 2023, https://pakpips.
com/app/reports/wp-content/uploads/2024/01/Security_Report_2023.pdf, Zugriff 11.1.2024
■ PIPS - Pak Institute for Peace Studies (4.10.2023): Pakistan Monthly Security Report: September 
2023, https://pakpips.com/app/reports/1465, Zugriff 11.10.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich]
■ RFI - Religious Freedom Institute (9.2020): Pakistan Religious Freedom Landscape Report 2020, 
https://religiousfreedominstitute.org/wp-content/uploads/2022/06/PakistanSept2020ONLINE.pdf , 
Zugriff 24.10.2024
■ SRishta - Simple Rishta (8.7.2024): Inter-religion Marriage in Pakistan: Legal and Social Challenges 
- Simple Rishta xn–ygb8ac2u xn–pgbnj97c, https://simplerishta.com/inter-religion-marriage-in-pakis
tan, Zugriff 7.3.2025
■ UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (4.2024): Country Policy and Information 
Note Pakistan: Christians and Christian converts - 5, https://www.gov.uk/government/publications/p
akistan-country-policy-and-information-notes/country-policy-and-information-note-christians-and-c
hristian-converts-pakistan-april-2024-accessible , Zugriff 10.6.2024
■ USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (5.2024): United 
States Commission on International Religious Freedom 2024 Annual Report - Pakistan, https://ww
w.ecoi.net/en/file/local/2111601/Pakistan.pdf, Zugriff 27.9.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Reli­
gious Freedom - Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-report-on-international-religious-fre
edom/pakistan, Zugriff 2.10.2024
■ WCC - World Council of Churches (o.D.a): Church of Pakistan, https://www.oikoumene.org/memb
er-churches/church-of-pakistan , Zugriff 24.10.2024
125
130

■ WCC - World Council of Churches (o.D.b): Presbyterian Church of Pakistan, https://www.oikoumen
e.org/member-churches/presbyterian-church-of-pakistan , Zugriff 24.10.2024
16.4 Konversion und Apostasie
Letzte Änderung 2025-05-30 12:44
Es gibt kein Gesetz gegen den Wechsel seiner Religion (UKHO 4.2024; vgl. AA 21.10.2024). 
Die Gesellschaft akzeptiert Apostasie aber in keiner Weise (AA 21.10.2024). Den Islam abzu­
legen, wird gemeinhin als eine Form der Blasphemie angesehen (UKHO 4.2024). Auch unter 
islamischen Klerikern ist es weit verbreitet, dies so auszulegen (USDOS 30.6.2024).
Personen, die sich vom Islam abwenden, vertreten dies in aller Regel nicht öffentlich. Eine 
eventuelle Gefahr für Leib und Leben besteht v. a. dann, wenn sich der Betroffene besonders 
exponiert (AA 21.10.2024). Konvertiten vom Islam können mit Ächtung, Überwachung und 
„ Hausarrest“ durch ihre Familie, Diskriminierung, Einschüchterung, aber auch mit Gewalt und 
Selbstjustiz gegen sie und ihr Eigentum konfrontiert sein (UKHO 4.2024).
In der Regel stehen die Familie, die Umgebung und die Gesellschaft einer Konversion vom Islam 
feindlich gegenüber und würden eine solche als Verrat und Schande betrachten. Konvertiten 
müssen bei ihrer Glaubensausübung sehr vorsichtig sein oder diese bzw. sich selbst verstecken. 
Für eine Kirchengemeinde kann es schwierig sein, einen Konvertiten für den Gottesdienst 
anzunehmen, da dann auch für die Gemeinde Gefahr droht. Für einen Konvertiten vom Islam 
ist es nicht möglich, auf der ID-Karte eine neue Religion eintragen zu lassen, während dies 
umgekehrt bei einer Konversion zum Islam möglich ist (OpD 1.2024; auch zitiert in UKHO 
4.2024).
In einigen Gerichtsurteilen wurden Ehen nicht-muslimischer Frauen mit nicht-muslimischen 
Männern als aufgelöst erachtet, wenn die Ehefrau zum Islam konvertiert. Im Gegensatz dazu 
wurden Ehen nicht-muslimischer Männer weiterhin als aufrecht anerkannt, wenn der Ehemann 
zum Islam konvertiert (USDOS 30.6.2024).
Die christliche NGO Centre for Legal Aid Assistance & Settlement unterhält u. a. ein Safe House. 
Für das Jahr 2021 berichtete sie, dass auch christliche Paare und Familien, die z. B. aufgrund 
einer interreligiösen Heirat oder einer Konversion gefährdet sind, dort untergebracht wurden 
(CLAAS 23.11.2021).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland.
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik 
Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
■ CLAAS - Centre for Legal Aid Assistance and Settlement (23.11.2021): CLAAS Annual Report 2020, 
https://claasfamily.com/img/annual reports/claas-annuel-report-2020.pdf, Zugriff 18.10.2024
■ OpD - Open Doors (1.2024): Pakistan - Full Country Dossier, https://www.opendoors.org/persecutio
n/reports/Pakistan-Full_Country_Dossier-ODI-2024.pdf , Zugriff 18.10.2024
■ UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (4.2024): Country Policy and Information 
Note Pakistan: Christians and Christian converts - 5, https://www.gov.uk/government/publications/p
126
131

akistan-country-policy-and-information-notes/country-policy-and-information-note-christians-and-c
hristian-converts-pakistan-april-2024-accessible , Zugriff 10.6.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Reli­
gious Freedom - Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-report-on-international-religious-fre
edom/pakistan, Zugriff 2.10.2024
16.5 Blasphemiegesetze
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Pakistan gehört zu den Ländern mit den schärfsten Blasphemiegesetzen der Welt. Seit 1990 
verbietet § 295a des Strafgesetzbuches das absichtliche Verletzen religiöser Objekte oder Ge­
betshäuser, § 295b die Entweihung des Koran und § 295c die Beleidigung des Propheten 
Mohammed. Die letztgenannte Norm sieht selbst bei unbeabsichtigter Erfüllung des Tatbe­
stands die Todesstrafe vor, mindestens lebenslange Freiheitsstrafe (AA 21.10.2024). Richter 
sind manchmal zögerlich, Blasphemiefälle zu entscheiden, aus Angst vor Gewalt extremisti­
scher Gruppen, wenn sie nicht harte Strafen verhängen. NGOs, Rechtsexperten und Vertreter 
religiöser Minderheiten bringen vor, dass die unteren Gerichte die Beweisstandards in Blasphe­
miefällen kaum einhalten. Außerdem bedrohen Gruppen wie die Tehreek-e-Labbaik (TLP) in 
einigen Fällen auch die Anwälte von Angeklagten, ihre Familien oder Unterstützer. Folglich sind 
auch Anwälte und Polizisten zögerlich Verfahren zu übernehmen (USDOS 30.6.2024). Oft wird 
auf Druck von Extremisten im erstinstanzlichen Urteil die Todesstrafe verhängt. Diese wurde 
bislang jedoch im Falle von Blasphemie noch nie vollstreckt und häufig durch ein höherrangiges 
Gericht aufgehoben (AA 21.10.2024). Nach unterschiedlichen Angaben von Menschenrechtsak­
tivisten sollen mit Stand Juli 2024 zwischen 30 und 80 wegen Blasphemie zum Tode Verurteilte 
auf die Vollstreckung ihres Urteils warten (AA 21.10.2024).
Im Jahr 2023 wurde gegen mindestens acht Personen, die in den Jahren zuvor angezeigt 
wurden, Todesurteile aufgrund von Blasphemie ausgesprochen. 140 Personen verhaftete die 
Cyber Crime Abteilung der Federal Investigation Agency allein aufgrund von Blasphemie in den 
sozialen Medien, elf davon erhielten einen Urteilsspruch auf Todesstrafe (USDOS 30.6.2024). 
Insgesamt wurden in diesem Jahr 329 Personen in 180 Fällen der Blasphemie beschuldigt. 
Davon waren 65 Ahmadis, elf Christen, ein Hindu und 247 Muslime. Von den Muslimen waren 
circa die Hälfte Schiiten (CSJPak 3.2024).
Insgesamt wurden seit Einführung der religionsspezifischen Sektionen in das Strafgesetzbuch 
im Jahr 1987 bis inklusive 2023 nach den von der NGO Commission on Social Justice (CSJ) 
gesammelten Berichten 2.449 Personen der Blasphemie bezichtigt (CSJPak 3.2024). Eine Auf­
teilung nach Religion liegt für den Zeitraum von 1987 bis 2022 vor: Von den 2.120 Personen, 
die in diesem Zeitraum insgesamt der Blasphemie beschuldigt worden sind, waren 48 Pro­
zent Muslime, 34 Prozent Ahmadis, 13 Prozent Christen und 2 Prozent Hindus. Die weitaus 
überwiegende Mehrheit der Anzeigen betraf die Provinz Punjab (CSJPak 3.2023).
Berichten zufolge verurteilen die unteren Gerichte die Angeklagten bereits mit der Überlegung, 
dass die höheren Gerichte das Urteil aufheben, allerdings über höhere Sicherheitsmaßnahmen 
verfügen. Das Verschleppen von Verfahren führt allerdings dazu, dass einige Verdächtige Jahre 
127
132

in Haft verbringen, während sie noch auf ihre erste Verhandlung oder ihre Berufung warten oder 
bevor sie von höheren Gerichten aufgrund von Mängeln in der Beweisführung freigesprochen 
werden (USDOS 30.6.2024).
Blasphemie-Vorwürfe werden immer wieder zum Anlass oder Vorwand für Mob-Gewalt oder 
Mordanschläge genommen (AA 21.10.2024; vgl. FH 5.2024a, USCIRF 5.2024). Personen, die 
einmal wegen Blasphemie verurteilt und im Berufungsverfahren freigesprochen worden sind, 
werden vielfach von extremistischen Organisationen weiterverfolgt. Insbesondere bei Angehöri­
gen religiöser Minderheiten geraten Familienangehörige von Angeklagten häufig ebenfalls ins 
Visier von Extremisten (AA 21.10.2024). Auch wenn die Behörden noch keine Person wegen 
Blasphemie hingerichtet haben, führen Anschuldigungen wegen Blasphemie oft zu Selbst- und 
Lynchjustiz durch aufgebrachte Menschenmengen (USDOS 30.6.2024). Laut den Aufzeichnun­
gen von CSJ wurden von 1994 bis inklusive 2023 94 Personen aufgrund derartiger Vorwürfe 
in Lynchmorden getötet (CSJPak 3.2024). Für den Zeitraum 1987 bis 2022 liegt auch eine 
Aufteilung nach Religion vor, wonach von den 88 bis dahin unter diesem Vorzeichen getöteten 
Personen 53 Prozent Muslime, 26 Prozent Christen und 16 Prozent Ahmadis waren. Außerdem 
waren unter den Todesopfern zwei Hindus und ein Buddhist. Die überwiegende Mehrheit aller 
Mordfälle betraf auch hierbei die Provinz Punjab (CSJPak 3.2023).
Die Blasphemiegesetze und ihr Missbrauch durch religiöse Fanatiker beschränken auch die 
Meinungsfreiheit von sunnitischen Muslimen (FH 5.2024a). So waren alle sieben durch CSJ ge­
sammelten Morde nach Blasphemievorwürfen des Jahres 2023 an Muslimen begangen worden 
(CSJPak 3.2024). PIPS berichtet von drei Fällen von durch Mob-Gewalt getöteten Muslimen 
nach Blasphemie-Vorwürfen im Jahr 2023 (PIPS 10.1.2024).
Religiöse Minderheiten sind im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung allerdings 
überproportional vom Missbrauch der Blasphemiegesetze betroffen (UKHO 4.2024). Vorwürfe 
der Blasphemie werden als Mittel zur Erreichung politischer Zwecke benutzt, Angehörige von 
Minderheiten und muslimische Sekten zu Opfern, ganze Minderheitengruppen eingeschüch­
tert (CSJPak 3.2024). Auch ein gewöhnlicher Disput kann für Mitglieder der Minderheitenre­
ligionen das Risiko einer Anschuldigung der Blasphemie bergen (FH 5.2024a). Im Zuge von 
Blasphemieanschuldigungen sind Minderheitengemeinschaften mit gelegentlichen Ausbrüchen 
von Mobgewalt konfrontiert (USDOS 23.4.2024). So randalierte und brandschatze im August 
2023 eine aufgebrachte Menschenmenge von mehreren Hundert Personen im Punjab, nach­
dem zwei Christen der Blasphemie beschuldigt worden sind (HRW 11.1.2024). Dabei wurden 
mindestens 19 Kirchen sowie 86 Wohnhäuser zerstört (PIPS 10.1.2024; vgl. AJ 16.8.2023, Lo­
wy Inst 21.9.2023). Im Mai 2024 randalierte ein Mob in mehreren Häusern eines christlichen 
Viertels im Punjab und tötete einen der Blasphemie bezichtigten Christen (PIPS 6.6.2024; vgl. 
PIPS 30.1.2025a).
Die Polizei griff in einigen Fällen ein, um derartige Mobs zurückzudrängen, während sie in 
anderen Fällen beim Schutz scheiterte - sogar bei Personen, die sich bereits in Haft befanden 
[siehe dazu auch Sicherheitslage] (USDOS 30.6.2024).
Quellen
128
133

Go to next pages