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Für das Jahr 2024 wurde kein Anschlag oder gezielte Tötung auf Christen verzeichnet (PIPS 
30.1.2025a). Allerdings randalierte im Mai ein Mob in mehreren Häusern eines christlichen 
Viertels im Punjab, nachdem ein Christ der Blasphemie beschuldigt worden war. Die Polizei 
konnte den Betroffenen in Sicherheit bringen, dieser verstarb allerdings an seinen Verletzungen 
(PIPS 6.6.2024; vgl. PIPS 30.1.2025a).
Die Blasphemiegesetze, die schwere Strafen nach sich ziehen, gelten für alle religiösen Grup­
pen und werden von privaten Akteuren auch gegen alle religiösen Gruppen eingesetzt, meist 
aus Streitigkeiten heraus. Allerdings werden religiöse Minderheiten, so auch Christen, überpro­
portional zum Ziel solcher Anschuldigungen. Anschuldigungen gegen Christen sind oft durch 
Streitigkeiten über Land, Geschäftsbeziehungen oder Hass motiviert. Der bloße Vorwurf, egal ob 
wahr oder falsch, kann dabei Gewaltakte gegen diese Person, aber auch kommunale Gewaltak­
te gegen deren Gemeinden und Wohnviertel auslösen (UKHO 4.2024; vgl. USDOS 30.6.2024,  
AA 21.10.2024, CSJPak 3.2024).
Von den insgesamt seit Beginn der konsequenten Anwendung der Blasphemiegesetze im Jahr 
1987 bis inklusive 2022 von der NGO Commission on Social Justice (CSJ) registrierten Blas­
phemieanzeigen betrafen 279 und damit 13 Prozent Christen (CSJPak 3.2023). Für das Jahr 
2023 registrierte CSJ elf gegen Christen gerichtete Blasphemieanzeigen, in diesem Jahr lag 
die Zahl der Beschuldigten insgesamt bei 329 (CSJPak 3.2024). Im Jahr 2024 waren es 20 
Anzeigen gegen Christen gegenüber 344 insgesamt (CSJPak 4.2025). Die Angeklagten ver­
bringen oft Jahre im Gefängnis (USCIRF 5.2024). Einer Erhebung von CRSS zufolge wurden 
zwischen dem Jahr 1993 und Mai 2024 30 Christen aufgrund einer Blasphemieanschuldigung 
außergerichtlich getötet (CRSS 12.9.2024).
Der Staat kommt seiner Schutzpflicht für Minderheiten nur eingeschränkt nach (AA 21.10.2024). Die 
staatlichen Streitkräfte sorgen bei Bedarf an religiösen Feiertagen, bei der Sonntagsmesse und 
als Reaktion auf besondere Bedrohungen für Sicherheit. Im Punjab, der Provinz mit der höchs­
ten christlichen Bevölkerungszahl, wird in der gesamten Provinz für die Sicherheit christlicher 
Gotteshäuser und Bildungseinrichtungen gesorgt. In Sindh, wo es knapp eine halbe Million 
Christen gibt, wurde 2022 eine spezielle Schutztruppe für Minderheiten eingerichtet, die den 
Auftrag hat, u. a. Kirchen in der gesamten Provinz zu schützen, wofür 1.200 Polizeibeamte 
abgestellt worden sind. Außerdem gibt es auch Fälle, wo die Polizei Straftäter, die Verbrechen 
gegen Christen begangen haben, festgenommen, untersucht und verurteilt haben. Umgekehrt 
gibt es auch Berichte über Gewalt staatlicher Sicherheitskräfte gegen Christen (UKHO 4.2024).
Christen haben ihre eigenen Gesetze zu Ehe und Scheidung. Das Gesetz über die Eheschlie­
ßung und Scheidung von Christen, das einen größeren Spielraum für Scheidungen vorsieht, 
ist noch nicht ratifiziert (UKHO 4.2024). Es hängt seit Jahren im Gesetzgebungsprozess, aller­
dings gibt es Schwierigkeiten zwischen den christlichen Glaubensströmungen bei der Einigung 
z. B. in Bezug auf Scheidung. Für Christen gestaltet es sich folglich als schwierig, ihre Ehe re­
gistrieren zu lassen. Zivilrechtliche Ehen gibt es nicht. Ehezertifikate werden von den jeweiligen 
religiösen Autoritäten ausgestellt und dann behördlich registriert (USDOS 30.6.2024).
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Es gibt Fälle von Entführung, Vergewaltigung, Zwangskonvertierung zum Islam mit Zwangs­
verheiratung christlicher Frauen und Mädchen (USDOS 30.6.2024; vgl. UKHO 4.2024, HRW 
11.1.2024). Sie werden aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheit als schutzlos gesehen. 
Vertreter der Minderheiten schätzen, dass 500 Mädchen pro Jahr entführt und zwangskonvertiert 
werden (USDOS 30.6.2024). Für das Jahr 2023 dokumentierte die christliche Hilfsorganisation 
CSJ 26 Fälle von Entführungen und Zwangskonversionen an christlichen Frauen und Mädchen. 
Von allen entführten weiblichen Minderheitenangehörigen, also Hinduistinnen und Christinnen 
waren 75 Prozent minderjährig, ein großer Teil auch unter 14 Jahren (CSJPak 3.2024). Es gibt 
Berichte zu Eingriffen der Behörden und Gerichte bei Fällen von Entführungen und Zwangskon­
version, doch eine Bestrafung der Verantwortlichen erfolgt nur selten, und Minderheitenvertreter 
beklagen ein insgesamt schwaches Vorgehen des Staates (USDOS 30.6.2024).
Freiwillige Eheschließungen zwischen den Religionen kommen vor, allerdings nicht häufig. Im 
Normalfall heiraten die Angehörigen der Religionsgruppen innerhalb ihrer eigenen Religion, das 
ist auch ein Anliegen der Familien. Eine Eheschließung zwischen einem muslimischen Mann 
und einer christlichen Frau stellt grundsätzlich kein Problem dar, die Frauen werden laut der 
christlichen NGO CLAAS akzeptiert. Allerdings ist davon auszugehen, dass mit der Zeit erwartet 
wird, dass sie den Regeln des Islams folgen bzw. konvertieren und in Fällen einer Weigerung 
oder Scheidung dies oft als Beleidigung des Islams oder der Ehre gesehen wird, was Gewalttaten 
zur Folge haben kann. Eine Eheschließung einer muslimischen Frau mit einem christlichen Mann 
wird von der Familie der muslimischen Frau nicht akzeptiert, als Verletzung der Ehre gesehen 
und kann dementsprechend, laut CLAAS, Ehrverbrechen zur Folge haben (CLAAS 2020). Auch 
rechtlich ist die Ehe zwischen einer muslimischen Frau mit einem Christen oder Nicht-Muslimen 
nicht möglich, umgekehrt sehr wohl (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. SRishta 8.7.2024).
Die christliche NGO CLAAS bietet rechtliche Vertretung für Angehörige von Minderheiten, in 
erster Linie Christen, bei Blasphemiefällen, Zwangskonversionen, Zwangsehen oder für Opfer 
von Gewalttaten zur Sicherstellung ihrer Rechte, sowie soziale Unterstützung für Christen in 
Notlagen. Sie unterhält u. a. ein Frauenhaus „Apna Ghar“ (CLAAS o.D.). Auch die christliche 
NGO Catholic National Commission for Justice and Peace arbeitet im Bereich der Rechtshilfe 
für Christen, besonders bei falschen Anschuldigungen der Blasphemie (CCPJ o.D.).
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16.4 Konversion und Apostasie
Letzte Änderung 2025-05-30 12:44
Es gibt kein Gesetz gegen den Wechsel seiner Religion (UKHO 4.2024; vgl. AA 21.10.2024). 
Die Gesellschaft akzeptiert Apostasie aber in keiner Weise (AA 21.10.2024). Den Islam abzu­
legen, wird gemeinhin als eine Form der Blasphemie angesehen (UKHO 4.2024). Auch unter 
islamischen Klerikern ist es weit verbreitet, dies so auszulegen (USDOS 30.6.2024).
Personen, die sich vom Islam abwenden, vertreten dies in aller Regel nicht öffentlich. Eine 
eventuelle Gefahr für Leib und Leben besteht v. a. dann, wenn sich der Betroffene besonders 
exponiert (AA 21.10.2024). Konvertiten vom Islam können mit Ächtung, Überwachung und 
„ Hausarrest“ durch ihre Familie, Diskriminierung, Einschüchterung, aber auch mit Gewalt und 
Selbstjustiz gegen sie und ihr Eigentum konfrontiert sein (UKHO 4.2024).
In der Regel stehen die Familie, die Umgebung und die Gesellschaft einer Konversion vom Islam 
feindlich gegenüber und würden eine solche als Verrat und Schande betrachten. Konvertiten 
müssen bei ihrer Glaubensausübung sehr vorsichtig sein oder diese bzw. sich selbst verstecken. 
Für eine Kirchengemeinde kann es schwierig sein, einen Konvertiten für den Gottesdienst 
anzunehmen, da dann auch für die Gemeinde Gefahr droht. Für einen Konvertiten vom Islam 
ist es nicht möglich, auf der ID-Karte eine neue Religion eintragen zu lassen, während dies 
umgekehrt bei einer Konversion zum Islam möglich ist (OpD 1.2024; auch zitiert in UKHO 
4.2024).
In einigen Gerichtsurteilen wurden Ehen nicht-muslimischer Frauen mit nicht-muslimischen 
Männern als aufgelöst erachtet, wenn die Ehefrau zum Islam konvertiert. Im Gegensatz dazu 
wurden Ehen nicht-muslimischer Männer weiterhin als aufrecht anerkannt, wenn der Ehemann 
zum Islam konvertiert (USDOS 30.6.2024).
Die christliche NGO Centre for Legal Aid Assistance & Settlement unterhält u. a. ein Safe House. 
Für das Jahr 2021 berichtete sie, dass auch christliche Paare und Familien, die z. B. aufgrund 
einer interreligiösen Heirat oder einer Konversion gefährdet sind, dort untergebracht wurden 
(CLAAS 23.11.2021).
Quellen
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16.5 Blasphemiegesetze
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Pakistan gehört zu den Ländern mit den schärfsten Blasphemiegesetzen der Welt. Seit 1990 
verbietet § 295a des Strafgesetzbuches das absichtliche Verletzen religiöser Objekte oder Ge­
betshäuser, § 295b die Entweihung des Koran und § 295c die Beleidigung des Propheten 
Mohammed. Die letztgenannte Norm sieht selbst bei unbeabsichtigter Erfüllung des Tatbe­
stands die Todesstrafe vor, mindestens lebenslange Freiheitsstrafe (AA 21.10.2024). Richter 
sind manchmal zögerlich, Blasphemiefälle zu entscheiden, aus Angst vor Gewalt extremisti­
scher Gruppen, wenn sie nicht harte Strafen verhängen. NGOs, Rechtsexperten und Vertreter 
religiöser Minderheiten bringen vor, dass die unteren Gerichte die Beweisstandards in Blasphe­
miefällen kaum einhalten. Außerdem bedrohen Gruppen wie die Tehreek-e-Labbaik (TLP) in 
einigen Fällen auch die Anwälte von Angeklagten, ihre Familien oder Unterstützer. Folglich sind 
auch Anwälte und Polizisten zögerlich Verfahren zu übernehmen (USDOS 30.6.2024). Oft wird 
auf Druck von Extremisten im erstinstanzlichen Urteil die Todesstrafe verhängt. Diese wurde 
bislang jedoch im Falle von Blasphemie noch nie vollstreckt und häufig durch ein höherrangiges 
Gericht aufgehoben (AA 21.10.2024). Nach unterschiedlichen Angaben von Menschenrechtsak­
tivisten sollen mit Stand Juli 2024 zwischen 30 und 80 wegen Blasphemie zum Tode Verurteilte 
auf die Vollstreckung ihres Urteils warten (AA 21.10.2024).
Im Jahr 2023 wurde gegen mindestens acht Personen, die in den Jahren zuvor angezeigt 
wurden, Todesurteile aufgrund von Blasphemie ausgesprochen. 140 Personen verhaftete die 
Cyber Crime Abteilung der Federal Investigation Agency allein aufgrund von Blasphemie in den 
sozialen Medien, elf davon erhielten einen Urteilsspruch auf Todesstrafe (USDOS 30.6.2024). 
Insgesamt wurden in diesem Jahr 329 Personen in 180 Fällen der Blasphemie beschuldigt. 
Davon waren 65 Ahmadis, elf Christen, ein Hindu und 247 Muslime. Von den Muslimen waren 
circa die Hälfte Schiiten (CSJPak 3.2024).
Insgesamt wurden seit Einführung der religionsspezifischen Sektionen in das Strafgesetzbuch 
im Jahr 1987 bis inklusive 2023 nach den von der NGO Commission on Social Justice (CSJ) 
gesammelten Berichten 2.449 Personen der Blasphemie bezichtigt (CSJPak 3.2024). Eine Auf­
teilung nach Religion liegt für den Zeitraum von 1987 bis 2022 vor: Von den 2.120 Personen, 
die in diesem Zeitraum insgesamt der Blasphemie beschuldigt worden sind, waren 48 Pro­
zent Muslime, 34 Prozent Ahmadis, 13 Prozent Christen und 2 Prozent Hindus. Die weitaus 
überwiegende Mehrheit der Anzeigen betraf die Provinz Punjab (CSJPak 3.2023).
Berichten zufolge verurteilen die unteren Gerichte die Angeklagten bereits mit der Überlegung, 
dass die höheren Gerichte das Urteil aufheben, allerdings über höhere Sicherheitsmaßnahmen 
verfügen. Das Verschleppen von Verfahren führt allerdings dazu, dass einige Verdächtige Jahre 
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in Haft verbringen, während sie noch auf ihre erste Verhandlung oder ihre Berufung warten oder 
bevor sie von höheren Gerichten aufgrund von Mängeln in der Beweisführung freigesprochen 
werden (USDOS 30.6.2024).
Blasphemie-Vorwürfe werden immer wieder zum Anlass oder Vorwand für Mob-Gewalt oder 
Mordanschläge genommen (AA 21.10.2024; vgl. FH 5.2024a, USCIRF 5.2024). Personen, die 
einmal wegen Blasphemie verurteilt und im Berufungsverfahren freigesprochen worden sind, 
werden vielfach von extremistischen Organisationen weiterverfolgt. Insbesondere bei Angehöri­
gen religiöser Minderheiten geraten Familienangehörige von Angeklagten häufig ebenfalls ins 
Visier von Extremisten (AA 21.10.2024). Auch wenn die Behörden noch keine Person wegen 
Blasphemie hingerichtet haben, führen Anschuldigungen wegen Blasphemie oft zu Selbst- und 
Lynchjustiz durch aufgebrachte Menschenmengen (USDOS 30.6.2024). Laut den Aufzeichnun­
gen von CSJ wurden von 1994 bis inklusive 2023 94 Personen aufgrund derartiger Vorwürfe 
in Lynchmorden getötet (CSJPak 3.2024). Für den Zeitraum 1987 bis 2022 liegt auch eine 
Aufteilung nach Religion vor, wonach von den 88 bis dahin unter diesem Vorzeichen getöteten 
Personen 53 Prozent Muslime, 26 Prozent Christen und 16 Prozent Ahmadis waren. Außerdem 
waren unter den Todesopfern zwei Hindus und ein Buddhist. Die überwiegende Mehrheit aller 
Mordfälle betraf auch hierbei die Provinz Punjab (CSJPak 3.2023).
Die Blasphemiegesetze und ihr Missbrauch durch religiöse Fanatiker beschränken auch die 
Meinungsfreiheit von sunnitischen Muslimen (FH 5.2024a). So waren alle sieben durch CSJ ge­
sammelten Morde nach Blasphemievorwürfen des Jahres 2023 an Muslimen begangen worden 
(CSJPak 3.2024). PIPS berichtet von drei Fällen von durch Mob-Gewalt getöteten Muslimen 
nach Blasphemie-Vorwürfen im Jahr 2023 (PIPS 10.1.2024).
Religiöse Minderheiten sind im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung allerdings 
überproportional vom Missbrauch der Blasphemiegesetze betroffen (UKHO 4.2024). Vorwürfe 
der Blasphemie werden als Mittel zur Erreichung politischer Zwecke benutzt, Angehörige von 
Minderheiten und muslimische Sekten zu Opfern, ganze Minderheitengruppen eingeschüch­
tert (CSJPak 3.2024). Auch ein gewöhnlicher Disput kann für Mitglieder der Minderheitenre­
ligionen das Risiko einer Anschuldigung der Blasphemie bergen (FH 5.2024a). Im Zuge von 
Blasphemieanschuldigungen sind Minderheitengemeinschaften mit gelegentlichen Ausbrüchen 
von Mobgewalt konfrontiert (USDOS 23.4.2024). So randalierte und brandschatze im August 
2023 eine aufgebrachte Menschenmenge von mehreren Hundert Personen im Punjab, nach­
dem zwei Christen der Blasphemie beschuldigt worden sind (HRW 11.1.2024). Dabei wurden 
mindestens 19 Kirchen sowie 86 Wohnhäuser zerstört (PIPS 10.1.2024; vgl. AJ 16.8.2023, Lo­
wy Inst 21.9.2023). Im Mai 2024 randalierte ein Mob in mehreren Häusern eines christlichen 
Viertels im Punjab und tötete einen der Blasphemie bezichtigten Christen (PIPS 6.6.2024; vgl. 
PIPS 30.1.2025a).
Die Polizei griff in einigen Fällen ein, um derartige Mobs zurückzudrängen, während sie in 
anderen Fällen beim Schutz scheiterte - sogar bei Personen, die sich bereits in Haft befanden 
[siehe dazu auch Sicherheitslage] (USDOS 30.6.2024).
Quellen
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■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Reli­
gious Freedom - Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-report-on-international-religious-fre
edom/pakistan, Zugriff 2.10.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human 
Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
ractices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
17 Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung 2025-05-07 07:43
Das Gebiet des heutigen Pakistans ist historisch von vielen Völkern und Kulturen besiedelt wor­
den und ein ethnischer und kultureller Schmelztiegel. Grob lassen sich heute fünf Hauptethnien 
ausmachen und viele kleinere, sowohl eigenständige als auch Untergruppen der Hauptethnien. 
Die Hauptethnien sind Punjabis, Paschtunen, Sindhis, Belutschen und die nach der Teilung 
aus Indien eingewanderten muslimischen Muhajirs. Sie sprechen Urdu oder Paschtu, siedeln 
allerdings überwiegend im Sindh. Weitere signifikante Gruppen sind die Brahuis im Sindh und 
die Siraikis im Punjab. Einige größere Untergruppen der Punjabi, wie die Jats, Rajputs und 
Arains sehen sich selbst als eigenständige Ethnien an. Die paschtunischen Stämme können 
ebenfalls als Untergruppen innerhalb der Paschtunen gesehen werden (EB 1.3.2025).
Auch sprachlich ist das Land sehr vielfältig. Keine Sprache ist im gesamten Land gebräuchlich, 
jede der Hauptsprachen ist eher regional konzentriert, wobei sich das nicht unbedingt mit den 
administrativen Grenzen deckt (EB 1.3.2025). Laut dem digitalen Zensus von 2023 sprechen 
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gerundet 37 Prozent der Bevölkerung als Muttersprache Punjabi, 18,2 Prozent Paschtu, 14,3 
Prozent Sindhi, 12 Prozent Saraiki, 9,3 Prozent Urdu, 3,4 Prozent Belutschisch, 2,4 Prozent 
Hindko, 1,2 Prozent Brahui, 0,1 Prozent Kashmiri, und auf weitere, kleinere Sprachen entfallen 
2,4 Prozent (PAKBS 18.7.2024).
Urdu als jüngste Sprache ist eigentlich nicht lokal, sondern in Indien entstanden und wird nur 
von einem kleinen Anteil als Muttersprache gesprochen. Es erhielt als Sprache der gebildeten 
indischen Muslime jedoch ideologisch im Zuge der Staatsgründung Bedeutung. Es ist die einzige 
offizielle Amtssprache und wird in den Schulen neben den regionalen Sprachen gelehrt. Auch 
Englisch wird in allen Schulstufen gelehrt und gilt immer noch in Regierung, Oberschicht und 
Militär als Lingua franca (EB 1.3.2025).
Durch das Ein-Mandats-Wahlkreis-System bei nationalen Wahlen ist sichergestellt, dass die 
wichtigsten ethno-linguistischen Gruppen jeder Provinz auch in der Nationalversammlung ver­
treten sind und an Regierung, Opposition und Parteipolitik teilhaben können. Sindhi, Paschtunen 
und Belutschen nehmen - neben der größten ethno-linguistischen Gruppe, den Punjabis - eine 
sichtbare Rolle im nationalen politischen Leben ein (FH 5.2024a).
Wenn das Militär allerdings Angehörige von Minderheitengruppen verdächtigt, staatsfeindlich 
eingestellt zu sein, arbeitet es daran, diese politisch zu marginalisieren (FH 5.2024a). Ethni­
sche Nationalisten sowie Menschenrechtsaktivisten der Belutschen, Sindhi oder Paschtunen 
sind Berichten zufolge darüber hinaus besonders vom Verschwindenlassen betroffen (USDOS 
23.4.2024).
Quellen
■ EB - Encyclopaedia Britannica (1.3.2025): People of Pakistan Ethnic composition, https://www.brit
annica.com/place/Pakistan/People, Zugriff 4.3.2025
■ FH - Freedom House (5.2024a): Pakistan - Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/c
ountry/pakistan/freedom-world/2024, Zugriff 10.5.2024
■ PAKBS - Pakistan Bureau of Statistics [Pakistan] (18.7.2024): Results Of 7th Population And Housing 
Census-2023, The Digital Census, Key Findings Report, https://www.pbs.gov.pk/sites/default/files/p
opulation/2023/Key_Findings_Report.pdf, Zugriff 2.10.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human 
Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
ractices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
17.1 Belutschen
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Laut dem digitalen Zensus aus dem Jahr 2023 haben 3,38 Prozent der pakistanischen Be­
völkerung Belutschisch als Muttersprache (PAKBS 18.7.2024). Ungefähr 50 Prozent der be­
lutschischen Bevölkerungsgruppe leben in der Provinz Belutschistan, die auch von Paschtu­
nen besiedelt ist. Weitere ca. 40 Prozent der Belutschen leben in der Provinz Sindh (PAKBS/
MOPDSPAKI o.D.). Knapp 40 Prozent der Bevölkerung der Provinz Belutschistan spricht Be­
lutschisch als Muttersprache, 34 Prozent Paschtu (PAKBS 18.7.2024). Belutschen gehören en 
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gros der sunnitischen Glaubensrichtung an. Traditionell sind sie in Stämmen und Clans organi­
siert, am stärksten ist dies noch unter den Bewohnern des Sulaiman-Gebirges verbreitet (EB 
19.11.2024b).
Belutschistan hat mit sechs Prozent der Gesamtbevölkerung die geringste Bevölkerungszahl 
und -dichte der Provinzen Pakistans (PAKBS 18.7.2024). Es weist - gemeinsam mit den neu ein­
gegliederten Distrikten Khyber Pakhtunkhwas [der ehemaligen FATA] - die mit Abstand höchste 
Armutsrate Pakistans auf (UNDP 24.7.2023). Die Ausstattung mit Infrastruktur, inklusive Trink­
wasserversorgung (Policy Watcher 11.6.2023) und staatlichen Dienstleistungen, ist mangelhaft. 
Dabei ist Belutschistan reich an Bodenschätzen (UNDP 9.11.2023). Unterschiedliche nationa­
listische Gruppen klagen folglich über eine unfaire Verteilung der Gewinne aus dem Ressour­
cenabbau (EASO 10.2021; vgl. EUAA 17.12.2024). Verschiedene belutschisch-nationalistische 
Rebellengruppen verüben Anschläge, hauptsächlich in Belutschistan selbst (PIPS 30.1.2025a). 
Ihre Anschläge richten sich vor allem gegen Sicherheitskräfte (PIPS 30.1.2025a; vgl. HRCP 
8.5.2024). Ziele sind allerdings auch nicht-belutschische Siedler und Arbeiter, wie Punjabis, die 
sie als Kollaborateure der Ausbeutung sehen, staatliche Infrastruktur, chinesische Bauprojekte 
(PIPS 30.1.2025a) oder Personen, die sie verdächtigen, „ staatliche Informanten“ zu sein (HRCP 
8.5.2024).
Das umfassende Vorgehen der Sicherheitskräfte hat die aufständischen Gruppen zeitweise 
geschwächt. Dabei griffen die Sicherheitskräfte - Berichten zufolge - auch zu Mitteln wie er­
zwungenem Verschwindenlassen. Gerade die Probleme des Verschwindenlassens und der 
außergerichtlichen Tötungen heizen allerdings wiederum die nationalistischen Bestrebungen an 
(EASO 10.2021). Als Reaktion auf die wieder zunehmenden Anschläge wurden die Operationen 
der Polizei, der paramilitärischen Kräfte und der Armee in der Provinz ausgeweitet (USDOS 
23.4.2024).
Das Verschwindenlassen ist weiterhin ein besonders ernstes Problem (HRCP 8.5.2024; vgl. 
USDOS 23.4.2024). Menschenrechts- und internationale Organisationen berichten, dass die Si­
cherheitskräfte belutschische Terrorverdächtige oder belutschische Nationalisten verschwinden 
lassen oder auf unbestimmte Zeit in Präventiv- oder Isolationshaft behalten (USDOS 23.4.2024). 
Dabei gibt es auch Berichte über Fälle angeblicher außergerichtlicher Tötungen von verschwun­
denen Personen, insbesondere nach größeren Angriffen militanter belutschischer Gruppen 
(HRCP 8.5.2024).
Außerdem gibt es Berichte über das Verschwindenlassen (USDOS 23.4.2024) bzw. kurzfristiges 
Verschwindenlassen zur Einschüchterung z. B. von Journalisten, Aktivisten, politischen Mitar­
beitern, Dissidenten und Menschenrechtsaktivisten (HRCP 8.5.2024; vgl. USDOS 23.4.2024), 
aber auch von Persönlichkeiten der Zivilgesellschaft und Politikern und anderen Personen, die 
verdächtigt werden, mit belutschischen Nationalistengruppen in Verbindung zu stehen. Laut 
Menschenrechtsgruppen nimmt die Polizei auch Familienangehörige gesuchter belutschischer 
Nationalisten als Druckmittel fest (USDOS 23.4.2024).
Nach Angaben der nationalen Untersuchungskommission für gewaltsames Verschwindenlas­
sen wurden in der Provinz seit der Gründung der Kommission 2011 bis Ende 2023 2.752 Fälle 
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von mutmaßlichem Verschwindenlassen gemeldet. 1.990 dieser Personen sind wieder zurück­
gekehrt, 22 wurden in Haftanstalten ausfindig gemacht und 37 tot geborgen. Mit Ende 2023 
waren 468 Fälle ungeklärt. Die pakistanische Menschenrechtsorganisation HRCP geht davon 
aus, dass die Zahl der Fälle viel zu niedrig angesetzt ist (HRCP 8.5.2024). Nach Angaben der 
Voice for Baloch Missing Persons verschwanden zwischen Jänner und Juli 2023 177 Belutschen 
(USDOS 23.4.2024).
Aktivisten, die sich mit der Problematik der vermissten Personen befassen, werden allerdings 
ebenfalls von staatlichen Stellen schikaniert. Journalisten klagen, dass sie nicht frei über Men­
schenrechtsverletzungen in Belutschistan berichten können, und auch Menschenrechtsorga­
nisationen werden durch Einschüchterung sowohl von Sicherheitskräften als auch militanten 
Gruppen, dem eingeschränkten Zugang zur Region und der Sicherheitslagebei der Hilfe für 
Opfer von Übergriffen behindert (USDOS 23.4.2024).
Im Januar 2023 setzte die Provinzregierung auf Anordnung des Obersten Gerichtshofs von 
Belutschistan erstmals auch eine eigene Kommission auf Provinzebene zur Bekämpfung des 
gewaltsamen Verschwindenlassens ein. Sie hat bisher allerdings nur wenige Aktionen gesetzt 
(HRCP 8.5.2024). Eine vom Obersten Gerichtshof in Islamabad eingesetzte juristische Kom­
mission, die das mutmaßliche Verschwindenlassen von belutschischen Studenten untersuchen 
sollte, wies in ihrem Bericht vom Februar 2023 die Verantwortung dafür staatlichen Stellen zu 
und warf diesen auch „ ethnic profiling“ von belutschischen Studenten an den Universitäten des 
Landes vor (USDOS 23.4.2024).
Im November 2023 mobilisierten belutschische Frauen einen langen Marsch gegen das Ver­
schwindenlassen von Belutschistan nach Islamabad. Trotz ständiger Hinderungsversuche der 
Sicherheitskräfte erreichten die Protestierenden im Dezember Islamabad (HRCP 8.5.2024; 
vgl. DIP 19.12.2023, VOA 20.12.2023). Um die 200 Teilnehmer wurden dort im Rahmen der 
Niederschlagung des Protests verhaftet (BBC 21.12.2023; vgl. HRCP 8.5.2024), viele davon 
Frauen (HRCP 8.5.2024).
Quellen
■ BBC - British Broadcasting Corporation (21.12.2023): Pakistan: Hundreds arrested, tear gas fired 
as female-led protests reach capital, https://www.bbc.co.uk/news/world-asia-67783499 , Zugriff 
27.12.2023
■ DIP - Diplomat, The (19.12.2023): Women Are Leading an Unprecedented Protest Movement in 
Balochistan, https://thediplomat.com/2023/12/women-are-leading-an-unprecedented-protest-mov
ement-in-balochistan, Zugriff 27.12.2023
■ EASO - European Asylum Support Office (10.2021): EASO Pakistan Security situation Country of 
Origin Information Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063078/2021_10_EASO_COI_Report
_Pakistan_Security_situation.pdf, Zugriff 5.10.2023
■ EB - Encyclopaedia Britannica (19.11.2024b): Baloch - People, History, Culture, https://www.britan
nica.com/topic/Baloch, Zugriff 20.11.2024
■ EUAA - European Union Agency for Asylum (17.12.2024): Pakistan - Country Focus, https://euaa.e
uropa.eu/sites/default/files/publications/2024-12/2024_12_EUAA_COI_Report_Pakistan_Country
_Focus.pdf, Zugriff 7.3.2025
■ HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (8.5.2024): State of Human Rights in 2023, https:
//hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2024-State-of-human-rights-in-2023-EN.pdf , 
Zugriff 10.5.2024
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