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in Haft verbringen, während sie noch auf ihre erste Verhandlung oder ihre Berufung warten oder 
bevor sie von höheren Gerichten aufgrund von Mängeln in der Beweisführung freigesprochen 
werden (USDOS 30.6.2024).
Blasphemie-Vorwürfe werden immer wieder zum Anlass oder Vorwand für Mob-Gewalt oder 
Mordanschläge genommen (AA 21.10.2024; vgl. FH 5.2024a, USCIRF 5.2024). Personen, die 
einmal wegen Blasphemie verurteilt und im Berufungsverfahren freigesprochen worden sind, 
werden vielfach von extremistischen Organisationen weiterverfolgt. Insbesondere bei Angehöri­
gen religiöser Minderheiten geraten Familienangehörige von Angeklagten häufig ebenfalls ins 
Visier von Extremisten (AA 21.10.2024). Auch wenn die Behörden noch keine Person wegen 
Blasphemie hingerichtet haben, führen Anschuldigungen wegen Blasphemie oft zu Selbst- und 
Lynchjustiz durch aufgebrachte Menschenmengen (USDOS 30.6.2024). Laut den Aufzeichnun­
gen von CSJ wurden von 1994 bis inklusive 2023 94 Personen aufgrund derartiger Vorwürfe 
in Lynchmorden getötet (CSJPak 3.2024). Für den Zeitraum 1987 bis 2022 liegt auch eine 
Aufteilung nach Religion vor, wonach von den 88 bis dahin unter diesem Vorzeichen getöteten 
Personen 53 Prozent Muslime, 26 Prozent Christen und 16 Prozent Ahmadis waren. Außerdem 
waren unter den Todesopfern zwei Hindus und ein Buddhist. Die überwiegende Mehrheit aller 
Mordfälle betraf auch hierbei die Provinz Punjab (CSJPak 3.2023).
Die Blasphemiegesetze und ihr Missbrauch durch religiöse Fanatiker beschränken auch die 
Meinungsfreiheit von sunnitischen Muslimen (FH 5.2024a). So waren alle sieben durch CSJ ge­
sammelten Morde nach Blasphemievorwürfen des Jahres 2023 an Muslimen begangen worden 
(CSJPak 3.2024). PIPS berichtet von drei Fällen von durch Mob-Gewalt getöteten Muslimen 
nach Blasphemie-Vorwürfen im Jahr 2023 (PIPS 10.1.2024).
Religiöse Minderheiten sind im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung allerdings 
überproportional vom Missbrauch der Blasphemiegesetze betroffen (UKHO 4.2024). Vorwürfe 
der Blasphemie werden als Mittel zur Erreichung politischer Zwecke benutzt, Angehörige von 
Minderheiten und muslimische Sekten zu Opfern, ganze Minderheitengruppen eingeschüch­
tert (CSJPak 3.2024). Auch ein gewöhnlicher Disput kann für Mitglieder der Minderheitenre­
ligionen das Risiko einer Anschuldigung der Blasphemie bergen (FH 5.2024a). Im Zuge von 
Blasphemieanschuldigungen sind Minderheitengemeinschaften mit gelegentlichen Ausbrüchen 
von Mobgewalt konfrontiert (USDOS 23.4.2024). So randalierte und brandschatze im August 
2023 eine aufgebrachte Menschenmenge von mehreren Hundert Personen im Punjab, nach­
dem zwei Christen der Blasphemie beschuldigt worden sind (HRW 11.1.2024). Dabei wurden 
mindestens 19 Kirchen sowie 86 Wohnhäuser zerstört (PIPS 10.1.2024; vgl. AJ 16.8.2023, Lo­
wy Inst 21.9.2023). Im Mai 2024 randalierte ein Mob in mehreren Häusern eines christlichen 
Viertels im Punjab und tötete einen der Blasphemie bezichtigten Christen (PIPS 6.6.2024; vgl. 
PIPS 30.1.2025a).
Die Polizei griff in einigen Fällen ein, um derartige Mobs zurückzudrängen, während sie in 
anderen Fällen beim Schutz scheiterte - sogar bei Personen, die sich bereits in Haft befanden 
[siehe dazu auch Sicherheitslage] (USDOS 30.6.2024).
Quellen
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■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland.
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik 
Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
■ AJ - Al Jazeera (16.8.2023): Mobs burn Christian churches, homes in Pakistan after blasphemy 
allegations, https://www.aljazeera.com/news/2023/8/16/angry-mobs-burn-christian-churches-in-p
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.org/pdf/report_hro_final.pdf, Zugriff 11.6.2024
■ CSJPak - Centre for Social Justice Pakistan (3.2023): Human Rights Observer 2023, https://csjpak
.org/pdf/Human_Rights_Observer_2023.pdf, Zugriff 17.10.2024
■ FH - Freedom House (5.2024a): Pakistan - Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/c
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■ Lowy Inst - Lowy Institute (21.9.2023): Pakistan at a crossroads on blasphemy, https://www.lowyin
stitute.org/the-interpreter/pakistan-crossroads-blasphemy , Zugriff 12.10.2023
■ PIPS - Pak Institute for Peace Studies (30.1.2025a): Pakistan Security Report 2024, https://pakpips.
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■ PIPS - Pak Institute for Peace Studies (6.6.2024): Pakistan Monthly Security Report - May 2024, 
https://pakpips.com/app/reports/1602, Zugriff 12.9.2024 [kostenpflichtig, Login erforderlich]
■ PIPS - Pak Institute for Peace Studies (10.1.2024): Pakistan Security Report 2023, https://pakpips.
com/app/reports/wp-content/uploads/2024/01/Security_Report_2023.pdf, Zugriff 11.1.2024
■ UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (4.2024): Country Policy and Information 
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hristian-converts-pakistan-april-2024-accessible , Zugriff 10.6.2024
■ USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (5.2024): United 
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■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Reli­
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■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human 
Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
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17 Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung 2025-05-07 07:43
Das Gebiet des heutigen Pakistans ist historisch von vielen Völkern und Kulturen besiedelt wor­
den und ein ethnischer und kultureller Schmelztiegel. Grob lassen sich heute fünf Hauptethnien 
ausmachen und viele kleinere, sowohl eigenständige als auch Untergruppen der Hauptethnien. 
Die Hauptethnien sind Punjabis, Paschtunen, Sindhis, Belutschen und die nach der Teilung 
aus Indien eingewanderten muslimischen Muhajirs. Sie sprechen Urdu oder Paschtu, siedeln 
allerdings überwiegend im Sindh. Weitere signifikante Gruppen sind die Brahuis im Sindh und 
die Siraikis im Punjab. Einige größere Untergruppen der Punjabi, wie die Jats, Rajputs und 
Arains sehen sich selbst als eigenständige Ethnien an. Die paschtunischen Stämme können 
ebenfalls als Untergruppen innerhalb der Paschtunen gesehen werden (EB 1.3.2025).
Auch sprachlich ist das Land sehr vielfältig. Keine Sprache ist im gesamten Land gebräuchlich, 
jede der Hauptsprachen ist eher regional konzentriert, wobei sich das nicht unbedingt mit den 
administrativen Grenzen deckt (EB 1.3.2025). Laut dem digitalen Zensus von 2023 sprechen 
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gerundet 37 Prozent der Bevölkerung als Muttersprache Punjabi, 18,2 Prozent Paschtu, 14,3 
Prozent Sindhi, 12 Prozent Saraiki, 9,3 Prozent Urdu, 3,4 Prozent Belutschisch, 2,4 Prozent 
Hindko, 1,2 Prozent Brahui, 0,1 Prozent Kashmiri, und auf weitere, kleinere Sprachen entfallen 
2,4 Prozent (PAKBS 18.7.2024).
Urdu als jüngste Sprache ist eigentlich nicht lokal, sondern in Indien entstanden und wird nur 
von einem kleinen Anteil als Muttersprache gesprochen. Es erhielt als Sprache der gebildeten 
indischen Muslime jedoch ideologisch im Zuge der Staatsgründung Bedeutung. Es ist die einzige 
offizielle Amtssprache und wird in den Schulen neben den regionalen Sprachen gelehrt. Auch 
Englisch wird in allen Schulstufen gelehrt und gilt immer noch in Regierung, Oberschicht und 
Militär als Lingua franca (EB 1.3.2025).
Durch das Ein-Mandats-Wahlkreis-System bei nationalen Wahlen ist sichergestellt, dass die 
wichtigsten ethno-linguistischen Gruppen jeder Provinz auch in der Nationalversammlung ver­
treten sind und an Regierung, Opposition und Parteipolitik teilhaben können. Sindhi, Paschtunen 
und Belutschen nehmen - neben der größten ethno-linguistischen Gruppe, den Punjabis - eine 
sichtbare Rolle im nationalen politischen Leben ein (FH 5.2024a).
Wenn das Militär allerdings Angehörige von Minderheitengruppen verdächtigt, staatsfeindlich 
eingestellt zu sein, arbeitet es daran, diese politisch zu marginalisieren (FH 5.2024a). Ethni­
sche Nationalisten sowie Menschenrechtsaktivisten der Belutschen, Sindhi oder Paschtunen 
sind Berichten zufolge darüber hinaus besonders vom Verschwindenlassen betroffen (USDOS 
23.4.2024).
Quellen
■ EB - Encyclopaedia Britannica (1.3.2025): People of Pakistan Ethnic composition, https://www.brit
annica.com/place/Pakistan/People, Zugriff 4.3.2025
■ FH - Freedom House (5.2024a): Pakistan - Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/c
ountry/pakistan/freedom-world/2024, Zugriff 10.5.2024
■ PAKBS - Pakistan Bureau of Statistics [Pakistan] (18.7.2024): Results Of 7th Population And Housing 
Census-2023, The Digital Census, Key Findings Report, https://www.pbs.gov.pk/sites/default/files/p
opulation/2023/Key_Findings_Report.pdf, Zugriff 2.10.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human 
Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
ractices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
17.1 Belutschen
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Laut dem digitalen Zensus aus dem Jahr 2023 haben 3,38 Prozent der pakistanischen Be­
völkerung Belutschisch als Muttersprache (PAKBS 18.7.2024). Ungefähr 50 Prozent der be­
lutschischen Bevölkerungsgruppe leben in der Provinz Belutschistan, die auch von Paschtu­
nen besiedelt ist. Weitere ca. 40 Prozent der Belutschen leben in der Provinz Sindh (PAKBS/
MOPDSPAKI o.D.). Knapp 40 Prozent der Bevölkerung der Provinz Belutschistan spricht Be­
lutschisch als Muttersprache, 34 Prozent Paschtu (PAKBS 18.7.2024). Belutschen gehören en 
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gros der sunnitischen Glaubensrichtung an. Traditionell sind sie in Stämmen und Clans organi­
siert, am stärksten ist dies noch unter den Bewohnern des Sulaiman-Gebirges verbreitet (EB 
19.11.2024b).
Belutschistan hat mit sechs Prozent der Gesamtbevölkerung die geringste Bevölkerungszahl 
und -dichte der Provinzen Pakistans (PAKBS 18.7.2024). Es weist - gemeinsam mit den neu ein­
gegliederten Distrikten Khyber Pakhtunkhwas [der ehemaligen FATA] - die mit Abstand höchste 
Armutsrate Pakistans auf (UNDP 24.7.2023). Die Ausstattung mit Infrastruktur, inklusive Trink­
wasserversorgung (Policy Watcher 11.6.2023) und staatlichen Dienstleistungen, ist mangelhaft. 
Dabei ist Belutschistan reich an Bodenschätzen (UNDP 9.11.2023). Unterschiedliche nationa­
listische Gruppen klagen folglich über eine unfaire Verteilung der Gewinne aus dem Ressour­
cenabbau (EASO 10.2021; vgl. EUAA 17.12.2024). Verschiedene belutschisch-nationalistische 
Rebellengruppen verüben Anschläge, hauptsächlich in Belutschistan selbst (PIPS 30.1.2025a). 
Ihre Anschläge richten sich vor allem gegen Sicherheitskräfte (PIPS 30.1.2025a; vgl. HRCP 
8.5.2024). Ziele sind allerdings auch nicht-belutschische Siedler und Arbeiter, wie Punjabis, die 
sie als Kollaborateure der Ausbeutung sehen, staatliche Infrastruktur, chinesische Bauprojekte 
(PIPS 30.1.2025a) oder Personen, die sie verdächtigen, „ staatliche Informanten“ zu sein (HRCP 
8.5.2024).
Das umfassende Vorgehen der Sicherheitskräfte hat die aufständischen Gruppen zeitweise 
geschwächt. Dabei griffen die Sicherheitskräfte - Berichten zufolge - auch zu Mitteln wie er­
zwungenem Verschwindenlassen. Gerade die Probleme des Verschwindenlassens und der 
außergerichtlichen Tötungen heizen allerdings wiederum die nationalistischen Bestrebungen an 
(EASO 10.2021). Als Reaktion auf die wieder zunehmenden Anschläge wurden die Operationen 
der Polizei, der paramilitärischen Kräfte und der Armee in der Provinz ausgeweitet (USDOS 
23.4.2024).
Das Verschwindenlassen ist weiterhin ein besonders ernstes Problem (HRCP 8.5.2024; vgl. 
USDOS 23.4.2024). Menschenrechts- und internationale Organisationen berichten, dass die Si­
cherheitskräfte belutschische Terrorverdächtige oder belutschische Nationalisten verschwinden 
lassen oder auf unbestimmte Zeit in Präventiv- oder Isolationshaft behalten (USDOS 23.4.2024). 
Dabei gibt es auch Berichte über Fälle angeblicher außergerichtlicher Tötungen von verschwun­
denen Personen, insbesondere nach größeren Angriffen militanter belutschischer Gruppen 
(HRCP 8.5.2024).
Außerdem gibt es Berichte über das Verschwindenlassen (USDOS 23.4.2024) bzw. kurzfristiges 
Verschwindenlassen zur Einschüchterung z. B. von Journalisten, Aktivisten, politischen Mitar­
beitern, Dissidenten und Menschenrechtsaktivisten (HRCP 8.5.2024; vgl. USDOS 23.4.2024), 
aber auch von Persönlichkeiten der Zivilgesellschaft und Politikern und anderen Personen, die 
verdächtigt werden, mit belutschischen Nationalistengruppen in Verbindung zu stehen. Laut 
Menschenrechtsgruppen nimmt die Polizei auch Familienangehörige gesuchter belutschischer 
Nationalisten als Druckmittel fest (USDOS 23.4.2024).
Nach Angaben der nationalen Untersuchungskommission für gewaltsames Verschwindenlas­
sen wurden in der Provinz seit der Gründung der Kommission 2011 bis Ende 2023 2.752 Fälle 
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von mutmaßlichem Verschwindenlassen gemeldet. 1.990 dieser Personen sind wieder zurück­
gekehrt, 22 wurden in Haftanstalten ausfindig gemacht und 37 tot geborgen. Mit Ende 2023 
waren 468 Fälle ungeklärt. Die pakistanische Menschenrechtsorganisation HRCP geht davon 
aus, dass die Zahl der Fälle viel zu niedrig angesetzt ist (HRCP 8.5.2024). Nach Angaben der 
Voice for Baloch Missing Persons verschwanden zwischen Jänner und Juli 2023 177 Belutschen 
(USDOS 23.4.2024).
Aktivisten, die sich mit der Problematik der vermissten Personen befassen, werden allerdings 
ebenfalls von staatlichen Stellen schikaniert. Journalisten klagen, dass sie nicht frei über Men­
schenrechtsverletzungen in Belutschistan berichten können, und auch Menschenrechtsorga­
nisationen werden durch Einschüchterung sowohl von Sicherheitskräften als auch militanten 
Gruppen, dem eingeschränkten Zugang zur Region und der Sicherheitslagebei der Hilfe für 
Opfer von Übergriffen behindert (USDOS 23.4.2024).
Im Januar 2023 setzte die Provinzregierung auf Anordnung des Obersten Gerichtshofs von 
Belutschistan erstmals auch eine eigene Kommission auf Provinzebene zur Bekämpfung des 
gewaltsamen Verschwindenlassens ein. Sie hat bisher allerdings nur wenige Aktionen gesetzt 
(HRCP 8.5.2024). Eine vom Obersten Gerichtshof in Islamabad eingesetzte juristische Kom­
mission, die das mutmaßliche Verschwindenlassen von belutschischen Studenten untersuchen 
sollte, wies in ihrem Bericht vom Februar 2023 die Verantwortung dafür staatlichen Stellen zu 
und warf diesen auch „ ethnic profiling“ von belutschischen Studenten an den Universitäten des 
Landes vor (USDOS 23.4.2024).
Im November 2023 mobilisierten belutschische Frauen einen langen Marsch gegen das Ver­
schwindenlassen von Belutschistan nach Islamabad. Trotz ständiger Hinderungsversuche der 
Sicherheitskräfte erreichten die Protestierenden im Dezember Islamabad (HRCP 8.5.2024; 
vgl. DIP 19.12.2023, VOA 20.12.2023). Um die 200 Teilnehmer wurden dort im Rahmen der 
Niederschlagung des Protests verhaftet (BBC 21.12.2023; vgl. HRCP 8.5.2024), viele davon 
Frauen (HRCP 8.5.2024).
Quellen
■ BBC - British Broadcasting Corporation (21.12.2023): Pakistan: Hundreds arrested, tear gas fired 
as female-led protests reach capital, https://www.bbc.co.uk/news/world-asia-67783499 , Zugriff 
27.12.2023
■ DIP - Diplomat, The (19.12.2023): Women Are Leading an Unprecedented Protest Movement in 
Balochistan, https://thediplomat.com/2023/12/women-are-leading-an-unprecedented-protest-mov
ement-in-balochistan, Zugriff 27.12.2023
■ EASO - European Asylum Support Office (10.2021): EASO Pakistan Security situation Country of 
Origin Information Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063078/2021_10_EASO_COI_Report
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■ EB - Encyclopaedia Britannica (19.11.2024b): Baloch - People, History, Culture, https://www.britan
nica.com/topic/Baloch, Zugriff 20.11.2024
■ EUAA - European Union Agency for Asylum (17.12.2024): Pakistan - Country Focus, https://euaa.e
uropa.eu/sites/default/files/publications/2024-12/2024_12_EUAA_COI_Report_Pakistan_Country
_Focus.pdf, Zugriff 7.3.2025
■ HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (8.5.2024): State of Human Rights in 2023, https:
//hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2024-State-of-human-rights-in-2023-EN.pdf , 
Zugriff 10.5.2024
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■ PAKBS - Pakistan Bureau of Statistics [Pakistan] (18.7.2024): Results Of 7th Population And Housing 
Census-2023, The Digital Census, Key Findings Report, https://www.pbs.gov.pk/sites/default/files/p
opulation/2023/Key_Findings_Report.pdf, Zugriff 2.10.2024
■ PAKBS/MOPDSPAKI - Pakistan Bureau of Statistics [Pakistan], Ministry of Planning, Development 
& Special Initiatives [Pakistan] (o.D.): Pakistan National Census Report 2017, https://www.pbs.gov.
pk/sites/default/files/population/census_reports/ncr_pakistan.pdf, Zugriff 20.11.2024
■ PIPS - Pak Institute for Peace Studies (30.1.2025a): Pakistan Security Report 2024, https://pakpips.
com/app/reports/wp-content/uploads/2025/01/Report_2024.pdf, Zugriff 4.3.2025
■ Policy Watcher - Policy Watcher (11.6.2023): The Role of Pubic Private Partnership in Infrastructure 
Development of Balochistan - Policy Watcher, https://policywatcher.com/2023/06/the-role-of-pubic
-private-partnership-in-infrastructure-development-of-balochistan , Zugriff 22.12.2023
■ UNDP - United Nations Development Programme (9.11.2023): Prosperity for Pakistan: A Resilient 
Economy, https://www.undp.org/pakistan/publications/prosperity-pakistan-resilient-economy , 
Zugriff 22.12.2023
■ UNDP - United Nations Development Programme (24.7.2023): Addressing Poverty and Vulnerability: 
Social Protection in Pakistan, https://www.undp.org/pakistan/publications/addressing-poverty-and-v
ulnerability-social-protection-pakistan , Zugriff 22.12.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human 
Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
ractices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
■ VOA - Voice of America (20.12.2023): Baloch Activists March to Pakistani Capital to Demand End to 
Extrajudicial Killings, https://www.voanews.com/a/baloch-activists-march-to-pakistani-capital-to-d
emand-end-to-extrajudicial-killings-/7406137.html , Zugriff 27.12.2023
17.2 Hazara
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Hazara sind eine ethnische Gruppe mongolisch-turkischer Abstammung und damit häufig an 
ihren Gesichtszügen und ihrer Sprache erkennbar (MRG 6.2019; vgl. AA 21.10.2024). Sie 
sprechen eine östliche Variante des Persischen, genannt Hazaragi, das auch viele mongolische 
und turkische Wörter aufweist. Die meisten sind Zwölfer-Schiiten, einige sind Ismailiten, einige 
auch Sunniten (EB 20.11.2024).
Die Zahl der Hazara in Pakistan wird auf 600.000 bis 900.000 geschätzt, von denen ungefähr 
eine halbe Million in Quetta, der Provinzhauptstadt Belutschistans, lebt (TGP 1.3.2024; vgl. AA 
21.10.2024). Innerhalb Quettas leben Hazara vor allem in den zwei hoch gesicherten Enklaven, 
Hazara Town und Mariabad (TGP 1.3.2024). Kleinere Hazara-Gemeinschaften finden sich auch 
in anderen Teilen des Landes, in nennenswerter Größe z.B. in Karatschi, Lahore und Islamabad. 
In ländlichen Gebieten sprechen sie häufig Hazaragi, in den Städten auch andere Sprachen wie 
Urdu, Standard-Persisch oder Englisch (UKHO 7.2022).
Die Hazara-Gemeinde ist aufgrund ihrer zentralasiatischen Abstammung leicht zu identifizieren 
und war jahrelang in besonderem Maße Opfer anti-schiitischer Anschläge (AA 21.10.2024). Laut 
offiziellen Angaben des belutschischen Innenministeriums wurden von Anfang 2012 bis Ende 
2017 509 Hazara vor allem in Quetta bei inter-konfessionellen Anschlägen u. a. in Bombenatten­
taten, von denen einige um die 100 Tote forderten, getötet. Zur Gewährleistung der Sicherheit 
wurden dauerhaft Kontingente verschiedener militärischer Einheiten für Hazara-Enklaven sowie 
für häufig von ihnen genutzte Routen abgestellt und Patrouillen und Checkpoints eingerich­
tet. Seit Ende 2014 gab es keine derartigen Großanschläge mehr, nichtsdestotrotz kommt es 
weiterhin zu Anschlägen mit geringerer Schlagkraft (NCHRPAK 2.2018).
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Verzeichnet wurden:
• für 2019 24 Hazara als Opfer von interkonfessioneller Gewalt durch das Sicherheitsanaly­
seinstitut Center for Research and Security Studies, CRSS (CRSS 28.1.2020) bzw. durch 
das Institut Pak Institute for Peace Studies, PIPS, 32 Todesopfern bei elf Anschlägen gegen 
Schiiten, wovon die meisten Hazara gewesen seien (PIPS 5.1.2020).
• für 2020 keine Anschläge gegen Hazara sowohl bei PIPS (PIPS 15.6.2021) als auch CRSS 
(CRSS 2.2021).
• Im Jänner 2021 wurden beim größten Anschlag auf Hazara der letzten Jahre elf Bergbau­
arbeiter der Hazara in Belutschistan durch den Islamischen Staat Khorasan Provinz getötet 
(AA 21.10.2024). Im Jahr 2021 gab es keine weiteren Terroropfer unter der Hazara-Minder­
heit (PIPS 4.1.2022).
• Für 2022 führt PIPS einen anscheinend gegen Hazara motivierten Anschlag auf ein Geschäft 
in Quetta an. Dabei wurden drei Menschen getötet, darunter ein Hazara (PIPS 24.2.2023).
• Im Jahr 2023 wurden im August insgesamt drei Polizisten, die der Hazara-Minderheit 
angehören, bei zwei Schussattentaten in Quetta getötet (USDOS 23.4.2024; vgl. PIPS 
10.1.2024).
• Im März 2024 wurde der Vize-Präsident der Balochistan Shia Conference in Hazara Town 
bei einem Schussattentat getötet. PIPS hat keine weiteren Anschläge gegen Hazara für das 
Jahr verzeichnet (PIPS 30.1.2025a; vgl. SATP 1.3.2025).
Außerhalb Belutschistans gab es seit 2014 keine Anschläge auf Hazara (DFAT 25.1.2022; für 
Andauern siehePIPS 24.2.2023, PIPS 10.1.2024PIPS 30.1.2025a). In der Summe liegt das 
Gewalt-Niveau gegen Hazara heute deutlich niedriger als vor 2015 (AA 21.10.2024).
Die Behörden sorgen für Sicherheit bei religiösen Prozessionen von Schiiten, beschränken die 
öffentlichen Gottesdienste jedoch auf die Hazara-Enklaven (USDOS 23.4.2024). In den Enkla­
ven gewährleistet der Staat die Sicherheit außerdem durch Checkpoints und Durchsuchungen 
bei Ein- und Austritt (DFAT 25.1.2022; vgl. TGP 1.3.2024). Vertreter der Hazara beklagen aller­
dings, dass die Sicherheitsmaßnahmen zu einer Ghettoisierung ihrer Viertel führen, und dies 
wiederum zu wirtschaftlicher Ausbeutung. Konsumgüter werden in den Enklaven zu überhöhten 
Preisen verkauft. Die Sorge um die Sicherheit hindert Hazara umgekehrt daran, sich außerhalb 
der Enklaven frei zu bewegen. Die Möglichkeiten, Arbeit zu finden oder eine höhere Bildung 
zu erlangen, sind erheblich eingeschränkt (USDOS 23.4.2024; vgl. TGP 1.3.2024). Außerdem 
beklagen Hazara Fehlverhalten der Sicherheitskräfte bei den Checkpoints (USDOS 23.4.2024).
Hazara stellten seit der Staatsgründung einen fixen Anteil am staatlichen und militärischen 
Personal in Belutschistan (TGP 1.3.2024). Im Zuge des Höhepunkts der Gewalt zwischen 2011 
und 2015 zogen sich viele - auch hochrangige - Hazara aus staatlichen Anstellungen zurück. 
Die meisten selbstständigen Betreiber von Geschäften zogen sich ebenfalls in die Enklaven 
zurück. Nicht-Hazara stellen häufig keine Hazara ein, weil sie fürchten, dass ihre Präsenz sie 
ebenfalls Gewalt aussetzen könnte (CREID/IDS 12.2020; vgl. TGP 1.3.2024).
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Dennoch bestreitet weiterhin ein großer Teil der Hazara sein Einkommen im staatlichen Dienst. 
In beiden Enklaven pendeln Hazara auch täglich für ihre Arbeit. Die Enklaven sind gut organi­
siert, das Bildungsniveau ist im belutschischen Durchschnitt fortschrittlich, ein großer Teil der 
Bewohner gehört der Mittelklasse oder unteren Mittelklasse an (CREID/IDS 12.2020; weiterhin 
zitiert inUKHO 7.2022). Andere Quellen beschreiben die ökonomische Lage in den Vierteln als 
untere Einkommensklasse mit schlechter Qualität der Unterkünfte und unzureichendem Zugang 
zum Schulsystem, Gesundheitsdiensten und Anstellungsmöglichkeiten (JournalMH 26.1.2023).
Viele Hazara bieten ihre Dienstleistungen innerhalb der Enklave an. Grundlegende medizinische 
und andere Dienstleistungen sind in den Enklaven vorhanden. Die Möglichkeiten für eine höhere 
Ausbildung sind allerdings beschränkt. Schulen sind innerhalb der Enklaven angesiedelt (DFAT 
25.1.2022). Auch höhere Schulen sind in den Enklaven vorhanden, allerdings gibt es in Quetta 
nur drei öffentliche Universitäten und aufgrund der Anschläge auf Busse mit Hazara-Studenten in 
den Jahren 2012/13 besuchen viele Hazara diese nicht mehr (CREID/IDS 12.2020). Eine kleine 
Anzahl an reicheren Hazara schickt ihre Kinder an Universitäten in Lahore oder Islamabad, wo 
sie sich sicherer fühlen, viele andere streben aus Sicherheitsbedenken keine Universitätsbildung 
mehr an (DFAT 25.1.2022). Viele Hazara, insbesondere gut gebildete, haben das Land verlassen 
und die Gemeinde leidet an „ Brain drain“, allerdings ist dadurch auch ein merkbarer Geldfluss 
durch Rücküberweisungen entstanden (TGP 1.3.2024).
Einige Hazara geben an, dass sie von Behörden bei der Ausstellung von Personalausweisen und 
Pässen diskriminiert werden (USDOS 23.4.2024; vgl. TGP 1.3.2024). So müssen sie Berichten 
zufolge nachweisen, dass sie Staatsbürger und keine afghanischen Flüchtlinge sind (UKHO 
7.2022; vgl. TGP 1.3.2024). Während der COVID-19-Pandemie wurden Hazara in Quetta als 
Überträger des Virus stigmatisiert und waren verstärkt von verschiedenen Anti-Corona-Maß­
nahmen betroffen, da man vermutete, dass sie es bei Pilgerreisen aus dem Iran eingeschleppt 
hatten (IDS 3.2021; vgl. UKHO 7.2022). Seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan 
2021 wiederum klagen Hazara über eine verstärkte Beobachtung durch die Sicherheitskräfte 
aufgrund der dadurch ausgelösten verstärkten Migration von Hazara nach Pakistan (USDOS 
23.4.2024). Laut einer Analyse des UNHCR gehört ein überproportional hoher Anteil der nach 
der Machtübernahme der Taliban neu angekommenen Flüchtlinge aus Afghanistan der Hazara-
Minderheit an (PIPS 4.1.2022).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland.
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik 
Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
■ CREID/IDS - Coalition for Religious Equality and Inclusive Development, Institute of Development 
Studies (12.2020): The Multi-Layered Minority: Exploring the Intersection of Gender, Class and 
Religious-Ethnic Affiliation in the Marginalisation of Hazara Women in Pakistan, https://opendocs.i
ds.ac.uk/articles/online_resource/The_Multi-Layered_Minority_Exploring_the_Intersection_of_Ge
nder_Class_and_Religious-Ethnic_Affiliation_in_the_Marginalisation_of_Hazara_Women_in_Paki
stan/26429650?file=48078592, Zugriff 24.11.2024
■ CRSS - Center for Research and Security Studies (2.2021): Annual Security Report 2020, https:
//crss.pk/wp-content/uploads/2021/02/CRSS-Annual-Security-Report-2020.pdf , Zugriff 22.5.2025
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■ CRSS - Center for Research and Security Studies (28.1.2020): CRSS Annual Security Report 2019, 
https://crss.pk/wp-content/uploads/Annual-Security-Report-2019.pdf , Zugriff 22.5.2025
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (25.1.2022): Country Information Report 
- Pakistan - January 2022, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-pak
istan.pdf, Zugriff 14.8.2024
■ EB - Encyclopaedia Britannica (20.11.2024): Hazara - Definition, Culture, History, Population, https:
//www.britannica.com/topic/Hazara, Zugriff 20.11.2024
■ IDS - Institute of Development Studies (3.2021): Religious Marginality, Covid-19, and Redress of 
Targeting and Inequalities, IDS Bulletin - Vol. 52 No. 1 , https://opendocs.ids.ac.uk/articles/journal_
contribution/Religious_Marginality_Covid-19_and_Redress_of_Targeting_and_Inequalities/264295
60?file=48078505, Zugriff 24.11.2024
■ JournalMH - Journal of Migration and Health (26.1.2023): The migrant Hazara Shias of Pakistan and 
their social determinants for PTSD, mental disorders and life satisfaction, https://pmc.ncbi.nlm.nih.g
ov/articles/PMC9922968/pdf/main.pdf, Zugriff 22.11.2024
■ MRG - Minority Rights Group (6.2019): Pakistan, https://minorityrights.org/country/pakistan, Zugriff 
4.3.2025
■ NCHRPAK - National Commission for Human Rights [Pakistan] (2.2018): Understanding the agonies 
of ethnic Hazaras, https://nchr.gov.pk/wp-content/uploads/2023/09/Understanding-the-Agonies-o
f-Ethnic-Hazaras.pdf, Zugriff 4.3.2025
■ PIPS - Pak Institute for Peace Studies (30.1.2025a): Pakistan Security Report 2024, https://pakpips.
com/app/reports/wp-content/uploads/2025/01/Report_2024.pdf, Zugriff 4.3.2025
■ PIPS - Pak Institute for Peace Studies (10.1.2024): Pakistan Security Report 2023, https://pakpips.
com/app/reports/wp-content/uploads/2024/01/Security_Report_2023.pdf, Zugriff 11.1.2024
■ PIPS - Pak Institute for Peace Studies (24.2.2023): Pakistan Security Report 2022, https://www.pa
kpips.com/web/wp-content/uploads/2023/02/SecReport_2022.pdf, Zugriff 5.10.2023
■ PIPS - Pak Institute for Peace Studies (4.1.2022): Pakistan Security Report 2021, https://www.ecoi
.net/de/dokument/2077139.html, Zugriff 16.12.2022 [Login erforderlich]
■ PIPS - Pak Institute for Peace Studies (15.6.2021): Pakistan Security Report 2020, https://www.pa
kpips.com/web/wp-content/uploads/2021/06/Final-Report-2020.pdf , Zugriff 5.10.2023
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■ SATP - South Asia Terrorism Portal (1.3.2025): Timeline Terrorist Activities, Balochistan, https:
//satp.org/terrorist-activity/pakistan-balochistan-Mar-2024 , Zugriff 4.3.2025
■ TGP - Geopolitics, The (1.3.2024): Hazaras of Quetta: From a Thriving Tribe to an Enclaved Com­
munity - The Geopolitics, https://thegeopolitics.com/hazaras-of-quetta-from-a-thriving-tribe-to-an-e
nclaved-community, Zugriff 22.11.2024
■ UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (7.2022): Country policy and information 
note Pakistan: Hazaras, https://www.gov.uk/government/publications/pakistan-country-policy-and
-information-notes/country-policy-and-information-note-hazaras-pakistan-july-2022-accessible , 
Zugriff 22.11.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human 
Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
ractices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
17.3 Paschtunen, inkl. Pashtun Tahafuz Movement (PTM)
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Paschtunen besiedeln hauptsächlich die Region zwischen dem Hindukusch im Nordosten Af­
ghanistans und dem nördlichen Abschnitt des Indus in Pakistan. Sie stellen die Bevölkerungs­
mehrheit ab der Region nördlich von Quetta [Belutschistan] bis zum Gebiet zwischen dem 
Sulaiman-Gebirge und dem Indus. Die Städte Peschawar und Quetta sind wichtige Zentren 
paschtunischer Kultur (EB 19.11.2024a). Die Provinz Khyber Pakhtunkhwa weist eine haupt­
sächlich paschtunische Bevölkerung auf (EB 24.11.2024). Ihre Sprache Paschtu wird laut dem 
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letzten Zensus aus dem Jahr 2023 in dieser Provinz von 81 Prozent der Bevölkerung als Mut­
tersprache gesprochen (PAKBS 18.7.2024). Doch auch in der Provinz Belutschistan stellen 
Paschtunen neben den Belutschen eine der zwei größten Bevölkerungsgruppen (EB 6.5.2025). 
Hier sprechen 34 Prozent Paschtu (PAKBS 18.7.2024). Dabei besiedeln sie eher den Norden 
der Provinz (Pakistan Today 7.8.2022).
Insgesamt wird Paschtu laut dem letzten Zensus 2023 von 18,15 Prozent der pakistanischen 
Bevölkerung gesprochen und ist damit, nach dem Punjabi mit 36,98 Prozent, noch vor dem 
Sindhi mit 14,31 Prozent, die zweitgrößte Sprache in Pakistan (PAKBS 18.7.2024).
Die Clanzugehörigkeit ist die Grundlage für den sozialen Aufbau der paschtunischen Bevöl­
kerung, die auch der Verhaltenskodex des Paschtunwali eint. Dispute über Grund und Boden, 
Frauen oder persönliche Kränkungen können zu langen Blutfehden führen, sofern sie nicht 
durch Stammesgerichte, Jirgas, gelöst werden. Paschtunen unterteilen sich in ungefähr 60 
Stämme, die jeder ein bestimmtes Territorium bewohnen. Bekannte Stämme der Bergregion 
Khyber Pakhtunkhwas sind Waziri, Turi, Bangash, Mahsud, Orakzai, Yusufzai und Afridi (EB 
19.11.2024a).
Ein weiteres gemeinsames Element der Paschtunen ist die beinahe ausschließliche Zugehörig­
keit zum sunnitischen Islam (EB 19.11.2024a). Die Stadt Hangu und ihre Umgebung sind jedoch 
durch den Turi-Stamm überwiegend schiitisch geprägt (Khyber NC 25.11.2024). Und auch der 
Stammesdistrikt Kurram ist zu ungefähr 45 Prozent schiitisch. Die Mehrheit der dortigen Schii­
ten lebt in Upper Kurram, wo Schätzungen zufolge 83 Prozent der Bevölkerung schiitisch sind,  
was ebenfalls auf den Turi-Stamm und einige Teile des Bangash-Stammes zurückgeht (IEX 
25.11.2024).
Paschtunen werden in Pakistan traditionell mit einem kriegerischen Image stereotypisiert und 
rezenter mit dem islamistischen Terror verbunden (IndResearch 25.9.2024). Dementsprechend 
klagen Paschtunen aus den Stammesgebieten, dass sie aufgrund ihrer Kleidung, ihrer Stammes­
zugehörigkeit oder auch aufgrund ihrer geografischen Herkunft häufig als Terroristen verdächtigt 
werden (USDOS 23.4.2024). Und so wird auch über eine Stigmatisierung und häufige verbale 
Übergriffe, aber auch Misshandlungen gegenüber Paschtunen in den Provinzen Sindh und Pun­
jab berichtet (EUAA 17.12.2024). Gleichzeitig sind Paschtunen in Pakistan allgegenwärtig, viele 
halten auch hohe politische Ämter. Karatschi, die Hauptstadt des Sindh, ist zahlenmäßig die 
größte paschtunische Stadt, Hunderttausende Paschtunen gehen hier ihren Geschäften nach 
(MBZ 5.7.2024b). Viele Paschtunen dienen auch im Heer (EB 19.11.2024a).
Zwar machen Paschtunen tatsächlich die Mehrheit der Mitglieder der afghanischen und der 
pakistanischen Taliban aus (CSCR 5.8.2024). Doch Tausende Paschtunen wurden über die 
Jahre durch die Anschläge der pakistanischen Taliban oder im Kreuzfeuer der Militäroperatio­
nen getötet und einige Millionen paschtunischer Zivilisten durch die Militäroperationen gegen 
die Taliban vertrieben. Der Frieden ist der Bevölkerung ein Anliegen (RFE/RL 14.1.2023). Als 
rezente Entwicklung sind so in den Stammesgebieten vielfach auch massive Proteste gegen 
die Zunahme der Aktivitäten der Terrorgruppen zu verzeichnen (PIPS 10.1.2024). Die Stämme 
der Region haben bereits während der großen Militäroperationen versucht, gegen die militanten 
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