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von mutmaßlichem Verschwindenlassen gemeldet. 1.990 dieser Personen sind wieder zurück­
gekehrt, 22 wurden in Haftanstalten ausfindig gemacht und 37 tot geborgen. Mit Ende 2023 
waren 468 Fälle ungeklärt. Die pakistanische Menschenrechtsorganisation HRCP geht davon 
aus, dass die Zahl der Fälle viel zu niedrig angesetzt ist (HRCP 8.5.2024). Nach Angaben der 
Voice for Baloch Missing Persons verschwanden zwischen Jänner und Juli 2023 177 Belutschen 
(USDOS 23.4.2024).
Aktivisten, die sich mit der Problematik der vermissten Personen befassen, werden allerdings 
ebenfalls von staatlichen Stellen schikaniert. Journalisten klagen, dass sie nicht frei über Men­
schenrechtsverletzungen in Belutschistan berichten können, und auch Menschenrechtsorga­
nisationen werden durch Einschüchterung sowohl von Sicherheitskräften als auch militanten 
Gruppen, dem eingeschränkten Zugang zur Region und der Sicherheitslagebei der Hilfe für 
Opfer von Übergriffen behindert (USDOS 23.4.2024).
Im Januar 2023 setzte die Provinzregierung auf Anordnung des Obersten Gerichtshofs von 
Belutschistan erstmals auch eine eigene Kommission auf Provinzebene zur Bekämpfung des 
gewaltsamen Verschwindenlassens ein. Sie hat bisher allerdings nur wenige Aktionen gesetzt 
(HRCP 8.5.2024). Eine vom Obersten Gerichtshof in Islamabad eingesetzte juristische Kom­
mission, die das mutmaßliche Verschwindenlassen von belutschischen Studenten untersuchen 
sollte, wies in ihrem Bericht vom Februar 2023 die Verantwortung dafür staatlichen Stellen zu 
und warf diesen auch „ ethnic profiling“ von belutschischen Studenten an den Universitäten des 
Landes vor (USDOS 23.4.2024).
Im November 2023 mobilisierten belutschische Frauen einen langen Marsch gegen das Ver­
schwindenlassen von Belutschistan nach Islamabad. Trotz ständiger Hinderungsversuche der 
Sicherheitskräfte erreichten die Protestierenden im Dezember Islamabad (HRCP 8.5.2024; 
vgl. DIP 19.12.2023, VOA 20.12.2023). Um die 200 Teilnehmer wurden dort im Rahmen der 
Niederschlagung des Protests verhaftet (BBC 21.12.2023; vgl. HRCP 8.5.2024), viele davon 
Frauen (HRCP 8.5.2024).
Quellen
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as female-led protests reach capital, https://www.bbc.co.uk/news/world-asia-67783499 , Zugriff 
27.12.2023
■ DIP - Diplomat, The (19.12.2023): Women Are Leading an Unprecedented Protest Movement in 
Balochistan, https://thediplomat.com/2023/12/women-are-leading-an-unprecedented-protest-mov
ement-in-balochistan, Zugriff 27.12.2023
■ EASO - European Asylum Support Office (10.2021): EASO Pakistan Security situation Country of 
Origin Information Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063078/2021_10_EASO_COI_Report
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■ EB - Encyclopaedia Britannica (19.11.2024b): Baloch - People, History, Culture, https://www.britan
nica.com/topic/Baloch, Zugriff 20.11.2024
■ EUAA - European Union Agency for Asylum (17.12.2024): Pakistan - Country Focus, https://euaa.e
uropa.eu/sites/default/files/publications/2024-12/2024_12_EUAA_COI_Report_Pakistan_Country
_Focus.pdf, Zugriff 7.3.2025
■ HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (8.5.2024): State of Human Rights in 2023, https:
//hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2024-State-of-human-rights-in-2023-EN.pdf , 
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com/app/reports/wp-content/uploads/2025/01/Report_2024.pdf, Zugriff 4.3.2025
■ Policy Watcher - Policy Watcher (11.6.2023): The Role of Pubic Private Partnership in Infrastructure 
Development of Balochistan - Policy Watcher, https://policywatcher.com/2023/06/the-role-of-pubic
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■ UNDP - United Nations Development Programme (9.11.2023): Prosperity for Pakistan: A Resilient 
Economy, https://www.undp.org/pakistan/publications/prosperity-pakistan-resilient-economy , 
Zugriff 22.12.2023
■ UNDP - United Nations Development Programme (24.7.2023): Addressing Poverty and Vulnerability: 
Social Protection in Pakistan, https://www.undp.org/pakistan/publications/addressing-poverty-and-v
ulnerability-social-protection-pakistan , Zugriff 22.12.2023
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■ VOA - Voice of America (20.12.2023): Baloch Activists March to Pakistani Capital to Demand End to 
Extrajudicial Killings, https://www.voanews.com/a/baloch-activists-march-to-pakistani-capital-to-d
emand-end-to-extrajudicial-killings-/7406137.html , Zugriff 27.12.2023
17.2 Hazara
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Hazara sind eine ethnische Gruppe mongolisch-turkischer Abstammung und damit häufig an 
ihren Gesichtszügen und ihrer Sprache erkennbar (MRG 6.2019; vgl. AA 21.10.2024). Sie 
sprechen eine östliche Variante des Persischen, genannt Hazaragi, das auch viele mongolische 
und turkische Wörter aufweist. Die meisten sind Zwölfer-Schiiten, einige sind Ismailiten, einige 
auch Sunniten (EB 20.11.2024).
Die Zahl der Hazara in Pakistan wird auf 600.000 bis 900.000 geschätzt, von denen ungefähr 
eine halbe Million in Quetta, der Provinzhauptstadt Belutschistans, lebt (TGP 1.3.2024; vgl. AA 
21.10.2024). Innerhalb Quettas leben Hazara vor allem in den zwei hoch gesicherten Enklaven, 
Hazara Town und Mariabad (TGP 1.3.2024). Kleinere Hazara-Gemeinschaften finden sich auch 
in anderen Teilen des Landes, in nennenswerter Größe z.B. in Karatschi, Lahore und Islamabad. 
In ländlichen Gebieten sprechen sie häufig Hazaragi, in den Städten auch andere Sprachen wie 
Urdu, Standard-Persisch oder Englisch (UKHO 7.2022).
Die Hazara-Gemeinde ist aufgrund ihrer zentralasiatischen Abstammung leicht zu identifizieren 
und war jahrelang in besonderem Maße Opfer anti-schiitischer Anschläge (AA 21.10.2024). Laut 
offiziellen Angaben des belutschischen Innenministeriums wurden von Anfang 2012 bis Ende 
2017 509 Hazara vor allem in Quetta bei inter-konfessionellen Anschlägen u. a. in Bombenatten­
taten, von denen einige um die 100 Tote forderten, getötet. Zur Gewährleistung der Sicherheit 
wurden dauerhaft Kontingente verschiedener militärischer Einheiten für Hazara-Enklaven sowie 
für häufig von ihnen genutzte Routen abgestellt und Patrouillen und Checkpoints eingerich­
tet. Seit Ende 2014 gab es keine derartigen Großanschläge mehr, nichtsdestotrotz kommt es 
weiterhin zu Anschlägen mit geringerer Schlagkraft (NCHRPAK 2.2018).
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Verzeichnet wurden:
• für 2019 24 Hazara als Opfer von interkonfessioneller Gewalt durch das Sicherheitsanaly­
seinstitut Center for Research and Security Studies, CRSS (CRSS 28.1.2020) bzw. durch 
das Institut Pak Institute for Peace Studies, PIPS, 32 Todesopfern bei elf Anschlägen gegen 
Schiiten, wovon die meisten Hazara gewesen seien (PIPS 5.1.2020).
• für 2020 keine Anschläge gegen Hazara sowohl bei PIPS (PIPS 15.6.2021) als auch CRSS 
(CRSS 2.2021).
• Im Jänner 2021 wurden beim größten Anschlag auf Hazara der letzten Jahre elf Bergbau­
arbeiter der Hazara in Belutschistan durch den Islamischen Staat Khorasan Provinz getötet 
(AA 21.10.2024). Im Jahr 2021 gab es keine weiteren Terroropfer unter der Hazara-Minder­
heit (PIPS 4.1.2022).
• Für 2022 führt PIPS einen anscheinend gegen Hazara motivierten Anschlag auf ein Geschäft 
in Quetta an. Dabei wurden drei Menschen getötet, darunter ein Hazara (PIPS 24.2.2023).
• Im Jahr 2023 wurden im August insgesamt drei Polizisten, die der Hazara-Minderheit 
angehören, bei zwei Schussattentaten in Quetta getötet (USDOS 23.4.2024; vgl. PIPS 
10.1.2024).
• Im März 2024 wurde der Vize-Präsident der Balochistan Shia Conference in Hazara Town 
bei einem Schussattentat getötet. PIPS hat keine weiteren Anschläge gegen Hazara für das 
Jahr verzeichnet (PIPS 30.1.2025a; vgl. SATP 1.3.2025).
Außerhalb Belutschistans gab es seit 2014 keine Anschläge auf Hazara (DFAT 25.1.2022; für 
Andauern siehePIPS 24.2.2023, PIPS 10.1.2024PIPS 30.1.2025a). In der Summe liegt das 
Gewalt-Niveau gegen Hazara heute deutlich niedriger als vor 2015 (AA 21.10.2024).
Die Behörden sorgen für Sicherheit bei religiösen Prozessionen von Schiiten, beschränken die 
öffentlichen Gottesdienste jedoch auf die Hazara-Enklaven (USDOS 23.4.2024). In den Enkla­
ven gewährleistet der Staat die Sicherheit außerdem durch Checkpoints und Durchsuchungen 
bei Ein- und Austritt (DFAT 25.1.2022; vgl. TGP 1.3.2024). Vertreter der Hazara beklagen aller­
dings, dass die Sicherheitsmaßnahmen zu einer Ghettoisierung ihrer Viertel führen, und dies 
wiederum zu wirtschaftlicher Ausbeutung. Konsumgüter werden in den Enklaven zu überhöhten 
Preisen verkauft. Die Sorge um die Sicherheit hindert Hazara umgekehrt daran, sich außerhalb 
der Enklaven frei zu bewegen. Die Möglichkeiten, Arbeit zu finden oder eine höhere Bildung 
zu erlangen, sind erheblich eingeschränkt (USDOS 23.4.2024; vgl. TGP 1.3.2024). Außerdem 
beklagen Hazara Fehlverhalten der Sicherheitskräfte bei den Checkpoints (USDOS 23.4.2024).
Hazara stellten seit der Staatsgründung einen fixen Anteil am staatlichen und militärischen 
Personal in Belutschistan (TGP 1.3.2024). Im Zuge des Höhepunkts der Gewalt zwischen 2011 
und 2015 zogen sich viele - auch hochrangige - Hazara aus staatlichen Anstellungen zurück. 
Die meisten selbstständigen Betreiber von Geschäften zogen sich ebenfalls in die Enklaven 
zurück. Nicht-Hazara stellen häufig keine Hazara ein, weil sie fürchten, dass ihre Präsenz sie 
ebenfalls Gewalt aussetzen könnte (CREID/IDS 12.2020; vgl. TGP 1.3.2024).
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Dennoch bestreitet weiterhin ein großer Teil der Hazara sein Einkommen im staatlichen Dienst. 
In beiden Enklaven pendeln Hazara auch täglich für ihre Arbeit. Die Enklaven sind gut organi­
siert, das Bildungsniveau ist im belutschischen Durchschnitt fortschrittlich, ein großer Teil der 
Bewohner gehört der Mittelklasse oder unteren Mittelklasse an (CREID/IDS 12.2020; weiterhin 
zitiert inUKHO 7.2022). Andere Quellen beschreiben die ökonomische Lage in den Vierteln als 
untere Einkommensklasse mit schlechter Qualität der Unterkünfte und unzureichendem Zugang 
zum Schulsystem, Gesundheitsdiensten und Anstellungsmöglichkeiten (JournalMH 26.1.2023).
Viele Hazara bieten ihre Dienstleistungen innerhalb der Enklave an. Grundlegende medizinische 
und andere Dienstleistungen sind in den Enklaven vorhanden. Die Möglichkeiten für eine höhere 
Ausbildung sind allerdings beschränkt. Schulen sind innerhalb der Enklaven angesiedelt (DFAT 
25.1.2022). Auch höhere Schulen sind in den Enklaven vorhanden, allerdings gibt es in Quetta 
nur drei öffentliche Universitäten und aufgrund der Anschläge auf Busse mit Hazara-Studenten in 
den Jahren 2012/13 besuchen viele Hazara diese nicht mehr (CREID/IDS 12.2020). Eine kleine 
Anzahl an reicheren Hazara schickt ihre Kinder an Universitäten in Lahore oder Islamabad, wo 
sie sich sicherer fühlen, viele andere streben aus Sicherheitsbedenken keine Universitätsbildung 
mehr an (DFAT 25.1.2022). Viele Hazara, insbesondere gut gebildete, haben das Land verlassen 
und die Gemeinde leidet an „ Brain drain“, allerdings ist dadurch auch ein merkbarer Geldfluss 
durch Rücküberweisungen entstanden (TGP 1.3.2024).
Einige Hazara geben an, dass sie von Behörden bei der Ausstellung von Personalausweisen und 
Pässen diskriminiert werden (USDOS 23.4.2024; vgl. TGP 1.3.2024). So müssen sie Berichten 
zufolge nachweisen, dass sie Staatsbürger und keine afghanischen Flüchtlinge sind (UKHO 
7.2022; vgl. TGP 1.3.2024). Während der COVID-19-Pandemie wurden Hazara in Quetta als 
Überträger des Virus stigmatisiert und waren verstärkt von verschiedenen Anti-Corona-Maß­
nahmen betroffen, da man vermutete, dass sie es bei Pilgerreisen aus dem Iran eingeschleppt 
hatten (IDS 3.2021; vgl. UKHO 7.2022). Seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan 
2021 wiederum klagen Hazara über eine verstärkte Beobachtung durch die Sicherheitskräfte 
aufgrund der dadurch ausgelösten verstärkten Migration von Hazara nach Pakistan (USDOS 
23.4.2024). Laut einer Analyse des UNHCR gehört ein überproportional hoher Anteil der nach 
der Machtübernahme der Taliban neu angekommenen Flüchtlinge aus Afghanistan der Hazara-
Minderheit an (PIPS 4.1.2022).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland.
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik 
Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
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Studies (12.2020): The Multi-Layered Minority: Exploring the Intersection of Gender, Class and 
Religious-Ethnic Affiliation in the Marginalisation of Hazara Women in Pakistan, https://opendocs.i
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- Pakistan - January 2022, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-pak
istan.pdf, Zugriff 14.8.2024
■ EB - Encyclopaedia Britannica (20.11.2024): Hazara - Definition, Culture, History, Population, https:
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■ IDS - Institute of Development Studies (3.2021): Religious Marginality, Covid-19, and Redress of 
Targeting and Inequalities, IDS Bulletin - Vol. 52 No. 1 , https://opendocs.ids.ac.uk/articles/journal_
contribution/Religious_Marginality_Covid-19_and_Redress_of_Targeting_and_Inequalities/264295
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■ JournalMH - Journal of Migration and Health (26.1.2023): The migrant Hazara Shias of Pakistan and 
their social determinants for PTSD, mental disorders and life satisfaction, https://pmc.ncbi.nlm.nih.g
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■ PIPS - Pak Institute for Peace Studies (15.6.2021): Pakistan Security Report 2020, https://www.pa
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//satp.org/terrorist-activity/pakistan-balochistan-Mar-2024 , Zugriff 4.3.2025
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munity - The Geopolitics, https://thegeopolitics.com/hazaras-of-quetta-from-a-thriving-tribe-to-an-e
nclaved-community, Zugriff 22.11.2024
■ UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (7.2022): Country policy and information 
note Pakistan: Hazaras, https://www.gov.uk/government/publications/pakistan-country-policy-and
-information-notes/country-policy-and-information-note-hazaras-pakistan-july-2022-accessible , 
Zugriff 22.11.2024
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Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
ractices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
17.3 Paschtunen, inkl. Pashtun Tahafuz Movement (PTM)
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Paschtunen besiedeln hauptsächlich die Region zwischen dem Hindukusch im Nordosten Af­
ghanistans und dem nördlichen Abschnitt des Indus in Pakistan. Sie stellen die Bevölkerungs­
mehrheit ab der Region nördlich von Quetta [Belutschistan] bis zum Gebiet zwischen dem 
Sulaiman-Gebirge und dem Indus. Die Städte Peschawar und Quetta sind wichtige Zentren 
paschtunischer Kultur (EB 19.11.2024a). Die Provinz Khyber Pakhtunkhwa weist eine haupt­
sächlich paschtunische Bevölkerung auf (EB 24.11.2024). Ihre Sprache Paschtu wird laut dem 
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letzten Zensus aus dem Jahr 2023 in dieser Provinz von 81 Prozent der Bevölkerung als Mut­
tersprache gesprochen (PAKBS 18.7.2024). Doch auch in der Provinz Belutschistan stellen 
Paschtunen neben den Belutschen eine der zwei größten Bevölkerungsgruppen (EB 6.5.2025). 
Hier sprechen 34 Prozent Paschtu (PAKBS 18.7.2024). Dabei besiedeln sie eher den Norden 
der Provinz (Pakistan Today 7.8.2022).
Insgesamt wird Paschtu laut dem letzten Zensus 2023 von 18,15 Prozent der pakistanischen 
Bevölkerung gesprochen und ist damit, nach dem Punjabi mit 36,98 Prozent, noch vor dem 
Sindhi mit 14,31 Prozent, die zweitgrößte Sprache in Pakistan (PAKBS 18.7.2024).
Die Clanzugehörigkeit ist die Grundlage für den sozialen Aufbau der paschtunischen Bevöl­
kerung, die auch der Verhaltenskodex des Paschtunwali eint. Dispute über Grund und Boden, 
Frauen oder persönliche Kränkungen können zu langen Blutfehden führen, sofern sie nicht 
durch Stammesgerichte, Jirgas, gelöst werden. Paschtunen unterteilen sich in ungefähr 60 
Stämme, die jeder ein bestimmtes Territorium bewohnen. Bekannte Stämme der Bergregion 
Khyber Pakhtunkhwas sind Waziri, Turi, Bangash, Mahsud, Orakzai, Yusufzai und Afridi (EB 
19.11.2024a).
Ein weiteres gemeinsames Element der Paschtunen ist die beinahe ausschließliche Zugehörig­
keit zum sunnitischen Islam (EB 19.11.2024a). Die Stadt Hangu und ihre Umgebung sind jedoch 
durch den Turi-Stamm überwiegend schiitisch geprägt (Khyber NC 25.11.2024). Und auch der 
Stammesdistrikt Kurram ist zu ungefähr 45 Prozent schiitisch. Die Mehrheit der dortigen Schii­
ten lebt in Upper Kurram, wo Schätzungen zufolge 83 Prozent der Bevölkerung schiitisch sind,  
was ebenfalls auf den Turi-Stamm und einige Teile des Bangash-Stammes zurückgeht (IEX 
25.11.2024).
Paschtunen werden in Pakistan traditionell mit einem kriegerischen Image stereotypisiert und 
rezenter mit dem islamistischen Terror verbunden (IndResearch 25.9.2024). Dementsprechend 
klagen Paschtunen aus den Stammesgebieten, dass sie aufgrund ihrer Kleidung, ihrer Stammes­
zugehörigkeit oder auch aufgrund ihrer geografischen Herkunft häufig als Terroristen verdächtigt 
werden (USDOS 23.4.2024). Und so wird auch über eine Stigmatisierung und häufige verbale 
Übergriffe, aber auch Misshandlungen gegenüber Paschtunen in den Provinzen Sindh und Pun­
jab berichtet (EUAA 17.12.2024). Gleichzeitig sind Paschtunen in Pakistan allgegenwärtig, viele 
halten auch hohe politische Ämter. Karatschi, die Hauptstadt des Sindh, ist zahlenmäßig die 
größte paschtunische Stadt, Hunderttausende Paschtunen gehen hier ihren Geschäften nach 
(MBZ 5.7.2024b). Viele Paschtunen dienen auch im Heer (EB 19.11.2024a).
Zwar machen Paschtunen tatsächlich die Mehrheit der Mitglieder der afghanischen und der 
pakistanischen Taliban aus (CSCR 5.8.2024). Doch Tausende Paschtunen wurden über die 
Jahre durch die Anschläge der pakistanischen Taliban oder im Kreuzfeuer der Militäroperatio­
nen getötet und einige Millionen paschtunischer Zivilisten durch die Militäroperationen gegen 
die Taliban vertrieben. Der Frieden ist der Bevölkerung ein Anliegen (RFE/RL 14.1.2023). Als 
rezente Entwicklung sind so in den Stammesgebieten vielfach auch massive Proteste gegen 
die Zunahme der Aktivitäten der Terrorgruppen zu verzeichnen (PIPS 10.1.2024). Die Stämme 
der Region haben bereits während der großen Militäroperationen versucht, gegen die militanten 
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Gruppen vorzugehen. Die meisten der Stammesälteren hatten mit dem Staat kooperiert, indem 
sie Militante ausgehändigt oder über Jirgas Lashkars [Stammestruppen] gebildet haben, um sie 
zu vertreiben. Die eingeschränkte Unterstützung des Staates für die Stämme und die Probleme 
durch die Anti-Terror-Operationen in der Region haben allerdings auch zu Verstimmungen inner­
halb der paschtunischen Stämme gegenüber der Armee geführt (SGO 9.2.2019). Es gibt Kritik 
an den Militäroperationen über systematisches Ethnic Profiling und Menschenrechtsverletzun­
gen im Namen der Terrorbekämpfung (IndResearch 25.9.2024). So bezichtigen die Paschtu­
nen die Sicherheitskräfte u. a. des Verschwindenlassens und extralegaler Tötungen (USDOS 
23.4.2024). Solche Fälle wurden im speziellen in Verbindung mit den weiterhin andauernden 
Militäroperationen in den ehemaligen FATA dokumentiert (EUAA 17.12.2024). Gleichzeitig, so 
berichten paschtunische Aktivisten, sind sie auch Ziel von Terroristen, wenn sie gegen die Ter­
rorgruppen auftreten (USDOS 23.4.2024). Ebenso sind pro-staatliche Stammesältere weiterhin 
ein Angriffsziel der Terrorgruppen in Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 10.1.2024).
In den letzten Jahren entstand das Pashtun Tahafuz Movement (Pashtun Protection Move­
ment / PTM), eine Bewegung, die sich für die Rechte der Paschtunen einsetzt. Die Bewegung 
fordert unter anderem die Aufklärung und Beendung von Fällen außergerichtlicher Tötungen 
und des Verschwindenlassens, die Räumung von Landminen in den ehemaligen Stammes­
gebieten und ein Ende des Ethnic Profiling und der Belästigung durch die Sicherheitskräfte 
(IndResearch 25.9.2024). Die PTM wendet sich sowohl gegen das Militär als auch Terroristen 
(DW 24.7.2024). Die Bewegung setzt sich eher aus jungen, gebildeten Paschtunen zusammen 
und inkludiert auch Frauen und Frauenrechte (VIF 25.10.2024). Die friedvolle Art der Proteste 
half dabei, die Anliegen und Beschwerden der Paschtunen in den öffentlichen, nationalen und 
internationalen Fokus zu bringen (SGO 9.2.2019) Sie hat sich als machtvolle Stimme und signi­
fikante Menschenrechtsbewegung innerhalb Pakistans etabliert und weltweite Aufmerksamkeit 
für ihre Anliegen und die Menschenrechtsverletzungen in den Stammesgebieten erreicht (VIF 
25.10.2024). Die Anliegen der PTM finden bei vielen Pakistanis Unterstützung - nicht nur un­
ter den Paschtunen (MBZ 5.7.2024b). Da die PTM mit ihrer Kritik die Legitimität des Militärs 
untergräbt, ist sie dessen Feindseligkeiten ausgesetzt. Das Militär unterstellt der Bewegung 
Verbindungen zum afghanischen und indischen Geheimdienst sowie zu Terrorgruppen (VIF 
25.10.2024 vgl. VOA 10.10.2024). Von den Sicherheitsbehörden und Gerichten ist sie folglich 
seit Jahren Repressionen ausgesetzt (FH 5.2024a). Laut Angaben einiger Führer und Aktivisten 
der Organisation werden sie bedroht, unrechtmäßig oder ohne Verfahren verhaftet, zensuriert 
sowie von Inlands- und Auslandsreisen abgehalten (USDOS 23.4.2024).
Dennoch gelingt es ihr, ihre Anhänger für Massendemonstrationen und Sit-ins zu mobilisieren, 
um gegen Menschenrechtsverletzungen zu protestieren. Allerdings geschieht dies seit 2020 un­
ter stärkerer Beobachtung. Sicherheitsbehörden nahmen PTM-Anführer im Zusammenhang mit 
Protesten und Reden fest (USDOS 23.4.2024; vgl. DW 24.7.2024, EUAA 17.12.2024). Im Okto­
ber 2024 wurde die PTM auf die Liste der verbotenen Organisationen unter dem Anti-Terror-Ge­
setz aufgenommen, was von Menschenrechtsorganisationen kritisiert wurde (AI 8.10.2024; vgl. 
VOA 10.10.2024). Trotz des Verbots genehmigte die Provinzregierung kurz darauf die Abhaltung 
einer Großen Jirga, die von der PTM organisiert wurde, der Pashtun Qaumi Jirga. Sie genoss 
138
143

großen Zulauf unter den Paschtunen. Es nahmen daran auch Vertreter der Regierung und ver­
schiedener Parteien teil. Als Abschluss wurde der Provinzregierung eine 22-Punkte-Forderung 
übergeben (VIF 25.10.2024). Auch paschtunische Frauenrechtsaktivisten und -aktivistinnen 
waren vertreten (DAWN 14.10.2024).
Quellen
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https://www.amnesty.org/en/latest/news/2024/10/pakistan-authorities-must-immediately-revoke-b
an-on-pashtun-tahaffuz-movement , Zugriff 27.11.2024
■ CSCR - Centre for Strategic and Contemporary Research (5.8.2024): Why Afghan Taliban Support 
Pakistani Taliban - Centre for Strategic and Contemporary Research, https://cscr.pk/explore/themes
/defense-security/why-afghan-taliban-support-pakistani-taliban , Zugriff 27.11.2024
■ DAWN - DAWN Newspaper (14.10.2024): PTM jirga deplores militancy, sense of deprivation, https:
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■ DW - Deutsche Welle (24.7.2024): Pakistan: Why are many Pashtuns turning against Islamabad?, 
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itannica.com/place/Balochistan, Zugriff 10.5.2025
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ce/Khyber-Pakhtunkhwa, Zugriff 28.11.2024
■ EB - Encyclopaedia Britannica (19.11.2024a): Pashtun - Definition, People, Culture, Religion, https:
//www.britannica.com/topic/Pashtun, Zugriff 25.11.2024
■ EUAA - European Union Agency for Asylum (17.12.2024): Pakistan - Country Focus, https://euaa.e
uropa.eu/sites/default/files/publications/2024-12/2024_12_EUAA_COI_Report_Pakistan_Country
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■ FH - Freedom House (5.2024a): Pakistan - Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/c
ountry/pakistan/freedom-world/2024, Zugriff 10.5.2024
■ IEX - India Express (25.11.2024): Explained: Shia vs Sunni in the killing fields of Pakistan’s Kurram, 
https://indianexpress.com/article/explained/explained-global/shia-vs-sunni-in-the-killing-fields-of-p
akistans-kurram-9687770/, Zugriff 28.11.2024
■ IndResearch - Indic Researchers Forum (25.9.2024): Ethnic Profiling and Discrimination Against 
Pashtuns in Pakistan: A Security and Human Rights Concerns For Regional Stability - Indic, https:
//indicrf.org/article/centre-for-pakistan-studies/ethnic-profiling-and-discrimination-against-pashtun
s-in-pakistan-a-security-and-human-rights-concerns-for-regional-stability , Zugriff 26.11.2024
■ Khyber NC - Khyber News Channel (25.11.2024): Sectarian Conflict in Kurram: What is the Solution?, 
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7/05/algemeen-ambtsbericht-pakistan-juli-2024/algemeen-ambtsbericht-pakistan-juli-2024.pdf , 
Zugriff 17.4.2025
■ PAKBS - Pakistan Bureau of Statistics [Pakistan] (18.7.2024): Results Of 7th Population And Housing 
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■ PIPS - Pak Institute for Peace Studies (10.1.2024): Pakistan Security Report 2023, https://pakpips.
com/app/reports/wp-content/uploads/2024/01/Security_Report_2023.pdf, Zugriff 11.1.2024
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A Renewed Offensive Against The Pakistani Taliban, https://www.rferl.org/a/32223479.html, Zugriff 
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■ SGO - Sage Open Journal (9.2.2019): Pakistan’s “Tribal” Pashtuns, Their “Violent” Representation, 
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139
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Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
ractices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
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Voices of the Pashtuns in Pakistan, https://www.vifindia.org/article/2024/october/25/Pashtun-Qaumi
-Jirga-of-the-PTM-The-Voices-of-the-Pashtuns-in-Pakistan , Zugriff 17.4.2025
■ VOA - Voice of America (10.10.2024): Pakistan’s banned PTM: A movement for Pashtun rights, 
https://www.voanews.com/a/pakistan-s-banned-ptm-a-movement-for-pashtun-rights/7818187.html , 
Zugriff 27.11.2024
18 Relevante Bevölkerungsgruppen
18.1 Frauen
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Die Rolle und das Bild der Frau in Pakistan werden in erster Linie von einer islamischen Gesell­
schaft geprägt, in der weite Teile einer sehr konservativen Denkweise anhängen. Dem stellen 
sich vor allem Frauen aus der wirtschaftlichen Oberschicht entgegen, denen es zum Teil ge­
lingt, wichtige Positionen in Staat und Gesellschaft zu erringen (AA 21.10.2024). Das Gesetz 
verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, aber die Behörden setzen dies nicht um. 
Frauen sind mit Diskriminierung im Beruf, Familien- und Eigentumsrecht sowie im Justizsystem 
konfrontiert (USDOS 23.4.2024). Frauen sind rechtlich aufgrund der in Teilen des materiellen 
und prozessualen Rechts vorrangigen Anwendung der Scharia deutlich schlechter gestellt (AA 
21.9.2023). Rechtliche Bestimmungen, die Frauen benachteiligen, finden sich u. a. im pakista­
nischen Strafgesetz und dem Staatsangehörigkeitsrecht (AA 21.10.2024).
Im Women, Peace and Security Index der Georgetown University und des Peace Research 
Institute Oslo nimmt Pakistan für 2023/24 den 158. Platz von 177 ein. Im Bereich rechtliche 
Diskriminierung und Parlamentssitze von Frauen schneidet das Land im Regionalvergleich Süd­
asien knapp über dem Durchschnitt, in den Bereichen Teilhabe am Berufsleben sowie Teilhabe 
an der Schulbildung weit unter dem Durchschnitt ab (GIWPS/PRIO 2023). Im Global Gender 
Gap Report des World Economic Forum belegte Pakistan 2024 den 145. Platz von 146 er­
fassten Staaten (AA 21.10.2024). Die Erwerbsquote lag für Frauen im Jahr 2021 bei nur rund 
21 Prozent (BS 19.3.2024). Frauen beteiligen sich allerdings aktiv als Mitglieder in politischen 
Parteien. Sie waren aber nicht immer erfolgreich bei der Sicherung von Führungspositionen 
innerhalb der Parteien oder in deren Entscheidungsgremium, abgesehen von den Frauenflügeln 
(USDOS 23.4.2024). Im Jänner 2022 wurde erstmals eine Frau zur Richterin am pakistanischen 
Supreme Court ernannt (ABC News 8.1.2022).
60 der 336 Sitze in der Nationalversammlung sind für Frauen reserviert (EB 3.5.2025). Auch im 
Senat, in den Provinzversammlungen und in den Gemeinderäten ist ein Anteil der Sitze für Frau­
en reserviert. Frauen können auch für die nicht reservierten Sitze kandidieren, einzelne dieser 
Sitze in der Nationalversammlung und im Senat sind mit Frauen besetzt (USDOS 20.3.2023). 
In ländlichen Gebieten halten kulturelle und traditionelle Barrieren manche Frauen davon ab, zu 
wählen (USDOS 23.4.2024).
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145

Gewalt gegen Frauen und Mädchen - einschließlich Vergewaltigung, Mord, Säureangriffe, häus­
liche Gewalt und Zwangsverheiratung - ist nach wie vor in ganz Pakistan ein ernstes Pro­
blem. NGOs schätzen, dass etwa 1.000 Frauen im Jahr Opfer von Ehrenmorden werden. Frau­
en, die religiösen Minderheiten angehören, sind besonders von Zwangsehen gefährdet (HRW 
16.1.2025). Die NGO Sustainable Social Development Organization spricht anhand von Daten 
der Polizei für das Jahr 2023 alleine für den Punjab von 6.664 Vergewaltigungen von Frau­
en, 562 Entführungen, 120 Fällen von Ehrenmorden und 10.201 anderen Formen von Gewalt, 
inklusive Belästigung (SSDO 2024).
Vergewaltigung ist eine Straftat mit einem Strafrahmen von 10 bis 25 Jahren Haft bis hin zur 
Todesstrafe. Gesetzlich ist u.a. die Sammlung von DNA-Beweisen, die Geheimhaltung des Na­
mens des Opfers und das Recht auf juristische Vertretung für Vergewaltigungsopfer vorgesehen. 
Das Gesetz stellt Vergewaltigung in der Ehe nicht ausdrücklich unter Strafe. Obwohl Vergewalti­
gungen häufig vorkommen, wird nur sehr selten von ihnen berichtet, und sie gelangen nur selten 
zur Strafverfolgung (USDOS 23.4.2024). Doch auch die Verurteilungsquote bei angezeigten 
Vergewaltigungen liegt bei nur 0,3 Prozent (AA 21.10.2024). NGOs berichten, dass die Polizei 
mitunter Bestechungsgelder von Tätern annimmt, Opfer misshandelt oder sie bedroht und Druck 
ausübt, damit eine Anzeige fallengelassen wird, insbesondere wenn der Täter in der Gemeinde 
einflussreich ist. Darüber hinaus gibt es Berichte, wonach im Rahmen des traditionellen Jirga-
und Panchayat-Rechtssystem in ländlichen Gebieten Opfer von Vergewaltigungen gezwungen 
werden, Täter zu heiraten, oder dass ein Familienmitglied des Opfers berechtigt wird, ein Fa­
milienmitglied des Angeklagten zu vergewaltigen. Allerdings gibt es auch Berichte, wonach die 
Strafverfolgung aufgrund von Aufklärungskampagnen und dem Aufbau von polizeilichen Kapa­
zitäten zunimmt. Der Einsatz medizinischer Untersuchungen bei Vergewaltigungsfällen nahm 
ebenfalls zu, doch in vielen Gebieten ist das medizinische Personal noch nicht ausreichend 
geschult oder ausgerüstet, was die Strafverfolgung weiter erschwert. Die meisten Vergewal­
tigungsopfer, insbesondere in ländlichen Gebieten, haben keinen Zugang zum vollständigen 
Spektrum an grundlegenden Versorgungsleistungen. Eine begrenzte Anzahl an Frauenhilfszen­
tren bietet im Rahmen von Netzwerken mit lokalen Hilfeleistern Opfern sexueller Gewalt das 
gesamte Spektrum an grundlegenden Versorgungsleistungen an (USDOS 23.4.2024). Die NGO 
War against Rape unterstützt z.B. Opfer sexueller Gewalt u.a. mit Psychotherapie, rechtlicher 
Beratung und Begleitung ins Krankenhaus, zu Gericht und zur Polizei (WAR/FB 9.4.2024).
Häusliche Gewalt ist weit verbreitet (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 21.10.2024). Sie wird allgemein 
toleriert (AA 21.10.2024). Einige Berichte, auf die sich auch die staatliche Menschenrechts­
kommission bezieht, gehen davon aus, dass bis zu 90 Prozent aller Frauen häusliche Gewalt 
durch Partner oder die Familie erfahren haben (NCHRPAK 3.2023; vgl. FuchsiaMgz 1.2.2024). 
Es gibt kein Bundesgesetz gegen häusliche Gewalt. Die Polizei kann Taten häuslicher Gewalt 
gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches zu Körperverletzung anklagen 
(USDOS 23.4.2024). Im Juni 2021 verabschiedete der pakistanische Senat zwar ein Bundesge­
setz gegen häusliche Gewalt. Nach Protesten verschiedener islamischer Rechtsgelehrter wurde 
es allerdings dem Council of Islamic Ideology zur Revision vorgelegt (Nation 11.8.2021; vgl. AI 
25.3.2024). Der Rat befand, dass das Gesetz gegen einige islamische Prinzipien verstößt (HRW 
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