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verbreitet, auch zwischen heterosexuellen - ohne dass dies die Gesellschaft kümmert. Eine 
Quelle führt dies auf die Geschlechtertrennung zurück. Offene homosexuelle Identitäten können 
hingegen nicht gezeigt werden, dies würde das Risiko von Diskriminierung, Ausgrenzung und 
sozialem Abstieg, aber auch Gewalt - in manchen Fällen lebensbedrohlicher - bergen (OFPRA 
24.11.2024). So können Angehörige sexueller Minderheiten auch Opfer von Ehrenmorden oder 
Zwangsheiraten werden (UKHO 4.2022). Homosexualität wird von vielen als eine unmorali­
sche Abweichung gesehen, über die man hinweg auf den „ geraden“ Weg kommen muss (DIP 
19.4.2021). Dementsprechend gibt es Berichte zu Exorzismen bzw. spiritueller Umerziehung 
oder erzwungenen Ehen von Personen, deren homosexuelle Neigungen den Familien bekannt 
werden (OFPRA 24.11.2024).
Legale Orte zum Austausch, wie Schwulenbars oder -clubs gibt es nicht (OFPRA 24.11.2024; vgl. 
NOBO 17.6.2024). Im Juni 2024 wurde ein Mann verhaftet und in die Psychiatrie eingewiesen,  
nachdem sein behördlicher Antrag auf Eröffnung einer Schwulenbar in Khyber Pakhtunkhwa 
öffentlich bekannt geworden war. Darin hatte er argumentiert, dass keine sexuellen Handlungen 
im Club erlaubt sein würden (Telegraph 9.6.2024). Verschiedene Quellen berichten, dass sich die 
Community über soziale Medien austauscht und Treffen bzw. Partys organisiert, insbesondere 
in Karatschi, Islamabad und Lahore. Einschlägige Netzwerke wie Tinder und Grindr bieten ein 
Austauschforum. Diese sind zwar von den Behörden blockiert, werden allerdings über VPN-
Tunnel weiterhin aufgesucht, oder es wird auf weniger bekannte Online-Foren ausgewichen. 
Soziale Medien bieten neue Formen der Interaktion und im Vergleich zur Kontaktaufnahme auf 
der Straße mehr Sicherheit, was ein gewisses Maß an sexueller Befreiung darstellt (OFPRA 
24.11.2024; vgl.NOBO 17.6.2024).
Genderdiverse Personen und das Konzept des dritten Geschlechts werden hingegen als Teil 
der lokalen Kultur gesehen, wie in den traditionellen Beispielen der Hijra- und Khawaja Sira-Ge­
meinschaften sowie der intersexuellen Personen, den Khunsa. Sie werden auch in religiösen 
Schriften anerkannt (ILGA World 30.11.2023). Im Gegensatz zu homo- oder bisexuellen Men­
schen genießen Transgender-Personen dadurch gesetzlich anerkannte Rechte. So verankert 
das Transgender Persons (Protection of Rights) Act (TGPA) aus dem Jahr 2018 das Recht auf 
Anerkennung des selbst gewählten Geschlechts. Es verbietet Diskriminierung in den Bereichen 
Bildung, Beschäftigung und Zugang zur Gesundheitsversorgung sowie Belästigung innerhalb 
und außerhalb der Wohnung, die auf dem Geschlecht, der Geschlechtsidentität oder dem Aus­
druck des Geschlechts beruht. Durch das Gesetz werden Transgender-Personen alle in der 
Verfassung des Landes anerkannten Grundrechte garantiert. Das Gesetz erkennt auch das 
Recht von Transgender-Personen an, zu erben, zu wählen, sich zu versammeln, Zugang zu 
öffentlichen Plätzen zu haben und ein öffentliches Amt auszuüben (OFPRA 24.11.2024).
Der Federal Shariat Court hat allerdings im Mai 2023 einige Artikel des Gesetzes als entge­
gen den Prinzipien des Islams stehend erklärt. Diese betreffen die selbstständige Wahl des 
Geschlechts als männlich oder weiblich. Er bestätigte allerdings die Anerkennung, den Schutz 
vor Diskriminierung und die Möglichkeit affirmativer Maßnahmen für intersexuelle Personen, 
Eunuchen und Khawaja Sira bzw. Hijras (DAWN 19.5.2023). Dieses Urteil wurde vor dem Su­
preme Court beeinsprucht (GFAN 8.7.2024; vgl. EUAA 17.12.2024). Nach dem Spruch hatte 
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die National Database and Registration Authority die Ausstellung von ID-Karten mit dem Ein­
trag des dritten Geschlechts „ X“ gestoppt, allerdings nach einem entsprechenden Spruch der 
Sharia Appellate Bench des Supreme Courts im September 2023 wieder aufgenommen (LAB 
28.9.2023). Ein Gesetz zum Schutz der Rechte aller Angehörigen sexueller Minderheiten gibt 
es nicht (USDOS 23.4.2024).
Trotz der Anerkennung der traditionellen Formen genderdiverser Identität werden Transgender 
gleichzeitig ebenso geächtet (MBZ 5.7.2024b). Transgender-Personen sind damit häufig von 
jenen sozialen Netzwerken ausgeschlossen, die andere bei ihrem Auskommen unterstützen 
(UNDP 6.11.2024). Die meisten Transgender-Personen werden von ihrer Familie verstoßen und 
haben wenig Möglichkeiten auf Bildung oder eine Anstellung, viele verdingen so ihr Auskommen 
mit der Darbietung von Tänzen auf Feiern, Bettelei oder Sexarbeit. Ihre soziale Stigmatisierung 
schränkt auch ihre Unterkunftsmöglichkeit meist auf die Slums ein (JHPublic Health 27.9.2024). 
Schließlich weigern sich Immobilienbesitzer häufig, ihnen Wohnraum zu vermieten oder verkau­
fen (USDOS 23.4.2024). Die meisten leben in sogenannten Deras, in einer Gemeinschaft mit 
anderen Transgender-Personen unter der Patronage eines Gurus. Ihre soziale Lage stellt für 
sie auch eine Hürde bei der Erlangung von ID-Karten dar, einer der Gründe warum derzeit nur 
221 Transgender-Frauen das Benazir Income Support Programme in Anspruch nehmen, ein 
Sozialhilfeprogramm, von dem 8,6 Millionen Menschen landesweit profitieren (JHPublic Health 
27.9.2024). Das Programm unterstützt Familien über Zahlungen an die Frauen und wurde auch 
auf Transgender-Frauen ausgedehnt, sofern diese eine ID-Karte mit dem Eintrag als drittes 
Geschlecht haben (MOFPAKI 11.6.2024).
Mehrere Organisationen arbeiten im Bereich der Rechte und Gesundheit sexueller Minderheiten. 
Angesichts der Stigmatisierung von Homosexualität treten diese offen nur für die Rechte von 
Transgender-Personen ein. Homosexualität wird nur im Zusammenhang mit der Bekämpfung 
von HIV thematisiert (OFPRA 24.11.2024). Lokale Organisationen im Bereich sind z. B. Blue 
Veins (Blue Veins o.D.), Khawaja Sira Society (KhawajaS o.D.), TransAction Pakistan (TransAc­
tion 14.4.2025), Vision (VPAK o.D.) sowie Wajood, HOPE, Naz Male Health Alliance und Parwaz 
Male Health Society (HDTrust 16.12.2024). In letzter Zeit haben sexuelle Minderheiten an Orga­
nisationsgrad und Sichtbarkeit gewonnen, was sich z. B. in verschiedenen Veranstaltungen, wie 
der aktiven Teilnahme am Aurat March, dem Frauenmarsch, zeigt. Im November 2022 wurde in 
Karatschi der erste Sindh-Moorat-Marsch, der Marsch der Transgender-Personen, organisiert. 
Er wurde auch 2023 (OFPRA 24.11.2024) und 2024 abgehalten (DAWN 25.11.2024).
Seit der Verabschiedung des TGPA unternahmen staatliche Stellen mehrere progressive Schritte 
im Sinne des Schutzes und der Inklusion von Transgender-Personen (GFAN 8.7.2024). Im 
Punjab wurde die erste Schule mit Internat für Transgender- bzw. Intersex-Kinder eingerichtet 
(GFAN 8.7.2024; vgl. Express Tribune 31.3.2024). Im Sindh wurde im Juli 2022 eine Quote 
von 0,5 Prozent für Anstellungen von Transgender-Personen im öffentlichen Dienst eingeführt 
(DAWN 6.7.2022; vgl. ODiplomat 24.1.2025). Im Jänner 2025 folgte mit dem Beschluss der 
Transgender Education Policy die Einführung verschiedener Maßnahmen zur Förderung der 
Bildung und Berufsaussichten von Transgender-Personen (ODiplomat 24.1.2025). Die Provinz 
Sindh und ihre Hauptstadt Karatschi gelten laut einem Interview auch als aufgeschlossener als 
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andere Teile des Landes (MBZ 5.7.2024b). Außerdem kandidierten bei den letzten Allgemeinen 
Wahlen 2024 fünf Transgender-Personen (UNDP 6.11.2024).
Doch haben auch die Anfeindungen zugenommen (OFPRA 24.11.2024). So bereiten die Be­
hörden Veranstaltungen wie dem Aurat March manchmal Probleme beim Erhalt der Versamm­
lungserlaubnis mit dem Argument, sie unterstützen sexuelle Minderheiten (USDOS 23.4.2024). 
Zunehmend attackieren islamistische Gruppen und Parteien Angehörige sexueller Minderhei­
ten sowie deren Anliegen mit Hassreden und Desinformationskampagnen (GFAN 8.7.2024; 
vgl. EUAA 17.12.2024). Mehrere Quellen berichten auch über eine Zunahme an Gewaltakten, 
aufgrund ihrer Sichtbarkeit besonders gegenüber Transfrauen. Regional sticht dabei Khyber 
Pakhtunkhwa hervor (OFPRA 24.11.2024).
In Bezug auf Zahlen zu Gewaltvorkommen dokumentierten Menschenrechtsaktivisten für den 
Zeitraum von 2019 bis 2022 an die 1.000 Fälle von Gewalt oder anderer unmenschlicher Behand­
lung von Angehörigen sexueller Minderheiten und eine weitere Quelle 84 Morde an Transperso­
nen in den Jahren zwischen 2015 und Mitte 2023 (OFPRA 24.11.2024). In Khyber Pakhtunkhwa 
wurden nach Medienberichten zwischen 2019 und 2024 267 Fälle von Gewalt gegen Trans­
gender-Personen registriert, wobei es nur in einem Fall zu einer Verurteilung gekommen ist. 
Im Jahr 2024 wurden in der Provinz mindestens sieben Transgender-Personen getötet (HRW 
16.1.2025).
Die Verbrechen werden oft nicht gemeldet, und die Polizei unternimmt im Allgemeinen wenig, 
wenn sie Meldungen erhält. Um dem entgegenzuwirken, hat die Polizei in Rawalpindi im Jahr 
2020 ein Pilotprojekt mit der Bezeichnung Tahafuz-Center zum Schutz von Transgender-Perso­
nen mit dem ersten Transgender-Opferschutzbeauftragten initiiert. Dieser ist selbst Mitglied der 
Transgendergemeinschaft. Zwischenzeitlich wurden 36 Transgender-Personen verteilt über die 
Provinz als Opferschutzbeauftragte angestellt. 2022 eröffnete auch in Islamabad ein Tahafuz-
Center. Polizeistationen in Khyber Pakhtunkhwa richteten Schalter für Transgender-Personen 
ein, die über Empfehlungen aus der Community besetzt werden. Auch wurden Transgender-
Rechte in die Polizeiausbildung der Provinz aufgenommen. In Islamabad und Punjab halten 
lokale NGOs Sensibilisierungsschulungen für Polizisten ab (USDOS 23.4.2024).
Quellen
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■ VPAK - Vision Pakistan (o.D.): Vision, https://www.visionpk.org, Zugriff 16.4.2025
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19 Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2025-04-10 15:43
Per Gesetz sind die Bewegungsfreiheit im Land sowie ungehinderte internationale Reisen, 
Emigration und Repatriierung gewährleistet. Diese Rechte werden allerdings eingeschränkt 
(USDOS 23.4.2024). Die Behörden beschränken aus Sicherheitsbedenken regelmäßig interne 
Bewegungen bzw. Reisen in einigen Teilen des Landes (FH 5.2024a). So ist der Zugang zu 
bestimmten Gebieten der ehemaligen FATA und Belutschistans - unter dieser Begründung - 
eingeschränkt. Für Reisen in Gebiete, die als sensibel eingestuft werden, ist ein beglaubigtes 
„ No-Objection-Certificate“ notwendig (USDOS 23.4.2024). Die Bewegungsfreiheit wird auch des 
Öfteren durch Proteste oder Straßensperren für Sicherheitsmaßnahmen eingeschränkt (HRCP 
8.5.2024). Alle größeren Städte sind mit Autobahnen verbunden (UKHO 7.2024).
Das Hauptinstrument zur Einschränkung von Auslandsreisen ist die Exit Control List (ECL), 
die namentlich genannte Personen von der Nutzung der offiziellen Ausreisepunkte des Landes 
ausschließt (FH 5.2024a). Personen auf der ECL ist es verboten, ins Ausland zu reisen. Diese 
Liste soll Personen, welche in staatsfeindliche Aktivitäten und Terrorismus involviert sind oder in 
Verbindung zu einer verbotenen Organisation stehen bzw. jene, gegen die ein Strafverfahren vor 
höheren Gerichten anhängig ist, von Auslandsreisen abhalten (USDOS 23.4.2024). Regelmäßig 
wird die ECL allerdings als Mittel zur Kontrolle von Dissidenten eingesetzt (FH 5.2024a). Nach 
gewalttätigen Protesten wurde etwa eine hohe Anzahl an PTI-Anhängern auf die Liste gesetzt 
(HRCP 8.5.2024). Laut Zivilgesellschaft befinden sich auch Menschenrechtsverteidiger und 
Kritiker der Regierung und des Militärs auf der Liste. Es ist möglich, vor Gericht Einspruch zu 
erheben und seinen Namen streichen zu lassen (USDOS 23.4.2024). Für Personen, die auf 
der Liste stehen, ist es schwierig, aber nicht unmöglich, z.B. über illegale Wege das Land zu 
verlassen (DFAT 25.1.2022; weiterhin zitiert inUKHO 7.2024).
Ausweichmöglichkeiten
Interne Migration ist weit verbreitet und es gibt zahlreiche große Städte mit Einwohnerzahlen 
zwischen 1 und 17 Millionen. Städte, wie Karatschi, Islamabad und Lahore haben eine ethnisch 
und religiös diverse Bevölkerung (UKHO 7.2024). Die Großstädte, wie z.B. Rawalpindi, Lahore, 
Karatschi oder Multan bieten potenziell Verfolgten Anonymität (AA 21.10.2024).
Schiiten sind über das ganze Land verteilt, und es gibt große schiitische Gemeinschaften in 
den großen Städten (UKHO 7.2021). Angehörige der schiitischen Minderheit der Hazara al­
lerdings leben in Pakistan beinahe ausschließlich in der Provinz Belutschistan, die meisten 
in Quetta (AA 21.10.2024). Einige weitere Gemeinschaften finden sich insbesondere in den 
großen Städten, wie Karatschi. Nach Einschätzung des britischen Innenministeriums können 
sich je nach individuellen Umständen bei privater Bedrohung Ausweichmöglichkeiten ergeben 
(UKHO 7.2022). Die Minderheit ist allerdings aufgrund ihrer zentralasiatischen Abstammung 
leicht zu identifizieren. Nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes sind inländische 
Ausweich- oder Fluchtmöglichkeiten zwar nicht grundsätzlich auszuschließen, erscheinen aber 
im Falle der Hazara aus Belutschistan deutlich beschränkt (AA 21.10.2024).
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Ahmadis bietet ein Umzug nach Rabwah, ihrem religiösen und administrativen Zentrum, nach 
Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes, nur noch teilweise Schutz vor Repressio­
nen. Für Ahmadis besteht ebenso die Möglichkeit, in den Schutz größerer Städte zu fliehen, 
falls es sich nicht um Menschen handelt, die überregional bekannt geworden sind. Dies sehen 
auch Vertreter unabhängiger pakistanischer Menschenrechtsorganisationen als grundsätzliche 
Ausweichmöglichkeit (AA 21.10.2024). Die staatlichen Gesetze betreffend der Ahmadiyya-Glau­
bensauslegung gelten in ganz Pakistan und damit auch in Rabwah (UKHO 9.2021).
Verfolgte Angehörige der christlichen Minderheit haben generell Ausweichmöglichkeiten in 
andere Landesteile - abgesehen von Fällen, die überregional bekannt geworden sind (AA 
21.10.2024).
Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen oft das Aufgeben der bisherigen wirt­
schaftlichen Basis mit sich bringt (AA 21.10.2024). Die Möglichkeit, in einer neuen Umgebung 
Fuß zu fassen, hängt von finanziellen Mitteln sowie familiären, ethnischen und/oder Stammes­
netzwerken ab. Für alleinstehende Frauen ist es schwierig, umzusiedeln (DFAT 25.1.2022; 
weiterhin zitiert in UKHO 7.2024).
Quellen
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Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland.
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik 
Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
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Zugriff 10.5.2024
■ UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (7.2024): Country Policy and Information 
Note Pakistan: Internal relocation - 2, https://www.ecoi.net/en/file/local/2112264/PAK CPIN Internal 
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■ UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (7.2022): Country policy and information 
note Pakistan: Hazaras, https://www.gov.uk/government/publications/pakistan-country-policy-and
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Zugriff 22.11.2024
■ UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (9.2021): Country Policy and Information 
Note Pakistan: Ahmadis, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059923/PAK_CPIN_Ahmadis.pdf , 
Zugriff 9.10.2024
■ UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (7.2021): Country policy and information 
note: Shia Muslims, Pakistan, https://assets.publishing.service.gov.uk/media/60ed55a1d3bf7f568
160ecc0/Pakistan-Shia_Muslims-CPIN-v3.0_July_2021_.pdf , Zugriff 26.12.2024
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Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
ractices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
160
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19.1 Registrierungswesen
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Zwar gibt es mit der Database and Registration Authority (NADRA) eine Behörde, die für das 
Personenstandswesen zuständig ist, ein dem deutschen vergleichbares Meldewesen existiert 
jedoch nicht, und es ist kein zentrales Personenstandsregister vorhanden. Adressen werden 
meist nur einmalig bei Ausstellung eines Personalausweises registriert, eine spätere Adressän­
derung wäre zwar möglich, wird in der Praxis aber kaum vorgenommen. Es gibt keine zentralen 
Informations- oder Fahndungsregister, nur regionale in den jeweiligen Provinzen sowie Bundes­
behörden - und auch diese werden unvollständig bestückt. Haftbefehle werden nur eingetragen, 
wenn ausdrücklich erbeten, was oftmals nicht geschieht. Es gibt ein Datensystem der Bundes­
polizei, Federal Investigation Agency - FIA, worin ebenfalls Personen aufgenommen werden 
können, die bei der Ausreise überprüft oder festgenommen werden sollen. Auch das erfolgt per 
Einzelersuchen auf Entscheidung der FIA und nur 30 Tage lang (AA 21.10.2024).
Identitätskarten (NIC) sind verpflichtend vorzuweisen, um Dokumente (z.B. Führerschein, Reise­
pass) zu erhalten, ein Bankkonto zu eröffnen, sich als Wähler registrieren zu lassen, Wohnungen 
zu kaufen oder einer legalen Anstellung nachzugehen. Identitätskarten werden allen Bürgern 
ab dem 18. Lebensjahr auf Antrag ausgestellt. Die für die Ausstellung zuständige Behörde ist 
die National Database and Registration Authority (NADRA). Beim Registrierungsprozess wer­
den auch Daten wie die Religionszugehörigkeit sowie die permanente und temporäre Adresse 
erhoben. Die Computerised National Identity Cards (CNIC) sollen allmählich durch die Smart 
National Identity Card (SNIC) ersetzt werden. Derzeit sind beide gültig (DFAT 25.1.2022). Im 
September 2022 berichtete die NADRA, dass 97 Prozent aller erwachsenen Pakistani mit diesen 
Identitätskarten registriert sind (Biometric 14.10.2022).
Für im Ausland lebende pakistanische Staatsbürger ist es möglich, bei der NADRA online eine 
„ National Identity Card for Overseas Pakistanis“ zu beantragen (NADRA o.D.c).
Ab der Geburt können Kinder bei der NADRA registriert werden, die Eltern erhalten dann ein 
Child Registration Certificate für das Kind, das auch als B-Form bekannt ist. Dafür muss der 
beantragende Elternteil eine NIC oder eine NICOP besitzen und einen Nachweis der Doku­
mentation der Geburt durch das zuständige Union Council bringen. Für Unter-Einjährige ist es 
möglich den Antrag per NADRA-App zu stellen (NADRA o.D.d).
Spitäler stellen automatisch Geburtsnachweise für die bei ihnen geborenen Kinder aus. Für die 
vielen Geburten außerhalb der Spitäler gibt es keinen automatischen Geburtenregistrierungs­
prozess, und es gibt keine zentrale Datenbank (DFAT 25.1.2022; vgl. KP 6.10.2024). Um eine 
Geburt registrieren zu lassen, sind verschiedene Dokumente notwendig, die für viele Pakistanis 
einen hohen bürokratischen Aufwand bedeuten. UNICEF geht in seinem Bericht 2023 davon 
aus, dass 60 Prozent aller Unter-Fünfjährigen nicht registriert sind (KP 6.10.2024; vgl. UNICEF 
9.2024).
Bis 2022 war es außerdem nicht möglich, Kinder mit nur einem Elternteil bei der NADRA zu regis­
trieren [siehe dazu auch Relevante Bevölkerungsgruppen / Kinder] (VAÖB Islamabad 6.3.2024).
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Unter-18-Jährige können eine eigene Juvenile Card beantragen (NADRA o.D.e).
Die Daten der registrierten afghanischen Flüchtlinge, also jener mit Proof of Registration Card 
(PoR), wurden im Rahmen des DRIVE-Programms in Kooperation u.a. der NADRA und des 
UNHCR aktualisiert und dabei allen PoR-Kartenbesitzern neue, biometrische Smartcards aus­
gestellt. Diese neuen Smartcards ermöglichen einen schnelleren Zugang zu Dienstleistungen 
wie Gesundheit, Bildung und Bankwesen. Die Registrierungsdaten können in elf speziellen Zen­
tren im ganzen Land laufend aktualisiert werden (UNHCR 17.4.2024). Hier können z. B. auch 
Kinder registriert, oder Kindern ab 5 Jahren eigene PoR-Karten ausgestellt werden (UNHCR 
27.10.2023).
In den Jahren 2022 (Biometric 14.10.2022; vgl. DAWN 20.12.2022) und 2024 forschten NADRA 
und FIA eine Reihe von Beamten aus, die in den vergangenen Jahren Tausende von CNIC 
falschen Inhalts an ausländische, v. a. afghanische Staatsbürger gegen Bestechung verge­
ben haben [siehe dazu auch KapitelDokumentensicherheit ] (Biometric 3.1.2024; vgl. Nation 
16.7.2024). Außerdem kommt es immer wieder zu Datenlecks im System der NADRA, ein 
besonders gravierendes betraf die Daten von 2,7 Millionen Nutzern (KP 6.10.2024).
Die Registrierung von Mietern ist gesetzlich vorgeschrieben. Dabei werden Mieterdaten an die 
örtlichen Behörden übermittelt, was die Überprüfung der Identität ermöglichen und kriminelle 
Aktivitäten verhindern soll. Erforderte dies zuvor einen Besuch bei der zuständigen Polizeistation 
oder dem örtlichen Regierungsbüro, ist dies nun auch online möglich (Registration OL 10.8.2024; 
vgl. UKHO 7.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland.
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik 
Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
■ Biometric - BiometricUpdate.com (3.1.2024): Pakistan nabs quartet of ex-NADRA officials for issuing 
fake biometric ID cards, https://www.biometricupdate.com/202401/pakistan-nabs-quartet-of-ex-nad
ra-officials-for-issuing-fake-biometric-id-cards , Zugriff 9.2.2025
■ Biometric - BiometricUpdate.com (14.10.2022): NADRA cracks down on suspect IDs, collects bio­
metrics from relatives, https://www.biometricupdate.com/202210/nadra-cracks-down-on-suspect-i
ds-collects-biometrics-from-relatives , Zugriff 9.2.2025
■ DAWN - DAWN Newspaper (20.12.2022): CNICs and security, https://www.dawn.com/news/1727
332, Zugriff 9.2.2025
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (25.1.2022): Country Information Report 
- Pakistan - January 2022, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-pak
istan.pdf, Zugriff 14.8.2024
■ KP - Khaama Press (6.10.2024): Pakistan records highest number of unregistered Births and Deaths, 
https://www.khaama.com/pakistan-records-highest-number-of-unregistered-births-and-deaths , 
Zugriff 10.2.2025
■ NADRA - National Database & Registration Authority [Pakistan] (o.D.c): National Identity Card for 
Overseas Pakistanis (NICOP), https://www.nadra.gov.pk/national-identity-card-for-overseas-pakis
tanis-nicop, Zugriff 10.2.2025
■ NADRA - National Database & Registration Authority [Pakistan] (o.D.d): Child Registration Certificate 
(CRC), https://www.nadra.gov.pk/child-registration-certificate-crc , Zugriff 10.2.2025
■ NADRA - National Database & Registration Authority [Pakistan] (o.D.e): Juvenile Card, https://www.
nadra.gov.pk/juvenile-card, Zugriff 6.9.2024
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■ Nation - The Nation (16.7.2024): More NADRA officials ‘identified’ in fake passports case, https:
//www.nation.com.pk/16-Jul-2024/more-nadra-officials-identified-in-fake-passports-case , Zugriff 
9.2.2025
■ Registration OL - Registration Online Pakistan (10.8.2024): Online Tenant Registration In Pakistan 
A Complete Guide, https://registeronline.pk/online-tenant-registration-in-pakistan , Zugriff 5.9.2024
■ UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (7.2024): Country Policy and Information 
Note Pakistan: Internal relocation - 2, https://www.ecoi.net/en/file/local/2112264/PAK CPIN Internal 
relocation.pdf, Zugriff 5.9.2024
■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (17.4.2024): UNHCR - Pakistan Country 
Factsheet (March 2024), https://data.unhcr.org/en/documents/details/107961, Zugriff 4.12.2024
■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (27.10.2023): Regional Refugee Re­
sponse Plan For Afghanistan Situation: Midyear Report 2023 - Pakistan, https://reliefweb.int/repo
rt/pakistan/regional-refugee-response-plan-afghanistan-situation-midyear-report-2023 , Zugriff 
5.12.2024
■ UNICEF - United Nations International Children’s Emergency Fund (9.2024): Children’s right to 
identity in Pakistan. 9th pre-session. Combined Sixth and Seventh Periodic Report. CRC/C/PAK/6-
7, https://www.child-identity.org/wp-content/uploads/2024/09/CHIP-factsheet-PAKISTAN-ENG-Aug
2024.pdf, Zugriff 28.11.2024
■ VAÖB Islamabad - Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft in Islamabad [Österreich] 
(6.3.2024): Anfragebeantwortung Registration and Issuance of Passport to Minor über die öster­
reichische Verbindungsbeamtin [liegt in der Staatendokumentation auf]
20 IDPs und Flüchtlinge
20.1 IDPs
Letzte Änderung 2025-04-10 15:13
Sowohl Umweltkatastrophen aufgrund der geografischen und klimatischen Lage als auch Gewalt 
sind Gründe für interne Vertreibungen (IDMC 24.5.2023).
IDPs aufgrund von Naturkatastrophen, insbesondere der Flut 2022
Im Zuge der Flutkatastrophe vom Juli 2022 dürften insgesamt mindestens 8,2 Millionen Men­
schen intern vertrieben worden sein, womit es die weltweit größte Vertreibung aufgrund einer 
Naturkatastrophe der letzten 10 Jahre war. Mehr als 2,3 Millionen Häuser wurden zerstört. We­
niger als acht Prozent der intern Vertriebenen (IDPs) suchten Unterschlupf in offiziellen Camps, 
viele campierten an Straßenrändern oder kamen bei Verwandten unter. Im Dezember 2022 
waren 1 Million Menschen noch nicht wieder zurückgekehrt (IDMC 24.5.2023). Während die 
betroffenen Distrikte noch ein Jahr nach der Flut - im Juni 2023 - von einer schweren Nah­
rungsmittelkrise und Unterernährung gezeichnet waren (UNOCHA 13.6.2023), verursachten der 
Sturm Biparjoy sowie El Nino bereits erneut hohe Schäden und Vertreibungen in jenen Distrikten. 
Durch Biparjoy wurden 85.000 Personen vertrieben, diese konnten allerdings mit Jahresende 
2023 wieder in ihre Häuser zurückkehren. Vor El Nino mussten mehr als 300.000 Personen 
fliehen. Viele Familien, die zurückgekehrt waren, mussten erneut fliehen. Das International Dis­
placement Monitoring Centre geht davon aus, dass mit Ende 2023 1,2 Millionen Menschen, 
die von der Flut 2022 vertrieben wurden, immer noch nicht in fixe Behausungen zurückkehren 
konnten (IDMC 14.5.2024). Auch 2024 fiel der Monsun überdurchschnittlich stark aus und ver­
ursachte im Sindh Vertreibungen von mindestens 143.200 Personen, in Belutschistan geschätzt 
168.000 und im Punjab 10.100 (ACAPS 9.10.2024).
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Da das Land mit immer höheren Frequenzen von extremen Wetterereignissen kämpft, macht 
sich auch eine dauerhafte Migration in die Städte bemerkbar. Auch wenn die Daten zeigen, dass 
die Betroffenen nach den Katastrophen auf kurze Sicht großteils zurückkehren, zeigt sich auch, 
dass diese auf lange Sicht eine Migration in die Städte begünstigen (CGIAR 19.4.2024).
IDPs aufgrund von Gewalt
Große Bevölkerungsvertreibungen gehen auch auf militante Aktivitäten und militärische Ope­
rationen gegen nicht-staatliche bewaffnete Gruppen in den früheren Federally Administered 
Tribal Areas und Khyber Pakhtunkhwa ab dem Jahr 2008 [siehe dazu Kapitel Sicherheitslage] 
zurück. Unter den seitdem verbesserten Sicherheitsbedingungen setzen die Vertriebenen aber 
ihre Rückkehr fort. Berichten zufolge wollen viele IDPs in ihre Heimat zurückkehren, trotz des 
Mangels an lokaler Infrastruktur, Unterkünften und verfügbaren Dienstleistungen, sowie der 
strengen Kontrolle, die die Sicherheitskräfte durch umfangreiche Kontrollpunkte über die Bewe­
gungen der Rückkehrenden ausüben. Andere IDP-Familien zögern hinsichtlich einer Rückkehr 
oder entscheiden sich dafür, dass Familienmitglieder in den sogenannten „ settled areas“ von 
Khyber Pakhtunkhwa bleiben, wo ein regulärer Zugang zu medizinischer Versorgung, Bildung 
und anderen sozialen Diensten möglich ist (USDOS 23.4.2024).
Für IDPs, die nicht zurückkehren wollen oder können, koordinieren die Regierung, UN und 
andere internationale Organisationen Unterstützungsleistungen. Die Regierung und UN-Organi­
sationen wie der UNHCR, UNICEF und das Welternährungsprogramm arbeiten zusammen, um 
Personen zu unterstützen und zu schützen, die durch die Auseinandersetzungen betroffen sind. 
Diese leben im Allgemeinen bei Gastfamilien, in gemieteten Unterkünften oder - in geringerem 
Umfang - in Lagern. Viele IDPs leben auch in informellen Siedlungen außerhalb der größeren 
Städte (USDOS 23.4.2024).
Das Internal Displacement Monitoring Centre schätzt die Zahl der konfliktinduzierten IDPs in 
Pakistan mit Ende 2023 auf 23.000, der Großteil dieser Zahl geht dabei auf die Auseinander­
setzung zwischen Militär und militanten Gruppen zwischen 2002 und 2014 in der ehemaligen 
FATA zurück. Das Jahr 2023 verzeichnete dabei 2.800 Vertreibungen, hauptsächlich aufgrund 
von Auseinandersetzungen zwischen dem Militär und militanten Gruppen im Tirah-Tal in Khyber 
Pakhtunkhwa (IDMC 2024). Das Militär evakuierte dabei Dörfer an der Grenze zu Afghanistan 
vor einer Militäroperation und brachte die Bewohner in Camps im Khyber Distrikt unter. Das 
war die erste Zunahme an Konflikt-Vertriebenen seit dem Jahr 2020 (IDMC 14.5.2024). Bereits 
im Jahr 2022 war es zu einer Evakuierung von 680 Personen aus dem Tirah-Tal gekommen. 
Dies war die einzige konfliktinduzierte Vertreibung in jenem Jahr (IDMC 24.5.2023). Im Juli 2024 
zeigt IDMC die Vertreibung von 680 Personen aufgrund eines Stammeskonflikts im Kurram-
Stammesdistrikt an (IDMC 1.1.2025). Im selben Konfliktgeschehen wurden auch im November 
2024 etwas über 2.000 Personen vertrieben (IDMC 2.2025) und vom Roten Kreuz/Rotem Halb­
mond versorgt (VOPN 25.11.2024). In Vorbereitung auf eine Militäroperation gegen Terroristen 
im Lower-Kurram-Distrikt mussten im Jänner 2025 knapp unter 100 Menschen ihr Zuhause 
verlassen. Zelte und Hilfsgüter wurden von der Provincial Disaster Management Authority zur 
Verfügung gestellt (VOPN 21.1.2025).
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