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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

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und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und 
der Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Das Country of Origin Information - Content Management System (COI-CMS) ist eine Da­
tenbank mit COI-Inhalten, welche beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und 
Fremdenwesens (BFA, BVwG etc.) mit Informationen aus vorhandenen, vertrauenswürdigen 
und vorrangig öffentlichen Quellen und gemäß den Standards der Staatendokumentation befüllt 
wird. Das COI-CMS gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend rele­
vanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU-Mitgliedsstaaten. Der jeweilige Bedarfsträger 
kann aus dem COI-CMS Länder und Themen selektieren und so die für den spezifischen Bedarf 
relevante Länderinformation zusammenstellen.
Das COI-CMS dient den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Es gilt 
§ 5 Abs. 5 BFA-G, d.h. das COI-CMS ist nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen 
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jeweiligen Partei durch Parteiengehör zugänglich und durch Verwendung in Entscheidungen 
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Wie bereits erwähnt, ist dieses Produkt als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Ge­
richte entworfen worden. In diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache 
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destens einer Quelle belegt; aus vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von 
Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungs­
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Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen kei­
nen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfol­
gerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das COI-CMS stellt keine 
allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann ins­
besondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des 
Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden.
Qualitäts- und Aktualisierungshinweis
Die einzelnen Kapitel werden gemäß vorliegenden Ressourcen möglichst aktuell gehalten. Eine 
Gesamtaktualisierung eines Landes erfolgt alle 12 Monate. Bei bestimmten Ländern wird zu­
sätzlich eine Teilaktualisierung durchgeführt, die in der Regel sechs Monate nach der Gesamtak­
tualisierung durchgeführt wird. Sollten es in einem Land zu einer kurzfristigen und maßgeblichen 
Änderung der Lage kommen, können zusätzliche Aktualisierungen durchgeführt werden. Die 
Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Folglich 
können auch verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.
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Übersetzungen der Länderinformationen ins Englische
Bei den von der Staatendokumentation bereitgestellten Übersetzungen der Länderinformationen 
ins Englische handelt es sich um Arbeitszusammenfassungen. Anderes als bei den automati­
schen Übersetzungen (siehe unten) werden diese einer eigenen Überprüfung unterzogen.
Die Staatendokumentation ist bemüht, dass die jeweiligen deutsch- und englischsprachigen 
Versionen (so vorhanden) zum selben Zeitpunkt veröffentlicht werden. Jedoch kann es, aufgrund 
der umfangreichen Qualitätssicherung vorkommen, dass sich das Datum der Veröffentlichung 
der beiden Versionen geringfügig unterscheidet. Es sei darauf verwiesen, dass trotz eines 
möglichen geringfügig unterschiedlichen Veröffentlichungsdatums, der Inhalt der deutsch- und 
englischsprachigen Version derselbe ist.
Automatische Übersetzungen
Bei der automatischen Übersetzung handelt es sich um eine maschinelle Übersetzung einer Län­
derinformation mittels einer Übersetzungssoftware, in eine vom Nutzer festgelegte Zielsprache. 
Diese Übersetzung wird, da vom Nutzer direkt generiert, weder im Hinblick auf Grammatik und 
Rechtschreibung noch auf Sinnerhaltung kontrolliert und soll lediglich dazu dienen, einen Ein­
druck über den Inhalt des Originaldokuments bzw. der verwendenten Quellen zu erlangen. Die 
Staatendokumentation übernimmt keinerlei Gewähr für die Richtigkeit der maschinellen Über­
setzung. Sollte das Produkt vom Nutzer für eine weitere Verwendung herangezogen werden, 
insbesondere für eine behördliche Entscheidung, so wird dringend empfohlen die Übersetzung 
durch einen professionellen Übersetzer kontrollieren bzw. durchführen zu lassen.
Qualitätssicherung der maschinellen Übersetzung von DeepL
Die Übersetzung, welche nicht als „ automatische Übersetzung“ ausgewiesen wird, wurde von 
einer/einem professionellen Übersetzer/in qualitätsgesichert. Etwaige in der Übersetzung ent­
stehende Unstimmigkeiten oder Differenzen sind nicht bindend und haben keine rechtliche 
Wirkung für Compliance- oder Durchsetzungszwecke. Sollten Fragen zur Richtigkeit der quali­
tätsgesicherten Übersetzung entstehen, nehmen sie bitte Kontakt mit der Staatendokumentation 
des BFA unter  BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at auf.
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Inhalt
1 Länderspezifische Anmerkungen 1
2 Politische Lage 1
3 Sicherheitslage 10
3.1 Belutschistan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
3.2 Khyber Pakhtunkhwa (inklusive Tribal Districts - ehemalige FATA) . . . . . . . 36
3.3 Punjab und Islamabad . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
3.4 Sindh . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
3.5 Kaschmir: Gilgit-Baltistan und Azad Jammu & Kaschmir . . . . . . . . . . . . . 58
4 Rechtsschutz, Justizwesen 60
4.1 Militär- und Anti-Terrorismusgerichte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65
4.2 Informelle Rechtsprechung und islamisch geprägte Rechtsnormen . . . . . . . 67
4.3 Rechtliche und politische Transformation in den KP Tribal Districts (ehemalige 
FATA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71
4.4 Politischer und rechtlicher Aufbau Gilgit-Baltistan und Azad Jammu Kaschmir . 78
5 Sicherheitsbehörden 82
6 Folter und unmenschliche Behandlung 85
7 Korruption 87
8 NGOs und Menschenrechtsaktivisten 89
9 Ombudsperson 90
10 Wehrdienst und Rekrutierungen 91
11 Allgemeine Menschenrechtslage 92
12 Meinungs- und Pressefreiheit 94
13 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition 97
14 Haftbedingungen 101
15 Todesstrafe 103
16 Religionsfreiheit 105
16.1 Muslimische Glaubensrichtungen und interkonfessionelle Gewalt . . . . . . . . 111
16.2 Ahmadis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117
16.3 Christen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121
16.4 Konversion und Apostasie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126
16.5 Blasphemiegesetze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127
IV
4

17 Ethnische Minderheiten 129
17.1 Belutschen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130
17.2 Hazara . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133
17.3 Paschtunen, inkl. Pashtun Tahafuz Movement (PTM) . . . . . . . . . . . . . . . 136
18 Relevante Bevölkerungsgruppen 140
18.1 Frauen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140
18.2 Betroffene von Blutfehden, Ehrverbrechen und anderen schädlichen traditionellen 
Praktiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144
18.3 Kinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147
18.4 Sexuelle Orientierung und Geschlechteridentität . . . . . . . . . . . . . . . . . 154
19 Bewegungsfreiheit 159
19.1 Registrierungswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161
20 IDPs und Flüchtlinge 163
20.1 IDPs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163
20.2 Afghanische Flüchtlinge in Pakistan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165
21 Grundversorgung 177
21.1 Wirtschaft und Arbeitsmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177
21.2 Versorgungssicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 182
21.3 Sozialwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186
22 Medizinische Versorgung 191
23 Rückkehr 197
24 Dokumentensicherheit 200
25 Impressum 202
25.1 Urheberrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202
25.2 Hinweis zum Datenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 203
25.3 Veröffentlichte Versionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 203
V
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1 Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung 2025-05-30 11:42
In einigen Bereichen dieser Länderinformationen wurde auf das Taliban-Regime in Afghanistan 
bzw. seine Vertreter Bezug genommen. Dieses „ Islamische Emirat Afghanistan“ wurde mit Stand 
Mai 2025 von keinem Land der Welt offiziell anerkannt. Es gilt als eine de-facto-Regierung mit 
de-facto-Ministerien und de-facto-Ministern. Bezugnahmen, auch wenn sie sich auf staatliche 
Aufgaben (z. B. Botschaft in Pakistan, Grenzsicherung) beziehen, stellen keine Stellungnahme 
zur Anerkennung der Legitimation dar.
Der Konflikt um die Region Kaschmir wird kurz im entsprechenden Kapitel zur Sicherheitslage 
behandelt. Die Behandlung der von Pakistan kontrollierten Gebiete Kaschmirs stellt eine Be­
schreibung der de-facto-Situation bzw. de-facto-Administration und keine Stellungnahme zur 
Grenzsetzung im zwischen Pakistan und Indien umstrittenen Gebiet dar.
Pakistan ist mit einem breiten Spektrum an Gewalt konfrontiert, die von unterschiedlichen Arten 
nicht-staatlicher Gruppen ausgeht. Der Einfachheit folgend werden Gruppen, die Anschläge 
verüben, Terroristen, Terrorgruppen oder militante Gruppen genannt, ungeachtet ihrer ideologi­
schen Begründung, die z. B. bei einigen religiös extremistisch, bei anderen inter-konfessionell 
extremistisch bei anderen separatistisch ist.
Zusätzlich rufen verschiedene religiös motivierte Gruppen, mitunter genießen sie auch den 
Status einer Partei, bei verschiedenen Anlässen zu Gewaltakten z. B. gegen Minderheiten auf. 
Diese Gruppen bzw. Parteien werden - den Quellen folgend - ebenfalls unter extremistisch 
subsumiert. 
2 Politische Lage
Letzte Änderung 2025-06-05 08:05
Allgemein
Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber 
Pakhtunkhwa sowie dem Hauptstadtterritorium Islamabad (AA 18.2.2025). Die Stammesgebiete 
im Nordwesten des Landes, die ehemaligen Federally Administered Tribal Areas bzw. Stam­
mesgebiete unter Bundesverwaltung und Provincially Administered Tribal Areas bzw. Stam­
mesgebiete unter Provinzverwaltung, wurden nach einer Verfassungsänderung von 2018 in die 
Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert und damit die nationalen und verfassungsmäßigen 
Rechte auf diese Gebiete ausgedehnt (ICG 14.2.2022; vgl. TFT 7.5.2024). Pakistan kontrolliert 
außerdem die Gebiete Gilgit-Baltistan sowie Azad Jammu und Kaschmir auf der pakistanisch 
verwalteten Seite von Kaschmir (AA 18.2.2025).
Pakistan ist eine föderale parlamentarische Republik (USDOS 20.3.2023). Es werden regel­
mäßig Wahlen im Wettbewerb eines Mehrparteiensystems abgehalten (FH 5.2024a). Die Na­
tionalversammlung besteht aus 342 Abgeordneten, die für fünf Jahre gewählt werden. Zehn 
der Sitze sind für Nicht-Muslime reserviert, 60 für Frauen. Der Senat hat 100 Mitglieder. Der 
Premierminister wird für fünf Jahre durch die Nationalversammlung gewählt (EB 3.5.2025). Er 
1
6

hält verfassungsmäßig die höchsten Exekutivbefugnisse. Der Präsident hat dagegen eher eine 
symbolische Funktion und wird ebenfalls für fünf Jahre durch ein Wahlkollegium aus den bei­
den Häusern des Parlaments und den Provinzversammlungen gewählt (FH 5.2024a; vgl. EB 
3.5.2025).
Trotz der Existenz formaler demokratischer Institutionen, wie regelmäßiger Wahlen, politischer 
Parteien und eines Parlaments, übt das mächtige militärische Establishment de facto einen 
überaus starken Einfluss aus. Der Versuch, diesen Einfluss zu erhalten, hemmt die Entwicklung 
der demokratischen Institutionen (BS 19.3.2024). Das Militär hält eine überaus hohe Machtfülle 
in Fragen der Politik und der Staatsführung und spielt die Hauptrolle bei der Gestaltung der 
pakistanischen Außenpolitik sowie bei Fragen der inneren Sicherheit des Landes. Ihm wird auch 
immer wieder vorgeworfen, den Wahlprozess zu beeinflussen (BS 19.3.2024; vgl. FH 2023). 
Ein großer Teil der politischen Entscheidungsfindung des Landes orientiert sich nach wie vor 
an klientelistischen Diensten für die traditionellen Eliten aus Großgrundbesitz und Industrie mit 
engen Verbindungen zu den staatlichen Machtzentren. Diese üben auch einen enormen Einfluss 
im Parlament aus, den sie auch für wirtschaftliche Vorteile nutzen. Ebenso trägt das Zurück­
greifen des Staates auf den Islam als ideologische Legitimation und als Quelle der nationalen 
Identität zum Erstarken religiöser politischer Parteien und Bewegungen bei, von denen einige 
in den letzten Jahren zunehmend extremistischere Orientierungen angenommen haben (BS 
19.3.2024).
Wahlen 2018 und PTI-Regierung
Die Aufdeckung der Übersee-Konten des zu diesem Zeitpunkt amtierenden Premierministers 
Nawaz Sharif im Zuge der internationalen journalistischen Recherchen der „ Panama Papers“, 
führte zu einer gerichtlichen Verurteilung und dessen Amtsenthebung (ICIJ 3.4.2023). Bei den 
folgenden Parlamentswahlen 2018 gewann die Partei Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI) die meisten 
Sitze in der Nationalversammlung, und der Parteivorsitzende, Imran Khan, wurde Premiermi­
nister (FH 5.2024a). Beobachter dokumentierten konzertierte Anstrengungen von Teilen des 
militärischen und richterlichen Establishments, die Pakistan Muslim League-Nawaz (PML-N) 
des abgesetzten Premierministers Nawaz Sharif zu behindern (FH 2022a; vgl. BS 25.2.2022, FH 
5.2024a). Imran Khan hingegen wurde, Berichten zufolge, damals vom Militär unterstützt (Guar­
dian 24.5.2023; vgl. SZ 13.6.2023, Guardian/Khokhar 24.5.2023, BS 19.3.2024, FH 5.2024a).
Nach Khans Sieg konzentrierte sich die Korruptionsbekämpfung, die er zu seiner politischen 
Botschaft im Wahlkampf erhoben hatte, auf die vorangegangenen Regierungsparteien Pakistan 
Peoples Party (PPP) und PML-N bzw. die sie dominierenden Familiendynastien (DIP 9.10.2021; 
vgl. ICIJ 3.10.2021, BS 19.3.2024). Diese Ermittlungen gegen führende Mitglieder und Parla­
mentarier der großen Oppositionsparteien und der Unwillen, sie politisch einzubinden, führten 
zu einer Hemmung der parlamentarischen Arbeit und der Gesetzgebung (DAWN 17.3.2022; vgl. 
BS 19.3.2024).
Die daraus resultierende starke politische Polarisierung erhöhte den Einfluss des militärischen 
Establishments. Gleichzeitig war die PTI-Regierung auch selbst in der Umsetzung ihrer Politik 
durch dieselben Hindernisse gehemmt wie frühere Regierungen. Der Großteil der Abgeordneten 
2
7

der PTI setzte sich aus den traditionellen politischen und ökonomischen Eliten zusammen, die als 
Hemmschuh für Änderungen agieren, welche ihre Interessen gefährden (BS 23.2.2022; vgl. BS 
19.3.2024). Im Oktober 2021 wurden so auch Verstrickungen von Mitgliedern bzw. Geldgebern 
des PTI-Kabinetts, aber auch hoher Militärs, in illegale Geldgeschäfte durch die internationalen 
Recherchen der „ Pandora Papers“ aufgedeckt (DIP 9.10.2021; vgl. ICIJ 3.10.2021).
Misstrauensvotum und folgende politische Krise
Khan wurde in einem Misstrauensvotum am 11.4.2022 abgesetzt und der Oppositionsführer 
Shabaz Sharif, Vorsitzender der PML-N und Bruder von Nawaz Sharif, zum neuen Premierminis­
ter durch die Nationalversammlung gewählt (Zeit Online 11.4.2022). Ein vorheriges, für 3. April 
2022 angesetztes Misstrauensvotum, hatte Khan mit dem Argument, es sei von den USA initiiert 
und damit die Einflussnahme eines fremden Staates, untersagt (ExT 3.4.2022a). Mit demselben 
Argument hatte er auch die Auflösung der Nationalversammlung veranlasst sowie Neuwahlen 
angekündigt (ExT 3.4.2022b; vgl. Zeit Online 3.4.2022). Der Supreme Court erklärte jedoch 
vier Tage später dieses Vorgehen für verfassungswidrig und ordnete die Wiedereinsetzung der 
Nationalversammlung mitsamt Misstrauensvotum an (ExT 7.4.2022).
Aus Protest zog der Abgesetzte mitsamt seiner Partei aus der Nationalversammlung aus (ExT 
14.4.2022) und initiierte eine dauerhafte, landesweite Kampagne von Demonstrationen (DAWN 
20.4.2022; vgl. CNN 1.4.2023). Mit der Verlegung der Oppositionsarbeit vom Parlament auf 
die Straße versuchte Khan vorgezogene Neuwahlen zu erzwingen und dafür auch das Mili­
tär zu gewinnen (ICG 27.12.2022). Zu einer ersten Zuspitzung der Lage führte ein Attentat 
am 3. November 2022, bei dem Khan im Zuge eines „ Marsches nach Islamabad“ angeschos­
sen wurde (AI 27.3.2022). Khan beschuldigte den Premierminister, den Innenminister und den 
Geheimdienstchef, Drahtzieher gewesen zu sein (ICG 27.12.2022).
Als weitere Entwicklung trugen die politischen Kräfte ihre Kämpfe verstärkt vor die Gerichte (CNN 
1.4.2023). Um allgemeine Neuwahlen zu erzwingen, veranlasste die PTI im Jänner 2023 die 
Auflösung der Parlamente der beiden Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Punjab (AJ 4.4.2023). 
Gleichzeitig liefen bzw. laufen gegen den ehemaligen Premierminister mehrere Strafverfahren 
(BAMF 20.3.2023; vgl. CNN 1.4.2023).
Ausbrüche von politischen Unruhen 2023
Bereits im März 2023 brachen zwischen seinen Anhängern und der Polizei schwere gewalttätige 
Auseinandersetzungen aus, als erstmals versucht wurde, Khan im Zuge eines Strafverfahrens 
unter dem Vorwurf der Unterschlagung festzunehmen (ExT 14.3.2023; vgl. REU 20.3.2023). 
Seine Unterstützer verhinderten die Abführung mit Steinen und Brandbomben gegen die Poli­
zisten (BAMF 20.3.2023; vgl. CNN 15.3.2023). Der Haftbefehl wurde schließlich per Anordnung 
des Gerichts aus Sicherheitsgründen ausgesetzt (CNN 15.3.2023). Bei Khans selbstständigem 
Erscheinen vor Gericht in Islamabad kam es erneut zu schweren Zusammenstößen, bei denen 
auch ein Polizeiposten in Brand geriet (Guardian 18.3.2023; vgl. HRW 21.3.2023). Unter ver­
schiedenen Vorwürfen in Bezug auf die Gewaltvorfälle, unter anderem Terrorismus, wurden 125 
PTI-Anhänger in Lahore und 198 in Islamabad bei Razzien und Hausdurchsuchungen verhaftet 
3
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(REU 20.3.2023). Human Rights Watch kritisierte die Anwendung der Terrorismus-Paragrafen 
(HRW 21.3.2023).
Die versuchte Verhaftung und Schikanen gegen Khan erhöhten allerdings seine Unterstützung 
unter der jungen Bevölkerung. Seit dem Misstrauensvotum gelang es ihm, seine Popularität auf 
ein davor unerreichtes Ausmaß auszubauen (Guardian 24.5.2023).
Im Mai 2023 brachen schließlich als Folge der tatsächlichen Verhaftung Khans landesweite 
Unruhen aus (Guardian 11.5.2023). Khans Partei rief seine Anhänger dazu auf, Pakistan „ still­
zulegen“ und „ für Khan aufzustehen“ (CBS 9.5.2023). Die Unterstützer Khans gingen dabei so 
weit, dass sie Militäreinrichtungen u. a. in Peschawar, Lahore und Karatschi angriffen - darunter 
den Stützpunkt der Air Force in Mianwali (TrI 23.5.2023; vgl. REU 26.6.2023) und das Haupt­
quartier des Militärs in Rawalpindi (CBS 10.5.2023). Auch Regierungsgebäude und andere 
staatliche Einrichtungen wurden zum Ziel der Gewaltausbrüche (Guardian/Khokhar 24.5.2023). 
Über 20 staatliche und militärische Einrichtungen wurden dabei in Brand gesetzt oder beschä­
digt (India Today o.D.), ebenso wie einrückende Polizeieinsatzfahrzeuge. Truppen der Armee 
kamen im Punjab, in Islamabad und in Khyber Pakhtunkhwa zur Wahrung der Sicherheit zum 
Einsatz (Guardian 11.5.2023). Auch diese wurden attackiert (CBS 10.5.2023).
Je nach Quelle wurden zwischen fünf (Guardian 11.5.2023) und zehn Personen bei den gewalt­
tätigen Ausschreitungen getötet (RFE/RL 12.5.2023). Der Supreme Court wiederum erklärte 
am 12. Mai die Festnahme Khans für unrechtmäßig und verfügte die Entlassung auf Kaution 
(Guardian 15.5.2023).
Den Ausschreitungen ist ein hartes Durchgreifen gefolgt (Siasat 23.5.2023). Das Militär hatte 
nach den Ausschreitungen angekündigt, alle an den Angriffen auf Militäreinrichtungen Beteilig­
ten vor Militärgerichte zu stellen (REU 16.5.2023). In der Aufarbeitung der Gewalt fertigte die 
Polizei anhand von Videos und Social Media-Nachrichten eine Liste von 25.000 als Verantwort­
liche bezeichneten Personen an (Guardian 19.5.2023). Im Juni berichtete der Innenminister 
von beinahe 5.000 Verhafteten (REU 6.6.2023). Khan (Profil 5.7.2023) und indische Medien 
sprachen von 10.000 Verhafteten (India Today o.D.). Die meisten Verhafteten wurden seitdem 
wieder freigelassen (REU 26.6.2023; vgl. India Today o.D., AJ 26.6.2023).
Führungspersonen der PTI wurden reihenweise unter dem Vorwurf verhaftet, die Gewalt or­
chestriert zu haben (Guardian 19.5.2023), darunter mehrere ehemalige Minister (Guardian 
3.6.2023; vgl. AJ 1.6.2023). Selbst wenn verhaftete Parlamentarier bzw. Führungspersonen vor 
Gericht eine Freilassung auf Kaution erlangten, wurden sie erneut verhaftet. Laut PTI befand 
sich zeitweise die gesamte Führungsriege in Haft und wurden auch Familien bedroht. Alle Frei­
gelassenen distanzierten sich von Khan und zogen sich aus der Partei oder ganz aus der Politik 
zurück (REU 6.6.2023).
Indische Quellen sprechen u. a. davon, dass Sympathisanten Khans in der Armee, inklusive 
Generäle, bei den Stürmungen der Militäreinrichtungen durch die Demonstranten eine Zurück­
drängung unterlassen (OF 19.5.2023; vgl. Siasat 23.5.2023) oder gar Informationen zur Orientie­
rung weitergegeben hätten (OF 19.5.2023). Verschiedene Quellen haben berichtet, dass Khan 
4
9

im Militär bis in die höchsten Ränge hinauf Unterstützung genoss (USIP 11.5.2023; vgl. RFE/
RL 12.5.2023, OF 19.5.2023). Nach offiziellen Angaben des Militärs wurden drei hochrangige 
Angehörige entlassen, gegen 15 - darunter Generalmajore - wurden disziplinäre Maßnahmen 
ergriffen (AJ 26.6.2023; vgl. REU 26.6.2023).
Je nach Quelle wurden 105 (AI 4.2025) oder 103 Zivilisten schlussendlich vor Militärgerich­
ten angeklagt (AI 4.2025; vgl. HRCP 8.5.2024). Menschenrechtsorganisationen kritisieren die 
Anwendung der Militärgerichtsbarkeit auf Zivilisten (AJ 26.6.2023; vgl. REU 26.6.2023). Der 
Supreme Court wurde diesbezüglich angerufen (DAWN 18.7.2023). Ein erstes Urteil des Supre­
me Courts, wonach eine Verhandlung von Zivilisten vor einem Militärgericht verfassungswidrig 
wäre, wurde von einem größeren Gremium desselben Gerichts aufgehoben. Dieser Spruch wur­
de sowohl in Justizkreisen als auch von Menschenrechtsorganisationen breit kritisiert (HRCP 
11.1.2024).
Laut Amnesty International wurden von den 105 vor Militärgerichten angeklagten Zivilisten 20 im 
März 2024 entlassen und im Dezember 2024 die restlichen 85 zu Haftstrafen zwischen zwei und 
zehn Jahren verurteilt (AI 4.2025). Laut der NGO Human Rights Commission of Pakistan wurden 
25 Zivilisten vor Militärgerichten verurteilt (HRCP 30.4.2025). 1.085 Teilnehmer der damaligen 
Proteste sollen mit Stand Ende 2024 noch in Haft auf den Ausgang ihres Verfahrens vor den 
zivilen Strafgerichten gewartet haben (AI 4.2025).
Wahlen und Proteste 2024
Drei Tage vor dem Ablauf der regulären Legislaturperiode löste Premierminister Shabaz Sharif 
im August 2023 die Nationalversammlung auf, wodurch verfassungsmäßig 90 Tage für die 
Wahlen vorgesehen sind (AJ 10.8.2023). Noch im August wurde Imran Khan der Unterschlagung 
schuldig befunden und in Haft genommen. Nach dem großen Aufruhr vom Mai blieben die 
diesbezüglichen Proteste auf den Straßen begrenzt (REU 5.8.2023).
Die allgemeinen Wahlen wurden für 8. Feber 2024 angesetzt. Das Umfeld der Wahlen war aller­
dings Berichten zu Folge in einer Weise ausgestaltet, welche die PTI ins Abseits stellte. Imran 
Khans Nominierung wurde von der Wahlkommission abgelehnt, wie auch die verschiedener 
anderer PTI-Kandidaten (TIME 17.1.2024; vgl. AJ 12.1.2024, HRCP 11.1.2024, VOA 4.1.2024). 
Die PTI wurde aufgrund formaler Gründe von der Wahl ausgeschlossen, ihre Kandidaten traten 
damit als Unabhängige an (Nikkei 6.4.2024). Verhaftungen - wenn auch vorübergehend - und 
Verhöre von Führungspersonen der PTI hielten an. Berichtet wird auch von der Vernichtung 
von Antragspapieren oder Entführungen. In der Medienberichterstattung ist Khan mit einer Art 
Bann belegt (HRCP 11.1.2024; vgl. TIME 17.1.2024). Konträr dazu wurden die gerichtliche Ver­
urteilung des aus dem Exil zurückgekehrten Nawaz Sharif, ebenso wie dessen lebenslanges 
Politikverbot aufgehoben, sodass er seine Wahlkampagne eröffnen konnte. Laut Meinungsum­
fragen konnte Khan allerdings weiterhin auf eine hohe Popularität zählen (TIME 17.1.2024; vgl. 
AJ 12.1.2024, FH 5.2024a). Ende Jänner 2024, knapp vor der Wahl, wurde Khan nochmals 
wegen Unterschlagung schuldig gesprochen und mit einem 10-jährigen Politikverbot belegt 
5
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(GeoNews 31.1.2024). Aufgrund dieser Entwicklungen im Vorfeld der Wahlen, aber auch auf­
grund von Verzögerungen bei der Auszählung, werden Integrität, Fairness und Gewissheit der 
Wahlen breit angezweifelt (HRCP 30.4.2025).
Dennoch blieben die PML-N und PPP weit hinter den Erwartungen zurück. Trotz aller Hindernisse 
gewannen die als Unabhängige angetretenen Kandidaten der PTI mit 95 die meisten Sitze. 
Die PML-N gewann nur 75 Sitze, die PPP 54 Sitze. Durch eine erneute Koalition konnten sie 
aber wieder eine Regierung bilden. Damit wurde Shabaz Sharif am 3. März 2024 erneut zum 
Premierminister ernannt (Nikkei 6.4.2024; vgl. Guardian 3.3.2024, AJ 3.3.2024). Darüber hinaus 
konnten die zur PTI gehörenden unabhängigen Kandidaten bei den gleichzeitig abgehaltenen 
Wahlen zum Provinzparlament in Khyber Pakhtunkhwa mit Abstand gewinnen und dort die 
Regierung behalten (AN 1.3.2024).
Imran Khan verblieb [mit Stand 21. Mai 2025 weiterhin] in Haft. Im weiteren Verlauf des Jahres 
2024 fanden immer wieder auch Proteste der PTI statt, die laut Amnesty International einge­
schränkt und unterdrückt worden sind. Vor, während und nach solchen Protesten sollen demnach 
insgesamt mehrere Tausend Parteimitglieder verhaftet worden sein (AI 4.2025).
Von 24. bis 27. November 2024 gelang es der PTI nochmals, massive Großdemonstrationen 
für die Freilassung von Imran Khan abzuhalten. In der Nacht auf den 27. November, als der 
Demonstrationszug trotz Barrikaden die rote Sicherheitszone in Islamabad erreichte, wurden 
Lichtversorgung und Kommunikation des Stadtteils unterbrochen und die Demonstration aufge­
löst. Die genauen Abläufe sind unklar (BBC 30.11.2024; vgl. AI 27.11.2024). Den Sicherheits­
kräften wird u. a. die Verwendung scharfer Munition vorgeworfen (AI 27.11.2024; vgl. HRCP 
30.4.2025). Die Behörden weisen auf Schusswaffen unter den Demonstrationsteilnehmern hin 
(BBC 30.11.2024). Laut PTI sollen 12 Demonstrationsteilnehmer während der Demonstratio­
nen durch die Sicherheitskräfte getötet worden sein. Den offiziellen Angaben zufolge wurden 
sechs Personen getötet, darunter drei Ranger und ein Polizist. Die von der PTI geführte Pro­
vinzregierung von Khyber Pakhtunkhwa hat für die Familien der getöteten Demonstranten eine 
Kompensation von 10 Millionen PKR beschlossen (DAWN 6.12.2024).
Außenpolitische Eskalation mit Indien
Zur außenpolitischen und militärischen Eskalation vom April und Mai 2025 mit Indien siehe 
Sicherheitslage.
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.2.2025): Pakistan: Politisches Porträt, https://www.auswae
rtiges-amt.de/de/service/laender/pakistan-node/politisches-portraet-205010 , Zugriff 23.3.2025
■ AI - Amnesty International (4.2025): Human rights in Pakistan 2024/25, https://www.amnesty.org/en
/location/asia-and-the-pacific/south-asia/pakistan/report-pakistan , Zugriff 3.5.2025
■ AI - Amnesty International (27.11.2024): Urgent and transparent investigation needed into protest 
crackdown, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2024/11/urgent-and-transparent-investigati
on-needed-into-deadly-crackdown-on-opposition-protesters/?utm_source=TWITTER-IS&utm_
medium=social&utm_content=15380604669&utm_campaign=Amnesty&utm_term=-Yes , Zugriff 
4.5.2025
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