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Medikamenten und eine ununterbrochene Kühlkette gesichert (AA 15.7.2024). Da 95 Prozent 
aller pharmazeutischen Inhaltsstoffe importiert wurden, hat die Entwertung der Rupie zu einem 
20-prozentigen Rückgang der Medikamentenproduktion und zu erheblichen Preissteigerungen 
geführt (Lancet 18.11.2023).
Quellen
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Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland.
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik 
Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilrei­
sewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/pakistansicherheit/204974#
content_3, Zugriff 15.7.2024
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ork/south-asia/pakistan/health-pakistan, Zugriff 31.1.2025
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■ DAWN - DAWN Newspaper (16.11.2024): Another Rs4bn released for Sehat Card scheme, https:
//www.dawn.com/news/1872600, Zugriff 24.1.2025
■ DAWN - DAWN Newspaper (9.7.2024): Pakistan faces shortage of 1m nurses, 40,000 doctors don’t 
practice, Senate panel told, https://www.dawn.com/news/1844692, Zugriff 31.1.2025
■ DAWN - DAWN Newspaper (4.6.2024): Islamabad, AJK, GB residents deprived of free healthcare, 
https://www.dawn.com/news/1837631, Zugriff 31.1.2025
■ DAWN - DAWN Newspaper (6.3.2024): ‘Misuse’ of health card scheme: 80 per cent of C-section 
procedures conducted at private hospitals in Punjab, https://www.dawn.com/news/1819551, Zugriff 
31.1.2025
■ DAWN - DAWN Newspaper (4.9.2023): Sehat Card crumbles as thousands denied treatment at 
DHQ hospitals in Punjab, https://www.dawn.com/news/1773920, Zugriff 31.1.2025
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196
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https://www.thelancet.com/journals/lansea/article/PIIS2772-3682(22)00095-6/fulltext#seccesectitl
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erforderlich]
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NADRA, https://www.nadra.gov.pk/sehat-sahulat-program, Zugriff 25.1.2025
■ PHIMC - Punjab Health Initiative Management Company [Pakistan] (o.D.): Frequently Asked Ques­
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sionals, https://pakmh.com/wp-content/uploads/2024/05/Summary-Report-Ethical-Principles-for-M
ental-Health-Professionals_compressed.pdf, Zugriff 14.7.2024
■ PMHC - Pakistan Mental Health Coalition (2022): Pakistan Mental Health Advocacy Landscape 
Analysis, https://pakmh.com/wp-content/uploads/2022/02/Pakistan-Mental-Health-Advocacy-Lands
cape-Analysis.pdf, Zugriff 15.7.2024
■ Sehat Kahani - Sehat Kahani (25.10.2022): Mental Health and Why Is It Still a Taboo in Pakistan, 
https://sehatkahani.com/mental-health-in-pakistan-and-why-is-it-still-a-taboo , Zugriff 31.1.2025
■ SOCPROTEC - Socialprotection.org (3.5.2024a): Sehat Sahulat Programme, https://socialprotecti
on.org/discover/programmes/sehat-sahulat-programme, Zugriff 22.6.2024
■ SSP - Sehat Sahulat Program [Pakistan] (o.D.a): Benefits Package, https://sehatinsafcard.com/ben
efits.php, Zugriff 25.1.2025
■ SSP - Sehat Sahulat Program [Pakistan] (o.D.b): Entitlement Sehat Sahulat Program, https://sehati
nsafcard.com/entitlement.php, Zugriff 25.1.2025
■ SSP - Sehat Sahulat Program [Pakistan] (o.D.c): Diseases Covered Under The Program, https:
//sehatinsafcard.com/downloads/diseases_federal_ssp.pdf, Zugriff 26.1.2025
■ TI - Transparency International (9.12.2023): National Corruption Perception Survey 2023 Pakistan, 
https://transparency.org.pk/NCPS_REPORTS/NCPS-2023/National-Corruption-Perception-Surve
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■ WHO - World Health Organization (22.11.2023): Health Financing Progress Matrix assessment: 
Pakistan 2023, https://iris.who.int/bitstream/handle/10665/374813/9789240084933-eng.pdf?seque
nce=1, Zugriff 14.7.2024
■ WHO - World Health Organization (15.4.2022): Mental Health Atlas 2020, Memeber State Profile 
Pakistan, https://cdn.who.int/media/docs/default-source/mental-health/mental-health-atlas-2020-c
ountry-profiles/pak.pdf?sfvrsn=62378896_6&download=true, Zugriff 31.1.2025
23 Rückkehr
Letzte Änderung 2025-04-10 10:17
Freiwillige Rückkehrer mit gültigen Reisedokumenten werden von den Grenzbehörden norma­
lerweise wie alle anderen Pakistani, die aus dem Ausland einreisen, behandelt. Zwangsweise 
Rückgeführte erregen mehr Aufmerksamkeit, und wenn vermutet wird, dass die Ausreise illegal 
war, werden sie von den Grenzbehörden befragt. Personen, die Pakistan mit gültigen Reise­
dokumenten verlassen und keine anderen Straftaten begangen haben, werden normalerweise 
nach einigen Stunden aus der Befragung entlassen (DFAT 25.1.2022). Die pakistanischen Be­
hörden erfragen lediglich, ob die Rückkehrer Pakistan auf legalem Weg verlassen haben. Im 
Falle einer illegalen Ausreise ist grundsätzlich eine Geld- oder Haftstrafe (bis zu sechs Monate) 
197
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möglich. Dem deutschen Auswärtigen Amt ist kein Fall bekannt, in dem aus Deutschland abge­
schobene pakistanische Staatsangehörige inhaftiert worden sind. Aus Ländern wie der Türkei 
und aus den Staaten der Europäischen Union finden regelmäßig Abschiebungen nach Pakistan 
statt (AA 21.10.2024).
Laut dem australischen Außenministerium werden Personen, die bei der Ausreise gegen die 
gesetzlichen Bestimmungen verstoßen haben und in Haft genommen wurden, normalerweise 
nach einigen Tagen bei Bezahlung einer Strafe entlassen. In den meisten Fällen geschieht die 
Ausreise aus Pakistan mit gültigen Reisepapieren, wodurch kein Verstoß gegen die Regelun­
gen vorliegt. Wie sie danach ins Zielland eingereist sind, ist für Pakistan unerheblich (DFAT 
25.1.2022).
Laut Auskunft der Internationalen Organisation für Migration (IOM) wird in Pakistan das Verfahren 
zur Rückführung pakistanischer Staatsangehöriger, speziell von Personen, die mit Notpässen 
einreisen, sowie von abgeschobenen Personen, durch die Standard Operating Procedures for 
Deportation from Abroad and Deportee Handling (SOPs) des pakistanischen Innenministeriums 
geregelt. Diese wurden von IOM gemeinsam mit den zuständigen pakistanischen Behörden, 
dem Außenministerium, der Federal Investigation Agency (FIA), der National Database and 
Registration Authority (NADRA) und dem Directorate General of Immigration and Passports 
ausgearbeitet. Dabei wurde auch festgelegt, dass aus der EU abgeschobene Personen ge­
mäß dem geltenden EU-Pakistan-Rückübernahmeabkommen behandelt werden. Die SOPs 
beschreiben detailliert die von den Einwanderungsbeamten bei der Ankunft der Rückkehrer 
in Pakistan anzuwendenden Verfahren sowie die Kriterien für die Zuweisung der Rückkehrer 
an die Anti-Human-Trafficking Cells (AHTC) der FIA. Diese Verfahren umfassen u.a. eine ei­
gene Kategorie für die freiwillige Rückkehr durch dieIOM / Selbstzahlung / Gastland usw. Die 
dazu aufgestellten Vorschriften beruhen auf den Grundsätzen einer humanen und würdigen 
Behandlung von Migranten, insbesondere von solchen in gefährdeten Situationen. Abgesehen 
davon sind vereinzelte Fälle bekannt, bei denen von den Betroffenen bei der Wiedereinreise 
Schmiergelder in geringer Höhe verlangt worden sind. Rückkehrer, die über nicht genügend 
finanzielle Mittel verfügten, um Schmiergelder zu zahlen, wurden in einigen Fällen inhaftiert (ÖB 
Islamabad 19.12.2023).
Zurückgeführte haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylan­
trags weder mit staatlichen Repressalien noch mit gesellschaftlicher Stigmatisierung zu rechnen. 
Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht fest­
zustellen (AA 21.10.2024).
Personen, die aufgrund eines Verbrechens in Pakistan gesucht werden oder im Ausland eine 
schwere Straftat begangen haben, werden verhaftet oder müssen sich regelmäßig bei der Polizei 
melden (DFAT 25.1.2022).
Wiedereingliederungshilfen
Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungs­
hilfen oder sonstige Sozialleistungen. Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen, auch für 
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zurückkehrende, alleinstehende Frauen und unbegleitete Minderjährige, sind in Pakistan nicht 
vorhanden. Die NGO WELDO (Women Empowerment, Literacy and Development Organizati­
on) sowie die Overseas Pakistanis Foundation informieren mit „ Welcome Desks“, die allerdings 
nicht immer besetzt sind, an internationalen Flughäfen über Reintegrationsmöglichkeiten in Pa­
kistan. Beratungs- und/oder Trainingsmaßnahmen für Rückkehrende werden im Rahmen des 
EU Reintegration Programme (EURP), der Zentren für Migration und Entwicklung sowie vom 
International Centre for Migration Policy Development (ICMPD) u.a. über die Migrant Resource 
Centres angeboten (AA 21.10.2024).
Menschen, die aus Österreich freiwillig nach Pakistan zurückkehren, können folgende Unter­
stützung durch Österreich bzw. der EU erhalten: bis zu 900 EUR Bargeld als Starthilfe bei Abflug, 
wenn nötig, und medizinische Unterstützung. Direkt nach der Ankunft kann ein Unterstützungs­
paket des EURP im Wert von 615 EUR in Anspruch genommen werden, das u.a. Abholung 
durch den Reintegrationspartner, eine Pre-Paid SIM-Karte, Hygieneartikel, Unterstützung bei 
der Weiterreise (Organisation und Kostenübernahme) sowie eine temporäre Unterkunft bis zu 
drei Tage nach der Ankunft beinhaltet. Dieser Betrag kann auch in bar ausbezahlt werden, wenn 
die Leistungen nicht benötigt werden (BMI o.D.).
Daraufhin kann ein Paket in der Höhe von 2.000 EUR als längerfristige Reintegrationsunterstüt­
zung eingesetzt werden. Dies teilt sich in 200 EUR Bargeld und 1.800 EUR Sachleistungen auf 
Grundlage eines Reintegrationsplans, der gemeinsam mit dem der lokalen Partnerorganisati­
on erstellt wird. Die Sachleistungen beinhalten u.a. die Unterstützung bei der Gründung eines 
Kleinunternehmens, beim Eintritt in den Arbeitsmarkt und der Einschulung von mitausreisenden 
Kindern sowie weiters Bildungsmaßnahmen und Trainings, rechtliche und administrative Bera­
tung, medizinische und psychosoziale Unterstützung, finanzielle Unterstützung zur Einrichtung 
des Haushaltes und bei der Familienzusammenführung (BMI o.D.; vgl. IOM 24.1.2023).
Seit Februar 2023 bietet auch ICMPD direkte Unterstützung für pakistanische Rückkehrer an, 
die mit Charterflügen aus EU-Mitgliedstaaten ankommen. Mehr als 449 Rückkehrer, darunter 
eine begrenzte Anzahl aus Österreich, erhielten Beratung und Informationen und wurden an 
relevante Dienstleister für ihre spezifischen Bedürfnisse weitervermittelt. Die „ Migrant Resour­
ce Centres“, die von ICMPD-Mitarbeitern in Lahore und Islamabad betrieben werden, haben 
Dienstleistungen, die Rückkehrer in Anspruch nehmen können, identifiziert und kartiert. Positi­
ve Rückmeldungen von Rückkehrern deuten darauf hin, dass die unmittelbare Unterstützung, 
Beratung und Weiterleitung durch das ICMPD nach der Ankunft das Bewusstsein für und die 
Inanspruchnahme von Reintegrationshilfen deutlich erhöht hat. Die Rückkehrer berichteten 
auch von einem besseren Verständnis der Verfahren, die zu ihrer Rückkehr führen. ICMPD 
erhält derzeit Mittel vom BMI für das Projekt RAPAK (Support to Federal Investigation Agency’s 
Capacities for Enhanced Risk Management) sowie für das Projekt PARIM II (Awareness rai­
sing and information campaigns on the risks of irregular migration in Pakistan) (ÖB Islamabad 
19.12.2023).
Zu allgemeinen Sozialleistungen bzw. Berufsförderprogrammen, die eventuell von Rückkehrern 
in Anspruch genommen werden können, wenn sie die Kriterien erfüllen bzw. von denen einige 
199
204

speziell auf Rückkehrer zielen, siehe die Kapitel Grundversorgung / Wirtschaft und Arbeitsmarkt 
und Grundversorgung / Sozialwesen.
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland.
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik 
Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
■ BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (o.D.): Return from Austria - Pakistan, https:
//www.returnfromaustria.at/pakistan/pakistan_deutsch.html, Zugriff 7.2.2025
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (25.1.2022): Country Information Report 
- Pakistan - January 2022, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-pak
istan.pdf, Zugriff 14.8.2024
■ IOM - International Organization for Migration (24.1.2023): Re: Anfrage zu Pakistan, E-Mail
■ ÖB Islamabad - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (19.12.2023): Asylländerbericht 
Pakistan
24 Dokumentensicherheit
Letzte Änderung 2025-04-10 09:57
Für eine Beschreibung der wichtigsten Arten der Identitätsnachweise sowie der Registrierungs­
prozesse siehe Kapitel Registrierungswesen.
Dokumentenfälschungen, v.a. von manuell angefertigten Dokumenten, sind in Pakistan ein weit 
verbreitetes Phänomen. Dokumentenbetrug ist weit verbreitet, mit Ausnahme der von der Na­
tional Database and Registration Authority (NADRA) ausgestellten Ausweisdokumente, die im 
Allgemeinen zuverlässig sind: CNICs („ Computerised National Identity Card“), SNICs („ Smart 
National Identity Card“) und Reisepässe enthalten Sicherheitsmerkmale, die das Auftreten von 
Dokumentenbetrug verringert haben. Die Behörden haben Maßnahmen ergriffen, um die betrü­
gerische Ausstellung von Dokumenten zu bekämpfen. Um gefälschte Dokumente zu erlangen, 
werden meist Bestechungsgelder bezahlt und/oder politischer Einfluss bzw. Kontakte von Fa­
milie und Freunden benützt. Manche Dokumente sind sogar online oder in Märkten erhältlich. 
Unter anderem werden folgende Dokumente häufig gefälscht: Personenstands-, Ausbildungs­
dokumente, Zeugnisse, akademische Grade, Empfehlungsschreiben, finanzielle Bestätigungen 
bzw. Kontoauszüge, Eigentumsnachweise sowie polizeiliche Dokumente (u.a. First Information 
Reports und Strafregisterauszüge). Echte Dokumente wie Identitätsausweise und Reisepässe 
können mit betrügerisch gefälschten oder geänderten Elementen erworben werden. Eine Über­
prüfung der Echtheit von Dokumenten steht vor mehreren Herausforderungen. Z.B. kennen 
in manchen Städten die zuständigen Beamten die zu überprüfenden Personen und nehmen 
Bestechungsgelder an oder es werden vermeintlich echte und in die Register eingetragene 
Urkunden ausgestellt, die jedoch inhaltlich nicht oder nur zum Teil richtig sind (ÖB Islamabad 
19.12.2023).
Die Zahl der vorgelegten inhaltlich ge- oder verfälschten antragsbegründenden Unterlagen ist 
sehr hoch. Angesichts weit verbreiteter Korruption und des unzureichenden Zustands des Zivil­
standswesens ist es einfach, einen fiktiven Standesfall, wie Geburt, Tod oder Eheschließung, in 
200
205

ein echtes Personenstandsregister eintragen zu lassen und auf Basis dieser Eintragung eine 
formal echte Urkunde ausgestellt zu bekommen. Ebenso leicht lassen sich Verfälschungen ein­
zelner Fakten tatsächlicher Personenstandsfälle (z.B. Geburtsdatum) in den Personenstands­
registern erreichen, um damit echte standesamtliche Urkunden zu erhalten, deren Inhalt der 
tatsächlichen Faktenlage nur teils entspricht. Merkmale auf einigen modernen Personenstands­
urkunden zur Erhöhung der Fälschungssicherheit können so mühelos unterlaufen werden. Die 
Passbehörden haben mit dem Aufbau eines zentralen Passregisters unter Erfassung einzel­
ner Biometrie-Merkmale und der Einführung fälschungssicherer Reisepässe die Fälschung von 
Pässen theoretisch deutlich erschwert. Die eingebauten Sicherheitssysteme können allerdings 
bereits bei der Dateneingabe durch korruptionsanfällige Verwaltungsbeamte unterlaufen werden. 
Im Übrigen zirkulieren aufgrund der Urkundenproblematik zahlreiche echte Identitätsdokumente 
falschen Inhalts (AA 21.10.2024).
Im Jahr 2024 gelang es der NADRA und der Federal Investigation Agency (FIA), eine Reihe 
von Beamten in unterschiedlichen Rängen der NADRA auszuforschen, die in den vergangenen 
Jahren Tausende von CNIC falschen Inhalts an afghanische Staatsbürger gegen Bestechungs­
summen vergaben. Allein bei Schwerpunktaktionen im November 2023 konnten 18.000 solcher 
CNIC bei Afghanen sichergestellt werden (Biometric 3.1.2024; vgl. Nation 16.7.2024). Auch 
2022 berichteten Medien von mehreren Tausend Fällen ausländischer Staatsbürger - überwie­
gend Afghanen, die durch Betrug eine CNIC erlangen konnten, wobei einige involvierte Beamte 
ausgeforscht werden konnten (Biometric 14.10.2022; vgl. DAWN 20.12.2022).
Es ist in Pakistan außerdem problemlos möglich, ein (Schein-)Strafverfahren gegen sich selbst 
in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen, z.B. First Information Reports (FIRs) 
dann formal echt sind (AA 21.10.2024). FIRs sind Polizeiberichte, die nach der Anzeige einer 
Straftat verfasst werden und den Inhalt der vom Anzeigeerstatter in der Anzeige gemachten 
Angaben sowie eine erste Einschätzung der Polizei widerspiegeln, wonach es sich prima facie 
um eine Straftat zu handeln scheint. Jeder FIR erhält eine Seriennummer und eine Jahreszahl 
(Seriennummer/JJJJ), es werden darin Datum und Uhrzeit der begangenen Straftat vermerkt 
und der Name der einbringenden Person festgehalten. Zur Fälschbarkeit von FIRs ist zwi­
schen einem unrichtigen – also auf falschen Angaben beruhenden – FIR und einem tatsächlich 
gefälschten Dokument zu unterscheiden. Unrichtige FIRs werden vor allem innerhalb Paki­
stans verwendet, um – oft aus Rache – Strafverfahren gegen Personen einzuleiten, während 
gefälschte FIRs primär als Untermauerung von Asylanträgen im Ausland vorgelegt werden. Ob­
wohl die Angabe falscher Tatsachen in einem FIR (sowohl das freie Erfinden einer Straftat, um 
jemanden zu belasten, als auch die Übertreibung von Tatsachen, um die eigene Position zu 
stärken) strafrechtlich geahndet werden kann (Section 182Pakistan Criminal Code), enthalten 
laut Einschätzung des Vertrauensanwalts der Österreichischen Botschaft die Mehrzahl der FIRs 
unrichtige Angaben. In Hinblick auf die Erstellung eines gefälschten Dokuments ist festzuhalten, 
dass nur ein kleiner Teil der Polizeistationen in Pakistan computerisiert ist und deshalb nicht 
alle FIRs elektronisch erstellt und erfasst werden. Die Digitalisierung von FIRs schreitet aber 
seit deren Beginn im Jahr 2013 voran. Speziell in der Provinz Punjab dürfte ein Großteil der 
FIRs bereits in digitaler Form erhältlich sein - genaue Informationen dazu sind nicht verfügbar. 
201
206

Selbst bei handschriftlichen FIRs wird das Original in den Archiven der Polizeistation aufbewahrt. 
Gefälschte FIRs sind gegen Bestechungsgelder erhältlich, allerdings sind diese im Vergleich 
zu anderen Dokumentenfälschungen sehr teuer. Unrichtigen FIRs wird im Normalfall von den 
Strafverfolgungsbehörden nicht weiter nachgegangen. Sollten Personen dennoch durch ein 
unrichtiges FIR belastet werden, gibt es die Möglichkeit, die Ungültigerklärung eines FIRs durch 
einen High Court gemäß Section 561A Criminal Procedure Code zu beantragen (quashment) 
(ÖB Islamabad 19.12.2023).
Ebenso ist es ohne große Anstrengungen möglich, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungs­
situation geschildert wird, gegen Bezahlung oder dank Beziehungen veröffentlichen zu lassen. 
Auch ist es möglich, religiöseFatwas gegen sich selbst fälschen oder erstellen zu lassen (AA 
21.10.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland.
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik 
Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
■ Biometric - BiometricUpdate.com (3.1.2024): Pakistan nabs quartet of ex-NADRA officials for issuing 
fake biometric ID cards, https://www.biometricupdate.com/202401/pakistan-nabs-quartet-of-ex-nad
ra-officials-for-issuing-fake-biometric-id-cards , Zugriff 9.2.2025
■ Biometric - BiometricUpdate.com (14.10.2022): NADRA cracks down on suspect IDs, collects bio­
metrics from relatives, https://www.biometricupdate.com/202210/nadra-cracks-down-on-suspect-i
ds-collects-biometrics-from-relatives , Zugriff 9.2.2025
■ DAWN - DAWN Newspaper (20.12.2022): CNICs and security, https://www.dawn.com/news/1727
332, Zugriff 9.2.2025
■ Nation - The Nation (16.7.2024): More NADRA officials ‘identified’ in fake passports case, https:
//www.nation.com.pk/16-Jul-2024/more-nadra-officials-identified-in-fake-passports-case , Zugriff 
9.2.2025
■ ÖB Islamabad - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (19.12.2023): Asylländerbericht 
Pakistan
25 Impressum
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Wien (BFA - https://bfa.gv.at), Österreich
Telefon: +43 59133 98 7271
Mail: BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at
https://staatendokumentation.at
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25.1 Urheberrecht
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wertungsrechte liegen bei der Fachstelle für Herkunftsländerinformationen des Bundesamtes 
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durch das Referat Herkunftsländerinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 
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tet Daten in Übereinstimmung mit der General Data Protection Regulation (GDPR. Verordnung 
(EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher 
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https://www.bfa.gv.at/Kontakt/files/Kundmachung_nach_13_Abs_2_und_5_AVG.pdf
Amtssignatur – Bildmarke (117,7 KB)
https://www.bfa.gv.at/Impressum/files/Amtssignatur_Bildmarke_Veroeffentlichungstext_2020.p
df
25.3 Veröffentlichte Versionen
• Version 7, Gültig von 01-02-2024 bis 05-06-2025
• Version 6, Gültig von 20-07-2023 bis 01-02-2024
• Version 5, Gültig von 12-04-2023 bis 20-07-2023
• Version 4, Gültig von 26-04-2022 bis 12-04-2023
• Version 3, Gültig von 23-03-2022 bis 26-04-2022
• Version 2, Gültig von 24-06-2021 bis 23-03-2022
• Version 1, Gültig von 01-02-2021 bis 24-06-2021
© 2025 Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
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