2025-09-08-coi-cms-laenderinformationen-pakistan-version-8-9527
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
Medikamenten und eine ununterbrochene Kühlkette gesichert (AA 15.7.2024). Da 95 Prozent aller pharmazeutischen Inhaltsstoffe importiert wurden, hat die Entwertung der Rupie zu einem 20-prozentigen Rückgang der Medikamentenproduktion und zu erheblichen Preissteigerungen geführt (Lancet 18.11.2023). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024 ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilrei sewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/pakistansicherheit/204974# content_3, Zugriff 15.7.2024 ■ AKDN - Aga Khan Development Network (o.D.): Pakistan - Health, https://the.akdn/en/where-we-w ork/south-asia/pakistan/health-pakistan, Zugriff 31.1.2025 ■ BRP - Business Recorder (16.3.2024): Stigma and mental health problems in a Pakistani context, https://www.brecorder.com/news/40293884, Zugriff 14.7.2024 ■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Pakistan Country Report, https://bti-project.org/fil eadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_PAK.pdf, Zugriff 19.4.2024 ■ DAWN - DAWN Newspaper (12.1.2025): KP govt pours Rs100bn into free healthcare since 2016, https://www.dawn.com/news/1884578, Zugriff 24.1.2025 ■ DAWN - DAWN Newspaper (16.11.2024): Another Rs4bn released for Sehat Card scheme, https: //www.dawn.com/news/1872600, Zugriff 24.1.2025 ■ DAWN - DAWN Newspaper (9.7.2024): Pakistan faces shortage of 1m nurses, 40,000 doctors don’t practice, Senate panel told, https://www.dawn.com/news/1844692, Zugriff 31.1.2025 ■ DAWN - DAWN Newspaper (4.6.2024): Islamabad, AJK, GB residents deprived of free healthcare, https://www.dawn.com/news/1837631, Zugriff 31.1.2025 ■ DAWN - DAWN Newspaper (6.3.2024): ‘Misuse’ of health card scheme: 80 per cent of C-section procedures conducted at private hospitals in Punjab, https://www.dawn.com/news/1819551, Zugriff 31.1.2025 ■ DAWN - DAWN Newspaper (4.9.2023): Sehat Card crumbles as thousands denied treatment at DHQ hospitals in Punjab, https://www.dawn.com/news/1773920, Zugriff 31.1.2025 ■ DAWN - DAWN Newspaper (3.7.2023): Punjab govt tweaks Sehat Card policy, cuts affluent class, https://www.dawn.com/news/1762684/punjab-govt-tweaks-sehat-card-policy-cuts-affluent-class , Zugriff 24.1.2025 ■ finanzen.net - finanzen.net GmbH (6.2.2025): Pakistanische Rupie - Euro Währungsrechner, https: //www.finanzen.at/waehrungsrechner/pakistanische-rupie-euro, Zugriff 6.2.2025 ■ Forbes - Forbes (18.1.2024): Unsung Heroes Of Community Health In Pakistan, https://www.fo rbes.com/sites/unicefusa/2024/01/18/unsung-heroes-of-community-health-in-pakistan , Zugriff 17.7.2024 ■ GLOBUNI - Global Union (6.5.2024): Lady health workers in Pakistan amplify their voices on May Day, https://uniglobalunion.org/news/lady-health-workers-may-day , Zugriff 17.7.2024 ■ HPMLN - Horizon Pakistan Muslim League - Nawaz (25.4.2024): Sehat Insaf Card: a flawed en deavour, https://horizonedition.com/sehat-insaf-card-a-flawed-endeavour , Zugriff 25.1.2025 ■ IOM - International Organization for Migration (12.2024): Pakistan - Länderinformationsblatt 2024, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_Pakistan_2024_DE.pdf, Zugriff 8.1.2025 ■ IOM - International Organization for Migration (22.3.2023): Information on the socio-economic situ ation in the Islamic Republic of Pakistan [E-Mail mit pdf liegt in der Staatendokumentation auf] ■ JHRR - Journal of Health and Rehabilitation Research (30.11.2023): View of The Financial and Administrative Issues in Public Sector Health Programs: A Case Study of Sehat Salulat Program in Pakistan - Vol. 3/ Iss. 2, https://jhrlmc.com/index.php/home/article/view/104/119, Zugriff 15.7.2024 ■ Lancet - The Lancet (17.2.2024): Economic crises and cancer care in Pakistan—timely action saves lives - Vol. 403 Iss. 10427 , https://www.thelancet.com/journals/lancet/article/PIIS0140-6736(23)0 1380-6/fulltext, Zugriff 17.7.2024 196

■ Lancet - The Lancet (18.11.2023): Economic instability and minority health in Pakistan, https://www. thelancet.com/journals/lancet/article/PIIS0140-6736(23)01285-0/fulltext, Zugriff 17.7.2024 ■ Lancet - The Lancet (12.2022): Sehat sahulat: A Social Health Justice Policy leaving no one behind, https://www.thelancet.com/journals/lansea/article/PIIS2772-3682(22)00095-6/fulltext#seccesectitl e0001, Zugriff 30.1.2025 ■ Lancet Psychiatry - The Lancet Psychiatry (4.2023): Drug use, drug use disorders, and treatment services in the Eastern Mediterranean region: a systematic review - Vol 10, Iss 4, https://www.th elancet.com/journals/lanpsy/article/PIIS2215-0366(22)00435-7/abstract , Zugriff 31.1.2025 [Login erforderlich] ■ MOFPAKI - Ministry of Finance [Pakistan] (11.6.2024): Pakistan Economic Survey, https://www.fina nce.gov.pk/survey/chapter_24/Economic_Survey_2023_24.pdf, Zugriff 14.6.2024 ■ NADRA - National Database & Registration Authority [Pakistan] (o.D.b): Sehat Sahulat Program – NADRA, https://www.nadra.gov.pk/sehat-sahulat-program, Zugriff 25.1.2025 ■ PHIMC - Punjab Health Initiative Management Company [Pakistan] (o.D.): Frequently Asked Ques tions, https://phimc.punjab.gov.pk/faqe, Zugriff 25.1.2025 ■ PMHC - Pakistan Mental Health Coalition (21.9.2023): Ethical Principles for Mental Health Profes sionals, https://pakmh.com/wp-content/uploads/2024/05/Summary-Report-Ethical-Principles-for-M ental-Health-Professionals_compressed.pdf, Zugriff 14.7.2024 ■ PMHC - Pakistan Mental Health Coalition (2022): Pakistan Mental Health Advocacy Landscape Analysis, https://pakmh.com/wp-content/uploads/2022/02/Pakistan-Mental-Health-Advocacy-Lands cape-Analysis.pdf, Zugriff 15.7.2024 ■ Sehat Kahani - Sehat Kahani (25.10.2022): Mental Health and Why Is It Still a Taboo in Pakistan, https://sehatkahani.com/mental-health-in-pakistan-and-why-is-it-still-a-taboo , Zugriff 31.1.2025 ■ SOCPROTEC - Socialprotection.org (3.5.2024a): Sehat Sahulat Programme, https://socialprotecti on.org/discover/programmes/sehat-sahulat-programme, Zugriff 22.6.2024 ■ SSP - Sehat Sahulat Program [Pakistan] (o.D.a): Benefits Package, https://sehatinsafcard.com/ben efits.php, Zugriff 25.1.2025 ■ SSP - Sehat Sahulat Program [Pakistan] (o.D.b): Entitlement Sehat Sahulat Program, https://sehati nsafcard.com/entitlement.php, Zugriff 25.1.2025 ■ SSP - Sehat Sahulat Program [Pakistan] (o.D.c): Diseases Covered Under The Program, https: //sehatinsafcard.com/downloads/diseases_federal_ssp.pdf, Zugriff 26.1.2025 ■ TI - Transparency International (9.12.2023): National Corruption Perception Survey 2023 Pakistan, https://transparency.org.pk/NCPS_REPORTS/NCPS-2023/National-Corruption-Perception-Surve y-2023-Report-TI-Pakistan.pdf , Zugriff 16.7.2024 ■ WHO - World Health Organization (o.D.): Pakistan, Health service delivery, https://www.emro.who.i nt/pak/programmes/service-delivery.html, Zugriff 14.7.2024 ■ WHO - World Health Organization (22.11.2023): Health Financing Progress Matrix assessment: Pakistan 2023, https://iris.who.int/bitstream/handle/10665/374813/9789240084933-eng.pdf?seque nce=1, Zugriff 14.7.2024 ■ WHO - World Health Organization (15.4.2022): Mental Health Atlas 2020, Memeber State Profile Pakistan, https://cdn.who.int/media/docs/default-source/mental-health/mental-health-atlas-2020-c ountry-profiles/pak.pdf?sfvrsn=62378896_6&download=true, Zugriff 31.1.2025 23 Rückkehr Letzte Änderung 2025-04-10 10:17 Freiwillige Rückkehrer mit gültigen Reisedokumenten werden von den Grenzbehörden norma lerweise wie alle anderen Pakistani, die aus dem Ausland einreisen, behandelt. Zwangsweise Rückgeführte erregen mehr Aufmerksamkeit, und wenn vermutet wird, dass die Ausreise illegal war, werden sie von den Grenzbehörden befragt. Personen, die Pakistan mit gültigen Reise dokumenten verlassen und keine anderen Straftaten begangen haben, werden normalerweise nach einigen Stunden aus der Befragung entlassen (DFAT 25.1.2022). Die pakistanischen Be hörden erfragen lediglich, ob die Rückkehrer Pakistan auf legalem Weg verlassen haben. Im Falle einer illegalen Ausreise ist grundsätzlich eine Geld- oder Haftstrafe (bis zu sechs Monate) 197

möglich. Dem deutschen Auswärtigen Amt ist kein Fall bekannt, in dem aus Deutschland abge schobene pakistanische Staatsangehörige inhaftiert worden sind. Aus Ländern wie der Türkei und aus den Staaten der Europäischen Union finden regelmäßig Abschiebungen nach Pakistan statt (AA 21.10.2024). Laut dem australischen Außenministerium werden Personen, die bei der Ausreise gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstoßen haben und in Haft genommen wurden, normalerweise nach einigen Tagen bei Bezahlung einer Strafe entlassen. In den meisten Fällen geschieht die Ausreise aus Pakistan mit gültigen Reisepapieren, wodurch kein Verstoß gegen die Regelun gen vorliegt. Wie sie danach ins Zielland eingereist sind, ist für Pakistan unerheblich (DFAT 25.1.2022). Laut Auskunft der Internationalen Organisation für Migration (IOM) wird in Pakistan das Verfahren zur Rückführung pakistanischer Staatsangehöriger, speziell von Personen, die mit Notpässen einreisen, sowie von abgeschobenen Personen, durch die Standard Operating Procedures for Deportation from Abroad and Deportee Handling (SOPs) des pakistanischen Innenministeriums geregelt. Diese wurden von IOM gemeinsam mit den zuständigen pakistanischen Behörden, dem Außenministerium, der Federal Investigation Agency (FIA), der National Database and Registration Authority (NADRA) und dem Directorate General of Immigration and Passports ausgearbeitet. Dabei wurde auch festgelegt, dass aus der EU abgeschobene Personen ge mäß dem geltenden EU-Pakistan-Rückübernahmeabkommen behandelt werden. Die SOPs beschreiben detailliert die von den Einwanderungsbeamten bei der Ankunft der Rückkehrer in Pakistan anzuwendenden Verfahren sowie die Kriterien für die Zuweisung der Rückkehrer an die Anti-Human-Trafficking Cells (AHTC) der FIA. Diese Verfahren umfassen u.a. eine ei gene Kategorie für die freiwillige Rückkehr durch dieIOM / Selbstzahlung / Gastland usw. Die dazu aufgestellten Vorschriften beruhen auf den Grundsätzen einer humanen und würdigen Behandlung von Migranten, insbesondere von solchen in gefährdeten Situationen. Abgesehen davon sind vereinzelte Fälle bekannt, bei denen von den Betroffenen bei der Wiedereinreise Schmiergelder in geringer Höhe verlangt worden sind. Rückkehrer, die über nicht genügend finanzielle Mittel verfügten, um Schmiergelder zu zahlen, wurden in einigen Fällen inhaftiert (ÖB Islamabad 19.12.2023). Zurückgeführte haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylan trags weder mit staatlichen Repressalien noch mit gesellschaftlicher Stigmatisierung zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht fest zustellen (AA 21.10.2024). Personen, die aufgrund eines Verbrechens in Pakistan gesucht werden oder im Ausland eine schwere Straftat begangen haben, werden verhaftet oder müssen sich regelmäßig bei der Polizei melden (DFAT 25.1.2022). Wiedereingliederungshilfen Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungs hilfen oder sonstige Sozialleistungen. Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen, auch für 198

zurückkehrende, alleinstehende Frauen und unbegleitete Minderjährige, sind in Pakistan nicht vorhanden. Die NGO WELDO (Women Empowerment, Literacy and Development Organizati on) sowie die Overseas Pakistanis Foundation informieren mit „ Welcome Desks“, die allerdings nicht immer besetzt sind, an internationalen Flughäfen über Reintegrationsmöglichkeiten in Pa kistan. Beratungs- und/oder Trainingsmaßnahmen für Rückkehrende werden im Rahmen des EU Reintegration Programme (EURP), der Zentren für Migration und Entwicklung sowie vom International Centre for Migration Policy Development (ICMPD) u.a. über die Migrant Resource Centres angeboten (AA 21.10.2024). Menschen, die aus Österreich freiwillig nach Pakistan zurückkehren, können folgende Unter stützung durch Österreich bzw. der EU erhalten: bis zu 900 EUR Bargeld als Starthilfe bei Abflug, wenn nötig, und medizinische Unterstützung. Direkt nach der Ankunft kann ein Unterstützungs paket des EURP im Wert von 615 EUR in Anspruch genommen werden, das u.a. Abholung durch den Reintegrationspartner, eine Pre-Paid SIM-Karte, Hygieneartikel, Unterstützung bei der Weiterreise (Organisation und Kostenübernahme) sowie eine temporäre Unterkunft bis zu drei Tage nach der Ankunft beinhaltet. Dieser Betrag kann auch in bar ausbezahlt werden, wenn die Leistungen nicht benötigt werden (BMI o.D.). Daraufhin kann ein Paket in der Höhe von 2.000 EUR als längerfristige Reintegrationsunterstüt zung eingesetzt werden. Dies teilt sich in 200 EUR Bargeld und 1.800 EUR Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der gemeinsam mit dem der lokalen Partnerorganisati on erstellt wird. Die Sachleistungen beinhalten u.a. die Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens, beim Eintritt in den Arbeitsmarkt und der Einschulung von mitausreisenden Kindern sowie weiters Bildungsmaßnahmen und Trainings, rechtliche und administrative Bera tung, medizinische und psychosoziale Unterstützung, finanzielle Unterstützung zur Einrichtung des Haushaltes und bei der Familienzusammenführung (BMI o.D.; vgl. IOM 24.1.2023). Seit Februar 2023 bietet auch ICMPD direkte Unterstützung für pakistanische Rückkehrer an, die mit Charterflügen aus EU-Mitgliedstaaten ankommen. Mehr als 449 Rückkehrer, darunter eine begrenzte Anzahl aus Österreich, erhielten Beratung und Informationen und wurden an relevante Dienstleister für ihre spezifischen Bedürfnisse weitervermittelt. Die „ Migrant Resour ce Centres“, die von ICMPD-Mitarbeitern in Lahore und Islamabad betrieben werden, haben Dienstleistungen, die Rückkehrer in Anspruch nehmen können, identifiziert und kartiert. Positi ve Rückmeldungen von Rückkehrern deuten darauf hin, dass die unmittelbare Unterstützung, Beratung und Weiterleitung durch das ICMPD nach der Ankunft das Bewusstsein für und die Inanspruchnahme von Reintegrationshilfen deutlich erhöht hat. Die Rückkehrer berichteten auch von einem besseren Verständnis der Verfahren, die zu ihrer Rückkehr führen. ICMPD erhält derzeit Mittel vom BMI für das Projekt RAPAK (Support to Federal Investigation Agency’s Capacities for Enhanced Risk Management) sowie für das Projekt PARIM II (Awareness rai sing and information campaigns on the risks of irregular migration in Pakistan) (ÖB Islamabad 19.12.2023). Zu allgemeinen Sozialleistungen bzw. Berufsförderprogrammen, die eventuell von Rückkehrern in Anspruch genommen werden können, wenn sie die Kriterien erfüllen bzw. von denen einige 199

speziell auf Rückkehrer zielen, siehe die Kapitel Grundversorgung / Wirtschaft und Arbeitsmarkt und Grundversorgung / Sozialwesen. Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024 ■ BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (o.D.): Return from Austria - Pakistan, https: //www.returnfromaustria.at/pakistan/pakistan_deutsch.html, Zugriff 7.2.2025 ■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (25.1.2022): Country Information Report - Pakistan - January 2022, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-pak istan.pdf, Zugriff 14.8.2024 ■ IOM - International Organization for Migration (24.1.2023): Re: Anfrage zu Pakistan, E-Mail ■ ÖB Islamabad - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (19.12.2023): Asylländerbericht Pakistan 24 Dokumentensicherheit Letzte Änderung 2025-04-10 09:57 Für eine Beschreibung der wichtigsten Arten der Identitätsnachweise sowie der Registrierungs prozesse siehe Kapitel Registrierungswesen. Dokumentenfälschungen, v.a. von manuell angefertigten Dokumenten, sind in Pakistan ein weit verbreitetes Phänomen. Dokumentenbetrug ist weit verbreitet, mit Ausnahme der von der Na tional Database and Registration Authority (NADRA) ausgestellten Ausweisdokumente, die im Allgemeinen zuverlässig sind: CNICs („ Computerised National Identity Card“), SNICs („ Smart National Identity Card“) und Reisepässe enthalten Sicherheitsmerkmale, die das Auftreten von Dokumentenbetrug verringert haben. Die Behörden haben Maßnahmen ergriffen, um die betrü gerische Ausstellung von Dokumenten zu bekämpfen. Um gefälschte Dokumente zu erlangen, werden meist Bestechungsgelder bezahlt und/oder politischer Einfluss bzw. Kontakte von Fa milie und Freunden benützt. Manche Dokumente sind sogar online oder in Märkten erhältlich. Unter anderem werden folgende Dokumente häufig gefälscht: Personenstands-, Ausbildungs dokumente, Zeugnisse, akademische Grade, Empfehlungsschreiben, finanzielle Bestätigungen bzw. Kontoauszüge, Eigentumsnachweise sowie polizeiliche Dokumente (u.a. First Information Reports und Strafregisterauszüge). Echte Dokumente wie Identitätsausweise und Reisepässe können mit betrügerisch gefälschten oder geänderten Elementen erworben werden. Eine Über prüfung der Echtheit von Dokumenten steht vor mehreren Herausforderungen. Z.B. kennen in manchen Städten die zuständigen Beamten die zu überprüfenden Personen und nehmen Bestechungsgelder an oder es werden vermeintlich echte und in die Register eingetragene Urkunden ausgestellt, die jedoch inhaltlich nicht oder nur zum Teil richtig sind (ÖB Islamabad 19.12.2023). Die Zahl der vorgelegten inhaltlich ge- oder verfälschten antragsbegründenden Unterlagen ist sehr hoch. Angesichts weit verbreiteter Korruption und des unzureichenden Zustands des Zivil standswesens ist es einfach, einen fiktiven Standesfall, wie Geburt, Tod oder Eheschließung, in 200

ein echtes Personenstandsregister eintragen zu lassen und auf Basis dieser Eintragung eine formal echte Urkunde ausgestellt zu bekommen. Ebenso leicht lassen sich Verfälschungen ein zelner Fakten tatsächlicher Personenstandsfälle (z.B. Geburtsdatum) in den Personenstands registern erreichen, um damit echte standesamtliche Urkunden zu erhalten, deren Inhalt der tatsächlichen Faktenlage nur teils entspricht. Merkmale auf einigen modernen Personenstands urkunden zur Erhöhung der Fälschungssicherheit können so mühelos unterlaufen werden. Die Passbehörden haben mit dem Aufbau eines zentralen Passregisters unter Erfassung einzel ner Biometrie-Merkmale und der Einführung fälschungssicherer Reisepässe die Fälschung von Pässen theoretisch deutlich erschwert. Die eingebauten Sicherheitssysteme können allerdings bereits bei der Dateneingabe durch korruptionsanfällige Verwaltungsbeamte unterlaufen werden. Im Übrigen zirkulieren aufgrund der Urkundenproblematik zahlreiche echte Identitätsdokumente falschen Inhalts (AA 21.10.2024). Im Jahr 2024 gelang es der NADRA und der Federal Investigation Agency (FIA), eine Reihe von Beamten in unterschiedlichen Rängen der NADRA auszuforschen, die in den vergangenen Jahren Tausende von CNIC falschen Inhalts an afghanische Staatsbürger gegen Bestechungs summen vergaben. Allein bei Schwerpunktaktionen im November 2023 konnten 18.000 solcher CNIC bei Afghanen sichergestellt werden (Biometric 3.1.2024; vgl. Nation 16.7.2024). Auch 2022 berichteten Medien von mehreren Tausend Fällen ausländischer Staatsbürger - überwie gend Afghanen, die durch Betrug eine CNIC erlangen konnten, wobei einige involvierte Beamte ausgeforscht werden konnten (Biometric 14.10.2022; vgl. DAWN 20.12.2022). Es ist in Pakistan außerdem problemlos möglich, ein (Schein-)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen, z.B. First Information Reports (FIRs) dann formal echt sind (AA 21.10.2024). FIRs sind Polizeiberichte, die nach der Anzeige einer Straftat verfasst werden und den Inhalt der vom Anzeigeerstatter in der Anzeige gemachten Angaben sowie eine erste Einschätzung der Polizei widerspiegeln, wonach es sich prima facie um eine Straftat zu handeln scheint. Jeder FIR erhält eine Seriennummer und eine Jahreszahl (Seriennummer/JJJJ), es werden darin Datum und Uhrzeit der begangenen Straftat vermerkt und der Name der einbringenden Person festgehalten. Zur Fälschbarkeit von FIRs ist zwi schen einem unrichtigen – also auf falschen Angaben beruhenden – FIR und einem tatsächlich gefälschten Dokument zu unterscheiden. Unrichtige FIRs werden vor allem innerhalb Paki stans verwendet, um – oft aus Rache – Strafverfahren gegen Personen einzuleiten, während gefälschte FIRs primär als Untermauerung von Asylanträgen im Ausland vorgelegt werden. Ob wohl die Angabe falscher Tatsachen in einem FIR (sowohl das freie Erfinden einer Straftat, um jemanden zu belasten, als auch die Übertreibung von Tatsachen, um die eigene Position zu stärken) strafrechtlich geahndet werden kann (Section 182Pakistan Criminal Code), enthalten laut Einschätzung des Vertrauensanwalts der Österreichischen Botschaft die Mehrzahl der FIRs unrichtige Angaben. In Hinblick auf die Erstellung eines gefälschten Dokuments ist festzuhalten, dass nur ein kleiner Teil der Polizeistationen in Pakistan computerisiert ist und deshalb nicht alle FIRs elektronisch erstellt und erfasst werden. Die Digitalisierung von FIRs schreitet aber seit deren Beginn im Jahr 2013 voran. Speziell in der Provinz Punjab dürfte ein Großteil der FIRs bereits in digitaler Form erhältlich sein - genaue Informationen dazu sind nicht verfügbar. 201

Selbst bei handschriftlichen FIRs wird das Original in den Archiven der Polizeistation aufbewahrt. Gefälschte FIRs sind gegen Bestechungsgelder erhältlich, allerdings sind diese im Vergleich zu anderen Dokumentenfälschungen sehr teuer. Unrichtigen FIRs wird im Normalfall von den Strafverfolgungsbehörden nicht weiter nachgegangen. Sollten Personen dennoch durch ein unrichtiges FIR belastet werden, gibt es die Möglichkeit, die Ungültigerklärung eines FIRs durch einen High Court gemäß Section 561A Criminal Procedure Code zu beantragen (quashment) (ÖB Islamabad 19.12.2023). Ebenso ist es ohne große Anstrengungen möglich, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungs situation geschildert wird, gegen Bezahlung oder dank Beziehungen veröffentlichen zu lassen. Auch ist es möglich, religiöseFatwas gegen sich selbst fälschen oder erstellen zu lassen (AA 21.10.2024). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024 ■ Biometric - BiometricUpdate.com (3.1.2024): Pakistan nabs quartet of ex-NADRA officials for issuing fake biometric ID cards, https://www.biometricupdate.com/202401/pakistan-nabs-quartet-of-ex-nad ra-officials-for-issuing-fake-biometric-id-cards , Zugriff 9.2.2025 ■ Biometric - BiometricUpdate.com (14.10.2022): NADRA cracks down on suspect IDs, collects bio metrics from relatives, https://www.biometricupdate.com/202210/nadra-cracks-down-on-suspect-i ds-collects-biometrics-from-relatives , Zugriff 9.2.2025 ■ DAWN - DAWN Newspaper (20.12.2022): CNICs and security, https://www.dawn.com/news/1727 332, Zugriff 9.2.2025 ■ Nation - The Nation (16.7.2024): More NADRA officials ‘identified’ in fake passports case, https: //www.nation.com.pk/16-Jul-2024/more-nadra-officials-identified-in-fake-passports-case , Zugriff 9.2.2025 ■ ÖB Islamabad - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (19.12.2023): Asylländerbericht Pakistan 25 Impressum Herausgegeben von der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Wien (BFA - https://bfa.gv.at), Österreich Telefon: +43 59133 98 7271 Mail: BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at https://staatendokumentation.at https://cloud.staatendokumentation.at https://coi-cms.staatendokumentation.at 25.1 Urheberrecht Diese Publikation und alle darin enthaltenen Daten sind urheberrechtlich geschützt. Alle Ver wertungsrechte liegen bei der Fachstelle für Herkunftsländerinformationen des Bundesamtes 202

für Fremdenwesen und Asyl. Die Vervielfältigung und Verbreitung in jeglicher Form - zu kom merziellen und nichtkommerziellen Zwecken - ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung durch das Referat Herkunftsländerinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gestattet. 25.2 Hinweis zum Datenschutz Die Herkunftsländer-Informationsstelle des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verarbei tet Daten in Übereinstimmung mit der General Data Protection Regulation (GDPR. Verordnung (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG) und des österreichischen Datenschutzgesetzes (Bundes gesetz über den Schutz personenbezogener Daten, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF). Zum Zweck der Verteilung werden Name, Post- und/oder E-Mail-Adressen gespeichert. Den Empfängern stehen die allgemeinen Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertrag barkeit, Widerruf und Widerspruch zu. Das Abonnement kann jederzeit gekündigt werden (E-Mail mit dem Betreff „ unsubscribe“ an BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at). Informationen zum E-Mail-Verkehr mit dem BMI (Kundmachung gemäß § 13 Abs. 2 AVG)https: //www.bmi.gv.at/Impressum/email_richtlinien.aspx Hinweise für elektronische Anbringen (96,7 KB) https://www.bfa.gv.at/Kontakt/files/Kundmachung_nach_13_Abs_2_und_5_AVG.pdf Amtssignatur – Bildmarke (117,7 KB) https://www.bfa.gv.at/Impressum/files/Amtssignatur_Bildmarke_Veroeffentlichungstext_2020.p df 25.3 Veröffentlichte Versionen • Version 7, Gültig von 01-02-2024 bis 05-06-2025 • Version 6, Gültig von 20-07-2023 bis 01-02-2024 • Version 5, Gültig von 12-04-2023 bis 20-07-2023 • Version 4, Gültig von 26-04-2022 bis 12-04-2023 • Version 3, Gültig von 23-03-2022 bis 26-04-2022 • Version 2, Gültig von 24-06-2021 bis 23-03-2022 • Version 1, Gültig von 01-02-2021 bis 24-06-2021 © 2025 Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 203
