2025-09-08-coi-cms-laenderinformationen-pakistan-version-8-9527
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
speziell auf Rückkehrer zielen, siehe die Kapitel Grundversorgung / Wirtschaft und Arbeitsmarkt und Grundversorgung / Sozialwesen. Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024 ■ BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (o.D.): Return from Austria - Pakistan, https: //www.returnfromaustria.at/pakistan/pakistan_deutsch.html, Zugriff 7.2.2025 ■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (25.1.2022): Country Information Report - Pakistan - January 2022, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-pak istan.pdf, Zugriff 14.8.2024 ■ IOM - International Organization for Migration (24.1.2023): Re: Anfrage zu Pakistan, E-Mail ■ ÖB Islamabad - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (19.12.2023): Asylländerbericht Pakistan 24 Dokumentensicherheit Letzte Änderung 2025-04-10 09:57 Für eine Beschreibung der wichtigsten Arten der Identitätsnachweise sowie der Registrierungs prozesse siehe Kapitel Registrierungswesen. Dokumentenfälschungen, v.a. von manuell angefertigten Dokumenten, sind in Pakistan ein weit verbreitetes Phänomen. Dokumentenbetrug ist weit verbreitet, mit Ausnahme der von der Na tional Database and Registration Authority (NADRA) ausgestellten Ausweisdokumente, die im Allgemeinen zuverlässig sind: CNICs („ Computerised National Identity Card“), SNICs („ Smart National Identity Card“) und Reisepässe enthalten Sicherheitsmerkmale, die das Auftreten von Dokumentenbetrug verringert haben. Die Behörden haben Maßnahmen ergriffen, um die betrü gerische Ausstellung von Dokumenten zu bekämpfen. Um gefälschte Dokumente zu erlangen, werden meist Bestechungsgelder bezahlt und/oder politischer Einfluss bzw. Kontakte von Fa milie und Freunden benützt. Manche Dokumente sind sogar online oder in Märkten erhältlich. Unter anderem werden folgende Dokumente häufig gefälscht: Personenstands-, Ausbildungs dokumente, Zeugnisse, akademische Grade, Empfehlungsschreiben, finanzielle Bestätigungen bzw. Kontoauszüge, Eigentumsnachweise sowie polizeiliche Dokumente (u.a. First Information Reports und Strafregisterauszüge). Echte Dokumente wie Identitätsausweise und Reisepässe können mit betrügerisch gefälschten oder geänderten Elementen erworben werden. Eine Über prüfung der Echtheit von Dokumenten steht vor mehreren Herausforderungen. Z.B. kennen in manchen Städten die zuständigen Beamten die zu überprüfenden Personen und nehmen Bestechungsgelder an oder es werden vermeintlich echte und in die Register eingetragene Urkunden ausgestellt, die jedoch inhaltlich nicht oder nur zum Teil richtig sind (ÖB Islamabad 19.12.2023). Die Zahl der vorgelegten inhaltlich ge- oder verfälschten antragsbegründenden Unterlagen ist sehr hoch. Angesichts weit verbreiteter Korruption und des unzureichenden Zustands des Zivil standswesens ist es einfach, einen fiktiven Standesfall, wie Geburt, Tod oder Eheschließung, in 200

ein echtes Personenstandsregister eintragen zu lassen und auf Basis dieser Eintragung eine formal echte Urkunde ausgestellt zu bekommen. Ebenso leicht lassen sich Verfälschungen ein zelner Fakten tatsächlicher Personenstandsfälle (z.B. Geburtsdatum) in den Personenstands registern erreichen, um damit echte standesamtliche Urkunden zu erhalten, deren Inhalt der tatsächlichen Faktenlage nur teils entspricht. Merkmale auf einigen modernen Personenstands urkunden zur Erhöhung der Fälschungssicherheit können so mühelos unterlaufen werden. Die Passbehörden haben mit dem Aufbau eines zentralen Passregisters unter Erfassung einzel ner Biometrie-Merkmale und der Einführung fälschungssicherer Reisepässe die Fälschung von Pässen theoretisch deutlich erschwert. Die eingebauten Sicherheitssysteme können allerdings bereits bei der Dateneingabe durch korruptionsanfällige Verwaltungsbeamte unterlaufen werden. Im Übrigen zirkulieren aufgrund der Urkundenproblematik zahlreiche echte Identitätsdokumente falschen Inhalts (AA 21.10.2024). Im Jahr 2024 gelang es der NADRA und der Federal Investigation Agency (FIA), eine Reihe von Beamten in unterschiedlichen Rängen der NADRA auszuforschen, die in den vergangenen Jahren Tausende von CNIC falschen Inhalts an afghanische Staatsbürger gegen Bestechungs summen vergaben. Allein bei Schwerpunktaktionen im November 2023 konnten 18.000 solcher CNIC bei Afghanen sichergestellt werden (Biometric 3.1.2024; vgl. Nation 16.7.2024). Auch 2022 berichteten Medien von mehreren Tausend Fällen ausländischer Staatsbürger - überwie gend Afghanen, die durch Betrug eine CNIC erlangen konnten, wobei einige involvierte Beamte ausgeforscht werden konnten (Biometric 14.10.2022; vgl. DAWN 20.12.2022). Es ist in Pakistan außerdem problemlos möglich, ein (Schein-)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen, z.B. First Information Reports (FIRs) dann formal echt sind (AA 21.10.2024). FIRs sind Polizeiberichte, die nach der Anzeige einer Straftat verfasst werden und den Inhalt der vom Anzeigeerstatter in der Anzeige gemachten Angaben sowie eine erste Einschätzung der Polizei widerspiegeln, wonach es sich prima facie um eine Straftat zu handeln scheint. Jeder FIR erhält eine Seriennummer und eine Jahreszahl (Seriennummer/JJJJ), es werden darin Datum und Uhrzeit der begangenen Straftat vermerkt und der Name der einbringenden Person festgehalten. Zur Fälschbarkeit von FIRs ist zwi schen einem unrichtigen – also auf falschen Angaben beruhenden – FIR und einem tatsächlich gefälschten Dokument zu unterscheiden. Unrichtige FIRs werden vor allem innerhalb Paki stans verwendet, um – oft aus Rache – Strafverfahren gegen Personen einzuleiten, während gefälschte FIRs primär als Untermauerung von Asylanträgen im Ausland vorgelegt werden. Ob wohl die Angabe falscher Tatsachen in einem FIR (sowohl das freie Erfinden einer Straftat, um jemanden zu belasten, als auch die Übertreibung von Tatsachen, um die eigene Position zu stärken) strafrechtlich geahndet werden kann (Section 182Pakistan Criminal Code), enthalten laut Einschätzung des Vertrauensanwalts der Österreichischen Botschaft die Mehrzahl der FIRs unrichtige Angaben. In Hinblick auf die Erstellung eines gefälschten Dokuments ist festzuhalten, dass nur ein kleiner Teil der Polizeistationen in Pakistan computerisiert ist und deshalb nicht alle FIRs elektronisch erstellt und erfasst werden. Die Digitalisierung von FIRs schreitet aber seit deren Beginn im Jahr 2013 voran. Speziell in der Provinz Punjab dürfte ein Großteil der FIRs bereits in digitaler Form erhältlich sein - genaue Informationen dazu sind nicht verfügbar. 201

Selbst bei handschriftlichen FIRs wird das Original in den Archiven der Polizeistation aufbewahrt. Gefälschte FIRs sind gegen Bestechungsgelder erhältlich, allerdings sind diese im Vergleich zu anderen Dokumentenfälschungen sehr teuer. Unrichtigen FIRs wird im Normalfall von den Strafverfolgungsbehörden nicht weiter nachgegangen. Sollten Personen dennoch durch ein unrichtiges FIR belastet werden, gibt es die Möglichkeit, die Ungültigerklärung eines FIRs durch einen High Court gemäß Section 561A Criminal Procedure Code zu beantragen (quashment) (ÖB Islamabad 19.12.2023). Ebenso ist es ohne große Anstrengungen möglich, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungs situation geschildert wird, gegen Bezahlung oder dank Beziehungen veröffentlichen zu lassen. Auch ist es möglich, religiöseFatwas gegen sich selbst fälschen oder erstellen zu lassen (AA 21.10.2024). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024 ■ Biometric - BiometricUpdate.com (3.1.2024): Pakistan nabs quartet of ex-NADRA officials for issuing fake biometric ID cards, https://www.biometricupdate.com/202401/pakistan-nabs-quartet-of-ex-nad ra-officials-for-issuing-fake-biometric-id-cards , Zugriff 9.2.2025 ■ Biometric - BiometricUpdate.com (14.10.2022): NADRA cracks down on suspect IDs, collects bio metrics from relatives, https://www.biometricupdate.com/202210/nadra-cracks-down-on-suspect-i ds-collects-biometrics-from-relatives , Zugriff 9.2.2025 ■ DAWN - DAWN Newspaper (20.12.2022): CNICs and security, https://www.dawn.com/news/1727 332, Zugriff 9.2.2025 ■ Nation - The Nation (16.7.2024): More NADRA officials ‘identified’ in fake passports case, https: //www.nation.com.pk/16-Jul-2024/more-nadra-officials-identified-in-fake-passports-case , Zugriff 9.2.2025 ■ ÖB Islamabad - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (19.12.2023): Asylländerbericht Pakistan 25 Impressum Herausgegeben von der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Wien (BFA - https://bfa.gv.at), Österreich Telefon: +43 59133 98 7271 Mail: BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at https://staatendokumentation.at https://cloud.staatendokumentation.at https://coi-cms.staatendokumentation.at 25.1 Urheberrecht Diese Publikation und alle darin enthaltenen Daten sind urheberrechtlich geschützt. Alle Ver wertungsrechte liegen bei der Fachstelle für Herkunftsländerinformationen des Bundesamtes 202

für Fremdenwesen und Asyl. Die Vervielfältigung und Verbreitung in jeglicher Form - zu kom merziellen und nichtkommerziellen Zwecken - ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung durch das Referat Herkunftsländerinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gestattet. 25.2 Hinweis zum Datenschutz Die Herkunftsländer-Informationsstelle des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verarbei tet Daten in Übereinstimmung mit der General Data Protection Regulation (GDPR. Verordnung (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG) und des österreichischen Datenschutzgesetzes (Bundes gesetz über den Schutz personenbezogener Daten, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF). Zum Zweck der Verteilung werden Name, Post- und/oder E-Mail-Adressen gespeichert. Den Empfängern stehen die allgemeinen Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertrag barkeit, Widerruf und Widerspruch zu. Das Abonnement kann jederzeit gekündigt werden (E-Mail mit dem Betreff „ unsubscribe“ an BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at). Informationen zum E-Mail-Verkehr mit dem BMI (Kundmachung gemäß § 13 Abs. 2 AVG)https: //www.bmi.gv.at/Impressum/email_richtlinien.aspx Hinweise für elektronische Anbringen (96,7 KB) https://www.bfa.gv.at/Kontakt/files/Kundmachung_nach_13_Abs_2_und_5_AVG.pdf Amtssignatur – Bildmarke (117,7 KB) https://www.bfa.gv.at/Impressum/files/Amtssignatur_Bildmarke_Veroeffentlichungstext_2020.p df 25.3 Veröffentlichte Versionen • Version 7, Gültig von 01-02-2024 bis 05-06-2025 • Version 6, Gültig von 20-07-2023 bis 01-02-2024 • Version 5, Gültig von 12-04-2023 bis 20-07-2023 • Version 4, Gültig von 26-04-2022 bis 12-04-2023 • Version 3, Gültig von 23-03-2022 bis 26-04-2022 • Version 2, Gültig von 24-06-2021 bis 23-03-2022 • Version 1, Gültig von 01-02-2021 bis 24-06-2021 © 2025 Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 203
