2025-09-05-coi-cms-laenderinformationen-russische-foederation-version-16-1b03

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

/ 152
PDF herunterladen
Die medizinische Versorgung von Personen mit Nierenerkrankungen ist im Rahmen der obliga­
torischen Krankenversicherung kostenlos. Für manche Behandlungen sind Zuzahlungen üblich. 
Medikamente zur Behandlung von Nierenerkrankungen sind in ganz Russland theoretisch ver­
fügbar, jedoch ist in der Praxis der Zugang zu diesen Medikamenten in größeren Städten besser 
(EUAA MedCOI 9.2022).
Quellen
■ BKM - Botkin-Klinik (Moskau) [Russland] (o.D.): Startseite, https://botkinmoscow.ru , Zugriff 
19.9.2024
■ EUAA MedCOI - Medical Country of Origin Information by EUAA (European Agency for Asylum) 
(9.2022): Russian Federation - Medical Country of Origin Information Report, https://coi.euaa.europ
a.eu/administration/easo/PLib/2022_09_EUAA_MedCOI_Country_Report_Russian_Federation.pdf, 
Zugriff 18.9.2024
■ SK52 - Städtische Klinik № 52 (Moskau) [Russland] (o.D.): О нас [Über uns], https://52gkb.ru/klini
ka/o-nas, Zugriff 19.9.2024
21.7 Tuberkulose
Letzte Änderung 2024-12-10 10:50
Tuberkulose ist im öffentlichen wissenschaftlichen Tuberkulose-Forschungsinstitut in Moskau 
behandelbar (EUAA MedCOI 19.6.2020; vgl. ZWTF o.D.). In der Stadt Toljatti in der Region 
Samara gibt es das öffentliche Sanatorium Lesnoe, welches auf Tuberkulose spezialisiert ist. 
Das Sanatorium nimmt Patienten aus allen Regionen auf (EUAA MedCOI 9.2022; vgl. San­
Les o.D.). In Archangelsk befindet sich eine öffentliche Anti-Tuberkulose-Klinik (EUAA MedCOI 
9.2022; vgl. ATK o.D.). Diese bietet eine ambulante und stationäre Betreuung von Tuberkulose-
Patienten an und verfügt über Behandlungsmöglichkeiten für alle Tuberkulose-Fälle. Der Zugang 
zu Lungenspezialisten, Chirurgen und Behandlungszentren kann in ländlichen und spärlich be­
siedelten Gegenden beschränkt sein. Die Behandlung von Patienten mit Lungenerkrankungen 
erfolgt im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung kostenlos. Medikamente zur Be­
handlung von Lungenerkrankungen sind in ganz Russland theoretisch verfügbar, jedoch ist der 
Zugang zu diesen Medikamenten in größeren Städten viel besser. Mehrere russische NGOs 
bieten Unterstützung für Patienten mit Lungenerkrankungen an, hauptsächlich für Kinder und 
Personen mit Behinderungen (EUAA MedCOI 9.2022).
Quellen
■ ATK - Anti-Tuberkulose-Klinik (Archangelsk) [Russland] (o.D.): Startseite, https://tub-info.ru, Zugriff 
20.9.2024
■ EUAA MedCOI - Medical Country of Origin Information by EUAA (European Agency for Asylum) 
(9.2022): Russian Federation - Medical Country of Origin Information Report, https://coi.euaa.europ
a.eu/administration/easo/PLib/2022_09_EUAA_MedCOI_Country_Report_Russian_Federation.pdf, 
Zugriff 18.9.2024
■ EUAA MedCOI - Medical Country of Origin Information by EUAA (European Agency for Asylum) 
(19.6.2020): International SOS via EUAA MedCOI - BMA 13699
■ SanLes - Sanatorium Lesnoe [Russland] (o.D.): О санатории [Über das Sanatorium], https://sanles
noe.ru/o-sanatorii, Zugriff 20.9.2024
138
144

■ ZWTF - Zentrales wissenschaftliches Tuberkulose-Forschungsinstitut (Moskau) [Russland] (o.D.): 
Официальная информация [Offizielle Information], https://critub.ru/regulatory-documents, Zugriff 
20.9.2024
22 Rückkehr
Letzte Änderung 2025-05-20 16:10
Gemäß der russischen Verfassung (Verfassung RUSS 6.10.2022) und im Einklang mit gesetz­
lichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht auf ungehinderte Rückkehr in die 
Russische Föderation (FGAE RUSS 8.8.2024). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zu­
ge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 
8.5.2024). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Aus­
reisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen 
durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise ver­
weigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen 
Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments 
nach Russland einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument 
vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldo­
kument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 
2.8.2024). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland 
erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Rus­
sischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. EGRÜ 17.5.2007). Bei 
der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen 
Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden 
(ÖB Moskau 1.7.2024).
Rückkehrende haben - wie alle anderen russischen Staatsbürger - Anspruch auf Teilhabe am 
Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen 
erfüllen. Zurückkehrende russische Staatsbürger haben einen Anspruch auf kostenlose Leis­
tungen innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung. Jede Person kann gegen Vorlage 
eines gültigen russischen Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14 Jahren) eine 
Krankenversicherungskarte im nächstgelegenen Versicherungsbüro des Wohnortes erhalten. 
Zudem ist ein gültiger Wohnsitznachweis erforderlich (IOM 8.2024). Die wirtschaftlichen und 
sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht 
als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen 
ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in 
einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungs­
lage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen 
bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall 
abhängt (ÖB Moskau 1.7.2024).
Im Kontext der massenhaften Ausreise russischer Staatsangehöriger anlässlich des russischen 
Angriffskriegs gegen die Ukraine kam es durch russische Offizielle und hochrangige Politiker 
139
145

wiederholt zur Androhung von Strafverfolgung bei Wiedereinreise (AA 2.8.2024). In der Pra­
xis sind derartige Fälle einer Strafverfolgung nicht bekannt. Im Internet recherchierbare Fälle 
verknüpfen meistens eine weitere Handlung. Die medial bekannten Fälle betreffen Personen, 
welche aufgrund regierungskritischer Aktivitäten oder anderer spezifischer Handlungen (wie 
beispielsweise Fotografieren von Militäreinrichtungen) verurteilt wurden. Aktuell gibt es keine 
bekannten bzw. bestätigten Berichte darüber, dass russische Staatsangehörige alleine we­
gen ihrer Ausreise und anschließenden Rückkehr strafrechtlich verfolgt werden (VB Moskau 
10.2.2025). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rück­
kehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise 
Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau 1.7.2024). Militärregistrierungen von 
Rückkehrern müssen nicht zwingend nur am ursprünglichen Wohnort erfolgen, sondern können 
auch an anderen Orten durchgeführt werden (ÖB Moskau 11.2.2025). Sollte ein Einberufungs­
befehl ergangen sein, ist diesem bei Rückkehr Folge zu leisten. Nach Rückkehr in die Russische 
Föderation werden, bei Vorliegen eines Einberufungsbefehls, russische Staatsangehörige aus 
Tschetschenien - wie auch andere Bürger - eingezogen und nach einer Ausbildung auch im 
Ukraine-Krieg eingesetzt. In Bezug auf Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen können, auf­
grund des willkürlichen Charakters von Zwangsrekrutierungen, keine Aussagen dazu getroffen 
werden, ob sich das Vorgehen analog jenem bei Einberufungsbefehlen gestaltet (ÖB Moskau 
8.5.2024). Die Frage, ob in die Russische Föderation rückkehrende Tschetschenen automatisch 
nach Tschetschenien rückgeführt werden oder aber sie sich in anderen Landesteilen niederlas­
sen können, beantwortet die Österreichische Botschaft Moskau folgendermaßen: „ Entsprechend 
[der] Verfassungsbestimmung haben aus dem Ausland zurückkehrende wehrpflichtige Perso­
nen die verfassungsgesetzlichen Rechte, ungehindert in die RF zurückzukehren und sich in 
der RF frei zu bewegen und den Aufenthalts- und Wohnort frei zu wählen. […] Die Botschaft 
konnte anhand der ihr zugänglichen Informationen nicht feststellen, ob es rezente Verletzungen 
der gesetzlichen Regelungen gab. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es keine nennenswerten 
Vorfälle geben könnte.“ (ÖB Moskau 15.11.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2113358
/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russisch
en_Föderation,_02.08.2024.pdf, Zugriff 19.8.2024 [Login erforderlich]
■ EGRÜ - EG-Russland-Rückübernahmeabkommen (17.5.2007): Abkommen zwischen der Euro­
päischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme - Gemeinsame 
Erklärungen, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2007.129.01.0040
.01.DEU&toc=OJ:L:2007:129:TOC, Zugriff 10.5.2024
■ FGAE RUSS - Föderales Gesetz zur Aus- und Einreise [Russland] (8.8.2024): Федеральный закон 
(N 114-ФЗ): О порядке выезда из Российской Федерации и въезда в Российскую Федерацию 
[Föderales Gesetz: Über den Ablauf der Ausreise aus der Russischen Föderation und der Einreise 
in die Russische Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_11376, Zugriff 
28.11.2024
■ IOM - International Organization for Migration (8.2024): Russische Föderation - Länderinformations­
blatt 2024, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_ The Russian Federation 2024_DE.pdf, 
Zugriff 12.11.2024
■ ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (11.2.2025): Auskunft der Botschaft, 
per E-Mail
140
146

■ ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (15.11.2024): Auskunft der Botschaft, 
per E-Mail
■ ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.7.2024): Asylländerbericht zur Russi­
schen Föderation 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116897/RUSS_ÖB-Bericht_2024_07.pdf, 
Zugriff 8.11.2024 [Login erforderlich]
■ ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (8.5.2024): Auskunft der Botschaft, per 
E-Mail
■ VB Moskau - Verbindungsbeamter des BMI in Russland [Österreich] (10.2.2025): Auskunft des VB, 
per E-Mail
■ Verfassung RUSS - Verfassung [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 
года [Verfassung der RF mit Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446, Zugriff 
27.2.2024
22.1 Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF)
Letzte Änderung 2024-12-16 15:47
In der Russischen Föderation existieren keine gezielten Unterstützungsprogramme für zurück­
kehrende unbegleitete Minderjährige. Unbegleitete Minderjährige haben ein Anrecht auf dieje­
nigen regelmäßigen Leistungen, welche Kindern ohne elterliche Obhut sowie Waisenkindern 
zustehen. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben fallen unbegleitete Minderjährige unter die Ver­
antwortlichkeit der örtlichen Vormundschaftsbehörden. Die Vormundschaftsbehörden sind unter 
anderem für die geeignete Unterbringung der Minderjährigen zuständig. Es gibt starke Diskre­
panzen, was die Verfügbarkeit von Unterstützungsstrukturen in den unterschiedlichen Regionen 
anbelangt (Stadt-Land-Gefälle) (IOM 11.2.2022). Russland macht Fortschritte, was die Deinsti­
tutionalisierung von Kindern betrifft. Dies bedeutet, der Trend führt weg von Betreuungsinstitu­
tionen und hin zur Einbettung in familiäre Strukturen (MBZ 31.3.2023).
Kinder ohne elterliche Obhut werden anfangs, für eine Höchstdauer von sechs Monaten, in 
einem Sozialen Rehabilitationszentrum für Minderjährige untergebracht. Solche Zentren exis­
tieren beispielsweise in Moskau. Später, so sich bis dahin keine aufnahmebereiten Verwandten 
finden, werden die Kinder an ein Zentrum für Familienbildung und -förderung (früher „ Waisen­
haus“) übergeben. Laut den gesetzlichen Vorschriften dürfen Minderjährige nicht alleine leben. 
Zentren für Familienbildung und -förderung gibt es beispielsweise in Moskau. Es wird ange­
nommen, dass Soziale Rehabilitationszentren sowie Zentren für Familienbildung und -förderung 
passable Lebensbedingungen für Kinder und Heranwachsende bieten, so die staatlichen Vorga­
ben erfüllt werden (IOM 11.2.2022). Es existieren Berichte über Vernachlässigung, körperlichen 
und seelischen Missbrauch von Kindern, welche in staatlichen Institutionen untergebracht sind 
(USDOS 22.4.2024). Es gibt in der Russischen Föderation keine Jugendzentren oder betreute 
gemeinsame Wohneinheiten, welche speziell auf die Bedürfnisse unbegleiteter Jugendlicher 
zugeschnitten sind. Kinder aller Altersgruppen wohnen gemeinsam in den Zentren. Im Moskauer 
Gebiet gibt es mehrere NGOs, welche sich um Kinder kümmern, die in den diversen Zentren 
untergebracht sind (IOM 11.2.2022).
Sollten minderjährige Rückkehrer Probleme beim Erwerb der russischen Sprache haben, kön­
nen solche Sprachdefizite durch entgeltlichen Privatnachhilfeunterricht oder mit Unterstützung 
Freiwilliger behoben werden. Personen ohne elterliche Obhut, welche auf Probleme bei der 
Arbeitssuche stoßen, haben sich mit dem örtlichen Beschäftigungszentrum in Verbindung zu 
141
147

setzen. Registrierte Arbeitslose haben Anspruch auf Arbeitslosengeld. Arbeitslose russische 
Staatsbürger im erwerbsfähigen Alter und ohne Berufserfahrung, welche ohne elterliche Ob­
hut aufwuchsen, erhalten für die ersten sechs Monate einen Geldbetrag, welcher dem Durch­
schnittsgehalt der jeweiligen Region entspricht. Ab dem siebten Monat wird ein monatliches 
Arbeitslosengeld in der Höhe von umgerechnet ca. EUR 17 ausbezahlt (IOM 11.2.2022).
Tschetschenien
Soziale Rehabilitationszentren für Minderjährige existieren in Grosnyj, Schali und Schatoj. In 
Grosnyj gibt es eine Einrichtung (Internat), welche mit den Zentren für Familienbildung und 
-förderung vergleichbar ist. Inwieweit diese Einrichtung Qualitätsstandards erfüllt, ist unbekannt. 
Sollten minderjährige Rückkehrer Probleme beim Erwerb der russischen oder tschetschenischen 
Sprache haben, können solche Sprachdefizite durch entgeltlichen Privatnachhilfeunterricht oder 
mit Unterstützung Freiwilliger behoben werden (IOM 11.2.2022).
Quellen
■ IOM - International Organization for Migration (11.2.2022): Auskunft von IOM Moskau, per E-Mail
■ MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31.3.2023): Country of origin information 
report Russian Federation, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/directives/
2023/06/31/country-of-origin-information-report-russian-federation/EN COI Report Netherlands on 
Russian Federation March 2023.pdf, Zugriff 13.2.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Reports on Human 
Rights Practices: Russia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2024/03/528267_RUSSIA-202
3-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 8.5.2024
23 Dokumente
Letzte Änderung 2024-12-03 15:01
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente sind in der Regel echt und inhalt­
lich richtig. Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasusrepubliken 
(insbesondere Reisedokumente) enthalten hingegen nicht selten unrichtige Angaben. Gründe 
hierfür liegen häufig in mittelbarer Falschbeurkundung und unterschiedlichen Schreibweisen 
von beispielsweise Namen oder Orten. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere 
Urkunden zu kaufen, wie beispielsweise Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heirats­
urkunden, Vorladungen, Haftbefehle und Gerichtsurteile. Es gibt Fälschungen, die auf Original­
vordrucken professionell hergestellt werden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar 
sind. Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amts hat die Anzahl der im Asylverfahren vor­
gelegten Vorladungen, Urteile und Beschlüsse, die sich als Fälschungen herausgestellt haben, 
in der letzten Zeit erheblich zugenommen (AA 2.8.2024).
Der Verbindungsbeamte und die Österreichische Botschaft können die Bedeutung von Rei­
sepassnummern, welche sich auf die ausstellenden Behörden beziehen, nicht nachvollziehen 
(VB Moskau 4.3.2021). [Ebenso ist die Staatendokumentation dazu nicht in der Lage; Anm. der 
Staatendokumentation]
142
148

Tschetschenien
Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wiederaufgebaut, sodass die 
Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Proble­
me ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele 
Archive zerstört worden sind (AA 2.8.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2113358
/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russisch
en_Föderation,_02.08.2024.pdf, Zugriff 19.8.2024 [Login erforderlich]
■ VB Moskau - Verbindungsbeamter des BMI in Russland [Österreich] (4.3.2021): Auskunft des VB, 
per E-Mail
24 Anhang
24.1 Reservisten: Definition / Kategorisierung / Altersgrenzen
Letzte Änderung 2024-12-16 16:00
Gemäß dem föderalen Gesetz zur Wehrpflicht und zum Wehrdienst gibt es in Russland zwei 
Formen der Reserve: die Mobilisierungspersonalreserve (mobilisazionnyj ljudskoj reserw) und 
die Mobilisierungspersonalressource (mobilisazionnyj ljudskoj resurs). Die Mobilisierungsper­
sonalressource umfasst alle Staatsbürger, welche Teil der Reserve (sapas) sind. Diese können 
sich auf freiwilliger Basis vertraglich verpflichten, Teil der Mobilisierungspersonalreserve zu wer­
den(FGWW RUSS 2.10.2024). Angehörige der Mobilisierungspersonalreserve sind nicht nur 
aufgrund eines Mobilmachungsbefehls, sondern auch aufgrund einer Vorladung oder sonsti­
gen Anordnung der Militärkommissariate verpflichtet, sich bei diesen zu melden, um Aufgaben 
wahrzunehmen. Auf Angehörige der Mobilisierungspersonalreserve kann jederzeit zurückge­
griffen werden, auf Angehörige der Mobilisierungspersonalressource jedoch nur in Kriegs- oder 
Mobilisierungszeiten (ÖB Moskau 13.11.2024). Das föderale Gesetz zur Wehrpflicht und zum 
Wehrdienst listet auf, welche Bürger der Reserve (sapas) angehören, nämlich (FGWW RUSS 
2.10.2024):
• Bürger, die aus dem Militärdienst entlassen und der Reserve (sapas) zugeordnet wurden;
• Bürger, die eine militärische Ausbildung an einer höheren Bildungseinrichtung erfolgreich 
absolviert (Ausbildung zum Unteroffizier (serschant), Maat (starschina), Soldat und Matro­
sen) und die eine höhere Ausbildung an einer föderalen staatlichen Bildungseinrichtung 
abgeschlossen haben;
• Bürger, die eine militärische Ausbildung an einer höheren Bildungseinrichtung erfolgreich 
absolviert haben (Ausbildung zum Unteroffizier (serschant), Maat (starschina), Soldat und 
Matrosen);
• Bürger, die den Militärdienst nicht absolviert haben – in Verbindung mit einer Befreiung von 
der Einberufung zum Militärdienst;
143
149

• Bürger, die den Militärdienst nicht absolviert haben – in Verbindung mit der Gewährung 
eines Militärdienstaufschubs oder in Verbindung mit der Aufhebung der Entscheidung der 
Einberufungskommission durch eine regionale Einberufungskommission höherer Instanz, 
nachdem die betreffende Person ein Alter von 30 Jahren erreicht hat;
• Bürger, die zum Militärdienst nicht einberufen wurden, nachdem sie ein Alter von 30 Jahren 
erreicht haben;
• Bürger, die den Militärdienst nicht absolviert haben (und dies ohne eine gesetzliche Grund­
lage), im Einklang mit einer Entscheidung der Einberufungskommission, nachdem die be­
treffende Person ein Alter von 30 Jahren erreicht hat;
• Bürger, die den Wehrersatzdienst (Zivildienst) absolviert haben;
• Bürgerinnen, die einen militärrelevanten Beruf haben.
Militärische Ränge / Altersgrenzen je nach Reservekategorie (sapas)
militärische Ränge Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3
Soldat, Matro­
se, Unteroffizier 
(serschant), Maat 
(starschina), Fähn­
rich (praporscht­
schik, mitschman)
40 Jahre 50 Jahre 55 Jahre
Nachwuchsoffizier 
(mladschij ofizer) 
50 Jahre   55 Jahre 60 Jahre
Major, Korvettenka­
pitän (kapitan 3 ran­
ga),
Oberstleutnant 
(podpolkownik), 
Fregattenkapitän 
(kapitan 2 ranga)
                                                                      
55 Jahre   60 Jahre  65 Jahre
Oberst (polkownik), 
Kapitän zur See 
(kapitan 1 ranga)
60 Jahre 65 Jahre
höherer Offizier   65 Jahre 70 Jahre
Quelle 2:  FGWW RUSS 2.10.2024
144
150

Zur Reserve zählende Frauen gehören der Kategorie 3 an. Für weibliche Offiziere gilt eine 
Altersgrenze von 50 Jahren, für alle anderen militärischen Ränge gilt in Bezug auf weibliche 
Militärbedienstete eine Altersgrenze von 45 Jahren (FGWW RUSS 2.10.2024).
Für Staatsbürger, welche Teil der sogenannten reserw sind, gelten je nach Dienstgrad bzw. 
militärischem Rang folgende Altersgrenzen (FGWW RUSS 2.10.2024):
• höherer Offizier: 70 Jahre
• Stabsoffizier (starschij ofizer): 65 Jahre
• Nachwuchsoffizier (mladschij ofizer): 60 Jahre
• andere Dienstgrade: 55 Jahre
Wer die Altersgrenze erreicht, scheidet aus der Reserve aus und wird aus dem Militärregister 
entfernt (FGWW RUSS 2.10.2024).
Quellen
■ FGWW RUSS - Föderales Gesetz zu Wehrpflicht und Wehrdienst [Russland] (2.10.2024): Федеральный 
закон (N 53-ФЗ): О воинской обязанности и военной службе [Föderales Gesetz: Über die Wehr­
pflicht und den Wehrdienst], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_18260/ , Zugriff 
4.12.2024
■ ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (13.11.2024): Auskunft der Botschaft, 
per E-Mail
25 Impressum
Herausgegeben von der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 
Wien (BFA - https://bfa.gv.at), Österreich
Telefon: +43 59133 98 7271
Mail: BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at
https://staatendokumentation.at
https://cloud.staatendokumentation.at
https://coi-cms.staatendokumentation.at
25.1 Urheberrecht
Diese Publikation und alle darin enthaltenen Daten sind urheberrechtlich geschützt. Alle Ver­
wertungsrechte liegen bei der Fachstelle für Herkunftsländerinformationen des Bundesamtes 
für Fremdenwesen und Asyl. Die Vervielfältigung und Verbreitung in jeglicher Form - zu kom­
merziellen und nichtkommerziellen Zwecken - ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung 
durch das Referat Herkunftsländerinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 
gestattet.
145
151

25.2 Hinweis zum Datenschutz
Die Herkunftsländer-Informationsstelle des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verarbei­
tet Daten in Übereinstimmung mit der General Data Protection Regulation (GDPR. Verordnung 
(EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher 
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur 
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG) und des österreichischen Datenschutzgesetzes (Bundes­
gesetz über den Schutz personenbezogener Daten, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF). Zum Zweck der 
Verteilung werden Name, Post- und/oder E-Mail-Adressen gespeichert. Den Empfängern stehen 
die allgemeinen Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertrag­
barkeit, Widerruf und Widerspruch zu. Das Abonnement kann jederzeit gekündigt werden (E-Mail 
mit dem Betreff „ unsubscribe“ an BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at).
Informationen zum E-Mail-Verkehr mit dem BMI (Kundmachung gemäß § 13 Abs. 2 AVG)https:
//www.bmi.gv.at/Impressum/email_richtlinien.aspx
Hinweise für elektronische Anbringen (96,7 KB)
https://www.bfa.gv.at/Kontakt/files/Kundmachung_nach_13_Abs_2_und_5_AVG.pdf
Amtssignatur – Bildmarke (117,7 KB)
https://www.bfa.gv.at/Impressum/files/Amtssignatur_Bildmarke_Veroeffentlichungstext_2020.p
df
25.3 Veröffentlichte Versionen
• Version 15, Gültig von 16-12-2024 bis 21-05-2025
• Version 14, Gültig von 12-06-2024 bis 16-12-2024
• Version 13, Gültig von 08-11-2023 bis 12-06-2024
• Version 12, Gültig von 04-07-2023 bis 08-11-2023
• Version 11, Gültig von 03-02-2023 bis 04-07-2023
• Version 10, Gültig von 09-11-2022 bis 03-02-2023
• Version 9, Gültig von 10-10-2022 bis 09-11-2022
• Version 8, Gültig von 13-09-2022 bis 10-10-2022
• Version 7, Gültig von 21-04-2022 bis 13-09-2022
• Version 6, Gültig von 10-03-2022 bis 21-04-2022
© 2025 Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
146
152