2025-09-05-coi-cms-laenderinformationen-russische-foederation-version-16-1b03
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
■ ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (15.11.2024): Auskunft der Botschaft, per E-Mail ■ ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.7.2024): Asylländerbericht zur Russi schen Föderation 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116897/RUSS_ÖB-Bericht_2024_07.pdf, Zugriff 8.11.2024 [Login erforderlich] ■ ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (8.5.2024): Auskunft der Botschaft, per E-Mail ■ VB Moskau - Verbindungsbeamter des BMI in Russland [Österreich] (10.2.2025): Auskunft des VB, per E-Mail ■ Verfassung RUSS - Verfassung [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446, Zugriff 27.2.2024 22.1 Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF) Letzte Änderung 2024-12-16 15:47 In der Russischen Föderation existieren keine gezielten Unterstützungsprogramme für zurück kehrende unbegleitete Minderjährige. Unbegleitete Minderjährige haben ein Anrecht auf dieje nigen regelmäßigen Leistungen, welche Kindern ohne elterliche Obhut sowie Waisenkindern zustehen. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben fallen unbegleitete Minderjährige unter die Ver antwortlichkeit der örtlichen Vormundschaftsbehörden. Die Vormundschaftsbehörden sind unter anderem für die geeignete Unterbringung der Minderjährigen zuständig. Es gibt starke Diskre panzen, was die Verfügbarkeit von Unterstützungsstrukturen in den unterschiedlichen Regionen anbelangt (Stadt-Land-Gefälle) (IOM 11.2.2022). Russland macht Fortschritte, was die Deinsti tutionalisierung von Kindern betrifft. Dies bedeutet, der Trend führt weg von Betreuungsinstitu tionen und hin zur Einbettung in familiäre Strukturen (MBZ 31.3.2023). Kinder ohne elterliche Obhut werden anfangs, für eine Höchstdauer von sechs Monaten, in einem Sozialen Rehabilitationszentrum für Minderjährige untergebracht. Solche Zentren exis tieren beispielsweise in Moskau. Später, so sich bis dahin keine aufnahmebereiten Verwandten finden, werden die Kinder an ein Zentrum für Familienbildung und -förderung (früher „ Waisen haus“) übergeben. Laut den gesetzlichen Vorschriften dürfen Minderjährige nicht alleine leben. Zentren für Familienbildung und -förderung gibt es beispielsweise in Moskau. Es wird ange nommen, dass Soziale Rehabilitationszentren sowie Zentren für Familienbildung und -förderung passable Lebensbedingungen für Kinder und Heranwachsende bieten, so die staatlichen Vorga ben erfüllt werden (IOM 11.2.2022). Es existieren Berichte über Vernachlässigung, körperlichen und seelischen Missbrauch von Kindern, welche in staatlichen Institutionen untergebracht sind (USDOS 22.4.2024). Es gibt in der Russischen Föderation keine Jugendzentren oder betreute gemeinsame Wohneinheiten, welche speziell auf die Bedürfnisse unbegleiteter Jugendlicher zugeschnitten sind. Kinder aller Altersgruppen wohnen gemeinsam in den Zentren. Im Moskauer Gebiet gibt es mehrere NGOs, welche sich um Kinder kümmern, die in den diversen Zentren untergebracht sind (IOM 11.2.2022). Sollten minderjährige Rückkehrer Probleme beim Erwerb der russischen Sprache haben, kön nen solche Sprachdefizite durch entgeltlichen Privatnachhilfeunterricht oder mit Unterstützung Freiwilliger behoben werden. Personen ohne elterliche Obhut, welche auf Probleme bei der Arbeitssuche stoßen, haben sich mit dem örtlichen Beschäftigungszentrum in Verbindung zu 141

setzen. Registrierte Arbeitslose haben Anspruch auf Arbeitslosengeld. Arbeitslose russische Staatsbürger im erwerbsfähigen Alter und ohne Berufserfahrung, welche ohne elterliche Ob hut aufwuchsen, erhalten für die ersten sechs Monate einen Geldbetrag, welcher dem Durch schnittsgehalt der jeweiligen Region entspricht. Ab dem siebten Monat wird ein monatliches Arbeitslosengeld in der Höhe von umgerechnet ca. EUR 17 ausbezahlt (IOM 11.2.2022). Tschetschenien Soziale Rehabilitationszentren für Minderjährige existieren in Grosnyj, Schali und Schatoj. In Grosnyj gibt es eine Einrichtung (Internat), welche mit den Zentren für Familienbildung und -förderung vergleichbar ist. Inwieweit diese Einrichtung Qualitätsstandards erfüllt, ist unbekannt. Sollten minderjährige Rückkehrer Probleme beim Erwerb der russischen oder tschetschenischen Sprache haben, können solche Sprachdefizite durch entgeltlichen Privatnachhilfeunterricht oder mit Unterstützung Freiwilliger behoben werden (IOM 11.2.2022). Quellen ■ IOM - International Organization for Migration (11.2.2022): Auskunft von IOM Moskau, per E-Mail ■ MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31.3.2023): Country of origin information report Russian Federation, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/directives/ 2023/06/31/country-of-origin-information-report-russian-federation/EN COI Report Netherlands on Russian Federation March 2023.pdf, Zugriff 13.2.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices: Russia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2024/03/528267_RUSSIA-202 3-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 8.5.2024 23 Dokumente Letzte Änderung 2024-12-03 15:01 Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente sind in der Regel echt und inhalt lich richtig. Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasusrepubliken (insbesondere Reisedokumente) enthalten hingegen nicht selten unrichtige Angaben. Gründe hierfür liegen häufig in mittelbarer Falschbeurkundung und unterschiedlichen Schreibweisen von beispielsweise Namen oder Orten. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie beispielsweise Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heirats urkunden, Vorladungen, Haftbefehle und Gerichtsurteile. Es gibt Fälschungen, die auf Original vordrucken professionell hergestellt werden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind. Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amts hat die Anzahl der im Asylverfahren vor gelegten Vorladungen, Urteile und Beschlüsse, die sich als Fälschungen herausgestellt haben, in der letzten Zeit erheblich zugenommen (AA 2.8.2024). Der Verbindungsbeamte und die Österreichische Botschaft können die Bedeutung von Rei sepassnummern, welche sich auf die ausstellenden Behörden beziehen, nicht nachvollziehen (VB Moskau 4.3.2021). [Ebenso ist die Staatendokumentation dazu nicht in der Lage; Anm. der Staatendokumentation] 142

Tschetschenien Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wiederaufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Proble me ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört worden sind (AA 2.8.2024). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2113358 /Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russisch en_Föderation,_02.08.2024.pdf, Zugriff 19.8.2024 [Login erforderlich] ■ VB Moskau - Verbindungsbeamter des BMI in Russland [Österreich] (4.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail 24 Anhang 24.1 Reservisten: Definition / Kategorisierung / Altersgrenzen Letzte Änderung 2024-12-16 16:00 Gemäß dem föderalen Gesetz zur Wehrpflicht und zum Wehrdienst gibt es in Russland zwei Formen der Reserve: die Mobilisierungspersonalreserve (mobilisazionnyj ljudskoj reserw) und die Mobilisierungspersonalressource (mobilisazionnyj ljudskoj resurs). Die Mobilisierungsper sonalressource umfasst alle Staatsbürger, welche Teil der Reserve (sapas) sind. Diese können sich auf freiwilliger Basis vertraglich verpflichten, Teil der Mobilisierungspersonalreserve zu wer den(FGWW RUSS 2.10.2024). Angehörige der Mobilisierungspersonalreserve sind nicht nur aufgrund eines Mobilmachungsbefehls, sondern auch aufgrund einer Vorladung oder sonsti gen Anordnung der Militärkommissariate verpflichtet, sich bei diesen zu melden, um Aufgaben wahrzunehmen. Auf Angehörige der Mobilisierungspersonalreserve kann jederzeit zurückge griffen werden, auf Angehörige der Mobilisierungspersonalressource jedoch nur in Kriegs- oder Mobilisierungszeiten (ÖB Moskau 13.11.2024). Das föderale Gesetz zur Wehrpflicht und zum Wehrdienst listet auf, welche Bürger der Reserve (sapas) angehören, nämlich (FGWW RUSS 2.10.2024): • Bürger, die aus dem Militärdienst entlassen und der Reserve (sapas) zugeordnet wurden; • Bürger, die eine militärische Ausbildung an einer höheren Bildungseinrichtung erfolgreich absolviert (Ausbildung zum Unteroffizier (serschant), Maat (starschina), Soldat und Matro sen) und die eine höhere Ausbildung an einer föderalen staatlichen Bildungseinrichtung abgeschlossen haben; • Bürger, die eine militärische Ausbildung an einer höheren Bildungseinrichtung erfolgreich absolviert haben (Ausbildung zum Unteroffizier (serschant), Maat (starschina), Soldat und Matrosen); • Bürger, die den Militärdienst nicht absolviert haben – in Verbindung mit einer Befreiung von der Einberufung zum Militärdienst; 143

• Bürger, die den Militärdienst nicht absolviert haben – in Verbindung mit der Gewährung eines Militärdienstaufschubs oder in Verbindung mit der Aufhebung der Entscheidung der Einberufungskommission durch eine regionale Einberufungskommission höherer Instanz, nachdem die betreffende Person ein Alter von 30 Jahren erreicht hat; • Bürger, die zum Militärdienst nicht einberufen wurden, nachdem sie ein Alter von 30 Jahren erreicht haben; • Bürger, die den Militärdienst nicht absolviert haben (und dies ohne eine gesetzliche Grund lage), im Einklang mit einer Entscheidung der Einberufungskommission, nachdem die be treffende Person ein Alter von 30 Jahren erreicht hat; • Bürger, die den Wehrersatzdienst (Zivildienst) absolviert haben; • Bürgerinnen, die einen militärrelevanten Beruf haben. Militärische Ränge / Altersgrenzen je nach Reservekategorie (sapas) militärische Ränge Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3 Soldat, Matro se, Unteroffizier (serschant), Maat (starschina), Fähn rich (praporscht schik, mitschman) 40 Jahre 50 Jahre 55 Jahre Nachwuchsoffizier (mladschij ofizer) 50 Jahre 55 Jahre 60 Jahre Major, Korvettenka pitän (kapitan 3 ran ga), Oberstleutnant (podpolkownik), Fregattenkapitän (kapitan 2 ranga) 55 Jahre 60 Jahre 65 Jahre Oberst (polkownik), Kapitän zur See (kapitan 1 ranga) 60 Jahre 65 Jahre höherer Offizier 65 Jahre 70 Jahre Quelle 2: FGWW RUSS 2.10.2024 144

Zur Reserve zählende Frauen gehören der Kategorie 3 an. Für weibliche Offiziere gilt eine Altersgrenze von 50 Jahren, für alle anderen militärischen Ränge gilt in Bezug auf weibliche Militärbedienstete eine Altersgrenze von 45 Jahren (FGWW RUSS 2.10.2024). Für Staatsbürger, welche Teil der sogenannten reserw sind, gelten je nach Dienstgrad bzw. militärischem Rang folgende Altersgrenzen (FGWW RUSS 2.10.2024): • höherer Offizier: 70 Jahre • Stabsoffizier (starschij ofizer): 65 Jahre • Nachwuchsoffizier (mladschij ofizer): 60 Jahre • andere Dienstgrade: 55 Jahre Wer die Altersgrenze erreicht, scheidet aus der Reserve aus und wird aus dem Militärregister entfernt (FGWW RUSS 2.10.2024). Quellen ■ FGWW RUSS - Föderales Gesetz zu Wehrpflicht und Wehrdienst [Russland] (2.10.2024): Федеральный закон (N 53-ФЗ): О воинской обязанности и военной службе [Föderales Gesetz: Über die Wehr pflicht und den Wehrdienst], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_18260/ , Zugriff 4.12.2024 ■ ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (13.11.2024): Auskunft der Botschaft, per E-Mail 25 Impressum Herausgegeben von der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Wien (BFA - https://bfa.gv.at), Österreich Telefon: +43 59133 98 7271 Mail: BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at https://staatendokumentation.at https://cloud.staatendokumentation.at https://coi-cms.staatendokumentation.at 25.1 Urheberrecht Diese Publikation und alle darin enthaltenen Daten sind urheberrechtlich geschützt. Alle Ver wertungsrechte liegen bei der Fachstelle für Herkunftsländerinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Die Vervielfältigung und Verbreitung in jeglicher Form - zu kom merziellen und nichtkommerziellen Zwecken - ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung durch das Referat Herkunftsländerinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gestattet. 145

25.2 Hinweis zum Datenschutz Die Herkunftsländer-Informationsstelle des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verarbei tet Daten in Übereinstimmung mit der General Data Protection Regulation (GDPR. Verordnung (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG) und des österreichischen Datenschutzgesetzes (Bundes gesetz über den Schutz personenbezogener Daten, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF). Zum Zweck der Verteilung werden Name, Post- und/oder E-Mail-Adressen gespeichert. Den Empfängern stehen die allgemeinen Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertrag barkeit, Widerruf und Widerspruch zu. Das Abonnement kann jederzeit gekündigt werden (E-Mail mit dem Betreff „ unsubscribe“ an BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at). Informationen zum E-Mail-Verkehr mit dem BMI (Kundmachung gemäß § 13 Abs. 2 AVG)https: //www.bmi.gv.at/Impressum/email_richtlinien.aspx Hinweise für elektronische Anbringen (96,7 KB) https://www.bfa.gv.at/Kontakt/files/Kundmachung_nach_13_Abs_2_und_5_AVG.pdf Amtssignatur – Bildmarke (117,7 KB) https://www.bfa.gv.at/Impressum/files/Amtssignatur_Bildmarke_Veroeffentlichungstext_2020.p df 25.3 Veröffentlichte Versionen • Version 15, Gültig von 16-12-2024 bis 21-05-2025 • Version 14, Gültig von 12-06-2024 bis 16-12-2024 • Version 13, Gültig von 08-11-2023 bis 12-06-2024 • Version 12, Gültig von 04-07-2023 bis 08-11-2023 • Version 11, Gültig von 03-02-2023 bis 04-07-2023 • Version 10, Gültig von 09-11-2022 bis 03-02-2023 • Version 9, Gültig von 10-10-2022 bis 09-11-2022 • Version 8, Gültig von 13-09-2022 bis 10-10-2022 • Version 7, Gültig von 21-04-2022 bis 13-09-2022 • Version 6, Gültig von 10-03-2022 bis 21-04-2022 © 2025 Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 146
