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die Exekutive, Legislative und das Justizwesen auf allen Ebenen betroffen. Behördenkorruption 
grassiert in zahlreichen Bereichen, darunter im Bildungs-, Gesundheits- und Wohnungswesen, 
Militärbereich, im Handel und im Bereich der sozialen Fürsorge. Zu den Formen von Korruption 
zählen Bestechung öffentlich Bediensteter, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, 
Diebstahl öffentlichen Eigentums, Bestechungsgelder im Beschaffungswesen, Erpressung so­
wie die missbräuchliche Verwendung der beruflichen Position, um sich persönlich zu bereichern 
(USDOS 22.4.2024). Experten bezeichnen das politische System als Kleptokratie (FH 2024; 
vgl. TI 4.3.2022), was bedeutet, dass das öffentliche Vermögen von den regierenden Eliten 
geplündert wird (FH 2024). Fälle von Korruption innerhalb der politischen Elite werden oft zur 
Beilegung von Machtkämpfen und politischen Auseinandersetzungen benutzt. Gesetzliche Vor­
gaben zur Vermögensoffenlegung, welche auf Regierungsbedienstete abzielen, werden nicht 
oder nur uneinheitlich umgesetzt, und Verstöße haben selten Konsequenzen (BS 2024). Gemäß 
einem präsidentiellen Erlass aus dem Jahr 2022 sind im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg 
mehrere Personengruppen von Verpflichtungen zur Vermögensoffenlegung ausgenommen, 
darunter Militärbedienstete sowie Mitarbeiter des Innenressorts (EPAKR RUSS 29.12.2022).
Medien und NGOs werden systematisch daran gehindert, Korruptionsfälle und Themen in Bezug 
auf öffentliche Integrität anzusprechen (BS 2024). Alexej Nawalnyj gründete im Jahr 2011 eine 
Antikorruptionsstiftung (FBK) (ACF o.D.). Die Antikorruptionsstiftung des Oppositionspolitikers 
Nawalnyj wurde 2021 als extremistische Organisation eingestuft und von russischen Behörden 
aufgelöst (EUAA 16.12.2022b; vgl. DW 9.6.2021). Alexej Nawalnyj, welcher im August 2020 bei­
nahe einem Mordanschlag zum Opfer gefallen wäre und seit Jänner 2021 inhaftiert war (SWP/
Fischer 19.4.2022), ist 2024 verstorben (BBC 16.2.2024). [Näheres zur Person Nawalnyj findet 
sich im Kapitel Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition; Anm. der Staatendoku­
mentation.]
Gemäß dem Korruptionswahrnehmungsindex 2023 von Transparency International wird die 
Russische Föderation mit 26 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig kor­
rupt). Im Jahr davor lag Russland bei 28 Punkten. Die Russische Föderation nimmt aktuell den 
Rang 141 von 180 untersuchten Staaten/Regionen ein und liegt gleichauf mit Guinea, Kirgistan 
und Uganda (TI o.D.).
Tschetschenien
Die Achmat-Kadyrow-Stiftung wurde im Jahr 2004 gegründet (RegSozKad o.D.a) und wird 
von der Mutter des tschetschenischen Republiksoberhaupts Kadyrow geleitet (KK 26.6.2024; 
vgl. RegSozKad o.D.b). Die Stiftung verfolgt wohltätige Zwecke (RegSozKad o.D.a) wie bei­
spielsweise Instandsetzung zerstörter Häuser, materielle Unterstützung für Kriegsveteranen 
und Personen mit Beeinträchtigungen, Förderung von Bildungs- und Kultureinrichtungen usw. 
Jedoch kommt aufgrund von Korruption ein Teil der Hilfe bei den Bedürftigen nicht an. Die 
Stiftung dient dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow zur persönlichen 
Bereicherung. Aus welchen Geldquellen sich die Stiftung speist, liegt im Dunkeln. Alle öffentlich 
Bediensteten müssen monatlich rund 10 % ihres Einkommens für wohltätige Zwecke spenden 
(KK 26.6.2024).
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Quellen
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968 „ Об особенностях исполнения обязанностей, соблюдения ограничений и запретов в 
области противодействия коррупции некоторыми категориями граждан в период проведения 
специальной военной операции“ [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation 
vom 29.12.2022 № 968 „ Über Besonderheiten bei der Ausführung von Verpflichtungen, bei der 
Einhaltung von Beschränkungen und Verboten im Korruptionsbekämpfungsbereich in Bezug auf 
mehrere Bürgerkategorien im Zeitraum der Durchführung der militärischen Spezialoperation“], 
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(Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation (Fassung vom 26.06.2023): Über den Nationalen 
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dyrova.net/o-fonde-im-geroja-rossii-a-kadyrova.html , Zugriff 15.11.2024
■ RegSozKad - Regionale Sozialstiftung „A. Kadyrow – Held Russlands“ [Russland] (o.D.b): О нас - 
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9 NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung 2024-12-16 16:02
Der Druck auf die kritische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren durch umfangreiche Ver­
schärfungen und Ausweitungen der Gesetzgebung sowie deren breite Anwendung weiter ver­
stärkt worden (AA 2.8.2024; vgl. SWP/Fischer 19.4.2022, BS 2024, FH 11.4.2024, FA 25.3.2024). 
In Ermittlungsverfahren und vor Gericht kann nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fai­
ren Prozess vertraut werden (AA 2.8.2024). Nach Russlands Invasion in der Ukraine spitzte 
sich die Unterdrückung von Menschenrechtsverteidigern, zivilgesellschaftlichen Gruppen sowie 
von Aktivisten noch weiter zu (EUAA 16.12.2022b; vgl. CoE 31.8.2022). Vermehrt kommt es 
zu Polizeirazzien, Todesdrohungen und Verhaftungen (EUAA 16.12.2022b). Zahlreiche Men­
schenrechtsorganisationen werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert oder wurden auf­
gelöst (UNHRCOM 1.12.2022). Kritische NGOs geraten in Russland seit längerer Zeit unter 
Druck (ÖB Moskau 1.7.2024). Die Regierung stellt die primäre Finanzierungsquelle für den 
gemeinnützigen Bereich dar (FH 11.4.2024) und zähmt zivilgesellschaftliche Organisationen 
durch staatliche/präsidentielle Subventionen (FH 20.4.2022). Seit 2017 werden gemeinnützige 
NGOs staatlich vom „ Fonds für präsidentielle Subventionen“ unterstützt (FPS o.D.).
Personen oder Vereinigungen, welche ausländische Unterstützung erhalten oder in irgendeiner 
anderen Form unter ausländischem Einfluss stehen, werden als „ ausländische Agenten“ ein­
gestuft (FGÜP RUSS 15.5.2024). Die Kriterien sind im Gesetz bewusst vage gehalten, um den 
Behörden einen weiten Zugriff auf alle Organisationen zu ermöglichen, die in den Bereichen 
Medien, Bildung, Kultur, Ökologie und Menschenrechte tätig sind (BAMF 27.3.2023). „Auslän­
dische Agenten“ müssen sich in ein Register eintragen lassen. Die Entscheidung der Behörde 
über die Aufnahme ins Register kann gerichtlich angefochten werden (FGÜP RUSS 15.5.2024). 
Mit der Eintragung als „ ausländischer Agent“ gehen umfassende Kennzeichnungs‐ und Be­
richtspflichten sowie zahlreiche Einschränkungen einher (ÖB Moskau 1.7.2024). Gemäß dem 
Strafgesetzbuch drohen bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen unter anderem Geld- oder 
Haftstrafen von bis zu fünf Jahren (StGB RUSS 9.11.2024; vgl. EUAA 16.12.2022b). Die Gesetz­
gebung über „ unerwünschte Organisationen“ erlaubt dem Generalstaatsanwalt, ausländische 
oder internationale Organisationen als „ unerwünscht“ zu verbieten, wenn sie die Verfassungs­
ordnung, Verteidigungsfähigkeit oder Staatssicherheit Russlands bedrohen. Das Strafmaß reicht 
von Geldstrafen bis hin zu sechsjährigen Haftstrafen. Auch ausländische oder internationale Or­
ganisationen sowie im Ausland lebende russische Bürger werden als „ unerwünscht“ eingestuft, 
wenn sie mit „ unerwünschten“ Organisationen im Zusammenhang stehen (EUAA 16.12.2022b). 
Beispiele für sogenannte unerwünschte Organisationen sind die Central European University 
(CEU 27.10.2023; vgl. Wedomosti 1.11.2023), Greenpeace (Greenpeace 1.6.2023), Transpa­
rency International (TI 30.1.2024), die Heinrich-Böll-Stiftung (Böll 22.3.2024) und Bellingcat 
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(Bellingcat 15.7.2022). Die Gesetzgebung zu „ ausländischen Agenten“ und „ unerwünschten 
Organisationen“ wird immer extensiver angewendet (EEAS 29.5.2024).
Im Jänner 2023 wurde die 1976 gegründete Menschenrechtsorganisation „ Moskauer Helsin­
ki-Gruppe“ per Gerichtsbeschluss aufgelöst (AI 26.1.2023; vgl. MHG 25.1.2023). 2022 wurde 
Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, auf Grundlage einer 
Gerichtsentscheidung aufgelöst (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. Memorial o.D.a). Unter anderem 
wurden Memorial Verstöße gegen die Gesetzgebung zu „ ausländischen Agenten“ vorgeworfen 
(ÖB Moskau 1.7.2024). Betroffen von der Zwangsauflösung waren der internationale Dachver­
band und das Menschenrechtszentrum. Viele regionale Verbände blieben bisher einigermaßen 
unbehelligt. Deren finanzielle Mittel sind sehr begrenzt (Russland-Analysen/Giesen 8.12.2022). 
Im April 2022 wurde die NGO Sfera, welche sich für Rechte sexueller Minderheiten eingesetzt 
hat, gerichtlich aufgelöst (EUAA 16.12.2022b). Im selben Monat verweigerten Behörden die Re­
gistrierung mehrerer ausländischer NGOs, darunter Amnesty International und Human Rights 
Watch (HRW 12.1.2023).
Nordkaukasus
Menschenrechtsverteidiger sind im Nordkaukasus Schikane ausgesetzt (UNHRCOM 1.12.2022). 
Internationale NGOs im Menschenrechtsbereich sind dort kaum präsent. Es existieren ein 
paar örtliche NGOs, welche Menschenrechtsprobleme ansprechen. Sie erörtern selten poli­
tisch sensible Themen, um Vergeltungsmaßnahmen lokaler Behörden zu vermeiden (USDOS 
22.4.2024). Viele örtliche NGOs wurden geschlossen oder gezwungen, ihre Tätigkeiten auszu­
setzen (CoE-PACE 3.6.2022).
Tschetschenien
Republiksoberhaupt Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Menschenrechtsaktivis­
ten (AA 2.8.2024). Diese sind schweren Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische 
Sicherheitsorgane ausgesetzt, darunter rechtswidrigen Festnahmen, Folter, Verschwindenlas­
sen von Personen und Fälschung von Straftatbeständen (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. EEAS 
31.7.2023). Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen 
Straflosigkeit (ÖB Moskau 1.7.2024). Die Arbeit unabhängiger NGOs vor Ort ist praktisch un­
möglich (AA 2.8.2024).
Dagestan
Die Menschenrechtslage in Dagestan ist grundsätzlich besser als im benachbarten Tschetsche­
nien (AA 2.8.2024). Die Zivilgesellschaft Dagestans ist relativ aktiv. Es gibt einige gemeinnützige 
Organisationen, welche sich mit verschiedenen Themen befassen, darunter Umweltschutz, so­
ziale Belange und Bauwesen (KR 14.3.2023). Im Gegensatz zu Tschetschenien können NGOs 
in Dagestan tätig werden, sich mit Opfern von Menschenrechtsverletzungen treffen, vor Ort re­
cherchieren und selbst Verfahren gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte wegen Foltervorwürfen 
anstrengen. Die NGO „ Komitee zur Verhinderung von Folter“ arbeitet mit den Sicherheitsbehör­
den in Dagestan im Rahmen des Strafvollzugs zusammen (AA 2.8.2024).
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Quellen
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обяжут публично отчитываться [„ Wird nichts beeinflussen“. In Dagestan wird die Gesellschaftskammer 
zur öffentlichen Berichterstattung verpflichtet], https://www.kavkazr.com/a/ni-na-chto-ne-povliyaet
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■ MHG - Moskauer Helsinki-Gruppe (25.1.2023): Суд ликвидировал Московскую Хельсинкскую 
группу из‑за того, что она занималась правозащитой за пределами Москвы [Gericht löste Mos­
kauer Helsinki-Gruppe auf, weil sie außerhalb Moskaus tätig war], https://www.mhg.ru/news/sud-l
ikvidiroval-moskovskuyu-helsinkskuyu-gruppu-iz-za-togo-chto-ona-zanimalas-pravozashchitoy , 
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Zugriff 8.11.2024 [Login erforderlich]
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Zur aktuellen Lage von Memorial International (Russland-Analysen Nr. 427), https://laender-analy
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■ StGB RUSS - Strafgesetzbuch [Russland] (9.11.2024): Уголовный кодекс Российской Федерации 
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■ SWP/Fischer - Stiftung Wissenschaft und Politik (Herausgeber), Fischer, Sabine (Autor) (19.4.2022): 
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10 Wehrdienst und Rekrutierungen
10.1 Überblick über die Armee
Letzte Änderung 2025-05-20 16:10
Die erstmalige militärische Registrierung von Staatsbürgern erfolgt zwischen Jänner und März 
desjenigen Jahres, in welches der 17. Geburtstag der jeweiligen Person fällt (VMR RUSS o.D.b; 
vgl. FGWW RUSS 2.10.2024). Von Registrierungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt werden 
die Betroffenen durch einen Einberufungsbefehl des Militärkommissariats. Ziele der militäri­
schen Registrierung sind unter anderem die Feststellung der Tauglichkeit von Personen für 
den Militärdienst (Ausmusterung) sowie die Feststellung des Bildungsniveaus und vorhande­
ner Spezialisierungen. Hierbei erfolgt eine medizinische und psychologische Untersuchung 
(VMR RUSS o.D.b). Gemäß dem föderalen Gesetz „ Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“
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43

unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einbe­
rufung zum Grundwehrdienst. Die Entscheidung, ob eine Person einberufen wird oder nicht, 
darf erst dann getroffen werden, wenn die betreffende Person mindestens 18 Jahre alt ist 
(FGWW RUSS 2.10.2024). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. 
FGWW RUSS 2.10.2024). Für gewöhnlich findet zweimal jährlich eine Stellung/Einberufung 
statt (FGWW RUSS 2.10.2024). Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungs­
pflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote 
bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer (ÖB 
Moskau 1.7.2024). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezo­
gen (EPEMD11-12/22 RUSS 30.9.2022), für das Jahr 2023 insgesamt 277.000 (EPEMD4-7/
23 RUSS 30.3.2023; vgl. EPEMD10-12/23 RUSS 29.9.2023) und für das Jahr 2024 283.000 
Wehrpflichtige (EPEMD4-7/24 RUSS 31.3.2024; vgl. EPEMD10-12/24 RUSS 30.9.2024). Die 
Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene 
pro Einberufungsperiode (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Tschetschenen werden über das ganze 
Land verteilt und verschiedenen Militäreinheiten zugewiesen (VQ RUSS1 4.12.2023).
Es existieren folgende Tauglichkeitskategorien (FGWW RUSS 2.10.2024):
A [A]: tauglich
Б [B]: tauglich mit geringfügigen Einschränkungen
В [W]: eingeschränkt tauglich
Г [G]: vorübergehend untauglich
Д [D]: untauglich
Verstöße gegen Militärregistrierungspflichten (darunter das Ignorieren eines Ladungstermins 
beim Militärkommissariat sowie Nichtbekanntmachung eines neuen Wohnorts) stellen Verwal­
tungsübertretungen dar und ziehen Geldstrafen nach sich (VStGB RUSS 12.11.2024). Gemäß 
dem föderalen Gesetz zur Aus- und Einreise dürfen zum Wehrdienst einberufene Staatsbürger 
das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (FGAE RUSS 8.8.2024). Darüber 
wird der Grenzschutz des Inlandsgeheimdienstes FSB (Föderaler Sicherheitsdienst) direkt in­
formiert (BAMF 31.7.2023). Nach Ableistung des Grundwehrdiensts werden die Wehrpflichtigen 
als Reservisten registriert (EUAA 16.12.2022a; vgl. BBC 21.9.2022) und dürfen somit mobilisiert 
werden (MBZ 31.3.2023; vgl. FGMB RUSS 23.3.2024). Die Ableistung des Grundwehrdiens­
tes ist Voraussetzung für bestimmte (vor allem staatliche) berufliche Laufbahnen (ÖB Moskau 
1.7.2024; vgl. VMR RUSS o.D.c).
Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind unter anderem Personen vom Wehrdienst befreit, wel­
che wegen ihres Gesundheitszustands untauglich oder eingeschränkt tauglich sind; Söhne oder 
Brüder von Personen, welche infolge der Ausübung ihrer militärischen Dienstpflichten verstar­
ben; sowie Personen, die einer Straftat verdächtigt werden. Folgende Staatsbürger dürfen den 
Wehrdienst aufschieben: wer aus gesundheitlichen Gründen als vorübergehend untauglich ein­
gestuft wurde (Aufschub bis zu einem Jahr); pflegende Angehörige; Alleinerziehende; Familien 
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mit mehreren Kindern; Parlamentsabgeordnete; Studierende usw. (FGWW RUSS 2.10.2024). 
Viele junge Männer, insbesondere wohlhabenderen Gesellschaftsschichten entstammend, so­
wie Bewohner von Großstädten versuchen, dem Wehrdienst zu entgehen (EUAA 16.12.2022a).
Die russische Armee bietet die Möglichkeit eines Freiwilligendiensts auf Vertragsbasis (ÖB 
Moskau 1.7.2024). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung 
eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vgl. SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, GS 
o.D.).
Frauen sind nicht militärdienstpflichtig (Connection 8.10.2023), doch weiblichen Staatsbürgern 
steht ein freiwilliger Armeedienst auf Vertragsbasis offen (ÖB Moskau 1.7.2024). Frauen mit 
bestimmten beruflichen Spezialisierungen gehören [automatisch; Anm. der Staatendokumen­
tation] der Reserve an (FGWW RUSS 2.10.2024). Arbeiten sie in kriegswichtigen Berufen, wie 
beispielsweise im medizinischen Bereich, können sie für einen Kriegseinsatz herangezogen wer­
den (Connection 8.10.2023). [Eine Auflistung der in Bezug auf Frauen militärisch relevanten 
beruflichen Spezialisierungen findet sich in einem Regierungsbeschluss auf folgender Websei­
te: https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_64215/; Anm. der Staatendokumenta­
tion.]
Gemäß dem föderalen Gesetz „ Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ werden Einberufungs­
befehle in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt (FGWW RUSS 2.10.2024). 
Die elektronische Zustellung erfolgt über das Online-Portal Gosuslugi (VB Moskau 15.9.2023), 
was eine Registrierung auf https://www.gosuslugi.ru/  erfordert (Gosuslugi o.D.a). Die Re­
gistrierung geschieht auf freiwilliger Basis (objasnjaem 3.9.2023). Die Registrierung auf der 
Webseite gosuslugi.ru aus dem Ausland heraus ist derzeit offenbar auf zwei Arten möglich: 
(a) Onlinebanking mittels Bankkonto in Russland sowie (b) Registrierung durch eine russische 
Telefonnummer. Für eine Registrierung durch Onlinebanking muss bereits ein Bankkonto (ein­
schließlich Onlinebanking) in der Russischen Föderation vorhanden sein. Potenzielle weitere 
Schritte der Registrierung konnten nicht erhoben werden. Eine Registrierung scheint nur mit 
staatsnahen Banken möglich zu sein. Die Registrierung durch eine russische Telefonnummer 
erfordert offenbar die Eingabe des Namens, eine russische Telefonnummer und E-Mail-Adresse. 
Der Zugriff auf ein schon bestehendes gosuslugi.ru-Konto (unter Verwendung eines russischen 
VPNs) ist möglich (VB Moskau 10.2.2025). Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommis­
sariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist auch die persönliche Aushändigung des 
Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats oder durch andere für Militärre­
gistertätigkeiten verantwortliche Personen (FGWW RUSS 2.10.2024). Eine (Ersatz-)Zustellung 
der Einberufung an Verwandte, im gleichen Haushalt lebende Personen oder Nachbarn wä­
re rechtswidrig (ÖB Moskau 13.11.2024). Ist die Zustellung eines Einberufungsbefehls nicht 
möglich, gilt der Einberufungsbefehl spätestens sieben Tage nach dessen Eintragung ins Einbe­
rufungsbefehlsregister als zugestellt (FGWW RUSS 2.10.2024). Diese Regelung ist seit 2023 in 
Kraft (FGWW RUSS 2.10.2024; vgl. ÖB Moskau 13.11.2024). Verweigert ein Bürger den Erhalt 
des per Post zugestellten oder persönlich ausgehändigten Einberufungsbefehls des Militärkom­
missariats, gilt der Einberufungsbefehl am Tag der Verweigerung als zugestellt (FGWW RUSS 
2.10.2024). Das Einberufungsbefehlsregister (edinyj reestr powestok) ist laut Gesetz öffentlich 
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zugänglich (Webseite: https://реестрповесток.рф). Dennoch ist laut Informationen der Websei­
te zum Einsehen der Einberufungsbefehle eine Kontoregistrierung im „ Staatlichen Einheitlichen 
System der Identifizierungen und Autorisierungen“ erforderlich (ÖB Moskau 13.11.2024) [zum 
System der Identifizierungen und Autorisierungen siehe Webseite https://esia-gosuslugiru.ru/; 
Anm. der Staatendokumentation]. Die Regelung der elektronischen Zustellung von Einberu­
fungsbefehlen eröffnet die Möglichkeit einer wirksamen Zustellung von Einberufungsbefehlen 
auch an im Ausland lebende russische Staatsangehörige (ÖB Moskau 13.11.2024).
Vom Einberufungsbefehlsregister ist das sogenannte einheitliche Wehrdienstregister (edinyj 
reestr woinskogo utscheta) zu unterscheiden. Dieses stellt ein geschlossenes Portal mit mehre­
ren personenbezogenen Daten Wehrpflichtiger dar, auf welches nur gewisse Behörden Zugriff 
haben sollen (Verteidigungsministerium, FSB usw.). Einige russische Vertreter haben darauf hin­
gewiesen, dass das vollwertige Funktionieren der beiden Register (Einberufungsbefehlsregister, 
Wehrdienstregister) ab 1. Jänner 2025 zu erwarten ist (ÖB Moskau 13.11.2024).
Im Militärregister aufscheinende Staatsbürger erhalten eine Bescheinigung, auch in elektroni­
scher Form (ein provisorisches Militärbuch) (FGWW RUSS 2.10.2024). Prinzipiell erhalten alle 
Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch (ÖB Moskau 21.2.2024). 
Die Ausstellung eines Militärbuchs (woennyj bilet) erfolgt per Antrag. Das Militärbuch erhält man 
beim örtlichen Militärkommissariat (Armyhelp 24.3.2023). Es wird nicht zugestellt, sondern muss 
abgeholt werden. Meist werden Militärbücher zur Vorlage an einen Arbeitgeber benötigt (VB 
Moskau 15.9.2023). Hat eine Person den Militärdienst ohne gesetzlichen Grund nicht abgeleis­
tet und wurde dies durch ein Gutachten der Einberufungskommission festgestellt, so erhält sie 
kein Militärbuch, sondern nur eine Bescheinigung (ÖB Moskau 27.8.2024).
Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 22.4.2024; vgl. SWP/Klein/Schreiber 
7.12.2022, MoD@DefenceHQ 2.2.2024). Es wird über mehrere Fälle russischer Soldaten be­
richtet, welche ihre Kommandanten bestochen haben, um nicht in den Ukraine-Krieg ziehen zu 
müssen (WG 30.10.2023). In den russischen Militäreinheiten, welche in der Ukraine kämpfen, 
ist Bestechung weitverbreitet. Für Soldaten besteht die Möglichkeit, Verwundungen, Urlaub, 
Rotationen und die Nichtteilnahme an Angriffen zu „ kaufen“ (NGE 28.11.2023). 2015 wurden 
die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Be­
kämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von 
Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Ein Problem ist hier die sogenannte Dedowschtschina 
(„ Herrschaft der Großväter“). Hierbei handelt es sich um ein System der Erniedrigung, Ver­
gewaltigungen, der groben körperlichen Gewalt und Einschüchterungen von Rekruten durch 
dienstältere Mannschaften (AA 2.8.2024). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro 
Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in 
bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. ge­
duldet (ÖB Moskau 1.7.2024). Die Diskreditierung der Armee kann gemäß dem Strafgesetzbuch 
unter anderem zu Geldstrafen, Zwangsarbeit oder Freiheitsentzug von bis zu sieben Jahren 
führen (StGB RUSS 9.11.2024). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte 
zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Wehr­
straftaten sind ebenso wie andere (zivile) Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien 
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zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der 
Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 2.8.2024).
Laut der Verfassung ist der Präsident der Russischen Föderation Oberbefehlshaber der Streit­
kräfte (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß einem präsidentiellen Erlass vom 16.9.2024 wurde 
die russische Armee auf einen Personalstand von 2.389.130 Bediensteten aufgestockt, davon 
1.500.000 bewaffnete Kräfte (EPPS RUSS24 16.9.2024). Die genauen Zahlen über die Stär­
ke und Neuaufstellungen der russischen Armee sind schwer zugänglich (BAMF 7.8.2023). Im 
Jahr 2023 betrugen die Militärausgaben 5,9 % des Bruttoinlandsprodukts (SIPRI o.D.). Die 
Militarisierung der Gesellschaft schreitet schnell voran (ÖMZ/Goiser/Riemer 1.2024).
Quellen
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Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2113358
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//www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefi
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■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.7.2023): Briefing Notes, https:
//www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefi
ngnotes-kw31-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=6, Zugriff 25.1.2024
■ BBC - British Broadcasting Corporation (21.9.2022): Ukraine war: Putin orders partial mobilisation 
after facing setbacks, https://www.bbc.com/news/world-europe-62984985, Zugriff 29.1.2024
■ Connection - Connection e. V. (8.10.2023): Länderportrait Russland - Militärdienst und Kriegsdien­
stverweigerung, https://de.connection-ev.org/article-3879, Zugriff 8.2.2024
■ EPEMD10-12/23 RUSS - Erlass des Präsidenten: Einberufung von Bürgern zum Militärdienst im 
Oktober-Dezember 2023 [Russland] (29.9.2023): Указ Президента Российской Федерации от 
29.09.2023 № 735 ’О призыве в октябре - декабре 2023 г. граждан Российской Федерации на 
военную службу и об увольнении с военной службы граждан, проходящих военную службу 
по призыву’ [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation vom 29.09.2023 № 735 
„ Über die Einberufung im Oktober-Dezember 2023 von Bürgern der Russischen Föderation zum 
Militärdienst und über die Entlassung aus dem Militärdienst von Bürgern, die nach der Einberufung 
den Militärdienst absolvieren“], http://publication.pravo.gov.ru/document/0001202309290005 , 
Zugriff 29.1.2024
■ EPEMD10-12/24 RUSS - Erlass des Präsidenten: Einberufung von Bürgern zum Militärdienst im 
Oktober-Dezember 2024 [Russland] (30.9.2024): Указ Президента Российской Федерации от 
30.09.2024 № 822 ’О призыве в октябре - декабре 2024 г. граждан Российской Федерации на 
военную службу и об увольнении с военной службы граждан, проходящих военную службу 
по призыву’ [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation vom 30.09.2024 № 822 
„ Über die Einberufung im Oktober-Dezember 2024 von Bürgern der Russischen Föderation zum 
Militärdienst und über die Entlassung aus dem Militärdienst von Bürgern, die nach der Einberufung 
den Militärdienst absolvieren“], http://publication.pravo.gov.ru/document/0001202409300012 , 
Zugriff 9.12.2024
■ EPEMD11-12/22 RUSS - Erlass des Präsidenten: Einberufung von Bürgern zum Militärdienst im 
November-Dezember 2022 [Russland] (30.9.2022): Указ Президента Российской Федерации от 
30.09.2022 № 691 ’О призыве в ноябре – декабре 2022 г. граждан Российской Федерации на 
военную службу и об увольнении с военной службы граждан, проходящих военную службу по 
призыву’ [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation vom 30.09.2022 № 691 „ Über 
die Einberufung im November-Dezember 2022 von Bürgern der Russischen Föderation zum Militär­
dienst und über die Entlassung aus dem Militärdienst derjenigen Bürger, die nach der Einberufung 
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