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Ausübung des Selbstverteidigungsdienstes erreicht hat, bzw. jeder, der seit mehr als drei Jah­
ren dauerhaft in Nord- und Ostsyrien ansässig ist und die syrische Staatsangehörigkeit besitzt 
(Artikel 1) (AANES-GC 22.2.2024). Zwei Quellen, die vom Danish Immigration Service (DIS) 
befragt wurden, äußerten jedoch Zweifel an der konsequenten Einberufung von Personen von 
außerhalb der DAANES in allen Regionen (DIS 6.2024). Frauen in den von der Autonomen 
Verwaltung kontrollierten Gebieten können freiwillig Wehrdienst leisten (Enab 22.2.2024). Wla­
dimir van Wilgenburg, Journalist und Autor, und ein Experte für syrische Kurdenhaben noch von 
keinem Fall gehört, in dem Frauen zwangsweise zur Selbstverteidigung eingezogen wurden 
(DIS 6.2024).
Das sogenannte Verteidigungsbüro des Exekutivrats der „ Demokratischen Autonomen Ver­
waltung von Nord- und Ostsyrien“ hat die für die Wehrpflicht erforderlichen Geburtsjahrgänge 
festgelegt, während die Verhaftungskampagnen gegen junge Menschen für die Einberufung in 
die Reihen der SDF weitergehen. Die Erklärung wurde vom Verteidigungsbüro der Autonomen 
Verwaltung an alle Verteidigungsbüros in der Region verteilt. Darin steht, dass wer zwischen dem 
1.1.1998 und dem 31.12.2005 für den Dienst der Selbstverteidigung wehrpflichtig ist (Shaam 
10.1.2024). Bereits vier Tage nach dem Erlass der Richtlinien, in der die Geburtsjahrgänge für 
die Selbstverteidigungspflicht bekannt gemacht wurden, nahmen die SDF eine Rekrutierungs­
kampagne in al-Hasaka im Juni 2024 wieder auf, nachdem sie im Monat zuvor, am 8.5.2024 
die Rekrutierungsprozesse eingestellt hatten (Enab 27.6.2024a). Anfang Juli 2024 wurden bei­
spielsweise 240 Personen in den Provinzen Deir ez-Zour, al-Hasaka und ar-Raqqa gefangen 
genommen, um sie für den Militärdienst zu rekrutieren (SO 2.7.2024). Die Dienstzeit im Selbst­
verteidigungsdienst beträgt laut Artikel 2 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht 
zwölf volle Monate beginnend mit dem Datum der Einschreibung des Wehrpflichtigen (AANES-
GC 22.2.2024).
2014 wurde die Zwangsrekrutierung von den Volksschutzeinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - 
YPG), einer militärischen Säule der SDF, im Anschluss an das Dohuk-Abkommen, bei dem sich 
die kurdischen Parteien in der irakischen Stadt Dohuk getroffen hatten, um eine Einigung über 
die Verwaltung der Region zu erzielen, eingeführt (Enab 22.2.2024).
Araber und Kurden werden laut von ACCORD befragten Experten vor dem Gesetz gleichbe­
handelt. Fabrice Balanche erklärt jedoch, dass mehr Flexibilität gegenüber Arabern gezeigt 
werden würde, um einen Aufstand zu vermeiden. Arabische Stammesführer hätten lokal die 
Macht und würden für bestimmte junge Araber Ausnahmen und Aufschiebungen erwirken. Ei­
nem Syrienexperten zufolge seien die speziellen Konsequenzen für Araber von Region zu 
Region unterschiedlich. Nicht alle von den SDF kontrollierten Gebiete stünden unter derselben 
Art von Kontrolle. In den vornehmlich arabisch besiedelten Stammesregionen von Deir ez-Zour 
hätten die SDF beispielsweise nicht die Kapazität, eine direkte Rekrutierung wie in der Provinz 
al-Hasaka durchzusetzen. Anders als Balanche meint Muhsen Al-Mustafa, Forscher am Omran 
Center for Strategic Studies, dass arabische Wehrdienstverweigerer bei der Festnahme anders 
behandelt werden und Beleidigungen und Gewalt ausgesetzt sein könnten (ACCORD 6.9.2023). 
Quellen des Danish Immigration Service (DIS) zufolge ist DAANES bei der Umsetzung des 
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Gesetzes zur Selbstverteidigung in Gebieten mit überwiegend arabischer Bevölkerung vorsich­
tig. Ebenso werden Christen in der Praxis nicht der gleichen Durchsetzung des Gesetzes zur 
Selbstverteidigung unterworfen wie Kurden, so eine weitere Quelle. Daher nehmen christliche 
Jugendliche in der Regel nicht an der Selbstverteidigungspflicht teil, sondern treten stattdes­
sen für drei Jahre der christlichen Polizeitruppe Sutoro bei. Dieser Dienst befreit sie von der 
Selbstverteidigungspflicht (DIS 6.2024).
Mehrere Quellen des DIS, darunter ein ehemaliger Rekrut, der seine Wehrpflicht vor zwei Jahren 
erfüllt hat, berichteten, dass der Selbstverteidigungsdienst mit einem grundlegenden theoreti­
schen und praktischen militärischen Ausbildungsprogramm beginnt. Während des theoretischen 
Teils erhalten die Wehrpflichtigen Unterricht in allgemeiner Geschichte der Nationalen Streit­
kräfte sowie in Kultur und Ethik. Sie erhalten auch eine theoretische Einführung in militärische 
Themen, einschließlich militärischer Begriffe und Waffen. Im praktischen Teil des Ausbildungs­
programms absolvieren die Wehrpflichtigen ein körperliches Training und eine Waffenausbildung. 
Während der ersten Phase der Grundausbildung haben die Wehrpflichtigen keinen einzigen 
Tag frei. Nach Abschluss ihrer Ausbildung haben sie acht bis zehn Tage frei, bevor sie in ih­
ren jeweiligen Einheiten und Aufgabenbereichen eingesetzt werden. Anschließend haben die 
Wehrpflichtigen für den Rest ihres Dienstes alle zehn Tage einen Tag frei. Nach der Ausbil­
dungszeit, die bis zu zwei Monate dauert, werden die Wehrpflichtigen verschiedenen Aufgaben 
in unterschiedlichen Zentren oder Einheiten zugewiesen, wo sie für den Rest ihres Dienstes 
tätig sind. Die Ausbildung oder Qualifikationen der Wehrpflichtigen werden bei der Zuweisung 
ihrer Aufgaben oft berücksichtigt. So werden beispielsweise diejenigen mit einem besseren Bil­
dungshintergrund und besseren Fähigkeiten Aufgaben in Büros oder Einrichtungen zugewiesen, 
die von ihren Fähigkeiten profitieren könnten. Wehrpflichtige mit niedrigem oder ohne Bildungs­
hintergrund werden oft für Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewachung oder dem Schutz 
öffentlicher Gebäude eingesetzt. Im Allgemeinen werden die Wehrpflichtigen nicht in Kampf­
situationen eingesetzt. Es gab jedoch Fälle, in denen die Wehrpflichtigen in Kampfsituationen 
verwickelt waren, z. B. während der Schlacht um Afrin im Jahr 2018, bei schweren Kämpfen in 
Deir ez-Zour im Sommer 2023, bei den Kämpfen in Tell Abyad und bei Angriffen des Islamischen 
Staats (IS) auf das Gefängnis von al-Hasaka (2022), das hauptsächlich von Wehrpflichtigen 
bewacht wurde (DIS 6.2024).
Aufschub und Befreiung
Die Gesetzgebung erlaubt es Personen, die zur Selbstverteidigung verpflichtet sind, ihren Dienst 
aufzuschieben oder sich davon befreien zu lassen, je nach ihren individuellen Umständen. Diese 
Regeln, die unter anderem Ausnahmen aus medizinischen Gründen und Aufschübe für Studie­
rende oder im Ausland lebende Personen vorsehen, werden von der DAANES aufrechterhalten 
und durchgesetzt. Einer Person, der eine Befreiung oder Entlassung von der Selbstverteidi­
gungspflicht gewährt wurde, wird dies in ihrem Selbstverteidigungsheft vermerkt (DIS 6.2024). 
Das Gesetz Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht erlaubt es durch Artikel 16 Studierenden, 
wenn diese die erforderlichen Unterlagen vorlegen, ihre Einberufung jeweils für ein akademi­
sches Jahr, beginnend mit 15. März jeden Jahres, aufzuschieben (AANES-GC 22.2.2024). Im 
September 2023 nahm die Selbstverwaltung im Nordosten Syriens Änderungen im Gesetz zur 
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Selbstverteidigung vor. Die Änderungen legen eine bestimmte Altersgrenze für den Aufschub 
des Studiums fest, und zwar für jede einzelne Ausbildungsstufe. So kann ein Masterstudent den 
Dienst bis zum Alter von 32 Jahren aufschieben und hat kein Recht auf Aufschub nach diesem 
Alter, auch wenn er seine Studien oder einen weiteren Studienzweig noch nicht abgeschlossen 
hat. Ein neuer Artikel Nr. 30 wurde dem Gesetz hinzugefügt, der vorsieht, dass Ärzte und Apothe­
ker, die ihr Studium abgeschlossen haben und sich zum Dienst auf dem Land verpflichten, ihren 
Wehrdienst um ein volles Jahr aufschieben können, sofern der Antragsteller das 30. Lebensjahr 
nicht überschritten hat. Bereits im Jahr 2018 wurde das Gesetz geändert, beispielsweise wurde 
ein Aufschub von Universitätsstudenten, des einzigen Kindes in der Familie, wie von Familien 
der Gefallenen und derjenigen, die Brüder in den Inneren Sicherheitskräften (Assayish) und 
der YPG haben (Enab 22.2.2024). Laut Artikel 17 wird Studenten, die einen Studienaufschub 
erhalten haben und das Alter für die Aufnahme des Studiums noch nicht erreicht haben, wie 
z. B. Studenten, die einen Studienaufschub erhalten haben, während sie noch 17 Jahre alt 
waren, dieses Jahr nicht als eines der Aufschubjahre gezählt. (AANES-GC 22.2.2024). Darüber 
hinaus stellte eine Quelle des Verteidigungsministeriums der DAANES klar, dass Studierende 
nicht an Bildungseinrichtungen innerhalb der DAANES eingeschrieben sein müssen, um für 
eine Aussetzung ihrer Selbstverteidigungspflicht infrage zu kommen. Sie können auch an Ein­
richtungen in von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten oder in den Nachbarländern 
Syriens, einschließlich der Türkei, des Irak, des Libanon und Jordaniens, eingeschrieben sein 
(DIS 6.2024).
Gemäß Artikel 25 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht wird Brüdern von Wehr­
pflichtigen derselben Mutter innerhalb der Selbstverteidigungspflicht, die den Ausbildungskurs 
abgeschlossen haben, ein Aufschub gewährt. Dieser Aufschub wird zweimal für jeweils sechs 
Monate gewährt. Artikel 26 regelt administrative Aufschübe. So kann, wer frisch von außerhalb 
Syriens zurückgekehrt ist, eine Aufschiebung für maximal sechs Monate bekommen. Der einzige 
Bruder eines Vermissten kann einen Aufschub für zwei Jahre bekommen. Geschwister, die das 
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren Eltern verstorben oder behindert sind, 
können ein Jahr aufschieben. Die genannten Aufschübe werden nach einer Überprüfung durch 
das Zentrum für Selbstverteidigungsaufgaben und der Genehmigung durch die Abteilung für 
Selbstverteidigungsaufgaben gewährt (AANES-GC 22.2.2024). Personen, die mindestens drei 
Jahre lang in einer Einrichtung oder Truppe unter dem DAANES gedient haben, können von 
der Selbstverteidigungspflicht befreit werden. Dies gilt für bezahlte, auf einem Vertrag basie­
rende Dienste in jeder vom DAANES anerkannten Einrichtung, wie z. B. der Verkehrspolizei. 
Ehemalige Mitglieder der Internen Sicherheitskräfte (Assayish) oder der SDF sind vom Selbst­
verteidigungsdienst befreit, wenn sie bereits zwischen 2012 und 2015 mindestens zwei Jahre 
lang bei der Assayish oder der SDF gedient haben. Auch Personen, die derzeit drei bis fünf 
Jahre lang bei der Assayish oder der SDF dienen, können eine Befreiung beantragen. Junge 
Männer, die nicht dienen wollen, können alternative Wege in Betracht ziehen, um die Vorschrif­
ten des Gesetzes über die Selbstverteidigungspflicht zu erfüllen. Eine Möglichkeit besteht darin, 
drei Jahre lang bei der Verkehrspolizei zu dienen, wodurch sie sich für eine Befreiung von ihrer 
Selbstverteidigungspflicht qualifizieren würden (DIS 6.2024).
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Von der Pflicht zur Selbstverteidigung befreit sind laut Artikel 29 des Gesetzes Nr. 1 über die 
Selbstverteidigungspflicht: Kinder und Geschwister von Märtyrern, die offiziell in den Registern 
der Märtyrer-Familien-Kommission eingetragen sind und eine Bescheinigung über das Märty­
rertum besitzen, Personen mit besonderen Bedürfnissen und Patienten mit Krankheiten, die 
sie an der Ausübung ihrer Pflicht hindern, gemäß den medizinischen Berichten des militärme­
dizinischen Zentrums und der Genehmigung der Verteidigung in den autonomen und zivilen 
Verwaltungen, der einzige Sohn von Eltern oder eines Elternteils, unabhängig davon, ob beide 
leben oder tot sind, ein Findelkind, dessen Abstammung nicht bekannt ist. Alle männlichen Ge­
schwister mit besonderen Bedürfnissen werden gemäß den Berichten des militärmedizinischen 
Zentrums als das einzige Geschwisterkind behandelt (AANES-GC 22.2.2024). Je nach Art der 
Erkrankung kann eine Person entweder von der Dienstpflicht befreit oder von ihr zurückgestellt 
werden. Medizinische Befreiungen werden bei körperlichen und psychischen Erkrankungen ge­
währt, die die betreffende Person daran hindern, der Selbstverteidigungspflicht nachzukommen. 
In solchen Fällen wird eine medizinische Untersuchung durchgeführt, um die Dienstfähigkeit 
der Person festzustellen. Gemäß Artikel 29 des Gesetzes über die Selbstverteidigungspflicht 
können Personen mit besonderen Bedürfnissen und Patienten mit Krankheiten, die sie an der 
Erfüllung der Selbstverteidigungspflicht hindern, von der Pflicht befreit werden, wenn sie über 
einen genehmigten medizinischen Bericht des Militärmedizinischem Zentrums und die Geneh­
migung der Verteidigungsämter in Verwaltungs- und Zivilabteilungen verfügen. Ein syrischer 
Universitätsprofessor teilte dem Danish Immigration Service mit, dass die Regeln für medizi­
nische Ausnahmen weiterhin von den DAANES-Behörden umgesetzt und eingehalten werden 
(DIS 6.2024).
Gemäß Artikel 27 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungsdienstpflicht müssen Ein­
wohner und Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis aus allen Ländern mit Ausnahme der Länder, 
die eine Landgrenze zu Syrien haben, eine jährliche Aufschubgebühr von 400 US-Dollar für 
jedes Jahr ab Inkrafttreten des Gesetzes zahlen (AANES-GC 22.2.2024). Die Stundung durch 
Zahlung dieser Gebühr kann insgesamt zweimal in Anspruch genommen werden. Einzelper­
sonen können sich innerhalb der DAANES frei bewegen, ohne nach Zahlung der Gebühr zur 
Selbstverteidigung eingezogen zu werden. Einzelpersonen aus den DAANES, die in den Nach­
barländern Syriens leben, können eine Stundung aus Bildungsgründen erhalten, z. B. wenn sie 
an einer Bildungseinrichtung in der Türkei eingeschrieben sind (DIS 6.2024). Gemäß Artikel 36 
des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungsdienstpflicht sind Personen nicht verpflichtet, 
den Selbstverteidigungsdienst zu leisten, wenn sie eine nicht-syrische Staatsbürgerschaft erhal­
ten (AANES-GC 22.2.2024). Männer in der entsprechenden Altersgruppe, die Syrien verlassen 
haben, aber nach Überschreitung des Höchstalters für den Dienst zurückkehren, erhalten in der 
Regel Amnestie. Es kann jedoch eine Geldstrafe von bis zu 300 US-Dollar verhängt werden 
(DIS 6.2024).
Wehrpflichtverweigerer und Deserteure
Gemäß Artikel 15 des Gesetzes Nr. 1. über die Selbstverteidigungspflicht wird jeder säumige 
Soldat, der eingezogen wird, bestraft, indem er einen Monat auf das Ende seiner Dienstzeit 
angerechnet bekommt (AANES-GC 22.2.2024). Dass die Bestrafung mit einem zusätzlichen 
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Monat auch in der Praxis so gehandhabt wird, bestätigten die von der Danish Immigration Ser­
vice befragten Quellen. Die Namen der Wehrdienstverweigerer werden veröffentlicht und an 
Checkpoints weitergegeben. Dort wird nach ihnen gesucht, nicht aber in ihren Wohnhäusern 
(DIS 6.2024). Diejenigen, die auf frischer Tat beim illegalen Überschreiten der Grenze ertappt 
werden, werden direkt in das Ausbildungszentrum gebracht, um ihre Pflicht zur Selbstverteidi­
gung zu erfüllen, besagt Artikel 28 im Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigungspflicht (AANES-GC 
22.2.2024). Gemäß Quellen des Danish Immigration Service (DIS) werden Wehrdienstverwei­
gerer, wenn sie an Checkpoints aufgegriffen werden, vorübergehend festgenommen und zur 
Ableistung ihres Dienstes geschickt. Die Familie des Betroffenen wird über seine Festnahme 
und Einberufung informiert. Den Quellen des DIS waren keine Fälle von Gewalt oder Misshand­
lung von Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren bekannt, die an Kontrollpunkten gefasst 
wurden. Das Leben ist für diejenigen, die sich der Selbstverteidigungspflicht in den Nationa­
len Sicherheitskräften entziehen, eine Herausforderung, da viele junge Männer Kontrollpunkte 
meiden und auf Fluchtmöglichkeiten warten. Quellen berichteten von Entflohenen, die sich jah­
relang versteckt hielten. In arabisch dominierten Gebieten kann die Flucht länger andauern, da 
die Behörden vorsichtig vorgehen, um keine Spannungen zu provozieren, indem sie diejeni­
gen suchen und verhaften, die ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind (DIS 6.2024). Al-Mustafa, 
Forscher am Omran Center for Strategic Studies, schreibt in einer E-Mail an ACCORD vom 
September 2023, dass alle Wehrdienstverweigerer unter die Bestimmungen des Gesetzes zur 
Selbstverteidigungspflicht fallen würden und dem Gesetz entsprechend behandelt würden. Die 
Assayish würden den Wohnort von zum Dienst gesuchten Personen durchsuchen, an Check­
points Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde 
jede Person, die dem Dienst fernbleiben, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um 
einen Monat bestraft. Ein von ACCORD kontaktierter Syrienexperte gibt in einer E-Mail-Auskunft 
vom August 2023 an, dass die Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstver­
teidigungskräften vom Profil des Wehrpflichtigen und der Region, aus der er stamme, abhingen. 
Je strenger die kurdische Kontrolle, desto höher sei die Wahrscheinlichkeit, dass Rekruten nicht 
das Risiko eingehen würden, offen Einwände gegen den Selbstverteidigungsdienst zu zeigen. 
In al-Hasaka beispielsweise könnten Personen im dienstfähigen Alter verhaftet und zum Dienst 
gezwungen werden (ACCORD 6.9.2023).
Die SDF definieren einen Deserteur im Selbstverteidigungsgesetz als einen Kämpfer, der nach 
seinem Eintritt 15 aufeinanderfolgende Tage des Dienstes versäumt hat, während die volle 
Dienstzeit zwölf Monate beträgt (Enab 22.2.2024). Laut zwei vom DIS befragten Quellen wer­
den Deserteure zwar nicht zusätzlich bestraft, aber es werden Ermittlungen zu ihren Motiven 
für die Desertion durchgeführt. Deserteure entscheiden sich oft dafür, die Region aus Angst vor 
möglichen Konsequenzen zu verlassen, obwohl die Einzelheiten dieser Konsequenzen unklar 
bleiben. Sowohl für Wehrdienstverweigerer als auch für Deserteure werden regelmäßig Am­
nestien angekündigt, vorausgesetzt, sie melden sich zum Wehrdienst und leisten ihn ab. Die 
jüngste Amnestie wurde Anfang Mai 2024 erlassen. Junge Menschen kommen ihren Verpflich­
tungen zur Selbstverteidigung in der Regel umgehend nach, wenn in der DAANES eine stabile 
Sicherheitslage herrscht, während sie sich bei anhaltenden externen Sicherheitsbedrohungen 
aktiv um eine Dienstverweigerung bemühen können (DIS 6.2024).
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Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren werden nicht bestraft. Den 
Quellen des DIS waren keine Fälle bekannt, in denen Familienmitglieder von Wehrdienstver­
weigerern und Deserteuren aufgrund der Wehrdienstverweigerung oder Desertion ihrer Ver­
wandten Schikanen oder anderen Verstößen ausgesetzt waren, selbst in Fällen, in denen der 
Wehrdienstverweigerer an einem Checkpoint festgenommen wurden (DIS 6.2024).
Quellen
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-لدعملﺍ-يتﺍذلﺍ-ﻉافدلﺍ 2024  [Gesetz Nr.(1) von 2019 über die Selbstverteidigungspflicht von Nord- und 
Ostsyrien - Gesetz-Nr.1-Selbstverteidigungsdienst-Änderung-2024], https://smne-syria.com/gc/wp-
content/uploads/2024/02/-مقﺭ-نوناق 1--لدعملﺍ-يتﺍذلﺍ-ﻉافدلﺍ-بجﺍو 2024.pdf, Zugriff 12.2.2025
■ ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentati­
on (6.9.2023): Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Diens­
tes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Per­
sonen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; 
Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188-v2], 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2096372.html, Zugriff 18.12.2024
■ DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (6.2024): Syria - Military Recruitment in North and East 
Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2112078/ffm-report-military-recruitment-in-nes-final.pdf , 
Zugriff 17.7.2024
■ Enab - Enab Baladi (27.6.2024a): Despite announcing its halting, SDF launches compulsory recruit­
ment campaign in al-Hasakah, https://english.enabbaladi.net/archives/2024/06/despite-announcin
g-its-halting-sdf-launches-compulsory-recruitment-campaign-in-al-hasakah , Zugriff 18.12.2024
■ Enab - Enab Baladi (22.2.2024): ﺓﺭﺍﺩإلﺍ  ”ةيتﺍذلﺍ  رقت  ﺕاليدعت  ىلع  نينﺍوق  دينجتلﺍ [”Autonome Verwaltung bil­
ligt Änderungen der Rekrutierungsgesetze], https://www.enabbaladi.net/688195/----- , Zugriff 
18.12.2024
■ RIC - Rojava Information Center (14.12.2023): AANES Social Contract, 2023 Edition, https://rojava
informationcenter.org/2023/12/aanes-social-contract-2023-edition , Zugriff 24.6.2024
■ Shaam - Shaam Network (10.1.2024): عم  ﺭﺍرمتسﺍ  ﺕالمح  ..ﺕالاقتعالﺍ  „ “دسق  ﺩدحت  ديلﺍوملﺍ  ةبولطملﺍ  دينجتلل  يﺭابجإلﺍ  
[Während die Verhaftungskampagnen weitergehen. „ SDF“ legt Geburten für die Wehrpflicht fest], 
https://shaam.org/news/syria-news/ma-astmrar-hmlat-alaatqalat-qsd-thdd-almwalyd-almtlwbh-lltjn
yd-alijbary, Zugriff 17.12.2024
■ SO - Syrian Observer, The (2.7.2024): SDF Arrests Hundreds of Young Men for Conscription in 
Northern and Eastern Syria, https://syrianobserver.com/syrian-actors/sdf-arrests-hundreds-of-you
ng-men-for-conscription-in-northern-and-eastern-syria.html , Zugriff 18.12.2024
9.2 Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst (Stand 3.12.2024)
Letzte Änderung 2025-05-08 15:58
In der syrischen Verfassung von 2012 wurde die Wehrpflicht im Artikel 46 festgehalten. Darin 
stand, dass die Wehrpflicht eine heilige Pflicht ist, die durch Gesetze geregelt wird. Im zwei­
ten Absatz stand, dass die Verteidigung der territorialen Integrität des Heimatlandes und die 
Wahrung der Staatsgeheimnisse Pflicht eines jeden Bürgers sind (SeG 24.2.2012). Männliche 
syrische Staatsbürger unterlagen grundsätzlich ab dem Alter von 18 Jahren dem verpflichten­
den Wehrdienst für die Dauer von sieben Jahren. Unter 18-Jährige wurden von der syrischen 
Armee nicht eingezogen (ÖB Damaskus 2023). Im Gesetzesdekret Nr. 30, das 2007 erlassen 
worden ist, wurde der Wehrdienst gesetzlich geregelt. Die Dauer des Wehrdienstes betrug 24 
Monate. Die Wehrpflicht begann am ersten Tag des Monats Jänner des Jahres, in dem der 
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Bürger das achtzehnte Lebensjahr vollendete und endete in dem Jahr, in dem der Wehrpflich­
tige das zweiundvierzigste Lebensjahr überschritt oder er wurde von der Wehrpflicht befreit 
(PoS 12.5.2007). Laut Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Damaskus betrug 
die offizielle Wehrdienstzeit 2,5 Jahre. Danach musste man noch Reservedienst leisten. Dieser 
dauerte seit Ausbruch der Krise im Jahr 2011 oft bis zu sieben oder acht Jahre, sodass viele 
insgesamt zehn bis zwölf Jahre Wehrdienst leisten mussten (VA der ÖB Damaskus 22.9.2024). 
Bis vor den Fall des Regimes dauerte die Wehrdienstzeit oft nur mehr 6 oder 6,5 Jahre lang 
(OrthoPatSYR 22.9.2024).
Die Streitkräfte des Regimes setzten sich aus drei Kategorien von Personal zusammen: 1. frei­
willig angeworbene Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften, 2. Männer, die zum Militärdienst 
als Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften eingezogen wurden und 3. diejenigen, die zum 
Militärdienst einberufen wurden, d. h. syrische Staatsbürger, die das 18. Lebensjahr vollendet 
und eine Militärdienstakte erhalten hatten, ihren Dienst jedoch aus bildungsbezogenen oder 
sozialen Gründen aufgeschoben hatten, oder diejenigen, die ihren Pflichtdienst geleistet hat­
ten und später zum Reservedienst einberufen wurden. Angesichts dessen war die syrische 
Regierung stark auf Reservisten angewiesen, um die Reihen der Streitkräfte zu füllen (Jusoor 
1.10.2024). Die türkisch-russische Waffenstillstandsvereinbarung im März 2020 und die an­
schließende Einstellung größerer Militäroperationen boten dem Assad-Regime die Möglichkeit, 
Reformen im Militär- und Sicherheitssektor einzuleiten, darunter waren wesentliche Änderungen 
am Reservedienstsystem. Das Assad-Regime erkannte die Grenzen einer auf Wehrpflichtigen 
basierenden Armee, insbesondere nach Jahren des Konflikts, und strebte daher den Aufbau 
einer professionelleren Armee an, die auf Freiwilligendiensten basieren sollte. Zwischen Mit­
te 2023 und Mitte 2024 wurden mehrere Verwaltungsanordnungen erlassen. Dies markierte 
den Beginn eines umfassenderen Plans, der darauf abzielte, das syrische Militär in eine „ pro­
fessionelle, fortschrittliche, qualitative Armee“ umzuwandeln, wie es der Generaldirektor der 
Armee und Streitkräfte formulierte. Einer der ersten Schritte bei dieser Umgestaltung war die 
Verkürzung der Dauer des Reservedienstes, mit dem letztendlichen Ziel, die Wehrpflicht ins­
gesamt neu zu definieren. Das Regime führte fünf- und zehnjährige Rekrutierungsverträge ein, 
die wettbewerbsfähige Gehälter und andere Anreize boten, darunter die Befreiung vom Pflicht­
dienst nach fünf Jahren. Außerdem wurde ein strukturierter Entlassungsplan eingeführt, der 
in drei Phasen mit einer maximalen Dauer von 24 Monaten unterteilt war (SO 12.8.2024).Im 
Zusammenhang mit diesen Änderungen hatte das Assad-Regime auch zahlreiche gesetzliche 
Änderungen am Militärdienstgesetz vorgenommen, das ursprünglich durch das Gesetzesde­
kretNr. 30 von 2007 eingeführt wurde. Diese Änderungen waren von entscheidender Bedeutung, 
um unvorhergesehene Gesetzeslücken zu schließen und die Interessen des Regimes zu er­
weitern. So wurde beispielsweise im Jahr 2020 das GesetzesdekretNr. 31 eingeführt, das es 
syrischen Auswanderern ermöglichte, eine Barzulage von 5.000 US-Dollar für die Befreiung 
vom Reservedienst zu zahlen und so dringend benötigte Devisen für das Verteidigungsminis­
terium zu generieren. Durch weitere Änderungen im Jahr 2022 wurden die Kriterien für die 
Befreiung von der Wehrpflicht bei Behinderung verfeinert und die Bedingungen für Einzelkinder 
oder ähnliche Fälle geklärt. Im Jahr 2023 führte das Regime altersbasierte Befreiungen ein, 
die es Personen im Alter von 40 Jahren – und später reduziert auf 38 Jahre – ermöglichten, 
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eine Geldzulage von 4.800 US-Dollar zu zahlen, um dem Reservedienst zu entgehen. Bis 2024 
wurden zusätzliche Bestimmungen für Personen mit Teilbehinderungen eingeführt, die es ihnen 
ermöglichten, eine reduzierte Geldzulage für die Befreiung zu zahlen, was mit den umfassen­
deren gesetzgeberischen Bemühungen zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen in 
Einklang steht (SO 12.8.2024). Im September 2024 wurde das Gesetzesdekret Nr. 20 erlassen, 
dass das Militärgesetz dahingehend abänderte, das Dienstalter für den Reservedienst von 40 
auf 38 Jahre herabzusetzen (SANA 1.8.2024). Ende 2023 begann die syrische Regierung mit 
einer Kampagne zur nicht verpflichtenden Rekrutierung von Soldaten (Jusoor 1.10.2024). Im 
Freiwilligenvertrag, der am 21.11.2023 erlassen wurde, werden zwei Dienstperioden angeboten: 
fünf und zehn Jahre (Enab 2.8.2024). Anreize für die Rekrutierung von Freiwilligen sind finanzi­
eller Natur, wie ein Gehalt von bis zu 1.300.000 Syrischen Pfund (SYP) für beide Zeitspannen, 
zusätzlich zu Bonuszahlungen, wie einem jährlichen Bonus, einem Heiratszuschuss im Wert 
von 2 Millionen SYP. Bedingungen für den Freiwilligendienst, sind unter anderem, dass der Frei­
willige seit fünf Jahren die syrische Staatsangehörigkeit besaß, zum Zeitpunkt der Bewerbung 
zwischen 18 und 32 Jahre alt war, einen guten Leumund hatte, nicht wegen eines Verbrechens 
oder eines abscheulichen Verbrechens verurteilt worden war und nicht länger als drei Monate 
im Gefängnis gesessen hatte (Enab 28.11.2023).
Aufschub und Befreiung
Gemäß Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 konnte der Pflichtwehrdienst in folgenden Fällen ver­
schoben werden:
1. Schüler und Studenten, die an anerkannten öffentlichen oder privaten Schulen, Instituten 
und Universitäten innerhalb oder außerhalb des Landes studierten, wenn sie ununterbro­
chen in Ausbildung waren, ein bestimmtes Alter nicht überschritten haben (das Alter variiert 
je Art der inskribierten Hochschule). In Kriegszeiten konnte der Studienaufschub für alle 
Syrer durch eine Entscheidung des Oberbefehlshabers aufgehoben werden.
2.  Ein Sohn von Eltern oder einem Elternteil von zwei oder mehr wehrpflichtigen Söhnen, 
unter der Bedingung, dass die Anzahl derjenigen, die den Wehrdienst leisteten, zwei nicht 
überschreitet und die Anzahl derjenigen, die im aktiven Militärdienst sind, drei nicht über­
schritt. Die Eltern oder ein Elternteil (im Falle des Todes des anderen Elternteils) konnten 
den Sohn auswählen, der von der Wehrpflicht befreit werden sollte, solange dies nicht dazu 
führte, dass er das 37. Lebensjahr überschreitet (PoS 12.5.2007; vgl. VA der ÖB Damaskus 
22.9.2024).
3. Eine Person, die nachweislich vorübergehend nicht diensttauglich war.
4. Ein Verurteilter für die Dauer seiner Strafe oder ein Untersuchungshäftling für die Dauer 
seiner Inhaftierung.
5. Ein Unterhaltspflichtiger, der nachwies, dass er für einen oder mehrere seiner Familienan­
gehörigen sorgte, die keinen anderen Unterhaltspflichtigen hatten (PoS 12.5.2007).
Vom Wehrdienst befreit werden konnten Personen, in folgenden Fällen:
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1. Ein Soldat, der eine aktive Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hatte.
2. Wer zehn Jahre aktiven Dienst in den Kräften der Inneren Sicherheit geleistet hatte.
3. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht diensttauglich waren (PoS 12.5.2007), 
beispielsweise durch Behinderungen oder durch bestimmte, schwere Krankheiten ab einem 
gewissen Krankheitsgrad (VA der ÖB Damaskus 22.9.2024).
4. Der Sohn von Eltern, die bereits ein Kind durch Märtyrertod verloren hatten (PoS 
12.5.2007).
5. Der einzige Sohn einer Familie ohne weitere Kinder (PoS 12.5.2007; vgl.VA der ÖB Da­
maskus 22.9.2024)
6. Ein Sohn, dessen Geschwister durch Krankheiten oder Behinderungen daran gehindert 
waren, für sich selbst zu sorgen.
7. Doppelstaatsbürger, die in dem Land, in dem sie die zweite Staatsbürgerschaft neben der 
syrischen besitzen, Wehrdienst geleistet hatten (PoS 12.5.2007; vgl. VA der ÖB Damaskus 
22.9.2024).
8. Wer die Ausgleichszahlung bezahlt hatte (PoS 12.5.2007).
Eine Ausgleichszahlung in Höhe von 3.000 US-Dollar konnte jener Wehrpflichtige bezahlen, 
der für den fixen Dienst vorgesehen war (SeG 8.11.2020). Ebenfalls wurde eine finanzielle 
Ausgleichszahlung von allen syrischen Staatsbürgern und Gleichgestellten akzeptiert, die der 
Wehrpflicht unterlagen und außerhalb der Arabischen Republik Syrien lebten (PoS 12.5.2007). 
Die Zahlung variierte je nach Dauer des Auslandsaufenthaltes: 7.000 US-Dollar für Wehrpflichti­
ge, wenn der Wehrpflichtige mindestens vier Jahre vor oder nach Erreichen des wehrpflichtigen 
Alters im Ausland gelebt hatte, 8.000 US-Dollar, wenn der Wehrpflichtige mindestens drei Jahre, 
aber weniger als vier Jahre vor oder nach Erreichen des wehrpflichtigen Alters im Ausland ge­
lebt hatte, 9.000 US-Dollar, wenn der Wehrpflichtige mindestens zwei Jahre, aber weniger als 
drei Jahre vor oder nach Erreichen des wehrpflichtigen Alters im Ausland gelebt hatte, 10.000 
US-Dollar, wenn der Wehrpflichtige mindestens ein Jahr, aber weniger als zwei Jahre vor oder 
nach Erreichen des wehrpflichtigen Alters im Ausland gelebt hatte, 3.000 US-Dollar, wenn der 
Wehrpflichtige im Ausland geboren wurde und dort oder in einem anderen Land dauerhaft und 
ununterbrochen bis zum Erreichen des wehrpflichtigen Alters gelebt hatte, 6.500 US-Dollar, 
wenn der Wehrpflichtige im Ausland geboren wurde und dort mindestens zehn Jahre vor Errei­
chen des wehrpflichtigen Alters gelebt hatte. Von Letzterem wurden 500 US-Dollar abgezogen 
für jedes zusätzliche Jahr Aufenthalt im Ausland bis zu einem Maximum von 17 Jahren (SeG 
8.11.2020). Diese Ausgleichszahlung war einmalig zu bezahlen. Das Geld, das durch diese 
Ausgleichszahlungen eingenommen wurde, geht auf das Konto des Verteidigungsministeriums 
auf der syrischen Zentralbank und wurde in das Jahresbudget übernommen (VA der ÖB Da­
maskus 22.9.2024). In manchen Fällen von Krankheit waren die betroffenen Personen zwar 
grundsätzlich tauglich, wurden aber nur im Büro eingesetzt (VA der ÖB Damaskus 22.9.2024). 
Christliche und muslimische Geistliche konnten weiterhin [Anm.: unter Assad] aufgrund von 
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Gewissensgründen vom Wehrdienst befreit werden. Muslimische Geistliche mussten dafür eine 
Abgabe zahlen (USDOS 30.6.2024).
Reservedienst
Der Reservedienst wurde im Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 geregelt. Reservekräfte waren 
zusätzliche Kräfte in den Streitkräften, die aus Offizieren, Unteroffizieren und Angehörigen der 
Reserve bestanden. Zum Reservedienst zugeteilt wurd, wer den Wehrdienst abgeleistet hatte 
und die Altersgrenze für die Zuweisung noch nicht überschritten hatte, Wehrdienst in der Streit­
kraft eines anderen Landes abgeleistet hatte, den aktiven Dienst beendete und die Altersgrenze 
für den Reservedienst noch nicht überschritten hatte (PoS 12.5.2007).
2007 wurde das Gesetzesdekret Nr. 30 des Wehrdienstgesetzes erlassen, in dem die Aus­
nahmen vom Reservedienst geregelt sind. Eine Befreiung konnte gewährt werden, wenn eine 
dauerhafte gesundheitliche Untauglichkeit vorlag, für die verbleibenden Kinder eines oder beider 
Elternteile, die ein Kind durch Märtyrertod verloren hatten, für den einzigen Sohn von Eltern, 
die sich nicht selbst versorgen konnten und für den Vater eines Kindes, das den Märtyrertod 
erlitten hatte (PoS 12.5.2007). Im Jahr 2020 kam es zu einer Anpassung dieses Dekrets, wobei 
zur Befreiung noch hinzugefügt wurde, wer seinen Wohnsitz dauerhaft und seit mindestens 
einem Jahr außerhalb Syriens hatte und eine Barentschädigung von 5.000 US-Dollar bezahlte 
(SeG 8.11.2020). Zwischen Mitte 2023 und Mitte 2024 erließ die Armee des Regimes mehrere 
Verwaltungsanordnungen, um die Beibehaltung verschiedener Kategorien von Reservesoldaten 
zu beenden.Bis 2025 rechnete das Regime mit der Entlassung von etwa 152.000 Soldaten aus 
dem Reservedienst. Dieser Plan sah Bestimmungen für freiwillige Soldaten vor, wie z. B. eine 
fünfjährige Befreiung vom Reservedienst nach der Entlassung, die Möglichkeit, ein Jahr lang 
ununterbrochen oder mit Unterbrechungen Reservedienst zu leisten, und eine vollständige Be­
freiung vom Reservedienst für diejenigen, die Zehnjahresverträge abschlossen (SO 12.8.2024). 
Im September 2024 wurde das Gesetzesdekret Nr. 20 erlassen, dass das Militärgesetz dahin­
gehend abänderte, dass das Dienstalter für den Reservedienst von 40 auf 38 Jahre herabsetzt 
und sodass man nach Zahlung einer Ausgleichsgebühr vom Reservedienst befreit war, wenn 
man nach ärztlicher Untersuchung eine Mindestinvalidität oder Teilinvalidität (mit der man trotz­
dem wehrdiensttauglich ist) feststellt (SANA 1.8.2024). Die syrische Regierung schränkte den 
Reservedienst ein, sodass er nicht mehr unbefristet war, sondern ab 1.7.2024 in drei Phasen 
bis Anfang 2026 auslaufen sollte. Das Regime behielt sich jedoch die Möglichkeit vor, die Dauer 
des Reservedienstes je nach Einstellungsquote zu ändern (Jusoor 1.10.2024).
Gemäß der Gesetzesnovelle Art 74 und 97 musste eine Strafe bezahlen, wer das 43. Lebensjahr 
ohne Ableistung des Wehrdienstes und ohne gesetzliche Befreiung erreichte bzw. kann sein 
Vermögen einbezogen werden. Um im Rahmen dieses Gesetzes eine Strafe zu erlassen oder 
Vermögen zu beschlagnahmen, brauchte es ein Präsidialdekret. Hin und wieder wurde bereits 
ein solches erlassen und vollstreckt. Das Dekret galt immer nur für kurze Zeit. Meistens ging es 
um eine bestimmte Person (VA der ÖB Damaskus 22.9.2024).
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