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der sunnitischen Muslime (USCIRF 1.5.2024). Das Ersuchen der jesidischen Glaubensgemein­
schaft um staatliche Anerkennung mit eigener Personenstandsgerichtsbarkeit im Februar 2021 
wurde vom Justizministerium abgelehnt. Auch andere Gemeinschaften, wie z. B. einige protes­
tantische Kirchen, die Zeugen Jehovas, Buddhisten und Hindus, hatten nach wie vor keinen 
gesicherten Rechtsstatus (BMZ/AA 22.11.2023). Die Zeugen Jehovas waren laut USCIRF sogar 
verboten. Andere Gesetze verboten Mischehen und die Konversion von Muslimen zu anderen 
Religionen (USCIRF 1.5.2024).
Experten zufolge war Religion ein bestimmender Faktor für die Karriere in der Regierung. Die 
alawitische Minderheit vertrat weiterhin einen überproportional hohen Anteil an höheren politi­
schen Funktionen, insbesondere in Führungspositionen in Streit- und Sicherheitskräften sowie 
Geheimdiensten. Wobei im Militär aber auch leitende Offiziere anderer religiöser Minderheiten 
akzeptiert wurden. Christen, Drusen und Kurden hatten Sitze im Parlament, im Kabinett hatten 
Alawiten Beobachtern zufolge mehr politischen Einfluss als andere religiöse Minderheiten und 
mehr Kompetenzen als Sunniten (USDOS 30.6.2024).
Die Regierung gab sich weiterhin als Beschützerin religiöser Minderheiten, obwohl einige Glau­
bensgemeinschaften von ihrer langjährigen Duldung der von den Alawiten dominierten Regie­
rung abwichen, wie die Drusen, die in Südsyrien gegen die Regierung protestierten (USCIRF 
1.5.2024). Präsident al-Assad machte im Dezember 2023 aber durch eine Rede aufmerksam, 
in der er den Holocaust leugnete. Antisemitische Literatur konnte im ganzen Land zu geringen 
Preisen erstanden werden, und vom Regime kontrollierte Radio- und Fernsehaussendungen 
verbreiteten regelmäßig antisemitische Inhalte (USDOS 30.6.2024).
Christliche und muslimische Geistliche konnten sich vom Wehrdienst aus Gewissensgründen 
befreien, wobei Muslime eine Gebühr zu bezahlen hatten. Das Wehrpflichtgesetz, das es den 
syrischen Behörden erlaubte, das Vermögen von Wehrdienstverweigerern und ihren Familien 
zu beschlagnahmen, diskriminierte Menschenrechtsaktivisten zufolge Sunniten und Christen, 
weil diese aufgrund ihrer Flucht ins Ausland überproportional von dieser Praxis betroffen waren 
(USDOS 30.6.2024).
Iran nutzte seinen Einfluss im Land sowie die schlechte Wirtschaftslage und finanzielle Anreize 
aus, um Sunnis im ganzen Land dazu zu bewegen zum Schiitentum zu konvertierten oder 
iranischen Milizen beizutreten (USDOS 30.6.2024; vgl. FP 15.3.2021).
Aufgrund von sozialen Normen und religiösen Verboten waren Konversionen, insbesondere aus 
dem Islam zum Christentum, relativ selten (USDOS 30.6.2024).
Gebiete unter der Kontrolle der Opposition
Oppositionsgruppierungen, wie die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) und die von der Türkei unter­
stützten bewaffneten Gruppierungen waren 2023 die Hauptverantwortlichen für Verletzungen 
der Religionsfreiheit in Syrien (USCIRF 1.5.2024). Das ganze Jahr 2023 über wurde immer 
wieder über sektiererische Gewalt aufgrund von Spannungen zwischen religiösen Gruppen, 
kulturellen Rivalitäten und provokativer Rhetorik berichtet. Berichten zufolge waren Christen 
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weiterhin Diskriminierung und Gewalt durch gewalttätige extremistische Gruppen ausgesetzt 
(USDOS 30.6.2024).
Gebiete unter der Kontrolle der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS)
Kurdische Medien berichteten 2022, dass die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) das Eigentum 
von Christen beschlagnahmte, Kirchen schloss und es Christen verwehrte, ihren religiösen 
Riten nachzugehen (NPA 5.3.2022). Später gab die HTS bekannt, dass sie die erste christliche 
Liturgie seit über einem Jahrzehnt in Idlib toleriere, und versprach, das von Christen und Drusen 
beschlagnahmte Eigentum neu zu verteilen. Sie setzte jedoch weiterhin ihre Auslegung des 
sunnitischen Islam sowohl bei muslimischen als auch bei nicht muslimischen Bewohnern von 
Idlib durch, beispielsweise indem sie ihre Interpretation der Scharia in Schulen durchsetzte. 
Weiterhin werden Personen, die ihrer religiösen Doktrin kritisch gegenüberstehen verhaftet und 
eingesperrt (USCIRF 1.5.2024).
Gebiete unter der Kontrolle der von der Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA)
Menschenrechtsaktivisten berichten, dass türkische Luft- und Drohnenangriffe, sowie Beschie­
ßungen gezielt auf Gemeinden mit religiösen Minderheiten niedergingen. Gruppierungen der 
von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) zerstör­
ten Moscheen, jesidische Schreine, religiöse Monumente und Friedhöfe in Afrin und zwangen 
Jesiden zur Konversion zum Islam (USCIRF 1.5.2024). Menschenrechtsorganisationen und Me­
dienberichten zufolge waren Jesiden und Kurden in Nordsyrien Menschenrechtsverletzungen 
durch die SNA ausgesetzt. Auch Angehörige anderer religiöser Minderheiten waren betroffen 
(USDOS 30.6.2024).
Quellen
■ BMZ/AA - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland], 
Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.11.2023): Dritter Bericht der Bundesregierung zur weltweiten 
Lage der Religionsfreiheit (Berichtszeitraum 2020 bis 2022), https://religionsfreiheit.bmz.de/resourc
e/blob/190798/dritter-religions-und-weltanschauungsfreiheitsbericht.pdf , Zugriff 24.11.2023
■ FP - Foreign Policy (15.3.2021): Iran Saved Assad and Is Now Trying to Convert Syria to Shiism, 
https://foreignpolicy.com/2021/03/15/iran-syria-convert-shiism-war-assad , Zugriff 21.8.2024
■ NPA - North Press Agency (5.3.2022): Christians left in Syrias Idlib struggle amid banned religious 
practices and property seizure, https://npasyria.com/en/73751, Zugriff 21.8.2024
■ SeG - Syrian E-Government [Syrien] (24.2.2012): Syrian Constitution, https://egov.sy/page/en/137/
0/Constitution.html, Zugriff 25.6.2024
■ USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (1.5.2024): United 
States Commission on International Religious Freedom 2024 Annual Report - Syria, https://www.ec
oi.net/en/file/local/2111599/Syria.pdf, Zugriff 12.8.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Reli­
gious Freedom: Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2111572.html, Zugriff 12.8.2024
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10.4 Meinungs-, Presse- und Versammlungs- und Organisationsfreiheit (Stand August 
2024)
Letzte Änderung 2025-04-24 16:49
Das Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (OHCHR) schrieb, dass 
dreizehn Jahre nach Ausbruch der Krise in Syrien die Rechte auf freie Meinungsäußerung, 
friedliche Versammlung und Vereinigung im ganzen Land stark eingeschränkt waren. Es wa­
ren regelmäßige Einschüchterungen und Gewalt durch die verschiedenen Konfliktparteien und 
unbekannten Täter auf bzw. gegen Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Aktivisten und 
Menschen, die einfach nur friedlich ihre abweichende Meinung gegen die Ansichten oder Maß­
nahmen der zuständigen Behörden äußerten, sei es online oder auf der Straße, dokumentiert. 
Dazu gehörten gezielte Tötungen, Verhaftung und Inhaftierung, Folter und Misshandlungen, 
Entführungen und Verschwinden lassen. Menschen in ganz Syrien, die ihr Recht auf freie Mei­
nungsäußerung, friedliche Versammlung und Vereinigung ausübten, wurden bedroht, schikaniert 
und zum Schweigen gebracht (OHCHR 1.2.2024). Die UN berichtete weiters, dass Personen, 
die ihren Unmut über die regierenden Parteien bzw. Gruppierungen äußerten, Journalisten, hu­
manitäre Helfer und Mitarbeiter im Gesundheitswesen eingeschüchtert und belästigt wurden. 
Dazu gehörten auch Freiheitsentzug sowie die Ausübung von exzessiver Gewalt, um friedliche 
Demonstrationen gegen die schlechte Wirtschaftslage, sich verschlechternde Sicherheitsla­
ge, gegen Entführungen und Misshandlungen gegen Behörden, niederzuschlagen (UNOCHA 
3.3.2024). Die Nichtregierungsorganisation Syrian Network for Human Rights (SNHR) doku­
mentierte 717 Fälle von Ermordung von Medienschaffenden durch die Konfliktparteien seit 
Ausbruch des Kriegs bis März 2024. Die Mehrheit davon kam durch das Syrische Regime und 
ihre Verbündeten (Russland, Iran) zu Tode (SNHR 15.3.2024).
SNHR dokumentierte verschiedene Arten von Menschenrechtsverletzungen durch alle Konflikt­
parteien gegen die Presse- und Meinungsfreiheit, darunter außergerichtliche Tötungen, Ver­
haftungen und Verschwinden lassen, Folter, Angriffe auf Einrichtungen und den Erlass von 
Gesetzen, die die Presse- und Meinungsfreiheit einschränkten (SNHR 3.5.2024). Sowohl das 
Regime als auch gewalttätige extremistische Gruppierungen inhaftierten, folterten und schüch­
terten regelmäßig YouTuber und andere Bürgerjournalisten ein (USDOS 22.4.2024).
Gebiete unter der Kontrolle der syrischen Regierung
Die syrische Verfassung sieht gemäß Artikel 42 vor, dass jeder Bürger das Recht hat, seine 
Ansichten schriftlich, mündlich und in allen anderen Ausdrucksformen zu äußern. Artikel 43 
garantiert die Freiheit der Presse, des Druckes, der Veröffentlichung und der Medien, sowie ihre 
Unabhängigkeit in Übereinstimmung mit den Gesetzen (SeG 24.2.2012). SNHR zufolge hielt 
das Regime aber an seinem Verbot aller unabhängigen Medienkanäle fest, übte die vollständige 
und absolute Kontrolle über die staatlichen Medien aus und unterdrückte die Meinungs- und 
Redefreiheit von Medienschaffenden und Bürgern durch restriktive Gesetze und Dekrete, die 
eindeutig gegen internationale Menschenrechtsgesetze verstießen und die Presse-, Meinungs-
und Redefreiheit in besorgniserregender Weise einschränkten (SNHR 3.5.2024). Auch Freedom 
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House konstatierte, dass die Medien in von der Regierung kontrollierten Gebieten stark einge­
schränkt waren. Alle Medien mussten sich eine Arbeitserlaubnis vom Innenministerium ausstel­
len lassen und private Medienunternehmen wurden hauptsächlich von Personen geführt, die mit 
der Regierung in Verbindung standen (FH 2024). Die syrischen Medien befanden sich im Besitz 
und unter der Kontrolle staatlicher Akteure, und investigativer Journalismus war nahezu nicht 
existent. Journalisten übten Selbstzensur, insbesondere in Bezug auf Angelegenheiten, die die 
Herrscherfamilie betrafen (GITOC 2023). Staatliche Radio-, Fernseh- und Printmedien verbrei­
teten lediglich die Propaganda der Regierung, die sie von der allmächtigen Nachrichtenagentur 
SANA erhielten. Andere Medien nutzten Facebook und soziale Medien als Hauptinstrument für 
die Verbreitung von Inhalten, da sie schwer zu kontrollieren waren, auch wenn sie überwacht 
wurden. Ein Drittel der unabhängigen oder oppositionellen Medien, wie Enab Baladi, hatte sei­
nen Sitz im Ausland (RSF 2024). Journalisten waren außerdem ständig von Entführung und 
Tod bedroht und wurden oft eingeschüchtert (GITOC 2023). Freedom House konkretisierte, 
dass Journalisten, die kritisch über den Staat berichteten, Zensur, Inhaftierung, Folter und Tod 
in Gefangenschaft ausgesetzt waren (FH 2024; vgl. USDOS 22.4.2024). In der Rangliste des 
Pressefreiheitsindex von Reporter ohne Grenzen (Reporters sans frontières - RSF) war Syrien 
auf Platz 179 von 180 abgerutscht, nachdem es im Jahr 2023 auf Platz 175 gewesen war (RSF 
2024).
Die systematische Verfolgung von Oppositionsgruppen und anderen regimekritischen/-feindlichen 
Akteuren war permanent. Der Einsatz für eine Abschaffung des von Staatspräsident al-Assad 
geführten Ba’ath-Regimes und die Neuordnung Syriens nach demokratischen, pluralistischen 
und rechtsstaatlichen Prinzipien wurden vom Regime regelmäßig als „ terroristische Aktivitäten“, 
„ Verschwörung gegen den Staat“, „ Hochverrat“ oder ähnlich gravierende Verbrechen behandelt 
und entsprechend geahndet. Die Risiken politischer Oppositionstätigkeit blieben nicht auf eine 
mögliche strafrechtliche Verfolgung beschränkt. Die seit Beginn des Konflikts dokumentierten 
zahllosen Fälle von willkürlicher Verhaftung, Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren, „ Verschwin­
denlassen“, tätlichen Angriffen, sexualisierter Gewalt, Folter und Tötung im Gewahrsam der 
Sicherheitskräfte sowie Mordanschlägen, standen immer wieder im offensichtlichen Zusammen­
hang mit regimekritischen Tätigkeiten der Betroffenen. Gewaltsame Unterdrückung jeglichen 
Widerspruchs blieb das Mittel der Wahl für den Machterhalt des Regimes (AA 2.2.2024).
Das im Jahr 2022 erlassene Gesetz Nr. 20 gegen Cyberkriminalität regelte zum Einen die 
Kommunikation im Internet und zum Anderen Straftaten von Online-Dienstanbietern bzw. cy­
berkriminelle Handlungen. Beispielsweise wurde gemäß Artikel 27 mit einer Freiheitsstrafe von 
sieben bis fünfzehn Jahren und einer Geldstrafe bestraft, wer Handlungen im Netz unternahm 
oder Inhalte veröffentlichte, die darauf abzielten die Verfassung zu ändern, einen Teil des syri­
schen Territoriums von der Souveränität des Staates abzutrennen, einen bewaffneten Aufstand 
gegen die gemäß der Verfassung eingesetzten Behörden zu provozieren oder sie an der Aus­
übung ihrer von der Verfassung abgeleiteten Funktionen zu hindern oder das Regierungssystem 
im Staat zu stürzen oder zu ändern. Im Artikel 28 wird die Untergrabung des Ansehens des 
Staates unter Strafe gestellt. Das bedeutet, wer mit den Mitteln der Informationstechnologie fal­
sche Nachrichten im Netz veröffentlichte, die das staatliche Ansehen oder die nationale Einheit 
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schädigten, wurde mit einer Freiheitsstrafe von drei bis fünf Jahren und einer Geldstrafe belegt. 
Artikel 29 stellte zudem die Untergrabung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Staates durch 
digitale Inhalte im Netz unter Strafe (MoCT 18.4.2022). Die Nichtregierungsorganisation Free 
Syrian Lawyers Association (FSLA) ging davon aus, dass dieses Gesetz als Instrument dienen 
würde, mit dem die syrische Regierung die Meinungsfreiheit einschränken und abweichende 
Meinungen in Sozialen Medien und virtuellen Räumen unterbinden würde, insbesondere weil 
es vage formuliert und nicht klar definiert war, unter anderem welche Handlungen das Ansehen 
des Staates untergraben, die nationale Einheit gefährden und welches eine illegale Änderung 
der Verfassung u. Ä. darstellen. Dadurch blieb der Strafverfolgung und den Sicherheitsdiensten 
viel Interpretationsspielraum (FSLA 2024). SNHR stellte fest, dass das syrische Regime bis Mai 
2024 176 Personen, davon 21 Frauen, im Zusammenhang mit diesem Gesetz verhaftet hatte. 
23 davon waren Journalisten und Medienschaffende (SNHR 3.5.2024).
Um eine unkontrollierte öffentliche Debatte über Korruption zu unterdrücken, hatte das Innen­
ministerium eine Abteilung zur Bekämpfung der Cyberkriminalität eingerichtet und Social-Me­
dia-Konten, die Korruption thematisierten, unter Strafe gestellt (BS 19.3.2024). Im April 2024 
wurde das Gesetz Nr. 19 von 2024 verabschiedet, das ein neues Medienministerium etablier­
te. Gemäß SNHR verstieß dieses Gesetz mehrfach gegen die syrische Verfassung von 2012, 
unter anderem deshalb, weil es dem neuen Medienministerium die absolute Aufsichtsbefugnis 
über alle journalistische und Medienarbeit im Land einräumte (SNHR 3.5.2024). Die syrische 
Regierung kontrollierte die Verbreitung von Informationen sehr streng. Zu den verbotenen The­
men gehörten die Kritik am Regime, konfessionelle Spannungen, Probleme von religiösen und 
ethnischen Minderheiten (USDOS 30.6.2024).
Das deutsche Auswärtige Amt schrieb, dass in der Anwendungspraxis der regimekontrollierten 
syrischen Justiz der Verdacht ausreichte, um willkürlich von Militärgerichtshöfen oder geson­
derten Gerichtshöfen der Anti-Terror-Gesetzgebung von 2012 verfolgt zu werden, in denen 
im Grunde keinerlei Rahmenbedingungen eines fairen Rechtsverfahrens bestanden. Die An­
ti-Terror-Gesetze wurden auch dazu missbraucht, gegen in Syrien und im Ausland lebende 
Regimegegner und -gegnerinnen ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand und auch in Abwesen­
heit höchste Strafen zu verhängen (AA 2.2.2024). Die Independent International Commission 
of Inquiry on the Syrian Arab Republic (COI) berichtete im Februar 2024 von Verletzungen der 
Meinungs- und Versammlungsfreiheit durch die syrische Regierung und von willkürlichen Verhaf­
tungen von Personen nur wegen der Äußerung ihrer Meinung. Des Weiteren wurden Personen 
verhaftet, die im Internet zu Protesten aufgerufen hatten. Auch Journalisten und Onlineaktivisten 
wurden vorgeladen und verhaftet, teilweise in Isolationshaft. Die kritischen Social Media Posts 
der Verhafteten wurden entfernt (UNGA 9.2.2024). Viele von OHCHR interviewte Personen ga­
ben an, dass sie Angst hätten, Kritik an der Lage im Land per Telefon, Whatsapp, Social Media 
oder ähnlichen Kommunikationsmitteln zu äußern. Sogar die Wirtschaftskrise, die zuvor als 
relativ sicheres Gesprächsthema galt, wurde gemieden (OHCHR 1.2.2024). Vertraulichen Quel­
len des niederländischen Außenministeriums zufolge versuchte die syrische Regierung auch 
die mobile Kommunikation zu überwachen, wobei unklar war, bis zu welchem Ausmaß ihr das 
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gelang. Teilweise wurden Personen ihre Mobiltelefone an Checkpoints abgenommen und kon­
trolliert, ob darin Kritik an der Regierung zu finden war. SIM-Karten müssten in der Regel beim 
Kauf registriert werden, wobei es Wege gab, das zu umgehen, beispielsweise durch den Vorweis 
eines gefälschten Ausweises bei der Registrierung oder durch Registrierung durch eine andere 
Person (MBZ 8.2023). Das Regime öffnete an Bürger und ausländische Einwohner adressierte 
Post und überwachte routinemäßig, willkürlich und rechtswidrig die private Internetkommuni­
kation, einschließlich E-Mails. Es setzte auch Überwachungstechnologien und -praktiken ein, 
darunter Kontrollen des Internets und der sozialen Medien, das Blockieren oder Filtern von 
Websites und Social-Media-Plattformen, Sensoren, Spyware, Datenanalysen, Aufnahmegerä­
te und die nicht einvernehmliche Standortverfolgung (USDOS 22.4.2024). Im Gegenzug dazu 
berichtet die Bertelsmann-Stiftung, dass die syrische Regierung Visa an ausgewählte Blogger 
und Vlogger erteilte, damit diese berichteten, dass der Krieg beendet wäre (BS 19.3.2024).
Laut Global Organized Crime Index wurden von berüchtigten Netzwerken mit direkten Verbin­
dungen zur syrischen Regierung und zu nicht-staatlichen bewaffneten Gruppierungen zahlreiche 
cyberkriminelle Straftaten begangen, wie Malware, Spamming und Denial-of-Service-Angriffe, 
um Mediengruppen, Nichtregierungsorganisationen, Unternehmen und staatliche Behörden an­
zugreifen. Cyberkriminalität zielt vor allem darauf ab, abweichende Meinungen zu unterdrücken, 
weniger auf wirtschaftlichen Profit (GITOC 2023).
Gemäß Artikel 44 der syrischen Verfassung haben Bürger das Recht, sich zu versammeln, 
friedlich zu demonstrieren und zu streiken, und zwar im Rahmen der verfassungsrechtlichen 
Grundsätze. Die Ausübung dieser Rechte wurde durch Gesetze geregelt. In Artikel 45 ist die 
Freiheit auf nationaler Basis garantiert, Vereinigungen und Gewerkschaften für rechtmäßige 
Zwecke und mit friedlichen Mitteln zu bilden in Übereinstimmung mit den Gesetzen. Darüber hin­
aus sind dies gemäß Artikel 10 öffentliche Organisationen, Berufsverbände und Vereinigungen 
sowie Körperschaften, die Bürger zusammenführen, um die Gesellschaft weiterzuentwickeln 
und die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten. Der Staat garantiert die Unabhängigkeit dieser 
Körperschaften und das Recht auf Ausübung öffentlicher Kontrolle und Beteiligung in verschie­
denen Sektoren und Räten, die in Gesetzen festgelegt sind (SeG 24.2.2012). Was die Rechte 
der Arbeitnehmer anbelangt, so wird das Recht auf Tarifverhandlungen im Arbeitsgesetz Nr. 17 
anerkannt. Allerdings hatte sich die Regierung weitreichende Befugnisse vorbehalten, um die 
Registrierung abgeschlossener Tarifverträge zu verweigern oder anzufechten. Darüber hinaus 
wurde das Streikrecht in der Privatwirtschaft, obwohl Streiks nicht illegal waren, häufig durch die 
Androhung von Strafmaßnahmen und Geldbußen untergraben. Beispielsweise wurden Streiks 
mit mehr als 20 Beschäftigten in bestimmten Branchen wie dem Transport- und Telekommu­
nikationssektor mit Geld- und sogar Gefängnisstrafen geahndet (FES 1.4.2024). Dem United 
States Department of State zufolge erlaubt das Gesetz das Recht auf die Gründung von und den 
Beitritt zu Gewerkschaften, die Durchführung legaler Arbeitsstreiks und Kollektivverhandlungen 
zwar, dennoch gab es übermäßige Einschränkungen dieser Rechte. Das Gesetz verbot gewerk­
schaftsfeindliche Diskriminierung, erlaubte es Arbeitgebern jedoch auch, Arbeitnehmer nach 
Belieben zu entlassen. Das Gesetz verlangte von allen Gewerkschaften der mit dem Regime 
verbundenen General Federation of Trade Unions (GFTU) beizutreten (USDOS 22.4.2024). 
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Sie bestand aus sieben Branchen: Öffentlicher Dienst (Verwaltung, Banken, Gesundheit); Le­
bensmittel, landwirtschaftliche Entwicklung, Tabak und Tourismus; Verkehr; Öl und Chemie; 
Elektrizität und Metall; Kultur, Druck und Information; Bauwesen (FES 1.4.2024).Das Regime 
unternahm im Laufe des Jahres keine ernsthaften Versuche, die geltenden Gesetze zum Schutz 
der Vereinigungsfreiheit, der Tarifverhandlungen und des Streikrechts für Arbeitnehmer wirksam 
durchzusetzen (USDOS 22.4.2024).
Aufgrund der sich verschärfenden Wirtschaftskrise im Land gab es eine Vielzahl von Protesten 
und Kritik am Regime in Damaskus. In den letzten Jahren kam es beispielsweise in Suwei­
da und Dara’a zu Demonstrationen, um gegen die politische Lage und die sozioökonomische 
Verschlechterung zu protestieren. Auch bescheidenere Formen des Arbeitskampfes gegen die 
Auswirkungen der wirtschaftlichen Liberalisierungspolitik der Regierung auf die Arbeitsbedin­
gungen waren zu verzeichnen (FES 1.4.2024).
Die Independent International Commission of Inquiry in Syria (COI) schreibt, dass die Regie­
rung weiterhin das Recht auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit verletzte und 
Personen willkürlich festnahm, nur weil sie ihre Meinung geäußert hatten (UNGA 9.2.2024).
Die Versammlungsfreiheit war in ganz Syrien stark eingeschränkt. Auf Proteste der Opposition 
in von der Regierung kontrollierten Gebieten wurde mit Schüssen, Massenverhaftungen und 
Folter der Inhaftierten reagiert (FH 2024). Die Bertelsmann-Stiftung ging davon aus, dass die 
gewalttätigen Reaktionen des Regimes auf Proteste in den letzten zehn Jahren, die Menschen 
derart eingeschüchtert hatte, dass diese es nicht mehr wagten, ihr Leben bei organisierten 
Versammlungen zu riskieren (BS 19.3.2024). Medienberichten zufolge verliefen die seit Monaten 
andauernden Proteste im Süden Syriens, in Suweida und Dara’a allerdings weitgehend friedlich 
(TWI 7.6.2024). Dahingegen berichtete die Bertelsmann-Stiftung, dass Versammlungen mit 
politischer Motivation in Suweida und Dara’a vom syrischen Regime schnell und gewaltvoll 
aufgelöst wurden (BS 19.3.2024). Nicht politische Versammlungen, wie beispielsweise Public 
Viewings von Fußballspielen in Cafés wurden teilweise von Sicherheitskräften der Regierung 
genützt, um Wehrdienstverweigerer zu zwangsrekrutieren (BS 19.3.2024).
Die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft war für die Beschäftigten des öffentlichen Sektors 
praktisch obligatorisch; der Mitgliedsbeitrag wurde direkt vom Gehalt abgezogen. Im Gegensatz 
dazu war der Einfluss und die Mitgliedsstärke des Allgemeinen Gewerkschaftsbund (GFTUW) 
in der Privatwirtschaft sehr begrenzt. Die Rechte der Beschäftigten in der Privatwirtschaft wur­
den von den Gewerkschaften in keiner Weise geschützt. Gleichzeitig verbot die Mehrheit der 
privaten Arbeitgeber die Bildung von Gewerkschaftsausschüssen in ihren Betrieben, übte direkt 
oder indirekt Druck auf die Beschäftigten aus, damit sie auf eine Gewerkschaftsmitgliedschaft 
verzichteten und meldete sie häufig nicht bei der Allgemeinen Organisation für Sozialversiche­
rung an. Im Jahr 2022 waren nur etwa elf Prozent der Beschäftigten in der Privatwirtschaft 
sozialversichert. Hinzu kam, dass die Struktur der syrischen Unternehmen, die mehr als 99 
Prozent der kleinsten, kleinen und mittleren Unternehmen (KKMU) im privaten Fertigungssek­
tor des Landes ausmachten, keine gewerkschaftlichen Aktivitäten begünstigte. Innerhalb des 
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GFTUW gab es keinen Raum für Opposition. Jede Form der Kritik oder des Widerstands ge­
gen das Regime oder die Ba’ath-Partei war untersagt. Formen des Dissenses innerhalb des 
Verbandes waren extrem isoliert und wurden eingeschränkt. Neben dieser Dynamik hatte die 
GFTUW das System des Regimes zur Instrumentalisierung von Arbeitsplätzen im öffentlichen 
Dienst als Mittel zur Erlangung und Festigung von Gehorsam sowie zur Belohnung von loyalen 
Personen und Gemeinschaften gestärkt. Zahlreiche Verordnungen und Gesetze, die der Staat 
in den letzten Jahren erlassen hatte, spiegelten diese Ausrichtung wider. So verkündete die 
Regierung im Dezember 2014 einen Beschluss, wonach 50 Prozent der neuen Arbeitsplätze 
im öffentlichen Sektor den Familien von »Märtyrer« der syrischen Armee zugewiesen würden. 
Zudem wurden im Oktober 2018 durch einen Beschluss des Ministerrats alle Beschäftigten, die 
keinen Militär- oder Reservedienst geleistet hatten, von der Bewerbung für öffentliche Stellen 
ausgeschlossen. Der GFTUW hatte diese Gesetze weitgehend unterstützt. Auch auf regionaler 
Ebene hielten sich die meisten Gewerkschaften an die Politik des Regimes, die im Allgemeinen 
gegen die Interessen der Arbeitnehmer gerichtet war (FES 1.4.2024).
Die syrische Regierung verhinderte üblicherweise die Zulassung von Organisationen, die sich 
für die Rechte der Frau einsetzen oder Schutzzentren einrichten wollten. Sie schränkte auch 
alle nicht staatlichen Stellen ein, die durch Vorträge oder Workshops das Bewusstsein für die 
Rechte der Frau schärfen oder Gewalt gegen sie bekämpfen wollten (Musawah 2024).
Gebiete unter der Kontrolle der Opposition
Die Medienfreiheit variierte in den Gebieten, die von anderen Gruppen gehalten wurden, aber lo­
kale Medienunternehmen standen in der Regel unter starkem Druck, die dominierende militante 
Fraktion in ihrem Gebiet zu unterstützen (FH 2024).
Dschihadistische Gruppierungen und Rebellengruppierungen wendeten Gewalt an, um zivilen 
Widerstand und Demonstrationen zu unterdrücken (FH 2024).
Die Gründung von Gewerkschaften im Nordwesten Syriens ist ein relativ neues Unterfangen. Im 
Gegensatz zur Union Freier Syrischer Ärzt:innen, die kurz nach Beginn des Aufstands im Jahr 
2013 gegründet worden war, wurde die Zentrale Union Freier Jurist:innen, der Anwält:innen aus 
verschiedenen von der Opposition kontrollierten Gebieten, erst im Dezember 2019 gegründet, 
kurz vor der Gründung der Union Freier Syrischer Ingenieur:innen im Jahr 2018, die wiederum 
Ableger in den Gouvernements Aleppo und Idlib besaß (FES 1.4.2024).
Gebiete unter der Kontrolle der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS)
Die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) verhaftete Journalisten, Aktivisten und jeden, der sie kritisierte 
ohne Zugang zu einem Rechtsanwalt oder zu Familienangehörigen (AI 24.4.2024). Medien­
berichten zufolge erfoltgen diese Verhaftungen von Aktivisten und Zivilisten, darunter Frauen, 
die die HTS kritisiert hatten, unter dem Vorwurf der Spionage für ausländische Parteien (NPA 
7.7.2023). Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic 
(COI) berichtete ebenfalls von Festnahmen durch die Sicherheitskräfte der HTS von Aktivisten, 
Journalisten und privaten Bürgern, die sich kritisch gegenüber ihrer Herrschaft oder religiösen 
Doktrin äußerten u. a. auf Social Media (UNGA 14.8.2023). HTS berief sich Berichten zufolge 
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auf Verstöße gegen ihr „ Mediengesetz“ – ein Text, der nicht öffentlich zugänglich war – um kriti­
sche Berichterstattung zum Schweigen zu bringen und Journalisten einzuschüchtern (USDOS 
22.4.2024).
Die HTS unterdrückte die Versammlungsfreiheit in Gebieten unter ihrem Einfluss (USDOS 
22.4.2024). Bei Protesten in den Gebieten der HTS wurden mehrere Personen verhaftet, obwohl 
die Betelsmann-Stiftung eine Verbesserung in Bezug auf Einschränkungen der Versammlungs­
freiheit gegenüber 2021 verzeichnete (BS 19.3.2024). In einer Studie des Danish Institute for 
International Studies wird deutlich, dass HTS nach ihrem Bruch mit der transnationalen dschi­
hadistischen al-Qaida im Jahr 2016 im Allgemeinen flexibler im Umgang mit zivilem Widerstand 
geworden war. Die Bereitschaft, auf die Forderungen der Demonstranten einzugehen, hing je­
doch stark von der Art der jeweiligen Forderungen ab. HTS war bereit, Forderungen zu erfüllen, 
solange ihre eigene Präsenz und Autorität nicht infrage gestellt wurden. Wenn die Demonstran­
ten tiefgreifende Veränderungen forderten, wie den Rücktritt hochrangiger HTS-Führungskräfte 
oder ein Ende der HTS-Angriffe auf rivalisierende Milizen, wurden diese Forderungen in der 
Regel ignoriert oder gewaltsam unterdrückt. Gleichzeitig war die Bereitschaft der Gruppierung,  
Proteste gewaltsam zu unterdrücken, begrenzt: Dauerten Proteste trotz Repressionen über ei­
nen längeren Zeitraum an, kam es oft zu Zugeständnissen der Gruppierung (DIIS 16.12.2024).
HTS und andere bewaffnete Gruppen schränkten auch die Vereinigungsfreiheit ein, einschließ­
lich der Aktivitäten der Zivilgesellschaft, in Gebieten, die unter ihrem Einfluss oder ihrer Kontrolle 
standen (USDOS 22.4.2024). In den von der HTS kontrollierten Gebieten wurde einigen der 
sonst im Nordwesten tätigen Gewerkschaften die Arbeit untersagt und sie wurden durch andere, 
mit der HTS verbundene Gewerkschaften ersetzt. Die Syrische Heilsregierung (Syrian Salva­
tion Government - SSG) gezögerte nicht, Verwaltungsmitarbeiter zu entlassen, die sich ihren 
Befehlen widersetzen, oder sie sogar zu verhaften. Darüber hinaus hatte die SSG verhindert, 
dass Anwälte, die der Zentralen Union Freier Anwält:innen angehörten, in ihren Regionen aktiv 
werden konnten, und darüber hinaus hatte die HTS eine neue Gewerkschaft mit dem Namen 
»Freie Syrische Anwaltsvereinigung« gegründet. Zudem wurde der Sitz der Union Freier Sy­
rischer Ingenieur:innen in Idlib gestürmt, nachdem der gesamte Rat aus Protest gegen das 
Vorgehen der SSG zurückgetreten war (FES 1.4.2024).
Gebiete unter der Kontrolle der Syrian National Army (SNA)
Eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums berichtete, dass Personen, 
die die Türkei kritisierten in den Gebieten der Syrischen Übergangsregierung (Syrian Interim 
Government - SIG) verhaftet wurden (MBZ 8.2023).
Die Nichtregierungsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) berichtete, dass in den 
Gebieten der SIG Bürger und Journalisten es nicht wagten, ihre Meinung frei zu äußern aus 
Angst vor den bewaffneten Gruppierungen. Journalisten konnten die SIG nicht kritisieren, obwohl 
diese gegen Menschenrechte verstieß und die Demokratie missachtete. Die bewaffneten Grup­
pierungen konnten in den von ihnen kontrollierten Gebieten jeden ohne Rechenschaftspflicht 
verhaften oder verschwinden lassen (STJ 1.11.2023). Einige bewaffnete Oppositionsgruppen 
gezögerten nicht, mit der Verfolgung von Journalisten und Medienaktivisten zu drohen, die 
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ihren Aktionen kritisch gegenüberstanden (FES 1.4.2024). Medienberichten zufolge kam es 
bei Demonstrationen gegen die Korruption in Nord-Aleppo zu Verhaftungen von Journalisten, 
Menschenrechtsaktivisten, die in Gefängnisse verbracht wurden, sowie zu Angriffen auf Protes­
tierende und zur Zerstörung von Equipment von Journalisten, die vor Ort waren, um die Proteste 
zu dokumentieren (NPA 18.12.2023).
In dem von der Türkei kontrollierten Nordwesten kam es bei verschiedenen Gelegenheiten 
ebenfalls zu Protesten und Streiks aufgrund von Arbeitsbedingungen (FES 1.4.2024). Laut 
Menschenrechtsaktivisten und Presseberichten unterdrückten SNA-Fraktionen die Versamm­
lungsfreiheit in ihren Einflussgebieten (USDOS 22.4.2024). Proteste gegen die Hay’at Tahrir 
ash-Sham (HTS) wurden toleriert (BS 19.3.2024).
Im Nordwesten gab es zahlreiche Gewerkschaften, darunter die im Januar 2022 gegründete 
Freie Lehrer:innengewerkschaft sowie einige andere Berufsverbände wie die Zentrale Union 
Freier Jurist:innen, die Union Freier Syrischer Ingenieur:innen und die Union Freier Syrischer 
Ärzt:innen. Die Hauptziele dieser Organisationen beschränkten sich auf demokratische For­
derungen, die Unterstützung lokaler Oppositionsinstitutionen, die Verurteilung von Menschen­
rechtsverletzungen von lokalen bewaffneten Gruppen und der Einmischung der türkischen Be­
satzungstruppen in ihre Arbeit sowie auf den Protest gegen jegliche Form von Normalisierungs­
prozessen zwischen dem syrischen Regime und dem türkischen Staat. Die Verwendung eines 
klassenbasierten Diskurses in ihren Programmen war jedoch begrenzt. Diese im Nordwesten 
Syriens tätigen Gewerkschaften waren in der Regel bei den lokalen Räten oder der SIG re­
gistriert. In den Gebieten außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung im Nordwesten war 
die Arbeit der Gewerkschaften angesichts der sich erheblich verschlechternden politischen und 
sozioökonomischen Bedingungen schwierig. Strukturell hatten die türkischen Behörden die lo­
kalen Verwaltungen stark unter Kontrolle und griffen in bestimmten Bereichen, insbesondere im 
Gesundheits- und Bildungswesen, entschieden ein. Der türkische Bildungskoordinator in Afrin 
verhinderte etwa die Gründung einer Lehrer:innengewerkschaft in Afrin und sie als »politischen 
Akt« bezeichnet. Von den Lehrern wurde zudem verlangt, dass sie Verträge für freiwillige Arbeit 
unterzeichnen, die ihnen die Teilnahme an Demonstrationen oder anderen Formen des Protests 
gegen eine Partei verboten (FES 1.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der 
Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://www.ecoi.net/de/dokument/21043
40.html, Zugriff 26.2.2024 [Login erforderlich]
■ AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human rights in Syria 2023, https:
//www.amnesty.org/en/location/middle-east-and-north-africa/middle-east/syria/report-syria , Zugriff 
15.5.2024
■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Syria, https://www.ecoi.net/en/file
/local/2105866/country_report_2024_SYR.pdf, Zugriff 3.5.2024
■ DIIS - Danish Institute for international Studies (16.12.2024): HTS seeks public legitimacy, https:
//www.diis.dk/en/research/hts-seeks-public-legitimacy , Zugriff 7.1.2025
■ FES - Friedrich-Ebert-Stiftung (1.4.2024): Syrien Gewerkschaftsmonitor, https://library.fes.de/pdf-fil
es/international/gm-mona/21125/2024-syrien.pdf, Zugriff 28.8.2024
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