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schädigten, wurde mit einer Freiheitsstrafe von drei bis fünf Jahren und einer Geldstrafe belegt. 
Artikel 29 stellte zudem die Untergrabung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Staates durch 
digitale Inhalte im Netz unter Strafe (MoCT 18.4.2022). Die Nichtregierungsorganisation Free 
Syrian Lawyers Association (FSLA) ging davon aus, dass dieses Gesetz als Instrument dienen 
würde, mit dem die syrische Regierung die Meinungsfreiheit einschränken und abweichende 
Meinungen in Sozialen Medien und virtuellen Räumen unterbinden würde, insbesondere weil 
es vage formuliert und nicht klar definiert war, unter anderem welche Handlungen das Ansehen 
des Staates untergraben, die nationale Einheit gefährden und welches eine illegale Änderung 
der Verfassung u. Ä. darstellen. Dadurch blieb der Strafverfolgung und den Sicherheitsdiensten 
viel Interpretationsspielraum (FSLA 2024). SNHR stellte fest, dass das syrische Regime bis Mai 
2024 176 Personen, davon 21 Frauen, im Zusammenhang mit diesem Gesetz verhaftet hatte. 
23 davon waren Journalisten und Medienschaffende (SNHR 3.5.2024).
Um eine unkontrollierte öffentliche Debatte über Korruption zu unterdrücken, hatte das Innen­
ministerium eine Abteilung zur Bekämpfung der Cyberkriminalität eingerichtet und Social-Me­
dia-Konten, die Korruption thematisierten, unter Strafe gestellt (BS 19.3.2024). Im April 2024 
wurde das Gesetz Nr. 19 von 2024 verabschiedet, das ein neues Medienministerium etablier­
te. Gemäß SNHR verstieß dieses Gesetz mehrfach gegen die syrische Verfassung von 2012, 
unter anderem deshalb, weil es dem neuen Medienministerium die absolute Aufsichtsbefugnis 
über alle journalistische und Medienarbeit im Land einräumte (SNHR 3.5.2024). Die syrische 
Regierung kontrollierte die Verbreitung von Informationen sehr streng. Zu den verbotenen The­
men gehörten die Kritik am Regime, konfessionelle Spannungen, Probleme von religiösen und 
ethnischen Minderheiten (USDOS 30.6.2024).
Das deutsche Auswärtige Amt schrieb, dass in der Anwendungspraxis der regimekontrollierten 
syrischen Justiz der Verdacht ausreichte, um willkürlich von Militärgerichtshöfen oder geson­
derten Gerichtshöfen der Anti-Terror-Gesetzgebung von 2012 verfolgt zu werden, in denen 
im Grunde keinerlei Rahmenbedingungen eines fairen Rechtsverfahrens bestanden. Die An­
ti-Terror-Gesetze wurden auch dazu missbraucht, gegen in Syrien und im Ausland lebende 
Regimegegner und -gegnerinnen ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand und auch in Abwesen­
heit höchste Strafen zu verhängen (AA 2.2.2024). Die Independent International Commission 
of Inquiry on the Syrian Arab Republic (COI) berichtete im Februar 2024 von Verletzungen der 
Meinungs- und Versammlungsfreiheit durch die syrische Regierung und von willkürlichen Verhaf­
tungen von Personen nur wegen der Äußerung ihrer Meinung. Des Weiteren wurden Personen 
verhaftet, die im Internet zu Protesten aufgerufen hatten. Auch Journalisten und Onlineaktivisten 
wurden vorgeladen und verhaftet, teilweise in Isolationshaft. Die kritischen Social Media Posts 
der Verhafteten wurden entfernt (UNGA 9.2.2024). Viele von OHCHR interviewte Personen ga­
ben an, dass sie Angst hätten, Kritik an der Lage im Land per Telefon, Whatsapp, Social Media 
oder ähnlichen Kommunikationsmitteln zu äußern. Sogar die Wirtschaftskrise, die zuvor als 
relativ sicheres Gesprächsthema galt, wurde gemieden (OHCHR 1.2.2024). Vertraulichen Quel­
len des niederländischen Außenministeriums zufolge versuchte die syrische Regierung auch 
die mobile Kommunikation zu überwachen, wobei unklar war, bis zu welchem Ausmaß ihr das 
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gelang. Teilweise wurden Personen ihre Mobiltelefone an Checkpoints abgenommen und kon­
trolliert, ob darin Kritik an der Regierung zu finden war. SIM-Karten müssten in der Regel beim 
Kauf registriert werden, wobei es Wege gab, das zu umgehen, beispielsweise durch den Vorweis 
eines gefälschten Ausweises bei der Registrierung oder durch Registrierung durch eine andere 
Person (MBZ 8.2023). Das Regime öffnete an Bürger und ausländische Einwohner adressierte 
Post und überwachte routinemäßig, willkürlich und rechtswidrig die private Internetkommuni­
kation, einschließlich E-Mails. Es setzte auch Überwachungstechnologien und -praktiken ein, 
darunter Kontrollen des Internets und der sozialen Medien, das Blockieren oder Filtern von 
Websites und Social-Media-Plattformen, Sensoren, Spyware, Datenanalysen, Aufnahmegerä­
te und die nicht einvernehmliche Standortverfolgung (USDOS 22.4.2024). Im Gegenzug dazu 
berichtet die Bertelsmann-Stiftung, dass die syrische Regierung Visa an ausgewählte Blogger 
und Vlogger erteilte, damit diese berichteten, dass der Krieg beendet wäre (BS 19.3.2024).
Laut Global Organized Crime Index wurden von berüchtigten Netzwerken mit direkten Verbin­
dungen zur syrischen Regierung und zu nicht-staatlichen bewaffneten Gruppierungen zahlreiche 
cyberkriminelle Straftaten begangen, wie Malware, Spamming und Denial-of-Service-Angriffe, 
um Mediengruppen, Nichtregierungsorganisationen, Unternehmen und staatliche Behörden an­
zugreifen. Cyberkriminalität zielt vor allem darauf ab, abweichende Meinungen zu unterdrücken, 
weniger auf wirtschaftlichen Profit (GITOC 2023).
Gemäß Artikel 44 der syrischen Verfassung haben Bürger das Recht, sich zu versammeln, 
friedlich zu demonstrieren und zu streiken, und zwar im Rahmen der verfassungsrechtlichen 
Grundsätze. Die Ausübung dieser Rechte wurde durch Gesetze geregelt. In Artikel 45 ist die 
Freiheit auf nationaler Basis garantiert, Vereinigungen und Gewerkschaften für rechtmäßige 
Zwecke und mit friedlichen Mitteln zu bilden in Übereinstimmung mit den Gesetzen. Darüber hin­
aus sind dies gemäß Artikel 10 öffentliche Organisationen, Berufsverbände und Vereinigungen 
sowie Körperschaften, die Bürger zusammenführen, um die Gesellschaft weiterzuentwickeln 
und die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten. Der Staat garantiert die Unabhängigkeit dieser 
Körperschaften und das Recht auf Ausübung öffentlicher Kontrolle und Beteiligung in verschie­
denen Sektoren und Räten, die in Gesetzen festgelegt sind (SeG 24.2.2012). Was die Rechte 
der Arbeitnehmer anbelangt, so wird das Recht auf Tarifverhandlungen im Arbeitsgesetz Nr. 17 
anerkannt. Allerdings hatte sich die Regierung weitreichende Befugnisse vorbehalten, um die 
Registrierung abgeschlossener Tarifverträge zu verweigern oder anzufechten. Darüber hinaus 
wurde das Streikrecht in der Privatwirtschaft, obwohl Streiks nicht illegal waren, häufig durch die 
Androhung von Strafmaßnahmen und Geldbußen untergraben. Beispielsweise wurden Streiks 
mit mehr als 20 Beschäftigten in bestimmten Branchen wie dem Transport- und Telekommu­
nikationssektor mit Geld- und sogar Gefängnisstrafen geahndet (FES 1.4.2024). Dem United 
States Department of State zufolge erlaubt das Gesetz das Recht auf die Gründung von und den 
Beitritt zu Gewerkschaften, die Durchführung legaler Arbeitsstreiks und Kollektivverhandlungen 
zwar, dennoch gab es übermäßige Einschränkungen dieser Rechte. Das Gesetz verbot gewerk­
schaftsfeindliche Diskriminierung, erlaubte es Arbeitgebern jedoch auch, Arbeitnehmer nach 
Belieben zu entlassen. Das Gesetz verlangte von allen Gewerkschaften der mit dem Regime 
verbundenen General Federation of Trade Unions (GFTU) beizutreten (USDOS 22.4.2024). 
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Sie bestand aus sieben Branchen: Öffentlicher Dienst (Verwaltung, Banken, Gesundheit); Le­
bensmittel, landwirtschaftliche Entwicklung, Tabak und Tourismus; Verkehr; Öl und Chemie; 
Elektrizität und Metall; Kultur, Druck und Information; Bauwesen (FES 1.4.2024).Das Regime 
unternahm im Laufe des Jahres keine ernsthaften Versuche, die geltenden Gesetze zum Schutz 
der Vereinigungsfreiheit, der Tarifverhandlungen und des Streikrechts für Arbeitnehmer wirksam 
durchzusetzen (USDOS 22.4.2024).
Aufgrund der sich verschärfenden Wirtschaftskrise im Land gab es eine Vielzahl von Protesten 
und Kritik am Regime in Damaskus. In den letzten Jahren kam es beispielsweise in Suwei­
da und Dara’a zu Demonstrationen, um gegen die politische Lage und die sozioökonomische 
Verschlechterung zu protestieren. Auch bescheidenere Formen des Arbeitskampfes gegen die 
Auswirkungen der wirtschaftlichen Liberalisierungspolitik der Regierung auf die Arbeitsbedin­
gungen waren zu verzeichnen (FES 1.4.2024).
Die Independent International Commission of Inquiry in Syria (COI) schreibt, dass die Regie­
rung weiterhin das Recht auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit verletzte und 
Personen willkürlich festnahm, nur weil sie ihre Meinung geäußert hatten (UNGA 9.2.2024).
Die Versammlungsfreiheit war in ganz Syrien stark eingeschränkt. Auf Proteste der Opposition 
in von der Regierung kontrollierten Gebieten wurde mit Schüssen, Massenverhaftungen und 
Folter der Inhaftierten reagiert (FH 2024). Die Bertelsmann-Stiftung ging davon aus, dass die 
gewalttätigen Reaktionen des Regimes auf Proteste in den letzten zehn Jahren, die Menschen 
derart eingeschüchtert hatte, dass diese es nicht mehr wagten, ihr Leben bei organisierten 
Versammlungen zu riskieren (BS 19.3.2024). Medienberichten zufolge verliefen die seit Monaten 
andauernden Proteste im Süden Syriens, in Suweida und Dara’a allerdings weitgehend friedlich 
(TWI 7.6.2024). Dahingegen berichtete die Bertelsmann-Stiftung, dass Versammlungen mit 
politischer Motivation in Suweida und Dara’a vom syrischen Regime schnell und gewaltvoll 
aufgelöst wurden (BS 19.3.2024). Nicht politische Versammlungen, wie beispielsweise Public 
Viewings von Fußballspielen in Cafés wurden teilweise von Sicherheitskräften der Regierung 
genützt, um Wehrdienstverweigerer zu zwangsrekrutieren (BS 19.3.2024).
Die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft war für die Beschäftigten des öffentlichen Sektors 
praktisch obligatorisch; der Mitgliedsbeitrag wurde direkt vom Gehalt abgezogen. Im Gegensatz 
dazu war der Einfluss und die Mitgliedsstärke des Allgemeinen Gewerkschaftsbund (GFTUW) 
in der Privatwirtschaft sehr begrenzt. Die Rechte der Beschäftigten in der Privatwirtschaft wur­
den von den Gewerkschaften in keiner Weise geschützt. Gleichzeitig verbot die Mehrheit der 
privaten Arbeitgeber die Bildung von Gewerkschaftsausschüssen in ihren Betrieben, übte direkt 
oder indirekt Druck auf die Beschäftigten aus, damit sie auf eine Gewerkschaftsmitgliedschaft 
verzichteten und meldete sie häufig nicht bei der Allgemeinen Organisation für Sozialversiche­
rung an. Im Jahr 2022 waren nur etwa elf Prozent der Beschäftigten in der Privatwirtschaft 
sozialversichert. Hinzu kam, dass die Struktur der syrischen Unternehmen, die mehr als 99 
Prozent der kleinsten, kleinen und mittleren Unternehmen (KKMU) im privaten Fertigungssek­
tor des Landes ausmachten, keine gewerkschaftlichen Aktivitäten begünstigte. Innerhalb des 
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GFTUW gab es keinen Raum für Opposition. Jede Form der Kritik oder des Widerstands ge­
gen das Regime oder die Ba’ath-Partei war untersagt. Formen des Dissenses innerhalb des 
Verbandes waren extrem isoliert und wurden eingeschränkt. Neben dieser Dynamik hatte die 
GFTUW das System des Regimes zur Instrumentalisierung von Arbeitsplätzen im öffentlichen 
Dienst als Mittel zur Erlangung und Festigung von Gehorsam sowie zur Belohnung von loyalen 
Personen und Gemeinschaften gestärkt. Zahlreiche Verordnungen und Gesetze, die der Staat 
in den letzten Jahren erlassen hatte, spiegelten diese Ausrichtung wider. So verkündete die 
Regierung im Dezember 2014 einen Beschluss, wonach 50 Prozent der neuen Arbeitsplätze 
im öffentlichen Sektor den Familien von »Märtyrer« der syrischen Armee zugewiesen würden. 
Zudem wurden im Oktober 2018 durch einen Beschluss des Ministerrats alle Beschäftigten, die 
keinen Militär- oder Reservedienst geleistet hatten, von der Bewerbung für öffentliche Stellen 
ausgeschlossen. Der GFTUW hatte diese Gesetze weitgehend unterstützt. Auch auf regionaler 
Ebene hielten sich die meisten Gewerkschaften an die Politik des Regimes, die im Allgemeinen 
gegen die Interessen der Arbeitnehmer gerichtet war (FES 1.4.2024).
Die syrische Regierung verhinderte üblicherweise die Zulassung von Organisationen, die sich 
für die Rechte der Frau einsetzen oder Schutzzentren einrichten wollten. Sie schränkte auch 
alle nicht staatlichen Stellen ein, die durch Vorträge oder Workshops das Bewusstsein für die 
Rechte der Frau schärfen oder Gewalt gegen sie bekämpfen wollten (Musawah 2024).
Gebiete unter der Kontrolle der Opposition
Die Medienfreiheit variierte in den Gebieten, die von anderen Gruppen gehalten wurden, aber lo­
kale Medienunternehmen standen in der Regel unter starkem Druck, die dominierende militante 
Fraktion in ihrem Gebiet zu unterstützen (FH 2024).
Dschihadistische Gruppierungen und Rebellengruppierungen wendeten Gewalt an, um zivilen 
Widerstand und Demonstrationen zu unterdrücken (FH 2024).
Die Gründung von Gewerkschaften im Nordwesten Syriens ist ein relativ neues Unterfangen. Im 
Gegensatz zur Union Freier Syrischer Ärzt:innen, die kurz nach Beginn des Aufstands im Jahr 
2013 gegründet worden war, wurde die Zentrale Union Freier Jurist:innen, der Anwält:innen aus 
verschiedenen von der Opposition kontrollierten Gebieten, erst im Dezember 2019 gegründet, 
kurz vor der Gründung der Union Freier Syrischer Ingenieur:innen im Jahr 2018, die wiederum 
Ableger in den Gouvernements Aleppo und Idlib besaß (FES 1.4.2024).
Gebiete unter der Kontrolle der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS)
Die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) verhaftete Journalisten, Aktivisten und jeden, der sie kritisierte 
ohne Zugang zu einem Rechtsanwalt oder zu Familienangehörigen (AI 24.4.2024). Medien­
berichten zufolge erfoltgen diese Verhaftungen von Aktivisten und Zivilisten, darunter Frauen, 
die die HTS kritisiert hatten, unter dem Vorwurf der Spionage für ausländische Parteien (NPA 
7.7.2023). Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic 
(COI) berichtete ebenfalls von Festnahmen durch die Sicherheitskräfte der HTS von Aktivisten, 
Journalisten und privaten Bürgern, die sich kritisch gegenüber ihrer Herrschaft oder religiösen 
Doktrin äußerten u. a. auf Social Media (UNGA 14.8.2023). HTS berief sich Berichten zufolge 
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auf Verstöße gegen ihr „ Mediengesetz“ – ein Text, der nicht öffentlich zugänglich war – um kriti­
sche Berichterstattung zum Schweigen zu bringen und Journalisten einzuschüchtern (USDOS 
22.4.2024).
Die HTS unterdrückte die Versammlungsfreiheit in Gebieten unter ihrem Einfluss (USDOS 
22.4.2024). Bei Protesten in den Gebieten der HTS wurden mehrere Personen verhaftet, obwohl 
die Betelsmann-Stiftung eine Verbesserung in Bezug auf Einschränkungen der Versammlungs­
freiheit gegenüber 2021 verzeichnete (BS 19.3.2024). In einer Studie des Danish Institute for 
International Studies wird deutlich, dass HTS nach ihrem Bruch mit der transnationalen dschi­
hadistischen al-Qaida im Jahr 2016 im Allgemeinen flexibler im Umgang mit zivilem Widerstand 
geworden war. Die Bereitschaft, auf die Forderungen der Demonstranten einzugehen, hing je­
doch stark von der Art der jeweiligen Forderungen ab. HTS war bereit, Forderungen zu erfüllen, 
solange ihre eigene Präsenz und Autorität nicht infrage gestellt wurden. Wenn die Demonstran­
ten tiefgreifende Veränderungen forderten, wie den Rücktritt hochrangiger HTS-Führungskräfte 
oder ein Ende der HTS-Angriffe auf rivalisierende Milizen, wurden diese Forderungen in der 
Regel ignoriert oder gewaltsam unterdrückt. Gleichzeitig war die Bereitschaft der Gruppierung,  
Proteste gewaltsam zu unterdrücken, begrenzt: Dauerten Proteste trotz Repressionen über ei­
nen längeren Zeitraum an, kam es oft zu Zugeständnissen der Gruppierung (DIIS 16.12.2024).
HTS und andere bewaffnete Gruppen schränkten auch die Vereinigungsfreiheit ein, einschließ­
lich der Aktivitäten der Zivilgesellschaft, in Gebieten, die unter ihrem Einfluss oder ihrer Kontrolle 
standen (USDOS 22.4.2024). In den von der HTS kontrollierten Gebieten wurde einigen der 
sonst im Nordwesten tätigen Gewerkschaften die Arbeit untersagt und sie wurden durch andere, 
mit der HTS verbundene Gewerkschaften ersetzt. Die Syrische Heilsregierung (Syrian Salva­
tion Government - SSG) gezögerte nicht, Verwaltungsmitarbeiter zu entlassen, die sich ihren 
Befehlen widersetzen, oder sie sogar zu verhaften. Darüber hinaus hatte die SSG verhindert, 
dass Anwälte, die der Zentralen Union Freier Anwält:innen angehörten, in ihren Regionen aktiv 
werden konnten, und darüber hinaus hatte die HTS eine neue Gewerkschaft mit dem Namen 
»Freie Syrische Anwaltsvereinigung« gegründet. Zudem wurde der Sitz der Union Freier Sy­
rischer Ingenieur:innen in Idlib gestürmt, nachdem der gesamte Rat aus Protest gegen das 
Vorgehen der SSG zurückgetreten war (FES 1.4.2024).
Gebiete unter der Kontrolle der Syrian National Army (SNA)
Eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums berichtete, dass Personen, 
die die Türkei kritisierten in den Gebieten der Syrischen Übergangsregierung (Syrian Interim 
Government - SIG) verhaftet wurden (MBZ 8.2023).
Die Nichtregierungsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) berichtete, dass in den 
Gebieten der SIG Bürger und Journalisten es nicht wagten, ihre Meinung frei zu äußern aus 
Angst vor den bewaffneten Gruppierungen. Journalisten konnten die SIG nicht kritisieren, obwohl 
diese gegen Menschenrechte verstieß und die Demokratie missachtete. Die bewaffneten Grup­
pierungen konnten in den von ihnen kontrollierten Gebieten jeden ohne Rechenschaftspflicht 
verhaften oder verschwinden lassen (STJ 1.11.2023). Einige bewaffnete Oppositionsgruppen 
gezögerten nicht, mit der Verfolgung von Journalisten und Medienaktivisten zu drohen, die 
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ihren Aktionen kritisch gegenüberstanden (FES 1.4.2024). Medienberichten zufolge kam es 
bei Demonstrationen gegen die Korruption in Nord-Aleppo zu Verhaftungen von Journalisten, 
Menschenrechtsaktivisten, die in Gefängnisse verbracht wurden, sowie zu Angriffen auf Protes­
tierende und zur Zerstörung von Equipment von Journalisten, die vor Ort waren, um die Proteste 
zu dokumentieren (NPA 18.12.2023).
In dem von der Türkei kontrollierten Nordwesten kam es bei verschiedenen Gelegenheiten 
ebenfalls zu Protesten und Streiks aufgrund von Arbeitsbedingungen (FES 1.4.2024). Laut 
Menschenrechtsaktivisten und Presseberichten unterdrückten SNA-Fraktionen die Versamm­
lungsfreiheit in ihren Einflussgebieten (USDOS 22.4.2024). Proteste gegen die Hay’at Tahrir 
ash-Sham (HTS) wurden toleriert (BS 19.3.2024).
Im Nordwesten gab es zahlreiche Gewerkschaften, darunter die im Januar 2022 gegründete 
Freie Lehrer:innengewerkschaft sowie einige andere Berufsverbände wie die Zentrale Union 
Freier Jurist:innen, die Union Freier Syrischer Ingenieur:innen und die Union Freier Syrischer 
Ärzt:innen. Die Hauptziele dieser Organisationen beschränkten sich auf demokratische For­
derungen, die Unterstützung lokaler Oppositionsinstitutionen, die Verurteilung von Menschen­
rechtsverletzungen von lokalen bewaffneten Gruppen und der Einmischung der türkischen Be­
satzungstruppen in ihre Arbeit sowie auf den Protest gegen jegliche Form von Normalisierungs­
prozessen zwischen dem syrischen Regime und dem türkischen Staat. Die Verwendung eines 
klassenbasierten Diskurses in ihren Programmen war jedoch begrenzt. Diese im Nordwesten 
Syriens tätigen Gewerkschaften waren in der Regel bei den lokalen Räten oder der SIG re­
gistriert. In den Gebieten außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung im Nordwesten war 
die Arbeit der Gewerkschaften angesichts der sich erheblich verschlechternden politischen und 
sozioökonomischen Bedingungen schwierig. Strukturell hatten die türkischen Behörden die lo­
kalen Verwaltungen stark unter Kontrolle und griffen in bestimmten Bereichen, insbesondere im 
Gesundheits- und Bildungswesen, entschieden ein. Der türkische Bildungskoordinator in Afrin 
verhinderte etwa die Gründung einer Lehrer:innengewerkschaft in Afrin und sie als »politischen 
Akt« bezeichnet. Von den Lehrern wurde zudem verlangt, dass sie Verträge für freiwillige Arbeit 
unterzeichnen, die ihnen die Teilnahme an Demonstrationen oder anderen Formen des Protests 
gegen eine Partei verboten (FES 1.4.2024).
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11 Todesstrafe - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 2025-05-08 16:01
[Es liegen derzeit keine ausreichenden Informationen zur Todesstrafe in Syrien vor. Die Ju­
dikatur in Bezug auf Todesstrafe ist nicht bekannt bzw. noch nicht erlassen. Zu vollstreckten 
Todesurteilen gibt es ebenfalls nur wenige Quellen, was nicht zuletzt der derzeit undurchsich­
tigen Lage geschuldet ist. Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus 
öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere 
auf Social-Media Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte fin­
den. Die Vorgehensweise der Recherche und Ausarbeitung der vorliegenden Länderinformation 
entspricht den in der Methodologie der Staatendokumentation festgeschriebenen Standards. 
Weder wird ein Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Richtigkeit der vorliegenden Informatio­
nen erhoben. Weitere Informationen zur vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel 
Länderspezifische Anmerkungen.]
[Informationen zur aktuellen Rechtslage finden sich im Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen - 
Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).]
Die syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights 
- SOHR) dokumentierte seit 8.12.2024 60 Morde, darunter Hinrichtungen vor Ort, bei denen 
112 Menschen, darunter Frauen und Kinder getötet wurden (SOHR 3.1.2025). Berichten und 
unbestätigten Videos zufolge sollen die neuen Sicherheitskräfte einen Informanten des ge­
stürzten Präsidenten öffentlich durch einen Schuss in den Kopf erschossen haben (Arabiya 
10.1.2025). [Weitere Informationen zur Menschenrechtslage finden sich im Kapitel Allgemeine 
Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024)]
Quellen
■ Arabiya - Al Arabiya News (10.1.2025): Syria monitor says alleged al-Assad loyalist ‘executed’ in 
public, https://english.alarabiya.net/News/middle-east/2025/01/10/syria-monitor-says-alleged-al-a
ssad-loyalist-executed-in-public- , Zugriff 13.1.2025
■ SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (3.1.2025): ذنم  ﻁوقس  ماظن  ﺭاشب  ..دسألﺍ  دصرملﺍ  يﺭوسلﺍ  قثوي  60  
ةميرج  لتق  يف  لحاسلﺍ  يﺭوسلﺍ  يتظفاحمو  صمح  ﺓامحو  رفست  نع  لتقم  112 ًاصخش [Seit dem Sturz des Regimes von Bashar 
al-Assad Die Syrische Beobachtungsstelle dokumentiert 60 Morde an der syrischen Küste und in 
den Provinzen Homs und Hama, bei denen 112 Menschen getötet wurden], https://www.syriahr.co
m/------/743774 , Zugriff 14.1.2025
11.1 Todesstrafe in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - 
Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES)
Letzte Änderung 2025-05-08 14:41
Im Gesellschaftsvertrag der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien 
(DAANES) von 2023 ist im Artikel 38 das Recht auf Leben festgehalten, sowie dass die Todes­
strafe verboten ist (RIC 14.12.2023). In der Charta des Sozialjustizsystems 2019 der Autonomen 
Verwaltung Nord- und Ostsyriens erkannten die autonomen Behörden bereits die Anwendbarkeit 
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des Völkerrechts an, verpflichteten sich, an die Menschenrechtsgesetze gebunden zu sein, und 
schafften die Todesstrafe ab (AI 2024).
Quellen
■ AI - Amnesty International (2024): AFTERMATH - INJUSTICE, TORTURE AND DEATH IN DETEN­
TION IN NORTH-EAST SYRIA, https://www.ecoi.net/en/file/local/2107362/MDE2477522024ENGL
ISH.pdf, Zugriff 24.6.2024 [Login erforderlich]
■ RIC - Rojava Information Center (14.12.2023): AANES Social Contract, 2023 Edition, https://rojava
informationcenter.org/2023/12/aanes-social-contract-2023-edition , Zugriff 24.6.2024
11.2 Todesstrafe (Stand August 2024)
Letzte Änderung 2025-05-08 14:40
Gebiete unter der Kontrolle der Regierung (Stand August 2024)
In Syrien gehörte die Todesstrafe gemäß Allgemeinem Strafgesetzbuch Nr. 148 von 1949 (ge­
ändert durch Gesetzesdekret Nr. 1 von 2011) zu den normalen Bestrafungen, neben der le­
benslangen Zwangsarbeit, lebenslangen Haft, temporären Zwangsarbeit und der temporären 
Haft (Artikel 37). Ein Todesurteil durfte nur nach Anhörung der Stellungnahme des Begnadi­
gungsausschusses und der Zustimmung des Staatspräsidenten vollstreckt werden. Die zum 
Tode verurteilte Person wurde im Gefängnisgebäude oder an einem anderen im Urteilsvollstre­
ckungsdekret bezeichneten Ort gehängt (Artikel 43). Unter anderem konnten folgende Straftaten 
mit dem Tode geahndet werden: das Tragen einer Waffe in den Reihen des Feindes gegen Syri­
en (Artikel 263), die Verschwörung mit dem Feind bzw. die Kontaktaufnahme mit dem Feind zur 
Unterstützung seiner Streitkräfte (Artikel 265), Beschädigung militärischer Güter mit Todesfolge 
oder während eines Krieges oder in Erwartung des Ausbruchs eines Krieges (Artikel 266), der 
Angriff durch die Bewaffnung von Syrern oder durch den Aufruf zum Töten oder Plündern mit 
dem Ziel einen Bürgerkrieg oder sektiererischen Krieg anzuzetteln (Artikel 298), Terroranschlag 
mit Todesfolge oder mit Sabotage an öffentlichen Gebäuden, Transport- und Kommunikations­
mitteln (Artikel 305), vorsätzlicher Mord (Artikel 535), Brandstiftung mit Todesfolge (Artikel 577) 
(PoS 1.1.1949).
Die Todesstrafe war ebenfalls im Gesetz 19 von 2012, dem Anti-Terrorgesetz verankert. Gemäß 
Artikel 5 stand die Todesstrafe auf den Besitz, die Herstellung, das Stehlen, Schmuggeln oder 
Unterschlagen von Waffen oder Munition mit der Absicht diese für eine terroristische Handlung 
zu verwenden und mit der Tat der Tod oder die Handlungsunfähigkeit einer Person hervorging. 
Wer der Regierung mit einer terroristischen Handlung drohte, die mit der Entführung eines öffent­
lichen oder privaten Luft-, See- oder Landtransportmittels, der Beschlagnahme von Eigentum 
jeglicher Art oder der Beschlagnahmung militärischer Gegenstände oder die Entführung einer 
Person einherging und die Person dabei zu Schaden kam, wurde ebenfalls mit dem Tod bestraft 
(Artikel 6) (PoS 2.7.2012).
Des Weiteren war die Todesstrafe auch nach dem Gesetzesdekret 61 von 1950 Strafgesetz­
buch und Militärverfahren verankert. Sie wurde beispielsweise über Soldaten verhängt, die zum 
Feind überlaufen (Artikel 102), für die Flucht vor dem Feind durch eine Verschwörung und für 
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die Flucht ins Ausland des Anführers der Verschwörung (Artikel 103), über Soldaten, die sich 
weigerten, dem Befehl zum Angriff auf den Feind oder die Rebellen Folge zu leisten (Artikel 112), 
über Soldaten, die vor dem Feind zu Ungehorsam, in dem Sinne, dass mindestens zwei Solda­
ten auf Waffengewalt zurückgriffen und sich dem Aufruf ihrer Vorgesetzten widersetzten, sich 
aufzulösen und zum Regime zurückzukehren, anstifteten oder diesen selbst begingen (Arti­
kel 113), über jede Person (auch nicht Militär), die in einem Operationsgebiet einer militärischen 
Kampftruppe Gewalt gegen einen verwundeten oder kranken Soldaten anwandten, mit dem 
Ziel diesen zu entwaffnen (Artikel 132), für die vorsätzliche Beschädigung, Zerstörung oder 
das vorsätzliche Niederbrennen von unbeweglichen militärischen Gütern oder Gütern, die der 
Landesverteidigung dienten oder von Gebäuden, Konstruktionen, Lagerhäusern, Wasserkanä­
len, Eisenbahnlinien, Telegrafen- und Telefonleitungen und -stationen, Luftfahrtzentren, Schiffen, 
Booten (Artikel 137), über Soldaten, die ihre Stellung vor dem Feind aufgaben (Artikel 144), über 
jeden syrischen Soldaten oder jeden im Dienste Syriens stehenden Soldaten, der die Waffen 
gegen Syrien erhob (Artikel 154), über jeden Soldaten, der dem Feind oder im Interesse des 
Feindes die Soldaten unter seinem Kommando oder in der ihm anvertrauten Position oder die 
Waffen, Munition oder Vorräte der Armee oder Karten von Militärstandorten, Fabriken, Häfen, 
und Docks, oder das Passwort oder Geheimnis militärischer Aktionen, Kampagnen und Ver­
handlungen übergab, über jeden Soldaten, der den Feind kontaktierte, um dessen Operationen 
zu erleichtern (Artikel 155). Todesurteile im Rahmen dieses Gesetzes wurden an den Präsi­
denten der Republik weitergeleitet (Artikel 89) und ratifiziert. Die Vollstreckung erfolgte mittels 
Erschießung (Artikel 90) an einem Ort, den der Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte 
auswählt (PoS 13.3.1950).
Am 3.9.2023 wurde Gesetzesdekret Nr. 23 von 2023 erlassen, welches das Gesetzesdekret 109 
von 17. August 1968 außer Kraft setzte und damit auch die bis dahin bestehenden Militärischen 
Feldgerichte auflöste. Laut dem Syrischen Netzwerk für Menschenrechte (Syrian Netzwork for 
Human Rights - SNHR) wurden von März 2011 bis August 2023 insgesamt 14.843 Todesurteile 
durch Militärische Feldgerichte in Syrien ausgesprochen, davon wurden 6.971 zu lebenslangen 
Haftstrafen bzw. lebenslangen Haftstrafen mit schwerer Arbeit umgewandelt. 7.872 dieser To­
desurteile wurden vollstreckt, darunter 114 Kinder, 26 Frauen und 2.021 Militärpersonen (SNHR 
12.9.2023).
Regelmäßig vom Regime verkündete Amnestien (so zuletzt Legislativdekret 7/2022) verrin­
gerten ausgesprochene Todesurteile zum Teil auf lebenslange harte Strafarbeit oder stellten 
eine Freilassung in Aussicht. In der Rechtspraxis kamen die Amnestien aufgrund großzügig 
ausgelegter Ausnahmetatbestände und prozeduralen Hindernissen jedoch nur in Einzelfällen 
zur Anwendung, dabei oftmals infolge der Zahlung hoher Bestechungsgelder an Amtsträger im 
Justiz- und Sicherheitswesen (AA 2.2.2024).
Dem deutschen Auswärtigen Amt zufolge war eine quantitative Bewertung von verhängten 
Todesurteilen bzw. deren Vollstreckung nicht möglich, da seit Beginn des bewaffneten Konflikts 
keine offiziellen Zahlen zu vollstreckten Todesurteilen mehr veröffentlicht wurden. Erschwert 
wurd die Erfassung von vollstreckten Todesurteilen durch Tötungen und Hinrichtungen von 
Inhaftierten ohne Anklage oder Urteil. Die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (VN) 
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