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GFTUW gab es keinen Raum für Opposition. Jede Form der Kritik oder des Widerstands ge­
gen das Regime oder die Ba’ath-Partei war untersagt. Formen des Dissenses innerhalb des 
Verbandes waren extrem isoliert und wurden eingeschränkt. Neben dieser Dynamik hatte die 
GFTUW das System des Regimes zur Instrumentalisierung von Arbeitsplätzen im öffentlichen 
Dienst als Mittel zur Erlangung und Festigung von Gehorsam sowie zur Belohnung von loyalen 
Personen und Gemeinschaften gestärkt. Zahlreiche Verordnungen und Gesetze, die der Staat 
in den letzten Jahren erlassen hatte, spiegelten diese Ausrichtung wider. So verkündete die 
Regierung im Dezember 2014 einen Beschluss, wonach 50 Prozent der neuen Arbeitsplätze 
im öffentlichen Sektor den Familien von »Märtyrer« der syrischen Armee zugewiesen würden. 
Zudem wurden im Oktober 2018 durch einen Beschluss des Ministerrats alle Beschäftigten, die 
keinen Militär- oder Reservedienst geleistet hatten, von der Bewerbung für öffentliche Stellen 
ausgeschlossen. Der GFTUW hatte diese Gesetze weitgehend unterstützt. Auch auf regionaler 
Ebene hielten sich die meisten Gewerkschaften an die Politik des Regimes, die im Allgemeinen 
gegen die Interessen der Arbeitnehmer gerichtet war (FES 1.4.2024).
Die syrische Regierung verhinderte üblicherweise die Zulassung von Organisationen, die sich 
für die Rechte der Frau einsetzen oder Schutzzentren einrichten wollten. Sie schränkte auch 
alle nicht staatlichen Stellen ein, die durch Vorträge oder Workshops das Bewusstsein für die 
Rechte der Frau schärfen oder Gewalt gegen sie bekämpfen wollten (Musawah 2024).
Gebiete unter der Kontrolle der Opposition
Die Medienfreiheit variierte in den Gebieten, die von anderen Gruppen gehalten wurden, aber lo­
kale Medienunternehmen standen in der Regel unter starkem Druck, die dominierende militante 
Fraktion in ihrem Gebiet zu unterstützen (FH 2024).
Dschihadistische Gruppierungen und Rebellengruppierungen wendeten Gewalt an, um zivilen 
Widerstand und Demonstrationen zu unterdrücken (FH 2024).
Die Gründung von Gewerkschaften im Nordwesten Syriens ist ein relativ neues Unterfangen. Im 
Gegensatz zur Union Freier Syrischer Ärzt:innen, die kurz nach Beginn des Aufstands im Jahr 
2013 gegründet worden war, wurde die Zentrale Union Freier Jurist:innen, der Anwält:innen aus 
verschiedenen von der Opposition kontrollierten Gebieten, erst im Dezember 2019 gegründet, 
kurz vor der Gründung der Union Freier Syrischer Ingenieur:innen im Jahr 2018, die wiederum 
Ableger in den Gouvernements Aleppo und Idlib besaß (FES 1.4.2024).
Gebiete unter der Kontrolle der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS)
Die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) verhaftete Journalisten, Aktivisten und jeden, der sie kritisierte 
ohne Zugang zu einem Rechtsanwalt oder zu Familienangehörigen (AI 24.4.2024). Medien­
berichten zufolge erfoltgen diese Verhaftungen von Aktivisten und Zivilisten, darunter Frauen, 
die die HTS kritisiert hatten, unter dem Vorwurf der Spionage für ausländische Parteien (NPA 
7.7.2023). Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic 
(COI) berichtete ebenfalls von Festnahmen durch die Sicherheitskräfte der HTS von Aktivisten, 
Journalisten und privaten Bürgern, die sich kritisch gegenüber ihrer Herrschaft oder religiösen 
Doktrin äußerten u. a. auf Social Media (UNGA 14.8.2023). HTS berief sich Berichten zufolge 
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auf Verstöße gegen ihr „ Mediengesetz“ – ein Text, der nicht öffentlich zugänglich war – um kriti­
sche Berichterstattung zum Schweigen zu bringen und Journalisten einzuschüchtern (USDOS 
22.4.2024).
Die HTS unterdrückte die Versammlungsfreiheit in Gebieten unter ihrem Einfluss (USDOS 
22.4.2024). Bei Protesten in den Gebieten der HTS wurden mehrere Personen verhaftet, obwohl 
die Betelsmann-Stiftung eine Verbesserung in Bezug auf Einschränkungen der Versammlungs­
freiheit gegenüber 2021 verzeichnete (BS 19.3.2024). In einer Studie des Danish Institute for 
International Studies wird deutlich, dass HTS nach ihrem Bruch mit der transnationalen dschi­
hadistischen al-Qaida im Jahr 2016 im Allgemeinen flexibler im Umgang mit zivilem Widerstand 
geworden war. Die Bereitschaft, auf die Forderungen der Demonstranten einzugehen, hing je­
doch stark von der Art der jeweiligen Forderungen ab. HTS war bereit, Forderungen zu erfüllen, 
solange ihre eigene Präsenz und Autorität nicht infrage gestellt wurden. Wenn die Demonstran­
ten tiefgreifende Veränderungen forderten, wie den Rücktritt hochrangiger HTS-Führungskräfte 
oder ein Ende der HTS-Angriffe auf rivalisierende Milizen, wurden diese Forderungen in der 
Regel ignoriert oder gewaltsam unterdrückt. Gleichzeitig war die Bereitschaft der Gruppierung,  
Proteste gewaltsam zu unterdrücken, begrenzt: Dauerten Proteste trotz Repressionen über ei­
nen längeren Zeitraum an, kam es oft zu Zugeständnissen der Gruppierung (DIIS 16.12.2024).
HTS und andere bewaffnete Gruppen schränkten auch die Vereinigungsfreiheit ein, einschließ­
lich der Aktivitäten der Zivilgesellschaft, in Gebieten, die unter ihrem Einfluss oder ihrer Kontrolle 
standen (USDOS 22.4.2024). In den von der HTS kontrollierten Gebieten wurde einigen der 
sonst im Nordwesten tätigen Gewerkschaften die Arbeit untersagt und sie wurden durch andere, 
mit der HTS verbundene Gewerkschaften ersetzt. Die Syrische Heilsregierung (Syrian Salva­
tion Government - SSG) gezögerte nicht, Verwaltungsmitarbeiter zu entlassen, die sich ihren 
Befehlen widersetzen, oder sie sogar zu verhaften. Darüber hinaus hatte die SSG verhindert, 
dass Anwälte, die der Zentralen Union Freier Anwält:innen angehörten, in ihren Regionen aktiv 
werden konnten, und darüber hinaus hatte die HTS eine neue Gewerkschaft mit dem Namen 
»Freie Syrische Anwaltsvereinigung« gegründet. Zudem wurde der Sitz der Union Freier Sy­
rischer Ingenieur:innen in Idlib gestürmt, nachdem der gesamte Rat aus Protest gegen das 
Vorgehen der SSG zurückgetreten war (FES 1.4.2024).
Gebiete unter der Kontrolle der Syrian National Army (SNA)
Eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums berichtete, dass Personen, 
die die Türkei kritisierten in den Gebieten der Syrischen Übergangsregierung (Syrian Interim 
Government - SIG) verhaftet wurden (MBZ 8.2023).
Die Nichtregierungsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) berichtete, dass in den 
Gebieten der SIG Bürger und Journalisten es nicht wagten, ihre Meinung frei zu äußern aus 
Angst vor den bewaffneten Gruppierungen. Journalisten konnten die SIG nicht kritisieren, obwohl 
diese gegen Menschenrechte verstieß und die Demokratie missachtete. Die bewaffneten Grup­
pierungen konnten in den von ihnen kontrollierten Gebieten jeden ohne Rechenschaftspflicht 
verhaften oder verschwinden lassen (STJ 1.11.2023). Einige bewaffnete Oppositionsgruppen 
gezögerten nicht, mit der Verfolgung von Journalisten und Medienaktivisten zu drohen, die 
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ihren Aktionen kritisch gegenüberstanden (FES 1.4.2024). Medienberichten zufolge kam es 
bei Demonstrationen gegen die Korruption in Nord-Aleppo zu Verhaftungen von Journalisten, 
Menschenrechtsaktivisten, die in Gefängnisse verbracht wurden, sowie zu Angriffen auf Protes­
tierende und zur Zerstörung von Equipment von Journalisten, die vor Ort waren, um die Proteste 
zu dokumentieren (NPA 18.12.2023).
In dem von der Türkei kontrollierten Nordwesten kam es bei verschiedenen Gelegenheiten 
ebenfalls zu Protesten und Streiks aufgrund von Arbeitsbedingungen (FES 1.4.2024). Laut 
Menschenrechtsaktivisten und Presseberichten unterdrückten SNA-Fraktionen die Versamm­
lungsfreiheit in ihren Einflussgebieten (USDOS 22.4.2024). Proteste gegen die Hay’at Tahrir 
ash-Sham (HTS) wurden toleriert (BS 19.3.2024).
Im Nordwesten gab es zahlreiche Gewerkschaften, darunter die im Januar 2022 gegründete 
Freie Lehrer:innengewerkschaft sowie einige andere Berufsverbände wie die Zentrale Union 
Freier Jurist:innen, die Union Freier Syrischer Ingenieur:innen und die Union Freier Syrischer 
Ärzt:innen. Die Hauptziele dieser Organisationen beschränkten sich auf demokratische For­
derungen, die Unterstützung lokaler Oppositionsinstitutionen, die Verurteilung von Menschen­
rechtsverletzungen von lokalen bewaffneten Gruppen und der Einmischung der türkischen Be­
satzungstruppen in ihre Arbeit sowie auf den Protest gegen jegliche Form von Normalisierungs­
prozessen zwischen dem syrischen Regime und dem türkischen Staat. Die Verwendung eines 
klassenbasierten Diskurses in ihren Programmen war jedoch begrenzt. Diese im Nordwesten 
Syriens tätigen Gewerkschaften waren in der Regel bei den lokalen Räten oder der SIG re­
gistriert. In den Gebieten außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung im Nordwesten war 
die Arbeit der Gewerkschaften angesichts der sich erheblich verschlechternden politischen und 
sozioökonomischen Bedingungen schwierig. Strukturell hatten die türkischen Behörden die lo­
kalen Verwaltungen stark unter Kontrolle und griffen in bestimmten Bereichen, insbesondere im 
Gesundheits- und Bildungswesen, entschieden ein. Der türkische Bildungskoordinator in Afrin 
verhinderte etwa die Gründung einer Lehrer:innengewerkschaft in Afrin und sie als »politischen 
Akt« bezeichnet. Von den Lehrern wurde zudem verlangt, dass sie Verträge für freiwillige Arbeit 
unterzeichnen, die ihnen die Teilnahme an Demonstrationen oder anderen Formen des Protests 
gegen eine Partei verboten (FES 1.4.2024).
Quellen
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Suffocates Detractors - Syrians for Truth and Justice, https://stj-sy.org/en/syria-the-sig-fringes-on-f
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Growing Pressure, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/suwayda-protests-continu
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■ UNGA - United Nations General Assembly (14.8.2023): Report of the Independent International 
Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, https://www.ecoi.net/en/file/local/2097210/G23
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Arab Republic: 2024 Humanitarian Needs Overview (February 2024) - Syrian Arab Republic, https:
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■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Reli­
gious Freedom: Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2111572.html, Zugriff 12.8.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Syria, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-pract
ices/syria/, Zugriff 3.5.2024
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11 Todesstrafe - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 2025-05-08 16:01
[Es liegen derzeit keine ausreichenden Informationen zur Todesstrafe in Syrien vor. Die Ju­
dikatur in Bezug auf Todesstrafe ist nicht bekannt bzw. noch nicht erlassen. Zu vollstreckten 
Todesurteilen gibt es ebenfalls nur wenige Quellen, was nicht zuletzt der derzeit undurchsich­
tigen Lage geschuldet ist. Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus 
öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere 
auf Social-Media Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte fin­
den. Die Vorgehensweise der Recherche und Ausarbeitung der vorliegenden Länderinformation 
entspricht den in der Methodologie der Staatendokumentation festgeschriebenen Standards. 
Weder wird ein Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Richtigkeit der vorliegenden Informatio­
nen erhoben. Weitere Informationen zur vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel 
Länderspezifische Anmerkungen.]
[Informationen zur aktuellen Rechtslage finden sich im Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen - 
Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).]
Die syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights 
- SOHR) dokumentierte seit 8.12.2024 60 Morde, darunter Hinrichtungen vor Ort, bei denen 
112 Menschen, darunter Frauen und Kinder getötet wurden (SOHR 3.1.2025). Berichten und 
unbestätigten Videos zufolge sollen die neuen Sicherheitskräfte einen Informanten des ge­
stürzten Präsidenten öffentlich durch einen Schuss in den Kopf erschossen haben (Arabiya 
10.1.2025). [Weitere Informationen zur Menschenrechtslage finden sich im Kapitel Allgemeine 
Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024)]
Quellen
■ Arabiya - Al Arabiya News (10.1.2025): Syria monitor says alleged al-Assad loyalist ‘executed’ in 
public, https://english.alarabiya.net/News/middle-east/2025/01/10/syria-monitor-says-alleged-al-a
ssad-loyalist-executed-in-public- , Zugriff 13.1.2025
■ SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (3.1.2025): ذنم  ﻁوقس  ماظن  ﺭاشب  ..دسألﺍ  دصرملﺍ  يﺭوسلﺍ  قثوي  60  
ةميرج  لتق  يف  لحاسلﺍ  يﺭوسلﺍ  يتظفاحمو  صمح  ﺓامحو  رفست  نع  لتقم  112 ًاصخش [Seit dem Sturz des Regimes von Bashar 
al-Assad Die Syrische Beobachtungsstelle dokumentiert 60 Morde an der syrischen Küste und in 
den Provinzen Homs und Hama, bei denen 112 Menschen getötet wurden], https://www.syriahr.co
m/------/743774 , Zugriff 14.1.2025
11.1 Todesstrafe in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - 
Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES)
Letzte Änderung 2025-05-08 14:41
Im Gesellschaftsvertrag der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien 
(DAANES) von 2023 ist im Artikel 38 das Recht auf Leben festgehalten, sowie dass die Todes­
strafe verboten ist (RIC 14.12.2023). In der Charta des Sozialjustizsystems 2019 der Autonomen 
Verwaltung Nord- und Ostsyriens erkannten die autonomen Behörden bereits die Anwendbarkeit 
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des Völkerrechts an, verpflichteten sich, an die Menschenrechtsgesetze gebunden zu sein, und 
schafften die Todesstrafe ab (AI 2024).
Quellen
■ AI - Amnesty International (2024): AFTERMATH - INJUSTICE, TORTURE AND DEATH IN DETEN­
TION IN NORTH-EAST SYRIA, https://www.ecoi.net/en/file/local/2107362/MDE2477522024ENGL
ISH.pdf, Zugriff 24.6.2024 [Login erforderlich]
■ RIC - Rojava Information Center (14.12.2023): AANES Social Contract, 2023 Edition, https://rojava
informationcenter.org/2023/12/aanes-social-contract-2023-edition , Zugriff 24.6.2024
11.2 Todesstrafe (Stand August 2024)
Letzte Änderung 2025-05-08 14:40
Gebiete unter der Kontrolle der Regierung (Stand August 2024)
In Syrien gehörte die Todesstrafe gemäß Allgemeinem Strafgesetzbuch Nr. 148 von 1949 (ge­
ändert durch Gesetzesdekret Nr. 1 von 2011) zu den normalen Bestrafungen, neben der le­
benslangen Zwangsarbeit, lebenslangen Haft, temporären Zwangsarbeit und der temporären 
Haft (Artikel 37). Ein Todesurteil durfte nur nach Anhörung der Stellungnahme des Begnadi­
gungsausschusses und der Zustimmung des Staatspräsidenten vollstreckt werden. Die zum 
Tode verurteilte Person wurde im Gefängnisgebäude oder an einem anderen im Urteilsvollstre­
ckungsdekret bezeichneten Ort gehängt (Artikel 43). Unter anderem konnten folgende Straftaten 
mit dem Tode geahndet werden: das Tragen einer Waffe in den Reihen des Feindes gegen Syri­
en (Artikel 263), die Verschwörung mit dem Feind bzw. die Kontaktaufnahme mit dem Feind zur 
Unterstützung seiner Streitkräfte (Artikel 265), Beschädigung militärischer Güter mit Todesfolge 
oder während eines Krieges oder in Erwartung des Ausbruchs eines Krieges (Artikel 266), der 
Angriff durch die Bewaffnung von Syrern oder durch den Aufruf zum Töten oder Plündern mit 
dem Ziel einen Bürgerkrieg oder sektiererischen Krieg anzuzetteln (Artikel 298), Terroranschlag 
mit Todesfolge oder mit Sabotage an öffentlichen Gebäuden, Transport- und Kommunikations­
mitteln (Artikel 305), vorsätzlicher Mord (Artikel 535), Brandstiftung mit Todesfolge (Artikel 577) 
(PoS 1.1.1949).
Die Todesstrafe war ebenfalls im Gesetz 19 von 2012, dem Anti-Terrorgesetz verankert. Gemäß 
Artikel 5 stand die Todesstrafe auf den Besitz, die Herstellung, das Stehlen, Schmuggeln oder 
Unterschlagen von Waffen oder Munition mit der Absicht diese für eine terroristische Handlung 
zu verwenden und mit der Tat der Tod oder die Handlungsunfähigkeit einer Person hervorging. 
Wer der Regierung mit einer terroristischen Handlung drohte, die mit der Entführung eines öffent­
lichen oder privaten Luft-, See- oder Landtransportmittels, der Beschlagnahme von Eigentum 
jeglicher Art oder der Beschlagnahmung militärischer Gegenstände oder die Entführung einer 
Person einherging und die Person dabei zu Schaden kam, wurde ebenfalls mit dem Tod bestraft 
(Artikel 6) (PoS 2.7.2012).
Des Weiteren war die Todesstrafe auch nach dem Gesetzesdekret 61 von 1950 Strafgesetz­
buch und Militärverfahren verankert. Sie wurde beispielsweise über Soldaten verhängt, die zum 
Feind überlaufen (Artikel 102), für die Flucht vor dem Feind durch eine Verschwörung und für 
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die Flucht ins Ausland des Anführers der Verschwörung (Artikel 103), über Soldaten, die sich 
weigerten, dem Befehl zum Angriff auf den Feind oder die Rebellen Folge zu leisten (Artikel 112), 
über Soldaten, die vor dem Feind zu Ungehorsam, in dem Sinne, dass mindestens zwei Solda­
ten auf Waffengewalt zurückgriffen und sich dem Aufruf ihrer Vorgesetzten widersetzten, sich 
aufzulösen und zum Regime zurückzukehren, anstifteten oder diesen selbst begingen (Arti­
kel 113), über jede Person (auch nicht Militär), die in einem Operationsgebiet einer militärischen 
Kampftruppe Gewalt gegen einen verwundeten oder kranken Soldaten anwandten, mit dem 
Ziel diesen zu entwaffnen (Artikel 132), für die vorsätzliche Beschädigung, Zerstörung oder 
das vorsätzliche Niederbrennen von unbeweglichen militärischen Gütern oder Gütern, die der 
Landesverteidigung dienten oder von Gebäuden, Konstruktionen, Lagerhäusern, Wasserkanä­
len, Eisenbahnlinien, Telegrafen- und Telefonleitungen und -stationen, Luftfahrtzentren, Schiffen, 
Booten (Artikel 137), über Soldaten, die ihre Stellung vor dem Feind aufgaben (Artikel 144), über 
jeden syrischen Soldaten oder jeden im Dienste Syriens stehenden Soldaten, der die Waffen 
gegen Syrien erhob (Artikel 154), über jeden Soldaten, der dem Feind oder im Interesse des 
Feindes die Soldaten unter seinem Kommando oder in der ihm anvertrauten Position oder die 
Waffen, Munition oder Vorräte der Armee oder Karten von Militärstandorten, Fabriken, Häfen, 
und Docks, oder das Passwort oder Geheimnis militärischer Aktionen, Kampagnen und Ver­
handlungen übergab, über jeden Soldaten, der den Feind kontaktierte, um dessen Operationen 
zu erleichtern (Artikel 155). Todesurteile im Rahmen dieses Gesetzes wurden an den Präsi­
denten der Republik weitergeleitet (Artikel 89) und ratifiziert. Die Vollstreckung erfolgte mittels 
Erschießung (Artikel 90) an einem Ort, den der Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte 
auswählt (PoS 13.3.1950).
Am 3.9.2023 wurde Gesetzesdekret Nr. 23 von 2023 erlassen, welches das Gesetzesdekret 109 
von 17. August 1968 außer Kraft setzte und damit auch die bis dahin bestehenden Militärischen 
Feldgerichte auflöste. Laut dem Syrischen Netzwerk für Menschenrechte (Syrian Netzwork for 
Human Rights - SNHR) wurden von März 2011 bis August 2023 insgesamt 14.843 Todesurteile 
durch Militärische Feldgerichte in Syrien ausgesprochen, davon wurden 6.971 zu lebenslangen 
Haftstrafen bzw. lebenslangen Haftstrafen mit schwerer Arbeit umgewandelt. 7.872 dieser To­
desurteile wurden vollstreckt, darunter 114 Kinder, 26 Frauen und 2.021 Militärpersonen (SNHR 
12.9.2023).
Regelmäßig vom Regime verkündete Amnestien (so zuletzt Legislativdekret 7/2022) verrin­
gerten ausgesprochene Todesurteile zum Teil auf lebenslange harte Strafarbeit oder stellten 
eine Freilassung in Aussicht. In der Rechtspraxis kamen die Amnestien aufgrund großzügig 
ausgelegter Ausnahmetatbestände und prozeduralen Hindernissen jedoch nur in Einzelfällen 
zur Anwendung, dabei oftmals infolge der Zahlung hoher Bestechungsgelder an Amtsträger im 
Justiz- und Sicherheitswesen (AA 2.2.2024).
Dem deutschen Auswärtigen Amt zufolge war eine quantitative Bewertung von verhängten 
Todesurteilen bzw. deren Vollstreckung nicht möglich, da seit Beginn des bewaffneten Konflikts 
keine offiziellen Zahlen zu vollstreckten Todesurteilen mehr veröffentlicht wurden. Erschwert 
wurd die Erfassung von vollstreckten Todesurteilen durch Tötungen und Hinrichtungen von 
Inhaftierten ohne Anklage oder Urteil. Die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (VN) 
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eingerichtete internationale unabhängige Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage 
in Syrien (Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic - COI) 
dokumentierte im Sonderbericht zur Haftsituation in Syrien sowie in späteren Berichten eine 
hohe Zahl von Fällen solcher außergerichtlichen Hinrichtungen in Gebieten unter Kontrolle des 
Regimes (AA 2.2.2024; vgl. ÖB Damaskus 2023). Auch Amnesty International stellte fest, dass 
in Syrien im Jahr 2023 Menschen exekutiert wurden, aber keine genauen Zahlen vorliegen (AI 
5.2024).
Gebiete unter der Kontrolle der Opposition, Terrorgruppierungen etc.
Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS)
Die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) vollzog der COI zufolge ebenfalls Todesurteile. Schuldsprü­
che mit Todesurteil betrafen dort auch Taten, die im Syrischen Recht der Regierung nicht unter 
Todesstrafe standen, wie etwa Prostitution, Vergewaltigung und Ehebruch (UNGA 14.8.2023). 
In einem Fall wurde auch von der Erschießung wegen Hexerei berichtet. Die HTS führt glaub­
würdigen Berichten zufolge Hinrichtungen in Schnellverfahren und im Geheimen durch (UNGA 
9.2.2024). Die Nichtregierungsorganisation Syrian Observatory for Human Rights (SOHR) be­
richtete, dass HTS eigenen Angaben zufolge die Todesstrafe gegen diejenigen verhängte, die 
für schuldig befunden wurden, für eine Partei zu arbeiten, die sie als feindselig erachtete, die 
nachweislich an Tötungen und Bombenanschlägen in den von ihr kontrollierten Gebieten be­
teiligt war. Gerichtsverhandlungen wurden aber unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehalten 
(SOHR 23.4.2024). Hinrichtungen durch die HTS wurden der COI zufolge auch ohne vorheri­
ges Urteil durch ein reguläres Gericht durchgeführt. Schuldsprüche wurden üblicherweise auf 
Grundlage von nicht kodifizierten Rechtsgrundsätzen getroffen, die angeblich auf der Scharia 
basierten (UNHRC 12.7.2023). Medienberichten zufolge soll die HTS auch außergerichtliche 
Hinrichtungen durchgeführt haben. Die Gefangenen wurden zu Tode gesteinigt, durch ein Er­
schießungskommando erschossen oder geschlachtet, je nachdem, was ihnen angelastet wurde. 
In letzter Zeit erfolgten die Hinrichtungen vermehrt im Geheimen in der Wildnis, in Gefängnis­
höfen oder anderweitig außer Sichtweite. Nur in seltenen Fällen wurden die Leichname den 
Familien übergeben (NPA 20.4.2023). Gerichte unter der Kontrolle der HTS verurteilten auch 
Frauen und Kinder zum Tode (UNHRC 12.7.2023).
Gebiete unter Kontrolle der türkeinahen Syrian National Army (SNA)
Quellen berichten von der Verurteilung von drei Personen im Jänner 2024 durch ein Militärgericht 
in der Stadt al-Ra’i, welche unter Kontrolle von der Türkei nahestehenden Gruppierungen lag. Die 
Personen sollen kurdische Newroz-Feiernde getötet haben (SOHR 18.1.2024). Einem weiteren 
Zeitungsartikel zufolge wurden im Mai 2024 drei Personen durch ein Gericht der Türkei-nahen 
Opposition zum Tod durch Erhängen verurteilt. Die drei wurden beschuldigt, vor zwei Jahren 
einen Menschenrechtsaktivisten und seine schwangere Frau in der Provinz Aleppo getötet zu 
haben. (NPA 23.5.2024).
192
198

Quellen
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Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://www.ecoi.net/de/dokument/21043
40.html, Zugriff 26.2.2024 [Login erforderlich]
■ AI - Amnesty International (5.2024): Death Sentences and Executions 2023, https://www.ecoi.net/e
n/file/local/2110112/ACT5079522024ENGLISH.pdf, Zugriff 11.9.2024
■ NPA - North Press Agency (23.5.2024): له  ذفنتس  ةضﺭاعملﺍ  مكح  مﺍدعﺇ  هتﺭدصﺃ  يف  فيﺭ  ؟بلح [Wird die Opposition 
ein Todesurteil vollstrecken, das sie im Umland von Aleppo erteilt hat?], https://npasyria.com/186550, 
Zugriff 18.6.2024
■ NPA - North Press Agency (20.4.2023): HTS executes 19 people in Syrias Idlib since early 2023, 
https://npasyria.com/en/96731, Zugriff 5.7.2024
■ ÖB Damaskus - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (2023): Asylländerbericht 2023 -  
Syrien
■ PoS - Parliament of Syria [Syrien] (2.7.2012): نوناقلﺍ  19 ماعل  2012 نوناق  ةحفاكم  ﺏاهﺭإلﺍ [Gesetz 19 von 
2012 - Anti-Terrorgesetz], http://www.parliament.gov.sy/arabic/index.php?node=55151&cat=4306, 
Zugriff 21.6.2024
■ PoS - Parliament of Syria [Syrien] (13.3.1950): موسرملﺍ  يعيرشتلﺍ  61 ماعل  1950 نوناق  ﺕابوقعلﺍ  لوصﺃو  ﺕامكاحملﺍ  
ةيركسعلﺍ [Gesetzesdekret 61 von 1950 - Strafgesetzbuch und Militärverfahren], http://www.parliament
.gov.sy/arabic/index.php?node=5585&cat=11811, Zugriff 21.6.2024
■ PoS - Parliament of Syria [Syrien] (1.1.1949): نوناق  ﺕابوقعلﺍ  ماعلﺍ  148 ماعل  1949 لّدعملﺍ  ــب  موسرملﺍ  يعيرشتلﺍ  1 ماعل  
2011)  [Allgemeines Strafgesetzbuch Nr. 148 von 1949 (geändert durch Gesetzesdekret Nr. 1 von 
2011)], http://www.parliament.gov.sy/arabic/index.php?node=55151&cat=12278, Zugriff 18.6.2024
■ SNHR - Syrian Network for Human Rights (12.9.2023): Todesstrafe - Militärfeldgerichte, https://snhr
.org/wp-content/pdf/english/R230904E.pdf, Zugriff 18.6.2024
■ SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (23.4.2024): ىلع  ىطخ  ماظن  ..دسألﺍ  ةئيه  ريرحت  ماشلﺍ  ذفنت  ةبوقع  
مﺍدعإلﺍ  قحب  13 ًاصخش  نم  نييندملﺍ  نييركسعلﺍو  ذنم  علطم  ماعلﺍ [In den Fußstapfen des Assad-Regimes - Hay’at Tahrir 
ash-Sham führt die Todesstrafe gegen 13 Zivil- und Militärpersonen aus seit Jahresbeginn],
https://www.syriahr.com/-------/711390/ , Zugriff 7.6.2024
■ SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (18.1.2024): ةمكحملﺍ  ةيركسعلﺍ  يف  ةنيدم  يعﺍرلﺍ  ﺭدصت  ًامكح  ًايلكش  
قحب  ةلتق  ﺓﺭزجم  ﺯوﺭون  يوﺫو  اياحضلﺍ  نوبلاطي  ةلﺍدعلاب [Das Militärgericht in der Stadt Al-Ra’i fällt ein „ formelles“
Urteil gegen die Mörder des „ Newroz-Massakers“, und die Familien der Opfer fordern Gerechtigkeit], 
https://www.syriahr.com/-----/699247 , Zugriff 25.6.2024
■ UNGA - United Nations General Assembly (9.2.2024): Report of the Independent International Com­
mission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, https://www.ohchr.org/sites/default/files/documents/
hrbodies/hrcouncil/sessions-regular/session55/A_HRC_55_64_EN.pdf, Zugriff 26.6.2024
■ UNGA - United Nations General Assembly (14.8.2023): Report of the Independent International 
Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, https://www.ecoi.net/en/file/local/2097210/G23
15549.pdf, Zugriff 24.6.2024 [Login erforderlich]
■ UNHRC - United Nations Human Rights Council (12.7.2023): “No End in Sight”: Torture and ill-
treatment in the Syrian Arab Republic 2020-2023* - Independent International Commission of Inquiry 
on the Syrian Arab Republic (A/HRC/53/CRP.5), https://www.ohchr.org/sites/default/files/document
s/hrbodies/hrcouncil/coisyria/A-HRC-53-CRP5-Syria-Torture.pdf , Zugriff 15.7.2024
12 Ethnische und religiöse Minderheiten - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-
Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 2025-05-08 22:36
[Im Folgenden wird der aktuelle Informationsstand dargelegt, wie er sich aus öffentlich zugäng­
lichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social-Media 
Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden. Die Vorge­
hensweise der Recherche und Ausarbeitung der vorliegenden Länderinformation entspricht den 
193
199

in der Methodologie der Staatendokumentation festgeschriebenen Standards. Weder wird ein 
Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Richtigkeit der vorliegenden Informationen erhoben. Wei­
tere Informationen zur vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel Länderspezifische 
Anmerkungen.]
Die sunnitischen Muslime machen die Mehrheit der Bevölkerung des Landes aus. Obwohl die 
offiziellen Bevölkerungsstatistiken keine Angaben zu Religion oder ethnischer Zugehörigkeit 
enthalten, sind laut dem Bericht des US-Außenministeriums über Religionsfreiheit aus dem Jahr 
2022 74 % der Bevölkerung Sunniten, mit einer vielfältigen ethnischen Mischung aus mehrheit­
lich Arabern, Kurden, Tscherkessen, Tschetschenen und einigen Turkmenen. Sunniten sind in 
den meisten syrischen Städten und Dörfern vertreten, mit bemerkenswerten Konzentrationen in 
Damaskus, Aleppo und Homs. Neben den Sunniten gibt es weitere islamische Gruppen, darunter 
Alawiten, Ismailiten und andere schiitische Sekten, die nach Schätzungen des US-Außenminis­
teriums zusammen 13 % der Bevölkerung ausmachen. Die Vielfalt Syriens beschränkt sich nicht 
auf die konfessionelle Dimension, sondern erstreckt sich auf zahlreiche ethnische Gruppen wie 
Kurden, Armenier, Turkmenen, Tscherkessen und andere. Araber sind die überwältigende Mehr­
heit in Syrien, gefolgt von Kurden (BBC 12.12.2024). Die Übergangsregierung in Syrien will sich 
nach Aussagen ihres Außenministers ash-Shaybani für die Inklusion aller Bevölkerungsgruppen 
im Land einsetzen. Niemand sollte aufgrund seiner Herkunft, seines sozialen oder religiösen 
Hintergrunds oder einer Zugehörigkeit zu bestimmten Bevölkerungsgruppen bestraft werden, 
sagte er beim Weltwirtschaftsforum in Davos (Zeit Online 23.1.2025). Demografische Daten 
für Syrien sind unzuverlässig, und die derzeitigen Standorte von Minderheitengemeinschaften 
sind aufgrund der erheblichen Umwälzungen, die das Land unter der Herrschaft von Bashar 
al-Assad erlebte, ähnlich schwer zu ermitteln (MRG 1.2025).
Auf folgender Karte von France 24 ist die ethnische und religiöse Zusammensetzung Syriens 
dargestellt: 
194
200

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