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11 Todesstrafe - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 2025-05-08 16:01
[Es liegen derzeit keine ausreichenden Informationen zur Todesstrafe in Syrien vor. Die Ju­
dikatur in Bezug auf Todesstrafe ist nicht bekannt bzw. noch nicht erlassen. Zu vollstreckten 
Todesurteilen gibt es ebenfalls nur wenige Quellen, was nicht zuletzt der derzeit undurchsich­
tigen Lage geschuldet ist. Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus 
öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere 
auf Social-Media Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte fin­
den. Die Vorgehensweise der Recherche und Ausarbeitung der vorliegenden Länderinformation 
entspricht den in der Methodologie der Staatendokumentation festgeschriebenen Standards. 
Weder wird ein Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Richtigkeit der vorliegenden Informatio­
nen erhoben. Weitere Informationen zur vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel 
Länderspezifische Anmerkungen.]
[Informationen zur aktuellen Rechtslage finden sich im Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen - 
Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).]
Die syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights 
- SOHR) dokumentierte seit 8.12.2024 60 Morde, darunter Hinrichtungen vor Ort, bei denen 
112 Menschen, darunter Frauen und Kinder getötet wurden (SOHR 3.1.2025). Berichten und 
unbestätigten Videos zufolge sollen die neuen Sicherheitskräfte einen Informanten des ge­
stürzten Präsidenten öffentlich durch einen Schuss in den Kopf erschossen haben (Arabiya 
10.1.2025). [Weitere Informationen zur Menschenrechtslage finden sich im Kapitel Allgemeine 
Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024)]
Quellen
■ Arabiya - Al Arabiya News (10.1.2025): Syria monitor says alleged al-Assad loyalist ‘executed’ in 
public, https://english.alarabiya.net/News/middle-east/2025/01/10/syria-monitor-says-alleged-al-a
ssad-loyalist-executed-in-public- , Zugriff 13.1.2025
■ SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (3.1.2025): ذنم  ﻁوقس  ماظن  ﺭاشب  ..دسألﺍ  دصرملﺍ  يﺭوسلﺍ  قثوي  60  
ةميرج  لتق  يف  لحاسلﺍ  يﺭوسلﺍ  يتظفاحمو  صمح  ﺓامحو  رفست  نع  لتقم  112 ًاصخش [Seit dem Sturz des Regimes von Bashar 
al-Assad Die Syrische Beobachtungsstelle dokumentiert 60 Morde an der syrischen Küste und in 
den Provinzen Homs und Hama, bei denen 112 Menschen getötet wurden], https://www.syriahr.co
m/------/743774 , Zugriff 14.1.2025
11.1 Todesstrafe in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - 
Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES)
Letzte Änderung 2025-05-08 14:41
Im Gesellschaftsvertrag der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien 
(DAANES) von 2023 ist im Artikel 38 das Recht auf Leben festgehalten, sowie dass die Todes­
strafe verboten ist (RIC 14.12.2023). In der Charta des Sozialjustizsystems 2019 der Autonomen 
Verwaltung Nord- und Ostsyriens erkannten die autonomen Behörden bereits die Anwendbarkeit 
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des Völkerrechts an, verpflichteten sich, an die Menschenrechtsgesetze gebunden zu sein, und 
schafften die Todesstrafe ab (AI 2024).
Quellen
■ AI - Amnesty International (2024): AFTERMATH - INJUSTICE, TORTURE AND DEATH IN DETEN­
TION IN NORTH-EAST SYRIA, https://www.ecoi.net/en/file/local/2107362/MDE2477522024ENGL
ISH.pdf, Zugriff 24.6.2024 [Login erforderlich]
■ RIC - Rojava Information Center (14.12.2023): AANES Social Contract, 2023 Edition, https://rojava
informationcenter.org/2023/12/aanes-social-contract-2023-edition , Zugriff 24.6.2024
11.2 Todesstrafe (Stand August 2024)
Letzte Änderung 2025-05-08 14:40
Gebiete unter der Kontrolle der Regierung (Stand August 2024)
In Syrien gehörte die Todesstrafe gemäß Allgemeinem Strafgesetzbuch Nr. 148 von 1949 (ge­
ändert durch Gesetzesdekret Nr. 1 von 2011) zu den normalen Bestrafungen, neben der le­
benslangen Zwangsarbeit, lebenslangen Haft, temporären Zwangsarbeit und der temporären 
Haft (Artikel 37). Ein Todesurteil durfte nur nach Anhörung der Stellungnahme des Begnadi­
gungsausschusses und der Zustimmung des Staatspräsidenten vollstreckt werden. Die zum 
Tode verurteilte Person wurde im Gefängnisgebäude oder an einem anderen im Urteilsvollstre­
ckungsdekret bezeichneten Ort gehängt (Artikel 43). Unter anderem konnten folgende Straftaten 
mit dem Tode geahndet werden: das Tragen einer Waffe in den Reihen des Feindes gegen Syri­
en (Artikel 263), die Verschwörung mit dem Feind bzw. die Kontaktaufnahme mit dem Feind zur 
Unterstützung seiner Streitkräfte (Artikel 265), Beschädigung militärischer Güter mit Todesfolge 
oder während eines Krieges oder in Erwartung des Ausbruchs eines Krieges (Artikel 266), der 
Angriff durch die Bewaffnung von Syrern oder durch den Aufruf zum Töten oder Plündern mit 
dem Ziel einen Bürgerkrieg oder sektiererischen Krieg anzuzetteln (Artikel 298), Terroranschlag 
mit Todesfolge oder mit Sabotage an öffentlichen Gebäuden, Transport- und Kommunikations­
mitteln (Artikel 305), vorsätzlicher Mord (Artikel 535), Brandstiftung mit Todesfolge (Artikel 577) 
(PoS 1.1.1949).
Die Todesstrafe war ebenfalls im Gesetz 19 von 2012, dem Anti-Terrorgesetz verankert. Gemäß 
Artikel 5 stand die Todesstrafe auf den Besitz, die Herstellung, das Stehlen, Schmuggeln oder 
Unterschlagen von Waffen oder Munition mit der Absicht diese für eine terroristische Handlung 
zu verwenden und mit der Tat der Tod oder die Handlungsunfähigkeit einer Person hervorging. 
Wer der Regierung mit einer terroristischen Handlung drohte, die mit der Entführung eines öffent­
lichen oder privaten Luft-, See- oder Landtransportmittels, der Beschlagnahme von Eigentum 
jeglicher Art oder der Beschlagnahmung militärischer Gegenstände oder die Entführung einer 
Person einherging und die Person dabei zu Schaden kam, wurde ebenfalls mit dem Tod bestraft 
(Artikel 6) (PoS 2.7.2012).
Des Weiteren war die Todesstrafe auch nach dem Gesetzesdekret 61 von 1950 Strafgesetz­
buch und Militärverfahren verankert. Sie wurde beispielsweise über Soldaten verhängt, die zum 
Feind überlaufen (Artikel 102), für die Flucht vor dem Feind durch eine Verschwörung und für 
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die Flucht ins Ausland des Anführers der Verschwörung (Artikel 103), über Soldaten, die sich 
weigerten, dem Befehl zum Angriff auf den Feind oder die Rebellen Folge zu leisten (Artikel 112), 
über Soldaten, die vor dem Feind zu Ungehorsam, in dem Sinne, dass mindestens zwei Solda­
ten auf Waffengewalt zurückgriffen und sich dem Aufruf ihrer Vorgesetzten widersetzten, sich 
aufzulösen und zum Regime zurückzukehren, anstifteten oder diesen selbst begingen (Arti­
kel 113), über jede Person (auch nicht Militär), die in einem Operationsgebiet einer militärischen 
Kampftruppe Gewalt gegen einen verwundeten oder kranken Soldaten anwandten, mit dem 
Ziel diesen zu entwaffnen (Artikel 132), für die vorsätzliche Beschädigung, Zerstörung oder 
das vorsätzliche Niederbrennen von unbeweglichen militärischen Gütern oder Gütern, die der 
Landesverteidigung dienten oder von Gebäuden, Konstruktionen, Lagerhäusern, Wasserkanä­
len, Eisenbahnlinien, Telegrafen- und Telefonleitungen und -stationen, Luftfahrtzentren, Schiffen, 
Booten (Artikel 137), über Soldaten, die ihre Stellung vor dem Feind aufgaben (Artikel 144), über 
jeden syrischen Soldaten oder jeden im Dienste Syriens stehenden Soldaten, der die Waffen 
gegen Syrien erhob (Artikel 154), über jeden Soldaten, der dem Feind oder im Interesse des 
Feindes die Soldaten unter seinem Kommando oder in der ihm anvertrauten Position oder die 
Waffen, Munition oder Vorräte der Armee oder Karten von Militärstandorten, Fabriken, Häfen, 
und Docks, oder das Passwort oder Geheimnis militärischer Aktionen, Kampagnen und Ver­
handlungen übergab, über jeden Soldaten, der den Feind kontaktierte, um dessen Operationen 
zu erleichtern (Artikel 155). Todesurteile im Rahmen dieses Gesetzes wurden an den Präsi­
denten der Republik weitergeleitet (Artikel 89) und ratifiziert. Die Vollstreckung erfolgte mittels 
Erschießung (Artikel 90) an einem Ort, den der Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte 
auswählt (PoS 13.3.1950).
Am 3.9.2023 wurde Gesetzesdekret Nr. 23 von 2023 erlassen, welches das Gesetzesdekret 109 
von 17. August 1968 außer Kraft setzte und damit auch die bis dahin bestehenden Militärischen 
Feldgerichte auflöste. Laut dem Syrischen Netzwerk für Menschenrechte (Syrian Netzwork for 
Human Rights - SNHR) wurden von März 2011 bis August 2023 insgesamt 14.843 Todesurteile 
durch Militärische Feldgerichte in Syrien ausgesprochen, davon wurden 6.971 zu lebenslangen 
Haftstrafen bzw. lebenslangen Haftstrafen mit schwerer Arbeit umgewandelt. 7.872 dieser To­
desurteile wurden vollstreckt, darunter 114 Kinder, 26 Frauen und 2.021 Militärpersonen (SNHR 
12.9.2023).
Regelmäßig vom Regime verkündete Amnestien (so zuletzt Legislativdekret 7/2022) verrin­
gerten ausgesprochene Todesurteile zum Teil auf lebenslange harte Strafarbeit oder stellten 
eine Freilassung in Aussicht. In der Rechtspraxis kamen die Amnestien aufgrund großzügig 
ausgelegter Ausnahmetatbestände und prozeduralen Hindernissen jedoch nur in Einzelfällen 
zur Anwendung, dabei oftmals infolge der Zahlung hoher Bestechungsgelder an Amtsträger im 
Justiz- und Sicherheitswesen (AA 2.2.2024).
Dem deutschen Auswärtigen Amt zufolge war eine quantitative Bewertung von verhängten 
Todesurteilen bzw. deren Vollstreckung nicht möglich, da seit Beginn des bewaffneten Konflikts 
keine offiziellen Zahlen zu vollstreckten Todesurteilen mehr veröffentlicht wurden. Erschwert 
wurd die Erfassung von vollstreckten Todesurteilen durch Tötungen und Hinrichtungen von 
Inhaftierten ohne Anklage oder Urteil. Die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (VN) 
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eingerichtete internationale unabhängige Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage 
in Syrien (Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic - COI) 
dokumentierte im Sonderbericht zur Haftsituation in Syrien sowie in späteren Berichten eine 
hohe Zahl von Fällen solcher außergerichtlichen Hinrichtungen in Gebieten unter Kontrolle des 
Regimes (AA 2.2.2024; vgl. ÖB Damaskus 2023). Auch Amnesty International stellte fest, dass 
in Syrien im Jahr 2023 Menschen exekutiert wurden, aber keine genauen Zahlen vorliegen (AI 
5.2024).
Gebiete unter der Kontrolle der Opposition, Terrorgruppierungen etc.
Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS)
Die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) vollzog der COI zufolge ebenfalls Todesurteile. Schuldsprü­
che mit Todesurteil betrafen dort auch Taten, die im Syrischen Recht der Regierung nicht unter 
Todesstrafe standen, wie etwa Prostitution, Vergewaltigung und Ehebruch (UNGA 14.8.2023). 
In einem Fall wurde auch von der Erschießung wegen Hexerei berichtet. Die HTS führt glaub­
würdigen Berichten zufolge Hinrichtungen in Schnellverfahren und im Geheimen durch (UNGA 
9.2.2024). Die Nichtregierungsorganisation Syrian Observatory for Human Rights (SOHR) be­
richtete, dass HTS eigenen Angaben zufolge die Todesstrafe gegen diejenigen verhängte, die 
für schuldig befunden wurden, für eine Partei zu arbeiten, die sie als feindselig erachtete, die 
nachweislich an Tötungen und Bombenanschlägen in den von ihr kontrollierten Gebieten be­
teiligt war. Gerichtsverhandlungen wurden aber unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehalten 
(SOHR 23.4.2024). Hinrichtungen durch die HTS wurden der COI zufolge auch ohne vorheri­
ges Urteil durch ein reguläres Gericht durchgeführt. Schuldsprüche wurden üblicherweise auf 
Grundlage von nicht kodifizierten Rechtsgrundsätzen getroffen, die angeblich auf der Scharia 
basierten (UNHRC 12.7.2023). Medienberichten zufolge soll die HTS auch außergerichtliche 
Hinrichtungen durchgeführt haben. Die Gefangenen wurden zu Tode gesteinigt, durch ein Er­
schießungskommando erschossen oder geschlachtet, je nachdem, was ihnen angelastet wurde. 
In letzter Zeit erfolgten die Hinrichtungen vermehrt im Geheimen in der Wildnis, in Gefängnis­
höfen oder anderweitig außer Sichtweite. Nur in seltenen Fällen wurden die Leichname den 
Familien übergeben (NPA 20.4.2023). Gerichte unter der Kontrolle der HTS verurteilten auch 
Frauen und Kinder zum Tode (UNHRC 12.7.2023).
Gebiete unter Kontrolle der türkeinahen Syrian National Army (SNA)
Quellen berichten von der Verurteilung von drei Personen im Jänner 2024 durch ein Militärgericht 
in der Stadt al-Ra’i, welche unter Kontrolle von der Türkei nahestehenden Gruppierungen lag. Die 
Personen sollen kurdische Newroz-Feiernde getötet haben (SOHR 18.1.2024). Einem weiteren 
Zeitungsartikel zufolge wurden im Mai 2024 drei Personen durch ein Gericht der Türkei-nahen 
Opposition zum Tod durch Erhängen verurteilt. Die drei wurden beschuldigt, vor zwei Jahren 
einen Menschenrechtsaktivisten und seine schwangere Frau in der Provinz Aleppo getötet zu 
haben. (NPA 23.5.2024).
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Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der 
Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://www.ecoi.net/de/dokument/21043
40.html, Zugriff 26.2.2024 [Login erforderlich]
■ AI - Amnesty International (5.2024): Death Sentences and Executions 2023, https://www.ecoi.net/e
n/file/local/2110112/ACT5079522024ENGLISH.pdf, Zugriff 11.9.2024
■ NPA - North Press Agency (23.5.2024): له  ذفنتس  ةضﺭاعملﺍ  مكح  مﺍدعﺇ  هتﺭدصﺃ  يف  فيﺭ  ؟بلح [Wird die Opposition 
ein Todesurteil vollstrecken, das sie im Umland von Aleppo erteilt hat?], https://npasyria.com/186550, 
Zugriff 18.6.2024
■ NPA - North Press Agency (20.4.2023): HTS executes 19 people in Syrias Idlib since early 2023, 
https://npasyria.com/en/96731, Zugriff 5.7.2024
■ ÖB Damaskus - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (2023): Asylländerbericht 2023 -  
Syrien
■ PoS - Parliament of Syria [Syrien] (2.7.2012): نوناقلﺍ  19 ماعل  2012 نوناق  ةحفاكم  ﺏاهﺭإلﺍ [Gesetz 19 von 
2012 - Anti-Terrorgesetz], http://www.parliament.gov.sy/arabic/index.php?node=55151&cat=4306, 
Zugriff 21.6.2024
■ PoS - Parliament of Syria [Syrien] (13.3.1950): موسرملﺍ  يعيرشتلﺍ  61 ماعل  1950 نوناق  ﺕابوقعلﺍ  لوصﺃو  ﺕامكاحملﺍ  
ةيركسعلﺍ [Gesetzesdekret 61 von 1950 - Strafgesetzbuch und Militärverfahren], http://www.parliament
.gov.sy/arabic/index.php?node=5585&cat=11811, Zugriff 21.6.2024
■ PoS - Parliament of Syria [Syrien] (1.1.1949): نوناق  ﺕابوقعلﺍ  ماعلﺍ  148 ماعل  1949 لّدعملﺍ  ــب  موسرملﺍ  يعيرشتلﺍ  1 ماعل  
2011)  [Allgemeines Strafgesetzbuch Nr. 148 von 1949 (geändert durch Gesetzesdekret Nr. 1 von 
2011)], http://www.parliament.gov.sy/arabic/index.php?node=55151&cat=12278, Zugriff 18.6.2024
■ SNHR - Syrian Network for Human Rights (12.9.2023): Todesstrafe - Militärfeldgerichte, https://snhr
.org/wp-content/pdf/english/R230904E.pdf, Zugriff 18.6.2024
■ SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (23.4.2024): ىلع  ىطخ  ماظن  ..دسألﺍ  ةئيه  ريرحت  ماشلﺍ  ذفنت  ةبوقع  
مﺍدعإلﺍ  قحب  13 ًاصخش  نم  نييندملﺍ  نييركسعلﺍو  ذنم  علطم  ماعلﺍ [In den Fußstapfen des Assad-Regimes - Hay’at Tahrir 
ash-Sham führt die Todesstrafe gegen 13 Zivil- und Militärpersonen aus seit Jahresbeginn],
https://www.syriahr.com/-------/711390/ , Zugriff 7.6.2024
■ SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (18.1.2024): ةمكحملﺍ  ةيركسعلﺍ  يف  ةنيدم  يعﺍرلﺍ  ﺭدصت  ًامكح  ًايلكش  
قحب  ةلتق  ﺓﺭزجم  ﺯوﺭون  يوﺫو  اياحضلﺍ  نوبلاطي  ةلﺍدعلاب [Das Militärgericht in der Stadt Al-Ra’i fällt ein „ formelles“
Urteil gegen die Mörder des „ Newroz-Massakers“, und die Familien der Opfer fordern Gerechtigkeit], 
https://www.syriahr.com/-----/699247 , Zugriff 25.6.2024
■ UNGA - United Nations General Assembly (9.2.2024): Report of the Independent International Com­
mission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, https://www.ohchr.org/sites/default/files/documents/
hrbodies/hrcouncil/sessions-regular/session55/A_HRC_55_64_EN.pdf, Zugriff 26.6.2024
■ UNGA - United Nations General Assembly (14.8.2023): Report of the Independent International 
Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, https://www.ecoi.net/en/file/local/2097210/G23
15549.pdf, Zugriff 24.6.2024 [Login erforderlich]
■ UNHRC - United Nations Human Rights Council (12.7.2023): “No End in Sight”: Torture and ill-
treatment in the Syrian Arab Republic 2020-2023* - Independent International Commission of Inquiry 
on the Syrian Arab Republic (A/HRC/53/CRP.5), https://www.ohchr.org/sites/default/files/document
s/hrbodies/hrcouncil/coisyria/A-HRC-53-CRP5-Syria-Torture.pdf , Zugriff 15.7.2024
12 Ethnische und religiöse Minderheiten - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-
Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 2025-05-08 22:36
[Im Folgenden wird der aktuelle Informationsstand dargelegt, wie er sich aus öffentlich zugäng­
lichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social-Media 
Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden. Die Vorge­
hensweise der Recherche und Ausarbeitung der vorliegenden Länderinformation entspricht den 
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in der Methodologie der Staatendokumentation festgeschriebenen Standards. Weder wird ein 
Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Richtigkeit der vorliegenden Informationen erhoben. Wei­
tere Informationen zur vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel Länderspezifische 
Anmerkungen.]
Die sunnitischen Muslime machen die Mehrheit der Bevölkerung des Landes aus. Obwohl die 
offiziellen Bevölkerungsstatistiken keine Angaben zu Religion oder ethnischer Zugehörigkeit 
enthalten, sind laut dem Bericht des US-Außenministeriums über Religionsfreiheit aus dem Jahr 
2022 74 % der Bevölkerung Sunniten, mit einer vielfältigen ethnischen Mischung aus mehrheit­
lich Arabern, Kurden, Tscherkessen, Tschetschenen und einigen Turkmenen. Sunniten sind in 
den meisten syrischen Städten und Dörfern vertreten, mit bemerkenswerten Konzentrationen in 
Damaskus, Aleppo und Homs. Neben den Sunniten gibt es weitere islamische Gruppen, darunter 
Alawiten, Ismailiten und andere schiitische Sekten, die nach Schätzungen des US-Außenminis­
teriums zusammen 13 % der Bevölkerung ausmachen. Die Vielfalt Syriens beschränkt sich nicht 
auf die konfessionelle Dimension, sondern erstreckt sich auf zahlreiche ethnische Gruppen wie 
Kurden, Armenier, Turkmenen, Tscherkessen und andere. Araber sind die überwältigende Mehr­
heit in Syrien, gefolgt von Kurden (BBC 12.12.2024). Die Übergangsregierung in Syrien will sich 
nach Aussagen ihres Außenministers ash-Shaybani für die Inklusion aller Bevölkerungsgruppen 
im Land einsetzen. Niemand sollte aufgrund seiner Herkunft, seines sozialen oder religiösen 
Hintergrunds oder einer Zugehörigkeit zu bestimmten Bevölkerungsgruppen bestraft werden, 
sagte er beim Weltwirtschaftsforum in Davos (Zeit Online 23.1.2025). Demografische Daten 
für Syrien sind unzuverlässig, und die derzeitigen Standorte von Minderheitengemeinschaften 
sind aufgrund der erheblichen Umwälzungen, die das Land unter der Herrschaft von Bashar 
al-Assad erlebte, ähnlich schwer zu ermitteln (MRG 1.2025).
Auf folgender Karte von France 24 ist die ethnische und religiöse Zusammensetzung Syriens 
dargestellt: 
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Quelle 3: FR24 26.12.2024a
Obwohl die Zahlen nicht überprüft werden können, wird geschätzt, dass weit über 500.000 
Menschen getötet wurden und über zwölf Millionen innerhalb Syriens oder ins Ausland vertrieben 
wurden, darunter Alawiten, Christen (einschließlich Armenier und Assyrer), Drusen, Ismailiten, 
Kurden, Turkmenen, Zwölfer-Schiiten, Jesiden und andere. Al-Assads zynische Mobilisierung 
von Ängsten innerhalb der Gemeinschaft vor dem Hintergrund des wachsenden Einflusses 
extremistischer Elemente innerhalb der syrischen Oppositionskräfte führte zu einer zunehmend 
konfessionell geprägten Landschaft – beschleunigt durch die Vertreibung von Minderheiten 
durch militante Gruppen in Gebieten, die unter ihrer Kontrolle standen. Infolgedessen hat sich 
die Demografie des Landes neu geordnet, wobei sich die religiösen Minderheiten in den von 
der Regierung kontrollierten Gebieten in Zentral- und Südsyrien konzentrieren, während die 
Bevölkerung im Norden nun größtenteils sunnitisch ist (MRG 1.2025).
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Tatsächlich kam es bei dem rasanten Vormarsch auf Damaskus Berichten zufolge nicht zu 
Racheakten oder Gewalttaten. In seiner ersten Rede in Damaskus trat ash-Shara’ ebenfalls 
mäßigend auf und mahnte den Übergang vom Kampf zum Aufbau der Institutionen an (Ro­
sa Lux 17.12.2024). Insbesondere Alawiten und Christen sind besorgt, dass die Zukunft des 
neuen Syriens für ihre Gemeinschaften, von denen viele die Revolution im Jahr 2011 und den 
anschließenden 13-jährigen Bürgerkrieg ablehnten, nicht tolerant sein könnte (Independent 
12.12.2024). Von Anfang an zeigten die neuen Behörden bewusst die Absicht, eine Abkehr 
von den spaltenden Praktiken ihrer Vorgänger zu signalisieren. In Aleppo nahm Hay’at Tahrir 
ash-Sham (HTS) Kontakt zu prominenten christlichen Führern und Geistlichen verschiedener 
Konfessionen auf, um die angespannten Beziehungen zu verbessern und ein Gefühl der Si­
cherheit zu fördern. Diese Treffen waren nicht oberflächlich, sondern beinhalteten Diskussionen 
über konkrete Missstände, wie die Ungerechtigkeiten, mit denen Christen in Jisr ash-Shughur 
ein Jahr zuvor konfrontiert waren. Einige dieser Missstände wurden inzwischen angegangen, 
hauptsächlich durch Rechenschaftspflicht und die Rückgabe von Eigentum an die rechtmäßigen 
Eigentümer. Dies ist ein beispielloser Schritt, der das Verständnis der Führung für die Notwen­
digkeit von Inklusion unterstreicht, wenn auch sorgfältig gesteuert (AC 20.12.2024). Anderen 
Berichten zufolge gab es durchaus gewaltsame Übergriffe, Morde und andere Racheakte von 
HTS-Kämpfern gegen Andersgläubige (National 6.1.2025). Einem libanesischen Zeitungsbe­
richt zufolge, der Betroffene zitiert, sollen vor allem Nachbarn und Bekannte Racheakte an 
Andersgläubigen verübt haben. Viele Angehörige verschiedener religiöser Minderheiten sind in 
den Libanon geflohen (Nahar 1.1.2025).
Ash-Shara’ hat Befehle erlassen, Kreuze an Kirchen zu lassen und Weihnachtsdekoration zu 
schützen und die schiitischen Schreine zu respektieren sowie Bars und Lokale in Ruhe zu las­
sen, in denen Frauen und Männer miteinander tanzten. Das ist anders als in Idlib, wo solcher 
vermeintlicher Verderbtheit Schuldige, getötet, bekehrt oder vertrieben und ihre Räumlichkeiten, 
einschließlich Kirchen, geschlossen würden (Economist 14.1.2025). HTS-Beamte haben um­
fangreiche Kontaktkampagnen mit Vertretern aller religiösen Glaubensgemeinschaften gestartet, 
und die christlichen und drusischen Gemeinschaften in ganz Westsyrien scheinen überwiegend 
in Frieden zu leben. Nur in den alawitischen Gemeinden hat die Jagd nach Kriminellen zu 
wiederholten Verstößen gegen Zivilisten geführt. Diese werden als Einzelfälle deklariert (MEI 
21.1.2025). Als christliche Führer von Problemen berichteten - wie dem Auftauchen einiger isla­
mistischer Prediger, die versuchten, Christen in der Altstadt von Damaskus zu bekehren - habe 
die neue Regierung schnell gehandelt, um die Ruhe wiederherzustellen (Arabi21 3.2.2025).
Ash-Shara’ hat erklärt, dass weder die Kurden noch die Drusen unter dem Vorwand der Angst 
vor der islamischen Mehrheit Syriens auf Autonomie hinarbeiten dürfen. Er verlangt von ihnen, 
sich in der neuen Ordnung einzugliedern und ihre Waffen niederzulegen. Die Kurden sollen 
keine unabhängigen oder individuellen Beziehungen zu ausländischen Akteuren unterhalten 
(Akhbar 31.12.2024).
Laut Beobachtern hat Iran nach dem Sturz des Regimes eine groß angelegte Desinformati­
onskampagne gestartet, die primär darauf abzielt, religiöse Konflikte in Syrien zu schüren und 
damit die fragile Lage in dem Land zu destabilisieren. Dabei werden in den sozialen Netzwerken 
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massenhaft falsche oder irreführende Berichte von Gewalttaten gegen Schiiten, Alawiten und 
Christen verbreitet, die angeblich von Kämpfern der islamistischen Miliz Hay’at Tahrir ash-Sham 
(HTS) verübt wurden. Dass es tatsächlich iranische Akteure sind, die diese Berichte streuen, 
lässt sich in den wenigsten Fällen nachweisen. Doch die schiere Anzahl von Postings lässt 
darauf schließen, dass es sich um eine organisierte Kampagne handelt (NZZ 8.1.2025). Auch 
Enab Baladi berichtet von irreführenden Videos, die in sozialen Medien verbreitet werden, um 
Zwietracht zu säen und die Sicherheitslage zu gefährden (Enab 10.1.2025).
Obwohl der Rebellenführer mit dem Versprechen angetreten ist, das gesamte syrische Volk zu 
vertreten, sitzt in der Interimsregierung weder ein Alawit noch ein Schiit, noch ein Druse oder 
ein Christ (NZZ 24.1.2025). Zudem gab es in den Wochen nach dem Umsturz immer wieder 
Berichte von Übergriffen gegen diese Minderheiten (ORF 27.1.2025). In einem Interview mit dem 
Economist versprach ash-Shara’, dass nach Ablauf einer dreimonatigen Frist, Anfang März, eine 
breitere und vielfältigere Regierung etabliert werde, an der alle Teile der Gesellschaft teilhaben 
werden. Das Auswahlverfahren wird auf Kompetenz und nicht auf ethnischer oder religiöser 
Zugehörigkeit basieren (Economist 3.2.2025).
Eines der drängendsten Probleme sind nicht sektiererisch motivierte Angriffe, sondern vielmehr 
der undurchsichtige Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des 
Regimes gedient haben (von denen die meisten aufgrund der Natur des Regimes Alawiten sind) 
(MEI 21.1.2025). [Weiterführende Informationen zu Übergriffen etc. auf ethnische oder religiöse 
Minderheiten finden sich in den Kapiteln Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit 
dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024) und Rechtsschutz / Justizwesen - Entwicklungen 
seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).]
Religiöse Minderheiten
Christen
Syrien war ein wichtiges kulturelles Zentrum für das Christentum, mit Dutzenden von Kirchen und 
Klöstern. Vor 2011 lebten 2,2 Millionen Christen (ca. 10 % der syrischen Bevölkerung) in Syrien 
(BBC 12.12.2024). Viele haben al-Assad unterstützt oder sind aus Angst vor islamistischen Auf­
ständischen geflohen (AP 15.12.2024a). Die amerikanische Nichtregierungsorganisation Open 
Doors schätzt, dass nur noch 3 %, also etwa 638.000, übrig geblieben sind (BBC 12.12.2024). 
Der Patriarch der syrischen orthodoxen Kirche schätzt, dass noch ca. 500.000 Christen im Land 
leben (OrthoPatSYR 22.9.2024). Die meisten Christen leben noch in den Städten Damaskus, 
Aleppo, Homs, Hama, Latakia und den umliegenden Gebieten sowie in der Provinz al-Hasaka 
im Nordosten des Landes. Sie sind auf mehrere Konfessionen verteilt, darunter orthodoxe, ka­
tholische und protestantische (BBC 12.12.2024). Die Christen in Syrien werden oft beschuldigt, 
das frühere Regime unterstützt zu haben. Tatsächlich betrachteten viele von ihnen al-Assad 
als das kleinere Übel, nachdem radikale islamistische Gruppen in der bewaffneten Revolte die 
Oberhand gewonnen hatten. Aber es gab auch viele Christen, die sich dem Aufstand anschlos­
sen und später getötet oder ins Exil gezwungen wurden (Spectator 2.2.2025). Christen konnten 
sich aufgrund ihrer Präsenz in städtischen Zentren, in denen schwere Kämpfe stattfanden, und 
in den vom Islamischen Staat (IS) überrannten Regionen im Nordosten des Landes weniger 
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gut aus dem Konflikt heraushalten. In von der Opposition kontrollierten Gebieten verbargen 
Christen ihre religiöse Identität und kleideten sich muslimisch, um nicht aufzufallen. Die Angst 
vor extremistischen Gruppen war ein zentraler Faktor für die Auswanderung von Christen aus 
Syrien (MRG 1.2025).
Ash-Shara’ selbst, sagte, dass die Übergangsregierung gute Kontakte zu Christen und Dru­
sen unterhalten würde, die mit ihnen gemeinsam gegen die Syrische Arabische Armee (Syrian 
Arab Army - SAA) gekämpft hatten (MEMRI 16.12.2024). Christliche Autoritäten sagten am 
16.12.2024 in einem Interview, dass sie bisher, abgesehen von den medialen Versprechungen 
der HTS, wenig in der Umsetzung beobachten konnten. Bisher hatten sie nur mit einem Mili­
tärkommandanten gesprochen, sonst mit keinem offiziellen Vertreter der Interimsregierung bzw. 
der führenden Gruppierungen (AAA 16.12.2024). Am 31.12.2024 traf sich ash-Shara’ schließ­
lich mit hochrangigen christlichen katholischen, orthodoxen und anglikanischen Geistlichen in 
Damaskus (AJ 31.12.2024a; vgl. Croix 2.1.2025). Dabei sicherte er den Christen zu, dass sie 
unbehelligt im Land bleiben und ihre Religion frei ausüben können (VN 2.1.2025). Christen, die 
bereits unter der HTS-Regierung gelebt haben, geben an, dass sie zu Beginn der Herrschaft 
der Gruppierung diskriminiert wurden, beispielsweise durch Beschlagnahmung ihres Eigentums 
und durch Verbote ihre religiösen Rituale zu praktizieren. Erst in den letzten zwei Jahren vor 
al-Assads Sturz hat die HTS sich geändert und der christlichen Gemeinschaft mehr Freiheiten 
gegeben (BBC 18.12.2024).
Die Zusicherung der neuen Regierung, die Religionsfreiheit zu respektieren, betrachten viele 
Christen mit Skepsis, wobei regional große Unterschiede bestehen. Aus manchen syrischen 
Regionen werden vereinzelte Einschränkungen der Religionsfreiheit für Christen durch Isla­
misten gemeldet. In einigen Orten hätten radikale Gruppen zum Beispiel getrennte Sitzplätze 
für Frauen und Männer in öffentlichen Verkehrsmitteln oder die Pflicht zur Verschleierung für 
Frauen durchsetzen können. Den Erfolg dieser Maßnahmen führen die Beobachter bisher noch 
auf das Fehlen einer einheitlichen Verwaltung nach dem Machtwechsel zurück (ACN 3.2.2025). 
Nach dem Sturz von al-Assad schossen unbekannte Bewaffnete auf die griechisch-orthodoxe 
Erzdiözese in Hama und versuchten Kultstätten zu zerstören (SOHR 19.12.2024; vgl. SNHR 
19.12.2024). Kurz vor Weihnachten wurde ein Christbaum in einer mehrheitlich von Christen 
bewohnten Stadt in Zentralsyrien von maskierten Männern angezündet. Es kam zu Protesten in 
mehreren Landesteilen. Die HTS gab bekannt, dass ausländische Kämpfer wegen des Vorfalls 
festgenommen worden seien und versicherte, dass der Baum wiederhergestellt werden würde 
(BBC 24.12.2024). Die HTS hat versucht in den von ihr kontrollierten Gebieten ein gewisses 
Maß an Toleranz gegenüber bestimmten Minderheiten, insbesondere Christen, zu zeigen, im 
Vergleich zu der mit al-Qaida verbundenen Gruppierung, aus der sie hervorgegangen ist. Seit 
der Machtübernahme in Damaskus und weiten Teilen Syriens im Dezember 2024 hat die Gruppe 
im Allgemeinen Zurückhaltung bei der Behandlung christlicher und schiitischer bzw. alawitischer 
Denkmäler und Gemeinden gezeigt (FR24 13.12.2024). [Weitere Informationen über den Um­
gang mit Minderheiten, wie Christen, finden sich in den Kapiteln Allgemeine Menschenrechts­
lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024) und Rechtsschutz /
Justizwesen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).]
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