2025-09-05-coi-cms-laenderinformationen-syrien-version-12-73ab

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

/ 352
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Disclaimer
Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen 
und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und 
der Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Das Country of Origin Information - Content Management System (COI-CMS) ist eine Da­
tenbank mit COI-Inhalten, welche beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und 
Fremdenwesens (BFA, BVwG etc.) mit Informationen aus vorhandenen, vertrauenswürdigen 
und vorrangig öffentlichen Quellen und gemäß den Standards der Staatendokumentation befüllt 
wird. Das COI-CMS gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend rele­
vanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU-Mitgliedsstaaten. Der jeweilige Bedarfsträger 
kann aus dem COI-CMS Länder und Themen selektieren und so die für den spezifischen Bedarf 
relevante Länderinformation zusammenstellen.
Das COI-CMS dient den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Es gilt 
§ 5 Abs. 5 BFA-G, d.h. das COI-CMS ist nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen 
Staatendokumentation. Fallspezifisch relevante Kapitel aus dem COI-CMS werden aber der 
jeweiligen Partei durch Parteiengehör zugänglich und durch Verwendung in Entscheidungen 
(Bescheid, Erkenntnis, Urteil) öffentlich gemacht.
Wie bereits erwähnt, ist dieses Produkt als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Ge­
richte entworfen worden. In diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache 
Verwertbarkeit in Entscheidungen im Vordergrund. Grundsätzlich wird jede Information mit min­
destens einer Quelle belegt; aus vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von 
Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungs­
findung kein Mehrwert ergibt.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen kei­
nen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfol­
gerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das COI-CMS stellt keine 
allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann ins­
besondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des 
Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden.
Qualitäts- und Aktualisierungshinweis
Die einzelnen Kapitel werden gemäß vorliegenden Ressourcen möglichst aktuell gehalten. Eine 
Gesamtaktualisierung eines Landes erfolgt alle 12 Monate. Bei bestimmten Ländern wird zu­
sätzlich eine Teilaktualisierung durchgeführt, die in der Regel sechs Monate nach der Gesamtak­
tualisierung durchgeführt wird. Sollten es in einem Land zu einer kurzfristigen und maßgeblichen 
Änderung der Lage kommen, können zusätzliche Aktualisierungen durchgeführt werden. Die 
Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Folglich 
können auch verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.
II
2

Übersetzungen der Länderinformationen ins Englische
Bei den von der Staatendokumentation bereitgestellten Übersetzungen der Länderinformationen 
ins Englische handelt es sich um Arbeitszusammenfassungen. Anderes als bei den automati­
schen Übersetzungen (siehe unten) werden diese einer eigenen Überprüfung unterzogen.
Die Staatendokumentation ist bemüht, dass die jeweiligen deutsch- und englischsprachigen 
Versionen (so vorhanden) zum selben Zeitpunkt veröffentlicht werden. Jedoch kann es, aufgrund 
der umfangreichen Qualitätssicherung vorkommen, dass sich das Datum der Veröffentlichung 
der beiden Versionen geringfügig unterscheidet. Es sei darauf verwiesen, dass trotz eines 
möglichen geringfügig unterschiedlichen Veröffentlichungsdatums, der Inhalt der deutsch- und 
englischsprachigen Version derselbe ist.
Automatische Übersetzungen
Bei der automatischen Übersetzung handelt es sich um eine maschinelle Übersetzung einer Län­
derinformation mittels einer Übersetzungssoftware, in eine vom Nutzer festgelegte Zielsprache. 
Diese Übersetzung wird, da vom Nutzer direkt generiert, weder im Hinblick auf Grammatik und 
Rechtschreibung noch auf Sinnerhaltung kontrolliert und soll lediglich dazu dienen, einen Ein­
druck über den Inhalt des Originaldokuments bzw. der verwendenten Quellen zu erlangen. Die 
Staatendokumentation übernimmt keinerlei Gewähr für die Richtigkeit der maschinellen Über­
setzung. Sollte das Produkt vom Nutzer für eine weitere Verwendung herangezogen werden, 
insbesondere für eine behördliche Entscheidung, so wird dringend empfohlen die Übersetzung 
durch einen professionellen Übersetzer kontrollieren bzw. durchführen zu lassen.
Qualitätssicherung der maschinellen Übersetzung von DeepL
Die Übersetzung, welche nicht als „ automatische Übersetzung“ ausgewiesen wird, wurde von 
einer/einem professionellen Übersetzer/in qualitätsgesichert. Etwaige in der Übersetzung ent­
stehende Unstimmigkeiten oder Differenzen sind nicht bindend und haben keine rechtliche 
Wirkung für Compliance- oder Durchsetzungszwecke. Sollten Fragen zur Richtigkeit der quali­
tätsgesicherten Übersetzung entstehen, nehmen sie bitte Kontakt mit der Staatendokumentation 
des BFA unter  BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at auf.
III
3

Inhalt
1 Vergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. §3 Abs 4a AsylG 1
2 Länderspezifische Anmerkungen 9
3 Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) 11
3.1 Politische Lage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF 
- Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) 29
3.2 Außenpolitische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 
8.12.2024) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
4 Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) 44
4.1 Sicherheitslage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF 
- Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) 65
5 Rechtsschutz / Justizwesen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes 
(seit 8.12.2024) 69
5.1 Rechtsschutz und Justizwesen in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch 
dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ost­
syrien (DAANES) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80
5.2 Gebiete unter der Kontrolle des syrischen Regimes (Stand August 2024) . . . 84
5.3 Gebiete unter der Kontrolle der Oppositionsgruppierungen (Stand August 2024) 87
6 Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 
8.12.2024) 91
6.1 Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung - Entwicklungen seit dem Sturz 
des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110
6.2 Sicherheitsbehörden in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten 
SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAA­
NES) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114
6.3 Streit- und Sicherheitskräfte der gestürzten Assad-Regierung (Stand August 2024) 117
6.4 Zivile und militärische Sicherheits- und Geheimdienste der gestürzten Assad-
Regierung (Stand August 2024) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121
7 Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedinungen, willkürliche Verhaftun­
gen, Verschwinden Lassen, etc. - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Re­
gimes (seit 8.12.2024) 123
7.1 Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftun­
gen, etc. in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - 
Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES) . . . . . . . 124
7.2 Folter und unmenschliche Behandlung (Stand August 2024) . . . . . . . . . . 127
8 Korruption - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) 131
8.1 Korruption in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - 
Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES) . . . . . . . 133
IV
4

8.2 Korruption (Stand August 2024) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134
9 Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes 
(seit 8.12.2024) 140
9.1 Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch domi­
nierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien 
(DAANES) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146
9.2 Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst (Stand 3.12.2024) . . . . 152
10 Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Re­
gimes (seit 8.12.2024) 159
10.1 Allgemeine Menschenrechtslage in den Gebieten unter der Kontrolle der kur­
disch dominierten SDF - Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien 
(DAANES) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166
10.1.1 IDP’s und Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 169
10.2 Allgemeine Menschenrechtslage (Stand August 2024) . . . . . . . . . . . . . . 171
10.3 Religionsfreiheit (Stand August 2024) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177
10.4 Meinungs-, Presse- und Versammlungs- und Organisationsfreiheit (Stand August 
2024) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180
11 Todesstrafe - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) 189
11.1 Todesstrafe in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - 
Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES) . . . . . . . 189
11.2 Todesstrafe (Stand August 2024) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190
12 Ethnische und religiöse Minderheiten - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-
Regimes (seit 8.12.2024) 193
12.1 Kurden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) . 208
13 Relevante Bevölkerungsgruppen 210
13.1 Frauen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) . 210
13.1.1 Frauen in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF 
- Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DA­
ANES) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 214
13.2 Kinder - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) . . 217
13.2.1 Kinder in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF 
- Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DA­
ANES) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 219
13.2.2 Rekrutierung Minderjähriger für den Militärdienst (Stand Oktober 2024) . 220
13.2.2.1 Rekrutierung Minderjähriger in den Gebieten der Demokratischen 
Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien (DAANES) . . 222
13.3 Sexuelle Minderheiten - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 
8.12.2024) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 223
V
5

14 Bewegungsfreiheit - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 
8.12.2024) 225
14.1 Binnenvertriebene (IDPs) und Flüchtlinge - Entwicklungen seit dem Sturz des 
Assad-Regimes (seit 8.12.2024) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 232
14.1.1 Palästinensische Flüchtlinge (Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-
Regimes (seit 8.12.2024)) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 236
14.2 Bewegungsfreiheit in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten 
SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAA­
NES) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 237
15 Grundversorgung und Wirtschaft 238
15.1 Arbeitsmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 275
15.2 Wohnsituation und Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 283
15.2.1 Wohnsituation und Infrastruktur in den Gebieten unter der Kontrolle der 
kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von 
Nord- und Ostsyrien (DAANES) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 291
15.2.2 Wohnsituation und Infrastruktur (Stand Oktober 2024) . . . . . . . . . . . 292
15.3 Grundversorgung und Wirtschaft in den Gebieten unter der Kontrolle der kur­
disch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und 
Ostsyrien (DAANES) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300
16 Medizinische Versorgung - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes 
(seit 8.12.2024) 306
16.1 Medizinische Versorgung in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch domi­
nierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien 
(DAANES) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 321
17 Rückkehr - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) 322
17.1 Rückkehr in die Gebiete unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - De­
mokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) . . 332
17.2 Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates . . . . . . . . . . . . . . 333
18 Dokumente - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) 335
18.1 Dokumente in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - 
Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) . 340
19 Abkürzungsverzeichnis 341
20 Impressum 345
20.1 Urheberrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 345
20.2 Hinweis zum Datenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 346
20.3 Veröffentlichte Versionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 346
VI
6

1 Vergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. §3 Abs 4a AsylG
Letzte Änderung 2025-05-08 22:36
Erläuterung
Bei der Erstellung der vorliegenden Länderinformation wurde die im § 3 Abs 4a AsylG festge­
schriebene Aufgabe der Staatendokumentation zur Analyse „ wesentlicher, dauerhafter Verände­
rungen der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung 
maßgeblich sind“, berücksichtigt. Hierbei wurden die in der vorliegenden Länderinformation ver­
wendeten Informationen mit jenen in der vorhergehenden Version abgeglichen und auf relevante, 
im o.g. Gesetz definierte Verbesserungen hin untersucht.
Als den oben definierten Spezifikationen genügend eingeschätzte Verbesserungen wurden 
einer durch Qualitätssicherung abgesicherten Methode zur Feststellung eines tatsächlichen 
Vorliegens einer maßgeblichen Verbesserung zugeführt (siehe Methodologie der Staatendoku­
mentation). Wurde hernach ein tatsächliches Vorliegen einer Verbesserung i.S. des Gesetzes 
festgestellt, erfolgte zusätzlich die Erstellung einer entsprechenden Analyse der Staatendoku­
mentation (siehe Methodologie der Staatendokumentation) zur betroffenen Thematik.
Es hat sich in Syrien eine wesentliche Veränderung iSd § 3 Abs 4a AsylG zugetragen. Derzeit 
wird beobachtet, ob es sich bei diesen Veränderungen um dauerhafte Veränderungen im Sinne 
des § 3 Abs 4a AsylG handelt.
Mögliche Änderungen bzgl. asylrelevanter Themen gem. GFK
1. Rasse
1.1. Ethnische Minderheiten
Vorhandene Informationen Tendenz
1
7

Vertreter der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) 
haben versprochen, die Rechte und Freihei­
ten religiöser und ethnischer Minderheiten in 
Syrien zu schützen (BBC 24.12.2024).
Ash-Shara’ unterscheidet zwischen der kur­
dischen Gemeinschaft und der Kurdischen 
Arbeiterpartei PKK, zu der er auch die SDF 
zählt, weil sie ebenfalls Gruppierungen mit 
Verbindungen zum militärischen Arm der PKK 
umfassen. Die Kurden sieht er als Teil des 
Heimatlandes an und verspricht ein friedli­
ches Zusammenleben ohne Unterdrückung 
der Kurden (MEMRI 16.12.2024).
Ash-Shara’ erklärte, dass die Kurden nicht 
unter dem Vorwand der Angst vor der islami­
schen Mehrheit Syriens auf Autonomie hin­
arbeiten dürfen. Er verlangt von ihnen, sich 
in die neue Ordnung einzugliedern und ihre 
Waffen niederzulegen. Sie sollen keine indivi­
duellen oder unabhängigen Beziehungen zu 
ausländischen Akteuren unterhalten (Akhbar 
31.12.2024).
Die von der Türkei unterstützten Gruppierun­
gen plünderten nach der Eroberung von Man­
bij das Eigentum von kurdischen Bürgern und 
führten identitätsbezogene Tötungen durch. 
Sie führten Racheaktionen durch, brannten 
Häuser ab und demütigten Kurden (SOHR 
9.12.2024).
Gleichbleibend
Derzeit zeichnen sich keine Veränderungen 
für Personen aufgrund ihrer ethnischen Min­
derheit ab.
Im Nordwesten sind kurdische Syrer weiter­
hin von durch die Türkei unterstützten Grup­
pierungen Missbräuchen unterworfen.
2. Religion
2.1. Religiöse Minderheiten
Vorhandene Informationen Tendenz
2
8

Von Anfang an zeigten die neuen Behörden 
bewusst die Absicht, eine Abkehr von den 
spaltenden Praktiken ihrer Vorgänger zu si­
gnalisieren. In Aleppo nahm die HTS Kon­
takt zu prominenten christlichen Führern und 
Geistlichen verschiedener Konfessionen auf, 
um die angespannten Beziehungen zu ver­
bessern und ein Gefühl der Sicherheit zu för­
dern (AC 20.12.2024). Ash-Shara’ wieder­
holt beständig, dass er die Minderheiten und 
die Rechte aller Syrer achten werde. Noch 
zu Beginn der Offensive auf Aleppo gab er 
„ Empfehlungen an seine Soldaten“ heraus 
(Rosa Lux 17.12.2024). Seit der Machter­
greifung hat die neue Führung Syriens wie­
derholt versucht, den Minderheiten zu ver­
sichern, dass ihnen kein Leid zugefügt wird, 
obwohl einige Einzelfälle Proteste ausgelöst 
haben. Am 25.12.2024 protestierten Tausen­
de in mehreren Gebieten Syriens, nachdem 
ein Video im Umlauf war, das einen Angriff auf 
einen alawitischen Schrein im Norden des 
Landes zeigte. Einen Tag zuvor gingen Hun­
derte Demonstranten in christlichen Gebie­
ten von Damaskus auf die Straße, um gegen 
das Verbrennen eines Weihnachtsbaums in 
der Nähe von Hama in Zentralsyrien zu pro­
testieren (AJ 31.12.2024a.
Gleichbleibend – verschlechternd
Es liegen noch keine ausreichenden Infor­
mationen vor. Einzelne Vorfälle deuten auf 
eine mögliche Verschlechterung der Situati­
on für Angehörige bestimmter Minderheiten, 
wie Alawiten oder Christen aufgrund von Ra­
cheaktionen/ Gewalt durch bewaffnete Ein­
zelpersonen/ Gruppierungen hin. Die neue 
Regierung reagiert mit Festnahmen und Zu­
geständnissen, dennoch bleibt abzuwarten, 
wie es ihr gelingt, die Minderheiten zu schüt­
zen.
3. Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
3.1. Frauen
Vorhandene Informationen Tendenz
3
9

Zwar sind Frauen in der Übergangsregierung 
in mittleren Verwaltungsfunktionen sichtbar, 
doch es wurden noch keine Anstrengun­
gen unternommen, sie in Führungspositionen 
oder Ministerien zu berufen (AC 20.12.2024). 
Es gibt drei Frauen, die eine offizielle Po­
sition in der neuen Regierung innehaben 
(TNA 1.1.2025). HTS soll ein Verbot erlas­
sen haben, sich in die Bekleidung von Frau­
en einzumischen oder Forderungen in Be­
zug auf ihre Kleidung oder ihr Aussehen zu 
machen, einschließlich der Forderung nach 
Bescheidenheit (Nahar 14.12.2024; vgl. Syr­
News 9.12.2024), dies wurde aber durch ei­
nen Sprecher des Syrian Salvation Govern­
ment abgestritten (Nahar 14.12.2024). Insbe­
sondere der Sprecher der neuen Regierung 
fiel mit kontroversen Aussagen auf. Er sagte, 
dass die Ernennung von Frauen in Minister-
und Parlamentsämter verfrüht sei, weil die 
„ biologische und psychologische Natur“ von 
Frauen sie daran hindere, bestimmte Rollen 
zu erfüllen (BBC 26.12.2024) und er soll in 
Zweifel gezogen haben, ob Frauen richter­
liche Befugnisse übernehmen sollten (TNA 
2.1.2025a).
In Nord- und Ostsyrien werden die Grund­
rechte von Frauen anerkannt und spezifisch 
durch Gesetze garantiert (ANF 9.1.2025).
Gleichbleibend - verschlechternd
Öffentlich werden durch die neue Regierung 
Frauen Zugeständnisse gemacht und Frau­
en in öffentliche Ämter gehoben, dennoch 
kommt es auch zu widersprüchlichen Aus­
sagen von offizieller und inoffizieller Seite, 
die auf ein rückwärtsgewandtes Frauenbild 
schließen lassen.
Es bleibt abzuwarten, welche Rechte den 
Frauen in der neuen Regierung tatsächlich 
zugestanden werden.
3.2. Homosexualität
Vorhandene Informationen Tendenz
4
10

Homosexuelle Handlungen wurden unter 
dem al-Assad-Regime kriminalisiert. Die neu­
en Machthaber des Landes haben funda­
mentalistische religiöse Wurzeln und waren 
in Gewalt und Verfolgung gegen homosexu­
elle Menschen verwickelt (BBC 23.12.2024). 
Aktivisten zufolge gäbe es aber eine Ver­
haltensänderung durch die HTS in Be­
zug auf homosexuelle Menschen (QNews 
23.12.2024).
Es fehlen ausreichende Informationen, um 
eine Aussage treffen zu können.
4. Politische Überzeugung
4.1. Wehrpflicht
Vorhandene Informationen Tendenz
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Isla­
misten angeführte Rebellenallianz eine Ge­
neralamnestie für alle Wehrpflichtigen ver­
kündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert 
und jegliche Übergriffe auf sie seien unter­
sagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Pres­
se 9.12.2024). HTS-Anführer Ahmed ash-
Shara’ erklärte am 15.12.2024, dass er die 
Wehrpflicht in Syrien beenden werde (ISW 
16.12.2024). Die Umstrukturierung des sy­
rischen Militärs hat gerade erst begonnen. 
Der neue de-facto-Führer hat versprochen, 
die neue Armee in eine professionelle, auf 
Freiwilligen basierende Truppe umzuwan­
deln, um die Professionalität in den Reihen 
zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik 
zu entfernen, die das zusammengebroche­
ne Assad-Regime charakterisierte (TR-Today 
8.1.2025).
Verbesserung
Offizielle Aussagen lassen den Schluss zu, 
dass sich die Situation in Bezug auf die Wehr­
pflicht verbessern wird. Derzeit sind keine 
Fälle von (Zwangs-)rekru-tierungen bekannt.
4.2. Oppositionelle Gesinnung
Vorhandene Informationen Tendenz
5
11

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