2025-09-05-coi-cms-laenderinformationen-syrien-version-12-73ab
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
Disclaimer Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt. Das Country of Origin Information - Content Management System (COI-CMS) ist eine Da tenbank mit COI-Inhalten, welche beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (BFA, BVwG etc.) mit Informationen aus vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Quellen und gemäß den Standards der Staatendokumentation befüllt wird. Das COI-CMS gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend rele vanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU-Mitgliedsstaaten. Der jeweilige Bedarfsträger kann aus dem COI-CMS Länder und Themen selektieren und so die für den spezifischen Bedarf relevante Länderinformation zusammenstellen. Das COI-CMS dient den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Es gilt § 5 Abs. 5 BFA-G, d.h. das COI-CMS ist nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen Staatendokumentation. Fallspezifisch relevante Kapitel aus dem COI-CMS werden aber der jeweiligen Partei durch Parteiengehör zugänglich und durch Verwendung in Entscheidungen (Bescheid, Erkenntnis, Urteil) öffentlich gemacht. Wie bereits erwähnt, ist dieses Produkt als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Ge richte entworfen worden. In diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache Verwertbarkeit in Entscheidungen im Vordergrund. Grundsätzlich wird jede Information mit min destens einer Quelle belegt; aus vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungs findung kein Mehrwert ergibt. Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen kei nen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfol gerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das COI-CMS stellt keine allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann ins besondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. Qualitäts- und Aktualisierungshinweis Die einzelnen Kapitel werden gemäß vorliegenden Ressourcen möglichst aktuell gehalten. Eine Gesamtaktualisierung eines Landes erfolgt alle 12 Monate. Bei bestimmten Ländern wird zu sätzlich eine Teilaktualisierung durchgeführt, die in der Regel sechs Monate nach der Gesamtak tualisierung durchgeführt wird. Sollten es in einem Land zu einer kurzfristigen und maßgeblichen Änderung der Lage kommen, können zusätzliche Aktualisierungen durchgeführt werden. Die Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Folglich können auch verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden. II

Übersetzungen der Länderinformationen ins Englische Bei den von der Staatendokumentation bereitgestellten Übersetzungen der Länderinformationen ins Englische handelt es sich um Arbeitszusammenfassungen. Anderes als bei den automati schen Übersetzungen (siehe unten) werden diese einer eigenen Überprüfung unterzogen. Die Staatendokumentation ist bemüht, dass die jeweiligen deutsch- und englischsprachigen Versionen (so vorhanden) zum selben Zeitpunkt veröffentlicht werden. Jedoch kann es, aufgrund der umfangreichen Qualitätssicherung vorkommen, dass sich das Datum der Veröffentlichung der beiden Versionen geringfügig unterscheidet. Es sei darauf verwiesen, dass trotz eines möglichen geringfügig unterschiedlichen Veröffentlichungsdatums, der Inhalt der deutsch- und englischsprachigen Version derselbe ist. Automatische Übersetzungen Bei der automatischen Übersetzung handelt es sich um eine maschinelle Übersetzung einer Län derinformation mittels einer Übersetzungssoftware, in eine vom Nutzer festgelegte Zielsprache. Diese Übersetzung wird, da vom Nutzer direkt generiert, weder im Hinblick auf Grammatik und Rechtschreibung noch auf Sinnerhaltung kontrolliert und soll lediglich dazu dienen, einen Ein druck über den Inhalt des Originaldokuments bzw. der verwendenten Quellen zu erlangen. Die Staatendokumentation übernimmt keinerlei Gewähr für die Richtigkeit der maschinellen Über setzung. Sollte das Produkt vom Nutzer für eine weitere Verwendung herangezogen werden, insbesondere für eine behördliche Entscheidung, so wird dringend empfohlen die Übersetzung durch einen professionellen Übersetzer kontrollieren bzw. durchführen zu lassen. Qualitätssicherung der maschinellen Übersetzung von DeepL Die Übersetzung, welche nicht als „ automatische Übersetzung“ ausgewiesen wird, wurde von einer/einem professionellen Übersetzer/in qualitätsgesichert. Etwaige in der Übersetzung ent stehende Unstimmigkeiten oder Differenzen sind nicht bindend und haben keine rechtliche Wirkung für Compliance- oder Durchsetzungszwecke. Sollten Fragen zur Richtigkeit der quali tätsgesicherten Übersetzung entstehen, nehmen sie bitte Kontakt mit der Staatendokumentation des BFA unter BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at auf. III

Inhalt 1 Vergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. §3 Abs 4a AsylG 1 2 Länderspezifische Anmerkungen 9 3 Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) 11 3.1 Politische Lage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) 29 3.2 Außenpolitische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 4 Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) 44 4.1 Sicherheitslage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) 65 5 Rechtsschutz / Justizwesen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) 69 5.1 Rechtsschutz und Justizwesen in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ost syrien (DAANES) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 5.2 Gebiete unter der Kontrolle des syrischen Regimes (Stand August 2024) . . . 84 5.3 Gebiete unter der Kontrolle der Oppositionsgruppierungen (Stand August 2024) 87 6 Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) 91 6.1 Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110 6.2 Sicherheitsbehörden in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAA NES) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114 6.3 Streit- und Sicherheitskräfte der gestürzten Assad-Regierung (Stand August 2024) 117 6.4 Zivile und militärische Sicherheits- und Geheimdienste der gestürzten Assad- Regierung (Stand August 2024) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121 7 Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedinungen, willkürliche Verhaftun gen, Verschwinden Lassen, etc. - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Re gimes (seit 8.12.2024) 123 7.1 Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftun gen, etc. in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES) . . . . . . . 124 7.2 Folter und unmenschliche Behandlung (Stand August 2024) . . . . . . . . . . 127 8 Korruption - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) 131 8.1 Korruption in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES) . . . . . . . 133 IV

8.2 Korruption (Stand August 2024) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134 9 Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) 140 9.1 Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch domi nierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146 9.2 Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst (Stand 3.12.2024) . . . . 152 10 Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Re gimes (seit 8.12.2024) 159 10.1 Allgemeine Menschenrechtslage in den Gebieten unter der Kontrolle der kur disch dominierten SDF - Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166 10.1.1 IDP’s und Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 169 10.2 Allgemeine Menschenrechtslage (Stand August 2024) . . . . . . . . . . . . . . 171 10.3 Religionsfreiheit (Stand August 2024) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177 10.4 Meinungs-, Presse- und Versammlungs- und Organisationsfreiheit (Stand August 2024) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180 11 Todesstrafe - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) 189 11.1 Todesstrafe in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES) . . . . . . . 189 11.2 Todesstrafe (Stand August 2024) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190 12 Ethnische und religiöse Minderheiten - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad- Regimes (seit 8.12.2024) 193 12.1 Kurden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) . 208 13 Relevante Bevölkerungsgruppen 210 13.1 Frauen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) . 210 13.1.1 Frauen in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DA ANES) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 214 13.2 Kinder - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) . . 217 13.2.1 Kinder in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DA ANES) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 219 13.2.2 Rekrutierung Minderjähriger für den Militärdienst (Stand Oktober 2024) . 220 13.2.2.1 Rekrutierung Minderjähriger in den Gebieten der Demokratischen Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien (DAANES) . . 222 13.3 Sexuelle Minderheiten - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 223 V

14 Bewegungsfreiheit - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) 225 14.1 Binnenvertriebene (IDPs) und Flüchtlinge - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 232 14.1.1 Palästinensische Flüchtlinge (Entwicklungen seit dem Sturz des Assad- Regimes (seit 8.12.2024)) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 236 14.2 Bewegungsfreiheit in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAA NES) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 237 15 Grundversorgung und Wirtschaft 238 15.1 Arbeitsmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 275 15.2 Wohnsituation und Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 283 15.2.1 Wohnsituation und Infrastruktur in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 291 15.2.2 Wohnsituation und Infrastruktur (Stand Oktober 2024) . . . . . . . . . . . 292 15.3 Grundversorgung und Wirtschaft in den Gebieten unter der Kontrolle der kur disch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300 16 Medizinische Versorgung - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) 306 16.1 Medizinische Versorgung in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch domi nierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 321 17 Rückkehr - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) 322 17.1 Rückkehr in die Gebiete unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - De mokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) . . 332 17.2 Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates . . . . . . . . . . . . . . 333 18 Dokumente - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) 335 18.1 Dokumente in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) . 340 19 Abkürzungsverzeichnis 341 20 Impressum 345 20.1 Urheberrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 345 20.2 Hinweis zum Datenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 346 20.3 Veröffentlichte Versionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 346 VI

1 Vergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. §3 Abs 4a AsylG Letzte Änderung 2025-05-08 22:36 Erläuterung Bei der Erstellung der vorliegenden Länderinformation wurde die im § 3 Abs 4a AsylG festge schriebene Aufgabe der Staatendokumentation zur Analyse „ wesentlicher, dauerhafter Verände rungen der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind“, berücksichtigt. Hierbei wurden die in der vorliegenden Länderinformation ver wendeten Informationen mit jenen in der vorhergehenden Version abgeglichen und auf relevante, im o.g. Gesetz definierte Verbesserungen hin untersucht. Als den oben definierten Spezifikationen genügend eingeschätzte Verbesserungen wurden einer durch Qualitätssicherung abgesicherten Methode zur Feststellung eines tatsächlichen Vorliegens einer maßgeblichen Verbesserung zugeführt (siehe Methodologie der Staatendoku mentation). Wurde hernach ein tatsächliches Vorliegen einer Verbesserung i.S. des Gesetzes festgestellt, erfolgte zusätzlich die Erstellung einer entsprechenden Analyse der Staatendoku mentation (siehe Methodologie der Staatendokumentation) zur betroffenen Thematik. Es hat sich in Syrien eine wesentliche Veränderung iSd § 3 Abs 4a AsylG zugetragen. Derzeit wird beobachtet, ob es sich bei diesen Veränderungen um dauerhafte Veränderungen im Sinne des § 3 Abs 4a AsylG handelt. Mögliche Änderungen bzgl. asylrelevanter Themen gem. GFK 1. Rasse 1.1. Ethnische Minderheiten Vorhandene Informationen Tendenz 1

Vertreter der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) haben versprochen, die Rechte und Freihei ten religiöser und ethnischer Minderheiten in Syrien zu schützen (BBC 24.12.2024). Ash-Shara’ unterscheidet zwischen der kur dischen Gemeinschaft und der Kurdischen Arbeiterpartei PKK, zu der er auch die SDF zählt, weil sie ebenfalls Gruppierungen mit Verbindungen zum militärischen Arm der PKK umfassen. Die Kurden sieht er als Teil des Heimatlandes an und verspricht ein friedli ches Zusammenleben ohne Unterdrückung der Kurden (MEMRI 16.12.2024). Ash-Shara’ erklärte, dass die Kurden nicht unter dem Vorwand der Angst vor der islami schen Mehrheit Syriens auf Autonomie hin arbeiten dürfen. Er verlangt von ihnen, sich in die neue Ordnung einzugliedern und ihre Waffen niederzulegen. Sie sollen keine indivi duellen oder unabhängigen Beziehungen zu ausländischen Akteuren unterhalten (Akhbar 31.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Gruppierun gen plünderten nach der Eroberung von Man bij das Eigentum von kurdischen Bürgern und führten identitätsbezogene Tötungen durch. Sie führten Racheaktionen durch, brannten Häuser ab und demütigten Kurden (SOHR 9.12.2024). Gleichbleibend Derzeit zeichnen sich keine Veränderungen für Personen aufgrund ihrer ethnischen Min derheit ab. Im Nordwesten sind kurdische Syrer weiter hin von durch die Türkei unterstützten Grup pierungen Missbräuchen unterworfen. 2. Religion 2.1. Religiöse Minderheiten Vorhandene Informationen Tendenz 2

Von Anfang an zeigten die neuen Behörden bewusst die Absicht, eine Abkehr von den spaltenden Praktiken ihrer Vorgänger zu si gnalisieren. In Aleppo nahm die HTS Kon takt zu prominenten christlichen Führern und Geistlichen verschiedener Konfessionen auf, um die angespannten Beziehungen zu ver bessern und ein Gefühl der Sicherheit zu för dern (AC 20.12.2024). Ash-Shara’ wieder holt beständig, dass er die Minderheiten und die Rechte aller Syrer achten werde. Noch zu Beginn der Offensive auf Aleppo gab er „ Empfehlungen an seine Soldaten“ heraus (Rosa Lux 17.12.2024). Seit der Machter greifung hat die neue Führung Syriens wie derholt versucht, den Minderheiten zu ver sichern, dass ihnen kein Leid zugefügt wird, obwohl einige Einzelfälle Proteste ausgelöst haben. Am 25.12.2024 protestierten Tausen de in mehreren Gebieten Syriens, nachdem ein Video im Umlauf war, das einen Angriff auf einen alawitischen Schrein im Norden des Landes zeigte. Einen Tag zuvor gingen Hun derte Demonstranten in christlichen Gebie ten von Damaskus auf die Straße, um gegen das Verbrennen eines Weihnachtsbaums in der Nähe von Hama in Zentralsyrien zu pro testieren (AJ 31.12.2024a. Gleichbleibend – verschlechternd Es liegen noch keine ausreichenden Infor mationen vor. Einzelne Vorfälle deuten auf eine mögliche Verschlechterung der Situati on für Angehörige bestimmter Minderheiten, wie Alawiten oder Christen aufgrund von Ra cheaktionen/ Gewalt durch bewaffnete Ein zelpersonen/ Gruppierungen hin. Die neue Regierung reagiert mit Festnahmen und Zu geständnissen, dennoch bleibt abzuwarten, wie es ihr gelingt, die Minderheiten zu schüt zen. 3. Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 3.1. Frauen Vorhandene Informationen Tendenz 3

Zwar sind Frauen in der Übergangsregierung in mittleren Verwaltungsfunktionen sichtbar, doch es wurden noch keine Anstrengun gen unternommen, sie in Führungspositionen oder Ministerien zu berufen (AC 20.12.2024). Es gibt drei Frauen, die eine offizielle Po sition in der neuen Regierung innehaben (TNA 1.1.2025). HTS soll ein Verbot erlas sen haben, sich in die Bekleidung von Frau en einzumischen oder Forderungen in Be zug auf ihre Kleidung oder ihr Aussehen zu machen, einschließlich der Forderung nach Bescheidenheit (Nahar 14.12.2024; vgl. Syr News 9.12.2024), dies wurde aber durch ei nen Sprecher des Syrian Salvation Govern ment abgestritten (Nahar 14.12.2024). Insbe sondere der Sprecher der neuen Regierung fiel mit kontroversen Aussagen auf. Er sagte, dass die Ernennung von Frauen in Minister- und Parlamentsämter verfrüht sei, weil die „ biologische und psychologische Natur“ von Frauen sie daran hindere, bestimmte Rollen zu erfüllen (BBC 26.12.2024) und er soll in Zweifel gezogen haben, ob Frauen richter liche Befugnisse übernehmen sollten (TNA 2.1.2025a). In Nord- und Ostsyrien werden die Grund rechte von Frauen anerkannt und spezifisch durch Gesetze garantiert (ANF 9.1.2025). Gleichbleibend - verschlechternd Öffentlich werden durch die neue Regierung Frauen Zugeständnisse gemacht und Frau en in öffentliche Ämter gehoben, dennoch kommt es auch zu widersprüchlichen Aus sagen von offizieller und inoffizieller Seite, die auf ein rückwärtsgewandtes Frauenbild schließen lassen. Es bleibt abzuwarten, welche Rechte den Frauen in der neuen Regierung tatsächlich zugestanden werden. 3.2. Homosexualität Vorhandene Informationen Tendenz 4

Homosexuelle Handlungen wurden unter dem al-Assad-Regime kriminalisiert. Die neu en Machthaber des Landes haben funda mentalistische religiöse Wurzeln und waren in Gewalt und Verfolgung gegen homosexu elle Menschen verwickelt (BBC 23.12.2024). Aktivisten zufolge gäbe es aber eine Ver haltensänderung durch die HTS in Be zug auf homosexuelle Menschen (QNews 23.12.2024). Es fehlen ausreichende Informationen, um eine Aussage treffen zu können. 4. Politische Überzeugung 4.1. Wehrpflicht Vorhandene Informationen Tendenz Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Isla misten angeführte Rebellenallianz eine Ge neralamnestie für alle Wehrpflichtigen ver kündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien unter sagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Pres se 9.12.2024). HTS-Anführer Ahmed ash- Shara’ erklärte am 15.12.2024, dass er die Wehrpflicht in Syrien beenden werde (ISW 16.12.2024). Die Umstrukturierung des sy rischen Militärs hat gerade erst begonnen. Der neue de-facto-Führer hat versprochen, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwan deln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebroche ne Assad-Regime charakterisierte (TR-Today 8.1.2025). Verbesserung Offizielle Aussagen lassen den Schluss zu, dass sich die Situation in Bezug auf die Wehr pflicht verbessern wird. Derzeit sind keine Fälle von (Zwangs-)rekru-tierungen bekannt. 4.2. Oppositionelle Gesinnung Vorhandene Informationen Tendenz 5
